Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 2.1.1 Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2026 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen zur Verbesse- rung seiner Beschwerde angesetzt worden. Für den Fall der Nichteinrei- chung innert der angesetzten Frist sei ihm ausdrücklich angedroht worden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom
5. März 2026 sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt wor- den, womit die angesetzte Frist bis am 20. März 2026 gelaufen sei. Da der Beschwerdeführer säumig geblieben sei, sei auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.
E. 2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission vor, er habe sich im Zeitpunkt der
- 4 - Zustellung der Verfügung aufgrund einer dringenden familiären Angelegen- heit im Ausland befunden und sei deshalb objektiv nicht in der Lage gewe- sen, persönlich von der Zustellung Kenntnis zu nehmen oder fristgerecht zu handeln. Sein Sohn B._____ habe die Sendung entgegengenommen. Eine rechtzeitige Weiterleitung und tatsächliche Kenntnisnahme durch ihn sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich gewesen. Das Fristver- säumnis sei somit unverschuldet i.S.v. Art. 33 SchKG erfolgt. Es habe kei- nerlei Nachlässigkeit vorgelegen, sondern eine tatsächliche und nachvoll- ziehbare Verhinderung. Unmittelbar nach Kenntnisnahme habe er ohne Verzug reagiert und die notwendigen Schritte eingeleitet, womit auch die Voraussetzung des unverzüglichen Handelns erfüllt sei.
E. 2.2 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsge- such nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzu- heissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten insbesondere Unfall, plötz- liche schwere Erkrankung, Militärdienst, Tod eines nahen Angehörigen, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Be- hörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. In allen Fällen wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn es dem Betroffenen während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (FRANCIS NORD- MANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 f. zu Art. 33 SchKG). Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei Unkenntnis von Rechtsregeln, dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, Auslandaufenthalt, temporärer Abwesenheit vom Wohnort ohne Vorkehren für eine Ersatzzustellung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristbe- rechnung (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstel- lung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).
- 5 -
E. 2.3.1 Wie in E. 2.2 erwähnt, stellt ein Auslandaufenthalt per se keinen Wieder- herstellungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ein unverschuldetes Hindernis wie z.B. der Tod eines nahen Angehörigen den Auslandaufent- halt erforderlich machte (vgl. E. 2.2 hievor). In der vorliegenden Beschwer- de ist lediglich von einer nicht näher erläuterten "dringenden familiären An- gelegenheit" die Rede. Aus der Beschwerde und den mit ihr eingereichten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer wäh- rend der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln (d.h. bei der Vorinstanz die einverlangte Arresturkunde einzureichen oder ein begrün- detes Fristerstreckungsgesuch zu stellen) oder einen Vertreter damit zu beauftragen.
E. 2.3.2 In der vorliegenden Beschwerde führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe "unmittelbar nach Kenntnisnahme" ohne Verzug reagiert und "die not- wendigen Schritte eingeleitet". Dass er die Arresturkunde – wie von Art. 33 Abs. 4 SchKG verlangt – innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, hat er jedoch nicht explizit erklärt und auch nicht belegt.
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer hat demnach weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der Frist- wahrung gehindert wurde und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses die versäumte Rechtshandlung bei der Vorinstanz nachgeholt hat. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2026 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 5 ff.) angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde sind damit nicht erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerde- führers ist deshalb abzuweisen.
E. 3 Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen an zur Verbesserung der bei ihr erhobenen Beschwerde vom 27. Februar 2026 (Einreichung der angefochtenen Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ und allfälliger weiterer Unterlagen), unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Fall der Nichteinreichung innert der angesetz- ten Frist (VA act. 5 ff.). Unbestrittenermassen wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt (vorinstanzlicher Entscheid S. 2), womit die zehntägige Frist am 11. März 2026 zu laufen begann und am 20. März 2026 endete (vgl. Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert
- 6 - dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Wie- derherstellung der Frist gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG fällt – wie in E. 2 dargelegt – ausser Betracht. Folglich ist die Vorinstanz mit Entscheid vom
27. März 2026 zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht einge- treten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 7 - die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.23 (BE.2026.4) Entscheid vom 17. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 27. März 2026 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Arrestvollzug / Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog gegen den Beschwerde- führer einen Arrest. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Februar 2026 beim Re- gionalen Betreibungsamt Q._____ eine Beschwerde gegen den Arrestvoll- zug ein, welche am 4. März 2026 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Bezirksgerichts Bremgarten weitergeleitet wurde. 2.2. Mit Verfügung vom 5. März 2026 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Ta- gen an, um eine verbesserte Beschwerde sowie alle Unterlagen, auf wel- che er sich stütze, einzureichen, insbesondere die angefochtene Betrei- bungsurkunde (betreffende Arresturkunde des Regionalen Betreibungs- amts Q._____). Für den Unterlassungsfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. 2.3. Der Beschwerdeführer reagierte innert angesetzter Frist nicht. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 27. März 2026: " 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 31. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2026 (Postaufgabe: 4. April 2026) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 27. Februar 2026 ein-
- 3 - zutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der Ver- besserungsfrist. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 14. April 2026 auf eine Stellungnahme. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2026 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen zur Verbesse- rung seiner Beschwerde angesetzt worden. Für den Fall der Nichteinrei- chung innert der angesetzten Frist sei ihm ausdrücklich angedroht worden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Verfügung vom
5. März 2026 sei dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt wor- den, womit die angesetzte Frist bis am 20. März 2026 gelaufen sei. Da der Beschwerdeführer säumig geblieben sei, sei auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission vor, er habe sich im Zeitpunkt der
- 4 - Zustellung der Verfügung aufgrund einer dringenden familiären Angelegen- heit im Ausland befunden und sei deshalb objektiv nicht in der Lage gewe- sen, persönlich von der Zustellung Kenntnis zu nehmen oder fristgerecht zu handeln. Sein Sohn B._____ habe die Sendung entgegengenommen. Eine rechtzeitige Weiterleitung und tatsächliche Kenntnisnahme durch ihn sei aufgrund seiner Abwesenheit nicht möglich gewesen. Das Fristver- säumnis sei somit unverschuldet i.S.v. Art. 33 SchKG erfolgt. Es habe kei- nerlei Nachlässigkeit vorgelegen, sondern eine tatsächliche und nachvoll- ziehbare Verhinderung. Unmittelbar nach Kenntnisnahme habe er ohne Verzug reagiert und die notwendigen Schritte eingeleitet, womit auch die Voraussetzung des unverzüglichen Handelns erfüllt sei. 2.2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zu- ständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der ver- säumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechts- handlung bei der zuständigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Da die Wiederherstellung einer Frist an das Vorhandensein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist, ist ein Wiederherstellungsge- such nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarem Fristversäumnis gutzu- heissen. Als unverschuldete Hindernisse gelten insbesondere Unfall, plötz- liche schwere Erkrankung, Militärdienst, Tod eines nahen Angehörigen, Übermittlungsfehler sowie falsche Rechtsauskunft der zuständigen Be- hörde, sofern der Empfänger die Unrichtigkeit der Aussage nicht leicht hätte feststellen können. In allen Fällen wird eine Fristwiederherstellung nur gewährt, wenn es dem Betroffenen während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (FRANCIS NORD- MANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 10 f. zu Art. 33 SchKG). Verschuldete Fristversäumnisse liegen etwa vor bei Unkenntnis von Rechtsregeln, dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, Auslandaufenthalt, temporärer Abwesenheit vom Wohnort ohne Vorkehren für eine Ersatzzustellung, Arbeitsüberlastung sowie fehlerhafter Fristbe- rechnung (NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt Art. 33 Abs. 4 SchKG das Fehlen eines jeden Verschuldens voraus. Die Wiederherstel- lung einer Frist ist deshalb – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_677/2021 vom 5. November 2021 E. 3.4.1 und 5A_200/2024 vom 9. April 2024 E. 4).
- 5 - 2.3. 2.3.1. Wie in E. 2.2 erwähnt, stellt ein Auslandaufenthalt per se keinen Wieder- herstellungsgrund i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass ein unverschuldetes Hindernis wie z.B. der Tod eines nahen Angehörigen den Auslandaufent- halt erforderlich machte (vgl. E. 2.2 hievor). In der vorliegenden Beschwer- de ist lediglich von einer nicht näher erläuterten "dringenden familiären An- gelegenheit" die Rede. Aus der Beschwerde und den mit ihr eingereichten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer wäh- rend der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln (d.h. bei der Vorinstanz die einverlangte Arresturkunde einzureichen oder ein begrün- detes Fristerstreckungsgesuch zu stellen) oder einen Vertreter damit zu beauftragen. 2.3.2. In der vorliegenden Beschwerde führt der Beschwerdeführer weiter aus, er habe "unmittelbar nach Kenntnisnahme" ohne Verzug reagiert und "die not- wendigen Schritte eingeleitet". Dass er die Arresturkunde – wie von Art. 33 Abs. 4 SchKG verlangt – innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Vorinstanz eingereicht und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat, hat er jedoch nicht explizit erklärt und auch nicht belegt. 2.3.3. Der Beschwerdeführer hat demnach weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen, dass er durch ein unverschuldetes Hindernis an der Frist- wahrung gehindert wurde und innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses die versäumte Rechtshandlung bei der Vorinstanz nachgeholt hat. Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2026 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 5 ff.) angesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde sind damit nicht erfüllt. Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerde- führers ist deshalb abzuweisen. 3. Wie bereits erwähnt, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 5. März 2026 eine Frist von zehn Tagen an zur Verbesserung der bei ihr erhobenen Beschwerde vom 27. Februar 2026 (Einreichung der angefochtenen Arresturkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ und allfälliger weiterer Unterlagen), unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Fall der Nichteinreichung innert der angesetz- ten Frist (VA act. 5 ff.). Unbestrittenermassen wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. März 2026 zugestellt (vorinstanzlicher Entscheid S. 2), womit die zehntägige Frist am 11. März 2026 zu laufen begann und am 20. März 2026 endete (vgl. Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 sowie Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Innert
- 6 - dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Eine Wie- derherstellung der Frist gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG fällt – wie in E. 2 dargelegt – ausser Betracht. Folglich ist die Vorinstanz mit Entscheid vom
27. März 2026 zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht einge- treten. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf
- 7 - die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber