Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
E. 2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schulbetrei- bungs- und Konkurskommission geltend, dass die Betreibungen des Be- treibungsamts Q._____ Nr. bbb, aaa sowie ccc je einem systematischen Betrugsversuch entsprechen würden. Die Gläubiger hätten von einer illiqui- den juristischen Person "A._____ B._____" (auch Meldeobligation oder Kaufmannsperson) nichts zu fordern. Es handle sich bei "A._____ B._____" um eine "andere", "illiquide juristische" Person als der Beschwer- deführer selbst, welcher exakt als "B._____, A._____" zu bezeichnen sei. Das Bezirksgericht habe seine Eingabe vom 7. Mai 2026, worin er dasselbe vorgebracht habe, nicht bearbeitet und begehe damit eine Rechtsverwei- gerung. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach aus einer unterschiedlichen Schreibweise des Namens einer natürlichen Person das Vorhandensein mehrerer Personen pro biologischen Menschen abgeleitet werden will, stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen. Auf dieses hinlänglich bekannte und bereits in mannigfachen Gerichts- entscheiden abgehandelte Vorbringen ist von vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stufte die Vo- rinstanz seine Eingabe vom 7. Mai 2026 daher zu Recht als querulatorisch ein. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Eingabe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG ohne weitere Behandlung zurückschickte. Die Vorinstanz hat sich somit keine Rechtsverweigerung, welche nur gegeben ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben vorliegt (LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2), vorwerfen zu lassen. Demzufolge ist die vom Be- schwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.
- 4 -
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfah- rensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzin- teresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 20a SchKG).
E. 4.2 Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Be- schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. sich diese als querulatorisch erweist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass es sich bei "B._____, A._____" im Gegensatz zu "A._____ B._____" um eine re- gisterlich nicht nachweisbare Person handle. Aus der unterschiedlichen Schreibweise seines Namens will der Beschwerdeführer ableiten, dass es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe. Der Beschwerdefüh- rer wurde indessen bereits in E. 3.1 des Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 9. September 2025 (KBE.2025.40) darauf hingewiesen, dass die Gerichte auf dieses aus dem Umfeld der Staatsver- weigerer- und ähnlicher Bewegungen bekannte Vorbringen nicht einzuge- hen haben. Trotzdem erhob der Beschwerdeführer nur wenige Monate spä- ter wieder bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Be- schwerde mit dem neuerlichen Vorbringen, dass "B._____, A._____" die einzige registerlich nachweisbare Person sei. In E. 2 des diesbezüglich er- gangenen Entscheids der Schulbetreibungs- und Konkurskommission vom
7. Januar 2026 (KBE.2025.79) wurde wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein querulatorisches Vorbringen handelt. In E. 3.2 desselben Ent- scheids wurde der Beschwerdeführer sodann auch explizit darauf hinge- wiesen, dass ihm bei (künftiger) bös- oder mutwilliger Prozessführung Bus- sen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer somit bereits in den zwei Beschwerdever- fahren KBE.2025.40 und KBE.2025.79 vor der Schuldbetreibungs- und
- 5 - Konkurskommission erfolglos geltend gemacht hatte, dass es sich bei "A._____ B._____" um eine illiquide juristische Person handle, erhob er nunmehr mit derselben Argumentation eine neuerliche Beschwerde. Offen- sichtlich geht es dem Beschwerdeführer einzig darum, die gegen ihn ein- geleiteten Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen. Seine vorliegende Beschwerde erweist sich daher als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und ist damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeich- nen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzu- fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 6 - Aarau, 12. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.37 (DI.2026.4) Entscheid vom 12. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____ B._____, führer […] in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Rechtsverweigerungsbeschwerde / Schreiben des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Mai 2026
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Am tt.mm. 2026 liess das Betreibungsamt Q._____ drei gegen den Be- schwerdeführer gerichtete Zahlungsbefehle, die es in den Betreibungen Nr. aaa, bbb und ccc erlassen hatte, im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB publizieren. 2. 2.1. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026 beim Bezirksgericht Bremgarten mit der Begründung, alle drei Betreibun- gen würden je einem systematischen Betrugsversuch entsprechen. Die Gläubiger hätten von einer illiquiden juristischen Person "A._____ B._____" (auch Meldeobligation oder Kaufmannsperson) nichts zu fordern. Die in den jeweiligen Zahlungsbefehlen adressierte Person "A._____ B._____" sei aus keinem Register nachweisbar. Die Gläubiger verhielten sich gegen Treu und Glauben, indem sie vollständig von Registerdaten abweichen würden. Als beschwerdeführende Partei sei exakt "B._____, A._____" ein- zusetzen. 2.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde stufte diese Eingabe als querula- torisch im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO ein und schickte diese dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2026 ohne weitere Behandlung zurück. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aar- gau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Zudem stellte er den prozessualen Antrag, wonach sei- ner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 3.2. Auf das Einholen eines Amtsberichts von der Vorinstanz wurde verzichtet.
- 3 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schulbetrei- bungs- und Konkurskommission geltend, dass die Betreibungen des Be- treibungsamts Q._____ Nr. bbb, aaa sowie ccc je einem systematischen Betrugsversuch entsprechen würden. Die Gläubiger hätten von einer illiqui- den juristischen Person "A._____ B._____" (auch Meldeobligation oder Kaufmannsperson) nichts zu fordern. Es handle sich bei "A._____ B._____" um eine "andere", "illiquide juristische" Person als der Beschwer- deführer selbst, welcher exakt als "B._____, A._____" zu bezeichnen sei. Das Bezirksgericht habe seine Eingabe vom 7. Mai 2026, worin er dasselbe vorgebracht habe, nicht bearbeitet und begehe damit eine Rechtsverwei- gerung. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach aus einer unterschiedlichen Schreibweise des Namens einer natürlichen Person das Vorhandensein mehrerer Personen pro biologischen Menschen abgeleitet werden will, stammt aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen. Auf dieses hinlänglich bekannte und bereits in mannigfachen Gerichts- entscheiden abgehandelte Vorbringen ist von vorherein nicht einzugehen, weshalb sich auch die Vorinstanz nicht damit zu befassen hatte (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3, 5A_527/2023 vom 18. Juli 2023 E. 2 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stufte die Vo- rinstanz seine Eingabe vom 7. Mai 2026 daher zu Recht als querulatorisch ein. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Eingabe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG ohne weitere Behandlung zurückschickte. Die Vorinstanz hat sich somit keine Rechtsverweigerung, welche nur gegeben ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund für das Untätigbleiben vorliegt (LORANDI, Betrei- bungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 136 zu Art. 17; vgl. BGE 107 III 3 E. 2), vorwerfen zu lassen. Demzufolge ist die vom Be- schwerdeführer erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.
- 4 - 3. Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 4. 4.1. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Par- tei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Prozessführung gelten insbesondere reine Verfah- rensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmiss- brauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzin- teresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1; FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 20a SchKG). 4.2. Aus den Erwägungen hievor ergibt sich, dass der vorliegenden Be- schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. sich diese als querulatorisch erweist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass es sich bei "B._____, A._____" im Gegensatz zu "A._____ B._____" um eine re- gisterlich nicht nachweisbare Person handle. Aus der unterschiedlichen Schreibweise seines Namens will der Beschwerdeführer ableiten, dass es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe. Der Beschwerdefüh- rer wurde indessen bereits in E. 3.1 des Entscheids der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 9. September 2025 (KBE.2025.40) darauf hingewiesen, dass die Gerichte auf dieses aus dem Umfeld der Staatsver- weigerer- und ähnlicher Bewegungen bekannte Vorbringen nicht einzuge- hen haben. Trotzdem erhob der Beschwerdeführer nur wenige Monate spä- ter wieder bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Be- schwerde mit dem neuerlichen Vorbringen, dass "B._____, A._____" die einzige registerlich nachweisbare Person sei. In E. 2 des diesbezüglich er- gangenen Entscheids der Schulbetreibungs- und Konkurskommission vom
7. Januar 2026 (KBE.2025.79) wurde wiederholt festgehalten, dass es sich dabei um ein querulatorisches Vorbringen handelt. In E. 3.2 desselben Ent- scheids wurde der Beschwerdeführer sodann auch explizit darauf hinge- wiesen, dass ihm bei (künftiger) bös- oder mutwilliger Prozessführung Bus- sen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer somit bereits in den zwei Beschwerdever- fahren KBE.2025.40 und KBE.2025.79 vor der Schuldbetreibungs- und
- 5 - Konkurskommission erfolglos geltend gemacht hatte, dass es sich bei "A._____ B._____" um eine illiquide juristische Person handle, erhob er nunmehr mit derselben Argumentation eine neuerliche Beschwerde. Offen- sichtlich geht es dem Beschwerdeführer einzig darum, die gegen ihn ein- geleiteten Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen. Seine vorliegende Beschwerde erweist sich daher als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und ist damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeich- nen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzu- fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 6 - Aarau, 12. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser