Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskon- trolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
E. 1.2 In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat
- 6 - sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1).
E. 2.1 Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen mit folgender Begründung ab: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Ausstellung der Ver- lustscheine trotz hängiger Berufung sei zutreffend, dass die Beschwerde- führerin gegen das Urteil des Strafpräsidiums Lenzburg vom 15. Septem- ber 2025 im Verfahren ST.2024.149 ([...]) Berufung angemeldet habe und das Strafverfahren folglich vor Obergericht hängig sei. Der Beschwerdefüh- rerin sei im Strafverfahren ST.2024.149 ([...]) u.a. vorgeworfen worden, an- lässlich der Akteneinsicht beim Bezirksgericht Lenzburg die Akten des ab- geschlossenen Verfahrens ST.2020.26 durch Niederschreiben persönli- cher Bemerkungen beschädigt zu haben. Die ausgestellten Verlustscheine
- 7 - und die weitere Betreibung Nr. ccc würden sich auf das Strafverfahren ST.2020.26 stützen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Verfah- ren ST.2020.26 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
14. September 2021 (SST.2021.153), welches unangefochten geblieben sei, abgeschlossen worden sei. Es sei rechtskräftig und damit vollstreckbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich unzulässiger Ausstel- lung der Verlustscheine und der weiteren Betreibung Nr. ccc durch das Be- treibungsamt Q._____ sei damit durch die Akten widerlegt und nicht zu hö- ren (angefochtener Entscheid E. 3.2). Da keine rechtswidrigen Amtshand- lungen vorlägen, falle ein Ausstandsgrund der Betreibungsbeamtin und ih- res Stellvertreters ausser Betracht. Selbst wenn die Ausstellung der Ver- lustscheine rechtswidrig gewesen wäre, würde dies für sich allein noch kei- nen Ausstandsgrund bilden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betreibungsbeamtin B._____ selbst über ihren Ausstand und denjenigen ihres Stellvertreters entschieden habe; das Ausstandsgesuch sei offen- sichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb es ohne wei- teres durch das Betreibungsamt Q._____, handelnd durch die Betreibungs- beamtin B._____, habe erledigt werden können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beschwerdeführerin werfe dem Betreibungsamt Q._____ wei- ter vor, wiederholt die vollständige Edition der fehlenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu verweigern. Beilage 1 zur Beschwerde vom 9. De- zember 2026 sei zu entnehmen, dass die Betreibungsbeamtin B._____ der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt habe, dass die Verlustscheinübersicht und/oder Schuldnerinformation jederzeit während den Öffnungszeiten kostenlos abgeholt werden könnten. Hinge- gen sei für das Editionsgesuch betreffend die Betreibungen Nrn. ddd und eee ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00 zu leisten. Dieses Vorgehen sei gesetzeskonform. Denn dem Schuldner stehe gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Ver- fahren zu. Die Gebühr der Akteneinsicht bestimme sich dabei nach Mass- gabe von Art. 12 GebV SchKG. Akteneinsichtsgesuche der Beschwerde- führerin seien bereits Gegenstand des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2021.16 vom 12. August 2021 gewesen. Die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission habe es dabei für zulässig und an- gemessen gehalten, für Akteneinsichtsgesuche einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 einzuverlangen (dort E. 3.1.2). Damit sei erstellt, dass das Verhalten des Betreibungsamts Q._____ im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehe. Eine Rechtsverweigerung sei daher nicht ersicht- lich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, sie hätte den Kos- tenvorschuss geleistet oder gehörig angeboten (angefochtener Entscheid E. 3.4).
E. 2.2 und 2.3.2), zumal sich dessen Ausstand lediglich auf das Strafverfahren ST.2024.149 bezogen hat.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz sehe dem Amtsmissbrauch der Betreibungsbeamtin (Ausstellung der
- 8 - Verlustscheine trotz Hemmung nach Art. 402 StPO) tatenlos zu. Die Beam- tin habe die zwingende gesetzliche Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorsätzlich missachtet, indem sie eigenmächtig über ihren eigenen Aus- stand entschieden bzw. sich geweigert habe, in den Ausstand zu treten, und sie weiterhin Amtshandlungen vorgenommen habe. Dass die Vo- rinstanz diesen "Selbstentscheid" legitimiert habe, stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung dar bzw. eine Verletzung der gesetzlichen Aufsichts- pflichten nach Art. 13 f. SchKG dar (Beschwerde S. 2 f.).
E. 2.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können offensichtlich missbräuchli- che (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach ständiger Praxis des Bundesge- richts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, so- fern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (angefochtener Entscheid E. 3.3.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem ange- fochtenen Entscheid nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, in- wiefern der Schluss der Vorinstanz, dass das Ausstandsgesuch offensicht- lich unbegründet sei, womit das Betreibungsamt das Ausstandsgesuch selbst abweisen durfte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden musste, falsch sein soll. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde diesbe- züglich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit die Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren erstmals neue Tatsachen vorbringt (angeblich "ehrver- letzende" Äusserungen durch die Leiterin des Betreibungsamts Q._____; angebliche Pfändung während gesetzlichen Schonzeiten; angebliche "ma- nipulative Eingriffe" in Postsendungen), sind diese weder nachvollziehbar und/oder belegt noch könnten sie als unzulässige Noven im zweitinstanzli- chen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1). Mangels hinreichender Beschwerdebegründung ist auf die Beschwerde in- sofern nicht einzutreten.
E. 2.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, da die Vorinstanz gleichzei- tig als Gläubigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde auftrete, bestehe ein unheilbarer Interessekonflikt und die Grundlage von Art. 30 Abs. 1 BV sei nicht mehr garantiert, da der ge- schäftsführende Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg, E._____, bereits mit Gesuch vom 24. Oktober 2024 um Ausstand der gesamten Prä- sidien des Strafgerichts ersucht habe. Die Besorgnis der Befangenheit werde dadurch erhärtet, dass die den Entscheid unterzeichnende neu ge- wählte Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, F._____, zuvor 18 Jahre lang als Gerichtsschreiberin derselben Instanz tätig gewesen sei.
- 9 - Die langjährige institutionelle Verflechtung verunmögliche eine objektive Beurteilung der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den geschäftsführen- den Gerichtspräsidenten sowie das Gericht in seiner Dreifachrolle als Gläu- bigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde. In diesem Zusammenhang sei auch die bösgläubige Amtshandlung der Kanzleileitung, G._____, festzuhalten. Sie habe die Postsendung mit dem Entscheid der Beschwerde bei der Post zurückverlangt, geöffnet und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beurkundet und dem Gegenanwalt, H._____, zugestellt. Dieser Amtsmissbrauch bzw. dieses strafrechtliche Vorgehen sei durch den geschäftsführenden Gerichtspräsidenten E._____ nicht geahndet worden, sondern ein Hausverbot erlassen und eine Straf- anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenunterdrückung eingereicht worden (Beschwerde S. 3).
E. 2.3.2 Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 SchKG gegen die im vorinstanzlichen Verfahren amtende Gerichts- präsidentin F._____ sowie Gerichtspräsident E._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – geltend zu machen. Vor Vo- rinstanz machte sie sinngemäss lediglich einen (nicht weiter begründeten) Ausstandsgrund gegen Gerichtspräsident E._____ geltend (vgl. act. 34). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechts- missbrauchs muss ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend ge- macht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er da- von Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3). Bereits aufgrund der von Gerichtspräsidentin F._____ erlassenen und unterzeichneten Verfügung vom 6. Februar 2026 (act. 42) musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass Gerichtsprä- sidentin F._____ als untere Aufsichtsbehörde das Verfahren instruieren und über ihre Beschwerde vom 9. Dezember 2025 befinden wird. Indem die Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission Ausstandsgründe (auch) gegen Gerichts- präsidentin F._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenz- burg – geltend gemacht hat, hat sie diese somit verspätet angerufen, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wären die Vorwürfe, wenn denn darauf einzutreten wäre, auch unbegründet:
E. 2.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts-
- 10 - behörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum
E. 2.3.4 Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG). Partei in den relevanten Betreibungen Nrn. ddd (Verlustschein Nr. aaa vom
4. November 2025), eee (Verlustschein Nr. bbb vom 4. November 2025) und ccc (Zahlungsbefehl vom 12. November 2025; Beilagen 2-4 zur Be- schwerde vom 9. Dezember 2025) ist jeweils der Kanton Aargau als Gläu- biger. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter im Bezirk Lenzburg weder in den genannten Betreibungen noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Aus- standsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
E. 2.3.5.1 Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt wäre: Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtspre- chung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechts- sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpartei- ischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwid- riger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in
- 11 - die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkre- ten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Umstand, dass der Kanton Aargau Gläubiger in den streitgegenständ- lichen Betreibungen ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg nicht zu be- gründen. Daran ändert nichts, dass in den Betreibungen Nrn. eee und ccc die Gerichtskasse Lenzburg für den Gläubiger handelt (vgl. Beilagen 3 und
E. 2.3.5.2 Weiter trifft es zu, dass Gerichtspräsident E._____ am 24. Oktober 2024 im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Aus- standsgesuch in der Strafsache gegen die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren ST.2024.149 betreffend Unterdrückung von Urkunden gestellt hat. Die Beschwerdekammer hat das Ausstandsgesuch mit Bezug auf Gerichts- präsident E._____ als Verfasser der Anzeige vom 13. Mai 2024 – nicht aber mit Bezug auf die übrigen Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – gutge- heissen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vor- liegend relevant wäre. Einerseits war der Ausstandsgrund gegen Gerichts- präsident E._____ lediglich darin begründet, dass er mit dem Verfassen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen hatte, sodass von einer Beein- trächtigung seiner Unabhängigkeit auszugehen war, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben (ebd., E. 2.3.2). Vor allem war Gerichtspräsident E._____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG aber gar nicht involviert, sondern war es Gerichtspräsiden- tin F._____, die das vorinstanzliche Verfahren instruierte und den ange- fochtenen Entscheid erliess. Mit Bezug auf sie sind keine Umstände er- sichtlich, die den Anschein von Befangenheit begründen würden, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sie ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Auch eine kollegiale Beziehung zu
- 12 - Gerichtspräsident E._____ stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. ebd., E.
E. 2.3.5.3 Was die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Geschehnisse um die Anbringung der Vollstreckbarbescheinigung auf dem Rechtsöffnungs- entscheid SR.2016.31 des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom
14. April 2016 (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 9. März 2026) konkret geltend machen will, und inwiefern diese mehr als 10 Jahre zurückliegen- den Ereignisse heute einen Ausstandsgrund gegenüber den Präsidien oder Mitarbeitern des Bezirksgerichts Lenzburg, insbesondere Gerichtspräsi- dentin F._____, begründen würden, ist nicht nachvollziehbar.
E. 2.3.5.4 Nach dem Gesagten sind konkrete Umstände, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Vorinstanz hervorzurufen, nicht ersicht- lich, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre.
E. 2.4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Akteneinsicht sei ein zentraler Gehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 8a SchKG sei der betriebenen Partei die vollumfängliche und detail- lierte Einsicht in die sie betreffenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden vorbehaltslos zu gewähren. Die Forderung eines Kostenvorschusses für die Einsicht und Edition in die eigenen Akten stelle eine unzulässige Barri- ere für den Zugang zum Recht dar und sei bei einer Person deren Exis- tenzminimum bereits rechtswidrig bzw. bösgläubig gepfändet werde und bei Kenntnis der Prozessarmut eine formelle Rechtsverweigerung. Die Ein- sichtnahme bzw. Edition müsse daher zwingend unentgeltlich erfolgen, um die Verteidigungsrechte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe- rin im hängigen Strafverfahren zu wahren (Beschwerde S. 3 f.).
E. 2.4.2 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkurs- ämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dem Schuldner steht gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025 [KUKO SchKG], N. 8 zu Art. 8a SchKG). Das Akten- einsichtsrecht ergibt sich ohne weitere Voraussetzungen aus seiner Ver- fahrensstellung als Schuldner (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom
13. Dezember 2005 E. 2.2).
- 13 - Die Gebühr für die Akteneinsicht bestimmt sich nach Massgabe von Art. 12 GebV SchKG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). Für die persönliche Einsichtsgewährung in Akten und die mündliche Auskunft darüber ist unabhängig vom Zeitaufwand des Betrei- bungsamts eine Grundgebühr von Fr. 9.00 zu verrechnen (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Mit dieser Grundgebühr ist ein zeitlicher Aufwand bis zu einer halben Stunde abgedeckt. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, erhöht sich die Gebühr für jede weitere halbe Stunde um Fr. 40.00 (Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG), wobei bereits ein Bruchteil einer halben Stunde zählt (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 12 GebV SchKG). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Art. 12 Abs. 3 GebV SchKG), zu der allfällige Portokosten oder Zustellungsgebühren nach Art. 13 GebV SchKG hinzukommen (ADAM, a.a.O. N. 5 zu Art. 12 GebV SchKG). Von der Erhe- bung dieser Gebühren kann das Betreibungsamt nicht absehen, da die GebV SchKG für die entsprechenden Verrichtungen keine Ausnahmen vor- sieht (vgl. BGE 142 III 648 E. 3.4). Soll das Betreibungsamt ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig werden, kann auch von ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden (BGE 96 III 121; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 68 SchKG).
E. 2.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Kostenvorschuss für eine Ak- teneinsicht durch die Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines frühe- ren Verfahrens vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Dort wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00, entsprechend einem Zeitauf- wand von einer Stunde, als angemessen erachtet (Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau KBE.2021.16 E. 3.1.1 f.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2021 vom 9. Februar 2022). Es besteht kein Grund, vorliegend hiervon abzuweichen. Die (lediglich pauschal) behaup- tete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, da die GebV SchKG keine Ausnahme von der Erhebung einer entsprechenden Gebühr vorsieht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
E. 2.5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihr den Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt habe. Anstatt der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zum Schutz der IV-Rente zu gewähren, sei eine "prozessuale Leerformel" ge- schaffen worden. Dieser gravierende Mangel mache den angefochtenen Entscheid nichtig. Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin einen "unum- stösslichen Beweis" für die bösgläubige Verfahrensführung (Be- schwerde S. 5).
- 14 -
E. 2.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formel- ler Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wah- rung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht er sichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begrün- dung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Ver fahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein könne (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2, 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2).
E. 2.5.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdefüh- rerin der Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Februar 2026 vor Fällung des angefochtenen Entscheids zugestellt worden wäre. Der Amtsbericht beschränkte sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (vgl. bereits die Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2025 [Postaufgabe]; act. 14) mitgeteilt worden sei, dass ihrem Ausstandsbegeh- ren keine Folge geleistet werde und das Betreibungsamt für Kopien der Unterlagen für die Betreibungen Nrn. ddd und eee einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 verlangt habe, welcher bis heute nicht bezahlt worden sei. Weiter sei aus den Geschäftsfallprotokollen ersichtlich, dass die Verlust- scheine in den Betreibungen Nrn. ddd und eee am 4. November 2025 aus- gestellt worden seien (vgl. bereits Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde vom
9. Dezember 2025). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme zum Amtsbericht am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas geändert hätte, zumal im Amtsbericht nichts Neues vorgebracht respektive lediglich der Verfahrens- gang aufgezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, was sie mit einer allfälligen Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen, oder inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs fällt mangels Nachweises eines Interesses an der Aufhebung ausser Betracht. Darin ist auch keine "bösgläubige
- 15 - Verfahrensführung" zu sehen bzw. vermag dies nicht den Anschein von Befangenheit der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin F._____ zu we- cken (vgl. E. 2.3). 3. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 3 Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetz- liche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sa- chen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
E. 4 Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeantrag Ziff. 6) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 5 Nach dem Gesagten besteht entgegen der Beschwerdeführerin (Be- schwerdeantrag Ziff. 5; Beschwerde S. 5) auch kein Anlass für die Einlei- tung eines Aufsichtsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichts- anzeige gegen die Leiterin des Betreibungsamts Q._____ erhebt, ist dieser daher keine Folge zu leisten. Gegenüber den unteren Aufsichtsbehörden hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ohnehin keine Diszip- linarbefugnisse nach Art. 14 Abs. 2 SchKG (LEVANTE, in: KUKO SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG).
E. 6 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. - 16 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.14 (BE.2026.2) Entscheid vom 12. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 17. Februar 2026 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Rechtsverweigerung / Ausstand
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (Postaufgabe) an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen ein: " 1. Die Ausstellung der Verlustschein Nr. aaa vom 4. November 2025 und Verlustschein Nr. bbb, sowie sämtliche Amtshandlungen in der Betreibung Nr. ccc vom 12.11.2025 Gläubiger Kanton Aargau, Vertreter Gerichts- kasse Lenzburg, Malagarain 2, 5001 [recte: 5600] Lenzburg seien unver- züglich aufzuheben, da die Berufung (SST.2025.274) die Vollstreckung hemmt (Art. 398 StPO i.V.m. Art. 399 Abs. 1 stopp). 2. Das Betreibungsamt sei richterlich anzuweisen, dass sämtliche Betrei- bungs- und Pfändungsurkunden vollständig und detailliert in Kopie der Be- schwerdeführerin unverzüglich zuzustellen. 3. Die per E-Mail am 01.12.2025 erfolgte Ablehnung Ausstand gemäss Art. 10 Abs. 4 SchKG durch die in den Ausstand zu treten verpflichtende Betreibungsbeamtin, B._____ sei als nichtig zu erklären, da sie und ihr Stellvertreter nicht befugt sind, über den eigenen Ausstand zu entschei- den. 4. Die Aufsichtsbehörde habe unverzüglich über den Ausstand der Betrei- bungsbeamtin B._____ und ihres Stellvertreters, C._____, Betreibungs- amt Q._____ zu entscheiden." Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 wurde die Beschwerde zuständig- keitshalber an die Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde weitergeleitet. 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe) reichte die Beschwer- deführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine Er- gänzung zu ihrer Beschwerde ein und beantragte: " 1. Es sei über den Ausstand der Betreibungsbeamten, B._____ und Stellver- treter, C._____, des Betreibungsamts Q._____ unverzüglich zu entschei- den. 2. Es sei unverzüglich (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung anzu- ordnen.
- 3 - 3. Es seien superprovisorische Massnahmen zu verfügen, welche das Be- treibungsamt Q._____, sämtliche Vollstreckungshandlungen, inklusive Pfändung der IV Rente D._____, unverzüglich einzustellen. 4. Alle bereits vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Amtshandlun- gen der betroffenen Beamten seien als nichtig zu erklären. 5. Der Beschwerdeführerin sei für den im Zusammenhang mit den Rechts- widrigkeiten entstandenen Aufwand eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes/Amtes)." Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 wurde die Eingabe zuständigkeits- halber an die Vorinstanz weitergeleitet. 1.3. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission folgende Anträge: " 1. Superprovisorischer Vollzugsstopp per sofort, um weiteren Schaden nach Ende der Betreibungsferien (05.02.2026) abzuwenden. 2. Sofortiger Entscheid über den Ausstand der Betreibungsbeamten, B._____, und Stellvertreter C._____, Betreibungsamt Q._____ durch Ihre Behörde (Selbsteintritt). 3. Rückerstattung der rechtswidrig gepfändeten IV-Rentenanteile inkl. 5% Zins. 4. Edition der vollständigen und detaillierten Betreibungs- und Pfändungsur- kunden per sofort." Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 wurde die Eingabe zuständigkeits- halber an die Vorinstanz weitergeleitet. 1.4. Am 5. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin abermals eine Eingabe bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ein und ersuchte im Wesentlichen um sofortigen Entscheid in der Sache. Auch diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Vo- rinstanz weitergeleitet. 1.5. Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 an die Vorinstanz verlangte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen abermals um umgehenden Entscheid.
- 4 - 1.6. Am 9. Februar 2026 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amts- bericht. 1.7. Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde: " 1. Die Beschwerde vom 9. Dezember 2025 mit den Ergänzungen vom
15. Dezember 2025, vom 31. Dezember 2025, vom 5. Januar 2026 und vom 31. Januar 2026 wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigun- gen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 26. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2026 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und bean- tragte: " 1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg als un- tere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau vom 17.02.2026 (BE.2026.2 / pl) sowie sämtliche darauf basierenden Amts- handlungen (namentlich Verlustscheine und Pfändungen) festzustellen. 2. Es sei festzustellen, dass das Verfahren durch eine qualifizierte Rechts- verweigerung sowie die Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) behaftet ist. 3. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 8a SchKG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV die vollständige und detaillierte Einsicht in die sie betreffenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu gewähren. 4. Die unrechtsmässig gepfändeten Beträge der IV – Rente D._____ seinen der Beschwerdeführerin unverzüglich zurückzuerstatten, zuzüglich Ver- zugszins von 5% seit dem jeweiligen Datum der Pfändung. 5. Das Obergericht als betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau habe gemäss Art. 22 SchKG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EG StPO von Amtes wegen die notwendigen aufsichts- sowie strafrechtlichen Schritte einzuleiten.
- 5 - 6. Es sei der Beschwerde unverzüglich, superprovisorisch und ohne Anhö- rung der Gegenpartei den zwingenden Rechtsschutz in Form der aufschie- benden Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen. Sämtliche Vollstre- ckungshandlungen, insb. Pfändungen und Verwertungsschritte sind per sofort einzustellen." 2.2. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2026 auf eine Stellungnahme. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ reichte keine Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskon- trolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat
- 6 - sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen mit folgender Begründung ab: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Ausstellung der Ver- lustscheine trotz hängiger Berufung sei zutreffend, dass die Beschwerde- führerin gegen das Urteil des Strafpräsidiums Lenzburg vom 15. Septem- ber 2025 im Verfahren ST.2024.149 ([...]) Berufung angemeldet habe und das Strafverfahren folglich vor Obergericht hängig sei. Der Beschwerdefüh- rerin sei im Strafverfahren ST.2024.149 ([...]) u.a. vorgeworfen worden, an- lässlich der Akteneinsicht beim Bezirksgericht Lenzburg die Akten des ab- geschlossenen Verfahrens ST.2020.26 durch Niederschreiben persönli- cher Bemerkungen beschädigt zu haben. Die ausgestellten Verlustscheine
- 7 - und die weitere Betreibung Nr. ccc würden sich auf das Strafverfahren ST.2020.26 stützen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Verfah- ren ST.2020.26 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
14. September 2021 (SST.2021.153), welches unangefochten geblieben sei, abgeschlossen worden sei. Es sei rechtskräftig und damit vollstreckbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich unzulässiger Ausstel- lung der Verlustscheine und der weiteren Betreibung Nr. ccc durch das Be- treibungsamt Q._____ sei damit durch die Akten widerlegt und nicht zu hö- ren (angefochtener Entscheid E. 3.2). Da keine rechtswidrigen Amtshand- lungen vorlägen, falle ein Ausstandsgrund der Betreibungsbeamtin und ih- res Stellvertreters ausser Betracht. Selbst wenn die Ausstellung der Ver- lustscheine rechtswidrig gewesen wäre, würde dies für sich allein noch kei- nen Ausstandsgrund bilden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betreibungsbeamtin B._____ selbst über ihren Ausstand und denjenigen ihres Stellvertreters entschieden habe; das Ausstandsgesuch sei offen- sichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb es ohne wei- teres durch das Betreibungsamt Q._____, handelnd durch die Betreibungs- beamtin B._____, habe erledigt werden können (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Beschwerdeführerin werfe dem Betreibungsamt Q._____ wei- ter vor, wiederholt die vollständige Edition der fehlenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden zu verweigern. Beilage 1 zur Beschwerde vom 9. De- zember 2026 sei zu entnehmen, dass die Betreibungsbeamtin B._____ der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 mitgeteilt habe, dass die Verlustscheinübersicht und/oder Schuldnerinformation jederzeit während den Öffnungszeiten kostenlos abgeholt werden könnten. Hinge- gen sei für das Editionsgesuch betreffend die Betreibungen Nrn. ddd und eee ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00 zu leisten. Dieses Vorgehen sei gesetzeskonform. Denn dem Schuldner stehe gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Ver- fahren zu. Die Gebühr der Akteneinsicht bestimme sich dabei nach Mass- gabe von Art. 12 GebV SchKG. Akteneinsichtsgesuche der Beschwerde- führerin seien bereits Gegenstand des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2021.16 vom 12. August 2021 gewesen. Die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission habe es dabei für zulässig und an- gemessen gehalten, für Akteneinsichtsgesuche einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 einzuverlangen (dort E. 3.1.2). Damit sei erstellt, dass das Verhalten des Betreibungsamts Q._____ im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung stehe. Eine Rechtsverweigerung sei daher nicht ersicht- lich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, sie hätte den Kos- tenvorschuss geleistet oder gehörig angeboten (angefochtener Entscheid E. 3.4). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz sehe dem Amtsmissbrauch der Betreibungsbeamtin (Ausstellung der
- 8 - Verlustscheine trotz Hemmung nach Art. 402 StPO) tatenlos zu. Die Beam- tin habe die zwingende gesetzliche Sperrwirkung von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorsätzlich missachtet, indem sie eigenmächtig über ihren eigenen Aus- stand entschieden bzw. sich geweigert habe, in den Ausstand zu treten, und sie weiterhin Amtshandlungen vorgenommen habe. Dass die Vo- rinstanz diesen "Selbstentscheid" legitimiert habe, stelle eine qualifizierte Rechtsverweigerung dar bzw. eine Verletzung der gesetzlichen Aufsichts- pflichten nach Art. 13 f. SchKG dar (Beschwerde S. 2 f.). 2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können offensichtlich missbräuchli- che (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, nach ständiger Praxis des Bundesge- richts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, so- fern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (angefochtener Entscheid E. 3.3.2, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem ange- fochtenen Entscheid nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, in- wiefern der Schluss der Vorinstanz, dass das Ausstandsgesuch offensicht- lich unbegründet sei, womit das Betreibungsamt das Ausstandsgesuch selbst abweisen durfte, soweit darauf überhaupt eingetreten werden musste, falsch sein soll. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde diesbe- züglich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit die Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren erstmals neue Tatsachen vorbringt (angeblich "ehrver- letzende" Äusserungen durch die Leiterin des Betreibungsamts Q._____; angebliche Pfändung während gesetzlichen Schonzeiten; angebliche "ma- nipulative Eingriffe" in Postsendungen), sind diese weder nachvollziehbar und/oder belegt noch könnten sie als unzulässige Noven im zweitinstanzli- chen Verfahren überhaupt berücksichtigt werden (vorstehend E. 1.1). Mangels hinreichender Beschwerdebegründung ist auf die Beschwerde in- sofern nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, da die Vorinstanz gleichzei- tig als Gläubigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde auftrete, bestehe ein unheilbarer Interessekonflikt und die Grundlage von Art. 30 Abs. 1 BV sei nicht mehr garantiert, da der ge- schäftsführende Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Lenzburg, E._____, bereits mit Gesuch vom 24. Oktober 2024 um Ausstand der gesamten Prä- sidien des Strafgerichts ersucht habe. Die Besorgnis der Befangenheit werde dadurch erhärtet, dass die den Entscheid unterzeichnende neu ge- wählte Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, F._____, zuvor 18 Jahre lang als Gerichtsschreiberin derselben Instanz tätig gewesen sei.
- 9 - Die langjährige institutionelle Verflechtung verunmögliche eine objektive Beurteilung der schwerwiegenden Vorwürfe gegen den geschäftsführen- den Gerichtspräsidenten sowie das Gericht in seiner Dreifachrolle als Gläu- bigerin, Strafanzeigerin und untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbe- hörde. In diesem Zusammenhang sei auch die bösgläubige Amtshandlung der Kanzleileitung, G._____, festzuhalten. Sie habe die Postsendung mit dem Entscheid der Beschwerde bei der Post zurückverlangt, geöffnet und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beurkundet und dem Gegenanwalt, H._____, zugestellt. Dieser Amtsmissbrauch bzw. dieses strafrechtliche Vorgehen sei durch den geschäftsführenden Gerichtspräsidenten E._____ nicht geahndet worden, sondern ein Hausverbot erlassen und eine Straf- anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenunterdrückung eingereicht worden (Beschwerde S. 3). 2.3.2. Sinngemäss scheint die Beschwerdeführerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 SchKG gegen die im vorinstanzlichen Verfahren amtende Gerichts- präsidentin F._____ sowie Gerichtspräsident E._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – geltend zu machen. Vor Vo- rinstanz machte sie sinngemäss lediglich einen (nicht weiter begründeten) Ausstandsgrund gegen Gerichtspräsident E._____ geltend (vgl. act. 34). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechts- missbrauchs muss ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend ge- macht werden. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er da- von Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der angeblich verletzten Ausstandsbestimmung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_153/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3). Bereits aufgrund der von Gerichtspräsidentin F._____ erlassenen und unterzeichneten Verfügung vom 6. Februar 2026 (act. 42) musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass Gerichtsprä- sidentin F._____ als untere Aufsichtsbehörde das Verfahren instruieren und über ihre Beschwerde vom 9. Dezember 2025 befinden wird. Indem die Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission Ausstandsgründe (auch) gegen Gerichts- präsidentin F._____ – bzw. sämtliche Präsidien des Bezirksgerichts Lenz- burg – geltend gemacht hat, hat sie diese somit verspätet angerufen, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wären die Vorwürfe, wenn denn darauf einzutreten wäre, auch unbegründet: 2.3.3. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichts-
- 10 - behörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Perso- nen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum
3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetz- liche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sa- chen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 2.3.4. Der Ausstandsgrund "in eigener Sache" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG meint die Fälle, in denen die Mitglieder der Aufsichtsbehörde selber Partei (Gläubiger oder Schuldner) des Betreibungsverfahrens sind (PETER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 SchKG). Partei in den relevanten Betreibungen Nrn. ddd (Verlustschein Nr. aaa vom
4. November 2025), eee (Verlustschein Nr. bbb vom 4. November 2025) und ccc (Zahlungsbefehl vom 12. November 2025; Beilagen 2-4 zur Be- schwerde vom 9. Dezember 2025) ist jeweils der Kanton Aargau als Gläu- biger. Demgegenüber haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Be- zirksgerichts Lenzburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter im Bezirk Lenzburg weder in den genannten Betreibungen noch im bei ihnen hängigen Beschwerdeverfahren Parteistellung inne. Der Aus- standsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist deshalb im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 2.3.5. 2.3.5.1. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG erfüllt wäre: Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtspre- chung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechts- sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpartei- ischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwid- riger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in
- 11 - die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegeben- heiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkre- ten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Umstand, dass der Kanton Aargau Gläubiger in den streitgegenständ- lichen Betreibungen ist, vermag nach dem Gesagten allein den Anschein der Befangenheit der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg nicht zu be- gründen. Daran ändert nichts, dass in den Betreibungen Nrn. eee und ccc die Gerichtskasse Lenzburg für den Gläubiger handelt (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Beschwerde vom 9. Dezember 2025). Von einer Richterin oder einem Richter ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1; Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2024.21 und KBE.2024.22 vom 9. Juli 2024 je E. 2.3.2). 2.3.5.2. Weiter trifft es zu, dass Gerichtspräsident E._____ am 24. Oktober 2024 im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Aus- standsgesuch in der Strafsache gegen die Beschwerdeführerin im Strafver- fahren ST.2024.149 betreffend Unterdrückung von Urkunden gestellt hat. Die Beschwerdekammer hat das Ausstandsgesuch mit Bezug auf Gerichts- präsident E._____ als Verfasser der Anzeige vom 13. Mai 2024 – nicht aber mit Bezug auf die übrigen Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg – gutge- heissen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.310 vom 16. Dezember 2024). Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern dies vor- liegend relevant wäre. Einerseits war der Ausstandsgrund gegen Gerichts- präsident E._____ lediglich darin begründet, dass er mit dem Verfassen der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin die Wertung der Sachlage in gewissem Masse bereits vorweggenommen hatte, sodass von einer Beein- trächtigung seiner Unabhängigkeit auszugehen war, sollte er über die von ihm angezeigte Straftat zu urteilen haben (ebd., E. 2.3.2). Vor allem war Gerichtspräsident E._____ in das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG aber gar nicht involviert, sondern war es Gerichtspräsiden- tin F._____, die das vorinstanzliche Verfahren instruierte und den ange- fochtenen Entscheid erliess. Mit Bezug auf sie sind keine Umstände er- sichtlich, die den Anschein von Befangenheit begründen würden, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sie ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Auch eine kollegiale Beziehung zu
- 12 - Gerichtspräsident E._____ stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. ebd., E. 2.2 und 2.3.2), zumal sich dessen Ausstand lediglich auf das Strafverfahren ST.2024.149 bezogen hat. 2.3.5.3. Was die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Geschehnisse um die Anbringung der Vollstreckbarbescheinigung auf dem Rechtsöffnungs- entscheid SR.2016.31 des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom
14. April 2016 (vgl. Beilage 8 zur Beschwerde vom 9. März 2026) konkret geltend machen will, und inwiefern diese mehr als 10 Jahre zurückliegen- den Ereignisse heute einen Ausstandsgrund gegenüber den Präsidien oder Mitarbeitern des Bezirksgerichts Lenzburg, insbesondere Gerichtspräsi- dentin F._____, begründen würden, ist nicht nachvollziehbar. 2.3.5.4. Nach dem Gesagten sind konkrete Umstände, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Vorinstanz hervorzurufen, nicht ersicht- lich, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre. 2.4. 2.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Anspruch auf Akteneinsicht sei ein zentraler Gehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 8a SchKG sei der betriebenen Partei die vollumfängliche und detail- lierte Einsicht in die sie betreffenden Betreibungs- und Pfändungsurkunden vorbehaltslos zu gewähren. Die Forderung eines Kostenvorschusses für die Einsicht und Edition in die eigenen Akten stelle eine unzulässige Barri- ere für den Zugang zum Recht dar und sei bei einer Person deren Exis- tenzminimum bereits rechtswidrig bzw. bösgläubig gepfändet werde und bei Kenntnis der Prozessarmut eine formelle Rechtsverweigerung. Die Ein- sichtnahme bzw. Edition müsse daher zwingend unentgeltlich erfolgen, um die Verteidigungsrechte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführe- rin im hängigen Strafverfahren zu wahren (Beschwerde S. 3 f.). 2.4.2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkurs- ämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dem Schuldner steht gegen Entgelt grundsätzlich jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025 [KUKO SchKG], N. 8 zu Art. 8a SchKG). Das Akten- einsichtsrecht ergibt sich ohne weitere Voraussetzungen aus seiner Ver- fahrensstellung als Schuldner (Urteil des Bundesgerichts 7B.189/2005 vom
13. Dezember 2005 E. 2.2).
- 13 - Die Gebühr für die Akteneinsicht bestimmt sich nach Massgabe von Art. 12 GebV SchKG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3). Für die persönliche Einsichtsgewährung in Akten und die mündliche Auskunft darüber ist unabhängig vom Zeitaufwand des Betrei- bungsamts eine Grundgebühr von Fr. 9.00 zu verrechnen (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Mit dieser Grundgebühr ist ein zeitlicher Aufwand bis zu einer halben Stunde abgedeckt. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, erhöht sich die Gebühr für jede weitere halbe Stunde um Fr. 40.00 (Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG), wobei bereits ein Bruchteil einer halben Stunde zählt (ADAM, in: Kommentar Gebührenverordnung, 2008, N. 4 zu Art. 12 GebV SchKG). Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG erhoben (Art. 12 Abs. 3 GebV SchKG), zu der allfällige Portokosten oder Zustellungsgebühren nach Art. 13 GebV SchKG hinzukommen (ADAM, a.a.O. N. 5 zu Art. 12 GebV SchKG). Von der Erhe- bung dieser Gebühren kann das Betreibungsamt nicht absehen, da die GebV SchKG für die entsprechenden Verrichtungen keine Ausnahmen vor- sieht (vgl. BGE 142 III 648 E. 3.4). Soll das Betreibungsamt ausschliesslich im Interesse des Schuldners tätig werden, kann auch von ihm ein Kostenvorschuss verlangt werden (BGE 96 III 121; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 6 zu Art. 68 SchKG). 2.4.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Kostenvorschuss für eine Ak- teneinsicht durch die Beschwerdeführerin bereits Gegenstand eines frühe- ren Verfahrens vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. Dort wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 50.00, entsprechend einem Zeitauf- wand von einer Stunde, als angemessen erachtet (Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau KBE.2021.16 E. 3.1.1 f.; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2021 vom 9. Februar 2022). Es besteht kein Grund, vorliegend hiervon abzuweichen. Die (lediglich pauschal) behaup- tete Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, da die GebV SchKG keine Ausnahme von der Erhebung einer entsprechenden Gebühr vorsieht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 2.5. 2.5.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihr den Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt habe. Anstatt der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zum Schutz der IV-Rente zu gewähren, sei eine "prozessuale Leerformel" ge- schaffen worden. Dieser gravierende Mangel mache den angefochtenen Entscheid nichtig. Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin einen "unum- stösslichen Beweis" für die bösgläubige Verfahrensführung (Be- schwerde S. 5).
- 14 - 2.5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formel- ler Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wah- rung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht er sichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grund- sätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begrün- dung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das kantonale Ver fahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwie- fern diese hätten erheblich sein könne (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.2, 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 3.1, 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2). 2.5.3. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdefüh- rerin der Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ vom 9. Februar 2026 vor Fällung des angefochtenen Entscheids zugestellt worden wäre. Der Amtsbericht beschränkte sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 (vgl. bereits die Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2025 [Postaufgabe]; act. 14) mitgeteilt worden sei, dass ihrem Ausstandsbegeh- ren keine Folge geleistet werde und das Betreibungsamt für Kopien der Unterlagen für die Betreibungen Nrn. ddd und eee einen Kostenvorschuss von Fr. 50.00 verlangt habe, welcher bis heute nicht bezahlt worden sei. Weiter sei aus den Geschäftsfallprotokollen ersichtlich, dass die Verlust- scheine in den Betreibungen Nrn. ddd und eee am 4. November 2025 aus- gestellt worden seien (vgl. bereits Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde vom
9. Dezember 2025). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Stellungnahme zum Amtsbericht am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas geändert hätte, zumal im Amtsbericht nichts Neues vorgebracht respektive lediglich der Verfahrens- gang aufgezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, was sie mit einer allfälligen Stellungnahme ins Verfahren hätte einbringen wollen, oder inwiefern diese Vorbringen hätten erheblich sein können. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen einer allfälligen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs fällt mangels Nachweises eines Interesses an der Aufhebung ausser Betracht. Darin ist auch keine "bösgläubige
- 15 - Verfahrensführung" zu sehen bzw. vermag dies nicht den Anschein von Befangenheit der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin F._____ zu we- cken (vgl. E. 2.3). 3. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Beschwerdeantrag Ziff. 6) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5. Nach dem Gesagten besteht entgegen der Beschwerdeführerin (Be- schwerdeantrag Ziff. 5; Beschwerde S. 5) auch kein Anlass für die Einlei- tung eines Aufsichtsverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin Aufsichts- anzeige gegen die Leiterin des Betreibungsamts Q._____ erhebt, ist dieser daher keine Folge zu leisten. Gegenüber den unteren Aufsichtsbehörden hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ohnehin keine Diszip- linarbefugnisse nach Art. 14 Abs. 2 SchKG (LEVANTE, in: KUKO SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG; EMMEL, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 7 zu Art. 14 SchKG). 6. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der kantonalen Auf- sichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- 16 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser