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AGVE_2002_14

Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — AGVE_2002_14

Ag Zivilgericht · 2002-03-07 · Deutsch AG

§ 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als 10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2002

Zivilprozessrecht

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§ 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht

der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in

Sachen M. K.-A. gegen R.H. K.

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§ 113 lit. a ZPO

Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO

ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als

10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen

Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und

dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streit-

werts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober

2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.

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§ 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf

Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag

von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren

(Änderung der Rechtsprechung).

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002,

i.S. E.W.

Aus den Erwägungen

1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte

zivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss

Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des

Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtli-

chen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Um-

ständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79

Erw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen