§ 113 lit. a ZPO Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als 10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streitwerts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2002
Zivilprozessrecht
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§ 113 ZPO in aller Regel keine Anwendung, sondern ist die Kostenpflicht
der klagenden Partei die Folge (§ 112 Abs. 1 ZPO).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 7. März 2002 in
Sachen M. K.-A. gegen R.H. K.
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§ 113 lit. a ZPO
Kostenverlegung. Die Anwendung der Bestimmung von § 113 lit. a ZPO
ist entgegen AGVE 1993 Nr. 26 S. 93 auch bei Differenzen von mehr als
10% zwischen dem vorprozessualen Angebot und dem gerichtlichen
Zuspruch nicht ausgeschlossen, da die 10%-Regel zu schematisch ist und
dem Einzelfall nicht gerecht wird, in welchem auch die Höhe des Streit-
werts oder die Natur der Streitsache mit zu berücksichtigen sind.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 30. Oktober
2002 in Sachen A. S. gegen L. und E. T.
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§ 125 ZPO; zivilprozessualer Zwangsbedarf
Bei der Festsetzung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs ist ein Zuschlag
von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag zu gewähren
(Änderung der Rechtsprechung).
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Mai 2002,
i.S. E.W.
Aus den Erwägungen
1. a) Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte
zivilprozessuale Zwangsbedarf u.a. zusammen aus dem gemäss
Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts vom 3. Januar 2001 zu ermittelnden betreibungsrechtli-
chen Existenzminimum und einem Zuschlag, der - je nach den Um-
ständen des Einzelfalles - 10 bis 20 % beträgt (AGVE 1984 S. 79
Erw. 3a; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen