Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
E. 1.2 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission im Wesentlichen geltend, als Beschwer- deführer sei "ausschliesslich und exakt" die Person "B._____, A._____" zu führen. Das Komma sei wesentlich für die Adressierung der Person, wobei es alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Der An- spruch auf die Führung der korrekten natürlichen Person gemäss ZAS/UPI und dem Personenstandsregister ergebe sich u.a. aus Art. 6 EMRK und Art. 29a BV. Da es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe, könne die beschwerdeführende Person – wie hier – darauf bestehen, als Partei geführt zu werden. Das Gericht habe sicherzustellen, dass die par- teiliche Identität exakt derjenigen Person entspreche, die im UPI-System eindeutig referenziert sei und nicht einer abgeleiteten, neu angelegten, un- vollständigen oder falsch modellierten "Justizsystem-Person". Trotz diver- ser Hinweise und Aufforderungen wende sich das Betreibungsamt Q._____ nie an die einzige registerlich nachweisbare Person "B._____, A._____", sondern an eine Kaufmannsperson "B._____ A._____" bzw. "A._____ B._____". Im Personenstandsregister als massgebliche Quelle gemäss Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO seien die Datenfelder "Familiennamen" und "Vornamen" getrennt, was signifikant sei für die natürliche Person gemäss ZAS/UPI und gemäss Personenstandsregister. Eine Person "B._____ A._____" oder "A._____ B._____" sei aus keinem Register nachweisbar
- 5 - und habe keine Verpflichtungen aus dem Verwaltungsrecht. Verträge lägen nicht vor. Der Vorinstanz sei in der Beschwerde die unmissverständliche Anweisung erteilt worden, die natürliche Person "B._____, A._____" als Verfahrenspartei zu führen. Das sei ohne Begründung verweigert worden, womit der Zugang einer Person nach Art. 6 EMRK und Art. 29a BV verwei- gert sei, neben der Missachtung weiterer Gesetze wie Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO. Im angefochtenen Entscheid verweise die Vorinstanz auf an- dere Gerichtsentscheide zum Thema der Schreibweise, um welche es überhaupt nicht gehe. Es gehe nach wie vor darum, dass von einer Vielzahl von Personen, welche demselben biologischen Menschen zugeordnet seien, nur eine einzige registerlich nachweisbar und hoheitlich zugänglich sei. Mit seinen Schreiben vom 13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine Rechtsverweigerung darstelle.
E. 2.2 Auf diese aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen stammenden, hinlänglich bekannten und in zahlreichen Gerichtsent- scheiden abgehandelten Vorbringen ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H., 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). Darauf wurde der Beschwerdeführer von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bereits in E. 3.1 des Ent- scheids KBE.2025.40 vom 9. September 2025 und in E. 2 des Entscheids KBE.2025.79 vom 7. Januar 2026 – somit vor Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz und der vorliegenden Beschwerde – hingewiesen. Das Bundesgericht hat höchstrichterlich entschieden, dass die übliche Rei- henfolge bei der Schreibweise von Namen (zuerst "Vorname", dieser ge- folgt von "Familienname") gemeinhin keine Rechtsverletzung darstellt, dass die feste Reihenfolge "Familienname" "Komma" "Vorname" bundes- rechtlich im Grundsatz nicht vorgesehen bzw. nicht zwingend ist, dass es sich bei den vom Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" abweichen- den Ansprachen um keine blosse "Kaufmannsperson" ohne jede (regis- ter-)rechtliche Bedeutung handelt, und dass die Gerichte aufgrund des gel- tenden Bundesrechts keiner Rechtspflicht unterliegen, sich bei ihrer rich- terlichen und/oder administrativen Tätigkeit sklavisch an das Muster "Fami- lienname" "Komma" "Vorname" zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der genannten Entscheide musste sich der Be- schwerdeführer im Klaren sein, dass er mit seinen Vorbringen zur Schreib- weise seines Namens kein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als trölerisch und geradezu querulatorisch einzustufen. Insoweit ist darauf in Anwendung von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
- 6 -
E. 2.3 Aufgrund der in E. 2.2 gemachten Ausführungen ist weder dem Betrei- bungsamt Q._____ noch der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzu- werfen, wenn sie auf die mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 bzw. vom 28. Februar 2026 ge- stellten Begehren, in welchen dieser um "Berichtigung" der Schreibweise seines Namens im oben erwähnten Sinne ersucht hatte, nicht eingegangen sind. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz über seine Beschwerde entschieden hat. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen.
E. 3 Die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsanzeigen in der Gruppe Nr. ccc zugunsten der Betreibungen Nrn. aaa und bbb im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom […] wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 f.) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ im Zusammenhang mit Zustellungen für rechtmässig befunden. Die Gebühren für die öffentliche Bekanntmachung seien gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Betreibungskosten vom Schuldner zu tragen. Dazu hat sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht substan- tiiert geäussert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sein Argument, er habe dem Betreibungsamt Q._____ "angeboten, umge- hend eine genügende Sicherheitsleistung zu überweisen, wenn die Anfor- derung auf die korrekte natürliche Person adressiert würde", vermag an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Zustellung von Betreibungsurkunden beharrlich entzieht, was nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG einer der Fälle ist, in denen die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.4), und die Gebühren der öffentlichen Bekanntmachung als Be- treibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind, nichts zu ändern. Damit hat es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
E. 4 Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 7 -
E. 5.2 Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass der vorliegenden Be-
schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. diese als queru-
latorisch zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass es
sich bei "A._____ B._____" im Gegensatz zu "B._____, A._____" um eine
"registerlich nicht nachweisbare Person" handle. Aus der unterschiedlichen
Schreibweise seines Namens will er ableiten, dass es pro biologischen
Menschen mehrere Personen gebe. Der Beschwerdeführer wurde indes-
sen bereits in E. 3.1 des Entscheids KBE.2025.40 der Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission vom 9. September 2025 darauf hingewiesen,
dass die Gerichte auf dieses aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und
ähnlicher Bewegungen bekannte Vorbringen nicht einzugehen haben.
Trotzdem erhob der Beschwerdeführer nur wenige Monate später bei der
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine weitere Beschwerde mit
dem Vorbringen, dass "B._____, A._____" die einzige "registerlich nach-
weisbare Person" sei. In E. 2 des diesbezüglich ergangenen Entscheids
KBE.2025.79 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 7. Ja-
nuar 2026 wurde wiederum festgehalten, dass es sich dabei um ein queru-
latorisches Vorbringen handelt. In E. 3.2 desselben Entscheids wurde der
Beschwerdeführer sodann explizit darauf hingewiesen, dass ihm bei (noch-
maliger) bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen sowie Gebühren
und Auslagen auferlegt werden können.
Obwohl der Beschwerdeführer somit bereits in den zwei Beschwerdever-
fahren KBE.2025.40 und KBE.2025.79 vor der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission erfolglos geltend gemacht hatte, dass es sich bei
"A._____ B._____" um eine "registerlich nicht nachweisbare Person"
handle, erhob er am 30. März 2026 die vorliegende Beschwerde mit der-
selben Argumentation. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer ein-
zig darum, die gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren in die Länge
zu ziehen. Seine vorliegende Beschwerde erweist sich daher als trölerisch
und rechtsmissbräuchlich und ist damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist
dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse
aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt. - 8 -
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.20 (BE.2026.6) Entscheid vom 24. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ B._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 9. März 2026 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Öffentliche Bekanntmachung vom […] der Pfändungs- anzeigen in den Betreibungen Nr. aaa und Nr. bbb
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q._____ zeigte dem Beschwerdeführer mittels öffent- licher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom […] an, dass aufgrund der Pfändungs- ankündigungen vom 6. und 16. Juni 2025 am 31. Oktober 2025 in seiner Abwesenheit die Pfändung in der Gruppe Nr. ccc zugunsten der Betreibun- gen Nrn. aaa und bbb vollzogen worden sei. Gepfändet worden sei das Guthaben des Beschwerdeführers bei der C._____ im Betrag von Fr. 55'000.00. 2. 2.1. Gegen die beiden Pfändungsanzeigen vom […] erhob der Beschwerdefüh- rer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe: 30. Januar 2026) Beschwer- de mit folgenden Anträgen: " 1. Die Pfändungsanzeigen seien vollständig aufzuheben. 2. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, generell bei sämtlichen Zahlungs- befehlen, anderen Betreibungsurkunden und Verfügungen ausschliesslich die registerlich nachweisbare Person zu adressieren und zu verwenden, in allen Erwähnungen. 3. Die Kosten für die unberechtigt erfolgten Publikationen im SHAB seien vom Betreibungsamt Q._____ alleine zu tragen ohne Verrechnung an Gläubiger." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 6. Februar 2026 seinen Amts- bericht. 2.3. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Amts- bericht Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 9. März 2026: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- 3 - 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2026 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Begehren: " 1. Der vorliegende Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Pfändungsanzeigen seien vollständig aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, generell bei sämtlichen Zahlungs- befehlen, anderen Betreibungsurkunden und Verfügungen ausschliesslich die registerlich nachweisbare Person zu adressieren und zu verwenden, in allen Erwähnungen. 3. Die Kosten für die unberechtigt erfolgten Publikationen im SHAB seien vom Betreibungsamt Q._____ alleine zu tragen ohne Verrechnung an Gläubiger." 3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2026 eine weitere Eingabe ein. 3.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 7. April 2026 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. 3.5. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
- 4 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission im Wesentlichen geltend, als Beschwer- deführer sei "ausschliesslich und exakt" die Person "B._____, A._____" zu führen. Das Komma sei wesentlich für die Adressierung der Person, wobei es alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden könne. Der An- spruch auf die Führung der korrekten natürlichen Person gemäss ZAS/UPI und dem Personenstandsregister ergebe sich u.a. aus Art. 6 EMRK und Art. 29a BV. Da es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe, könne die beschwerdeführende Person – wie hier – darauf bestehen, als Partei geführt zu werden. Das Gericht habe sicherzustellen, dass die par- teiliche Identität exakt derjenigen Person entspreche, die im UPI-System eindeutig referenziert sei und nicht einer abgeleiteten, neu angelegten, un- vollständigen oder falsch modellierten "Justizsystem-Person". Trotz diver- ser Hinweise und Aufforderungen wende sich das Betreibungsamt Q._____ nie an die einzige registerlich nachweisbare Person "B._____, A._____", sondern an eine Kaufmannsperson "B._____ A._____" bzw. "A._____ B._____". Im Personenstandsregister als massgebliche Quelle gemäss Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO seien die Datenfelder "Familiennamen" und "Vornamen" getrennt, was signifikant sei für die natürliche Person gemäss ZAS/UPI und gemäss Personenstandsregister. Eine Person "B._____ A._____" oder "A._____ B._____" sei aus keinem Register nachweisbar
- 5 - und habe keine Verpflichtungen aus dem Verwaltungsrecht. Verträge lägen nicht vor. Der Vorinstanz sei in der Beschwerde die unmissverständliche Anweisung erteilt worden, die natürliche Person "B._____, A._____" als Verfahrenspartei zu führen. Das sei ohne Begründung verweigert worden, womit der Zugang einer Person nach Art. 6 EMRK und Art. 29a BV verwei- gert sei, neben der Missachtung weiterer Gesetze wie Art. 9 ZGB und Art. 179 ZPO. Im angefochtenen Entscheid verweise die Vorinstanz auf an- dere Gerichtsentscheide zum Thema der Schreibweise, um welche es überhaupt nicht gehe. Es gehe nach wie vor darum, dass von einer Vielzahl von Personen, welche demselben biologischen Menschen zugeordnet seien, nur eine einzige registerlich nachweisbar und hoheitlich zugänglich sei. Mit seinen Schreiben vom 13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine Rechtsverweigerung darstelle. 2.2. Auf diese aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegun- gen stammenden, hinlänglich bekannten und in zahlreichen Gerichtsent- scheiden abgehandelten Vorbringen ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H., 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3). Darauf wurde der Beschwerdeführer von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bereits in E. 3.1 des Ent- scheids KBE.2025.40 vom 9. September 2025 und in E. 2 des Entscheids KBE.2025.79 vom 7. Januar 2026 – somit vor Einreichung der Beschwerde an die Vorinstanz und der vorliegenden Beschwerde – hingewiesen. Das Bundesgericht hat höchstrichterlich entschieden, dass die übliche Rei- henfolge bei der Schreibweise von Namen (zuerst "Vorname", dieser ge- folgt von "Familienname") gemeinhin keine Rechtsverletzung darstellt, dass die feste Reihenfolge "Familienname" "Komma" "Vorname" bundes- rechtlich im Grundsatz nicht vorgesehen bzw. nicht zwingend ist, dass es sich bei den vom Muster "Familienname" "Komma" "Vorname" abweichen- den Ansprachen um keine blosse "Kaufmannsperson" ohne jede (regis- ter-)rechtliche Bedeutung handelt, und dass die Gerichte aufgrund des gel- tenden Bundesrechts keiner Rechtspflicht unterliegen, sich bei ihrer rich- terlichen und/oder administrativen Tätigkeit sklavisch an das Muster "Fami- lienname" "Komma" "Vorname" zu halten, wie dies dem Beschwerdeführer vorschwebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H.). Aufgrund der genannten Entscheide musste sich der Be- schwerdeführer im Klaren sein, dass er mit seinen Vorbringen zur Schreib- weise seines Namens kein rechtlich geschütztes Interesse verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als trölerisch und geradezu querulatorisch einzustufen. Insoweit ist darauf in Anwendung von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
- 6 - 2.3. Aufgrund der in E. 2.2 gemachten Ausführungen ist weder dem Betrei- bungsamt Q._____ noch der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzu- werfen, wenn sie auf die mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom
13. Oktober 2025 und vom 8. Januar 2026 bzw. vom 28. Februar 2026 ge- stellten Begehren, in welchen dieser um "Berichtigung" der Schreibweise seines Namens im oben erwähnten Sinne ersucht hatte, nicht eingegangen sind. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich, nachdem die Vorinstanz über seine Beschwerde entschieden hat. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen. 3. Die öffentliche Bekanntmachung der Pfändungsanzeigen in der Gruppe Nr. ccc zugunsten der Betreibungen Nrn. aaa und bbb im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom […] wurde von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 f.) aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Betreibungsamt Q._____ im Zusammenhang mit Zustellungen für rechtmässig befunden. Die Gebühren für die öffentliche Bekanntmachung seien gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Betreibungskosten vom Schuldner zu tragen. Dazu hat sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht substan- tiiert geäussert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sein Argument, er habe dem Betreibungsamt Q._____ "angeboten, umge- hend eine genügende Sicherheitsleistung zu überweisen, wenn die Anfor- derung auf die korrekte natürliche Person adressiert würde", vermag an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer der Zustellung von Betreibungsurkunden beharrlich entzieht, was nach Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG einer der Fälle ist, in denen die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird (vgl. angefochtener Ent- scheid E. 2.4), und die Gebühren der öffentlichen Bekanntmachung als Be- treibungskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind, nichts zu ändern. Damit hat es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 4. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 7 - 5.2. Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass der vorliegenden Be- schwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden war bzw. diese als queru- latorisch zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass es sich bei "A._____ B._____" im Gegensatz zu "B._____, A._____" um eine "registerlich nicht nachweisbare Person" handle. Aus der unterschiedlichen Schreibweise seines Namens will er ableiten, dass es pro biologischen Menschen mehrere Personen gebe. Der Beschwerdeführer wurde indes- sen bereits in E. 3.1 des Entscheids KBE.2025.40 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 9. September 2025 darauf hingewiesen, dass die Gerichte auf dieses aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen bekannte Vorbringen nicht einzugehen haben. Trotzdem erhob der Beschwerdeführer nur wenige Monate später bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine weitere Beschwerde mit dem Vorbringen, dass "B._____, A._____" die einzige "registerlich nach- weisbare Person" sei. In E. 2 des diesbezüglich ergangenen Entscheids KBE.2025.79 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 7. Ja- nuar 2026 wurde wiederum festgehalten, dass es sich dabei um ein queru- latorisches Vorbringen handelt. In E. 3.2 desselben Entscheids wurde der Beschwerdeführer sodann explizit darauf hingewiesen, dass ihm bei (noch- maliger) bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. Obwohl der Beschwerdeführer somit bereits in den zwei Beschwerdever- fahren KBE.2025.40 und KBE.2025.79 vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erfolglos geltend gemacht hatte, dass es sich bei "A._____ B._____" um eine "registerlich nicht nachweisbare Person" handle, erhob er am 30. März 2026 die vorliegende Beschwerde mit der- selben Argumentation. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer ein- zig darum, die gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren in die Länge zu ziehen. Seine vorliegende Beschwerde erweist sich daher als trölerisch und rechtsmissbräuchlich und ist damit als mutwillig i.S.v. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG zu bezeichnen. Gestützt auf diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer deshalb für das vorliegende Verfahren eine Busse aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt.
- 8 - 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber