Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
E. 1.2 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vorab geltend, im Kontakt mit Forschern und Whistleblowern habe er einfach zu viele Informationen erhalten, so dass das ganze als "staatlich" präsentierte Konstrukt nur noch als Fiktion ohne Kern wahrgenommen werden könne. Weder verhielten sich soge- nannte Ämter staatlich-hoheitlich noch sei das behauptete demokratische Konstrukt von Bestand. Es gebe bis hinunter zu den Gemeinden nur noch Unternehmen in der Konzernstruktur der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, weshalb der Bund ja auch eine Konzernrechnung präsentiere. Für einen Weiterzug der Beschwerde fehle es an einer Grundlage. Kein Gesetz der Eidgenossenschaft sei unterzeichnet, was sowohl die Bundeskanzlei als auch das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss bestätigt hätten. Es werde nur ausgeführt, dass die publizierten Fassungen mit einer "Original- fassung" übereinstimmten. Es stelle sich die Frage, welches das Original sei, wenn niemand unterzeichnet habe und niemand eine Haftung über- nehme. Mit dem aktuellen Wissensstand sei dem Beschwerdeführer abso- lut klar, dass sowohl der Obergerichtspräsident als auch der kantonale Po- lizeikommandant und der Vorsteher des kantonalen Steueramts umfas- send Bescheid wüssten. Das sei in allen Kantonen sichergestellt, und zwar sowohl über die mehr als wackelige Rechtsbasis als auch über den umfas- senden Betrug mit nicht urkundlich nachweisbaren Kaufmannspersonen von biologischen Menschen. Nach gefestigtem Stand gebe es pro biologi- schen Menschen nur eine einzige urkundlich nachweisbare Person, er- kennbar an der Schreibweise mit einem sog. Datenfeldtrenner wie Komma oder Zeilenschaltung nach dem vorangehenden Familiennamen, im vorlie- genden Fall also "B._____, A._____". Wenn eine ungetrennte Version ver- wendet werde, sei das eine Kaufmannsperson, welche hoheitlich nicht zu- gänglich sei. Diese Ausführungen in der Beschwerde (Bund, Kantone und Gemeinden seien private Unternehmen in der Konzernstruktur der Schweizerischen Eidgenossenschaft, weshalb die Gerichte von vornherein nicht unabhängig seien; Unterscheidung zwischen einer "nicht urkundlich nachweisbaren Kaufmannsperson" und einer "urkundlich nachweisbaren Person eines bi- ologischen Menschen", gegen die hoheitliche Verfahren zu richten seien; Namensschreibweise [Familienname, dann Komma oder Zeilenschaltung, dann Vornamen]; etc.) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in zahl- reichen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H., 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - In diesem Zusammenhang ist daher weder dem Betreibungsamt Q._____ noch der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2025, in welcher der Be- schwerdeführer um "Berichtigung" der Schreibweise seines Namens im oben erwähnten Sinne ersucht hatte, und auf die Eingabe vom 13. Juli 2025, mit welcher er die Kopie eines Zahlungsbefehls des Betreibungsamts des Bezirks Münchwilen TG mit der aus seiner Sicht einzig korrekten Schreibweise des Namens des Schuldners einreichte, nicht eingegangen sind. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen.
E. 2.2 Weiter ist festzuhalten, dass nach Art. 81 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) ein Bundesgesetz gültig zustande gekommen ist, wenn National- und Ständerat in der Schlussabstimmung dem Erlassentwurf zustimmen, über den sie übereinstimmende Beschlüs- se gefasst und dessen von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut sie gutgeheissen haben. Die Beschlüsse von National- und Ständerat wer- den im Amtlichen Bulletin vollständig wiedergegeben (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung vom 3. Oktober 2003 [Parlamentsverwaltungsver- ordnung, ParlVV]; SR 171.115). Bundesgesetze werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG]; SR 170.512). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehen die einschlägigen Bestimmungen nicht vor, dass Bundesgesetze zu unterzeichnen sind. Aus der fehlenden Unterzeichnung der anwendbaren Bundesgesetze kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass der in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Q._____ gegen ihn erlassene Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 ihm nicht korrekt zugestellt worden sei. Nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bereits im Entscheid KBE.2025.40 vom 9. September 2025 rechtskräftig festgestellt hat, dass der erwähnte Zahlungsbefehl korrekt erlassen und dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde, können diese Fragen im vorliegenden Ver- fahren nicht erneut geprüft werden. Auch in diesem Punkt ist auf die Be- schwerde folglich nicht einzutreten.
E. 2.4.1 Sodann macht der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde gel- tend, er habe gegen den vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung
- 7 - Nr. zzz erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, was weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz berücksichtigt hätten. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid (E. 7.2) aus, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt Q._____ nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Schreiben (vorinstanzliche Akten [VA] act. 21) mit folgendem Inhalt geschickt: " Betreff: Ihr 'Zahlungsbefehl in Betreibung zzz' Sehr geehrtes Betreibungsamt Sehr geehrte Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verfasser dieser Zeilen hat keine Vollmacht, den zu Vertretenden zu vertreten, da sich letzterer bereits in der Fremdorganschaft befindet und staatlich treuhänderisch verwaltet ist. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag sowie eine Geschäftsbesorgung und eine private Treuhand von Ihnen sind nicht gewünscht und auch nicht gewollt. Ebenfalls ist eine private Stellvertretung weder beabsichtigt noch gefor- dert. Zu keinem Zeitpunkt bestand ein Vertragsinteresse. Der Verfasser dankt für den freundlichen Kontakt und wünscht für die Zu- kunft Alles Gute. B._____, A._____ (Geburtsname, Vornamen)
– ohne Unterschrift – Beilage:
• Ihre Sendung unbearbeitet zurück" Wie die Vorinstanz in E. 7.3.2 des angefochtenen Entscheids korrekt fest- hielt, kann diesem Schreiben vom 1. Mai 2025 keine Erhebung eines Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (Bestreitung der in Be- treibung gesetzten Forderung oder eines Teils derselben oder des Rechts, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen) entnommen werden. In- dem er die "Sendung" des Betreibungsamts Q._____ (d.h. den Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. zzz) "unbearbeitet" zurückschickte, bekundete der Beschwerdeführer, dass er sich mit dem Zahlungsbefehl überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 7) stellte die Vorinstanz nicht "sogar selbst fest", dass der Reaktion des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass er nicht Adressat des Zahlungsbefehls sei. Bei der entsprechenden Passage in E. 7.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids handelt es sich um keine Beurtei- lung der Vorinstanz, sondern vielmehr explizit um die sinngemässe Wie- dergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom
1. Mai 2025 (VA act. 21).
- 8 -
E. 2.4.2 Zutreffend führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 7.3.3) wei- ter aus, dass angesichts der klaren Äusserungen im Schreiben vom 1. Mai 2025 (VA act. 21) keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer kei- nen Rechtsvorschlag erhoben hat, weshalb der Grundsatz "in dubio pro debitore" (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_846/2012 vom 4. No- vember 2012 E. 6.2.1) im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Selbst wenn solche Zweifel bestünden, würden die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers keinen Anlass bilden, im Rahmen der Ausle- gung des Schreibens vom 1. Mai 2025 (VA act. 21) den Grundsatz "in dubio pro debitore" anzuwenden. Aus der vom Beschwerdeführer verurkundeten Korrespondenz mit der Stadt Q._____ und dem Betreibungsamt Q._____ (VA act. 5 ff.) sowie den Eingaben an die Vorinstanz (VA act. 1 f., 15, 40 f.) und an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission (Beschwerde so- wie Eingaben vom 15. September 2025 und 4. Oktober 2025) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit rechtlichen Angelegenheiten, insbeson- dere Betreibungsverfahren, durchaus vertraut und sprachlich in der Lage ist, seinen Willen zu äussern und mitzuteilen.
E. 2.4.3 Demzufolge kann kein rechtsgültig erhobener Rechtsvorschlag erkannt werden, der der in der Pfändungsgruppe Nr. xxx erlassenen Pfändungsan- kündigung vom 16. Juni 2025 und den in der Folge ergangenen Vorladun- gen vom 26. Juni 2025 und 3. Juli 2025 zum Pfändungsvollzug entgegen- stehen würde. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb ebenfalls abzu- weisen.
E. 2.5 Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
E. 3 Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion künftig weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
- 9 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2025.56 (BE.2025.15) Entscheid vom 15. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- AB._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Bremgarten vom 13. August 2025 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Vorladung vom 3. Juli 2025 zur Pfändung in der Gruppe Nr. xxx
- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Betreibungsamt Q._____ kündigte dem Beschwerdeführer mit am
6. Juni 2025 erlassener Pfändungsankündigung an, dass am 13. Juni 2025 am Schalter des Betreibungsamts die Pfändung in der Gruppe Nr. xxx voll- zogen werde, mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei Straffolge verpflichtet sei, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Nachdem der Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 nicht zum Pfändungs- vollzug erschienen war, erliess das Betreibungsamt Q._____ am 26. Juni 2025 eine zweite Vorladung zum Pfändungsvollzug am 2. Juli 2025, wel- cher der Beschwerdeführer ebenfalls keine Folge leistete. Mit letzter Vorladung vom 3. Juli 2025 lud das Betreibungsamt Q._____ den Beschwerdeführer hierauf zum Pfändungsvollzug vom 9. Juli 2025 vor. 2. 2.1. Gegen die Pfändungsvorladung vom 3. Juli 2025 erhob der Beschwerde- führer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten mit Eingabe vom 6. Juli 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " - Im gesamten Verfahren sei jegliche Korrespondenz an die urkundlich nachweisbare Person "B._____, A._____" zur richten, auf welche auch die amtlichen Basisdokumente (Geburtsregisterauszug, Heimatschein, Pass) ausgestellt sind. Basis sind Art. 9 ZGB, Art. 32 DSG, das Regis- terharmonisierungsgesetz und Ziffer 27 IDAG. Gemäss Ziffer 7 IDAG be- findet sich auch Ihr Gericht im Geltungsbereich.
- Die Anwendung der zwölf BAR-Vermutungen wird ausdrücklich und in allen einzelnen Punkten untersagt.
- Die angekündigte Pfändung sei zu annullieren.
- Es sei festzustellen, dass keine Betreibung yyy zugestellt wurde.
- Es sei festzustellen, dass für die Betreibung zzz ein Rechtsvorschlag zu erfassen sei, der noch nicht aufgehoben wurde.
- Das Betreibungsamt sei anzuweisen, in Zukunft ausdrücklich die einzige urkundlich nachweisbare Person "B._____, A._____" zu adressieren und nur diese Person in allen Erwähnungen zu nutzen. Das Komma kann durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden. Das Gericht als Aufsichtsbe- hörde hat auch die Einhaltung anderer Gesetze als bloss des SchKG zu überwachen.
- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
- 3 - 2.2. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2025 unaufgefordert eine Stel- lungnahme ein. 2.3. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 24. Juli 2025 seinen Amtsbe- richt. 2.4. Mit Eingabe vom 6. August 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Amts- bericht Stellung. 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. August 2025: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2025 bei der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungs- rechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Begehren: " 1. Gestützt auf Art. 9 ZGB, Art. 32 DSG und die entsprechende Ziffer des kantonalen Datenschutzgesetzes, Art. 98 StPO, das Registerharmonisie- rungsgesetz und die Persönlichkeitsrechte werden alle Beteiligten aufge- fordert, ab sofort ausschliesslich die einzige urkundlich nachweisbare Per- son zu nutzen (siehe am oberen Blattrand auf Seite 1), für den Versand, jedoch auch für Entscheide, Verfügungen, Einzahlungsscheine und der- gleichen. 2. Das Gericht (bzw. die zuständige SchKG-Kommission) habe ohne Vorbe- halte und ohne Verweise auf Gesetze oder Verfassungen im Klartext zu bestätigen, dass es rein staatlich-hoheitlich und nicht handelsrechtlich agiert.
- 4 - 3. Sofern der vorliegende Entscheid im Verfahren BE.2025.15 überhaupt gül- tig ist, sei er vollständig aufzuheben. Das Pfändungsverfahren über zwei behauptete Forderungen sei sinngemäss vollständig einzustellen. Es sei eventualiter festzustellen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. zzz gültig erhoben wurde. 4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 5. September 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2025 eine weitere Ein- gabe ein. 3.4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde der Antrag des Beschwerdefüh- rers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewie- sen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission vorab geltend, im Kontakt mit Forschern und Whistleblowern habe er einfach zu viele Informationen erhalten, so dass das ganze als "staatlich" präsentierte Konstrukt nur noch als Fiktion ohne Kern wahrgenommen werden könne. Weder verhielten sich soge- nannte Ämter staatlich-hoheitlich noch sei das behauptete demokratische Konstrukt von Bestand. Es gebe bis hinunter zu den Gemeinden nur noch Unternehmen in der Konzernstruktur der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, weshalb der Bund ja auch eine Konzernrechnung präsentiere. Für einen Weiterzug der Beschwerde fehle es an einer Grundlage. Kein Gesetz der Eidgenossenschaft sei unterzeichnet, was sowohl die Bundeskanzlei als auch das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss bestätigt hätten. Es werde nur ausgeführt, dass die publizierten Fassungen mit einer "Original- fassung" übereinstimmten. Es stelle sich die Frage, welches das Original sei, wenn niemand unterzeichnet habe und niemand eine Haftung über- nehme. Mit dem aktuellen Wissensstand sei dem Beschwerdeführer abso- lut klar, dass sowohl der Obergerichtspräsident als auch der kantonale Po- lizeikommandant und der Vorsteher des kantonalen Steueramts umfas- send Bescheid wüssten. Das sei in allen Kantonen sichergestellt, und zwar sowohl über die mehr als wackelige Rechtsbasis als auch über den umfas- senden Betrug mit nicht urkundlich nachweisbaren Kaufmannspersonen von biologischen Menschen. Nach gefestigtem Stand gebe es pro biologi- schen Menschen nur eine einzige urkundlich nachweisbare Person, er- kennbar an der Schreibweise mit einem sog. Datenfeldtrenner wie Komma oder Zeilenschaltung nach dem vorangehenden Familiennamen, im vorlie- genden Fall also "B._____, A._____". Wenn eine ungetrennte Version ver- wendet werde, sei das eine Kaufmannsperson, welche hoheitlich nicht zu- gänglich sei. Diese Ausführungen in der Beschwerde (Bund, Kantone und Gemeinden seien private Unternehmen in der Konzernstruktur der Schweizerischen Eidgenossenschaft, weshalb die Gerichte von vornherein nicht unabhängig seien; Unterscheidung zwischen einer "nicht urkundlich nachweisbaren Kaufmannsperson" und einer "urkundlich nachweisbaren Person eines bi- ologischen Menschen", gegen die hoheitliche Verfahren zu richten seien; Namensschreibweise [Familienname, dann Komma oder Zeilenschaltung, dann Vornamen]; etc.) stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Auf diese hinlänglich bekannten und in zahl- reichen Gerichtsentscheiden abgehandelten Vorbringen ist von vornherein nicht einzugehen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_61/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.3 m.w.H., 5A_416/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3, 5A_359/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3 und 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 6 - In diesem Zusammenhang ist daher weder dem Betreibungsamt Q._____ noch der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, weil sie auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2025, in welcher der Be- schwerdeführer um "Berichtigung" der Schreibweise seines Namens im oben erwähnten Sinne ersucht hatte, und auf die Eingabe vom 13. Juli 2025, mit welcher er die Kopie eines Zahlungsbefehls des Betreibungsamts des Bezirks Münchwilen TG mit der aus seiner Sicht einzig korrekten Schreibweise des Namens des Schuldners einreichte, nicht eingegangen sind. Diesbezüglich ist die vorliegende Beschwerde deshalb abzuweisen. 2.2. Weiter ist festzuhalten, dass nach Art. 81 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) ein Bundesgesetz gültig zustande gekommen ist, wenn National- und Ständerat in der Schlussabstimmung dem Erlassentwurf zustimmen, über den sie übereinstimmende Beschlüs- se gefasst und dessen von der Redaktionskommission bereinigten Wortlaut sie gutgeheissen haben. Die Beschlüsse von National- und Ständerat wer- den im Amtlichen Bulletin vollständig wiedergegeben (Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung vom 3. Oktober 2003 [Parlamentsverwaltungsver- ordnung, ParlVV]; SR 171.115). Bundesgesetze werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG]; SR 170.512). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehen die einschlägigen Bestimmungen nicht vor, dass Bundesgesetze zu unterzeichnen sind. Aus der fehlenden Unterzeichnung der anwendbaren Bundesgesetze kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass der in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts Q._____ gegen ihn erlassene Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2025 ihm nicht korrekt zugestellt worden sei. Nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission bereits im Entscheid KBE.2025.40 vom 9. September 2025 rechtskräftig festgestellt hat, dass der erwähnte Zahlungsbefehl korrekt erlassen und dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde, können diese Fragen im vorliegenden Ver- fahren nicht erneut geprüft werden. Auch in diesem Punkt ist auf die Be- schwerde folglich nicht einzutreten. 2.4. 2.4.1. Sodann macht der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde gel- tend, er habe gegen den vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung
- 7 - Nr. zzz erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, was weder das Betreibungsamt noch die Vorinstanz berücksichtigt hätten. Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid (E. 7.2) aus, der Beschwerdeführer habe dem Betreibungsamt Q._____ nach der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Schreiben (vorinstanzliche Akten [VA] act. 21) mit folgendem Inhalt geschickt: " Betreff: Ihr 'Zahlungsbefehl in Betreibung zzz' Sehr geehrtes Betreibungsamt Sehr geehrte Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verfasser dieser Zeilen hat keine Vollmacht, den zu Vertretenden zu vertreten, da sich letzterer bereits in der Fremdorganschaft befindet und staatlich treuhänderisch verwaltet ist. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag sowie eine Geschäftsbesorgung und eine private Treuhand von Ihnen sind nicht gewünscht und auch nicht gewollt. Ebenfalls ist eine private Stellvertretung weder beabsichtigt noch gefor- dert. Zu keinem Zeitpunkt bestand ein Vertragsinteresse. Der Verfasser dankt für den freundlichen Kontakt und wünscht für die Zu- kunft Alles Gute. B._____, A._____ (Geburtsname, Vornamen)
– ohne Unterschrift – Beilage:
• Ihre Sendung unbearbeitet zurück" Wie die Vorinstanz in E. 7.3.2 des angefochtenen Entscheids korrekt fest- hielt, kann diesem Schreiben vom 1. Mai 2025 keine Erhebung eines Rechtsvorschlags i.S.v. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (Bestreitung der in Be- treibung gesetzten Forderung oder eines Teils derselben oder des Rechts, sie auf dem Betreibungsweg geltend zu machen) entnommen werden. In- dem er die "Sendung" des Betreibungsamts Q._____ (d.h. den Zahlungs- befehl in der Betreibung Nr. zzz) "unbearbeitet" zurückschickte, bekundete der Beschwerdeführer, dass er sich mit dem Zahlungsbefehl überhaupt nicht auseinandergesetzt hatte. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 7) stellte die Vorinstanz nicht "sogar selbst fest", dass der Reaktion des Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass er nicht Adressat des Zahlungsbefehls sei. Bei der entsprechenden Passage in E. 7.3.2 des vorinstanzlichen Entscheids handelt es sich um keine Beurtei- lung der Vorinstanz, sondern vielmehr explizit um die sinngemässe Wie- dergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom
1. Mai 2025 (VA act. 21).
- 8 - 2.4.2. Zutreffend führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 7.3.3) wei- ter aus, dass angesichts der klaren Äusserungen im Schreiben vom 1. Mai 2025 (VA act. 21) keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer kei- nen Rechtsvorschlag erhoben hat, weshalb der Grundsatz "in dubio pro debitore" (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_846/2012 vom 4. No- vember 2012 E. 6.2.1) im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Selbst wenn solche Zweifel bestünden, würden die persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers keinen Anlass bilden, im Rahmen der Ausle- gung des Schreibens vom 1. Mai 2025 (VA act. 21) den Grundsatz "in dubio pro debitore" anzuwenden. Aus der vom Beschwerdeführer verurkundeten Korrespondenz mit der Stadt Q._____ und dem Betreibungsamt Q._____ (VA act. 5 ff.) sowie den Eingaben an die Vorinstanz (VA act. 1 f., 15, 40 f.) und an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission (Beschwerde so- wie Eingaben vom 15. September 2025 und 4. Oktober 2025) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit rechtlichen Angelegenheiten, insbeson- dere Betreibungsverfahren, durchaus vertraut und sprachlich in der Lage ist, seinen Willen zu äussern und mitzuteilen. 2.4.3. Demzufolge kann kein rechtsgültig erhobener Rechtsvorschlag erkannt werden, der der in der Pfändungsgruppe Nr. xxx erlassenen Pfändungsan- kündigung vom 16. Juni 2025 und den in der Folge ergangenen Vorladun- gen vom 26. Juni 2025 und 3. Juli 2025 zum Pfändungsvollzug entgegen- stehen würde. Diesbezüglich ist die Beschwerde deshalb ebenfalls abzu- weisen. 2.5. Zusammenfassend ist die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Sollte der Beschwerdeführer der Schuldbetreibungs- und Konkurskommis- sion künftig weitere Beschwerden von der Art der vorliegenden einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 1'500.00 sowie der Verfahrenskosten rechnen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG).
- 9 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Huber