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AGVE_2002_20

Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — AGVE_2002_20

Ag Zivilgericht · 2002-09-10 · Deutsch AG

§ 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtfertigen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstellen kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Einzelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Obergericht / Handelsgericht

2002

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§ 264 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Diese Bestimmung, wonach der Richter, wo die Umstände es rechtferti-

gen, auch den Sachbearbeiter einer Partei der Parteibefragung unterstel-

len kann, ist nicht nur bei juristischen Personen und Kollektiv- sowie

Kommanditgesellschaften, sondern auch bei Einzelfirmen anwendbar. In

casu war somit im erstinstanzlichen Verfahren B. K., der in dem als Ein-

zelfirma geführten väterlichen Garagenbetrieb federführend tätig war, zu

Recht als Partei und nicht als Zeuge befragt worden.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. September

2002 in Sachen T.A. GmbH gegen R. K.

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. 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPO

Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kin-

des an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen

Durchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Un-

terhaltspflicht gegenüber seinem mündigen Kind wahrnimmt, die der

Pflichtige nicht mehr erbringen will.

Die Unterhaltsklage des mündigen Kindes, für welche das beschleunigte

Verfahren gilt, ist im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den

Eltern des Unterhaltsberechtigten ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 ZPO).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Dezember

2002, i.S. L.T. gegen K.T.

Aus den Erwägungen

3. a) Die Vorinstanz berechnete unter Berufung auf die bundes-

und obergerichtliche Rechtsprechung die vom Beklagten an die Klä-

gerin und die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge unter Be-

rücksichtigung des mündigen Sohnes Daniel auf Seiten der Klägerin.

Der Beklagte machte während des ganzen Verfahrens geltend, Daniel

habe seine Unterhaltsansprüche in einem separaten Verfahren geltend

zu machen. Im Wesentlichen begründet er dies auch in seiner Be-

schwerde damit, mit der Abtretung gehe die Forderung samt Vor-