Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
E. 1.2 Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwür- diges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stel- lung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin ei- nem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechts- schutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). Fällt das Rechts- schutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2).
- 5 -
E. 1.3 Gemäss Schreiben des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Mai 2026, inkl. beigelegter Zahlungsbestätigung, wurde der streitgegenständliche Betrag von Fr. 45.55 gemäss Leistungsabrechnung der B._____ (Selbstbehalt) dem Beschwerdeführer per 2. April 2026 – d.h. noch vor Erhebung der Be- schwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission – ausgegli- chen. Insofern der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Vergütung des entsprechenden Betrags durch das Betreibungsamt Q._____ verlangt hat, ist auf die Beschwerde somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an seiner Beschwerde verfügen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie im Übrigen unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gelte, dass sie nur berücksich- tigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zah- lung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle (Effektivitätsgrundsatz). Der Schuldner habe daher dem Betreibungsamt Belege vorzulegen, die zeigen, dass die Zahlungsverpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit erfüllt habe (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die geltend gemachten Ge- sundheitskosten seien aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes erst dann hin- zurechnungsfähig, wenn die Leistungspflicht tatsächlich erfüllt worden sei. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Leistungsabrechnung er- gebe sich, dass die Zahlung am 31. März 2026 per Lastschriftverfahren dem Konto des Beschwerdeführers belastet werden würde. Im Zeitpunkt der Beschwerde am 10. Februar 2026 seien dem Beschwerdeführer dem- nach nachweislich noch keine tatsächlichen und effektiven Kosten entstan- den, welche zurückzuerstatten bzw. zum Existenzminimum zuzuschlagen wären. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden, zu- mal das Betreibungsamt den Beschwerdeführer sogar explizit auf die Rück- forderungsmöglichkeit per 1. April 2026 (und nach tatsächlichem Abzug der geltend gemachten Kosten vom Konto des Beschwerdeführers am
31. März 2026) hingewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Kostenbe- teiligung von Fr. 45.55 sei durch die Leistungsabrechnung der B._____ vom 6. Februar 2026 konkret ausgewiesen. Gemäss Leistungsabrechnung sei dieser Betrag per Lastschriftverfahren am 31. März 2026 belastet wor- den. Die Verweigerung der Berücksichtigung führe zu einer faktischen Aus- höhlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Gemäss Existenz- minimumberechnung (ausgestellt am 16. März 2026) betrage das Einkom- men des Beschwerdeführers Fr. 4'952.95. Dem stünden
- 6 - Lebenshaltungskosten von Fr. 4'859.60 gegenüber. Damit verbleibe ein Betrag von Fr. 93.35. Die pfändbare Lohnquote sei ebenfalls mit Fr. 93.35 ausgewiesen. Die medizinisch notwendige Kostenbeteiligung von Fr. 45.55 sei bei dieser Ausgangslage nicht geringfügig. Das Betreibungsamt dürfe bei einem derart knappen Überschuss medizinisch notwendige, belegte und konkret belastete Kosten nicht einfach mit dem Hinweis auf eine spä- tere Rückerstattung ausblenden. Weiter weise die Existenzminimumbe- rechnung Alimentenausgaben von Fr. 613.00 aus. Der rechnerische Über- schuss sei wegen der direkten Arbeitgeberzahlung für Alimenten nicht mit frei verfügbarer Liquidität gleichzusetzen. Er werde durch die bestehende Unterhaltspflicht und den tatsächlichen Zahlungsablauf wesentlich einge- schränkt. Dieser Punkt sei vor Vorinstanz unter Vorlage des Entscheids des Bezirksgerichts R._____ vom 26. Februar 2024 betreffend Schuldneran- weisung vorgebracht worden. Der angefochtene Entscheid setze sich da- mit nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz habe den Effektivitäts- grundsatz schematisch angewendet, ohne die direkte Arbeitgeberzahlung für Alimenten und deren konkrete Wirkung auf den verfügbaren Über- schuss ausreichend zu würdigen. Die Vorinstanz habe zudem nicht geprüft, ob die Kostenbeteiligung von Fr. 45.55 als konkret anfallende notwendige Gesundheitskosten während der Pfändungsperiode zu berücksichtigen ge- wesen sei.
E. 2.3 Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Ausla- gen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienan- gehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz- minimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Ände- rung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Ok- tober 2009; KKS.2005.7] Ziffer II.8). Bei einmaligen Kosten kann die Be- hörde auch so vorgehen, dass sie diese dem Schuldner durch Abzüge von den bereits gepfändeten Beträgen erstattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3). Dabei können nur die tatsächlich bezahlten, aber von den Versicherungen nicht übernommenen Beträge be- rücksichtigt werden (ebd., E. 8.3).
E. 2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim geltend gemach- ten Betrag von Fr. 45.55 um medizinische Kosten einmaliger Natur handelt. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diesen im Zeitpunkt der Be- schwerde noch nicht bezahlt hatte, sondern bestätigt er vielmehr selbst, dass ihm dieser Betrag erst am 31. März 2026 belastet worden ist, wie schon die Vorinstanz erwog. Das dem Beschwerdeführer vom
- 7 - Betreibungsamt mit E-Mail vom 10. Februar 2026 mitgeteilte Vorgehen, wo- nach dieser die Möglichkeit habe, jeweils die Rechnung der Selbstbehalte und die Belastungsanzeige dem Amt einzureichen, um eine Rückerstattung dieser Kosten geltend zu machen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden (vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht vom 26. Februar 2026). Wie vorstehend ausgeführt wurde ihm der Betrag von Fr. 45.55 zwischenzeit- lich denn auch – wie vom Betreibungsamt mit E-Mail vom 10. Februar 2026 in Aussicht gestellt – ausgeglichen. Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass die pfändbare Lohnquote gemäss Existenzmi- nimumberechnung vom 28. Februar 2026 Fr. 93.35 beträgt und Alimente in Höhe von Fr. 613.00 zufolge Schuldneranweisung direkt vom Arbeitge- ber aus dem Lohn des Beschwerdeführers bezahlt werden, erschliesst sich nicht. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, eine Rechnung über Fr. 45.55 mit den ihm zugestandenen Mitteln des Existenzminimums zu be- zahlen und unter Vorlage der notwendigen Belege eine Rückerstattung beim Betreibungsamt zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine "Aushöhlung" seines Existenzminimums drohen würde, muss der Beschwerdeführer doch nach Erhalt des ihm in Höhe seines Existenz- minimums belassenen Monatslohns nicht auf einen Schlag sämtliche Le- benshaltungskosten bezahlen, sodass er keine Möglichkeit hätte, Auslagen wie die geltend gemachten Gesundheitskosten vorab zu begleichen und alsdann deren Rückerstattung zu verlangen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 5 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.31 (BE.2026.8) Entscheid vom 12. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Mai 2026 gegenstand in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsvollzug / Berechnung des Existenzminimums
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit E-Mail vom 9. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Be- treibungsamt Q._____ um Anpassung seines betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums aufgrund angefallener krankheitsbedingter Mehrkosten. 1.2. Mit E-Mail vom 10. Februar 2026 teilte das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer mit, es sei korrekt, dass Selbstbehalte der Kranken- kasse im Existenzminimum berücksichtigt würden. Eine Anpassung der Lohnpfändungsanzeige sei jedoch nicht möglich, da es sich nicht um mo- natliche Fixkosten, sondern um variierende Kosten handle. Der Beschwer- deführer habe die Möglichkeit, jeweils die Rechnung der Selbstbehalte und die Belastungsanzeige dem Amt einzureichen, um eine Rückerstattung die- ser Kosten geltend zu machen, sofern eine Pfändungsquote auf dem Amt eingegangen sei. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Datum der persönlichen Übergabe) er- hob der Beschwerdeführer hiergegen beim Bezirksgericht Zofingen Be- schwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Feststellung der Berücksichtigung medizinisch notwendiger Kosten inner- halb der laufenden Pfändungsgruppe. 2. Anweisung an das Betreibungsamt zur Neufestsetzung des Existenzmini- mums unter Einbezug der Selbstbehalte. 3. Eventualiter Feststellung der Verletzung von Art. 93 SchKG." 2.2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Am 9. und 13. März 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.
- 3 - 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen erkannte als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. Mai 2026: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Zofingen vom 5. Mai 2026 sei aufzuheben, soweit damit die Berücksichtigung der medizinisch not- wendigen Kostenbeteiligung von CHF 45.55 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum verweigert wird. 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, die medizinisch notwendige Kostenbeteiligung von CHF 45.55 gemäss Leistungsabrechnung der B._____ AG vom 6. Februar 2026 bei der Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen und den entsprechen- den Betrag freizugeben beziehungsweise zu vergüten. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Neubeurteilung unter ausdrücklicher Berücksichtigung der direkten Arbeitgeberzahlung für Alimenten von CHF 617.00 gemäss Existenzminimum-Berechnung des Betreibungsamts Q._____ sowie der gerichtlichen Schuldneranweisung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 26. Februar 2024 an die Vorinstanz oder an das Betrei- bungsamt Q._____ zurückzuweisen. 4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. 5. Soweit erforderlich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- teilen beziehungsweise das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, den Betrag von CHF 45.55 bis zum Entscheid über diese Beschwerde nicht als pfändbaren Überschuss zu behandeln."
- 4 - 3.2. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 verzichtete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 verzichtete das Betreibungsamt Q._____ auf eine Stellungnahme, wies jedoch darauf hin, dass der Betrag von Fr. 45.55 dem Beschwerdeführer per 2. April 2026 mittels Überweisung ausgeglichen worden sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen recht- lich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; CO- METTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Ein schutzwür- diges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stel- lung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin ei- nem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2). Fehlt es bereits bei der Erhebung der Beschwerde an einem Rechts- schutzinteresse, ist auf die Beschwerde mangels einer Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 24). Fällt das Rechts- schutzinteresse nach der Rechtshängigkeit dahin, schreibt das Gericht das Verfahren nach Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2).
- 5 - 1.3. Gemäss Schreiben des Betreibungsamts Q._____ vom 28. Mai 2026, inkl. beigelegter Zahlungsbestätigung, wurde der streitgegenständliche Betrag von Fr. 45.55 gemäss Leistungsabrechnung der B._____ (Selbstbehalt) dem Beschwerdeführer per 2. April 2026 – d.h. noch vor Erhebung der Be- schwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission – ausgegli- chen. Insofern der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Vergütung des entsprechenden Betrags durch das Betreibungsamt Q._____ verlangt hat, ist auf die Beschwerde somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu- treten. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an seiner Beschwerde verfügen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie im Übrigen unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gelte, dass sie nur berücksich- tigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zah- lung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle (Effektivitätsgrundsatz). Der Schuldner habe daher dem Betreibungsamt Belege vorzulegen, die zeigen, dass die Zahlungsverpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit erfüllt habe (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die geltend gemachten Ge- sundheitskosten seien aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes erst dann hin- zurechnungsfähig, wenn die Leistungspflicht tatsächlich erfüllt worden sei. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Leistungsabrechnung er- gebe sich, dass die Zahlung am 31. März 2026 per Lastschriftverfahren dem Konto des Beschwerdeführers belastet werden würde. Im Zeitpunkt der Beschwerde am 10. Februar 2026 seien dem Beschwerdeführer dem- nach nachweislich noch keine tatsächlichen und effektiven Kosten entstan- den, welche zurückzuerstatten bzw. zum Existenzminimum zuzuschlagen wären. Das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden, zu- mal das Betreibungsamt den Beschwerdeführer sogar explizit auf die Rück- forderungsmöglichkeit per 1. April 2026 (und nach tatsächlichem Abzug der geltend gemachten Kosten vom Konto des Beschwerdeführers am
31. März 2026) hingewiesen habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Kostenbe- teiligung von Fr. 45.55 sei durch die Leistungsabrechnung der B._____ vom 6. Februar 2026 konkret ausgewiesen. Gemäss Leistungsabrechnung sei dieser Betrag per Lastschriftverfahren am 31. März 2026 belastet wor- den. Die Verweigerung der Berücksichtigung führe zu einer faktischen Aus- höhlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Gemäss Existenz- minimumberechnung (ausgestellt am 16. März 2026) betrage das Einkom- men des Beschwerdeführers Fr. 4'952.95. Dem stünden
- 6 - Lebenshaltungskosten von Fr. 4'859.60 gegenüber. Damit verbleibe ein Betrag von Fr. 93.35. Die pfändbare Lohnquote sei ebenfalls mit Fr. 93.35 ausgewiesen. Die medizinisch notwendige Kostenbeteiligung von Fr. 45.55 sei bei dieser Ausgangslage nicht geringfügig. Das Betreibungsamt dürfe bei einem derart knappen Überschuss medizinisch notwendige, belegte und konkret belastete Kosten nicht einfach mit dem Hinweis auf eine spä- tere Rückerstattung ausblenden. Weiter weise die Existenzminimumbe- rechnung Alimentenausgaben von Fr. 613.00 aus. Der rechnerische Über- schuss sei wegen der direkten Arbeitgeberzahlung für Alimenten nicht mit frei verfügbarer Liquidität gleichzusetzen. Er werde durch die bestehende Unterhaltspflicht und den tatsächlichen Zahlungsablauf wesentlich einge- schränkt. Dieser Punkt sei vor Vorinstanz unter Vorlage des Entscheids des Bezirksgerichts R._____ vom 26. Februar 2024 betreffend Schuldneran- weisung vorgebracht worden. Der angefochtene Entscheid setze sich da- mit nicht hinreichend auseinander. Die Vorinstanz habe den Effektivitäts- grundsatz schematisch angewendet, ohne die direkte Arbeitgeberzahlung für Alimenten und deren konkrete Wirkung auf den verfügbaren Über- schuss ausreichend zu würdigen. Die Vorinstanz habe zudem nicht geprüft, ob die Kostenbeteiligung von Fr. 45.55 als konkret anfallende notwendige Gesundheitskosten während der Pfändungsperiode zu berücksichtigen ge- wesen sei. 2.3. Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Ausla- gen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienan- gehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz- minimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Ände- rung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Ok- tober 2009; KKS.2005.7] Ziffer II.8). Bei einmaligen Kosten kann die Be- hörde auch so vorgehen, dass sie diese dem Schuldner durch Abzüge von den bereits gepfändeten Beträgen erstattet (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3). Dabei können nur die tatsächlich bezahlten, aber von den Versicherungen nicht übernommenen Beträge be- rücksichtigt werden (ebd., E. 8.3). 2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim geltend gemach- ten Betrag von Fr. 45.55 um medizinische Kosten einmaliger Natur handelt. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diesen im Zeitpunkt der Be- schwerde noch nicht bezahlt hatte, sondern bestätigt er vielmehr selbst, dass ihm dieser Betrag erst am 31. März 2026 belastet worden ist, wie schon die Vorinstanz erwog. Das dem Beschwerdeführer vom
- 7 - Betreibungsamt mit E-Mail vom 10. Februar 2026 mitgeteilte Vorgehen, wo- nach dieser die Möglichkeit habe, jeweils die Rechnung der Selbstbehalte und die Belastungsanzeige dem Amt einzureichen, um eine Rückerstattung dieser Kosten geltend zu machen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu be- anstanden (vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht vom 26. Februar 2026). Wie vorstehend ausgeführt wurde ihm der Betrag von Fr. 45.55 zwischenzeit- lich denn auch – wie vom Betreibungsamt mit E-Mail vom 10. Februar 2026 in Aussicht gestellt – ausgeglichen. Was der Beschwerdeführer aus dem Umstand ableiten will, dass die pfändbare Lohnquote gemäss Existenzmi- nimumberechnung vom 28. Februar 2026 Fr. 93.35 beträgt und Alimente in Höhe von Fr. 613.00 zufolge Schuldneranweisung direkt vom Arbeitge- ber aus dem Lohn des Beschwerdeführers bezahlt werden, erschliesst sich nicht. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, eine Rechnung über Fr. 45.55 mit den ihm zugestandenen Mitteln des Existenzminimums zu be- zahlen und unter Vorlage der notwendigen Belege eine Rückerstattung beim Betreibungsamt zu verlangen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine "Aushöhlung" seines Existenzminimums drohen würde, muss der Beschwerdeführer doch nach Erhalt des ihm in Höhe seines Existenz- minimums belassenen Monatslohns nicht auf einen Schlag sämtliche Le- benshaltungskosten bezahlen, sodass er keine Möglichkeit hätte, Auslagen wie die geltend gemachten Gesundheitskosten vorab zu begleichen und alsdann deren Rückerstattung zu verlangen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 8 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser