Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
E. 1.2 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die aufschiebende Wir- kung ist eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO. Es han- delt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall. Entspre- chend muss der Entscheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung ver- weigert wird, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. allgemein COMETTA/MÖCKLI, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
E. 1.3 In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der
- 7 - Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nen- nen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsver- letzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungs- amts Q._____ vom 9. Dezember 2025 sei beim Beschwerdeführer eine weitere Forderung über ca. Fr. 25'000.00 dazugekommen. Die Anzeige an die Arbeitslosenkasse B._____ sei am 16. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober 2025] erlassen worden und dort ein Existenzminimum von Fr. 1'200.00 ver- fügt worden. Weiter sei inzwischen auch das Pensionskassenguthaben ge- sperrt worden. Es seien bisher weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Pensionskasse Guthaben beim Betreibungsamt eingegangen; der Be- schwerdeführer verweigere bei der Arbeitslosenkasse die nötige Mitwir- kung für eine Auszahlung ebenfalls (angefochtener Entscheid E. 2). Nach- dem das Betreibungsamt noch kein Guthaben des Beschwerdeführers er- halten habe, liege es offensichtlich nicht am Betreibungsamt und dessen Verfügungen, dass der Beschwerdeführer über keinen Rappen mehr ver- füge. Ferner wäre, selbst wenn die Arbeitslosenkasse Taggelder auszahlen würde, gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer der Grundbetrag von
- 8 - Fr. 1'200.00 belassen wird. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vielmehr sei es jetzt am Beschwerdeführer, den verschiedenen Ämtern die von diesen gefor- derten Unterlagen so schnell wie möglich zukommen zu lassen, damit all- fällige noch geschuldete Arbeitslosentaggelder fliessen könnten und das Betreibungsamt das dem Beschwerdeführer zustehende Existenzminimum berechnen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aar- gau mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine behauptete finanzielle Notlage, wie die Vorinstanz erwog und wie auch das Betreibungsamt Q._____ in seinen Amtsberichten wiederholt dargelegt hat, nicht auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, der seine Mitwir- kung bis anhin – wie dieser grundsätzlich selbst einräumte – sowohl ge- genüber der Arbeitslosenkasse B._____ als auch gegenüber dem Betrei- bungsamt Q._____ verweigerte (hierzu auch nachstehend E. 2.2.2 und E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 darauf, seine im Wesentlichen bereits vor Vo- rinstanz dargelegten Standpunkte zu wiederholen (behauptete gesundheit- liche Probleme; angeblich kein Zugriff auf liquide Mittel und damit verbun- dene, nicht wiedergutzumachende Nachteile; nicht berücksichtigte Zu- schläge zum Grundbedarf; etc.). Damit kam er seiner Begründungspflicht im vorstehend beschriebenen Sinne nicht nach. 2.2.2. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil droht: Dass die bisher nicht erfolgte Auszahlung der Taggelder auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, räumte dieser selbst ein. Er habe das Formular "Angaben zur versicherten Person" der Arbeitslosen- kasse B._____ (zwecks Auszahlung der Taggelder) bis heute nicht einge- reicht, aus Angst, dass sonst das Arbeitslosentaggeld an das Betreibungs- amt überwiesen und sofort verteilt werde (act. 54 und 58). Aufgrund der verweigerten Mitwirkung gegenüber der Arbeitslosenkasse werden dem- nach aktuell gar keine Gelder ausbezahlt, deren Verteilung drohen würde. Dies hat allerdings nichts mit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige zu tun. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer – vorliegend nicht streitgegenständ- lichen – Verfügung vom 7. Januar 2025 [recte: 2026] das Betreibungsamt Q._____ bereits explizit angewiesen, die gepfändeten Arbeitslosentaggel- der nicht vor dem Endentscheid im Beschwerdeverfahren an die Gläubiger zu verteilen (act. 59). Ohnehin wird dem Beschwerdeführer gemäss
