Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in der Berechnung des pfändba- ren Einkommens seien namentlich rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge zu berücksichtigten, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesener- massen geleistet habe und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten werde. Dem Betreibungsamt seien für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen, usw.) vorzuweisen. Leben Ehegatten ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt und erfolge de- ren Zahlung damit freiwillig, so hätten sich der Schuldner oder allenfalls die Empfängerin darüber auszuweisen, dass letztere unbedingt darauf ange- wiesen sei. In dieser Beziehung sei hinsichtlich der Berücksichtigung im Existenzminimum grosse Zurückhaltung am Platze und sei grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis vorausgesetzt (angefochtener Entscheid E. 6.1.4). Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer monatliche Beiträge an B._____ bezahlt habe, die er am tt.mm.jjjj in den USA geheiratet habe und die nicht in seinem Haushalt wohne. Damit diese Zahlungen berück- sichtigt werden könnten, müsse es sich grundsätzlich um Unterhaltsbei- träge handeln, die rechtlich geschuldet seien. Dies vermöge der Beschwer- deführer nicht darzulegen. Belege über eine richterliche Festsetzung von
- 5 - Unterhaltsbeiträgen würden nicht im Recht liegen. Zwar könnten unter Um- ständen auch freiwillige Zahlungen berücksichtigt werden, doch habe sich der Schuldner hierzu mit Urkunden darüber auszuweisen, dass die Zah- lungsempfängerin unbedingt auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Dies werde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber mit keinerlei Ur- kunde belegt. Angesichts der von der Lehre geforderten grossen Zurück- haltung bei der Anerkennung von freiwilligen Unterhaltszahlungen im Rah- men der Bedarfsberechnung des diesbezüglichen strikten Urkundenbe- weiserfordernisses habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ die ent- sprechenden Zahlungen vorliegend zu Recht nicht berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass das Betreibungsamt dabei von seinen früheren Berechnun- gen abgewichen sei, lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten (angefochtener Entscheid E. 6.2.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde vor, er unterstützte seine Ehefrau, die in den USA lebe, schwer erkrankt und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund ungenügender Versicherungsde- ckung würden erhebliche Behandlungskosten anfallen. Der Beschwerde- führer rügt, die Vorinstanz habe die aus der Ehe resultierende Unterstüt- zungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum regelmässig finanziell unterstützt. Die Überwei- sungen seien dokumentiert und enthielten Zweckbestimmungen wie "Pay- ment to family". Diese würden keine freiwilligen Leistungen darstellen, son- dern notwendige Unterstützung. Die Vorinstanz habe diese belegten Tat- sachen zu streng formalistisch gewürdigt. Die Vorinstanz verkenne, dass tatsächliche regelmässige Unterstützungsleistungen bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, sofern sie nachgewiesen und notwendig seien. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, in ei- ner früheren Pfändung sei kein Einkommen gepfändet worden, aktuell be- laufe sich der Betrag der Pfändung auf Fr. 1'200.00. Dies trotz Verschlech- terung seiner wirtschaftlichen Situation (Arbeitslosigkeit mit tieferem Ein- kommen). Dies sei unverhältnismässig und führe zu einer erheblichen fi- nanziellen Belastung und berücksichtige seine reale Situation nicht ausrei- chend.
E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die effektive Überweisung von Geldbeträgen an seine Ehefrau für eine Berücksichtigung im Existenzmini- mum des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Fa- milienangehöriger sind zwar grundsätzlich im Notbedarf zu berücksichti- gen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist. Insbesondere wenn die Leistung – wie vorliegend – ohne gerichtlichen Entscheid erfolgt, hat sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber
- 6 - auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt er- forderlich ist. Dass sich Ehegatten ex lege Beistand, namentlich auch in finanzieller Hinsicht, schulden, ändert an dieser Nachweispflicht nichts (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2.2, 7B.135/2002 vom 2. August 2002 E. 3.1; VONDER MÜHLL, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 29 zu Art. 93 SchKG). Die pauschale Behauptung des Beschwerdefüh- rers, seine Ehefrau sei krank und auf seine finanzielle Unterstützung ange- wiesen, reicht nicht. Es fehlen namentlich irgendwelche Belege über den Bedarf seiner Ehefrau, sodass nicht abgeschätzt werden kann, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich unbedingt auf die finanzielle Unterstüt- zung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Die Rüge des Beschwerde- führers ist somit unbegründet. Auch hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Betreibungsamt nicht an Berechnungen in früheren Pfändungen gegen den Beschwerdeführer gebunden ist, sodass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.19 (BE.2025.16) Entscheid vom 26. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri vom gegenstand 12. März 2026 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Pfändungsurkunde vom 17. November 2025 in der Pfändung Nr. aaa / Be- rechnung des Existenzminimums
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog am 30. September 2025 gegen den Beschwerdeführer die Pfändung (Nr. aaa). Es erfolgte eine Lohnpfändung. Am 17. November 2025 stellte das Regionale Betreibungs- amt Q._____ die Pfändungsurkunde aus. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Betreibungsinspektorat der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Pfändung Nr. aaa Be- schwerde und beantragte: " 1. Der Pfändungsvollzug vom 17.11.25 sei aufzuheben bzw. zu korrigieren. 2. Der monatliche Unterhaltsbeitrag für meine Familie in den USA sei wie bisher vollständig in das Existenzminimum aufzunehmen. 3. Die Einkommenspfändung sei neu und korrekt zu berechnen." Das Betreibungsinspektorat leitete die Eingabe mit Schreiben vom 24. No- vember 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Muri weiter. 2.2. Mit Eingabe vom 24. November 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsinspektorat eine weitere als "Beschwerde" bezeichnete Ein- gabe ein und beantragte: " 1. Die sofortige Aufhebung des Pfändungsprotokolls vom 17.11.2025. 2. Die Wiederherstellung der ursprünglichen Pfändung vom 30.09.2025 3. Die Feststellung, dass die Einholung meiner Kontoauszüge ohne Vor- ankündigung rechtswidrig war. 4. Die korrekt berechnete Berücksichtigung der erhöhten familiären Be- lastungen, insbesondere der schweren Erkrankung meiner Ehefrau und der Unterhaltspflichten gegenüber meinen Kindern.
- 3 - 5. Eventualantrag: Rückweisung an das Betreibungsamt zur neuen rechts- konformen Berechnung." Das Betreibungsinspektorat leitete die Eingabe mit Schreiben vom 25. No- vember 2025 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Muri weiter. 2.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 12. Dezember 2025 seinen Amtsbericht. 2.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 2.5. Mit Entscheid vom 12. März 2026 erkannte die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2025 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2026 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichte Muri vom 12. März 2026 sei aufzuhe- ben. 2. Die Pfändungsurkunde vom 17. November 2025 sei aufzuheben bzw. zur Neuberechnung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. 3. Das Existenzminimum sei unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen fa- miliären Unterstützungspflichten neu zu berechnen.
- 4 - 4. Eventualiter sei die Pfändungsquote angemessen zu reduzieren." 3.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri verzichtete mit Schreiben vom 30. März 2026 auf eine Stellungnahme. Das Regionale Be- treibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in der Berechnung des pfändba- ren Einkommens seien namentlich rechtlich geschuldete Unterhaltsbei- träge zu berücksichtigten, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesener- massen geleistet habe und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten werde. Dem Betreibungsamt seien für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen, usw.) vorzuweisen. Leben Ehegatten ohne richterliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen getrennt und erfolge de- ren Zahlung damit freiwillig, so hätten sich der Schuldner oder allenfalls die Empfängerin darüber auszuweisen, dass letztere unbedingt darauf ange- wiesen sei. In dieser Beziehung sei hinsichtlich der Berücksichtigung im Existenzminimum grosse Zurückhaltung am Platze und sei grundsätzlich ein strikter Urkundenbeweis vorausgesetzt (angefochtener Entscheid E. 6.1.4). Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer monatliche Beiträge an B._____ bezahlt habe, die er am tt.mm.jjjj in den USA geheiratet habe und die nicht in seinem Haushalt wohne. Damit diese Zahlungen berück- sichtigt werden könnten, müsse es sich grundsätzlich um Unterhaltsbei- träge handeln, die rechtlich geschuldet seien. Dies vermöge der Beschwer- deführer nicht darzulegen. Belege über eine richterliche Festsetzung von
- 5 - Unterhaltsbeiträgen würden nicht im Recht liegen. Zwar könnten unter Um- ständen auch freiwillige Zahlungen berücksichtigt werden, doch habe sich der Schuldner hierzu mit Urkunden darüber auszuweisen, dass die Zah- lungsempfängerin unbedingt auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Dies werde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, aber mit keinerlei Ur- kunde belegt. Angesichts der von der Lehre geforderten grossen Zurück- haltung bei der Anerkennung von freiwilligen Unterhaltszahlungen im Rah- men der Bedarfsberechnung des diesbezüglichen strikten Urkundenbe- weiserfordernisses habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ die ent- sprechenden Zahlungen vorliegend zu Recht nicht berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass das Betreibungsamt dabei von seinen früheren Berechnun- gen abgewichen sei, lasse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten (angefochtener Entscheid E. 6.2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen mit Beschwerde vor, er unterstützte seine Ehefrau, die in den USA lebe, schwer erkrankt und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund ungenügender Versicherungsde- ckung würden erhebliche Behandlungskosten anfallen. Der Beschwerde- führer rügt, die Vorinstanz habe die aus der Ehe resultierende Unterstüt- zungspflicht nicht ausreichend berücksichtigt. Er habe seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum regelmässig finanziell unterstützt. Die Überwei- sungen seien dokumentiert und enthielten Zweckbestimmungen wie "Pay- ment to family". Diese würden keine freiwilligen Leistungen darstellen, son- dern notwendige Unterstützung. Die Vorinstanz habe diese belegten Tat- sachen zu streng formalistisch gewürdigt. Die Vorinstanz verkenne, dass tatsächliche regelmässige Unterstützungsleistungen bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen seien, sofern sie nachgewiesen und notwendig seien. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, in ei- ner früheren Pfändung sei kein Einkommen gepfändet worden, aktuell be- laufe sich der Betrag der Pfändung auf Fr. 1'200.00. Dies trotz Verschlech- terung seiner wirtschaftlichen Situation (Arbeitslosigkeit mit tieferem Ein- kommen). Dies sei unverhältnismässig und führe zu einer erheblichen fi- nanziellen Belastung und berücksichtige seine reale Situation nicht ausrei- chend. 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist die effektive Überweisung von Geldbeträgen an seine Ehefrau für eine Berücksichtigung im Existenzmini- mum des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Rechtlich geschuldete Un- terhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Fa- milienangehöriger sind zwar grundsätzlich im Notbedarf zu berücksichti- gen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist. Insbesondere wenn die Leistung – wie vorliegend – ohne gerichtlichen Entscheid erfolgt, hat sich der Schuldner oder allenfalls der Empfänger zusätzlich darüber
- 6 - auszuweisen, dass die Leistung für die unterstützte Person unbedingt er- forderlich ist. Dass sich Ehegatten ex lege Beistand, namentlich auch in finanzieller Hinsicht, schulden, ändert an dieser Nachweispflicht nichts (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_649/2014 vom 23. Januar 2015 E. 2.2, 7B.135/2002 vom 2. August 2002 E. 3.1; VONDER MÜHLL, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 29 zu Art. 93 SchKG). Die pauschale Behauptung des Beschwerdefüh- rers, seine Ehefrau sei krank und auf seine finanzielle Unterstützung ange- wiesen, reicht nicht. Es fehlen namentlich irgendwelche Belege über den Bedarf seiner Ehefrau, sodass nicht abgeschätzt werden kann, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich unbedingt auf die finanzielle Unterstüt- zung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Die Rüge des Beschwerde- führers ist somit unbegründet. Auch hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Betreibungsamt nicht an Berechnungen in früheren Pfändungen gegen den Beschwerdeführer gebunden ist, sodass der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser