Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
E. 1.2 Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Zirkulars [vom 20. Februar 2023] habe mit ihm ein Gläu- biger bestanden, der fristgerecht die Abtretung verlangt habe. Die übrigen Gläubiger hätten daher keine Veranlassung gehabt, vorsorglich selbst ein
- 4 - Abtretungsbegehren zu stellen. Der Wegfall dieses einzigen Abtretungsbe- werbers sei erst nachträglich im Jahr 2026 infolge der Kollokationsentschei- dung erfolgt. Unter Berücksichtigung der geänderten Ausgangslage sei es sachgerecht, den Gläubigern nochmals Gelegenheit zu geben, über die Übernahme des Prozessrisikos zu entscheiden
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsäch- lichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte ha- ben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Kons- tellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er nicht (mehr) Gläubiger im Konkursverfahren der B._____ AG in Liquidation ist. Er macht zu Recht auch nicht geltend, der Anspruch sei ihm trotz Wegfalls seiner Gläubiger- stellung nach Art. 260 SchKG abzutreten, da dies subjektive Vorausset- zung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist (BACHOFNER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 260 SchKG). Der Beschwerdeführer ver- langt vielmehr, der strittige Anspruch gegenüber C._____ müsse erneut den (noch als solchen zugelassenen) Gläubigern angeboten werden, da diese angeblich aufgrund seines Abtretungsersuchens keinen Anlass ge- habt haben sollen, damals ebenfalls die Abtretung des Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen berührt sein soll und er ein persönliches Interesse an der Gutheissung seiner Be- schwerde hätte. Auch führt der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht im Namen der B._____ AG in Liquidation, sodass offenbleiben kann, ob diese vorliegend allenfalls beschwerdelegitimiert gewesen wäre. Mangels Legiti- mation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 -
E. 2.4 Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu be-
jahen und auf dessen Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese im Übrigen
unbegründet. Bei der von der Konkursverwaltung anzusetzenden Frist für
das Stellen von Abtretungsbegehren handelt es sich um eine Verwirkungs-
frist, d. h. das Recht, die Abtretung zu verlangen, geht unter, wenn es nicht
vor Ablauf der Frist geltend gemacht wird (BGE 134 III 75 E. 2.2; Urteil des
Bundesgerichts 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.1). Die übrigen Gläu-
biger haben unbestrittenerweise kein Abtretungsbegehren nach Art. 260
SchKG gestellt, womit sie ihr Recht grundsätzlich verwirkt haben.
Wird die Kollokation der Forderung rechtskräftig abgewiesen, so fällt die
Abtretung nach Art. 260 SchKG ohne Weiteres dahin (BGE 149 III 422
E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2013 vom 13. März 2014 E. 3)
und die Verfügungsbefugnis über den Anspruch fällt an die Konkursverwal-
tung zurück. Die Konkursverwaltung kann die Forderung anschliessend
nach Art. 260 Abs. 3 SchKG verwerten. In der Literatur wird auch auf die
Möglichkeit eines Rückkommensantrags an die Gläubigergesamtheit hin-
gewiesen (BACHOFNER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 41 zu Art. 260 SchKG;
HÄUPTLI, in: Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Geschäfts-
führung der Konkursämter, Kommentar, 2016, N. 18 zu Art. 80 KOV; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 7B.18/2006 vom 24. April 2006 E. 4.3.2).
Nach einem erneuten Verzicht könne der Anspruch erneut zur Abtretung
angeboten werden (so jedenfalls für den Widerruf der Abtretung BACHOF-
NER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 87 zu Art. 260 SchKG; vgl. auch BGE 138
III 219 E. 3.4.1, wonach die zweite Gläubigerversammlung berechtigt
ist, auf den anlässlich der ersten Versammlung zur Frage des Verzichts
und der Abtretung von Ansprüchen gefassten Entscheid zurückzukommen,
sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden). Hierauf bestünde in
jedem Fall aber kein Rechtsanspruch und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
das Konkursamt Recht verletzt oder unangemessen gehandelt hätte, zu-
mal nicht einmal konkret dargelegt worden ist, dass ein Gläubiger aktuell
tatsächlich ein Interesse an einer Abtretung nach Art. 260 SchKG hätte.
E. 3 Im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind unge- achtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2026.12 Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] in Sachen Konkurs der B._____ AG in Liquidation Betreff Verwertung / Abtretung von Rechtsansprüchen (Art. 260 SchKG)
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zirkular Nr. 1 an die Forderungsansprecher im Konkurs der B._____ AG in Liquidation vom 20. Februar 2023 stellte das Konkursamt Aargau den Antrag, auf die weitere Geltendmachung und die gerichtliche Weiter- verfolgung des Guthabens von Fr. 109'334.10 (Darlehensforderung) ge- genüber C._____ namens der Konkursmasse sei zu verzichten. Die Gläu- biger wurden weiter auf die Möglichkeit hingewiesen, innert 10 Tagen – bei Verwirkungsfolge – ein Begehren um Abtretung nach Art. 260 SchKG zu stellen. 1.2. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Konkursamt Aargau die Abtretung der Darlehensforderung gegen- über C._____. Weitere Abtretungsbegehren gingen nicht ein. 1.3. Mit Schreiben vom 10. März 2026 teilte das Konkursamt Aargau dem Be- schwerdeführer mit, dass ihm keine Bescheinigung betreffend Abtretungs- anspruch betreffend die Darlehensforderung gegenüber C._____ ausge- stellt werden könne. Dies, weil dessen Forderung mit rechtskräftigem Ent- scheid vom 13. August 2025 vollumfänglich weggewiesen worden sei und er folglich nicht mehr Gläubiger im Konkursverfahren der B._____ AG in Liquidation sei. 1.4. Mit Schreiben vom 19. März 2026 an das Konkursamt Aargau beantragte der Beschwerdeführer, dass das Konkursamt Aargau den Gläubigern der B._____ AG in Liquidation die Darlehensforderung gegenüber C._____ er- neut zur Abtretung anbiete. 1.5. Mit Schreiben vom 23. März 2026 teilte das Konkursamt Aargau dem Be- schwerdeführer mit, dass der Anspruch nicht nochmals den Gläubigern zur Abtretung offeriert werden könne. 2. 2.1. Gegen dieses ihm am 25. März 2026 zugestellte Schreiben erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2026 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, es sei:
- 3 - " 1. die Verfügung des Konkursamtes vom 23. März 2026 aufzuheben; 2. die Konkursverwaltung anzuweisen, den Anspruch der Konkursitin gegen C._____ den Konkursgläubigern erneut gemäss Art. 260 SchKG zur Ab- tretung anzubieten; unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände (nach- träglicher Wegfall des ursprünglichen Abtretungsbewerbers, erhebliche Massebedeutung, die Forderung ist bereits Gegenstand eines Zivilprozes- ses)." 2.2. Das Konkursamt Aargau erstattete am 16. April 2026 seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers. 2.3. Mit Eingabe vom 27. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine freige- stellte Stellungnahme zum Amtsbericht ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechts- verzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). 1.2. Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt des Zirkulars [vom 20. Februar 2023] habe mit ihm ein Gläu- biger bestanden, der fristgerecht die Abtretung verlangt habe. Die übrigen Gläubiger hätten daher keine Veranlassung gehabt, vorsorglich selbst ein
- 4 - Abtretungsbegehren zu stellen. Der Wegfall dieses einzigen Abtretungsbe- werbers sei erst nachträglich im Jahr 2026 infolge der Kollokationsentschei- dung erfolgt. Unter Berücksichtigung der geänderten Ausgangslage sei es sachgerecht, den Gläubigern nochmals Gelegenheit zu geben, über die Übernahme des Prozessrisikos zu entscheiden 2.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsäch- lichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte ha- ben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Kons- tellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Der Verwaltungsrat muss, wenn er im Interesse der Gemeinschuldnerin eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG einreichen will, hinreichend deutlich machen, dass er als Organ für die Gemeinschuldnerin handelt und nicht etwa in eigenem Namen. Einer solchen Klarstellung kommt insbesondere deshalb beson- dere Bedeutung zu, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verwaltungs- ratsmitglied in eigenem Namen Beschwerde erheben will und dabei seine eigene, persönliche Betroffenheit gerade aus seiner Eigenschaft als Mit- glied des Verwaltungsrats der Gemeinschuldnerin ableiten möchte (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3.2). 2.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er nicht (mehr) Gläubiger im Konkursverfahren der B._____ AG in Liquidation ist. Er macht zu Recht auch nicht geltend, der Anspruch sei ihm trotz Wegfalls seiner Gläubiger- stellung nach Art. 260 SchKG abzutreten, da dies subjektive Vorausset- zung für eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist (BACHOFNER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 260 SchKG). Der Beschwerdeführer ver- langt vielmehr, der strittige Anspruch gegenüber C._____ müsse erneut den (noch als solchen zugelassenen) Gläubigern angeboten werden, da diese angeblich aufgrund seines Abtretungsersuchens keinen Anlass ge- habt haben sollen, damals ebenfalls die Abtretung des Anspruchs nach Art. 260 SchKG zu verlangen. Damit ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen berührt sein soll und er ein persönliches Interesse an der Gutheissung seiner Be- schwerde hätte. Auch führt der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht im Namen der B._____ AG in Liquidation, sodass offenbleiben kann, ob diese vorliegend allenfalls beschwerdelegitimiert gewesen wäre. Mangels Legiti- mation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 5 - 2.4. Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu be- jahen und auf dessen Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese im Übrigen unbegründet. Bei der von der Konkursverwaltung anzusetzenden Frist für das Stellen von Abtretungsbegehren handelt es sich um eine Verwirkungs- frist, d. h. das Recht, die Abtretung zu verlangen, geht unter, wenn es nicht vor Ablauf der Frist geltend gemacht wird (BGE 134 III 75 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2022 vom 1. Juni 2023 E. 2.1). Die übrigen Gläu- biger haben unbestrittenerweise kein Abtretungsbegehren nach Art. 260 SchKG gestellt, womit sie ihr Recht grundsätzlich verwirkt haben. Wird die Kollokation der Forderung rechtskräftig abgewiesen, so fällt die Abtretung nach Art. 260 SchKG ohne Weiteres dahin (BGE 149 III 422 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_769/2013 vom 13. März 2014 E. 3) und die Verfügungsbefugnis über den Anspruch fällt an die Konkursverwal- tung zurück. Die Konkursverwaltung kann die Forderung anschliessend nach Art. 260 Abs. 3 SchKG verwerten. In der Literatur wird auch auf die Möglichkeit eines Rückkommensantrags an die Gläubigergesamtheit hin- gewiesen (BACHOFNER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 41 zu Art. 260 SchKG; HÄUPTLI, in: Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Geschäfts- führung der Konkursämter, Kommentar, 2016, N. 18 zu Art. 80 KOV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B.18/2006 vom 24. April 2006 E. 4.3.2). Nach einem erneuten Verzicht könne der Anspruch erneut zur Abtretung angeboten werden (so jedenfalls für den Widerruf der Abtretung BACHOF- NER, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 87 zu Art. 260 SchKG; vgl. auch BGE 138 III 219 E. 3.4.1, wonach die zweite Gläubigerversammlung berechtigt ist, auf den anlässlich der ersten Versammlung zur Frage des Verzichts und der Abtretung von Ansprüchen gefassten Entscheid zurückzukommen, sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden). Hierauf bestünde in jedem Fall aber kein Rechtsanspruch und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Konkursamt Recht verletzt oder unangemessen gehandelt hätte, zu- mal nicht einmal konkret dargelegt worden ist, dass ein Gläubiger aktuell tatsächlich ein Interesse an einer Abtretung nach Art. 260 SchKG hätte. 3. Im Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde sind unge- achtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
- 6 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser