Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom
25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
E. 2 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. Juli 2026, 11.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 31. Juli 2026, 14.40 Uhr; das Urteil wurde um 15.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung,
- 4 - SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wies das SEM den Gesuchsgegner abermals aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 67 ff.). Die Verfügung erwuchs am 16. März 2026 in Rechtskraft (MI-act. 78). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den.
E. 3.1 Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete An- zeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung ent- ziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurtei- len. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, ge-
- 5 - nügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner ist aufgrund der mehrfach verfügten Wegweisungen durch das SEM verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr war er unbekannten Aufenthalts und wurde am 30. Juli 2026 in Q._____ verhaftet (MI-act. 48, 81). Entgegen dem Vorbringen des amtlichen Vertreters ist unbeachtlich, dass das Schreiben des SEM vom 4. April 2025 betreffend das Wiederer- wägungsgesuch vom 2. April 2025 an den Cousin des Gesuchsgegners adressiert gewesen und dem Gesuchsgegner angeblich zugestellt worden sei (act. 48; MI-act. 55 ff.). Ob der Gesuchsgegner sich dem Zugriff der Behörden entziehen wollte oder ob er, wie er selbst vorbringt, bei seinem Cousin unterkam, kann offenbleiben (Protokoll S. 6, act. 44). Fest steht jedenfalls, dass der Gesuchsgegner dem MIKA nie meldete, dass er sich nicht mehr in der zugewiesenen Asylunterkunft aufhielt, und dem MIKA sein Aufenthaltsort zeitweise nicht bekannt war. Anlässlich des rechtlichen Gehörs und anlässlich der heutigen Verhand- lung weigerte sich der Gesuchsgegner zudem, in sein Heimatland zurück- zukehren (MI-act. 97; Protokoll S. 3, act. 41). Daran vermag auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern (MI-act. 97 f.; act. 48; Protokoll S. 4 ff., act. 42). Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel
- 6 - verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich, sondern es würde sich um eine unkontrollierte Ausreise handeln, was wiederum eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsgegner mehrfach unbekann- ten Aufenthalts war und sich mehrfach weigerte, in sein Heimatland zurück- zukehren, sind klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gegeben. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
E. 4 Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 4, act. 42).
E. 5 Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
E. 6 Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungs- fähig und führt auch sonst nicht substantiiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Anlässlich der Haftverhandlung brachte der amtliche Vertreter vor, der Gesuchsgegner habe durch seinen Rechtsvertreter angeblich eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter einreichen lassen (Protokoll S. 2 f., 5 f., act. 40 f., 43 f.). Ob der Gesuchsgegner tatsächlich eine
- 7 - Beschwerde eingereicht hat, ist nicht erstellt, kann aber offengelassen werden. Selbst wenn eine Beschwerde hängig wäre, änderte dies im Moment nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotele- fonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom
19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewil- ligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
- 8 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die am 31. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. Ok- tober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
- Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
- Der Gesuchsgegner ist spätestens am 1. August 2026 ins Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft ent- spricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- - 9 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 31. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Keuschnigg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.61 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 31. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste im Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Am 27. Mai 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Aargau beauftragt (MI-act. 16 ff.). Nachdem das SEM dem Gesuchsgegner am 28. November 2024 eine Aus- reisefrist per 12. Dezember 2024 angesetzt hatte, war der Gesuchsgegner ab dem 5. Dezember 2024 unbekannten Aufenthalts (MI-act. 45 f., 48). In der Folge trat der Gesuchsgegner wieder in Erscheinung und reichte zwei Mehrfachasylgesuche ein. Das erste wurde am 24. Januar 2025 abge- schrieben, das zweite am 12. Februar 2026 abgewiesen (MI-act. 49, 52 ff., 55 und 67 ff.). Ab dem 23. April 2026 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 81). Am 30. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegner in Q._____ um 11.00 Uhr festgenommen und in den Kanton Aargau überführt (MI-act. 83 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am
31. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 97 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):
1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.
2. Die Haft begann am 30. Juli 2026, 11.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 29. Oktober 2026, 12.00 Uhr angeordnet.
3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt.
- 3 - D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 42). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4 f., act. 42 f.):
1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 31. Juli 2026 sei aufzu- heben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen.
2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen zu verbinden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom
25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 30. Juli 2026, 11.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 31. Juli 2026, 14.40 Uhr; das Urteil wurde um 15.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung,
- 4 - SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wies das SEM den Gesuchsgegner abermals aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (MI-act. 67 ff.). Die Verfügung erwuchs am 16. März 2026 in Rechtskraft (MI-act. 78). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete An- zeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung ent- ziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurtei- len. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die be- troffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, ge-
- 5 - nügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der mehrfach verfügten Wegweisungen durch das SEM verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr war er unbekannten Aufenthalts und wurde am 30. Juli 2026 in Q._____ verhaftet (MI-act. 48, 81). Entgegen dem Vorbringen des amtlichen Vertreters ist unbeachtlich, dass das Schreiben des SEM vom 4. April 2025 betreffend das Wiederer- wägungsgesuch vom 2. April 2025 an den Cousin des Gesuchsgegners adressiert gewesen und dem Gesuchsgegner angeblich zugestellt worden sei (act. 48; MI-act. 55 ff.). Ob der Gesuchsgegner sich dem Zugriff der Behörden entziehen wollte oder ob er, wie er selbst vorbringt, bei seinem Cousin unterkam, kann offenbleiben (Protokoll S. 6, act. 44). Fest steht jedenfalls, dass der Gesuchsgegner dem MIKA nie meldete, dass er sich nicht mehr in der zugewiesenen Asylunterkunft aufhielt, und dem MIKA sein Aufenthaltsort zeitweise nicht bekannt war. Anlässlich des rechtlichen Gehörs und anlässlich der heutigen Verhand- lung weigerte sich der Gesuchsgegner zudem, in sein Heimatland zurück- zukehren (MI-act. 97; Protokoll S. 3, act. 41). Daran vermag auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern (MI-act. 97 f.; act. 48; Protokoll S. 4 ff., act. 42). Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel
- 6 - verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich, sondern es würde sich um eine unkontrollierte Ausreise handeln, was wiederum eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsgegner mehrfach unbekann- ten Aufenthalts war und sich mehrfach weigerte, in sein Heimatland zurück- zukehren, sind klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gegeben. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 4, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Ge- wohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungs- fähig und führt auch sonst nicht substantiiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Anlässlich der Haftverhandlung brachte der amtliche Vertreter vor, der Gesuchsgegner habe durch seinen Rechtsvertreter angeblich eine Beschwerde beim UN-Ausschuss gegen Folter einreichen lassen (Protokoll S. 2 f., 5 f., act. 40 f., 43 f.). Ob der Gesuchsgegner tatsächlich eine
- 7 - Beschwerde eingereicht hat, ist nicht erstellt, kann aber offengelassen werden. Selbst wenn eine Beschwerde hängig wäre, änderte dies im Moment nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotele- fonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom
19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewil- ligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.
- 8 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 31. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. Ok- tober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 1. August 2026 ins Zentrum für aus- länderrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft ent- spricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-
- 9 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 31. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Keuschnigg