- 9 - Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitslosenkasse das Existenzmini- mum belassen, weshalb kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zumal vom Beschwerdeführer, zumindest im vorliegenden Beschwerdever- fahren, nicht hinreichend konkret dargelegt wird, inwiefern das Existenzmi- nimum unzutreffend festgelegt worden sein soll. Insofern fehlt es in Bezug auf die vorliegende Beschwerde auch an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein angeblich auf das Be- treibungsverfahren zurückzuführender Wegzug habe zum Verlust seiner Halbprivat- und Zusatzversicherungen geführt, wäre der behauptete Nach- teil bereits eingetreten und droht nicht mehr. Weshalb ein Wegzug ins Aus- land eine zwingende Folge des Betreibungsverfahrens gewesen sein soll, ist zudem nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behaupteten gesund- heitlichen Mehrbelastungen und den angeblichen Verlust der Erwerbsper- spektiven, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substan- tiiert behauptet und nachgewiesen hat. 2.2.3. Somit ist auf die Beschwerde mangels Begründung und mangels Nachwei- ses eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzutreten wäre, wäre der Beschwerde vom
18. Dezember 2025 im Übrigen kein Erfolg beschert: 2.3.2. Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere An- ordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, ab. Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz er- teilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt sich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzu- halten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie die Verwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1). Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel zu erteilen, wenn die Beschwerde nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint und wenn der sofortige Vollzug der angefochtenen Verfügung den Entscheid der Aufsichtsbehörde präjudizieren würde bzw. ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Urteil des Bundesgerichts
- 10 - 5A_266/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.1.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll indes nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert wird, was etwa der Fall wäre, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wir- kung mit einem über den Aufschub der Verteilung hinausgehenden Inhalt zuerkannt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2, betreffend Widerruf einer angezeigten Rentenpfändung). Der vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist nach (umstrittener) Auffassung nicht auf die aufschiebende Wir- kung begrenzt, sondern erlaubt Art. 36 SchKG den kantonalen Aufsichts- behörden (gestützt auf kantonales Recht), bei Beschwerde gegen negative Verfügungen vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, N. 84 zu Art. 19 SchKG). Als ausgeschlossen zu be- trachten ist die vorläufige Anordnung einer Vollstreckungshandlung bzw. des auf dem Beschwerdeweg Verlangten, denn die Vorwegnahme durch vorsorgliche Massnahmen würde den Entscheid über die angefochtene ne- gative Verfügung gegenstandslos machen (NORDMANN/ONEYSER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 36 SchKG). 2.3.3. Die Vorinstanz nahm die Anträge des Beschwerdeführers um Erlass vor- sorglicher Massnahmen als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung seiner Beschwerde entgegen. Dies ist nach dem Gesagten grund- sätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über den eigentlichen Aufschub weiterer Betreibungshandlungen (vorlie- gend namentlich die Verteilung) hinausgehen (vgl. Anträge Ziff. 2 und 2bis der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 betreffend Zugriff auf "existenz- sichernde Mittel" bzw. Aufhebung oder Anpassung von Sperr- und Voll- zugsmassnahmen), ist darüber nicht im Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entschieden, da durch die Freigabe der entsprechenden Mittel bzw. den Widerruf der entsprechenden Anzeigen der Entscheid in der Hauptsache präjudiziert würde. 2.3.4. Dem Beschwerdeführer stünde es, wie bereits die Vorinstanz erwog, im Übrigen offen, dem Betreibungsamt Q._____ die seit 16. Oktober 2025 an- geforderten Unterlagen zur Bestimmung seines Existenz-Minimums nach- zureichen, damit dieses neu berechnet werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; im Einzelnen VONDER MÜHLL, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,
- 11 - N. 16 zu Art. 93 SchKG). Dieser kam der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht nach. Wie das Betreibungsamt Q._____ bereits vor Vorinstanz und auch vor Obergericht des Kantons Aargau in seinem Amtsbericht vom
E. 3 Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 36 SchKG m.H.).
E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2026 Frist von 10 Tagen für eine freigestellte schriftliche Stellungnahme auf den Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ und die Vernehmlassung der Vorinstanz angesetzt (zugestellt am 22. Januar 2026). Der Beschwerde- führer reichte am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ über die Plattform IncaMail ein. Der Be- schwerdeführer wurde anschliessend vom Obergericht des Kantons Aar- gau aufgefordert, die Eingabe korrekt als "Einschreiben" einzureichen, da nur so eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO generiert wird (s. auch Art. 2 lit. b und Art. 8b VeÜ-ZSSV sowie die Anleitung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form der Gerichte Kanton Aar- gau). Dem kam der Beschwerdeführer erst mit elektronischer Eingabe vom
5. Februar 2026 – und somit grundsätzlich nach Ablauf der angesetzten Frist – nach.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2026 (korrekt nachgereicht am 5. Februar 2026) insbesondere geltend, zu- folge seines angeblichen Wegzugs am 12. November 2025 ins Ausland sei die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die (vorliegend streitgegenständliche) Betreibung Nr. aaa nicht gegeben. Ob dieser Ein- wand, mit dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht be- fasst hat, rechtzeitig erhoben wurde, kann offenbleiben, da dieser ohnehin nicht stichhaltig ist: Verlegt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung ange- kündigt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Dies gilt auch bei einem Wegzug ins Ausland (SCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 53 SchKG). Die Pfändung in der Betreibung Nr. aaa wurde am 16. Oktober 2025 voll- zogen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nach eige- nen Angaben noch in der Schweiz Wohnsitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt
- 13 - musste ihm die Pfändung bereits angekündigt worden sein, da diese natur- gemäss vor der Pfändung selbst erfolgt (vgl. Art. 90 SchKG). Der Be- schwerdeführer war anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2025 denn auch vor Ort beim Betreibungsamt Q._____ anwesend. Damit ist die Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die Fortsetzung der Betreibung Nr. aaa nach Art. 53 SchKG gegeben. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung respektive eine Verfahrenssistierung bean- tragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden. 5. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grund- sätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist. 6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- 14 - Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht er- hoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er- sparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser
E. 7 Januar 2026 nachvollziehbar ausführte, fehlen nach wie vor Unterlagen für eine Neuberechnung unter allfälliger Einrechnung weiterer Zuschläge zum Grundbedarf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom
18. Dezember 2025 nicht im Einzelnen vor, dass er dem Betreibungsamt die angeforderten, notwendigen Belege (z.B. Nachweise der tatsächlichen Bezahlung der Krankenkassenprämien nach KVG; vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht vom 10. November 2025) hätte zukommen lassen und wie das Existenzminimum konkret festzulegen wäre bzw. welche Beträge wie zu berücksichtigen wären. Es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, die Akten nach Hinweisen auf eine angeblich fehlerhafte Berechnung des Existenz- minimums zu durchforsten und die Berechnung für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die vom Betreibungsamt angeforderten Unterlagen für die Neuberechnung des be- treibungsrechtlichen Existenz-Minimums des Beschwerdeführers bzw. die von der Arbeitslosenkasse angeforderten Dokumente zur Auszahlung der Taggelder könnten aufgrund seiner behaupteten gesundheitlichen Prob- leme nicht beigebracht werden, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mehrere Monate – seit dem Pfändungsvollzug am
16. Oktober 2025 – Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen. Es ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Aufforderungen bis heute nicht vollständig hätte nachkommen können, zumal es dem Be- schwerdeführer in derselben Zeitspanne offenbar möglich war, zahlreiche Eingaben inkl. Beilagen an die Vorinstanz und an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau zu verfas- sen, eine Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamtin des Betreibungs- amts Q._____ zu erheben und angeblich einen Umzug ins Ausland zu or- ganisieren. Daran mag das vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 17. Oktober 2025, wonach eine "Verhand- lungsfähigkeit" bis zur erneuten zeitnahen kardiologischen Beurteilung aus medizinischer Sicht nicht gegeben sei (vgl. Beilagen zur Beschwerde vom
29. Oktober Dezember 2025), oder das (spanischsprachige) Attest vom
3. Dezember 2025, wonach der damalige Zustand eine grosse Reise nicht erlaubt habe (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. Dezember 2025), nichts zu ändern. 2.3.5. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Mittel verfügen soll, er- scheint im Übrigen fraglich. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 25. November 2025 vor, durch die "Blo- ckade" seiner Existenzmittel seien ihm weitere Kosten entstanden für Ge- bühren für Aufenthaltsgenehmigungen, Registrierungen und
- 12 - Wohnsitzbestätigungen, notwendige Taxi- und Transportkosten zu Behör- den, Flugticket, Hotelübernachtungen, Übergangsmiete, Beschaffung einer minimalen Grundausstattung (Matratze, Kühlschrank, Koch- und Putzaus- rüstung), Mobilität (Fahrzeug), wovon vieles in bar und ohne Quittung be- zahlt worden sei (act. 13). Es ist widersprüchlich, dass der Beschwerdefüh- rer offenbar in der Lage ist, wesentliche Anschaffungen und Ausgaben zu tätigen, gleichzeitig aber im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdever- fahren wiederholt geltend macht, aufgrund der Handlungen des Betrei- bungsamts Q._____ über keinen Franken mehr zu verfügen. 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.81 (BE.2025.52) Entscheid vom 6. März 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer […] Anfechtungs- Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom gegenstand 9. Dezember 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Aufschiebende Wirkung / provisorische Massnahmen
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. aaa gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betrei- bungsamt Q._____ am 16. Oktober 2025 die Pfändung im Beisein des Be- schwerdeführers. 1.2. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 versandte das Betreibungsamt Q._____ eine Anzeige betreffend Lohnpfändung an die Arbeitslosenkasse B._____. 1.3. Am 18. November 2025 ging ein Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____ gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Q._____ ein. 1.4. Gleichentags verfügte das Betreibungsamt Q._____ vorsorgliche Siche- rungsmassnahmen gegenüber der Bank C._____ und der Bank D._____. 1.5. Mit Pfändungsankündigung vom 20. November 2025 wurde der Vollzug der Pfändung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamts Q._____ (zuvor Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts R._____) auf den 27. November 2025 angesetzt. 1.6. Mit Schreiben vom 26. November 2025 versandte das Betreibungsamt Q._____ eine Anzeige von der Pfändung einer Forderung (Pensionskas- senguthaben) an die E._____ Freizügigkeitsstiftung. 2. 2.1. Am 29. Oktober 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, betr. "Pfändungsverfahren" Nr. aaa ein und be- antragte: " 1. Sofortige Sistierung der Pfändung, bis eine korrekte Neuberechnung des Existenzminimums erfolgt ist;
- 3 - 2. Anweisung an das Betreibungsamt, sämtliche belegten Fixkosten (Miete, Kranken- und Zusatzversicherung, Energie, Telekommunikation, Fahr- zeugkosten, Unterstützungspflichten, Versicherungen) zu berücksichtigen; 3. Aufhebung der Anweisung an die Arbeitslosenkasse, sämtliche Taggelder an das Betreibungsamt zu überweisen, bis die Berechnung geklärt ist; 4. Feststellung, dass die Ablehnung der Fristverlängerung trotz ärztlichem Zeugnis Rechtsverweigerung darstellt; 5. Einräumung einer Frist bis 30. November 2025 zur Nachreichung weiterer medizinischer und finanzieller Unterlagen; 6. Schriftliche Begründung des bisherigen Vorgehens des Betreibungsamts Q._____ 7. Zuweisung der Angelegenheit an eine andere Sachbearbeitung oder ein anderes Betreibungsamt, da bei Frau F._____ Befangenheit und fehlende Kooperationsbereitschaft vorliegen." 2.2. Am 30. Oktober 2025 wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde weitergeleitet. 2.3. Am 10. November 2025 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht. 2.4. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge diverse weitere Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer: " 1. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass das Betreibungsamt Q._____ sämtliche Vollzugshandlungen sofort einstellt. 2. Pfändungsankündigungen und Pfändungsurkunden dürfen bis zum Ent- scheid über die Beschwerde keine Wirkung entfalten. 3. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, Drittschuldner (insbesondere Ar- beitslosenkasse B._____, E._____ Freizügigkeitsstiftung usw.) unverzüg- lich zu informieren, dass keine Pfändungsanordnungen aufrechtzuerhalten sind.
- 4 - 4. Über dieses Gesuch sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegen- partei zu entscheiden." 2.5. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2025, die es als Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegennahm, mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. Dezember 2025 (Postaufgabe: 19. Dezember 2025) bei der Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und bean- tragte: " A. Hauptanträge (vorsorglich / superprovisorisch) 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 09 Dezember 2025 (zuge- stellt am 12. Dezember 2025) sei aufzuheben, soweit damit superproviso- rische Massnahmen verweigert wurden. 2. Es sei dem Beschwerdeführer vorsorglich der Zugriff auf existenzsi- chernde Mittel zu gewähren, insbesondere zur Deckung folgender zwin- gend notwendiger Auslagen:
a) Wohnkosten (Miete / Unterkunft) inkl. Nebenkosten;
b) Kosten der medizinischen Grundversorgung, inkl. ärztlicher, medika- mentöser sowie notwendiger zahnärztlicher Behandlungen;
c) Kosten der Grundversorgung (insb. Strom);
d) Kosten der Telekommunikation (Telefon / Internet), soweit für die Er- reichbarkeit gegenüber Behörden, Gerichten und medizinischen Stel- len erforderlich;
e) Kosten für Nahrung und tägliche Grundbedürfnisse;
f) Notwendige Mobilitätskosten, inkl. bestehender Leasingverpflichtun- gen, soweit nicht kurzfristig auflösbar und für die Sicherung des Exis- tenzminimums erforderlich;
g) Einmalige, zwingend notwendige Reisekosten (Flug) im unmittelbaren Zusammenhang mit dem medizinisch und existenziell bedingten Weg- zug. 2bis. (Umsetzung) Es sei das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, allfällige Sperr- und Voll- zugsmassnahmen, welche der Umsetzung der unter Ziff. 2 angeordneten vorsorglichen Freigabe existenzsichernder Mittel entgegenstehen, unver- züglich aufzuheben oder anzupassen, und die hierfür notwendigen Mittei- lungen an beteiligte Drittstellen umgehend vorzunehmen, damit die Anord- nung praktisch wirksam umgesetzt werden kann.
- 5 - 3. Eventualiter sei das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, das Existenz- minimum unverzüglich neu und korrekt zu berechnen, unter Berücksichti- gung der medizinischen Situation, des fehlenden Kontozugriffs sowie der aktuellen Lebensumstände. B. Subsidiäre Anträge 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei das Vollstreckungsverfahren bis zum Entscheid in der Hauptsache zu sistieren. C. Verfahrensanträge 5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ff. ZPO). 6. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch den weiteren Voll- zug ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. D. Kosten 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 3.2. Das Betreibungsamt Q._____ liess sich mit Eingabe vom 7. Januar 2026 zur Beschwerde vernehmen. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm erstattete mit Eingabe vom 8. Januar 2026 ihren Amtsbericht. 3.4. Am 30. Januar 2026 erstattete der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____. Da die Zustellung über die Zustellplattform IncaMail nicht mit "Einschrei- ben" erfolgt ist, wiederholte der Beschwerdeführer seine Eingabe auf Auf- forderung des Obergerichts des Kantons Aargau hin am 5. Februar 2026. In der Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei anzuweisen, sämtliche Vollzugshand- lungen per sofort einzustellen. 3. Es sei festzustellen, dass seit dem Wegzug per 12.11.2025 keine örtliche Zuständigkeit mehr besteht.
- 6 - 4. Die Blockierung existenzieller Mittel sei unverzüglich zu überprüfen und aufzuheben. 5. Eventualiter sei die Angelegenheit bis zur rechtskräftigen Klärung zu sis- tieren." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die aufschiebende Wir- kung ist eine prozessleitende Verfügung nach Art. 319 lit. b ZPO. Es han- delt sich vorliegend nicht um einen vom Gesetz bestimmten Fall. Entspre- chend muss der Entscheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung ver- weigert wird, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. allgemein COMETTA/MÖCKLI, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 36 SchKG m.H.). 1.3. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der
- 7 - Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nen- nen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsver- letzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom
16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungs- amts Q._____ vom 9. Dezember 2025 sei beim Beschwerdeführer eine weitere Forderung über ca. Fr. 25'000.00 dazugekommen. Die Anzeige an die Arbeitslosenkasse B._____ sei am 16. Oktober 2025 [recte: 17. Oktober 2025] erlassen worden und dort ein Existenzminimum von Fr. 1'200.00 ver- fügt worden. Weiter sei inzwischen auch das Pensionskassenguthaben ge- sperrt worden. Es seien bisher weder von der Arbeitslosenkasse noch von der Pensionskasse Guthaben beim Betreibungsamt eingegangen; der Be- schwerdeführer verweigere bei der Arbeitslosenkasse die nötige Mitwir- kung für eine Auszahlung ebenfalls (angefochtener Entscheid E. 2). Nach- dem das Betreibungsamt noch kein Guthaben des Beschwerdeführers er- halten habe, liege es offensichtlich nicht am Betreibungsamt und dessen Verfügungen, dass der Beschwerdeführer über keinen Rappen mehr ver- füge. Ferner wäre, selbst wenn die Arbeitslosenkasse Taggelder auszahlen würde, gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer der Grundbetrag von
- 8 - Fr. 1'200.00 belassen wird. Es bestehe daher aktuell keine Veranlassung, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Vielmehr sei es jetzt am Beschwerdeführer, den verschiedenen Ämtern die von diesen gefor- derten Unterlagen so schnell wie möglich zukommen zu lassen, damit all- fällige noch geschuldete Arbeitslosentaggelder fliessen könnten und das Betreibungsamt das dem Beschwerdeführer zustehende Existenzminimum berechnen könne (angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aar- gau mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern seine behauptete finanzielle Notlage, wie die Vorinstanz erwog und wie auch das Betreibungsamt Q._____ in seinen Amtsberichten wiederholt dargelegt hat, nicht auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen wäre, der seine Mitwir- kung bis anhin – wie dieser grundsätzlich selbst einräumte – sowohl ge- genüber der Arbeitslosenkasse B._____ als auch gegenüber dem Betrei- bungsamt Q._____ verweigerte (hierzu auch nachstehend E. 2.2.2 und E. 2.3.4). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2025 darauf, seine im Wesentlichen bereits vor Vo- rinstanz dargelegten Standpunkte zu wiederholen (behauptete gesundheit- liche Probleme; angeblich kein Zugriff auf liquide Mittel und damit verbun- dene, nicht wiedergutzumachende Nachteile; nicht berücksichtigte Zu- schläge zum Grundbedarf; etc.). Damit kam er seiner Begründungspflicht im vorstehend beschriebenen Sinne nicht nach. 2.2.2. Zudem ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil droht: Dass die bisher nicht erfolgte Auszahlung der Taggelder auf die Untätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, räumte dieser selbst ein. Er habe das Formular "Angaben zur versicherten Person" der Arbeitslosen- kasse B._____ (zwecks Auszahlung der Taggelder) bis heute nicht einge- reicht, aus Angst, dass sonst das Arbeitslosentaggeld an das Betreibungs- amt überwiesen und sofort verteilt werde (act. 54 und 58). Aufgrund der verweigerten Mitwirkung gegenüber der Arbeitslosenkasse werden dem- nach aktuell gar keine Gelder ausbezahlt, deren Verteilung drohen würde. Dies hat allerdings nichts mit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige zu tun. Weiter hat die Vorinstanz in ihrer – vorliegend nicht streitgegenständ- lichen – Verfügung vom 7. Januar 2025 [recte: 2026] das Betreibungsamt Q._____ bereits explizit angewiesen, die gepfändeten Arbeitslosentaggel- der nicht vor dem Endentscheid im Beschwerdeverfahren an die Gläubiger zu verteilen (act. 59). Ohnehin wird dem Beschwerdeführer gemäss
- 9 - Anzeige der Lohnpfändung an die Arbeitslosenkasse das Existenzmini- mum belassen, weshalb kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zumal vom Beschwerdeführer, zumindest im vorliegenden Beschwerdever- fahren, nicht hinreichend konkret dargelegt wird, inwiefern das Existenzmi- nimum unzutreffend festgelegt worden sein soll. Insofern fehlt es in Bezug auf die vorliegende Beschwerde auch an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein angeblich auf das Be- treibungsverfahren zurückzuführender Wegzug habe zum Verlust seiner Halbprivat- und Zusatzversicherungen geführt, wäre der behauptete Nach- teil bereits eingetreten und droht nicht mehr. Weshalb ein Wegzug ins Aus- land eine zwingende Folge des Betreibungsverfahrens gewesen sein soll, ist zudem nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die behaupteten gesund- heitlichen Mehrbelastungen und den angeblichen Verlust der Erwerbsper- spektiven, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substan- tiiert behauptet und nachgewiesen hat. 2.2.3. Somit ist auf die Beschwerde mangels Begründung und mangels Nachwei- ses eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzutreten wäre, wäre der Beschwerde vom
18. Dezember 2025 im Übrigen kein Erfolg beschert: 2.3.2. Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere An- ordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, ab. Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz er- teilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt sich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzu- halten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie die Verwertung und die Verteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1). Die aufschiebende Wirkung ist in der Regel zu erteilen, wenn die Beschwerde nicht ohne Aussicht auf Erfolg erscheint und wenn der sofortige Vollzug der angefochtenen Verfügung den Entscheid der Aufsichtsbehörde präjudizieren würde bzw. ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (Urteil des Bundesgerichts
- 10 - 5A_266/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.1.1; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung soll indes nicht dazu führen, dass der Entscheid in der Sache präjudiziert wird, was etwa der Fall wäre, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wir- kung mit einem über den Aufschub der Verteilung hinausgehenden Inhalt zuerkannt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.2, betreffend Widerruf einer angezeigten Rentenpfändung). Der vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist nach (umstrittener) Auffassung nicht auf die aufschiebende Wir- kung begrenzt, sondern erlaubt Art. 36 SchKG den kantonalen Aufsichts- behörden (gestützt auf kantonales Recht), bei Beschwerde gegen negative Verfügungen vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG; LEVANTE, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, N. 84 zu Art. 19 SchKG). Als ausgeschlossen zu be- trachten ist die vorläufige Anordnung einer Vollstreckungshandlung bzw. des auf dem Beschwerdeweg Verlangten, denn die Vorwegnahme durch vorsorgliche Massnahmen würde den Entscheid über die angefochtene ne- gative Verfügung gegenstandslos machen (NORDMANN/ONEYSER, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 36 SchKG). 2.3.3. Die Vorinstanz nahm die Anträge des Beschwerdeführers um Erlass vor- sorglicher Massnahmen als Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung seiner Beschwerde entgegen. Dies ist nach dem Gesagten grund- sätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers über den eigentlichen Aufschub weiterer Betreibungshandlungen (vorlie- gend namentlich die Verteilung) hinausgehen (vgl. Anträge Ziff. 2 und 2bis der Beschwerde vom 18. Dezember 2025 betreffend Zugriff auf "existenz- sichernde Mittel" bzw. Aufhebung oder Anpassung von Sperr- und Voll- zugsmassnahmen), ist darüber nicht im Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entschieden, da durch die Freigabe der entsprechenden Mittel bzw. den Widerruf der entsprechenden Anzeigen der Entscheid in der Hauptsache präjudiziert würde. 2.3.4. Dem Beschwerdeführer stünde es, wie bereits die Vorinstanz erwog, im Übrigen offen, dem Betreibungsamt Q._____ die seit 16. Oktober 2025 an- geforderten Unterlagen zur Bestimmung seines Existenz-Minimums nach- zureichen, damit dieses neu berechnet werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Den Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; im Einzelnen VONDER MÜHLL, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021,
- 11 - N. 16 zu Art. 93 SchKG). Dieser kam der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht nach. Wie das Betreibungsamt Q._____ bereits vor Vorinstanz und auch vor Obergericht des Kantons Aargau in seinem Amtsbericht vom
7. Januar 2026 nachvollziehbar ausführte, fehlen nach wie vor Unterlagen für eine Neuberechnung unter allfälliger Einrechnung weiterer Zuschläge zum Grundbedarf. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom
18. Dezember 2025 nicht im Einzelnen vor, dass er dem Betreibungsamt die angeforderten, notwendigen Belege (z.B. Nachweise der tatsächlichen Bezahlung der Krankenkassenprämien nach KVG; vgl. Beilage 2 zum Amtsbericht vom 10. November 2025) hätte zukommen lassen und wie das Existenzminimum konkret festzulegen wäre bzw. welche Beträge wie zu berücksichtigen wären. Es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, die Akten nach Hinweisen auf eine angeblich fehlerhafte Berechnung des Existenz- minimums zu durchforsten und die Berechnung für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die vom Betreibungsamt angeforderten Unterlagen für die Neuberechnung des be- treibungsrechtlichen Existenz-Minimums des Beschwerdeführers bzw. die von der Arbeitslosenkasse angeforderten Dokumente zur Auszahlung der Taggelder könnten aufgrund seiner behaupteten gesundheitlichen Prob- leme nicht beigebracht werden, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mehrere Monate – seit dem Pfändungsvollzug am
16. Oktober 2025 – Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen. Es ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer den Aufforderungen bis heute nicht vollständig hätte nachkommen können, zumal es dem Be- schwerdeführer in derselben Zeitspanne offenbar möglich war, zahlreiche Eingaben inkl. Beilagen an die Vorinstanz und an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau zu verfas- sen, eine Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamtin des Betreibungs- amts Q._____ zu erheben und angeblich einen Umzug ins Ausland zu or- ganisieren. Daran mag das vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis vom 17. Oktober 2025, wonach eine "Verhand- lungsfähigkeit" bis zur erneuten zeitnahen kardiologischen Beurteilung aus medizinischer Sicht nicht gegeben sei (vgl. Beilagen zur Beschwerde vom
29. Oktober Dezember 2025), oder das (spanischsprachige) Attest vom
3. Dezember 2025, wonach der damalige Zustand eine grosse Reise nicht erlaubt habe (vgl. Beilage zur Beschwerde vom 8. Dezember 2025), nichts zu ändern. 2.3.5. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über keine Mittel verfügen soll, er- scheint im Übrigen fraglich. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 25. November 2025 vor, durch die "Blo- ckade" seiner Existenzmittel seien ihm weitere Kosten entstanden für Ge- bühren für Aufenthaltsgenehmigungen, Registrierungen und
- 12 - Wohnsitzbestätigungen, notwendige Taxi- und Transportkosten zu Behör- den, Flugticket, Hotelübernachtungen, Übergangsmiete, Beschaffung einer minimalen Grundausstattung (Matratze, Kühlschrank, Koch- und Putzaus- rüstung), Mobilität (Fahrzeug), wovon vieles in bar und ohne Quittung be- zahlt worden sei (act. 13). Es ist widersprüchlich, dass der Beschwerdefüh- rer offenbar in der Lage ist, wesentliche Anschaffungen und Ausgaben zu tätigen, gleichzeitig aber im Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdever- fahren wiederholt geltend macht, aufgrund der Handlungen des Betrei- bungsamts Q._____ über keinen Franken mehr zu verfügen. 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2026 Frist von 10 Tagen für eine freigestellte schriftliche Stellungnahme auf den Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ und die Vernehmlassung der Vorinstanz angesetzt (zugestellt am 22. Januar 2026). Der Beschwerde- führer reichte am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zum Amtsbericht des Betreibungsamts Q._____ über die Plattform IncaMail ein. Der Be- schwerdeführer wurde anschliessend vom Obergericht des Kantons Aar- gau aufgefordert, die Eingabe korrekt als "Einschreiben" einzureichen, da nur so eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO generiert wird (s. auch Art. 2 lit. b und Art. 8b VeÜ-ZSSV sowie die Anleitung zur Einreichung von Eingaben in elektronischer Form der Gerichte Kanton Aar- gau). Dem kam der Beschwerdeführer erst mit elektronischer Eingabe vom
5. Februar 2026 – und somit grundsätzlich nach Ablauf der angesetzten Frist – nach. 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2026 (korrekt nachgereicht am 5. Februar 2026) insbesondere geltend, zu- folge seines angeblichen Wegzugs am 12. November 2025 ins Ausland sei die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die (vorliegend streitgegenständliche) Betreibung Nr. aaa nicht gegeben. Ob dieser Ein- wand, mit dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht be- fasst hat, rechtzeitig erhoben wurde, kann offenbleiben, da dieser ohnehin nicht stichhaltig ist: Verlegt der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung ange- kündigt worden ist, wird die Betreibung am bisherigen Ort fortgesetzt (Art. 53 SchKG). Dies gilt auch bei einem Wegzug ins Ausland (SCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibungs- und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 53 SchKG). Die Pfändung in der Betreibung Nr. aaa wurde am 16. Oktober 2025 voll- zogen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nach eige- nen Angaben noch in der Schweiz Wohnsitz hatte. Zu diesem Zeitpunkt
- 13 - musste ihm die Pfändung bereits angekündigt worden sein, da diese natur- gemäss vor der Pfändung selbst erfolgt (vgl. Art. 90 SchKG). Der Be- schwerdeführer war anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2025 denn auch vor Ort beim Betreibungsamt Q._____ anwesend. Damit ist die Zuständigkeit des Betreibungsamts Q._____ für die Fortsetzung der Betreibung Nr. aaa nach Art. 53 SchKG gegeben. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung respektive eine Verfahrenssistierung bean- tragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden. 5. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren grund- sätzlich kostenlos ist, besteht insofern kein Rechtsschutzinteresse. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, so ist nicht ersichtlich, dass er im vorliegenden Verfahren einen Rechtsvertreter beigezogen hätte, sodass der Antrag diesbezüglich gegenstandslos ist. 6. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
- 14 - Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht er- hoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er- sparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 6. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser