Im Erwachsenenschutzverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat | /Kindes- und Erwachsenenschutz/Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
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Aargau Obergericht (AGVE) Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz 10.06.2014
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