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KBE.2025.75

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2025.75

Ag Zivilgericht · 2026-04-23 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).

E. 1.2 In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

- 4 - Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersu- chungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom

16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1).

E. 2.1 Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. September 2025 gegen die Konkursandrohung mit folgender Begründung ab (angefochtener Ent- scheid E. 2): " Die Beschwerdeführerin erachtet das Bezirksgericht Laufenburg als örtlich und sachlich nicht zuständig für die gerichtlichen Entscheidungen im Kon- kursverfahren, welches die B._____ AG gegen die A._____ AG mit Sitz in U._____ angestrengt hat.

- 5 - Die Frage, ob Gerichtsstände durch Private mittels Gerichtsstandsklau- seln abgeändert werden können, ist differenziert zu betrachten. Solche Klauseln können in Verträgen – wie hier im Darlehensvertrag vom 6. De- zember 2023, Ziff. 3.2 ("ordentlicher Richter in T._____") – zwischen Pri- vaten vereinbart werden, um den Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten in der Sache festzulegen. Hingegen sind im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Gerichtsstandsklauseln, die von Privaten vereinbart werden, grundsätzlich nicht geeignet, die konkursrechtlichen Vorschriften abzuändern. Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 159 SchKG, wonach für die Eröffnung des Konkurses das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Schuldners zuständig ist, ist nämlich eine zwingende Vorschrift, die den Gerichtsstand für Konkursver- fahren verbindlich festlegt. Die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 3.2 des Darlehensvertrags ist daher nicht zu beachten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihre recht- lichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin betreffen, ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen. Nur am Rande be- merkt hätte ihre Ausführungen entweder beim "ordentlichen Richter in T._____" oder im Rahmen einer Aberkennungsklage, die in Laufenburg nicht eingereicht worden ist, vorgebracht werden können, was die Be- schwerdeführerin aber gerade nicht gemacht hat."

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau im Wesentlichen auf erneute Ausführungen zu ihren rechtli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin. Die Konkursandro- hung soll vor diesem Hintergrund unangemessen bzw. unverhältnismässig sein und die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die Forderung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs gerechtfertigt sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen auf den materiellen Be- stand der Forderung ab. Wie bereits die Vorinstanz, zumindest implizit, festhielt, wäre über materiellrechtliche Streitigkeiten – z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung – nicht durch die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG, sondern durch die zuständigen Gerichte im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahren zu befinden (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht auf, inwie- fern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten.

E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

- 6 -

E. 4 Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 7 - Aarau, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.75 (BE.2025.6) Entscheid vom 23. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Laufenburg vom 19. November 2025 in Sachen Betreibungsamt Region Q._____ Betreff Konkursandrohung vom 27. März 2025 (Betreibung Nr. aaa) Gläubigerin: B._____ AG, […]

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Betreibungsamts Region Q._____ stellte am 10. September 2024 in der Betreibung Nr. aaa gegen die Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl aus, welcher der Beschwerdeführerin am 17. September 2024 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin erhob am 26. September 2024 Rechtsvor- schlag. Mit Entscheid SR.2024.93 des Präsidiums des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Laufenburg vom 30. Januar 2025 wurde der Gläubigerin pro- visorische Rechtsöffnung für Fr. 64'900.00 nebst Zins zu 3.7 % seit dem

7. Dezember 2024 erteilt. 1.2. Am 25. März 2025 stellte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. aaa das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Region Q._____. Dieses stellte am 27. März 2025 die Konkursandrohung aus. Da die Konkursan- drohung trotz mehrerer Zustellversuche nicht an der Firmenanschrift der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte und auch nicht am Schalter des Betreibungsamts abgeholt wurde, erfolgte die Zustellung am 2. Sep- tember 2025 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt R._____ an C._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, in S._____. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 11. September 2025 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte: " - die Konkursandrohung der B._____ AG abzuweisen

- die Sache an das ordentliche Gericht in T._____ zu verweisen und

- der B._____ AG die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen" 2.2. Das Betreibungsamt Region Q._____ erstattete am 23. September 2025 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Gläubigerin reichte mit Eingabe vom 17. November 2025 eine Stellung- nahme ein.

- 3 - 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. November 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Kantons Aargau als obere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung der aufschieben- den Wirkung ihrer Beschwerde. 3.2. Sowohl der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Laufenburg als auch das Betreibungsamt Region Q._____ verzichteten mit Eingaben vom

16. Dezember 2025 auf eine weitere Stellungnahme. 3.3. Die Gläubigerin reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2026 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezo- gen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aar- gau die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

- 4 - Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzuset- zen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbe- hörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersu- chungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom

16. Januar 2017 E. 4.3; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; SPÜHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zuläs- sigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Auf- sichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. Septem- ber 2014 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Laufenburg wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. September 2025 gegen die Konkursandrohung mit folgender Begründung ab (angefochtener Ent- scheid E. 2): " Die Beschwerdeführerin erachtet das Bezirksgericht Laufenburg als örtlich und sachlich nicht zuständig für die gerichtlichen Entscheidungen im Kon- kursverfahren, welches die B._____ AG gegen die A._____ AG mit Sitz in U._____ angestrengt hat.

- 5 - Die Frage, ob Gerichtsstände durch Private mittels Gerichtsstandsklau- seln abgeändert werden können, ist differenziert zu betrachten. Solche Klauseln können in Verträgen – wie hier im Darlehensvertrag vom 6. De- zember 2023, Ziff. 3.2 ("ordentlicher Richter in T._____") – zwischen Pri- vaten vereinbart werden, um den Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten in der Sache festzulegen. Hingegen sind im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Gerichtsstandsklauseln, die von Privaten vereinbart werden, grundsätzlich nicht geeignet, die konkursrechtlichen Vorschriften abzuändern. Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 159 SchKG, wonach für die Eröffnung des Konkurses das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz des Schuldners zuständig ist, ist nämlich eine zwingende Vorschrift, die den Gerichtsstand für Konkursver- fahren verbindlich festlegt. Die Gerichtsstandsklausel gemäss Ziff. 3.2 des Darlehensvertrags ist daher nicht zu beachten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ihre recht- lichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin betreffen, ist bei diesem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen. Nur am Rande be- merkt hätte ihre Ausführungen entweder beim "ordentlichen Richter in T._____" oder im Rahmen einer Aberkennungsklage, die in Laufenburg nicht eingereicht worden ist, vorgebracht werden können, was die Be- schwerdeführerin aber gerade nicht gemacht hat." 2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kan- tons Aargau im Wesentlichen auf erneute Ausführungen zu ihren rechtli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Gläubigerin. Die Konkursandro- hung soll vor diesem Hintergrund unangemessen bzw. unverhältnismässig sein und die Vorinstanz habe nicht ausreichend geprüft, ob die Forderung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs gerechtfertigt sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen auf den materiellen Be- stand der Forderung ab. Wie bereits die Vorinstanz, zumindest implizit, festhielt, wäre über materiellrechtliche Streitigkeiten – z.B. über Bestand, Umfang und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung – nicht durch die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG, sondern durch die zuständigen Gerichte im ordentlichen Zivil- oder Verwal- tungsverfahren zu befinden (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 17 SchKG). Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht auf, inwie- fern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Auf die Beschwerde ist dementsprechend nicht einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung beantragt, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

- 6 - 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitzuteilen an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 7 - Aarau, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser