Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 2.1.1 Das Betreibungsamt legte am 26. Februar 2026 das Existenzminimum des Beschwerdeführers und die pfändbare Lohnquote neu fest, da der Be- schwerdeführer seit dem 1. Februar 2026 mit seiner Familie in eine 4.5- Zimmer-Mietwohnung umgezogen ist. Das Betreibungsamt führte hierzu im Amtsbericht vom 9. März 2026 aus, dass der Beschwerdeführer über Wohneigentum verfüge und sich aus unbekannten Gründen dazu ent- schlossen habe, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in eine Mietwoh- nung zu ziehen um sein Wohneigentum seinen Eltern zu Wohnzwecken zu überlassen. Dass der Beschwerdeführer in Kauf nehme, einen höheren Mietzins zu tragen und auf Mieteinnahmen zu verzichten, solle nicht zu Lasten seiner Gläubiger gehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern ei- nen angemessenen Beitrag an den Beschwerdeführer entrichteten. Aus diesem Grund werde nicht der aktuelle Mietzins seiner Mietwohnung, son- dern der Hypothekarzins von Fr. 531.75 pro Monat in der Existenzmini- mumberechnung berücksichtigt, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hätte, wenn er selbst in seinem Wohneigentum wohnen würde (act. 9).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz erwog, nach den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums sei der effektive Mietzins nur zu be- rücksichtigen, wenn dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nissen des Schuldners angemessen sei, zumal ein von der Pfändung be- troffenen Schuldner gehalten sei, seine Lebenshaltung einzuschränken und damit einhergehend die Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Be- nütze der Schuldner lediglich zu seiner Bequemlichkeit eine teure Mietwoh- nung oder ein teures Eigenheim, so seien die zu berücksichtigenden Wohn- kosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass
- 6 - herabzusetzen. Wähle der Schuldner eine unverhältnismässig teure Woh- nung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommenspfän- dung, handle er rechtsmissbräuchlich (Art. 2 ZGB) und es könne deshalb eine fristlose Herabsetzung angezeigt sein (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.1). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er durch seinen Umzug von seinem Reihenhaus in die Mietwohnung eine Wohnkostener- höhung von monatlich Fr. 531.15 auf Fr. 1'262.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 276.00 und Fr. 200.00 für zwei Parkplätze in Kauf genommen habe. Dies scheine seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen als nicht angemessen, zumal er Gläubiger habe, die auf ihre Forderungen war- ten würden. Deren Interesse sei höher zu gewichten als jenes des Be- schwerdeführers, seine Eltern und seinen Bruder günstig in seinem Haus wohnen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die Wahl, entweder zusam- men mit seinen Eltern (und dem Bruder) in einem Mehrfamilienhaushalt zu leben oder die Wohnung mit seiner Ehefrau und den Kindern allein zu be- wohnen oder aber von seinen Eltern und dem Bruder einen Mietzins zu verlangen, der es ihm ermögliche, die neuen höheren Wohnkosten auszu- gleichen. Denn es gehe nicht an, dass die Eltern und der Bruder des Be- schwerdeführers zulasten der Gläubiger des Beschwerdeführers bevorzugt würden. Das Betreibungsamt Q._____ habe daher zu Recht lediglich die bisherigen Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt. Auch der be- hauptete Renovationsbedarf führe nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung seines Eigentums, zumal die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Einfamilienhaus lebten. Den Eltern des Beschwerdeführers wäre es zumut- bar, auch wenn sie gesundheitlich und finanziell nicht gut aufgestellt seien, einen angemessenen Mietzins zu bezahlen. Diese hätten, wenn sie nicht im Eigentum des Beschwerdeführers wohnen würden, ebenfalls einen Mietzins zu bezahlen. Es sei insgesamt kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein Mietzins von Fr. 1'738.00 anzurechnen sein solle, zumal er über günstiges Wohneigentum verfüge und es ihm zumutbar erscheine, weiterhin dort zu wohnen (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.2).
E. 2.1.3 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 93 SchKG, weil darin das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum nicht anhand der tatsächlichen und not- wendigen Lebenshaltungskosten, sondern auf Basis hypothetischer An- nahmen festgesetzt werde. Gerade im zentralen Punkt der Wohnkosten werde auf eine hypothetische Ersatzlösung abgestellt, während die seit dem 1. Februar 2026 effektiv bewohnte und tatsächlich bezahlte Mietwoh- nung real und belegt sei. Zuvor hätten im Reihenhaus insgesamt acht Per- sonen in fünf Zimmern gelebt, was für die Familie des Beschwerdeführers eine auf Dauer unzumutbare Situation bedeutet habe. Sie hätten faktisch zu viert in einem Zimmer gelebt. Hinzu komme, dass sich das Reihenhaus teilweise in renovationsbedürftigem Zustand befinde (sanierungsbedürfti- ges Badezimmer, defekter Backofen, stark abgenützte Küche), was die
- 7 - Wohnsituation zusätzlich verschärft habe. Die Eltern des Beschwerdefüh- rers seien gesundheitlich angeschlagen und würden AHV sowie Ergän- zungsleistungen beziehen. Sie seien weder finanziell noch tatsächlich in der Lage, kurzfristig eine andere Wohnung zu finden, einen Umzug zu or- ganisieren oder zusätzliche Kosten zu tragen. Der Bruder des Beschwer- deführers habe im letzten Jahr über kein Einkommen verfügt und seinem Kenntnisstand zufolge auch keine Hilfsgelder bezogen. Die innerfamiliäre Übergangslösung habe dazu gedient, Obdachlosigkeit oder existenzielle Notlagen anderer Angehöriger zu verhindern. Die gewählte Lösung verhin- dere eine weitere Eskalation der familiären Wohnsituation und sichere sei- ner Familie eine normale Wohnung (Beschwerde S. 2 ff.).
E. 2.2.1 Vorab trifft es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen wäre. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsäch- lich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unzumutbarkeit des Ver- bleibs in seinem Eigenheim bzw. die Notwendigkeit des Umzugs in die Mietwohnung im Wesentlichen damit, dass er seine Eltern und seinen Bru- der bei sich aufgenommen habe. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders gehe dem In- teresse der Gläubiger an deren Befriedigung vor. Dies trifft nicht zu: Nach den geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) werden, abweichend von der bis 2009 geltenden Praxis, lediglich rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zugelassen, da für eine Berücksichtigung bloss moralisch geschuldeter Beiträge bei den heute gegebenen sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2; vgl. VON- DER MÜHLL, a.a.O., N. 29a zu Art. 93 SchKG). Wer in günstigen Verhältnis- sen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unter- stützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fallen grundsätzlich auch die Eltern des Beschwerdeführers (nicht aber sein Bruder). Ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall wäre.
- 8 - Der Beschwerdeführer substantiierte und belegte die angebliche Bedürftig- keit seiner Eltern und seines Bruders im Übrigen denn auch nicht. Eine rechtliche Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers ist somit nicht er- sichtlich.
E. 2.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Badezimmer sanie- rungsbedürftig sei und ein defekter Backofen bzw. eine stark abgenützte Küche vorlägen, überzeugen ebenfalls nicht. Neben einem Foto eines scheinbar in Renovation befindlichen Badezimmers belegte und substanti- ierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit nichts. Wie die Vo- rinstanz zu Recht erwog, sind die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder offenkundig denn auch nach wie vor in der Lage, im Reihenhaus des Beschwerdeführers zu leben, was gegen die behauptete Unzumutbar- keit spricht.
E. 2.2.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ als Wohnkosten lediglich die Hypothekarzinsen für das Wohneigentum des Be- schwerdeführers einsetzte. Der Beschwerdeführer kann nicht seine Eltern und seinen Bruder (kostenlos) in seinem Wohneigentum leben lassen und deshalb zulasten der Gläubiger in eine teurere Mietwohnung ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Umzugs im Februar 2026 be- reits in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befand. Anders zu entschei- den würde im Ergebnis bedeuten, rechtlich nicht geschuldete (Natural-)Un- terstützungsleistungen des Beschwerdeführers zu Lasten der Gläubiger im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigten, was grund- sätzlich nicht angeht.
E. 3.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien in seinem Existenzminimum.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass nach dem Effektivitätsgrundsatz sämtli- che Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums berücksich- tigt werden können, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zah- lung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Der Schuldner habe dem Betreibungsbeamten Belege vorzulegen, die zeigten, dass die geltend ge- machten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.1). Der Beschwerdeführer habe dem Be- treibungsamt Q._____ diverse Unterlagen zur Krankenkasse eingereicht (vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht). Daraus gehe hervor, dass er im hier re- levanten Zeitpunkt Fr. 385.15 an die B._____ und Fr. 352.15 an die C._____ überwiesen habe. Für welche Periode diese Zahlungen gewesen
- 9 - seien, bleibe allerdings unklar. Solange der Beschwerdeführer nicht bele- gen könne, dass er damit die laufenden Krankenkassenprämien bezahlt habe, seien ihm die in der Existenzminimumberechnung aufgeführten Po- sitionen zu den Krankenkassen auch nicht einzurechnen. Es sei am Be- schwerdeführer, dem Betreibungsamt zu belegen, dass er jeweils die aktu- ellen Krankenkassenprämien bezahle. Dies gehe aus den bisherigen Un- terlagen nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenfalls sei zutreffend, dass eine Bestätigung über die Errichtung eines Dauerauftrages nicht geeignet sei, eine tatsächliche Zahlung zu belegen. Ohne eine entsprechende Be- lastungsanzeige der Bank und Angaben, für welchen Monat diese bezahlt worden seien, fehle der Nachweis für eine effektive hier zu berücksichti- gende Zahlung. Das Betreibungsamt habe daher zu Recht die Krankenkas- senprämien der Kinder in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Die ent- sprechende Rüge erweise sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegrün- det (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.2).
E. 3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte. Ein bei der Bank D._____ eingerichteter Dauerauftrag mit monatlich gleichbleibendem Be- lastungsbetrag zusammen mit einer Rechnungskopie der Grundversiche- rung für einen beliebigen Monat sei übersichtlich, nachvollziehbar und be- weistauglich. Hinzu komme, dass Krankenkassen eingehende Zahlungen buchhalterisch regelmässig mit den ältesten offenen Forderungen verrech- nen würden. Selbst wenn ein aktuell überwiesener Betrag intern auf einen früheren Prämienausstand angerechnet werde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Betrag effektiv an die Krankenkasse zur Deckung von Prämienforderungen überwiesen worden sei. Die reale Zahlung an die Grundversicherung sei damit belegt. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde gerade bei Personen mit Zahlungsrückständen jede tatsächliche Zahlung an die Krankenkasse beweisrechtlich entwerten, obwohl effektiv Prämienleistungen erbracht würden (Beschwerde S. 4).
E. 3.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Erfassung eines Dauerauftrags die effektive Bezahlung von Krankenkassenprämien nicht nachzuweisen vermag. Aus dem Dauerauftrag zu Gunsten der E._____ ergibt sich ohne dazugehörige Rechnungen oder Policen der E._____ – solche wurden ent- gegen dem Beschwerdeführer gerade nicht eingereicht – denn auch nicht konkret, welche Forderung damit hätte beglichen werden sollen. Daneben kommt der Beschwerdeführer mit seiner allgemeinen Kritik, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte, seiner Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht nach. Es fehlen jegliche substantiierte, nachvollziehbare
- 10 - Ausführungen unter Bezugnahme auf die Akten dazu, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll und die effektive Bezahlung der Krankenkassenprämien nachgewiesen worden sei. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist denn auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass sich den beiden eingereichten QR- Zahlungsbelegen an die B._____ (Grundversicherer des Beschwerdefüh- rers) und die C._____ (Grundversicherer der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers), Ausführung je am 24. Februar 2026, nicht entnehmen lässt, für wel- che Rechnungen bzw. welche Perioden diese bezahlt wurden. Anhand der Referenz-Nrn. lassen sich diese insbesondere nicht den eingereichten Rechnungen, Mahnungen und Erinnerungen der B._____ und der C._____ zuordnen. Im Gegenteil legen die diversen Erinnerungen und Mahnungen der Grundversicherer nahe, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehe- frau die Krankenkassenprämien in letzter Zeit gerade nicht bezahlt haben. Mangels nachvollziehbarer Belege dafür, dass der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien in letzter Zeit bezahlt hat, hat das Betreibungsamt Q._____ diese zu Recht nicht in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, dem Betreibungsamt solche nachzureichen und gestützt darauf eine Revision der Einkommens- pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen.
E. 4 Für den Fall einer Rückweisung beantragte der Beschwerdeführer, dass der Fall einer anderen Sachbearbeiterin zuzuordnen sei. Im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf das sinnge- mässe Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten. Ein Ausstandsgrund wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Selbiges (Unzulässigkeit neuer An- träge im Rechtsmittelverfahren) trifft auf die mit Eingabe vom 7. Juni 2026 gestellten Anträge zu. Ebenfalls unbeachtlich sind die mit der Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission neu eingereichten Beilagen. Soweit der Beschwerdeführer mit Antrag Ziffer 5 der Beschwerde sinngemäss um Anordnung provisorischer Massnahmen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ersuchte, erübrigen sich solche mit dem vor- liegenden Entscheid. Dasselbe gilt für die mit Eingaben vom 27. Juni 2026 und 3. Juli 2026 gestellten Anträge.
E. 5 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.27 (BE.2026.7) Entscheid vom 13. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 17. April 2026 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Berechnung des Existenzminimums
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Gegen den Beschwerdeführer läuft beim Betreibungsamt Q._____ eine Pfändung. Am 26. Februar 2026 nahm das Betreibungsamt Q._____ eine (Neu-)Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers vor. Diese wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (Postaufgabe: 28. Februar 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 26.02.2026 betreffend Berechnung des Existenzminimums sei aufzuheben bzw. abzuändern. 2. Bei der Neuberechnung seien die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'262.00 Mietzins + Fr. 276.00 Nebenkosten + Fr. 200.00 Parkplatz, total Fr. 1'738.00 pro Monat, zu berücksichtigen. 3. Die Kosten für Arbeitsfahrten seien anhand der effektiv notwendigen und belegten monatlichen Kosten neu festzusetzen, anstatt bloss mit Fr. 140.00. 4. Die Kosten für auswärtige Verpflegung seien anhand der tatsächlichen be- ruflich bedingten Mehrkosten angemessen neu zu prüfen. 5. Bereits zu viel gepfändete Beträge seien nach Korrektur der Existenzmini- mumberechnung unverzüglich zurückzuerstatten. 6. Die vom Beschwerdeführer bereits selbst bezahlten Krankenkassenkosten seien bei der Berechnung voll zu berücksichtigen; soweit deswegen un- pfändbare Mittel zurückbehalten wurden, sei auch insoweit die Rückerstat- tung anzuordnen. 7. Eventualiter sei die Sache zur neuen, vollständigen und nachvollziehbaren Berechnung an das Betreibungsamt Q._____ zurückzuweisen.
- 3 - 8. Vorsorglich sei der Vollzug der Pfändung im strittigen Umfang bis zum Ent- scheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen bzw. provisorisch anzupassen." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 9. März 2026 seinen Amtsbe- richt und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 19. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. 2.4. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm erkannte mit Entscheid vom 17. April 2026: " 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Berechnung des Exis- tenzminimums vom 26. Februar 2026 dahingehend aufgehoben, als das Betreibungsamt Q._____ dem Beschwerdeführer monatliche Auslagen für den Arbeitsweg von Fr. 164.05 zu berücksichtigen hat. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. April 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 17. April 2026 sei insoweit aufzuheben, als die effektiven Wohnkosten des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht berücksichtigt wurden. 2. Bei der Neuberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG seien die effektiven und belegten Wohnkos- ten der seit 01.02.2026 bewohnten Mietwohnung samt den effektiv anfal- lenden Nebenkosten zu berücksichtigten.
- 4 - 3. Soweit die Sache nicht direkt neu entschieden werden kann, sei sie zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheid an die Vo- rinstanz bzw. an das Betreibungsamt Q._____ zurückzuweisen. 4. Für den Fall einer Rückweisung an das Betreibungsamt Q._____ sei an- zuordnen, dass die Neubeurteilung nicht durch dieselbe bisher mit dem Fall befasste Person erfolgt, sondern durch eine andere sachbearbeitende Person. 5. Bereits gepfändete und unbestritten pfändbare Beträge seien unverzüglich zur Tilgung der offenen Betreibungen bzw. zur Verteilung an die Gläubiger zu verwenden, damit keine vermeidbaren weiteren Verzugszinsen und Zu- satzosten anfallen; lediglich ein allfälliger strittiger Mehrbetrag sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zurückzubehalten." 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Postaufgabe:
13. Mai 2026) auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2026 begehrte der Beschwerdeführer: " 1. um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes; 2. um Prüfung und Anordnung, dass die offenen Forderungen unverzüglich getilgt werden; 3. um sofortige Freigabe des darüber hinausgehenden Überschusses von CHF 4'774.95; 4. eventualiter um eine vorsorgliche Anordnung, damit die blockierten Mittel zumindest teilweise zur Sicherstellung des Existenzminimums freigegeben werden." 3.4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 reichte das Betreibungsamt Q._____ eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Eingaben vom 27. Juni 2026 und 3. Juli 2026 (Postaufgabe: 4. Juli
2026) ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung von (vorsorglichen) Massnahmen.
- 5 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. 2.1.1. Das Betreibungsamt legte am 26. Februar 2026 das Existenzminimum des Beschwerdeführers und die pfändbare Lohnquote neu fest, da der Be- schwerdeführer seit dem 1. Februar 2026 mit seiner Familie in eine 4.5- Zimmer-Mietwohnung umgezogen ist. Das Betreibungsamt führte hierzu im Amtsbericht vom 9. März 2026 aus, dass der Beschwerdeführer über Wohneigentum verfüge und sich aus unbekannten Gründen dazu ent- schlossen habe, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in eine Mietwoh- nung zu ziehen um sein Wohneigentum seinen Eltern zu Wohnzwecken zu überlassen. Dass der Beschwerdeführer in Kauf nehme, einen höheren Mietzins zu tragen und auf Mieteinnahmen zu verzichten, solle nicht zu Lasten seiner Gläubiger gehen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern ei- nen angemessenen Beitrag an den Beschwerdeführer entrichteten. Aus diesem Grund werde nicht der aktuelle Mietzins seiner Mietwohnung, son- dern der Hypothekarzins von Fr. 531.75 pro Monat in der Existenzmini- mumberechnung berücksichtigt, welchen der Beschwerdeführer zu tragen hätte, wenn er selbst in seinem Wohneigentum wohnen würde (act. 9). 2.1.2. Die Vorinstanz erwog, nach den Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums sei der effektive Mietzins nur zu be- rücksichtigen, wenn dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhält- nissen des Schuldners angemessen sei, zumal ein von der Pfändung be- troffenen Schuldner gehalten sei, seine Lebenshaltung einzuschränken und damit einhergehend die Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Be- nütze der Schuldner lediglich zu seiner Bequemlichkeit eine teure Mietwoh- nung oder ein teures Eigenheim, so seien die zu berücksichtigenden Wohn- kosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass
- 6 - herabzusetzen. Wähle der Schuldner eine unverhältnismässig teure Woh- nung trotz laufender oder unmittelbar bevorstehender Einkommenspfän- dung, handle er rechtsmissbräuchlich (Art. 2 ZGB) und es könne deshalb eine fristlose Herabsetzung angezeigt sein (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.1). Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass er durch seinen Umzug von seinem Reihenhaus in die Mietwohnung eine Wohnkostener- höhung von monatlich Fr. 531.15 auf Fr. 1'262.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 276.00 und Fr. 200.00 für zwei Parkplätze in Kauf genommen habe. Dies scheine seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen als nicht angemessen, zumal er Gläubiger habe, die auf ihre Forderungen war- ten würden. Deren Interesse sei höher zu gewichten als jenes des Be- schwerdeführers, seine Eltern und seinen Bruder günstig in seinem Haus wohnen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe die Wahl, entweder zusam- men mit seinen Eltern (und dem Bruder) in einem Mehrfamilienhaushalt zu leben oder die Wohnung mit seiner Ehefrau und den Kindern allein zu be- wohnen oder aber von seinen Eltern und dem Bruder einen Mietzins zu verlangen, der es ihm ermögliche, die neuen höheren Wohnkosten auszu- gleichen. Denn es gehe nicht an, dass die Eltern und der Bruder des Be- schwerdeführers zulasten der Gläubiger des Beschwerdeführers bevorzugt würden. Das Betreibungsamt Q._____ habe daher zu Recht lediglich die bisherigen Wohnkosten im Existenzminimum berücksichtigt. Auch der be- hauptete Renovationsbedarf führe nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung seines Eigentums, zumal die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin im Einfamilienhaus lebten. Den Eltern des Beschwerdeführers wäre es zumut- bar, auch wenn sie gesundheitlich und finanziell nicht gut aufgestellt seien, einen angemessenen Mietzins zu bezahlen. Diese hätten, wenn sie nicht im Eigentum des Beschwerdeführers wohnen würden, ebenfalls einen Mietzins zu bezahlen. Es sei insgesamt kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer ein Mietzins von Fr. 1'738.00 anzurechnen sein solle, zumal er über günstiges Wohneigentum verfüge und es ihm zumutbar erscheine, weiterhin dort zu wohnen (angefochtener Entscheid E. 4.1.3.2). 2.1.3. Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, insbesondere Art. 93 SchKG, weil darin das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum nicht anhand der tatsächlichen und not- wendigen Lebenshaltungskosten, sondern auf Basis hypothetischer An- nahmen festgesetzt werde. Gerade im zentralen Punkt der Wohnkosten werde auf eine hypothetische Ersatzlösung abgestellt, während die seit dem 1. Februar 2026 effektiv bewohnte und tatsächlich bezahlte Mietwoh- nung real und belegt sei. Zuvor hätten im Reihenhaus insgesamt acht Per- sonen in fünf Zimmern gelebt, was für die Familie des Beschwerdeführers eine auf Dauer unzumutbare Situation bedeutet habe. Sie hätten faktisch zu viert in einem Zimmer gelebt. Hinzu komme, dass sich das Reihenhaus teilweise in renovationsbedürftigem Zustand befinde (sanierungsbedürfti- ges Badezimmer, defekter Backofen, stark abgenützte Küche), was die
- 7 - Wohnsituation zusätzlich verschärft habe. Die Eltern des Beschwerdefüh- rers seien gesundheitlich angeschlagen und würden AHV sowie Ergän- zungsleistungen beziehen. Sie seien weder finanziell noch tatsächlich in der Lage, kurzfristig eine andere Wohnung zu finden, einen Umzug zu or- ganisieren oder zusätzliche Kosten zu tragen. Der Bruder des Beschwer- deführers habe im letzten Jahr über kein Einkommen verfügt und seinem Kenntnisstand zufolge auch keine Hilfsgelder bezogen. Die innerfamiliäre Übergangslösung habe dazu gedient, Obdachlosigkeit oder existenzielle Notlagen anderer Angehöriger zu verhindern. Die gewählte Lösung verhin- dere eine weitere Eskalation der familiären Wohnsituation und sichere sei- ner Familie eine normale Wohnung (Beschwerde S. 2 ff.). 2.2. 2.2.1. Vorab trifft es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ohne Weiteres auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen wäre. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsäch- lich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG). 2.2.2. Der Beschwerdeführer begründet die angebliche Unzumutbarkeit des Ver- bleibs in seinem Eigenheim bzw. die Notwendigkeit des Umzugs in die Mietwohnung im Wesentlichen damit, dass er seine Eltern und seinen Bru- der bei sich aufgenommen habe. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer geltend, die Unterstützung seiner Eltern und seines Bruders gehe dem In- teresse der Gläubiger an deren Befriedigung vor. Dies trifft nicht zu: Nach den geltenden Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009 S. 193 ff.) werden, abweichend von der bis 2009 geltenden Praxis, lediglich rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge zugelassen, da für eine Berücksichtigung bloss moralisch geschuldeter Beiträge bei den heute gegebenen sozialstaatlichen Verhältnissen der Halt fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.2; vgl. VON- DER MÜHLL, a.a.O., N. 29a zu Art. 93 SchKG). Wer in günstigen Verhältnis- sen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unter- stützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Darunter fallen grundsätzlich auch die Eltern des Beschwerdeführers (nicht aber sein Bruder). Ein der Lohnpfändung unterliegender Schuldner lebt jedoch selten in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend der Fall wäre.
- 8 - Der Beschwerdeführer substantiierte und belegte die angebliche Bedürftig- keit seiner Eltern und seines Bruders im Übrigen denn auch nicht. Eine rechtliche Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers ist somit nicht er- sichtlich. 2.2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Badezimmer sanie- rungsbedürftig sei und ein defekter Backofen bzw. eine stark abgenützte Küche vorlägen, überzeugen ebenfalls nicht. Neben einem Foto eines scheinbar in Renovation befindlichen Badezimmers belegte und substanti- ierte der Beschwerdeführer diese Behauptungen mit nichts. Wie die Vo- rinstanz zu Recht erwog, sind die Eltern des Beschwerdeführers und sein Bruder offenkundig denn auch nach wie vor in der Lage, im Reihenhaus des Beschwerdeführers zu leben, was gegen die behauptete Unzumutbar- keit spricht. 2.2.4. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Q._____ als Wohnkosten lediglich die Hypothekarzinsen für das Wohneigentum des Be- schwerdeführers einsetzte. Der Beschwerdeführer kann nicht seine Eltern und seinen Bruder (kostenlos) in seinem Wohneigentum leben lassen und deshalb zulasten der Gläubiger in eine teurere Mietwohnung ziehen, zumal sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Umzugs im Februar 2026 be- reits in einem Zwangsvollstreckungsverfahren befand. Anders zu entschei- den würde im Ergebnis bedeuten, rechtlich nicht geschuldete (Natural-)Un- terstützungsleistungen des Beschwerdeführers zu Lasten der Gläubiger im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigten, was grund- sätzlich nicht angeht. 3. 3.1. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Krankenkassenprämien in seinem Existenzminimum. 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass nach dem Effektivitätsgrundsatz sämtli- che Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums berücksich- tigt werden können, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötige, zur Zah- lung verpflichtet sei und sie auch effektiv bezahle. Der Schuldner habe dem Betreibungsbeamten Belege vorzulegen, die zeigten, dass die geltend ge- machten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.1). Der Beschwerdeführer habe dem Be- treibungsamt Q._____ diverse Unterlagen zur Krankenkasse eingereicht (vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht). Daraus gehe hervor, dass er im hier re- levanten Zeitpunkt Fr. 385.15 an die B._____ und Fr. 352.15 an die C._____ überwiesen habe. Für welche Periode diese Zahlungen gewesen
- 9 - seien, bleibe allerdings unklar. Solange der Beschwerdeführer nicht bele- gen könne, dass er damit die laufenden Krankenkassenprämien bezahlt habe, seien ihm die in der Existenzminimumberechnung aufgeführten Po- sitionen zu den Krankenkassen auch nicht einzurechnen. Es sei am Be- schwerdeführer, dem Betreibungsamt zu belegen, dass er jeweils die aktu- ellen Krankenkassenprämien bezahle. Dies gehe aus den bisherigen Un- terlagen nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ebenfalls sei zutreffend, dass eine Bestätigung über die Errichtung eines Dauerauftrages nicht geeignet sei, eine tatsächliche Zahlung zu belegen. Ohne eine entsprechende Be- lastungsanzeige der Bank und Angaben, für welchen Monat diese bezahlt worden seien, fehle der Nachweis für eine effektive hier zu berücksichti- gende Zahlung. Das Betreibungsamt habe daher zu Recht die Krankenkas- senprämien der Kinder in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt. Die ent- sprechende Rüge erweise sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegrün- det (angefochtener Entscheid E. 4.4.3.2). 3.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte. Ein bei der Bank D._____ eingerichteter Dauerauftrag mit monatlich gleichbleibendem Be- lastungsbetrag zusammen mit einer Rechnungskopie der Grundversiche- rung für einen beliebigen Monat sei übersichtlich, nachvollziehbar und be- weistauglich. Hinzu komme, dass Krankenkassen eingehende Zahlungen buchhalterisch regelmässig mit den ältesten offenen Forderungen verrech- nen würden. Selbst wenn ein aktuell überwiesener Betrag intern auf einen früheren Prämienausstand angerechnet werde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Betrag effektiv an die Krankenkasse zur Deckung von Prämienforderungen überwiesen worden sei. Die reale Zahlung an die Grundversicherung sei damit belegt. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde gerade bei Personen mit Zahlungsrückständen jede tatsächliche Zahlung an die Krankenkasse beweisrechtlich entwerten, obwohl effektiv Prämienleistungen erbracht würden (Beschwerde S. 4). 3.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Erfassung eines Dauerauftrags die effektive Bezahlung von Krankenkassenprämien nicht nachzuweisen vermag. Aus dem Dauerauftrag zu Gunsten der E._____ ergibt sich ohne dazugehörige Rechnungen oder Policen der E._____ – solche wurden ent- gegen dem Beschwerdeführer gerade nicht eingereicht – denn auch nicht konkret, welche Forderung damit hätte beglichen werden sollen. Daneben kommt der Beschwerdeführer mit seiner allgemeinen Kritik, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Vorinstanz die Belege als ungenügend erachte, seiner Begründungspflicht im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren nicht nach. Es fehlen jegliche substantiierte, nachvollziehbare
- 10 - Ausführungen unter Bezugnahme auf die Akten dazu, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll und die effektive Bezahlung der Krankenkassenprämien nachgewiesen worden sei. Dass dies der Fall gewesen wäre, ist denn auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass sich den beiden eingereichten QR- Zahlungsbelegen an die B._____ (Grundversicherer des Beschwerdefüh- rers) und die C._____ (Grundversicherer der Ehefrau des Beschwerdefüh- rers), Ausführung je am 24. Februar 2026, nicht entnehmen lässt, für wel- che Rechnungen bzw. welche Perioden diese bezahlt wurden. Anhand der Referenz-Nrn. lassen sich diese insbesondere nicht den eingereichten Rechnungen, Mahnungen und Erinnerungen der B._____ und der C._____ zuordnen. Im Gegenteil legen die diversen Erinnerungen und Mahnungen der Grundversicherer nahe, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehe- frau die Krankenkassenprämien in letzter Zeit gerade nicht bezahlt haben. Mangels nachvollziehbarer Belege dafür, dass der Beschwerdeführer die Krankenkassenprämien in letzter Zeit bezahlt hat, hat das Betreibungsamt Q._____ diese zu Recht nicht in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer steht es offen, dem Betreibungsamt solche nachzureichen und gestützt darauf eine Revision der Einkommens- pfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu verlangen. 4. Für den Fall einer Rückweisung beantragte der Beschwerdeführer, dass der Fall einer anderen Sachbearbeiterin zuzuordnen sei. Im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf das sinnge- mässe Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten. Ein Ausstandsgrund wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Selbiges (Unzulässigkeit neuer An- träge im Rechtsmittelverfahren) trifft auf die mit Eingabe vom 7. Juni 2026 gestellten Anträge zu. Ebenfalls unbeachtlich sind die mit der Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission neu eingereichten Beilagen. Soweit der Beschwerdeführer mit Antrag Ziffer 5 der Beschwerde sinngemäss um Anordnung provisorischer Massnahmen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ersuchte, erübrigen sich solche mit dem vor- liegenden Entscheid. Dasselbe gilt für die mit Eingaben vom 27. Juni 2026 und 3. Juli 2026 gestellten Anträge. 5. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 11 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser