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KBE.2026.41

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2026.41

Ag Zivilgericht · 2026-08-28 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren betreffend einen Konkursbeamten ist die Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, vorlie- gend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 17a EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], N. 19 zu Art. 10 SchKG).

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E. 2.1 Der Gesuchsteller argumentiert im Wesentlichen, dass der zuständige Kon- kursbeamte B._____ befangen sein könnte, weil er als Kantonsangestellter gesetzlich zur Wahrung der Interessen des Kantons Aargau verpflichtet sei, während derselbe Kanton im Verfahren selbst als bedeutender Gläubiger auftrete. Diese Treuepflicht allein begründe zwar nicht automatisch eine Befangenheit, entscheidend sei aber ihre Verbindung mit einem erhebli- chen Ermessensspielraum. So habe B._____ ihm mitgeteilt, dass es in sei- nem Ermessen liege, ob und in welcher Höhe eine Forderung im Konkurs zugelassen werde. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es würde ein "fiskalisches Dop- pelinteresse" vorliegen. Der zentrale Interessenkonflikt liege in der Erstel- lung des Kollokationsplans, weil B._____ als Kantonsangestellter über die Forderung der SVA Aargau entscheide, also über die Forderung eines mit- telbaren Staatsorgans. Entscheidend sei die Frage, in welcher Höhe die bestrittene SVA-Forderung von Fr. 30'030.70 zugelassen werde. Da nur ein Aktivum von Fr. 19'000.00 vorhanden sei, entscheide dies faktisch darüber, ob die übrigen drittklassigen Gläubiger überhaupt noch etwas erhielten. Zu- dem wird argumentiert, der Kanton sei doppelt betroffen: Er könne einer- seits als Gläubiger profitieren, andererseits hafte er nach Art. 5 Abs. 1 SchKG für widerrechtlich verursachten Schaden der Konkursbeamten. Da- raus werde der Anschein abgeleitet, dass B._____ bei diesen Ermessens- entscheiden nicht unbefangen sei.

E. 2.2 Das Konkursamt führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller sei ein notorischer Staatsverweigerer. Würde ihm Recht ge- geben und eine ausserordentliche Konkursverwaltung eingesetzt, hätte dies zur Folge, dass faktisch keine Konkursverfahren mehr durch das kan- tonale Konkursamt durchgeführt werden könnten, da in praktisch jedem Konkursverfahren Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Grund zu ver- zeichnen seien.

E. 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehör- den in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Ver- treter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

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E. 2.4 Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt hier nicht vor. So meint der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Fälle, in denen die Angestellten des Konkursamts selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, BSK SchKG, N. 6 zu Art. 10 SchKG). Gemäss dem Verzeichnis der Forderungseingaben (Beilage 8 zur Stellung- nahme vom 22. Juni 2026) ist B._____ persönlich nicht Gläubiger einer Forderung im Konkursverfahren. Damit ist der Ausstandsgrund offensicht- lich nicht erfüllt.

E. 2.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts- behörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, de- ren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind. In Bezug auf Richterinnen und Richter hat das Bundesgericht festgehalten, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei nicht ver- letzt, wenn eine Richterin oder ein Richter bei demjenigen Kanton "ange- stellt" sei, der in einem Verfahren als Partei auftrete. Von einem Richter oder einer Richterin könne genügende professionelle Distanz zum Staat erwartet werden, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurtei- len, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt sei (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht Folgendes ausge- führt: "Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung ir- gendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt wer- den" (BGE 97 III 105 E. 3). Das Ausgeführte hat auch vorliegend zu gelten. Zwar sind der Kanton Aar- gau (die Obergerichtskasse, die Gerichtskasse Rheinfelden, das DFR) so- wie die SVA Aargau Gläubiger verschiedener Forderungen im Konkursver- fahren des Gesuchstellers und B._____ ist beim Kanton Aargau angestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass B._____ im vorliegenden Konkursverfah- ren in den Ausstand zu treten hätte. Vielmehr ist zu erwarten, dass er die professionelle Distanz zum Staat wahrt und das Konkursverfahren ord- nungsgemäss und unvoreingenommen durchführt. Hinweise auf Gegentei- liges sind den Akten nicht zu entnehmen.

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E. 2.6 Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu bejahen ist. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bestimmt, dass die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts- behörden keine Amtshandlungen in Sachen vornehmen dürfen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Die Auslegung der Ge- neralklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann sich an der Rechtspre- chung zu anderen Verfahrensgesetzen des Bundes orientieren (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 34 Ziff. 201.15). Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Konkursbeamten zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, B._____ habe im Konkursverfahren Ermessensentscheide zu treffen, weshalb angesichts eines behaupteten "fiskalischen Doppelinteresses" des Kantons Aargau der Anschein der Befangenheit bestehe. Diese Argumentation vermag in- dessen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Die entsprechenden Vor- bringen erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Überlegungen zur in- stitutionellen Stellung des Konkursbeamten innerhalb der kantonalen Ver- waltung. Ein objektiv begründeter Anschein persönlicher Voreingenom- menheit oder sachfremder Einflussnahme im konkreten Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr läuft die Auffassung des Gesuchstel- lers darauf hinaus, eine generelle institutionelle Befangenheit des Kon- kursamts respektive sämtlicher Angestellter anzunehmen. Eine solche in- stitutionelle Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. No- vember 2017 E. 5.2.1). Entscheidend ist sodann, dass weder aus den Akten ersichtlich ist noch vom Gesuchsteller hinreichend substanziiert dargetan wird, B._____ habe im konkreten Verfahren sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt, miss- braucht oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Umstand allein, dass dem Konkursbeamten bei der Durch- führung des Konkursverfahrens und insbesondere bei der Beurteilung ein- zelner Forderungen ein gesetzlich vorgesehener Handlungsspielraum zu- kommt, vermag für sich genommen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Einwand des Gesuchstel- lers, B._____ habe ihn im Amtsbericht als "Staatsverweigerer" bezeichnet.

- 7 - Diese Bezeichnung beruhte nach den vorliegenden Akten auf einer telefo- nischen Auskunft des Betreibungsamts Q._____, wonach der Gesuchstel- ler auf Schreiben üblicherweise nicht reagiere und staatliche Institutionen nicht anerkenne. Dass diese Einschätzung oder deren Übernahme in den Amtsbericht darauf schliessen liesse, B._____ werde das Konkursverfah- ren nicht mehr unvoreingenommen, sachlich und ergebnisoffen führen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es damit an objektiven Umständen, die geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen.

E. 3.1 Zumindest sinngemäss beantragt der Gesuchsteller auch den Ausstand der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Jedenfalls führt er aus, die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erschienen ebenfalls nicht unvoreingenommen, weil sie den Konkursbeamten anstell- ten und beaufsichtigten sowie zugleich über dessen Ausstand entschieden. Die Obergerichtskasse des Kantons Aargau trete im Konkursverfahren selbst als Gläubigerin auf, sodass die zuständige Aufsichtsbehörde mittel- bar in eigener Sache urteile. Damit liege eine "institutionelle Dreifachver- flechtung" vor. Daraus ergebe sich nach seiner Auffassung eine strukturelle und nicht bloss eine persönliche Interessenkollision, die nicht auf die Per- son von B._____ beschränkt sei, sondern die gesamte aargauische Behör- denorganisation erfasse und durch interne Massnahmen nicht behoben werden könne. Deshalb vertritt er die Ansicht, eine neutrale Beurteilung sei nur durch die Bezeichnung einer kantonsfremden Drittperson gewährleis- tet.

E. 3.2 Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Gerichts. Da- nach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwir- ken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionel- ler und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung der Gerichtsperson. Bei der Beurtei- lung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

- 8 - Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).

E. 3.3 Ein – wie vorliegend – pauschal gegen die Aufsichtsbehörde gestelltes Ausstandsbegehren ist im Grundsatz missbräuchlich und unbeachtlich (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2). Der Antrag des Gesuchstellers mutet im Übrigen auch trölerisch an, denn er verfolgt damit augenscheinlich das Ziel, die Rechtspflegeinstanz vorsorg- lich auszuschalten oder zu umgehen. Es entspricht der gesetzlich vorgese- henen Zuständigkeitsordnung, dass die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist sowie die leitenden Konkursbeamten und deren Stellvertretungen anstellt (vgl. § 11 und § 17a EG SchKG AG). Allein aus dieser gesetzlichen Aufgaben- und Kompeten- zordnung kann nicht auf eine Befangenheit der Mitglieder der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission geschlossen werden. Die Bejahung eines Ausstandsgrunds hätte die faktische Unmöglichkeit zur Folge, Konkursver- fahren durchzuführen, in denen der Kanton Aargau als Gläubiger auftritt, was letztlich die weitgehende Lahmlegung des Systems zur Folge hätte. Insofern ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

E. 3.4 Das Ausstandsgesuch erwiese sich zudem auch als unbegründet. Der Um- stand, dass die Obergerichtskasse den Gesuchsteller wegen einer offenen Forderung gemahnt haben soll, vermag für sich allein keinen Ausstands- grund in Bezug auf die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission zu begründen. Wie bereits dargelegt, ist von Richterinnen und Richtern die erforderliche professionelle Distanz gegenüber dem Staat zu erwarten, sodass eine Angelegenheit auch dann unvoreingenommen beur- teilt werden kann, wenn das Gemeinwesen als Partei auftritt oder in ande- rer Weise am Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Weitere konkrete Umstände, die geeignet wären, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unvorein- genommenheit der Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion zu begründen, werden vom Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

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E. 4 Nach dem Gesagten ist auf die übrigen Anträge des Gesuchstellers (Ein- setzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung) und die mit der Rep- lik neu gestellten Anträge nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller be- antragt, es sei ihm nochmals die Gelegenheit zu geben, Stellung zu neh- men, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich vorliegend mehrfach äussern konnte. Damit hat es sein Bewenden. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Gesuchstellers am Amtsbericht und auf die Frage, ob die Ober- gerichtskasse ihre Forderung korrekt geltend gemacht hat. Schliesslich wird mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 5 Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten B._____ wird abgewie- sen. 2. Das sinngemäss gegen die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 3. Auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten, soweit diese nicht gegen- standslos geworden sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

- 10 - Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2026.41 Entscheid vom 28. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Gesuchsteller A._____, […] Betreff Ausstandsgesuch gegen B._____, Konkursamt Aargau

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom tt.mm. 2026 wurde über A._____ (nachfolgend: der Gesuchsteller) der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt Aargau geführt. 2. 2.1. Am 16. Juni 2026 reichte der Gesuchsteller bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt ein Ausstandsbegehren gegen den Konkursbeamten B._____ ein. Er stellte folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass Konkursbeamter B._____, Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, im vorliegenden Verfahren Nr. aaa in den Ausstand zu treten hat. 2. Es sei dem Konkursamt Aargau unverzüglich zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Begehren weitere Verfah- renshandlungen vorzunehmen, insbesondere Inventaraufnahmen durch- zuführen, Forderungsaufrufe zu erlassen oder Vermögenswerte zu ver- werten. 3. Eventualiter: Es sei gestützt auf § 12 Abs. 2 EG SchKG AG in Verbindung mit § 17a EG SchKG AG eine befähigte Drittperson als ausserordentliche Konkursbeamtin oder ausserordentlicher Konkursbeamter einzusetzen, die oder der ausserhalb der Verwaltungsstruktur des Kantons Aargau steht und gegenüber dessen Institutionen keine normative Treuepflicht trägt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Ausserdem beantragte der Gesuchsteller die sofortige Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. 2.2. Am 22. Juni 2026 nahm B._____ des Konkursamts Aargau zum Ausstands- gesuch Stellung. Es beantragte dessen Abweisung. 2.3. Mit Eingabe vom 25. Juni 2026 replizierte der Gesuchsteller und stellte fol- gende Anträge:

- 3 - " 1. Das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und Konkursbeamter B._____ für das gesamte Konkursverfahren Nr. aaa in den Ausstand zu verweisen. 2. Sämtliche nach Einreichung des Ausstandsbegehrens vom 16. Juni 2026 von B._____ vorgenommenen oder veranlassten Verfahrenshandlungen seien aufzuheben, eventualiter für nichtig zu erklären. 3. Als ausserordentliche Konkursverwaltung sei eine vom Kanton Aargau un- abhängige Drittperson einzusetzen, die weder dem kantonalen Justiz- noch Finanzdepartement angehört, namentlich gestützt auf § 12 Abs. 2 EG SchKG AG. 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer nach Beizug vollständiger Akten Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme zu geben. 5. Zusätzlich sei die Instruktionsrichterin einzuladen klarzustellen, ob das Obergericht als entscheidende Aufsichtsbehörde in der Lage ist, unpartei- isch zu entscheiden, obwohl es über seine Kassenabteilung zum Zeitpunkt der Entscheidung aktive Gläubigerrechte gegenüber dem Beschwerdefüh- rer ausserhalb des Konkursverfahrens ausübt. 6. Eventualiter sei das Verfahren an eine sachlich und örtlich unbefangene Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons zu übertragen, soweit dies nach Art. 13 SchKG oder aufgrund bundesrechtlicher Ausstandsregeln möglich ist. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.4. Mit Eingabe vom 19. August 2026 (Postaufgabe: 20. August 2026) forderte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss eine unverzügliche Entscheidfäl- lung und kündigte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundes- gericht an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren betreffend einen Konkursbeamten ist die Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, vorlie- gend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 17a EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021 [nachfolgend: BSK SchKG], N. 19 zu Art. 10 SchKG).

- 4 - 2. 2.1. Der Gesuchsteller argumentiert im Wesentlichen, dass der zuständige Kon- kursbeamte B._____ befangen sein könnte, weil er als Kantonsangestellter gesetzlich zur Wahrung der Interessen des Kantons Aargau verpflichtet sei, während derselbe Kanton im Verfahren selbst als bedeutender Gläubiger auftrete. Diese Treuepflicht allein begründe zwar nicht automatisch eine Befangenheit, entscheidend sei aber ihre Verbindung mit einem erhebli- chen Ermessensspielraum. So habe B._____ ihm mitgeteilt, dass es in sei- nem Ermessen liege, ob und in welcher Höhe eine Forderung im Konkurs zugelassen werde. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, es würde ein "fiskalisches Dop- pelinteresse" vorliegen. Der zentrale Interessenkonflikt liege in der Erstel- lung des Kollokationsplans, weil B._____ als Kantonsangestellter über die Forderung der SVA Aargau entscheide, also über die Forderung eines mit- telbaren Staatsorgans. Entscheidend sei die Frage, in welcher Höhe die bestrittene SVA-Forderung von Fr. 30'030.70 zugelassen werde. Da nur ein Aktivum von Fr. 19'000.00 vorhanden sei, entscheide dies faktisch darüber, ob die übrigen drittklassigen Gläubiger überhaupt noch etwas erhielten. Zu- dem wird argumentiert, der Kanton sei doppelt betroffen: Er könne einer- seits als Gläubiger profitieren, andererseits hafte er nach Art. 5 Abs. 1 SchKG für widerrechtlich verursachten Schaden der Konkursbeamten. Da- raus werde der Anschein abgeleitet, dass B._____ bei diesen Ermessens- entscheiden nicht unbefangen sei. 2.2. Das Konkursamt führte in seinem Amtsbericht im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller sei ein notorischer Staatsverweigerer. Würde ihm Recht ge- geben und eine ausserordentliche Konkursverwaltung eingesetzt, hätte dies zur Folge, dass faktisch keine Konkursverfahren mehr durch das kan- tonale Konkursamt durchgeführt werden könnten, da in praktisch jedem Konkursverfahren Forderungen aus öffentlich-rechtlichem Grund zu ver- zeichnen seien. 2.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehör- den in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Ver- treter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).

- 5 - 2.4. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt hier nicht vor. So meint der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die Fälle, in denen die Angestellten des Konkursamts selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, BSK SchKG, N. 6 zu Art. 10 SchKG). Gemäss dem Verzeichnis der Forderungseingaben (Beilage 8 zur Stellung- nahme vom 22. Juni 2026) ist B._____ persönlich nicht Gläubiger einer Forderung im Konkursverfahren. Damit ist der Ausstandsgrund offensicht- lich nicht erfüllt. 2.5. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dürfen die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts- behörden keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, de- ren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind. In Bezug auf Richterinnen und Richter hat das Bundesgericht festgehalten, das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht sei nicht ver- letzt, wenn eine Richterin oder ein Richter bei demjenigen Kanton "ange- stellt" sei, der in einem Verfahren als Partei auftrete. Von einem Richter oder einer Richterin könne genügende professionelle Distanz zum Staat erwartet werden, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurtei- len, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt sei (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht Folgendes ausge- führt: "Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung ir- gendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt wer- den" (BGE 97 III 105 E. 3). Das Ausgeführte hat auch vorliegend zu gelten. Zwar sind der Kanton Aar- gau (die Obergerichtskasse, die Gerichtskasse Rheinfelden, das DFR) so- wie die SVA Aargau Gläubiger verschiedener Forderungen im Konkursver- fahren des Gesuchstellers und B._____ ist beim Kanton Aargau angestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass B._____ im vorliegenden Konkursverfah- ren in den Ausstand zu treten hätte. Vielmehr ist zu erwarten, dass er die professionelle Distanz zum Staat wahrt und das Konkursverfahren ord- nungsgemäss und unvoreingenommen durchführt. Hinweise auf Gegentei- liges sind den Akten nicht zu entnehmen.

- 6 - 2.6. Zu prüfen bleibt, ob der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG zu bejahen ist. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG bestimmt, dass die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts- behörden keine Amtshandlungen in Sachen vornehmen dürfen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. Die Auslegung der Ge- neralklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG kann sich an der Rechtspre- chung zu anderen Verfahrensgesetzen des Bundes orientieren (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 1, S. 34 Ziff. 201.15). Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Konkursbeamten zu erwecken. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2022 vom 20. März 2023 E. 3.1). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, B._____ habe im Konkursverfahren Ermessensentscheide zu treffen, weshalb angesichts eines behaupteten "fiskalischen Doppelinteresses" des Kantons Aargau der Anschein der Befangenheit bestehe. Diese Argumentation vermag in- dessen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Die entsprechenden Vor- bringen erschöpfen sich weitgehend in allgemeinen Überlegungen zur in- stitutionellen Stellung des Konkursbeamten innerhalb der kantonalen Ver- waltung. Ein objektiv begründeter Anschein persönlicher Voreingenom- menheit oder sachfremder Einflussnahme im konkreten Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. Vielmehr läuft die Auffassung des Gesuchstel- lers darauf hinaus, eine generelle institutionelle Befangenheit des Kon- kursamts respektive sämtlicher Angestellter anzunehmen. Eine solche in- stitutionelle Befangenheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_489/2017 vom 29. No- vember 2017 E. 5.2.1). Entscheidend ist sodann, dass weder aus den Akten ersichtlich ist noch vom Gesuchsteller hinreichend substanziiert dargetan wird, B._____ habe im konkreten Verfahren sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt, miss- braucht oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen, welche bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Umstand allein, dass dem Konkursbeamten bei der Durch- führung des Konkursverfahrens und insbesondere bei der Beurteilung ein- zelner Forderungen ein gesetzlich vorgesehener Handlungsspielraum zu- kommt, vermag für sich genommen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Einwand des Gesuchstel- lers, B._____ habe ihn im Amtsbericht als "Staatsverweigerer" bezeichnet.

- 7 - Diese Bezeichnung beruhte nach den vorliegenden Akten auf einer telefo- nischen Auskunft des Betreibungsamts Q._____, wonach der Gesuchstel- ler auf Schreiben üblicherweise nicht reagiere und staatliche Institutionen nicht anerkenne. Dass diese Einschätzung oder deren Übernahme in den Amtsbericht darauf schliessen liesse, B._____ werde das Konkursverfah- ren nicht mehr unvoreingenommen, sachlich und ergebnisoffen führen, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit fehlt es damit an objektiven Umständen, die geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen. 3. 3.1. Zumindest sinngemäss beantragt der Gesuchsteller auch den Ausstand der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Jedenfalls führt er aus, die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erschienen ebenfalls nicht unvoreingenommen, weil sie den Konkursbeamten anstell- ten und beaufsichtigten sowie zugleich über dessen Ausstand entschieden. Die Obergerichtskasse des Kantons Aargau trete im Konkursverfahren selbst als Gläubigerin auf, sodass die zuständige Aufsichtsbehörde mittel- bar in eigener Sache urteile. Damit liege eine "institutionelle Dreifachver- flechtung" vor. Daraus ergebe sich nach seiner Auffassung eine strukturelle und nicht bloss eine persönliche Interessenkollision, die nicht auf die Per- son von B._____ beschränkt sei, sondern die gesamte aargauische Behör- denorganisation erfasse und durch interne Massnahmen nicht behoben werden könne. Deshalb vertritt er die Ansicht, eine neutrale Beurteilung sei nur durch die Bezeichnung einer kantonsfremden Drittperson gewährleis- tet. 3.2. Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Gerichts. Da- nach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpar- teiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwir- ken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Spruchkörpers zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktionel- ler und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung der Gerichtsperson. Bei der Beurtei- lung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

- 8 - Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1). Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.). 3.3. Ein – wie vorliegend – pauschal gegen die Aufsichtsbehörde gestelltes Ausstandsbegehren ist im Grundsatz missbräuchlich und unbeachtlich (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.2). Der Antrag des Gesuchstellers mutet im Übrigen auch trölerisch an, denn er verfolgt damit augenscheinlich das Ziel, die Rechtspflegeinstanz vorsorg- lich auszuschalten oder zu umgehen. Es entspricht der gesetzlich vorgese- henen Zuständigkeitsordnung, dass die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist sowie die leitenden Konkursbeamten und deren Stellvertretungen anstellt (vgl. § 11 und § 17a EG SchKG AG). Allein aus dieser gesetzlichen Aufgaben- und Kompeten- zordnung kann nicht auf eine Befangenheit der Mitglieder der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission geschlossen werden. Die Bejahung eines Ausstandsgrunds hätte die faktische Unmöglichkeit zur Folge, Konkursver- fahren durchzuführen, in denen der Kanton Aargau als Gläubiger auftritt, was letztlich die weitgehende Lahmlegung des Systems zur Folge hätte. Insofern ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 3.4. Das Ausstandsgesuch erwiese sich zudem auch als unbegründet. Der Um- stand, dass die Obergerichtskasse den Gesuchsteller wegen einer offenen Forderung gemahnt haben soll, vermag für sich allein keinen Ausstands- grund in Bezug auf die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission zu begründen. Wie bereits dargelegt, ist von Richterinnen und Richtern die erforderliche professionelle Distanz gegenüber dem Staat zu erwarten, sodass eine Angelegenheit auch dann unvoreingenommen beur- teilt werden kann, wenn das Gemeinwesen als Partei auftritt oder in ande- rer Weise am Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Weitere konkrete Umstände, die geeignet wären, bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unvorein- genommenheit der Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion zu begründen, werden vom Gesuchsteller nicht substanziiert dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

- 9 - 4. Nach dem Gesagten ist auf die übrigen Anträge des Gesuchstellers (Ein- setzung einer ausserordentlichen Konkursverwaltung) und die mit der Rep- lik neu gestellten Anträge nicht einzutreten. Soweit der Gesuchsteller be- antragt, es sei ihm nochmals die Gelegenheit zu geben, Stellung zu neh- men, so ist darauf hinzuweisen, dass er sich vorliegend mehrfach äussern konnte. Damit hat es sein Bewenden. Nicht weiter einzugehen ist auf die Kritik des Gesuchstellers am Amtsbericht und auf die Frage, ob die Ober- gerichtskasse ihre Forderung korrekt geltend gemacht hat. Schliesslich wird mit dem vorliegenden Entscheid der Antrag betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten B._____ wird abgewie- sen. 2. Das sinngemäss gegen die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird. 3. Auf die übrigen Anträge wird nicht eingetreten, soweit diese nicht gegen- standslos geworden sind. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

- 10 - Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser