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KBE.2026.2

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2026.2

AG Zivilgericht ·Schuldbetreibungs- und Konkurskommission · 2026-09-15 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Beschwerde, das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ habe erst mit Amtsbericht vom 4. November 2025 behauptet, es sei nicht belegt, dass es sich bei der Michiganschiene um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle. Dass das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ erst im Rahmen einer Stellungnahme zu ei- ner bereits eingereichten Beschwerde neue Behauptungen vorbringe und die Vorinstanz auf diese vollumfänglich eingehe, sei störend (Beschwerde S. 4, Ziff. 3).

E. 2.2 Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dieser eingeschränkte Untersuchungs- grundsatz bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen des von den Beschwerdeanträgen umschriebenen Beschwerdethemas den rechtlich re- levanten Sachverhalt von sich aus, d.h. unabhängig von den konkreten Parteivorbringen, festzustellen, jedoch nicht zu erforschen hat (GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 20a SchKG). Demnach war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die vom Regiona- len Betreibungsamt Q._____ im als Stellungnahme zur Beschwerde erstat- teten Amtsbericht (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9) aufgestellte Behaup- tung, die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass es sich bei der Michi- ganschiene um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle, zu überprüfen und die diesbezüglichen Beweismittel zu würdigen. Die Be- schwerdeführerin hatte die Möglichkeit, dazu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen (VA act. 11), was sie am 17. November 2025 (VA act. 12 ff.) auch getan hat und am 19. November 2025 ein weiteres Beweismittel ein- reichte (VA act. 19). Somit wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Das von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

- 5 -

E. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, das Regionale Be- treibungsamt Q._____ verweigere die Prüfung bzw. Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin – neben der Notfallbehandlung – geltend ge- machten Behandlungskosten zu Recht, solange keine ärztliche Bestäti- gung, dass es sich dabei um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle und eine Ablehnungsverfügung der Krankenkasse vorliege. Diese Nachweise dienten zur Beurteilung, ob sich die beantragten zahnärztlichen Leistungen im konkreten Fall als billig erwiesen und effektiv von der Be- schwerdeführerin übernommen werden müssten. Beide Bedingungen seien sachlich gerechtfertigt und es sei der Beschwerdeführerin ohne wei- teres zumutbar, diese Belege zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe bisher weder nachgewiesen, dass es sich bei den offerierten Behandlun- gen um die kostengünstigste Behandlungsvariante handle, noch liege eine Verfügung der Krankenkasse vor, dass diese die Kosten nicht übernehme. Bei Beilage 11 der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um ein offizi- elles Dokument der Krankenkasse. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin lasse sich von einer medizinischen Indikation für eine Behandlung nicht automatisch auf Billigkeit bzw. Anrechnung im Existenzminimum schliessen. Eine Michiganschiene könne sich trotz medizinischer (und nicht kosmetischer) Indikation gegen Bruxismus bzw. zur Prävention weiterer Zahnschäden für eine sich in Pfändung befindende Schuldnerin als unbillig erweisen, zumal es in der Regel kostengünstigere Alternativen gebe (z.B. zweilagige Aufbissschiene). Zudem gebe es weitere Behandlungsmass- nahmen, die ergriffen werden könnten, um (bis zum Ende der Pfändung oder Übernahme der Kosten durch die Zusatzversicherung) Linderung zu verschaffen (Muskelentspannungstraining, Stressmanagement und Anpas- sung der Schlafhygiene). Dabei stehe es dem Betreibungsamt offen, eine vertrauensärztliche Zweitmeinung zu dieser Thematik einzufordern. Die Rügen der Beschwerdeführerin erwiesen sich somit als unberechtigt, wes- halb die Beschwerde abzuweisen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, sie habe neben zwei Offerten für die Zahnbehandlung eine Bestätigung der Zahnarztpraxis B._____ vom 9. Oktober 2025 eingereicht, welche die Indikation für die sog. Michiganschiene erläutert und klar empfohlen habe. Im E-Mail vom

30. September 2025 sei lediglich festgehalten worden, dass die Dentalhy- giene und die Michiganschiene nicht bezahlt würden. Die Beschwerde vom

27. Oktober 2025 habe sich folglich nur gegen die Ablehnung dieser zwei Teilbereiche gerichtet. Erst mit dem Amtsbericht vom 4. November 2025 sei zusätzlich behauptet worden, es sei nicht belegt, dass es sich um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle. Beilage 11 sei, wie am Do- kumentfuss ohne weiteres erkennbar sei, eine Mitteilung der Krankenkasse

- 6 - C._____ in der Onlineapplikation "D._____" an die Beschwerdeführerin. Der Team-Leader des Bereichs "Customer Care" führe darin aus, dass seit dem 1. April 2023 ein Leistungsstopp vorliege, weshalb die Beschwerde- führerin als Versicherungsnehmerin keine Leistungen für die Zusatzversi- cherung (Zahnversicherung) beziehen könne. Als Grund für diese Verwei- gerungshaltung habe die Vorinstanz angegeben, es sei kein Beleg dafür vorgelegt worden, dass die Behandlung nicht billiger erfolgen könne. Der offerierende Zahnarzt E._____ habe jedoch klar ausgeführt, dass die Mi- chiganschiene aufgrund der massiven Probleme der Beschwerdeführerin die angezeigte Lösung sei, und betont, dass es sich weder um eine unnö- tige Behandlung noch um eine Luxusbehandlung handle, sondern diese Behandlung dringend empfohlen werde. Der Zahnarzt des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerin, F._____, und dessen Chef meinten, dass es mit einer Frontzahnaufbissschiene zwar eine kostengünstigere Variante gäbe, aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin aber weniger gesi- chert oder optimistisch davon ausgegangen werden könne, dass die Prob- leme mit der Frontzahnaufbissschiene tatsächlich behoben werden könn- ten. Ein Vergleich der mutmasslichen Kosten der Frontzahnaufbissschiene mit der offerierten Michiganschiene (Fr. 538.55) ergebe eine Kostenerspar- nis von Fr. 140.00 bis Fr. 240.00. Ob das Behandlungsziel (Unterbindung der migräneartigen Schmerzen in der Nacht und damit der schlaflosen Nächte) erreicht würde, bliebe aber ungewiss. Deshalb werde weiterhin die Kostengutsprache für eine Michiganschiene beantragt.

E. 4.1 Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom

14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURG- HAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/ Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung

- 7 - des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichts- behörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Be- schwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 4a zu Art. 326 ZPO).

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Um- stände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ein- getreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanz- lichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2026, N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Be- schwerdeführerin hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, die erstmals mit der vorliegenden Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen (Be- schwerde S. 5 und 7) und dazu eingereichten Belege (Beilagen 14 – 16b) bereits im vorinstanzlichen Verfahren bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids in das Verfahren einzubringen. Folglich handelt es sich dabei um neue Beweismittel, die nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren nicht dargetan.

- 8 -

E. 5.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz-

niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensi-

onen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhalts-

anspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht

nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie

nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine

Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum be-

zeichnet. Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem ein-

zelnen Fall festzusetzen. Es darf sich dabei nicht blindlings an die von sei-

ner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien hal-

ten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den kon-

kreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Dabei verfügt es über

einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend sind die Bedürfnisse des

Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuld-

ners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen

(GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).

Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Ausla-

gen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienan-

gehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in

billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz-

minimums durch einen Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag Rechnung

zu tragen (Ziff. II/8 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht-

lichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Kreisschreiben

der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KKS.2005.7 in der Fas-

sung vom 21. Oktober 2009]). Gleiches gilt im Kanton St. Gallen gemäss

Ziff. 4.8 des Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtli-

chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts

vom Juni 2023. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Exis-

tenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der

Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch

effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG).

E. 5.2 Gemäss dem Bericht des Zahnarzts E._____ von der Zahnarztpraxis B._____, T._____, vom 9. Oktober 2025 leidet die Beschwerdeführerin an funktionellem Bruxismus bzw. nächtlichem Mahlen bzw. Spreizknirschen der Zähne mit Bedarf zur Muskel- und Zahnschienenentlastung. Mit einer Knirscherschiene solle eine Entlastung der Bewegungs- und Belastungs- strukturen im Kiefergelenkspaar sowie der peripheren Muskulatur, eine

- 9 - Reduktion der nächtlichen Kiefermuskulaturaktivität und damit ein Abbau der Stress- und Schmerzsymptomatik sowie eine Minimierung weiterer Zahnschäden durch mechanische Belastung erreicht werden. Gestützt dar- auf empfahl der Zahnarzt die Anpassung einer individuellen Aufbissschiene (Knirscher-/Bruxismusschiene) in offener oder halboffener Konstruktion ge- mäss Befund und bevorzugter nächtlicher Nutzung und ggf. Begleitmass- nahmen wie Muskelentspannungstraining, Stressmanagement sowie ggf. Anpassung der Schlafhygiene (VA Beschwerdebeilage 8). Im Antrag auf Kostenübernahme vom 18. November 2025 (VA Beilage 12 zur Eingabe vom 19. November 2025) führte der Zahnarzt E._____ u.a. aus: " 5. Zusätzliche Diagnosen und therapiebezogene Massnahmen

• Diagnose Bruxismus (Knirschen bzw. Pressen der Zähne, oft nächtlich)

• Therapieempfehlung: Aufbiss-/Nächtliche Schutzschiene (Michigan- schiene) zur Reduktion der Belastung und Verschleiss von Zähnen

• Beabsichtigte Behandlung: Erstellung einer individuell angepassten Aufbissschiene als Teil der konservativen Therapie" Daraus geht allerdings nicht hervor, dass es sich bei der Michiganschiene um die kostengünstigste erfolgversprechende Therapiemethode handelt und die der Beschwerdeführerin dadurch entstehenden Kosten deshalb un- bedingt notwendig i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG sind. Spätestens aufgrund der Ausführungen im Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, der Vorinstanz ent- sprechende Beweismittel einzureichen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Im vorinstanzlichen Ver- fahren reichte sie lediglich einen Print-Screen ihrer Korrespondenz vom 12./17. September 2025 mit der Krankenkasse C._____ über die D._____- App ein, wonach die Kosten für eine Michiganschiene weder von der Grundversicherung noch von der Zusatzversicherung […] übernommen werden (VA Beilage 11 zur Stellungnahme vom 17. November 2025). Die Bestätigungen des Zahnarzts F._____ von der Zahnarztpraxis Dr. G._____, R._____ (Beilagen 16a und 16b), bzw. der C._____ AG (Bei- lagen 14 und 15) wurden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erstmals in das Verfahren einge- bracht und sind somit aufgrund des Novenrechts gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeacht- lich (vgl. E. 4 hievor). Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten für eine Michiganschiene vorerst nicht in das Existenzminimum der Beschwerde- führerin aufzunehmen, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

E. 5.3 Die Notwendigkeit der Dentalhygiene und der dadurch entstehenden Kos- ten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt. In der vorliegenden Beschwerde machte sie dazu keine substantiierten

- 10 - Ausführungen, weshalb es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Ent- scheid sein Bewenden hat.

E. 5.4 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in den mit der vorlie- genden Beschwerde angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 15. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.2 (BE.2025.50) Entscheid vom 15. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 6. Januar 2026 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Berechnung des Existenzminimums

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Regionale Betreibungsamt Q._____ am 30. September 2025 in einer gegen sie laufenden Pfändung u.a. darum, bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Kosten für eine Dentalhygiene und für eine sog. Michiganschiene zur Be- handlung von Bruxismus zu berücksichtigen. 1.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ lehnte mit Verfügung vom 14. Ok- tober 2025 die Berücksichtigung der Kosten für zahnärztliche Behandlun- gen der Beschwerdeführerin ab, soweit sie sich nicht auf Schmerzbehand- lung beschränken und das Nötigste betreffen. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

27. Oktober 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 14. Oktober 2025 ver- fügte Ablehnung der Berücksichtigung von Zahnarztkosten sei vollumfäng- lich aufzuheben; 2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die notwendigen Zahnbehandlungen anfallenden Kosten durch zeitweilige Er- höhung des Existenzminimums in den Monaten September und Oktober 2025 zu berücksichtigen und gegenüber dem behandelnden Zahnarzt Kostengutsprache zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer." 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 4. November 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Mit Eingabe vom 17. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin zum Amtsbericht Stellung und hielt an ihren in der Beschwerde gestellten Anträ- gen fest.

- 3 - 2.4. Am 19. November 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beweismit- tel um ein weiteres Dokument. 2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 6. Januar 2026: " 1. Die Beschwerde vom 24. Oktober 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin am 19. Januar 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid BE.2025.50 der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei die vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 14. Ok- tober 2025 verfügte Ablehnung der Berücksichtigung von Zahnarztkosten vollumfänglich aufzuheben, und es sei das Regionale Betreibungsamt Q._____ zu verpflichten, die durch die notwendigen Zahnbehandlungen anfallenden Kosten durch zeitweilige Erhöhung des Existenzminimums in den Monaten September und Oktober 2025 zu berücksichtigen und ge- genüber dem behandelnden Zahnarzt Kostengutsprache zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm erstattete am

28. Januar 2026 ihren Amtsbericht. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.

- 4 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Beschwerde, das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ habe erst mit Amtsbericht vom 4. November 2025 behauptet, es sei nicht belegt, dass es sich bei der Michiganschiene um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle. Dass das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ erst im Rahmen einer Stellungnahme zu ei- ner bereits eingereichten Beschwerde neue Behauptungen vorbringe und die Vorinstanz auf diese vollumfänglich eingehe, sei störend (Beschwerde S. 4, Ziff. 3). 2.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dieser eingeschränkte Untersuchungs- grundsatz bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen des von den Beschwerdeanträgen umschriebenen Beschwerdethemas den rechtlich re- levanten Sachverhalt von sich aus, d.h. unabhängig von den konkreten Parteivorbringen, festzustellen, jedoch nicht zu erforschen hat (GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 20a SchKG). Demnach war die Vorinstanz berechtigt und verpflichtet, die vom Regiona- len Betreibungsamt Q._____ im als Stellungnahme zur Beschwerde erstat- teten Amtsbericht (vorinstanzliche Akten [VA] act. 9) aufgestellte Behaup- tung, die Beschwerdeführerin habe nicht belegt, dass es sich bei der Michi- ganschiene um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle, zu überprüfen und die diesbezüglichen Beweismittel zu würdigen. Die Be- schwerdeführerin hatte die Möglichkeit, dazu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen (VA act. 11), was sie am 17. November 2025 (VA act. 12 ff.) auch getan hat und am 19. November 2025 ein weiteres Beweismittel ein- reichte (VA act. 19). Somit wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt. Das von der Beschwerdeführerin gerügte Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

- 5 - 3. 3.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, das Regionale Be- treibungsamt Q._____ verweigere die Prüfung bzw. Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin – neben der Notfallbehandlung – geltend ge- machten Behandlungskosten zu Recht, solange keine ärztliche Bestäti- gung, dass es sich dabei um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle und eine Ablehnungsverfügung der Krankenkasse vorliege. Diese Nachweise dienten zur Beurteilung, ob sich die beantragten zahnärztlichen Leistungen im konkreten Fall als billig erwiesen und effektiv von der Be- schwerdeführerin übernommen werden müssten. Beide Bedingungen seien sachlich gerechtfertigt und es sei der Beschwerdeführerin ohne wei- teres zumutbar, diese Belege zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe bisher weder nachgewiesen, dass es sich bei den offerierten Behandlun- gen um die kostengünstigste Behandlungsvariante handle, noch liege eine Verfügung der Krankenkasse vor, dass diese die Kosten nicht übernehme. Bei Beilage 11 der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um ein offizi- elles Dokument der Krankenkasse. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin lasse sich von einer medizinischen Indikation für eine Behandlung nicht automatisch auf Billigkeit bzw. Anrechnung im Existenzminimum schliessen. Eine Michiganschiene könne sich trotz medizinischer (und nicht kosmetischer) Indikation gegen Bruxismus bzw. zur Prävention weiterer Zahnschäden für eine sich in Pfändung befindende Schuldnerin als unbillig erweisen, zumal es in der Regel kostengünstigere Alternativen gebe (z.B. zweilagige Aufbissschiene). Zudem gebe es weitere Behandlungsmass- nahmen, die ergriffen werden könnten, um (bis zum Ende der Pfändung oder Übernahme der Kosten durch die Zusatzversicherung) Linderung zu verschaffen (Muskelentspannungstraining, Stressmanagement und Anpas- sung der Schlafhygiene). Dabei stehe es dem Betreibungsamt offen, eine vertrauensärztliche Zweitmeinung zu dieser Thematik einzufordern. Die Rügen der Beschwerdeführerin erwiesen sich somit als unberechtigt, wes- halb die Beschwerde abzuweisen sei. 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, sie habe neben zwei Offerten für die Zahnbehandlung eine Bestätigung der Zahnarztpraxis B._____ vom 9. Oktober 2025 eingereicht, welche die Indikation für die sog. Michiganschiene erläutert und klar empfohlen habe. Im E-Mail vom

30. September 2025 sei lediglich festgehalten worden, dass die Dentalhy- giene und die Michiganschiene nicht bezahlt würden. Die Beschwerde vom

27. Oktober 2025 habe sich folglich nur gegen die Ablehnung dieser zwei Teilbereiche gerichtet. Erst mit dem Amtsbericht vom 4. November 2025 sei zusätzlich behauptet worden, es sei nicht belegt, dass es sich um die kostengünstigste Behandlungsmethode handle. Beilage 11 sei, wie am Do- kumentfuss ohne weiteres erkennbar sei, eine Mitteilung der Krankenkasse

- 6 - C._____ in der Onlineapplikation "D._____" an die Beschwerdeführerin. Der Team-Leader des Bereichs "Customer Care" führe darin aus, dass seit dem 1. April 2023 ein Leistungsstopp vorliege, weshalb die Beschwerde- führerin als Versicherungsnehmerin keine Leistungen für die Zusatzversi- cherung (Zahnversicherung) beziehen könne. Als Grund für diese Verwei- gerungshaltung habe die Vorinstanz angegeben, es sei kein Beleg dafür vorgelegt worden, dass die Behandlung nicht billiger erfolgen könne. Der offerierende Zahnarzt E._____ habe jedoch klar ausgeführt, dass die Mi- chiganschiene aufgrund der massiven Probleme der Beschwerdeführerin die angezeigte Lösung sei, und betont, dass es sich weder um eine unnö- tige Behandlung noch um eine Luxusbehandlung handle, sondern diese Behandlung dringend empfohlen werde. Der Zahnarzt des Rechtsvertre- ters der Beschwerdeführerin, F._____, und dessen Chef meinten, dass es mit einer Frontzahnaufbissschiene zwar eine kostengünstigere Variante gäbe, aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin aber weniger gesi- chert oder optimistisch davon ausgegangen werden könne, dass die Prob- leme mit der Frontzahnaufbissschiene tatsächlich behoben werden könn- ten. Ein Vergleich der mutmasslichen Kosten der Frontzahnaufbissschiene mit der offerierten Michiganschiene (Fr. 538.55) ergebe eine Kostenerspar- nis von Fr. 140.00 bis Fr. 240.00. Ob das Behandlungsziel (Unterbindung der migräneartigen Schmerzen in der Nacht und damit der schlaflosen Nächte) erreicht würde, bliebe aber ungewiss. Deshalb werde weiterhin die Kostengutsprache für eine Michiganschiene beantragt. 4. 4.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom

14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbe- hörde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessenheit dient (vgl. DIETER FREIBURG- HAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/ Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung

- 7 - des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fallen nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerdegründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel vor der oberen kantonalen Aufsichts- behörde sonst stärker eingeschränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Be- schwerdeentscheids vor Bundesgericht der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG; FREIBURGHAUS/ AFHELDT, a.a.O., N. 4a zu Art. 326 ZPO). 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Um- stände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ein- getreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanz- lichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2026, N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Be- schwerdeführerin hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, die erstmals mit der vorliegenden Beschwerde erhobenen Tatsachenbehauptungen (Be- schwerde S. 5 und 7) und dazu eingereichten Belege (Beilagen 14 – 16b) bereits im vorinstanzlichen Verfahren bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids in das Verfahren einzubringen. Folglich handelt es sich dabei um neue Beweismittel, die nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie – formell oder materiell – das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren nicht dargetan.

- 8 - 5. 5.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, Nutz- niessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensi- onen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhalts- anspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf oder Existenzminimum be- zeichnet. Das Betreibungsamt hat dieses Existenzminimum in jedem ein- zelnen Fall festzusetzen. Es darf sich dabei nicht blindlings an die von sei- ner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien hal- ten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den kon- kreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Dabei verfügt es über einen weiten Ermessensspielraum. Massgebend sind die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers. Nur so ist es möglich, den Interessen des Schuld- ners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG). Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Ausla- gen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienan- gehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenz- minimums durch einen Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag Rechnung zu tragen (Ziff. II/8 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission KKS.2005.7 in der Fas- sung vom 21. Oktober 2009]). Gleiches gilt im Kanton St. Gallen gemäss Ziff. 4.8 des Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts vom Juni 2023. Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Exis- tenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). 5.2. Gemäss dem Bericht des Zahnarzts E._____ von der Zahnarztpraxis B._____, T._____, vom 9. Oktober 2025 leidet die Beschwerdeführerin an funktionellem Bruxismus bzw. nächtlichem Mahlen bzw. Spreizknirschen der Zähne mit Bedarf zur Muskel- und Zahnschienenentlastung. Mit einer Knirscherschiene solle eine Entlastung der Bewegungs- und Belastungs- strukturen im Kiefergelenkspaar sowie der peripheren Muskulatur, eine

- 9 - Reduktion der nächtlichen Kiefermuskulaturaktivität und damit ein Abbau der Stress- und Schmerzsymptomatik sowie eine Minimierung weiterer Zahnschäden durch mechanische Belastung erreicht werden. Gestützt dar- auf empfahl der Zahnarzt die Anpassung einer individuellen Aufbissschiene (Knirscher-/Bruxismusschiene) in offener oder halboffener Konstruktion ge- mäss Befund und bevorzugter nächtlicher Nutzung und ggf. Begleitmass- nahmen wie Muskelentspannungstraining, Stressmanagement sowie ggf. Anpassung der Schlafhygiene (VA Beschwerdebeilage 8). Im Antrag auf Kostenübernahme vom 18. November 2025 (VA Beilage 12 zur Eingabe vom 19. November 2025) führte der Zahnarzt E._____ u.a. aus: " 5. Zusätzliche Diagnosen und therapiebezogene Massnahmen

• Diagnose Bruxismus (Knirschen bzw. Pressen der Zähne, oft nächtlich)

• Therapieempfehlung: Aufbiss-/Nächtliche Schutzschiene (Michigan- schiene) zur Reduktion der Belastung und Verschleiss von Zähnen

• Beabsichtigte Behandlung: Erstellung einer individuell angepassten Aufbissschiene als Teil der konservativen Therapie" Daraus geht allerdings nicht hervor, dass es sich bei der Michiganschiene um die kostengünstigste erfolgversprechende Therapiemethode handelt und die der Beschwerdeführerin dadurch entstehenden Kosten deshalb un- bedingt notwendig i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG sind. Spätestens aufgrund der Ausführungen im Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ hätte die Beschwerdeführerin Anlass gehabt, der Vorinstanz ent- sprechende Beweismittel einzureichen und damit ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Im vorinstanzlichen Ver- fahren reichte sie lediglich einen Print-Screen ihrer Korrespondenz vom 12./17. September 2025 mit der Krankenkasse C._____ über die D._____- App ein, wonach die Kosten für eine Michiganschiene weder von der Grundversicherung noch von der Zusatzversicherung […] übernommen werden (VA Beilage 11 zur Stellungnahme vom 17. November 2025). Die Bestätigungen des Zahnarzts F._____ von der Zahnarztpraxis Dr. G._____, R._____ (Beilagen 16a und 16b), bzw. der C._____ AG (Bei- lagen 14 und 15) wurden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erstmals in das Verfahren einge- bracht und sind somit aufgrund des Novenrechts gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeacht- lich (vgl. E. 4 hievor). Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten für eine Michiganschiene vorerst nicht in das Existenzminimum der Beschwerde- führerin aufzunehmen, ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5.3. Die Notwendigkeit der Dentalhygiene und der dadurch entstehenden Kos- ten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt. In der vorliegenden Beschwerde machte sie dazu keine substantiierten

- 10 - Ausführungen, weshalb es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Ent- scheid sein Bewenden hat. 5.4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in den mit der vorlie- genden Beschwerde angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 11 - Aarau, 15. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber