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KBE.2025.80

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2025.80

Ag Zivilgericht · 2026-08-18 · Deutsch AG
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

E. 1.2 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind folglich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgestellten Tatsa- chenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, die nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, ist deshalb nicht einzuge- hen.

E. 2.1.1 Zur am 17. Juni 2025 verfügten Mietzinsreduktion per 1. Oktober 2025 auf Fr. 1'800.00 führte die Vorinstanz in E. 4 ihres Entscheids vom 2. Dezem- ber 2025 im Wesentlichen aus, gemäss den Akten hätten die Beschwerde- führer per 1. Mai 2025 einen Untermietvertrag mit der C._____ GmbH (Ge- sellschaft des Beschwerdeführers) über das Mietobjekt an der S-Strasse […] in R._____ für einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'350.00 abgeschlossen. Die neue Mietwohnung erweise sich hinsicht- lich der Mietzinshöhe als den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer nicht angemessen, denn aufgrund der in Betreibung gesetzten Schulden seien die Beschwerdeführer gehalten gewesen und weiterhin gehalten, ihre Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Ob die Mietwohnung auch bezüglich der Grösse der Wohnung unangemessen sei, könne nicht beurteilt werden, weil den Unterlagen diesbezüglich keine In- formationen entnommen werden könnten. Ein Blick auf die gängigen Inter- netportale zeige, dass es durchaus möglich sei, in der Region R._____ (in einem Umkreis von 10 km) eine 5- bis 5,5-Zimmerwohnung mit einem Miet- zins von Fr. 1'800.00 inkl. Nebenkosten zu finden. Die Einwendungen

- 6 - gegen die Mietzinsreduktion vom 17. Juni 2025 erwiesen sich somit als un- begründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei.

E. 2.1.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen in ihrer Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission zusammengefasst vor, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 darauf hingewiesen, dass der Mietzins von Fr. 3'150.00, als die Familie noch in Q._____ gewohnt habe, offensichtlich angemessen gewesen sei, ansonsten er vom Betrei- bungsamt nicht an sie zurückerstattet worden wäre. Nun solle der Mietzins von Fr. 2'350.00 in R._____ nicht den ortsüblichen Mieten entsprechen. Wenn ein Betreibungsamt eine Miete von einem Vermieter im eigenen Dorf (Q._____) akzeptiere, welche Fr. 800.00 höher sei, dann aber die Miete in R._____ auf Fr. 1'800.00 herabsetzen wolle, verhalte es sich willkürlich. Eine aktuelle Wohnungsabfrage auf www.immoscout24.ch für eine Woh- nungsgrösse von 5 bis 5,5 Zimmern zeige für R._____ nur gerade zwei Wohnungen an, welche Fr. 2'410.00 bzw. Fr. 3'900.00 kosteten. Die ande- ren Wohnungen, welche günstiger seien, befänden sich in T._____ und U._____ und damit verkehrstechnisch (Auto und ÖV) bedeutend schlechter erreichbar als R._____. Für die Wahl der Wohnung in R._____ habe auch eine Rolle gespielt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter sich nach wie vor zu Behandlungen bei med. pract. D._____ in V._____ begeben müssten. Der Dachverband Budgetberatung Schweiz empfehle für tiefe bis mittlere Einkommen, dass die Miete nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens ausmachen sollte. Der Mietzins von Fr. 2'350.00 in R._____ erfülle dieses Kriterium und sei angemessen (Be- schwerde S. 8 ff.).

E. 2.2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das un- bedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in aus- geglichener Weise Rechnung zu tragen. Bei Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine reine Vollstreckungsschranke; die Bestimmung hat nicht den Zweck, eine künftige Verschuldung des Schuldners zu vermeiden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).

- 7 - Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) her- anzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche- rungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Weitere notwendige Ausla- gen des Schuldners, wie z.B. Miet- oder Hypothekarzinsen, Heiz- und Ne- benkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, d.h. insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nach Abzug von Prämienverbilligungen), unumgängliche Berufsauslagen, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten, werden als Zu- schläge zum Grundbetrag berücksichtigt. Gleiches gilt im Kanton St. Gallen nach dem Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts vom Juni 2023. Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksich- tigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wie- derkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfän- dung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zu- schläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/ Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG). Abweichungen von den Ansätzen gemäss den erwähnten Richtlinien kön- nen soweit getroffen werden, als das Betreibungsamt sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (Ziff. VI der Richtlinien des Kantons Aargau bzw. Ziff. 10.2 der Richtlinien des Kantons St. Gallen). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuld- ners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Ein- kommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG).

E. 2.2.2 Die Wohnkosten gehören ungeachtet dessen, ob sie dem Schuldner als Mieter oder als Wohneigentümer entstehen, zum Existenzminimum. Bei

- 8 - der Miete handelt es sich gemäss den erwähnten Richtlinien um den effek- tiven Mietzins für die Wohnung ohne Auslagen für Beleuchtung und Kochenergie, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind. Zu den Wohnkos- ten zu zählen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteil- ten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Allerdings können die effektiv anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Benützt der Schuldner ledig- lich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so sind die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen, denn der Schuldner hat seine Wohn- kosten so tief als möglich zu halten. Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonen- haushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung angemessen. Bei einem Dreipersonenhaushalt sind

E. 2.3.1 Das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte erstmals am 29. April 2025 eine Reduktion des Mietzinses inkl. Nebenkosten auf Fr. 1'800.00 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 14 Rückseite; vgl. auch Beilage 1 zur Ver- nehmlassung vom 7. Januar 2026), mithin zu einem Zeitpunkt, als die Be- schwerdeführer noch in Q._____ wohnten. Das Argument der Beschwer- deführer, das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe den Mietzins von Fr. 3'150.00 für die Wohnung in Q._____ offensichtlich als angemessen er- achtet (VA act. 58; Beschwerde S. 9), geht damit fehl.

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführer bilden mit ihren drei Kindern (geb. 2011, 2014 und

2017) einen Fünfpersonenhaushalt (VA Beschwerdebeilage 4, Schriften- empfangsschein der Beschwerdeführerin), weshalb für sie nach dem Ge- sagten eine 5- oder 5,5-Zimmer-Wohnung angemessen ist. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte bei seiner Beurteilung der Angemessen- heit des Mietzinses für die Wohnung der Beschwerdeführer in R._____ in- dessen hauptsächlich auf die Mietzinsen für 4,5-Zimmer-Wohnungen in R._____ und Umgebung ab (vgl. Beilage 7 zum Amtsbericht vom 3. Juli 2025), welche im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Darunter finden sich jedoch auch zwei 5-Zimmer-Wohnungen, die eine in X._____ zu einem mo- natlichen Mietpreis von Fr. 1'450.00 und die andere in Y._____ für Fr. 1'390.00. Dabei ist zu beachten, dass der Bahnhof Z._____ von X._____ mit dem Bus gemäss Fahrplan (www.sbb.ch) in ca. 10 Minuten erreichbar ist und die Busfahrt von Y._____ zum Bahnhof R._____ ca. 16 Minuten dauert. X._____ befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zur Autobahneinfahrt Z._____. Die Autofahrt von Y._____ zur Autobahnein- fahrt Z._____ dauert gemäss Routenplaner Google Maps ca. 18 Minuten und damit ca. 8 Minuten länger als von R._____ her. Dieser zusätzliche Zeitaufwand für Fahrten zur Therapeutin in V._____ erscheint durchaus zu- mutbar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 9) sind diese Orte verkehrstechnisch (mit dem Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln) nicht bedeutend schlechter erreichbar als R._____. Nichts anderes würde im Üb- rigen – entgegen der Beschwerde (S. 9) – gelten für die Fahrt von T._____ mit dem Bus zum Bahnhof N._____ (ca. 15 Minuten) bzw. mit dem Auto zur Autobahneinfahrt N._____ (ca. 7 Minuten) oder von U._____ mit der Bahn nach O._____ (9 Minuten) bzw. mit dem Auto zur Autobahneinfahrt O._____ (ca. 10 Minuten). Schliesslich verurkundeten die Beschwerdefüh- rer vor Vorinstanz als Beschwerdebeilage 27a das Inserat für eine 5,5-

- 10 - Zimmer-Wohnung in R._____ zu einem Mietzins von Fr. 1'790.00, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Wohnung für die Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen sein soll. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Mietzins inkl. Nebenkosten für eine 5- bis 5,5-Zimmer-Wohnung in R._____ und Umgebung mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (VA Beschwerdebeilage 3) per 1. Oktober 2025 von Fr. 2'350.00 auf Fr. 1'800.00 herabgesetzt hat. Die Vorinstanz hat die Be- schwerde gegen diese Anordnung mit dem vorliegend angefochtenen Ent- scheid daher zu Recht abgewiesen. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 4. Juni 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'350.00 zugestanden hat (VA Beschwerdebei- lage 19), können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungsamt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführer nicht gebunden ist. Die Vorbringen der Beschwerde- führer vermögen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz folglich nichts zu ändern. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit sie sich gegen die am 17. Juni 2025 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ verfügte Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2025 richtet.

E. 3 bis 3,5 Zimmer angebracht. Ein Zuschlag für einen Autoabstellplatz ist bloss zulässig, wenn das Auto als Kompetenzstück gemäss Art. 92 SchKG ausgeschieden wurde. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsübli- chen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tat- sächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten. Die Herabsetzung erfolgt bei Miete gewöhnlich auf den nächsten Kündigungstermin. Wählt der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder un- mittelbar bevorstehender Einkommenspfändungen, kann sogar eine frist- lose Herabsetzung angezeigt sein. Das Betreibungsamt darf beim Ent- scheid, ob ein überhöhter monatlicher Mietzins vorliegt, dem oft vom Schuldner geltend gemachten Argument, dass es mit Einträgen im Betrei- bungsregister schwierig ist, eine günstigere Wohnung zu finden, oder dem allgemeinen Verweis auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, keine Rechnung tragen (BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 70 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt kann den Schuldner jedoch nicht zwingen, eine güns- tigere Wohnung zu beziehen. Der Schuldner, der in der zu teuren Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt, kann seine Reduktion des Existenzmini- mums durch Verminderung anderer Ausgaben kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 SchKG steht die Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Ortschaften ist lediglich eine Orientie- rungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung seines betreibungsrecht- lichen Notbedarfs. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird

- 9 - nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Ge- genteiliges entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom

19. März 2014 E. 3.2.2).

E. 3.1.1 Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Be- schwerdeführer führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbeson- dere aus, dass der vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ berücksich- tigte Grundbetrag von Fr. 1'700.00 für die Ehegatten und von Fr. 1'600.00 für die drei Kinder nicht zu beanstanden sei. Ebenso könne nicht bean- standet werden, dass die Krankenkassenprämien und die Auslagen für die Stellensuche nur gegen Nachweis eines Belegs im Existenzminimum be- rücksichtigt würden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei für die vorliegende Pfändung zuständig und es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts R._____ vor- liegend zur Anwendung komme.

E. 3.1.2 In der vorliegenden Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit unvoreingenommen aufgrund der neuen Verhält- nisse beurteilen müssen, ohne reflexartig die Handlungen eines Betrei- bungsamts zu schützen. Ihre Feststellung, dass sich die Situation der Be- schwerdeführer abgesehen vom neuen Wohnort resp. der Miete nicht ver- ändert habe, sei zudem aktenwidrig. Nicht nur der Wohnort in R._____ mit der reduzierten Miete habe sich verändert, sondern auch die Aufwendun- gen für die Krankenkasse, weil der Familie der Beschwerdeführer die

- 11 - Prämienverbilligung gewährt worden sei. Ebenso habe sich die Distanz für die Fahrten nach V._____ zur Therapeutin der Beschwerdeführerin und ih- rer Tochter verändert, weshalb ihrem Elektroauto Kompetenzqualität zu- komme. Die Beschwerdeführer hätten sich immer auf den Standpunkt ge- stellt, dass die notwendigen Aufwendungen für Miete, Krankenkasse und Fahrtkosten bei der Bemessung des Existenzminimums auch zu berück- sichtigen seien. Wenn dies nicht geschehen sei, hätte für das Regionale Betreibungsamt Q._____ zumindest die Ausgleichspflicht bestanden, die aber nur teilweise vorgenommen worden sei. Das Betreibungsamt R._____ habe die Aufwendungen im Auftrag des Regionalen Betreibungsamts Q._____ im Mai 2025 aufgenommen und ein Existenzminimum von Fr. 7'308.95 errechnet. Dabei habe es die im Kanton St. Gallen massge- benden Grundbeträge für ein Ehepaar in Wohngemeinschaft (Fr. 1'780.00) sowie die Beiträge für Kinder (Fr. 600.00 + Fr. 400.00 + Fr. 400.00), ge- samthaft Fr. 3'180.00 berücksichtigt, zudem die effektiven Mietkosten von Fr. 2'350.00 und die Krankenversicherungsprämien von Fr. 1'578.95, letz- tere aufgrund von Zahlungsbelegen der Kläger für die letzten 3 Monate. Für die Aufwendungen rund um die Stellensuche beider Ehegatten seien so- dann Fr. 200.00 gewährt worden. Darüber hinaus seien die Beschwerde- führer vom Betreibungsamt R._____ darauf hingewiesen worden, dass wei- tere Kosten (Anfahrt zur Therapie, Abzahlung Kompetenzstück, effektive Krankheitskosten) durch Quittungen zu belegen seien. Sie hätten sich ge- nau an diese Vorgaben gehalten und Belege für die pro memoria aufge- führten Positionen ins Recht gelegt. Wenn das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Rückvergütungen für die nachgewiesenen Zahlungen bzw. Aufwendungen berücksichtigt hätte, wäre die Beschwerde nicht notwendig gewesen. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe aber – entgegen der Berechnung des Betreibungsamts R._____ – nur die Grundbeträge und die Mietkosten, nicht aber die Krankenkassenprämien und auch nicht die Abzahlungen von je Fr. 1'000.00 im Monat für das Motorfahrzeug als Kom- petenzstück berücksichtigt (Beschwerde S. 13 ff.).

E. 3.1.3 Nachdem die Betreibung vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ geführt wird, hat dieses auch bei Inanspruchnahme der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SchKG durch das Betreibungsamt R._____ nach wie vor die Verfahrens- hoheit und bleibt deshalb auch das pfändende Amt. Das Regionale Betrei- bungsamt Q._____ ist deshalb für die Einkommenspfändung zuständig. Das Betreibungsamt R._____ leistet nur Rechtshilfe, ist also gewissermas- sen der "verlängerte Arm" des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (vgl. BGE 91 III 81 E. 1; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 6 und N. 11 zu Art. 4 SchKG). Die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums durch das Betreibungsamt R._____ ist deshalb für das Regionale Betreibungsamt Q._____ nicht verbindlich. Für die Bemes- sung des Notbedarfs der Beschwerdeführer hat das Regionale Betrei- bungsamt Rei-nach für die Zeit nach dem Umzug der Beschwerdeführer

- 12 - nach R._____ (d.h. ab 1. Mai 2025) indessen die im Kanton St. Gallen gel- tenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden (FRIDOLIN WALTHER/MARKUS ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 4 SchKG). Die den Beschwerdeführern gewährten Grundbeträge für sie und ihre drei Kinder in der Höhe von total Fr. 3'300.00 entsprechen den in den aargaui- schen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) genannten Ansätzen, die im Total höher sind als die im Kanton St. Gallen geltenden. Sie wurden von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren nicht anfochten (Be- schwerde S. 12), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Zuschläge zum Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) können nur gewährt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zah- lung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Der Schuldner hat Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen be- stehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (statt vieler Urteil des Bundes- gerichts 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführer haben in der vorliegenden Be- schwerde nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Krankenkassenprä- mien sowie die Fahrtkosten zur Therapeutin in V._____ (welche gemäss Beschwerdebeilage 10 nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen) vor dem 19. Juni 2025 regelmässig und fristgerecht bezahlt haben. Solches ist auch den als Beweismittel angeführten, der Vorinstanz eingereichten Be- schwerdebeilagen 8 – 12 nicht zu entnehmen. Daher ist nicht zu beanstan- den, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführern die jeweiligen Beträge – anders als den Mietzins von Fr. 2'350.00 bis und mit September 2025 bzw. Fr. 1'800.00 ab Oktober 2025 (vgl. VA Beschwer- debeilagen 2a und 2b) – nicht vorweg im am 19. Juni 2025 berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt hat, sondern nur gegen Zahlungsnachweis erstattet. In Bezug auf die Krankenkassenprä- mien erscheint dies auch deshalb gerechtfertigt, weil es aufgrund der nach- träglich zugesprochenen Prämienverbilligungen per Februar 2025 bis De- zember 2025 zur Verrechnung mit den bereits (vollständig) geleisteten (und vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zurückerstatteten) Krankenkas- senprämien kam, was in den darauffolgenden Monaten zu unterschiedlich hohen Prämien führen konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.2).

E. 3.2.1 Bezüglich geltend gemachter Fahrzeugkosten von Fr. 3'000.00 führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass das Fahrzeug auf die Firma des Beschwerdeführers, die C._____ GmbH, eingelöst sei. Die

- 13 - Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 aus, dass ursprünglich die E._____ AG mit der F._____ KLG einen Kredit- vertrag abgeschlossen habe, welcher der Abzahlung des betreffenden Au- tos gedient habe. Da die F._____ KLG mangels Aktiven aufgelöst und ge- löscht worden sei, habe sich die E._____ AG bereit erklärt, das Fahrzeug weiterhin den Beschwerdeführern zu belassen, wenn sie monatlich Fr. 1'000.00 bezahlten. Die Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen ein- gereicht, welche rechtsverbindlich die Übernahme von Kosten für das Fahr- zeug der C._____ GmbH durch die Beschwerdeführer belegten. Der Zu- sammenhang zwischen diesem Privatkredit und dem Auto im Eigentum der C._____ GmbH sei nicht nachvollziehbar. Somit sei nicht ersichtlich, warum unter diesen Umständen die Rückzahlung des Privatkredits, welcher offen- bar zur Finanzierung des Autos der C._____ GmbH gedient habe, Vorrang haben solle vor anderen privaten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführer. Folglich seien die drei Zahlungen von je Fr. 1'000.00 im Existenzminimum der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen.

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde (S. 13 f.) vor, sie hätten die Zahlungen von Fr. 1'000.00 für das Auto auch nach der Beschwerde vom 23. Juni 2025 geleistet, um eine nochmals höhere Verschuldung durch vorzeitige Fahrzeugrückgabe zu verhindern. Als die ursprüngliche Kredit- nehmerin F._____ KLG habe aufgelöst werden müssen, habe die E._____ AG die Beschwerdeführer aufgrund solidarischer Haftung ins Recht fassen wollen. Die Beschwerdeführer hätten mit der E._____ AG in- dessen eine neue Vereinbarung schliessen können, welche die monatli- chen Abzahlungen auf Fr. 1'000.00 reduziert, das Nutzungsrecht für das Fahrzeug aber bei den Beschwerdeführer privat belassen habe. Das Ei- gentum am Fahrzeug liege weder bei der (mittlerweile aufgelösten) F._____ KLG noch bei der C._____ GmbH, sondern bei der E._____ AG. Das Nutzungsrecht für das Fahrzeug und die Zahlungsverpflichtung be- stehe hingegen bei den Beschwerdeführern privat und nicht bei der C._____ GmbH. Das Kreisgericht Wil als untere Aufsichtsbehörde habe am

24. November 2025 entschieden, dass dem Fahrzeug Kompetenzcharak- ter zukomme. Dieser Entscheid sei hauptsächlich mit den notwendigen Fahrten zu den Arztbesuchen in V._____ begründet worden. Seit Ende Ok- tober 2025 führe die Beschwerdeführerin zudem in einem Zimmer in P._____ Gesichtsbehandlungen durch, dies für die C._____ GmbH als Un- termieterin. Auch für die Fahrten nach P._____ habe sie sich Zugbillette bis anhin nicht leisten können. Wenn das Kreisgericht Wil als untere Aufsichts- behörde aber das Auto als Kompetenzstück anerkenne und die rechtlichen Verhältnisse bzw. die privaten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführer nun vollständig dokumentiert seien, bestehe kein Grund, weshalb die bis Ende Oktober 2025 geleisteten Zahlungen (Fr. 1'000.00 für die Monate März bis Oktober, d.h. insgesamt Fr. 8'000.00) nicht im Existenzminimum der Be-

- 14 - schwerdeführer oder aber im Rahmen der Ausgleichspflicht berücksichtigt werden sollten.

E. 3.2.3.1 Dem Existenzminimum sind die laufenden Raten aus dem Kreditkauf un- pfändbarer Gegenstände, sofern der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt im Register der Eigentumsvorbehalte eintragen liess, ebenso zuzurechnen wie die Mieten bzw. die Leasingraten solcher Sachen, mit oder ohne Klau- sel, wonach der Mieter nach Bezahlung der Raten Eigentümer wird. Diese Erweiterung des durch Art. 93 SchKG geschützten Notbedarfs dient der Verwirklichung der Kompetenzansprüche gemäss Art. 92 SchKG, ansons- ten der Schuldner bei Zahlungsverzug Gefahr liefe, die Kompetenzstücke wieder zu verlieren (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 31 zu Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen unpfändbar, soweit sie unentbehrlich sind. Unter diese Bestimmung fällt z.B. auch der Personenwagen einer invaliden Person, wenn sie auf diesen für Fahrten zum Ort einer notwendigen medizinischen Behandlung oder zur Aufrecht- erhaltung eines Minimums an Kontakten mit der Aussenwelt angewiesen ist und dafür kein kostengünstigeres Verkehrsmittel nutzen kann (BGE 106 III 104; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 92 SchKG).

E. 3.2.3.2 Nach der Bestätigung der Kreditgeberin E._____ AG vom 30. Mai 2025 be- findet sich das von den Beschwerdeführern genutzte Fahrzeug aufgrund einer Sicherungsübereignung im Eigentum der E._____ AG (VA Beschwer- debeilage 8 Anhang 4). Die Annahme der Vorinstanz, das Fahrzeug stehe im Eigentum der C._____ GmbH, ist daher unzutreffend. Für die Frage, ob der von den Beschwerdeführern genutzte Personenwa- gen als Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 SchKG einzustufen ist, kommt es in- dessen nicht darauf an, in wessen Eigentum er sich befindet. Dafür ist viel- mehr massgebend, ob das Fahrzeug für die Beschwerdeführer unentbehr- lich ist. Die Beschwerdeführer führen dazu an, dass das Auto nicht nur für die Arztbesuche in V._____ benötigt werde, sondern auch für die Stellen- suche beider Ehegatten. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin seit ca. Anfang November 2025 in einem Studio in P._____ Gesichtsbehandlungen durch, dies als Mitarbeiterin der C._____ GmbH, die Untermieterin eines Zimmers an der I-Strasse in P._____ sei. Abgesehen davon könnte sie sich ÖV-Billette für die Fahrt von R._____ nach V._____ bzw. P._____ und zu- rück gar nicht leisten (VA act. 6, 57).

- 15 - Soweit sich die Beschwerdeführer für die Kompetenzqualität ihres Fahr- zeugs auf den Entscheid des Kreisgerichts Wil als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen vom 24. November 2025 berufen, ist darauf von vorneherein nicht abzustellen, da dieses Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im vorliegenden zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren eingereicht wurde und deshalb ein nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässi- ges Novum ist. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit November 2025 in einem von der C._____ GmbH gemieteten Studio in P._____ Gesichtsbehandlungen durchführt, weshalb sie auch für diesen Arbeitsweg auf das Auto angewiesen sein soll, ist ebenfalls nicht einzuge- hen, da es sich um eine erst nach der Existenzminimumsberechnung vom

19. Juni 2025 eingetretene Tatsache handelt, die auf dem Wege einer Re- vision der Pfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG beim Regionalen Be- treibungsamt Q._____ geltend zu machen wäre. Die Fahrtstrecke mit dem Auto vom Wohnort der Beschwerdeführer in R._____ zur Therapeutin nach V._____ (Parkhaus Eisi) und zurück beträgt gemäss Routenplaner Google Maps 204 km (schnellste Route). Bei einem Preis von Fr. 0.65/km (vgl. Ziff. 4.4.5 des Kreisschreibens des Kantonsge- richts St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) belaufen sich die Kosten somit auf Fr. 132.60. Ein gewöhnliches Bahnbillett 2. Klasse R._____ – V._____ retour kostet zum vollen Preis Fr. 76.00, mit Halbtaxabonnement Fr. 38.00; Sparbillette für eine Hin- oder Rückfahrt sind bereits ab Fr. 13.20 erhältlich (vgl. www.sbb.ch; VA Beschwerdebeilage 28). Die Bahnfahrt ist damit in jedem Fall günstiger als die Fahrt mit dem Auto. Das Argument der Be- schwerdeführerin, sie könne sich die Fahrt zu ihrer Therapeutin mit öffent- lichen Verkehrsmitteln nicht leisten, geht somit fehl. Die Fahrt von R._____ nach V._____ dauert mit dem Auto bei günstiger Verkehrslage ca. 1 ¼ Stunden, mit der Bahn 1 Stunde 41 Minuten. Somit ist bei Benützung der öffentlichen Verkehrs pro Fahrt ca. eine halbe Stunde mehr Zeit aufzu- wenden als mit dem Auto, was zumutbar erscheint. Weshalb den Beschwerdeführern die Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel für Fahrten zur Therapeutin nach V._____ bzw. zu Stellenbewer- bungsgesprächen grundsätzlich nicht möglich sein soll, haben sie nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, zumal R._____ mit mehre- ren Zugverbindungen pro Stunde (IR/IC, S1) in Richtung W._____ und P._____ sehr gut an den öffentlichen (Fern- und Regional-)Verkehr ange- bunden ist. In Anbetracht all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Perso- nenwagen der Beschwerdeführer als Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 SchKG zu qualifizieren sein soll. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ die von den Beschwerdeführern an die

- 16 - E._____ AG zu bezahlenden monatlichen Raten à Fr. 1'000.00 nicht im am

19. Juni 2025 berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum be- rücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in diesem Punkt des- halb im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

E. 4.1 Bezüglich der geforderten Rückerstattung für Fahrten zur Therapie führte die Vorinstanz aus, dass der Nachweis der Fahrten zur Therapie sowie für die Stellensuche den Beschwerdeführern obliege. Aus der eingereichten Bestätigung der ambulanten psychiatrischen Behandlung seien zwar di- verse Termine ersichtlich, jedoch sei nicht klar, ob diese jeweils durch "per- sönliche Vorstellungstermine" oder "telefonische Konsultationen" stattge- funden hätten. Gegen den Nachweis, dass Fahrten zu persönlichen Vor- stellungsterminen bei der Psychiaterin stattgefunden hätten, seien die an- gefallenen Kosten für die Fahrt mit dem Elektrofahrzeug oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ zu- rückzuerstatten. In der vorliegenden Beschwerde (S. 15) wird gerügt, die Vorinstanz habe den fehlenden Nachweis der Fahrten zur Therapie behauptet, dabei jedoch offensichtlich das als Beilage 56 (mit der Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2025) neu eingereichte Aktenstück, welches die ambulante Behand- lung mit den bis zum 29. September 2025 geplanten Terminen ausdrück- lich bestätigt habe, nicht beachtet. In dieser Bestätigung seien die ambu- lanten Behandlungen bis Ende September 2025 ausdrücklich aufgeführt. Eine Bestätigung der ambulanten Behandlungen bis Ende November 2025 werde nachgereicht.

E. 4.2.1 In den Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Beschwerdebeilage 7) und vom

19. August 2025 (VA Beilage 56 zur Stellungnahme vom 14. November

2025) bestätigte med. pract. D._____, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 24. April 2024 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zusätzlich fänden wöchentlich mehrere spontane telefonische Konsultationen statt. Die Beschwerdeführerin benötige aktuell eine ambu- lante psychotherapeutische Behandlung, Begleitung und Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf ihre belastende soziale Situation. Sie befinde sich derzeit zudem in medikamentöser Behandlung. Folgende Konsultatio- nen seien durchgeführt worden:

- 7., 10., 11., 12., 13., 19., 21., 26., 28. und 31. März 2025,

- 4., 15., 18., 21., 25. und 28. April 2025,

- 2., 5., 9., 12., 16., 19., 23., 26., 28. und 30. Mai 2025,

- 17 -

- 2., 6., 9., 13., 16., 23. und 30. Juni 2025,

- 4., 9., 18., 23., 28. Juli 2025,

- 4., 11., 15., 20., 25. und 29. August 2025. Eine fortlaufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung sei indiziert. Wöchentliche persönliche Vorstellungstermine sowie er- gänzende telefonische Konsultationen seien weiterhin vorgesehen.

E. 4.2.2 Der Kurzarztbericht von med. pract. D._____ vom 17. Januar 2025 (VA Be- schwerdebeilage 6) sowie die Schreiben vom 16. Juni 2025 und vom

19. August 2025 belegen die Notwendigkeit der ambulanten psychiatri- schen Behandlung der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdefüh- rerin selber zu tragenden notwendigen Kosten im Zusammenhang mit die- ser Behandlung sind daher im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Beschwerdeführer zu berücksichtigen bzw. vom Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ nachträglich zu erstatten. Aus den Schreiben vom

16. Juni 2025 und 19. August 2025 geht jedoch nicht hervor, an welchen der darin genannten Daten "persönliche Vorstellungstermine" stattfanden und an welchen "telefonische Konsultationen" erfolgten. Somit fehlt es am Nachweis, wie viele Fahrten von R._____ nach V._____ die Beschwerde- führerin seit ihrem am 1. Mai 2025 erfolgten Umzug unternommen hat. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht entschieden, dass das Regionale Betrei- bungsamt Q._____ der Beschwerdeführerin die angefallenen Fahrtkosten zurückzuerstatten hat, wenn diese belegt, dass Fahrten für persönliche Vorstellungstermine bei der Psychiaterin stattgefunden haben. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, in der Beschwerde (an die Vorinstanz) seien die fehlenden Rückvergütungen auf Fr. 10'335.65 bezif- fert worden. Nach ihrer Auffassung belaufen sich die nicht ausgeführten Rückvergütungen aktuell auf Fr. 11'486.80. Dieser Betrag setze sich zu- sammen aus Fr. 8'000.00 für Abzahlungen des Fahrzeugs (März bis Okto- ber 2025), Fr. 2'386.80 für ambulante Behandlungen (Fr. 0.65/km, 19 Be- handlungen vom 23. Juni bis 29. September 2025 = 3'788 km x 0.63 = Fr. 2'386.80) und Fr. 1'100.00 für Differenz Miete (Fr. 550.00 für Okto- ber/November 2025). Hinzu komme die Differenz für ambulante Behand- lungen in den Monaten Oktober und November 2025, wofür die Belege noch nachgeliefert würden (Beschwerde S. 15 f.).

- 18 -

E. 5.2.1 Mit vorliegender Beschwerde geltend gemachte Rückvergütungsansprü- che der Beschwerdeführer, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens waren, sind wegen des Novenverbots (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vorn- herein unzulässig. Insoweit ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.

E. 5.2.2 Rückvergütungen für Abzahlungen des Autos der Beschwerdeführer sind nicht zu gewähren, da das Auto kein Kompetenzgut darstellt (dazu im Ein- zelnen E. 3.2.3 hievor). Für ambulante Behandlungen bei med. pract. D._____ fehlt es an einem Nachweis der in V._____ durchgeführten Termine (vgl. dazu E. 4.2), wes- halb die Vorinstanz für die geltend gemachten Fahrtkosten von R._____ nach V._____ und zurück zu Recht keine Rückvergütung an die Beschwer- deführer angeordnet hat. Eine Rückerstattung der geltend gemachten Mietzinsdifferenz fällt ausser Betracht, da die Mietzinsreduktion von Fr. 2'350.00 auf Fr. 1'800.00 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zu Recht angeordnet wurde (vgl. E. 2 hievor).

E. 6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde (S. 16), dass bereits mit der ersten Beschwerde eine Übersicht der laufen- den Pfändungen und der gepfändeten Beträge verlangt worden sei. So- lange das Regionale Betreibungsamt Q._____ keine Übersicht der Pfän- dungsgruppen zur Verfügung stelle, könne die Beschwerdeführerin als Schuldnerin auch nicht beurteilen, ob einzelne Gläubiger (z.B. die G._____) allenfalls mehr bekommen hätten als ihnen zustehe. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf eine Informationspflicht über die aufgrund der Prämienrückerstattung erfolgten Korrekturen beim Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ überhaupt nicht eingegangen. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hält dem in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 entgegen, dass bereits im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren am 3. Juli 2025 die aktuellen Kontoauszüge sowie die Listen der aktuell offenen Forderungen der Beschwerdeführer zusammen mit dem Amtsbericht eingereicht worden seien. Seither seien keine weiteren Aus- züge beim Betreibungsamt eingefordert worden. Diese Unterlagen würden nicht von Amtes wegen an die Schuldner versendet, könnten jedoch direkt beim Betreibungsamt angefordert werden.

- 19 - In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2026 erklärten die Beschwerdefüh- rer, es treffe zu, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinem Amtsbericht vom 3. Juli 2025 einen Kontoauszug über Zahlungseingänge und -ausgänge beigelegt habe. Allerdings umfasse dieser Kontoauszug nur Bewegungen bis zum 2. Juli 2025. Aufgrund der Rückweisung des Ober- gerichts an die Vorinstanz habe diese am 3. November 2025 verfügt, dass die Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Betreibungsamts Stellung nehmen könnten, was sie mit Eingabe vom 18. November 2025 auch getan hätten. Auch in der Stellungnahme vom 18. November 2025 hätten sie sich darüber beklagt, dass eine ordentliche Zusammenarbeit und ein korrekter Informationsaustausch nicht möglich seien. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts sei wiede- rum auf diesen Punkt hingewiesen worden. Gleichwohl habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026 da- rauf verzichtet, die aktuellen Verhältnisse bzw. Kontoauszüge seit dem

2. Juli 2025 beizulegen, was ungenügend sei.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkurs- ämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Anwendungsbereich von Art. 8a SchKG erstreckt sich entgegen dem Wortlaut nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten, die bei einem Betreibungs- oder Konkursamt oder bei einem atypischen Organ liegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2015 vom 14. April 2015 E. 4.2; MÖCKLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 8a SchKG). Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat. Durchwegs zu bejahen ist das In- teresse des Schuldners. In Bezug auf sich selbst hat jedermann jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_891/2015 vom 14. April 2015 E. 4.3). Betref- fende Begehren können höchstens an Querulanz scheitern, gegebenen- falls auch an überwiegenden öffentlichen oder Drittinteressen (MÖCKLI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 8a SchKG).

E. 6.2.2 Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren als Beilagen 8 und 9 zum Amtsbericht vom 3. Juli 2025 die Schuldner-Kon- toauszüge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 2. Juli 2025 eingereicht. Ebenfalls verur- kundet hat es als Beilagen 13 und 14 je eine Liste der per 2. Juli 2025 of- fenen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerde- führer mit den ausstehenden Beträgen. Insoweit ist auf die vorliegende

- 20 - Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer nicht einzutreten.

E. 6.2.3 Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch nach dem Rückweisungsentscheid KBE.2025.54 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 25. September 2025 (VA act. 39 ff.), hat das Regionale Betreibungsamt Q._____ keine aktualisierten Kontoauszüge und Listen der offenen Betreibungen gegen die Beschwerdeführer einge- reicht. Dazu hatte es auch keinen Anlass, da die Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 14. November 2025 (VA act. 52 ff.) noch in der Eingabe vom 18. November 2025 (VA act. 65 f.) entsprechende Anträge gestellt haben und es von der Vorinstanz nicht dazu aufgefordert wurde. Eine erstmalige Einreichung neuer Dokumente im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren wäre novenrechtlich unzulässig (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde (erstmals) eine entspre- chende Ergänzung der Akten verlangen, ist diese folglich ebenfalls abzu- weisen.

E. 7 Aufgrund der obigen Ausführungen ist der vorinstanzliche Entscheid vom

2. Dezember 2025 in den mit der vorliegenden Beschwerde vom 15. De- zember 2025 angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen - 21 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.80 (BE.2025.26) Entscheid vom 18. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] beide vertreten durch Rechtsanwalt André Schlatter, […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 2. Dezember 2025 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Verfügung vom 17. Juni 2025 betreffend Mietzinsreduktion und Berechnungen des Existenzminimums vom 19. Juni 2025

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung gegen die Beschwerdeführer verfügte das Regionale Be- treibungsamt Q._____ eine Einkommenspfändung. Am 17. Juni 2025 ver- fügte es eine Mietzinsreduktion von Fr. 2'350.00 auf maximal Fr. 1'800.00 mit Wirkung ab 1. Oktober 2025. Das gemeinschaftliche betreibungsrecht- liche Existenzminimum der Beschwerdeführer und der drei Kinder (geb. […], […] und […]) setzte es am 19. Juni 2025 auf Fr. 5'650.00 fest. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 23. Juni 2025 beim Prä- sidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten: " 1. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen; 2. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger be- reits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen des Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Auf- wendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen ist; 3. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassen- prämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berück- sichtigen; 4. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hin- aus zu berücksichtigen; 5. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen und die aktuellen Forderungsausstände zukommen zu lassen; 6. Die Ziffern 1 und 2 des Rechtsbegehrens seien superprovisorisch zu ver- fügen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer."

- 3 - 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 3. Juli 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 12. August 2025 ab. 2.4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. August 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde. 2.5. Mit Entscheid KBE.2025.54 vom 25. September 2025 hob die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission den Entscheid des Präsidenten des Zi- vilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 12. August 2025 wegen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache im Sinne der Erwä- gungen an diesen zurück. 2.6. Am 14. November 2025 reichten die Beschwerdeführer dem Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm eine Stellungnahme zum Amts- bericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 3. Juli 2025 und am

18. November 2025 ein weiteres Beweismittel ein. 2.7. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm entschied am

2. Dezember 2025: " 1. Die Beschwerde vom 23. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihnen am 4. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 15. Dezember 2025 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

- 4 - " 1. Der vorinstanzliche Entscheid BE.2025.26 vom 2. Dezember 2025 sei voll- umfänglich aufzuheben; 2. Das am 19. Juni 2025 verfügte betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführer bzw. der gesamten Familie sei in Anlehnung an die vom Betreibungsamt R._____ vorgenommenen Berechnung neu auf CHF 7'357.70 festzulegen; 3. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, die durch die Kläger be- reits bezahlten Rechnungen für Miete und Fahrzeug sowie die im Rahmen des Umzugs bzw. durch Therapie angefallenen und nachgewiesenen Auf- wendungen umgehend auszugleichen, soweit dies noch nicht geschehen ist; 4. Beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum seien die Krankenkassen- prämien netto nach Anrechnung der Prämienverbilligungen zu berücksich- tigen; 5. Die am 17. Juni 2025 verfügte Mietzinsreduktion sei aufzuheben, und es sei der aktuelle Mietzins von CHF 2'350.- für die fünfköpfige Familie im betreibungsrechtlichen Existenzminimum über den 1. Oktober 2025 hin- aus zu berücksichtigen; 6. Das Betreibungsamt Q._____ sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Übersicht über die aktuell laufenden Pfändungen, die aktuellen For- derungsausstände sowie allenfalls gemachte Zahlungen zuzustellen; unter Kosten- und Entschädiqunqsfolqe zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich am 7. Januar 2026 zur Beschwerde vernehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 äusserten sich die Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 7. Januar 2026.

- 5 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind folglich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgestellten Tatsa- chenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, die nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, ist deshalb nicht einzuge- hen. 2. 2.1. 2.1.1. Zur am 17. Juni 2025 verfügten Mietzinsreduktion per 1. Oktober 2025 auf Fr. 1'800.00 führte die Vorinstanz in E. 4 ihres Entscheids vom 2. Dezem- ber 2025 im Wesentlichen aus, gemäss den Akten hätten die Beschwerde- führer per 1. Mai 2025 einen Untermietvertrag mit der C._____ GmbH (Ge- sellschaft des Beschwerdeführers) über das Mietobjekt an der S-Strasse […] in R._____ für einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'350.00 abgeschlossen. Die neue Mietwohnung erweise sich hinsicht- lich der Mietzinshöhe als den finanziellen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer nicht angemessen, denn aufgrund der in Betreibung gesetzten Schulden seien die Beschwerdeführer gehalten gewesen und weiterhin gehalten, ihre Wohnkosten so tief wie möglich zu halten. Ob die Mietwohnung auch bezüglich der Grösse der Wohnung unangemessen sei, könne nicht beurteilt werden, weil den Unterlagen diesbezüglich keine In- formationen entnommen werden könnten. Ein Blick auf die gängigen Inter- netportale zeige, dass es durchaus möglich sei, in der Region R._____ (in einem Umkreis von 10 km) eine 5- bis 5,5-Zimmerwohnung mit einem Miet- zins von Fr. 1'800.00 inkl. Nebenkosten zu finden. Die Einwendungen

- 6 - gegen die Mietzinsreduktion vom 17. Juni 2025 erwiesen sich somit als un- begründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei. 2.1.2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen in ihrer Beschwerde an die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission zusammengefasst vor, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 darauf hingewiesen, dass der Mietzins von Fr. 3'150.00, als die Familie noch in Q._____ gewohnt habe, offensichtlich angemessen gewesen sei, ansonsten er vom Betrei- bungsamt nicht an sie zurückerstattet worden wäre. Nun solle der Mietzins von Fr. 2'350.00 in R._____ nicht den ortsüblichen Mieten entsprechen. Wenn ein Betreibungsamt eine Miete von einem Vermieter im eigenen Dorf (Q._____) akzeptiere, welche Fr. 800.00 höher sei, dann aber die Miete in R._____ auf Fr. 1'800.00 herabsetzen wolle, verhalte es sich willkürlich. Eine aktuelle Wohnungsabfrage auf www.immoscout24.ch für eine Woh- nungsgrösse von 5 bis 5,5 Zimmern zeige für R._____ nur gerade zwei Wohnungen an, welche Fr. 2'410.00 bzw. Fr. 3'900.00 kosteten. Die ande- ren Wohnungen, welche günstiger seien, befänden sich in T._____ und U._____ und damit verkehrstechnisch (Auto und ÖV) bedeutend schlechter erreichbar als R._____. Für die Wahl der Wohnung in R._____ habe auch eine Rolle gespielt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter sich nach wie vor zu Behandlungen bei med. pract. D._____ in V._____ begeben müssten. Der Dachverband Budgetberatung Schweiz empfehle für tiefe bis mittlere Einkommen, dass die Miete nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens ausmachen sollte. Der Mietzins von Fr. 2'350.00 in R._____ erfülle dieses Kriterium und sei angemessen (Be- schwerde S. 8 ff.). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Lebensaufwand zu bestimmen. Das un- bedingt Notwendige wird als Existenzminimum bezeichnet, welches der Betreibungsbeamte in jedem einzelnen Fall festzusetzen hat. Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in aus- geglichener Weise Rechnung zu tragen. Bei Art. 93 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine reine Vollstreckungsschranke; die Bestimmung hat nicht den Zweck, eine künftige Verschuldung des Schuldners zu vermeiden (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).

- 7 - Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) her- anzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversiche- rungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein monatlicher Grundbetrag gewährt. Weitere notwendige Ausla- gen des Schuldners, wie z.B. Miet- oder Hypothekarzinsen, Heiz- und Ne- benkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht bereits vom Lohn abgezogen, d.h. insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nach Abzug von Prämienverbilligungen), unumgängliche Berufsauslagen, recht- lich geschuldete Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten, werden als Zu- schläge zum Grundbetrag berücksichtigt. Gleiches gilt im Kanton St. Gallen nach dem Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen Auf- sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts vom Juni 2023. Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksich- tigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wie- derkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfän- dung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zu- schläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS WINKLER, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/ Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG). Abweichungen von den Ansätzen gemäss den erwähnten Richtlinien kön- nen soweit getroffen werden, als das Betreibungsamt sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält (Ziff. VI der Richtlinien des Kantons Aargau bzw. Ziff. 10.2 der Richtlinien des Kantons St. Gallen). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuld- ners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Ein- kommenspfändung Rechnung zu tragen (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG). 2.2.2. Die Wohnkosten gehören ungeachtet dessen, ob sie dem Schuldner als Mieter oder als Wohneigentümer entstehen, zum Existenzminimum. Bei

- 8 - der Miete handelt es sich gemäss den erwähnten Richtlinien um den effek- tiven Mietzins für die Wohnung ohne Auslagen für Beleuchtung und Kochenergie, da diese im Grundbetrag inbegriffen sind. Zu den Wohnkos- ten zu zählen sind weiter die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteil- ten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Allerdings können die effektiv anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Benützt der Schuldner ledig- lich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so sind die zu berücksichtigenden Wohnkosten nach Ablauf einer angemessenen Frist auf ein Normalmass herabzusetzen, denn der Schuldner hat seine Wohn- kosten so tief als möglich zu halten. Bezüglich der Grösse der Wohnung kann als Grundsatz festgehalten werden, dass bei einem Einpersonen- haushalt der Zuschlag für eine 1- oder 1,5-Zimmer-Wohnung angebracht ist. Handelt es sich um einen Zweipersonenhaushalt, so ist eine 2- oder 2,5-Zimmer-Wohnung angemessen. Bei einem Dreipersonenhaushalt sind 3 bis 3,5 Zimmer angebracht. Ein Zuschlag für einen Autoabstellplatz ist bloss zulässig, wenn das Auto als Kompetenzstück gemäss Art. 92 SchKG ausgeschieden wurde. Für die Feststellung, ob der Mietzins den ortsübli- chen Ansätzen entspricht, hat sich der Betreibungsbeamte nach dem tat- sächlichen lokalen Wohnungsangebot zu richten. Die Herabsetzung erfolgt bei Miete gewöhnlich auf den nächsten Kündigungstermin. Wählt der Schuldner eine unverhältnismässig teure Wohnung trotz laufender oder un- mittelbar bevorstehender Einkommenspfändungen, kann sogar eine frist- lose Herabsetzung angezeigt sein. Das Betreibungsamt darf beim Ent- scheid, ob ein überhöhter monatlicher Mietzins vorliegt, dem oft vom Schuldner geltend gemachten Argument, dass es mit Einträgen im Betrei- bungsregister schwierig ist, eine günstigere Wohnung zu finden, oder dem allgemeinen Verweis auf die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt, keine Rechnung tragen (BGE 129 III 526 E. 2, 119 III 70 E. 3c; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt kann den Schuldner jedoch nicht zwingen, eine güns- tigere Wohnung zu beziehen. Der Schuldner, der in der zu teuren Wohnung nach Ablauf der Frist verbleibt, kann seine Reduktion des Existenzmini- mums durch Verminderung anderer Ausgaben kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Bei der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 SchKG steht die Frage im Zentrum, wie viel der Schuldner von seinen Einkünften für sich und für seine Familie unbedingt benötigt. Der Vergleich mit ähnlichen Wohnungen in der gleichen Gemeinde und in den umliegenden Ortschaften ist lediglich eine Orientie- rungshilfe bei der ermessensweisen Bestimmung seines betreibungsrecht- lichen Notbedarfs. Die ermessensweise Festsetzung der Wohnkosten wird

- 9 - nicht schon dadurch unrechtmässig, dass der Pfändungsschuldner neben der bisherigen Wohnung gegebenenfalls auch seinen bisherigen Wohnort aufgeben muss. Weder dem Gesetz noch der Verfassung lässt sich Ge- genteiliges entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom

19. März 2014 E. 3.2.2). 2.3. 2.3.1. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ verfügte erstmals am 29. April 2025 eine Reduktion des Mietzinses inkl. Nebenkosten auf Fr. 1'800.00 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 14 Rückseite; vgl. auch Beilage 1 zur Ver- nehmlassung vom 7. Januar 2026), mithin zu einem Zeitpunkt, als die Be- schwerdeführer noch in Q._____ wohnten. Das Argument der Beschwer- deführer, das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe den Mietzins von Fr. 3'150.00 für die Wohnung in Q._____ offensichtlich als angemessen er- achtet (VA act. 58; Beschwerde S. 9), geht damit fehl. 2.3.2. Die Beschwerdeführer bilden mit ihren drei Kindern (geb. 2011, 2014 und

2017) einen Fünfpersonenhaushalt (VA Beschwerdebeilage 4, Schriften- empfangsschein der Beschwerdeführerin), weshalb für sie nach dem Ge- sagten eine 5- oder 5,5-Zimmer-Wohnung angemessen ist. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ stellte bei seiner Beurteilung der Angemessen- heit des Mietzinses für die Wohnung der Beschwerdeführer in R._____ in- dessen hauptsächlich auf die Mietzinsen für 4,5-Zimmer-Wohnungen in R._____ und Umgebung ab (vgl. Beilage 7 zum Amtsbericht vom 3. Juli 2025), welche im vorliegenden Fall nicht relevant sind. Darunter finden sich jedoch auch zwei 5-Zimmer-Wohnungen, die eine in X._____ zu einem mo- natlichen Mietpreis von Fr. 1'450.00 und die andere in Y._____ für Fr. 1'390.00. Dabei ist zu beachten, dass der Bahnhof Z._____ von X._____ mit dem Bus gemäss Fahrplan (www.sbb.ch) in ca. 10 Minuten erreichbar ist und die Busfahrt von Y._____ zum Bahnhof R._____ ca. 16 Minuten dauert. X._____ befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zur Autobahneinfahrt Z._____. Die Autofahrt von Y._____ zur Autobahnein- fahrt Z._____ dauert gemäss Routenplaner Google Maps ca. 18 Minuten und damit ca. 8 Minuten länger als von R._____ her. Dieser zusätzliche Zeitaufwand für Fahrten zur Therapeutin in V._____ erscheint durchaus zu- mutbar. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde (S. 9) sind diese Orte verkehrstechnisch (mit dem Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln) nicht bedeutend schlechter erreichbar als R._____. Nichts anderes würde im Üb- rigen – entgegen der Beschwerde (S. 9) – gelten für die Fahrt von T._____ mit dem Bus zum Bahnhof N._____ (ca. 15 Minuten) bzw. mit dem Auto zur Autobahneinfahrt N._____ (ca. 7 Minuten) oder von U._____ mit der Bahn nach O._____ (9 Minuten) bzw. mit dem Auto zur Autobahneinfahrt O._____ (ca. 10 Minuten). Schliesslich verurkundeten die Beschwerdefüh- rer vor Vorinstanz als Beschwerdebeilage 27a das Inserat für eine 5,5-

- 10 - Zimmer-Wohnung in R._____ zu einem Mietzins von Fr. 1'790.00, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Wohnung für die Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen sein soll. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Mietzins inkl. Nebenkosten für eine 5- bis 5,5-Zimmer-Wohnung in R._____ und Umgebung mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (VA Beschwerdebeilage 3) per 1. Oktober 2025 von Fr. 2'350.00 auf Fr. 1'800.00 herabgesetzt hat. Die Vorinstanz hat die Be- schwerde gegen diese Anordnung mit dem vorliegend angefochtenen Ent- scheid daher zu Recht abgewiesen. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt R._____ in der am 4. Juni 2025 vorgenommenen Berechnung des Existenzminimums einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 2'350.00 zugestanden hat (VA Beschwerdebei- lage 19), können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da das Regionale Betreibungsamt Q._____ daran bei der Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der von ihm vollzogenen Pfändung gegen die Beschwerdeführer nicht gebunden ist. Die Vorbringen der Beschwerde- führer vermögen an der zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz folglich nichts zu ändern. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, so- weit sie sich gegen die am 17. Juni 2025 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ verfügte Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2025 richtet. 3. 3.1. 3.1.1. Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Be- schwerdeführer führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbeson- dere aus, dass der vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ berücksich- tigte Grundbetrag von Fr. 1'700.00 für die Ehegatten und von Fr. 1'600.00 für die drei Kinder nicht zu beanstanden sei. Ebenso könne nicht bean- standet werden, dass die Krankenkassenprämien und die Auslagen für die Stellensuche nur gegen Nachweis eines Belegs im Existenzminimum be- rücksichtigt würden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei für die vorliegende Pfändung zuständig und es bestehe kein Anspruch darauf, dass die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts R._____ vor- liegend zur Anwendung komme. 3.1.2. In der vorliegenden Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die Vorinstanz hätte die Angelegenheit unvoreingenommen aufgrund der neuen Verhält- nisse beurteilen müssen, ohne reflexartig die Handlungen eines Betrei- bungsamts zu schützen. Ihre Feststellung, dass sich die Situation der Be- schwerdeführer abgesehen vom neuen Wohnort resp. der Miete nicht ver- ändert habe, sei zudem aktenwidrig. Nicht nur der Wohnort in R._____ mit der reduzierten Miete habe sich verändert, sondern auch die Aufwendun- gen für die Krankenkasse, weil der Familie der Beschwerdeführer die

- 11 - Prämienverbilligung gewährt worden sei. Ebenso habe sich die Distanz für die Fahrten nach V._____ zur Therapeutin der Beschwerdeführerin und ih- rer Tochter verändert, weshalb ihrem Elektroauto Kompetenzqualität zu- komme. Die Beschwerdeführer hätten sich immer auf den Standpunkt ge- stellt, dass die notwendigen Aufwendungen für Miete, Krankenkasse und Fahrtkosten bei der Bemessung des Existenzminimums auch zu berück- sichtigen seien. Wenn dies nicht geschehen sei, hätte für das Regionale Betreibungsamt Q._____ zumindest die Ausgleichspflicht bestanden, die aber nur teilweise vorgenommen worden sei. Das Betreibungsamt R._____ habe die Aufwendungen im Auftrag des Regionalen Betreibungsamts Q._____ im Mai 2025 aufgenommen und ein Existenzminimum von Fr. 7'308.95 errechnet. Dabei habe es die im Kanton St. Gallen massge- benden Grundbeträge für ein Ehepaar in Wohngemeinschaft (Fr. 1'780.00) sowie die Beiträge für Kinder (Fr. 600.00 + Fr. 400.00 + Fr. 400.00), ge- samthaft Fr. 3'180.00 berücksichtigt, zudem die effektiven Mietkosten von Fr. 2'350.00 und die Krankenversicherungsprämien von Fr. 1'578.95, letz- tere aufgrund von Zahlungsbelegen der Kläger für die letzten 3 Monate. Für die Aufwendungen rund um die Stellensuche beider Ehegatten seien so- dann Fr. 200.00 gewährt worden. Darüber hinaus seien die Beschwerde- führer vom Betreibungsamt R._____ darauf hingewiesen worden, dass wei- tere Kosten (Anfahrt zur Therapie, Abzahlung Kompetenzstück, effektive Krankheitskosten) durch Quittungen zu belegen seien. Sie hätten sich ge- nau an diese Vorgaben gehalten und Belege für die pro memoria aufge- führten Positionen ins Recht gelegt. Wenn das Regionale Betreibungsamt Q._____ die Rückvergütungen für die nachgewiesenen Zahlungen bzw. Aufwendungen berücksichtigt hätte, wäre die Beschwerde nicht notwendig gewesen. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe aber – entgegen der Berechnung des Betreibungsamts R._____ – nur die Grundbeträge und die Mietkosten, nicht aber die Krankenkassenprämien und auch nicht die Abzahlungen von je Fr. 1'000.00 im Monat für das Motorfahrzeug als Kom- petenzstück berücksichtigt (Beschwerde S. 13 ff.). 3.1.3. Nachdem die Betreibung vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ geführt wird, hat dieses auch bei Inanspruchnahme der Rechtshilfe gemäss Art. 4 SchKG durch das Betreibungsamt R._____ nach wie vor die Verfahrens- hoheit und bleibt deshalb auch das pfändende Amt. Das Regionale Betrei- bungsamt Q._____ ist deshalb für die Einkommenspfändung zuständig. Das Betreibungsamt R._____ leistet nur Rechtshilfe, ist also gewissermas- sen der "verlängerte Arm" des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (vgl. BGE 91 III 81 E. 1; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 6 und N. 11 zu Art. 4 SchKG). Die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums durch das Betreibungsamt R._____ ist deshalb für das Regionale Betreibungsamt Q._____ nicht verbindlich. Für die Bemes- sung des Notbedarfs der Beschwerdeführer hat das Regionale Betrei- bungsamt Rei-nach für die Zeit nach dem Umzug der Beschwerdeführer

- 12 - nach R._____ (d.h. ab 1. Mai 2025) indessen die im Kanton St. Gallen gel- tenden Ansätze und Berechnungsregeln anzuwenden (FRIDOLIN WALTHER/MARKUS ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 4 SchKG). Die den Beschwerdeführern gewährten Grundbeträge für sie und ihre drei Kinder in der Höhe von total Fr. 3'300.00 entsprechen den in den aargaui- schen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums (Notbedarf) genannten Ansätzen, die im Total höher sind als die im Kanton St. Gallen geltenden. Sie wurden von den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen sowie im vorliegenden Verfahren nicht anfochten (Be- schwerde S. 12), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Zuschläge zum Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) können nur gewährt werden, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zah- lung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Der Schuldner hat Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen be- stehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (statt vieler Urteil des Bundes- gerichts 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 39 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführer haben in der vorliegenden Be- schwerde nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Krankenkassenprä- mien sowie die Fahrtkosten zur Therapeutin in V._____ (welche gemäss Beschwerdebeilage 10 nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen) vor dem 19. Juni 2025 regelmässig und fristgerecht bezahlt haben. Solches ist auch den als Beweismittel angeführten, der Vorinstanz eingereichten Be- schwerdebeilagen 8 – 12 nicht zu entnehmen. Daher ist nicht zu beanstan- den, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführern die jeweiligen Beträge – anders als den Mietzins von Fr. 2'350.00 bis und mit September 2025 bzw. Fr. 1'800.00 ab Oktober 2025 (vgl. VA Beschwer- debeilagen 2a und 2b) – nicht vorweg im am 19. Juni 2025 berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt hat, sondern nur gegen Zahlungsnachweis erstattet. In Bezug auf die Krankenkassenprä- mien erscheint dies auch deshalb gerechtfertigt, weil es aufgrund der nach- träglich zugesprochenen Prämienverbilligungen per Februar 2025 bis De- zember 2025 zur Verrechnung mit den bereits (vollständig) geleisteten (und vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zurückerstatteten) Krankenkas- senprämien kam, was in den darauffolgenden Monaten zu unterschiedlich hohen Prämien führen konnte (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3.2). 3.2. 3.2.1. Bezüglich geltend gemachter Fahrzeugkosten von Fr. 3'000.00 führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass das Fahrzeug auf die Firma des Beschwerdeführers, die C._____ GmbH, eingelöst sei. Die

- 13 - Beschwerdeführer führten in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2025 aus, dass ursprünglich die E._____ AG mit der F._____ KLG einen Kredit- vertrag abgeschlossen habe, welcher der Abzahlung des betreffenden Au- tos gedient habe. Da die F._____ KLG mangels Aktiven aufgelöst und ge- löscht worden sei, habe sich die E._____ AG bereit erklärt, das Fahrzeug weiterhin den Beschwerdeführern zu belassen, wenn sie monatlich Fr. 1'000.00 bezahlten. Die Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen ein- gereicht, welche rechtsverbindlich die Übernahme von Kosten für das Fahr- zeug der C._____ GmbH durch die Beschwerdeführer belegten. Der Zu- sammenhang zwischen diesem Privatkredit und dem Auto im Eigentum der C._____ GmbH sei nicht nachvollziehbar. Somit sei nicht ersichtlich, warum unter diesen Umständen die Rückzahlung des Privatkredits, welcher offen- bar zur Finanzierung des Autos der C._____ GmbH gedient habe, Vorrang haben solle vor anderen privaten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführer. Folglich seien die drei Zahlungen von je Fr. 1'000.00 im Existenzminimum der Beschwerdeführer nicht zu berücksichtigen. 3.2.2. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde (S. 13 f.) vor, sie hätten die Zahlungen von Fr. 1'000.00 für das Auto auch nach der Beschwerde vom 23. Juni 2025 geleistet, um eine nochmals höhere Verschuldung durch vorzeitige Fahrzeugrückgabe zu verhindern. Als die ursprüngliche Kredit- nehmerin F._____ KLG habe aufgelöst werden müssen, habe die E._____ AG die Beschwerdeführer aufgrund solidarischer Haftung ins Recht fassen wollen. Die Beschwerdeführer hätten mit der E._____ AG in- dessen eine neue Vereinbarung schliessen können, welche die monatli- chen Abzahlungen auf Fr. 1'000.00 reduziert, das Nutzungsrecht für das Fahrzeug aber bei den Beschwerdeführer privat belassen habe. Das Ei- gentum am Fahrzeug liege weder bei der (mittlerweile aufgelösten) F._____ KLG noch bei der C._____ GmbH, sondern bei der E._____ AG. Das Nutzungsrecht für das Fahrzeug und die Zahlungsverpflichtung be- stehe hingegen bei den Beschwerdeführern privat und nicht bei der C._____ GmbH. Das Kreisgericht Wil als untere Aufsichtsbehörde habe am

24. November 2025 entschieden, dass dem Fahrzeug Kompetenzcharak- ter zukomme. Dieser Entscheid sei hauptsächlich mit den notwendigen Fahrten zu den Arztbesuchen in V._____ begründet worden. Seit Ende Ok- tober 2025 führe die Beschwerdeführerin zudem in einem Zimmer in P._____ Gesichtsbehandlungen durch, dies für die C._____ GmbH als Un- termieterin. Auch für die Fahrten nach P._____ habe sie sich Zugbillette bis anhin nicht leisten können. Wenn das Kreisgericht Wil als untere Aufsichts- behörde aber das Auto als Kompetenzstück anerkenne und die rechtlichen Verhältnisse bzw. die privaten Verbindlichkeiten der Beschwerdeführer nun vollständig dokumentiert seien, bestehe kein Grund, weshalb die bis Ende Oktober 2025 geleisteten Zahlungen (Fr. 1'000.00 für die Monate März bis Oktober, d.h. insgesamt Fr. 8'000.00) nicht im Existenzminimum der Be-

- 14 - schwerdeführer oder aber im Rahmen der Ausgleichspflicht berücksichtigt werden sollten. 3.2.3. 3.2.3.1. Dem Existenzminimum sind die laufenden Raten aus dem Kreditkauf un- pfändbarer Gegenstände, sofern der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt im Register der Eigentumsvorbehalte eintragen liess, ebenso zuzurechnen wie die Mieten bzw. die Leasingraten solcher Sachen, mit oder ohne Klau- sel, wonach der Mieter nach Bezahlung der Raten Eigentümer wird. Diese Erweiterung des durch Art. 93 SchKG geschützten Notbedarfs dient der Verwirklichung der Kompetenzansprüche gemäss Art. 92 SchKG, ansons- ten der Schuldner bei Zahlungsverzug Gefahr liefe, die Kompetenzstücke wieder zu verlieren (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 31 zu Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen unpfändbar, soweit sie unentbehrlich sind. Unter diese Bestimmung fällt z.B. auch der Personenwagen einer invaliden Person, wenn sie auf diesen für Fahrten zum Ort einer notwendigen medizinischen Behandlung oder zur Aufrecht- erhaltung eines Minimums an Kontakten mit der Aussenwelt angewiesen ist und dafür kein kostengünstigeres Verkehrsmittel nutzen kann (BGE 106 III 104; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 26 zu Art. 92 SchKG). 3.2.3.2. Nach der Bestätigung der Kreditgeberin E._____ AG vom 30. Mai 2025 be- findet sich das von den Beschwerdeführern genutzte Fahrzeug aufgrund einer Sicherungsübereignung im Eigentum der E._____ AG (VA Beschwer- debeilage 8 Anhang 4). Die Annahme der Vorinstanz, das Fahrzeug stehe im Eigentum der C._____ GmbH, ist daher unzutreffend. Für die Frage, ob der von den Beschwerdeführern genutzte Personenwa- gen als Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 SchKG einzustufen ist, kommt es in- dessen nicht darauf an, in wessen Eigentum er sich befindet. Dafür ist viel- mehr massgebend, ob das Fahrzeug für die Beschwerdeführer unentbehr- lich ist. Die Beschwerdeführer führen dazu an, dass das Auto nicht nur für die Arztbesuche in V._____ benötigt werde, sondern auch für die Stellen- suche beider Ehegatten. Ausserdem führe die Beschwerdeführerin seit ca. Anfang November 2025 in einem Studio in P._____ Gesichtsbehandlungen durch, dies als Mitarbeiterin der C._____ GmbH, die Untermieterin eines Zimmers an der I-Strasse in P._____ sei. Abgesehen davon könnte sie sich ÖV-Billette für die Fahrt von R._____ nach V._____ bzw. P._____ und zu- rück gar nicht leisten (VA act. 6, 57).

- 15 - Soweit sich die Beschwerdeführer für die Kompetenzqualität ihres Fahr- zeugs auf den Entscheid des Kreisgerichts Wil als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen vom 24. November 2025 berufen, ist darauf von vorneherein nicht abzustellen, da dieses Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im vorliegenden zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren eingereicht wurde und deshalb ein nach Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässi- ges Novum ist. Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit November 2025 in einem von der C._____ GmbH gemieteten Studio in P._____ Gesichtsbehandlungen durchführt, weshalb sie auch für diesen Arbeitsweg auf das Auto angewiesen sein soll, ist ebenfalls nicht einzuge- hen, da es sich um eine erst nach der Existenzminimumsberechnung vom

19. Juni 2025 eingetretene Tatsache handelt, die auf dem Wege einer Re- vision der Pfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG beim Regionalen Be- treibungsamt Q._____ geltend zu machen wäre. Die Fahrtstrecke mit dem Auto vom Wohnort der Beschwerdeführer in R._____ zur Therapeutin nach V._____ (Parkhaus Eisi) und zurück beträgt gemäss Routenplaner Google Maps 204 km (schnellste Route). Bei einem Preis von Fr. 0.65/km (vgl. Ziff. 4.4.5 des Kreisschreibens des Kantonsge- richts St. Gallen über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG) belaufen sich die Kosten somit auf Fr. 132.60. Ein gewöhnliches Bahnbillett 2. Klasse R._____ – V._____ retour kostet zum vollen Preis Fr. 76.00, mit Halbtaxabonnement Fr. 38.00; Sparbillette für eine Hin- oder Rückfahrt sind bereits ab Fr. 13.20 erhältlich (vgl. www.sbb.ch; VA Beschwerdebeilage 28). Die Bahnfahrt ist damit in jedem Fall günstiger als die Fahrt mit dem Auto. Das Argument der Be- schwerdeführerin, sie könne sich die Fahrt zu ihrer Therapeutin mit öffent- lichen Verkehrsmitteln nicht leisten, geht somit fehl. Die Fahrt von R._____ nach V._____ dauert mit dem Auto bei günstiger Verkehrslage ca. 1 ¼ Stunden, mit der Bahn 1 Stunde 41 Minuten. Somit ist bei Benützung der öffentlichen Verkehrs pro Fahrt ca. eine halbe Stunde mehr Zeit aufzu- wenden als mit dem Auto, was zumutbar erscheint. Weshalb den Beschwerdeführern die Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel für Fahrten zur Therapeutin nach V._____ bzw. zu Stellenbewer- bungsgesprächen grundsätzlich nicht möglich sein soll, haben sie nicht substantiiert dargelegt und ist nicht ersichtlich, zumal R._____ mit mehre- ren Zugverbindungen pro Stunde (IR/IC, S1) in Richtung W._____ und P._____ sehr gut an den öffentlichen (Fern- und Regional-)Verkehr ange- bunden ist. In Anbetracht all dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb der Perso- nenwagen der Beschwerdeführer als Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 SchKG zu qualifizieren sein soll. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Regio- nale Betreibungsamt Q._____ die von den Beschwerdeführern an die

- 16 - E._____ AG zu bezahlenden monatlichen Raten à Fr. 1'000.00 nicht im am

19. Juni 2025 berechneten betreibungsrechtlichen Existenzminimum be- rücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat die Beschwerde in diesem Punkt des- halb im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Bezüglich der geforderten Rückerstattung für Fahrten zur Therapie führte die Vorinstanz aus, dass der Nachweis der Fahrten zur Therapie sowie für die Stellensuche den Beschwerdeführern obliege. Aus der eingereichten Bestätigung der ambulanten psychiatrischen Behandlung seien zwar di- verse Termine ersichtlich, jedoch sei nicht klar, ob diese jeweils durch "per- sönliche Vorstellungstermine" oder "telefonische Konsultationen" stattge- funden hätten. Gegen den Nachweis, dass Fahrten zu persönlichen Vor- stellungsterminen bei der Psychiaterin stattgefunden hätten, seien die an- gefallenen Kosten für die Fahrt mit dem Elektrofahrzeug oder den öffentli- chen Verkehrsmitteln durch das Regionale Betreibungsamt Q._____ zu- rückzuerstatten. In der vorliegenden Beschwerde (S. 15) wird gerügt, die Vorinstanz habe den fehlenden Nachweis der Fahrten zur Therapie behauptet, dabei jedoch offensichtlich das als Beilage 56 (mit der Stellungnahme vom 14. Novem- ber 2025) neu eingereichte Aktenstück, welches die ambulante Behand- lung mit den bis zum 29. September 2025 geplanten Terminen ausdrück- lich bestätigt habe, nicht beachtet. In dieser Bestätigung seien die ambu- lanten Behandlungen bis Ende September 2025 ausdrücklich aufgeführt. Eine Bestätigung der ambulanten Behandlungen bis Ende November 2025 werde nachgereicht. 4.2. 4.2.1. In den Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Beschwerdebeilage 7) und vom

19. August 2025 (VA Beilage 56 zur Stellungnahme vom 14. November

2025) bestätigte med. pract. D._____, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 24. April 2024 bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Zusätzlich fänden wöchentlich mehrere spontane telefonische Konsultationen statt. Die Beschwerdeführerin benötige aktuell eine ambu- lante psychotherapeutische Behandlung, Begleitung und Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf ihre belastende soziale Situation. Sie befinde sich derzeit zudem in medikamentöser Behandlung. Folgende Konsultatio- nen seien durchgeführt worden:

- 7., 10., 11., 12., 13., 19., 21., 26., 28. und 31. März 2025,

- 4., 15., 18., 21., 25. und 28. April 2025,

- 2., 5., 9., 12., 16., 19., 23., 26., 28. und 30. Mai 2025,

- 17 -

- 2., 6., 9., 13., 16., 23. und 30. Juni 2025,

- 4., 9., 18., 23., 28. Juli 2025,

- 4., 11., 15., 20., 25. und 29. August 2025. Eine fortlaufende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung sei indiziert. Wöchentliche persönliche Vorstellungstermine sowie er- gänzende telefonische Konsultationen seien weiterhin vorgesehen. 4.2.2. Der Kurzarztbericht von med. pract. D._____ vom 17. Januar 2025 (VA Be- schwerdebeilage 6) sowie die Schreiben vom 16. Juni 2025 und vom

19. August 2025 belegen die Notwendigkeit der ambulanten psychiatri- schen Behandlung der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdefüh- rerin selber zu tragenden notwendigen Kosten im Zusammenhang mit die- ser Behandlung sind daher im betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Beschwerdeführer zu berücksichtigen bzw. vom Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ nachträglich zu erstatten. Aus den Schreiben vom

16. Juni 2025 und 19. August 2025 geht jedoch nicht hervor, an welchen der darin genannten Daten "persönliche Vorstellungstermine" stattfanden und an welchen "telefonische Konsultationen" erfolgten. Somit fehlt es am Nachweis, wie viele Fahrten von R._____ nach V._____ die Beschwerde- führerin seit ihrem am 1. Mai 2025 erfolgten Umzug unternommen hat. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht entschieden, dass das Regionale Betrei- bungsamt Q._____ der Beschwerdeführerin die angefallenen Fahrtkosten zurückzuerstatten hat, wenn diese belegt, dass Fahrten für persönliche Vorstellungstermine bei der Psychiaterin stattgefunden haben. Die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, in der Beschwerde (an die Vorinstanz) seien die fehlenden Rückvergütungen auf Fr. 10'335.65 bezif- fert worden. Nach ihrer Auffassung belaufen sich die nicht ausgeführten Rückvergütungen aktuell auf Fr. 11'486.80. Dieser Betrag setze sich zu- sammen aus Fr. 8'000.00 für Abzahlungen des Fahrzeugs (März bis Okto- ber 2025), Fr. 2'386.80 für ambulante Behandlungen (Fr. 0.65/km, 19 Be- handlungen vom 23. Juni bis 29. September 2025 = 3'788 km x 0.63 = Fr. 2'386.80) und Fr. 1'100.00 für Differenz Miete (Fr. 550.00 für Okto- ber/November 2025). Hinzu komme die Differenz für ambulante Behand- lungen in den Monaten Oktober und November 2025, wofür die Belege noch nachgeliefert würden (Beschwerde S. 15 f.).

- 18 - 5.2. 5.2.1. Mit vorliegender Beschwerde geltend gemachte Rückvergütungsansprü- che der Beschwerdeführer, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens waren, sind wegen des Novenverbots (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO) von vorn- herein unzulässig. Insoweit ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. 5.2.2. Rückvergütungen für Abzahlungen des Autos der Beschwerdeführer sind nicht zu gewähren, da das Auto kein Kompetenzgut darstellt (dazu im Ein- zelnen E. 3.2.3 hievor). Für ambulante Behandlungen bei med. pract. D._____ fehlt es an einem Nachweis der in V._____ durchgeführten Termine (vgl. dazu E. 4.2), wes- halb die Vorinstanz für die geltend gemachten Fahrtkosten von R._____ nach V._____ und zurück zu Recht keine Rückvergütung an die Beschwer- deführer angeordnet hat. Eine Rückerstattung der geltend gemachten Mietzinsdifferenz fällt ausser Betracht, da die Mietzinsreduktion von Fr. 2'350.00 auf Fr. 1'800.00 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ zu Recht angeordnet wurde (vgl. E. 2 hievor). 6. 6.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde (S. 16), dass bereits mit der ersten Beschwerde eine Übersicht der laufen- den Pfändungen und der gepfändeten Beträge verlangt worden sei. So- lange das Regionale Betreibungsamt Q._____ keine Übersicht der Pfän- dungsgruppen zur Verfügung stelle, könne die Beschwerdeführerin als Schuldnerin auch nicht beurteilen, ob einzelne Gläubiger (z.B. die G._____) allenfalls mehr bekommen hätten als ihnen zustehe. Die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid auf eine Informationspflicht über die aufgrund der Prämienrückerstattung erfolgten Korrekturen beim Regionalen Betrei- bungsamt Q._____ überhaupt nicht eingegangen. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hält dem in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 entgegen, dass bereits im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren am 3. Juli 2025 die aktuellen Kontoauszüge sowie die Listen der aktuell offenen Forderungen der Beschwerdeführer zusammen mit dem Amtsbericht eingereicht worden seien. Seither seien keine weiteren Aus- züge beim Betreibungsamt eingefordert worden. Diese Unterlagen würden nicht von Amtes wegen an die Schuldner versendet, könnten jedoch direkt beim Betreibungsamt angefordert werden.

- 19 - In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2026 erklärten die Beschwerdefüh- rer, es treffe zu, dass das Regionale Betreibungsamt Q._____ seinem Amtsbericht vom 3. Juli 2025 einen Kontoauszug über Zahlungseingänge und -ausgänge beigelegt habe. Allerdings umfasse dieser Kontoauszug nur Bewegungen bis zum 2. Juli 2025. Aufgrund der Rückweisung des Ober- gerichts an die Vorinstanz habe diese am 3. November 2025 verfügt, dass die Beschwerdeführer zu den Ausführungen des Betreibungsamts Stellung nehmen könnten, was sie mit Eingabe vom 18. November 2025 auch getan hätten. Auch in der Stellungnahme vom 18. November 2025 hätten sie sich darüber beklagt, dass eine ordentliche Zusammenarbeit und ein korrekter Informationsaustausch nicht möglich seien. In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts sei wiede- rum auf diesen Punkt hingewiesen worden. Gleichwohl habe das Regionale Betreibungsamt Q._____ in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2026 da- rauf verzichtet, die aktuellen Verhältnisse bzw. Kontoauszüge seit dem

2. Juli 2025 beizulegen, was ungenügend sei. 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaub- haft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkurs- ämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Der Anwendungsbereich von Art. 8a SchKG erstreckt sich entgegen dem Wortlaut nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten, die bei einem Betreibungs- oder Konkursamt oder bei einem atypischen Organ liegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2015 vom 14. April 2015 E. 4.2; MÖCKLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 8a SchKG). Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Interesse daran hat. Durchwegs zu bejahen ist das In- teresse des Schuldners. In Bezug auf sich selbst hat jedermann jederzeit und vollumfänglich Einsicht in laufende und abgeschlossene Verfahren (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_891/2015 vom 14. April 2015 E. 4.3). Betref- fende Begehren können höchstens an Querulanz scheitern, gegebenen- falls auch an überwiegenden öffentlichen oder Drittinteressen (MÖCKLI, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 8a SchKG). 6.2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ hat im vorinstanzlichen Verfahren als Beilagen 8 und 9 zum Amtsbericht vom 3. Juli 2025 die Schuldner-Kon- toauszüge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 2. Juli 2025 eingereicht. Ebenfalls verur- kundet hat es als Beilagen 13 und 14 je eine Liste der per 2. Juli 2025 of- fenen Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin und den Beschwerde- führer mit den ausstehenden Beträgen. Insoweit ist auf die vorliegende

- 20 - Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer nicht einzutreten. 6.2.3. Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens, insbesondere auch nach dem Rückweisungsentscheid KBE.2025.54 der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 25. September 2025 (VA act. 39 ff.), hat das Regionale Betreibungsamt Q._____ keine aktualisierten Kontoauszüge und Listen der offenen Betreibungen gegen die Beschwerdeführer einge- reicht. Dazu hatte es auch keinen Anlass, da die Beschwerdeführer weder in der Stellungnahme vom 14. November 2025 (VA act. 52 ff.) noch in der Eingabe vom 18. November 2025 (VA act. 65 f.) entsprechende Anträge gestellt haben und es von der Vorinstanz nicht dazu aufgefordert wurde. Eine erstmalige Einreichung neuer Dokumente im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren wäre novenrechtlich unzulässig (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG und Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde (erstmals) eine entspre- chende Ergänzung der Akten verlangen, ist diese folglich ebenfalls abzu- weisen. 7. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der vorinstanzliche Entscheid vom

2. Dezember 2025 in den mit der vorliegenden Beschwerde vom 15. De- zember 2025 angefochtenen Punkten nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen

- 21 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber