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KBE.2026.32

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2026.32

AG Zivilgericht ·Schuldbetreibungs- und Konkurskommission · 2026-08-11 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen

- 3 - Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).

E. 2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich mit E-Mail vom 15. September 2025 beim Konkursamt Aargau über den aktuellen Verfahrensstand erkundigt (Beschwerdebeilage 6). Am

29. Januar 2026 habe sie sich erneut über den Stand erkundigt und da- nach, wann mit der Erstellung des Kollokationsplans zu rechnen sei (Be- schwerdebeilage 7). Mit Schreiben vom 10. sowie vom 31. März 2026 habe sie sich abermals nach dem aktuellen Stand erkundigt und darauf hinge- wiesen, dass die Erstellung eines Kollokationsplans von immenser Bedeu- tung sei, insbesondere im Hinblick auf ihre Forderung, für die ein Register- schuldbrief bestehe (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Trotz dieser wiederhol- ten und konkretisierten Auskunftsgesuche sei eine Reaktion des Kon- kursamts Aargau bis heute ausgeblieben. Die Bearbeitung der Gesuche sei faktisch verweigert bzw. in unzulässiger Weise verzögert worden. Ferner solle das Konkursverfahren nach Art. 270 SchKG innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein. Vorliegend sei der Kon- kurs über die Schuldnerin am 15. Oktober 2024 eröffnet worden, die Frist sei mithin am 15. Oktober 2025 abgelaufen.

E. 2.2 Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht aus, im Konkursver- fahren der Schuldnerin seien komplexe Forderungen, insbesondere der di- versen Pfandgläubiger, vorhanden. Diese hätten noch nicht abschliessend geprüft und bereinigt werden können. Die Forderung der Aargauischen Ge- bäudeversicherung mit gesetzlichem Vorrang sei erst am 21. Mai 2026 ein- gegangen. Nichtbezahlte Mietzinse seien betrieben worden. In der Betrei- bung sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Diesbezüglich sei ein Forde- rungsprozess "einzureichen". Des Weiteren seien im Verfahren Streitigkei- ten betreffend Baurechtszinsen nach Konkurseröffnung zu behandeln. Um allfällige Klagen zu vermeiden, möchte das Konkursamt Aargau die stritti- gen Positionen vor der Auflage des Lastenverzeichnisses und des Kolloka- tionsplans bereinigen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie der hohen Arbeitsbelastung verzögere sich das Verfahren. Es sei am 10. Sep- tember 2025 eine Fristerstreckung beantragt worden, welche am 11. Sep- tember 2025 bewilligt worden sei. Die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ehemalige Konkursbeamtin (D._____) vom 15. September 2025 liege

- 4 - nicht vor. Das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 sei übersehen worden.

E. 2.3 Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die

Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden

oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung

nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände

gebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bun-

desgesetz über Schuldebetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK

SchKG], N. 31 zu Art. 17 SchKG). Die Beurteilung der angemessenen Ver-

fahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü-

fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen

erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien:

Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art

des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts-

und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung

des Falles durch die Behörden (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015

vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.; ausführlich auch Entscheid des Oberge-

richts des Kantons Aargau KBE.2026.25 vom 28. April 2026 E. 3.1).

Nach Art. 270 SchKG soll der Konkurs innert einem Jahr nach der Eröff-

nung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichts-

behörde (mehrfach) verlängert werden kann. Die vom Gesetz festgelegte

Frist hat keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Frist über-

schritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein

Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konsequenzen daraus ziehen.

Die Konkursverwaltung hat jedoch die Pflicht, ihre Aufgabe innerhalb einer

angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben einen

Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung

durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt wer-

den, erleiden sie durch die Verlängerung des Verfahrens doch einen ent-

sprechend grösseren Zinsverlust. Bei unberechtigter Überschreitung der

Frist hat die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur schnelleren Erledigung zu

treffen wie Anweisungen erteilen, angemessene Fristen setzen oder per-

sonelle Entlastung anordnen. Weiter sind auch Disziplinarmassnahmen

nach Art. 14 SchKG denkbar (BGE 107 III 3, 119 III 1; STAEHELIN/STO-

JILJKOVIC, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK 2011

S. 242 f.). Auch bei Art. 247 Abs. 1 SchKG, wonach die Konkursverwaltung

den Kollokationsplan innert 60 Tagen zu erstellen hat, handelt es sich um

eine solche Ordnungsvorschrift.

E. 2.4.1 Das Konkursamt Aargau legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die For- derungen der diversen Pfandgläubiger "komplex" sein sollen bzw. aus

- 5 - welchen Gründen deren Prüfung seit Ablauf der Eingabefrist Ende 2024 bis heute nicht habe durchgeführt werden können. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Amtsbericht, weshalb die nachträgliche Forderungseingabe (vgl. Art. 251 SchKG) der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 19. Mai 2026 betreffend die Jahresprämie 2024 (Beilage 1 zum Amtsbericht) einer beförderlichen Verfahrenserledigung entgegenstehen würde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Forderung mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden wäre, auch wenn diese mit einem vorrangigen gesetzlichen Pfand- recht gesichert ist (§ 20 GebVG). Selbiges gilt für die erwähnte Streitigkeit betreffend die Baurechtszinsen. Soweit sich dem Schreiben der Rechtsver- treterin der Gläubigerin vom 16. März 2026 (Beilage 3 zum Amtsbericht) entnehmen lässt, dreht sich die Auseinandersetzung lediglich um die (rechtliche) Frage, ob es sich dabei um eine Massaschuld oder eine Kon- kursforderung handelt, was grundsätzlich keine langen Verfahrensverzö- gerungen rechtfertigt. Was die durch das Konkursamt Aargau betriebene mietrechtliche Forde- rung anbelangt (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. März 2026; Beilage 2 zum Amtsbericht), so kann die Konkursverwaltung im summarischen Verfahren selbst darüber entscheiden, ob sie im Namen der Masse einen Prozess führen will. Anders als im ordentlichen Verfahren müssen hierüber nicht die Gläubiger entscheiden. Lediglich wenn die Konkursverwaltung nichts un- ternehmen will, hat sie bezüglich der Frage des Verzichtes der Geltendma- chung des betreffenden Anspruches auf dem Zirkular- oder Publikations- weg oder anlässlich einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung ei- nen Gläubigerbeschluss zu erwirken (BGE 118 III 59 E. 3, 134 III 75 E. 2.3, 138 III 223 E. 3.3.1) und diesen den Gläubigern zur Abtretung nach Art. 260 SchKG anzubieten. Jedenfalls ist auch diesbezüglich gestützt auf die pau- schalen Ausführungen im Amtsbericht des Konkursamts zumindest nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Entscheid über die (Nicht-)Anhebung ei- nes Rechtsöffnungs- und/oder Forderungsprozesses das Konkursamt Aar- gau an der Erstellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenver- zeichnis innert gebotener Frist gehindert hätte.

E. 2.4.2 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die Frist zur Durch- führung des Konkursverfahrens zwar am 11. September 2025 bis zum

30. September 2026 verlängert. Dies ändert aber nichts daran, dass das Konkursverfahren auch in der verlängerten Frist ohne unnötige Verzöge- rung fortzusetzen ist. Die Konkurspublikation mit Schuldenruf erfolgte am 19. November 2024, womit die Eingabefrist am 19. Dezember 2024 endete (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Kollokationsplan inkl. Lastenverzeichnis hätte gestützt auf Art. 247 Abs. 1 SchKG somit bis zum 17. Februar 2025 erstellt werden müssen. Sämtliche mit Amtsbericht eingereichten Aktenstücke, mit denen

- 6 - das Konkursamt Aargau die Verfahrensverzögerung rechtfertigen will, da- tieren aber aus dem Frühjahr 2026 (Forderungseingabe der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 19. Mai 2026; Zahlungsbefehl betreffend miet- rechtliche Forderungen vom 12. März 2026; Schreiben der Gläubigerin be- treffend Baurechtszins vom 16. März 2026), womit diese jedenfalls die Ver- zögerung in Bezug auf die Erstellung des Kollokationsplans zwischen Feb- ruar 2025 und Frühjahr 2026 nicht zu begründen vermögen. Auch perso- nelle Engpässe rechtfertigen die Missachtung der gesetzlichen Fristbestim- mung nicht (vgl. STAEHELIN/STOJILKOVIĆ, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 4 zu Art. 270 SchKG). Zumindest in umfangreicheren Konkursverfahren wird die 60-tägige Frist nach Art. 247 Abs. 1 SchKG zwar regelmässig nicht ausrei- chen (HIERHOLZER/KRAMER/SOGO, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 247 SchKG). Dies entbindet das Konkursamt Aargau aber nicht davon, das Ver- fahren zügig fortzuführen. Die vom Konkursamt Aargau vorgebrachten Gründe für die Verzögerung bei der Erstellung und Auflage des Kollokati- onsplans vermögen in der im Amtsbericht des Konkursamts vorgebrachten Pauschalität jedenfalls nicht zu überzeugen.

E. 2.4.3 Eine Rechtsverzögerung ist somit mit Blick auf die bisher unterbliebene Er- stellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenverzeichnis zu be- jahen.

E. 2.5 Das Konkursamt Aargau ist zur Erstellung und Auflage des Kollokations- plans inkl. Lastenverzeichnis anzuweisen. Da keine nachvollziehbaren Gründe dargetan wurden, die eine weitere Verzögerung rechtfertigen wür- den, ist dem Konkursamt Aargau hierfür eine Frist bis 31. Oktober 2026 anzusetzen. Sollte sich abzeichnen, dass die Frist nicht eingehalten wer- den kann, so ist das Konkursamt Aargau gehalten, bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts rechtzeitig um Frister- streckung zu ersuchen. Das entsprechende Ersuchen ist hinreichend kon- kret zu begründen; pauschale Vorbringen wie die angebliche Komplexität der Forderungen reichen hierfür nicht aus. Da die Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens am 30. September 2026 abläuft, ist absehbar, dass das Konkursamt Aargau um erneute Er- streckung der Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 270 Abs. 2 SchKG wird ersuchen müssen. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass hierfür pauschale Vorbringen ebenfalls nicht ausrei- chen; zweit- und mehrmalige Verlängerungen sind jeweils mit ausführlicher Begründung, insbesondere zum Verfahrensstand, zu beantragten (Wei- sung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 15. September 2022 betreffend Verlängerung der Konkursverfahren gemäss Art. 270 SchKG [KDI.2022.36]).

- 7 -

E. 3 Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird dem Konkursamt Aargau zur Erstellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenver- zeichnis Frist bis zum 31. Oktober 2026 angesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 11. August Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2026.32 Entscheid vom 11. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____ AG, führerin […] vertreten durch B._____ AG, […] in Sachen C._____ AG in Liquidation Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Über die C._____ AG (die Schuldnerin) wurde mit Wirkung ab 15. Oktober 2024 der Konkurs eröffnet. 1.2. Am 19. November 2024 erfolgte die Konkurspublikation (summarisches Konkursverfahren) mit Schuldenruf. 1.3. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Dezember 2024 eine Forderungs- eingabe über Fr. 39'673.85 im Konkurs der Schuldnerin ein. 1.4. Am 11. September 2025 erstreckte die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts des Kantons Aargau auf Gesuch des Kon- kursamts Aargau die Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens über die Schuldnerin bis zum 30. September 2026. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin aufzugeben, den Kollokationsplan zu er- stellen und aufzulegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Am 5. Juni 2026 erstattete das Konkursamt Aargau seinen Amtsbericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen

- 3 - Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Be- schwerde geführt werden (Abs. 3). 1.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein- zige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich mit E-Mail vom 15. September 2025 beim Konkursamt Aargau über den aktuellen Verfahrensstand erkundigt (Beschwerdebeilage 6). Am

29. Januar 2026 habe sie sich erneut über den Stand erkundigt und da- nach, wann mit der Erstellung des Kollokationsplans zu rechnen sei (Be- schwerdebeilage 7). Mit Schreiben vom 10. sowie vom 31. März 2026 habe sie sich abermals nach dem aktuellen Stand erkundigt und darauf hinge- wiesen, dass die Erstellung eines Kollokationsplans von immenser Bedeu- tung sei, insbesondere im Hinblick auf ihre Forderung, für die ein Register- schuldbrief bestehe (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Trotz dieser wiederhol- ten und konkretisierten Auskunftsgesuche sei eine Reaktion des Kon- kursamts Aargau bis heute ausgeblieben. Die Bearbeitung der Gesuche sei faktisch verweigert bzw. in unzulässiger Weise verzögert worden. Ferner solle das Konkursverfahren nach Art. 270 SchKG innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein. Vorliegend sei der Kon- kurs über die Schuldnerin am 15. Oktober 2024 eröffnet worden, die Frist sei mithin am 15. Oktober 2025 abgelaufen. 2.2. Das Konkursamt Aargau führt in seinem Amtsbericht aus, im Konkursver- fahren der Schuldnerin seien komplexe Forderungen, insbesondere der di- versen Pfandgläubiger, vorhanden. Diese hätten noch nicht abschliessend geprüft und bereinigt werden können. Die Forderung der Aargauischen Ge- bäudeversicherung mit gesetzlichem Vorrang sei erst am 21. Mai 2026 ein- gegangen. Nichtbezahlte Mietzinse seien betrieben worden. In der Betrei- bung sei Rechtsvorschlag erhoben worden. Diesbezüglich sei ein Forde- rungsprozess "einzureichen". Des Weiteren seien im Verfahren Streitigkei- ten betreffend Baurechtszinsen nach Konkurseröffnung zu behandeln. Um allfällige Klagen zu vermeiden, möchte das Konkursamt Aargau die stritti- gen Positionen vor der Auflage des Lastenverzeichnisses und des Kolloka- tionsplans bereinigen. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens sowie der hohen Arbeitsbelastung verzögere sich das Verfahren. Es sei am 10. Sep- tember 2025 eine Fristerstreckung beantragt worden, welche am 11. Sep- tember 2025 bewilligt worden sei. Die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ehemalige Konkursbeamtin (D._____) vom 15. September 2025 liege

- 4 - nicht vor. Das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2026 sei übersehen worden. 2.3. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldebetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 31 zu Art. 17 SchKG). Die Beurteilung der angemessenen Ver- fahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.; ausführlich auch Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau KBE.2026.25 vom 28. April 2026 E. 3.1). Nach Art. 270 SchKG soll der Konkurs innert einem Jahr nach der Eröff- nung durchgeführt sein, wobei diese Frist nötigenfalls durch die Aufsichts- behörde (mehrfach) verlängert werden kann. Die vom Gesetz festgelegte Frist hat keinen direkten Sanktionscharakter. Selbst wenn die Frist über- schritten wird und die Aufsichtsbehörde die Frist nicht verlängert, kann ein Gläubiger oder Schuldner keine direkten Konsequenzen daraus ziehen. Die Konkursverwaltung hat jedoch die Pflicht, ihre Aufgabe innerhalb einer angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben einen Anspruch darauf, dass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Auch wenn ihre Forderungen schliesslich gedeckt wer- den, erleiden sie durch die Verlängerung des Verfahrens doch einen ent- sprechend grösseren Zinsverlust. Bei unberechtigter Überschreitung der Frist hat die Aufsichtsbehörde Massnahmen zur schnelleren Erledigung zu treffen wie Anweisungen erteilen, angemessene Fristen setzen oder per- sonelle Entlastung anordnen. Weiter sind auch Disziplinarmassnahmen nach Art. 14 SchKG denkbar (BGE 107 III 3, 119 III 1; STAEHELIN/STO- JILJKOVIC, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 270 SchKG; BlSchK 2011 S. 242 f.). Auch bei Art. 247 Abs. 1 SchKG, wonach die Konkursverwaltung den Kollokationsplan innert 60 Tagen zu erstellen hat, handelt es sich um eine solche Ordnungsvorschrift. 2.4. 2.4.1. Das Konkursamt Aargau legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die For- derungen der diversen Pfandgläubiger "komplex" sein sollen bzw. aus

- 5 - welchen Gründen deren Prüfung seit Ablauf der Eingabefrist Ende 2024 bis heute nicht habe durchgeführt werden können. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Amtsbericht, weshalb die nachträgliche Forderungseingabe (vgl. Art. 251 SchKG) der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 19. Mai 2026 betreffend die Jahresprämie 2024 (Beilage 1 zum Amtsbericht) einer beförderlichen Verfahrenserledigung entgegenstehen würde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Forderung mit besonderen Schwierigkeiten ver- bunden wäre, auch wenn diese mit einem vorrangigen gesetzlichen Pfand- recht gesichert ist (§ 20 GebVG). Selbiges gilt für die erwähnte Streitigkeit betreffend die Baurechtszinsen. Soweit sich dem Schreiben der Rechtsver- treterin der Gläubigerin vom 16. März 2026 (Beilage 3 zum Amtsbericht) entnehmen lässt, dreht sich die Auseinandersetzung lediglich um die (rechtliche) Frage, ob es sich dabei um eine Massaschuld oder eine Kon- kursforderung handelt, was grundsätzlich keine langen Verfahrensverzö- gerungen rechtfertigt. Was die durch das Konkursamt Aargau betriebene mietrechtliche Forde- rung anbelangt (vgl. Zahlungsbefehl vom 12. März 2026; Beilage 2 zum Amtsbericht), so kann die Konkursverwaltung im summarischen Verfahren selbst darüber entscheiden, ob sie im Namen der Masse einen Prozess führen will. Anders als im ordentlichen Verfahren müssen hierüber nicht die Gläubiger entscheiden. Lediglich wenn die Konkursverwaltung nichts un- ternehmen will, hat sie bezüglich der Frage des Verzichtes der Geltendma- chung des betreffenden Anspruches auf dem Zirkular- oder Publikations- weg oder anlässlich einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung ei- nen Gläubigerbeschluss zu erwirken (BGE 118 III 59 E. 3, 134 III 75 E. 2.3, 138 III 223 E. 3.3.1) und diesen den Gläubigern zur Abtretung nach Art. 260 SchKG anzubieten. Jedenfalls ist auch diesbezüglich gestützt auf die pau- schalen Ausführungen im Amtsbericht des Konkursamts zumindest nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Entscheid über die (Nicht-)Anhebung ei- nes Rechtsöffnungs- und/oder Forderungsprozesses das Konkursamt Aar- gau an der Erstellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenver- zeichnis innert gebotener Frist gehindert hätte. 2.4.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat die Frist zur Durch- führung des Konkursverfahrens zwar am 11. September 2025 bis zum

30. September 2026 verlängert. Dies ändert aber nichts daran, dass das Konkursverfahren auch in der verlängerten Frist ohne unnötige Verzöge- rung fortzusetzen ist. Die Konkurspublikation mit Schuldenruf erfolgte am 19. November 2024, womit die Eingabefrist am 19. Dezember 2024 endete (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Kollokationsplan inkl. Lastenverzeichnis hätte gestützt auf Art. 247 Abs. 1 SchKG somit bis zum 17. Februar 2025 erstellt werden müssen. Sämtliche mit Amtsbericht eingereichten Aktenstücke, mit denen

- 6 - das Konkursamt Aargau die Verfahrensverzögerung rechtfertigen will, da- tieren aber aus dem Frühjahr 2026 (Forderungseingabe der Aargauischen Gebäudeversicherung vom 19. Mai 2026; Zahlungsbefehl betreffend miet- rechtliche Forderungen vom 12. März 2026; Schreiben der Gläubigerin be- treffend Baurechtszins vom 16. März 2026), womit diese jedenfalls die Ver- zögerung in Bezug auf die Erstellung des Kollokationsplans zwischen Feb- ruar 2025 und Frühjahr 2026 nicht zu begründen vermögen. Auch perso- nelle Engpässe rechtfertigen die Missachtung der gesetzlichen Fristbestim- mung nicht (vgl. STAEHELIN/STOJILKOVIĆ, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 4 zu Art. 270 SchKG). Zumindest in umfangreicheren Konkursverfahren wird die 60-tägige Frist nach Art. 247 Abs. 1 SchKG zwar regelmässig nicht ausrei- chen (HIERHOLZER/KRAMER/SOGO, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 247 SchKG). Dies entbindet das Konkursamt Aargau aber nicht davon, das Ver- fahren zügig fortzuführen. Die vom Konkursamt Aargau vorgebrachten Gründe für die Verzögerung bei der Erstellung und Auflage des Kollokati- onsplans vermögen in der im Amtsbericht des Konkursamts vorgebrachten Pauschalität jedenfalls nicht zu überzeugen. 2.4.3. Eine Rechtsverzögerung ist somit mit Blick auf die bisher unterbliebene Er- stellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenverzeichnis zu be- jahen. 2.5. Das Konkursamt Aargau ist zur Erstellung und Auflage des Kollokations- plans inkl. Lastenverzeichnis anzuweisen. Da keine nachvollziehbaren Gründe dargetan wurden, die eine weitere Verzögerung rechtfertigen wür- den, ist dem Konkursamt Aargau hierfür eine Frist bis 31. Oktober 2026 anzusetzen. Sollte sich abzeichnen, dass die Frist nicht eingehalten wer- den kann, so ist das Konkursamt Aargau gehalten, bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts rechtzeitig um Frister- streckung zu ersuchen. Das entsprechende Ersuchen ist hinreichend kon- kret zu begründen; pauschale Vorbringen wie die angebliche Komplexität der Forderungen reichen hierfür nicht aus. Da die Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens am 30. September 2026 abläuft, ist absehbar, dass das Konkursamt Aargau um erneute Er- streckung der Frist zur Durchführung des Konkursverfahrens im Sinne von Art. 270 Abs. 2 SchKG wird ersuchen müssen. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass hierfür pauschale Vorbringen ebenfalls nicht ausrei- chen; zweit- und mehrmalige Verlängerungen sind jeweils mit ausführlicher Begründung, insbesondere zum Verfahrensstand, zu beantragten (Wei- sung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 15. September 2022 betreffend Verlängerung der Konkursverfahren gemäss Art. 270 SchKG [KDI.2022.36]).

- 7 - 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird dem Konkursamt Aargau zur Erstellung und Auflage des Kollokationsplans inkl. Lastenver- zeichnis Frist bis zum 31. Oktober 2026 angesetzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 11. August Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser