Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).
E. 2 Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. Juli 2026, 15.45 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 16. Juli 2026, 16.15 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
- 5 -
E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.
E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA erliess am 16. Juli 2026 gegen den Gesuchsgegner eine Wegweisungsverfügung (MI-act. 165 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.
E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.
E. 3.1 Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen
- 6 - Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner war in der Vergangenheit bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts (MI-act. 98, 121) und kam der Verfügung betreffend Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum durch seine Ausreise nach Deutschland nicht nach (MI-act. 122 f.). Anlässlich des am 16. Juli 2026 zunächst betreffend die Wegweisung durchgeführten rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 169 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung wurde das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft fortgeführt. Auch dabei liessen seine Aussagen klar erkennen, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit war (MI-act. 170 ff.). Demgegenüber erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung, er sei zur Ausreise in die Türkei bereit, sofern ihm zwei Tage Zeit eingeräumt würden, um einen Flug zu organisieren und die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Protokoll S. 3, act. 51). Vor dem Hintergrund seiner im rechtlichen Gehör klar geäusserten Haltung sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem rechtlichen Gehör und der vorliegenden Verhandlung erscheinen diese Angaben jedoch nicht glaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten. Den Vorbringen des amtlichen Vertreters, wonach keine Untertauchensgefahr bestehe (Protokoll S. 5, act. 53), kann daher nicht gefolgt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts war, der Missachtung behördlicher Anordnungen durch Ausreise lediglich nach Deutschland, d.h. in den Schengen-Raum, sowie der gegenüber dem MIKA geäusserten Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren, ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum im Falle einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft selbständig verlassen würde.
- 7 -
E. 4 Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 5, act. 53).
E. 5 Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.
E. 6 Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde geprüft und bestätigt. Auch sonst führt der Gesuchsgegner nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
- 8 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die am 16. Juli 2026 per 15. Juli 2026, 15.45 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Oktober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
- Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
- Der Gesuchsgegner ist spätestens am 17. Juli 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. - 9 -
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Frick, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 16. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Starkermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.49 / fs ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 16. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alina Carlin, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei, z.Zt. im Bezirksgefängnis Aarau, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 25. Juli 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act. 3]). Mit Entscheid vom 8. September 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz und verpflichtete ihn, die Schweiz und den Schengen-Raum bis spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen (MI- act. 32 ff.). Die gegen diesen negativen Asylentscheid am 11. Oktober 2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. März 2024 ab (MI-act. 41; 71 ff.). In der Folge setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 10. April 2024 an (MI-act. 86). Am 26. März 2024 wurde der Gesuchsgegner auf den 4. April 2024 zu einem Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vorgeladen (MI-act. 93). Obwohl der Gesuchsgegner zum Termin erschien, konnte das Gespräch nicht durchgeführt werden, da er seit dem 27. März 2024 als unbekannten Aufenthalts galt, weshalb der Termin intern abgesagt und der Dolmetscher abbestellt worden war (MI- act. 99 ff.). Am 10. April 2024 reichte der Gesuchsgegner ein Mehrfachasylgesuch ein (MI-act. 107). Mit Verfügung vom 24. April 2024 trat das SEM darauf mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein (MI-act. 112 ff.). Am 13. Mai 2024 erwuchs der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft. Der Gesuchsgegner war demnach verpflichtet, die Schweiz bis zum 14. Mai 2024 zu verlassen (MI-act. 117). Ab dem 15. Mai 2024 galt der Gesuchsgegner erneut als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 121). Am 13. Januar 2026, am 9. März 2026 sowie am 24. Juni 2026 war vorgesehen, den Gesuchsgegner im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz zu überstellen (MI-act. 122 f.; 126 f.; 130 f.). Diese Überstellungen konnten indessen nicht vollzogen werden (MI-act. 124 f.; 129; 138).
- 3 - Am 15. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegner schliesslich im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt (MI-act. 149). Die Kantonspolizei Zürich nahm ihn um 15.45 Uhr fest und inhaftierte ihn im Gefängnis Zürich West (MI-act. 156 ff.). Am 16. Juli 2026 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Wegweisung sowie in der Folge einer Ausschaffungshaft zugeführt (MI-act. 169 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum (MI-act. 165 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am
16. Juli 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 169 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. Juli 2026, 15.45 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 14. Oktober 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 53). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5 ff., act. 53 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 16. Juli 2026 angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 14. Oktober 2026 sei nicht zu bestätigen.
- 4 - 2. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. Juli 2026, 15.45 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 16. Juli 2026, 16.15 Uhr; das Urteil wurde um 16.55 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).
- 5 - 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA erliess am 16. Juli 2026 gegen den Gesuchsgegner eine Wegweisungsverfügung (MI-act. 165 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen
- 6 - Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner war in der Vergangenheit bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts (MI-act. 98, 121) und kam der Verfügung betreffend Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum durch seine Ausreise nach Deutschland nicht nach (MI-act. 122 f.). Anlässlich des am 16. Juli 2026 zunächst betreffend die Wegweisung durchgeführten rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (MI-act. 169 ff.). Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung wurde das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft fortgeführt. Auch dabei liessen seine Aussagen klar erkennen, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit war (MI-act. 170 ff.). Demgegenüber erklärte der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung, er sei zur Ausreise in die Türkei bereit, sofern ihm zwei Tage Zeit eingeräumt würden, um einen Flug zu organisieren und die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Protokoll S. 3, act. 51). Vor dem Hintergrund seiner im rechtlichen Gehör klar geäusserten Haltung sowie des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem rechtlichen Gehör und der vorliegenden Verhandlung erscheinen diese Angaben jedoch nicht glaubhaft und sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu werten. Den Vorbringen des amtlichen Vertreters, wonach keine Untertauchensgefahr bestehe (Protokoll S. 5, act. 53), kann daher nicht gefolgt werden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsgegner bereits mehrfach unbekannten Aufenthalts war, der Missachtung behördlicher Anordnungen durch Ausreise lediglich nach Deutschland, d.h. in den Schengen-Raum, sowie der gegenüber dem MIKA geäusserten Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren, ist weiterhin von einer Untertauchensgefahr auszugehen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum im Falle einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft selbständig verlassen würde.
- 7 - 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 5, act. 53). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde geprüft und bestätigt. Auch sonst führt der Gesuchsgegner nicht aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.
- 8 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. Juli 2026 per 15. Juli 2026, 15.45 Uhr, angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. Oktober 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 17. Juli 2026 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen.
- 9 - 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Frick, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 16. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Starkermann