Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom
25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
- 4 -
E. 2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner derzeit noch im Strafvollzug. Er wird voraussichtlich am 26. August 2026 aus dem Strafvoll- zug entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 4. August 2026, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haft- überprüfung erfolgte somit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (MI-act. 678 ff).
E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 11. November 2024 verfügte das MIKA die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 678 ff.). Die Verfügung wurde am 13. Dezember 2024 rechtskräftig (MI-act. 691). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor.
E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner verfügt derzeit über keine Reisepapiere. Gemäss An- gaben des SEM gestaltet sich die Beschaffung eines
- 5 - Ersatzreisedokuments bei der kenianischen Botschaft derzeit schwierig. Die Botschaft stellt Ersatzreisedokumente nur aus, wenn die betroffene Person selbstständig erscheint, um das Reisedokument abzuholen und vor Ort zu unterzeichnen (MI-act. 862; Protokoll S. 4, act. 33). Das MIKA beabsichtigt deshalb, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf ein vom SEM auszustellendes EJPD-Ersatzreisedokument durchzuführen. Eine Rückführung nach Kenia unter Verwendung eines solchen Dokuments wurde bereits von Schweden erfolgreich durchgeführt (Protokoll S. 4, act. 33). Unter diesen Umständen erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht als undurchführbar und die Vollzugsperspektive ist derzeit gegeben. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht er- sichtlich.
E. 3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl.
- 6 - ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZL/CONSTAN- TIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
E. 3.2 Weiter kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Der Gesuchsgegner hat mehrfach gegen die durch das MIKA am 31. Juli 2025 gegen ihn angeordneten Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 820 ff.) verstossen, indem er sich ausserhalb dieses Ge- biets aufgehalten hat (MI-act. 995 ff.). Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
E. 3.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Ge- bietsbeschränkung) erfüllt sind. 4. Eine Prüfung der Haftbedingungen erübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt, da sich der Beschwerdeführer noch im Strafvollzug und nicht in
- 7 - Ausschaffungshaft befindet. Hinsichtlich der vorübergehenden Haft im Be- zirksgefängnis Aarau liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 33).
E. 5 Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
E. 6 Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden.
E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Aufgrund der Untertauchensgefahr ist eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine An- haltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die am 3. August 2026 angeordnete Ausschaffungshaft, beginnend am
- August 2026, 09.00 Uhr, wird bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
- Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. - 8 -
- Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Starkermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.63 / fs ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Kenia z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 13. September 1992 erstmals in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbe- willigung C (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff., 16). Am 26. Oktober 2022 widerrief das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) die Niederlassungsbewilligung C mangels hinreichen- der Integration und erteilte dem Gesuchsgegner eine Aufenthaltsbewilli- gung B (MI-act. 495 ff., 506). Mit Verfügung vom 11. November 2024 verlängerte das MIKA die Aufent- haltsbewilligung B nicht und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verpflichtete es ihn, die Schweiz und den Schengen- Raum innert 90 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 678 ff., 691). Die Verfügung erwuchs am 13. Dezember 2024 in Rechtskraft. Am 30. Januar 2025 verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren ab dem Ausreisedatum (MI- act. 707 ff.). Am 3. April 2025 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner ein Ausreise- gespräch. Dabei erklärte dieser, er werde bei der Beschaffung eines Rei- sedokuments mitwirken (MI-act. 771). Am 31. Juli 2025 ordnete das MIKA eine Meldepflicht sowie eine Eingren- zung auf den Kanton Aargau an (MI-act. 820 ff.). Am 25. März 2026 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner. Dabei zeigte sich dieser nicht ausreisewillig (MI- act. 1009 f.). Seit dem 25. November 2025 verbüsst der Gesuchsgegner eine Freiheits- strafe sowie mehrere Ersatzfreiheitsstrafen. Das Strafende fällt voraus- sichtlich auf den 13. Januar 2027. Eine bedingte Entlassung ist ab dem
26. August 2026 möglich (MI-act. 948 ff., 1101 ff.) Am 24. Juli 2026 führte das MIKA erneut ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner. Dabei zeigte sich dieser abermals nicht ausreisewillig (MI- act. 1114 ff.). B. Am 3. August 2026, 14.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zur Durchführung eines Ausreisegesprächs zugeführt und anschliessend das
- 3 - rechtliche Gehör zur Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI- act. 1149 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 26. August, 09.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, angeord- net. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 5, act. 34). Der Gesuchsgegner stellte auch auf Nachfrage keine konkreten Anträge (Protokoll S. 5, act. 34). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom
25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
- 4 - 2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner derzeit noch im Strafvollzug. Er wird voraussichtlich am 26. August 2026 aus dem Strafvoll- zug entlassen. Die mündliche Verhandlung begann am 4. August 2026, 10.00 Uhr; das Urteil wurde um 10.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haft- überprüfung erfolgte somit noch vor Beginn der Ausschaffungshaft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (MI-act. 678 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 11. November 2024 verfügte das MIKA die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung des Gesuchsgegners, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 678 ff.). Die Verfügung wurde am 13. Dezember 2024 rechtskräftig (MI-act. 691). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsent- scheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Gesuchsgegner verfügt derzeit über keine Reisepapiere. Gemäss An- gaben des SEM gestaltet sich die Beschaffung eines
- 5 - Ersatzreisedokuments bei der kenianischen Botschaft derzeit schwierig. Die Botschaft stellt Ersatzreisedokumente nur aus, wenn die betroffene Person selbstständig erscheint, um das Reisedokument abzuholen und vor Ort zu unterzeichnen (MI-act. 862; Protokoll S. 4, act. 33). Das MIKA beabsichtigt deshalb, den Vollzug der Wegweisung gestützt auf ein vom SEM auszustellendes EJPD-Ersatzreisedokument durchzuführen. Eine Rückführung nach Kenia unter Verwendung eines solchen Dokuments wurde bereits von Schweden erfolgreich durchgeführt (Protokoll S. 4, act. 33). Unter diesen Umständen erscheint der Vollzug der Wegweisung nicht als undurchführbar und die Vollzugsperspektive ist derzeit gegeben. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind nicht er- sichtlich. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Aus- schaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussa- gen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungs- haft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkomm- nisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl.
- 6 - ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZL/CONSTAN- TIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: MARTINA CA- RONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Auslän- der- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner zeigte sich sowohl in den vom MIKA geführten Rück- kehr- und Ausreisegesprächen als auch an der heutigen Verhandlung kon- sequent nicht bereit, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 1009, 1097 ff., 1114 f., 1149 ff.; Protokoll S. 3, act. 32). Zudem hat er in keiner Weise bei der Beschaffung eines Reisedokuments mitgewirkt, obwohl er mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass er dazu verpflichtet sei (MI- act. 691, 771 ff.). Insbesondere machte er wahrheitswidrige Angaben, in- dem er behauptete, bei der Botschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt zu haben (MI-act. 771 ff., 857, 1097 f.). Damit bestehen konkrete Anzei- chen dafür, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Weiter kam er der ihm am 31. Juli 2025 auferlegten Meldepflicht nicht nach (MI-act. 814), was darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An- ordnungen widersetzt. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2 Weiter kann eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG). Der Gesuchsgegner hat mehrfach gegen die durch das MIKA am 31. Juli 2025 gegen ihn angeordneten Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 820 ff.) verstossen, indem er sich ausserhalb dieses Ge- biets aufgehalten hat (MI-act. 995 ff.). Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 3.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff 4 AIG (Untertauchensgefahr) sowie gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Ge- bietsbeschränkung) erfüllt sind. 4. Eine Prüfung der Haftbedingungen erübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt, da sich der Beschwerdeführer noch im Strafvollzug und nicht in
- 7 - Ausschaffungshaft befindet. Hinsichtlich der vorübergehenden Haft im Be- zirksgefängnis Aarau liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 4, act. 33). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Aufgrund der Untertauchensgefahr ist eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine An- haltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. August 2026 angeordnete Ausschaffungshaft, beginnend am
26. August 2026, 09.00 Uhr, wird bis zum 24. September 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen.
- 8 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Starkermann