Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung führt er aus, als Mohel seit über 25 Jahren rituelle Beschneidungen männlicher Personen auf professioneller Ebene auszu- führen. Die durchgeführte Beschneidung von B._____ habe unter Beach- tung angemessener medizinischer Sorgfaltsstandards wie sterilisierter
- 5 - medizinischer Instrumente, sterilisierter Arbeitsfläche und professioneller Wundversorgung stattgefunden und sei normgerecht verlaufen. Der Säug- ling sei altersgemäss schmerzbehandelt worden. Die Wunde habe am drit- ten Tag nach der Beschneidung makellos und unbedenklich ausgesehen und keine operative Nachbehandlung erfordert. Die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos. Das Vorgehen der Kantonspolizei erstaune insbesondere mit Blick auf die Religionsfreiheit sehr und sei insgesamt nicht nachvollziehbar und unverständlich: Obwohl von ihm angeblich eine ernsthafte Gefährdung anderer Personen ausgehen solle und die Verfügung zur Verhinderung wei- terer Straftaten erlassen worden sei, sei er durch die Sicherstellung seiner Reisedokumente bis zum 18. Mai 2026 gezwungen gewesen, sich weiter- hin in der Schweiz, in anderen Kantonen, aufzuhalten. Diese anderen Kan- tone seien aber, obwohl es sich beim Vorwurf um einen Verstoss gegen ein Bundesgesetz handle, nicht auf die von ihm angeblich ausgehende Gefahr hingewiesen worden.
E. 1.2 Nach Ansicht des Diensts Recht & Compliance der Kantonspolizei ist die angefochtene Verfügung zulässig und verhältnismässig. Nachdem der Ver- dacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mit der durchgeführten Beschneidung eine erhebliche Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, namentlich der körperlichen Integrität und Gesundheit eines besonders schutzbedürftigen Kindes begründet habe, habe die Polizei gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG annehmen dürfen, dass eine konkrete Gefahr für Drittpersonen bestehe. Die Wegweisung ziele darauf ab, den Beschwerde- führer von einem Umfeld fernzuhalten, in dem weitere vergleichbare Ein- griffe drohten oder vorbereitet werden könnten und soll so mögliche weitere Verletzungen verhindern. Sie sei geeignet, eine drohende Gefährdung wirksam zu unterbinden. Die Massnahme sei ferner erforderlich gewesen, da mildere Mittel, die einen gleich wirksamen Schutz potenziell betroffener Menschen gewährleistet hätten, nicht ersichtlich seien. Insbesondere hätte angesichts des bereits vorgenommenen Eingriffs ein blosses Gespräch, eine Verwarnung oder eine unverbindliche Aufforderung nicht ausgereicht. Schliesslich sei die Wegweisung auch verhältnismässig im engeren Sinne. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit potenziell betroffener Kinder und Erwachsener überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich im Kanton Aargau aufzu- halten. 2.
E. 2 Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 28. Juli 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass er wegen einer von ihm angeblich ausgehenden Gefahr aufgrund ei- nes Gesetzesverstosses auf Bundesebene polizeilich vom Kantonsgebiet weggewiesen werden könne. Diese Beanstandung wird als implizite Rüge einer Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei auf dem Gebiet des
- 6 - Strafprozessrechts bzw. der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ge- mäss Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstanden. Diese Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 2.2 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Ausgangspunkt eines jeden Straf- verfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden (sog. Anfangsverdacht, vgl. KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, Polizeirecht, 2026, Rz. 51 und 58). Das Strafprozessrecht regelt die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird (BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiterem Hinweis). Soweit hingegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Bege- hung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass gemäss Art. 57 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BV (Umkehrschluss) grundsätz- lich die Kantone zuständig sind (BGE 140 I 353, Erw. 5.1; BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 4.1 [nicht publiziert in BGE 149 I 218]). Die Polizei, die sowohl für die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist, nimmt einen Teil ihrer Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde nach den Re- geln der abschliessend durch Bundesrecht geregelten Strafprozessord- nung wahr (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG]; Ände- rung, 20.35, S. 5). Die eigentliche Hauptaufgabe der Polizei, die Gefahren- abwehr sowie die vorzeitige Erkennung und Verhinderung von Straftaten, ergreift die Polizei hingegen in eigener Verantwortung nach den ihr vom Gesetzgeber mit dem PolG zur Verfügung gestellten Massnahmen. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen strafprozessualer und polizeirechtli- cher Tätigkeit der Polizei fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5 mit Hinweis); die beiden Wirkungskreise können sich überschneiden oder ineinander übergehen, etwa wenn die Po- lizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit eine strafbare Handlung feststellt und mit Blick auf die Strafverfolgung Massnahmen gemäss Art. 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vorkehrt, insbesondere die Spuren und Beweise sicherstellt (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2 mit weiteren Hinwei- sen). Bei polizeilichen (Vor-)Ermittlungshandlungen ist das entscheidende Ab- grenzungskriterium der strafprozessuale Anfangsverdacht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2 mit weiteren
- 7 - Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O, Rz. 55 ff.). Erfolgen Er- mittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische prä- ventive polizeiliche Tätigkeit (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2). Anwendbar ist diesfalls das Polizeigesetz. Sobald hingegen ein Anfangsverdacht vorliegt, muss nach Art. 299 f. StPO ein strafprozessuales Vorverfahren eröffnet werden und es ist ausschliesslich die StPO und nicht kantonales Polizei- recht anwendbar (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O., Rz. 58). Spätestens mit der for- mellen Eröffnung eines Strafverfahrens oder der Vornahme von strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen gilt das eigentliche Ermittlungsverfahren als eröffnet (CHRISTOPHER GETH in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a zu Art. 15 StPO). Diese Abgrenzung bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts die strafprozessuale Tätigkeit der Polizei immer an die Stelle der polizeirechtlichen Tätigkeit der Polizei tritt, d. h. diese verdrängt (WOLFANG WOHLERS, Urteilsbesprechung 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025, in: forumpoenale 6/2025, S. 423). Eine polizeirechtliche Tätigkeit, mit wel- cher eine drohende Gefahr abgewendet werden soll, muss weiterhin mög- lich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 7.3.4 [nicht publiziert in BGE 149 I 218], wo das Bundesgericht mit der Begründung, dass es sich um eine Massnahme der Gefahrenab- wehr handle, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone falle, eine kantonale polizeigesetzliche Bestimmung für zulässig erachtete, die für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung von der StPO abweichende bzw. dieser widersprechende Anlasstaten vorsah). Entscheidend für die Abgren- zung ist die Zielsetzung einer Vorschrift bzw. der Schwerpunkt des verfolg- ten Zwecks (vgl. BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2).
E. 2.3 Im vorliegenden Fall führt die Staatsanwaltschaft aufgrund der umstrittenen Beschneidung vom 9. März 2026 ein Strafverfahren. Dieses wurde am
18. März 2026 (gegen Unbekannt) formell eröffnet. Spätestens seit dem
2. April 2026, als der Auftrag zur vorläufigen Festnahme und Einvernahme des Beschwerdeführers erteilt wurde (siehe vorne lit. A), wird das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt. Dies be- deutet mit Blick auf das Vorstehende (vorne Erw. II/2.2) aber nicht, dass aufgrund der überschrittenen Schwelle des Anfangsverdachts auf jedes po- lizeiliche Handeln gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich die StPO Anwendung findet und insbesondere Zwangsmassnahmen ausschliesslich nach den verfahrensrechtlichen Regeln der StPO zu ergehen haben (Art. 2 Abs. 2 StPO), so dass eine polizeigesetzliche Wegweisung und Fernhal- tung gestützt auf das PolG nicht mehr zulässig ist.
- 8 - Die angefochtene Verfügung wurde nicht zu Ermittlungszwecken erlassen. Es wird damit weder die Aufklärung der im Strafverfahren untersuchten Be- schneidung bezweckt, noch werden Beweise gesichert oder andere Mass- nahmen vorgenommen, die der Strafverfolgung dienen. Die Verfügung wurde vielmehr einzig zur Verhinderung von künftigen Straftaten erlassen. Sie hat damit rein präventiven Charakter und stellt eine Massnahme der Gefahrenabwehr dar, die gestützt auf kantonales Recht ergeht (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Ob namentlich die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Weg- weisung und Fernhaltung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers im gegen ihn laufenden Strafverfahren verwertet werden dürfen, wird im Straf- verfahren zu beantworten sein. Vorliegend interessiert einzig die verwal- tungsrechtliche Perspektive. Aus dieser ist im Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei zu erbli- cken. 3.
E. 3 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge
– unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung I/1.2 – einzutreten (§§ 43 f. VRPG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von ihm durchgeführte Be- schneidung ausserhalb eines gesicherten medizinischen Rahmens und ohne adäquate Schmerzbehandlung erfolgt sei und dass von ihm eine ernsthafte Gefahr für andere Personen ausgehe. Er rügt damit implizit eine Verletzung von § 34 PolG.
E. 3.2 Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers stützt sich auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG, gemäss welchem die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten kann, wenn diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden. § 34 Abs. 1 lit. c PolG schützt in der hier betroffenen Tatbestandsvariante Dritte (Gefährdung "anderer Personen"). Betroffen sind die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere das Leben und die Gesundheit. Von einer Gefährdung anderer Personen ist unter Berücksichtigung der Ge- setzessystematik und des Wortlautes von § 31 Abs. 1 lit. a PolG (gemäss welchem Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, wenn sie andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden) bei einer dro- henden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struk- tureller Gewalt auszugehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/3.3; Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Mai 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 04.131, S. 40; ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Pra- xiskommentar, 2006, S. 152 f.).
- 9 - Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2; ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 170 f.). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der be- troffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechts- güter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimm- ten Gebiet verbieten.
E. 3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mohel aus religiösen Gründen medizinisch nicht indizierte Be- schneidungen bei männlichen Personen vornimmt und er diese Beschnei- dungen auch ausserhalb einer Klinik durchführt. Umstritten ist, ob durch die Art des Beschwerdeführers, Beschneidungen durchzuführen, andere Per- sonen gefährdet werden und damit der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre zur Abwehr dieser Gefahr keine Wegwei- sung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Kantonsgebiet erfor- derlich, wie nachfolgend dargetan wird.
E. 4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1.
E. 4.1 Fernhaltungen und Wegweisungen müssen in jedem Fall verhältnismässig sein. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits- prinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und ergibt sich insbesondere auch daraus, dass mit befristeten Wegweisungen und Fernhaltungen regelmässig Grundrechtseinschränkungen einhergehen, namentlich der Bewegungs- freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.36 vom 21. Mai 2024, Erw. 3.2), die insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV genügen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3). Eine polizeiliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastun- gen als zumutbar erweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl. zum Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit: HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).
- 10 - Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert – sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 522). Erforderlich ist die Massnahme, wenn sie das mildestmögliche Mittel dar- stellt, das zur Erreichung des Ziels wirksam ist. Sie ist unverhältnismässig,
d. h. nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2) und sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hin- sicht über das Notwendige hinausgeht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 527 ff.). Die Zumutbarkeit schliesslich, das vernünftige Verhältnis zwischen Ein- griffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation), setzt eine Interes- senabwägung voraus, wobei die Massnahme dann verhältnismässig im en- geren Sinn ist, wenn an ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse be- steht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 555 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Ja- nuar 2026, Erw. II/5).
E. 4.2 Die Kantonspolizei leitet die von ihr bejahte – hier ausdrücklich offengelas- sene (siehe vorne Erw. II/3.3) – Gefährdung anderer Personen durch den Beschwerdeführer aus der Beschneidung des Säuglings B._____ ab. Sie sieht in dieser Beschneidung eine Straftat, da sie ausserhalb eines medizi- nisch gesicherten Rahmens und ohne hinreichende Schmerzbehandlun- gen durchgeführt worden sei, und erlässt die Verfügung, um weitere (sol- che) Straftaten zu verhindern. Die Wegweisung und Fernhaltung bezweckt damit den Schutz anderer Personen im Kanton Aargau, die im Rahmen ei- ner durch den Beschwerdeführer durchgeführten Beschneidung gefährdet sein könnten. Die Verfügung ist zur Abwehr der behaupteten Gefahr geeignet. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Kantonsgebiet aufhalten darf, kann er hier auch keine Beschneidungen durchführen. Fraglich ist indessen die Erfor- derlichkeit der verfügten Massnahme. Angesichts dessen, dass sich die be- hauptete, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auf den Kontext sei- ner beruflichen Tätigkeit als Mohel (Beschneider) beschränkt und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass von ihm auch ausserhalb dieser Tätigkeit
- 11 - eine Gefährdung ausgehen würde, hätte es ausgereicht, dem Beschwer- deführer (während der verfügten Zeit und im verfügten Perimeter) zu ver- bieten, ausserhalb eines medizinisch gesicherten Rahmens und ohne hin- reichende Schmerzbehandlung Beschneidungen durchzuführen. Diese in § 34 Abs. 1quinquies PolG ausdrücklich vorgesehene mildere Massnahme ei- nes Verbots hat die Kantonspolizei nicht geprüft. Ein solches Verbot geht weiter als die vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei als un- geeignet aufgeführten Massnahmen des Gesprächs, der Verwarnung und der unverbindlichen Aufforderung und es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Erreichung des Ziels von § 34 Abs. 1 lit. c PolG nicht geeignet bzw. we- niger geeignet sein sollte als die verfügte, ebenfalls ein Verbot darstellende Wegweisung und Fernhaltung. Nach dem Gesagten geht die angefochtene Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht über das Notwendige hinaus. Das abgestrebte Ziel hätte auch mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff – einem in engen Schranken formulierten Verbot, Beschneidungen durchzuführen – erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer generell die Anwesenheit im Kantonsgebiet zu untersagen, war nicht erforderlich. Entsprechend wurde nicht das mildestmögliche Mittel gewählt und die an- gefochtene Verfügung erweist sich als unverhältnismässig.
E. 5 Die angefochtene Verfügung müsste deshalb auch dann aufgehoben wer- den, wenn die vom Beschwerdeführer am 9. März 2026 durchgeführte Be- schneidung – wie vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei gel- tend gemacht – eine Straftat darstellen sollte und aufgrund der daraus ab- geleiteten ernsthaften Gefährdung anderer Personen der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt wäre. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. III. Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Eine Kostenausscheidung für die wenigen Rügen, auf die nicht eingetreten werden darf, rechtfertigt sich nicht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt; schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür liegen nicht vor. Somit ge- hen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 VRPG).
- 12 - Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- 1.1 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2026 aufgehoben. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme Dienst Recht & Compliance vom 21. Mai 2026) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]). - 13 - Aarau, 11. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.45 / JH / wm (AG [***]) Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von den USA führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2026
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 9. März 2026 führte A._____ in einer Privatwohnung in T._____ beim damals 38 Tage alten Säugling B._____ im Auftrag dessen Mutter aus reli- giösen und kulturellen Gründen eine Zirkumzision (Beschneidung) durch. Als die Kindsmutter am 12. März 2026 den Verband um den Penis des Säuglings entfernte, stellte sie eine blutige Wunde fest. Obwohl der Be- schwerdeführer ihr nach Sichtung von Fotos versichert hatte, dass sich die Wunde unauffällig präsentierte, begab sich die Kindsmutter mit dem Säug- ling ins Kantonsspital Aarau (KSA). Dort wurde das Kind stationär auf die Neonatologie aufgenommen. Gemäss Eintrittsbericht vom 13. März 2026 war die gesamte Vorhaut bis auf den Penisgrund nicht mehr vorhanden und es wurde für den 13. März 2026 eine operative Revision in Narkose ge- plant. Am 13. März 2026 erstattete die Kinderschutzgruppe des KSA Anzeige ge- gen Unbekannt, da beim Säugling ausserhalb eines medizinisch gesicher- ten Rahmens, durch eine nicht identifizierte Person, ohne ausreichende Schmerzbehandlung und mit nachfolgender behandlungsbedürftiger Wundsituation ein invasiver Eingriff durchgeführt worden sei. Am 18. März 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Nachdem A._____ als beschuldigte Person identifiziert worden war, wurde das Strafverfahren auf diesen aus- gedehnt und die Staatsanwaltschaft delegierte der Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Kantonspolizei) am 2. April 2026 unter anderem den Ermitt- lungsauftrag zu seiner vorläufigen Festnahme und Einvernahme. Am 28. April 2026 wurde der in den USA lebende A._____ anlässlich seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich vorläufig festgenommen und am 29. April 2026 von der Kantonspolizei delegiert zur Sache einvernom- men. A._____ gab zu Protokoll, er habe Medizin studiert, sei als Mohel, also als religiöser Beschneider, ausgebildet und arbeite seit 1999 als Mohel. Zur Beschneidung vom 9. März 2026 sagte er aus, er habe die Flä- che, auf welcher der Säugling lag, vorgängig mit Chlorhexidin desinfiziert und sterile chirurgische Handschuhe und Handdesinfektionsmittel verwen- det. Die verwendeten Instrumente seien alle steril gewesen. Der Säugling sei vor der Beschneidung lokalanästhetisch mit einem betäubenden Spray und einer betäubenden Creme behandelt worden. Nach der Beschneidung seien um den Penis des Säuglings zwei Verbände angelegt worden.
- 3 - B. Nach durchgeführter Einvernahme gewährte die Kantonspolizei dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör und erliess anschliessend mit Verfü- gung vom 29. April 2026 gegen ihn eine Wegweisung und Fernhaltung ge- mäss § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) für das Kantonsgebiet Aargau, gültig vom 29. April 2026, 15.22 Uhr, bis 28. Juli 2026, 15.22 Uhr. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2026 beim Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2026, widerrief sein ursprünglich erteiltes Einverständnis zur Einsichtnahme in seine elekt- ronischen Geräte und verlangte die Herausgabe sämtlicher sichergestell- ten Gegenstände. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Union of Mo- halim in Europe (UME) bei, datierend vom 1. Mai 2026, welche die Mitglied- schaft des Beschwerdeführers in der UME bestätigt und den Beschwerde- führer als zertifizierten und begabten Fachmann bezeichnet, der auch von Ärzten und Kinderurologen international als Experte geschätzt werde. Der Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei verfasste am 21. Mai 2026 eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusam- men mit den Vorakten zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die am 29. April 2026 durch die Kantonspolizei verfügte Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers gemäss § 34 Abs. 1 PolG. Gegen Wegweisungen und Fernhaltungen nach § 34 PolG ist gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG die Be- schwerde bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als einzige und letzte kanto- nale Instanz zulässig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Art. 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsord- nung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1), wobei die zugeteilten Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich durch andere hauptamtliche Oberrichterinnen und Oberrichter vertreten werden können (§ 12 Ge- schäftsordnung). Der unterzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
- 4 - 1.2 Keine Zuständigkeit liegt vor, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde sein Einverständnis zur Durchsuchung seiner elektronischen Ge- räte widerruft, die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände verlangt und seine Verhaftung als unverhältnismässig rügt. Sowohl die Durchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen (inkl. elektronischer Geräte) als auch die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers erfolg- ten im Strafverfahren Nr. xxx. Diesbezügliche Anträge und Beanstandun- gen sind, wie offenbar zumindest teilweise bereits geschehen, bei der zu- ständigen verfahrensleitenden Behörde des Strafverfahrens zu stellen. Im vorliegenden Verfahren darf darauf mangels Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts nicht eingetreten wird. 2. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i. V. m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt, ist es ihm doch während dreier Monate untersagt, das Gebiet des Kantons Aargau zu betreten. Weiter hat er, nachdem die Massnahme bis zum 28. Juli 2026 angeordnet worden ist und somit noch andauert, ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Verfügung. Er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid in der Sache und ist zur Beschwerde befugt. 3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge
– unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung I/1.2 – einzutreten (§§ 43 f. VRPG). 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss zu § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung führt er aus, als Mohel seit über 25 Jahren rituelle Beschneidungen männlicher Personen auf professioneller Ebene auszu- führen. Die durchgeführte Beschneidung von B._____ habe unter Beach- tung angemessener medizinischer Sorgfaltsstandards wie sterilisierter
- 5 - medizinischer Instrumente, sterilisierter Arbeitsfläche und professioneller Wundversorgung stattgefunden und sei normgerecht verlaufen. Der Säug- ling sei altersgemäss schmerzbehandelt worden. Die Wunde habe am drit- ten Tag nach der Beschneidung makellos und unbedenklich ausgesehen und keine operative Nachbehandlung erfordert. Die Vorwürfe gegen ihn seien haltlos. Das Vorgehen der Kantonspolizei erstaune insbesondere mit Blick auf die Religionsfreiheit sehr und sei insgesamt nicht nachvollziehbar und unverständlich: Obwohl von ihm angeblich eine ernsthafte Gefährdung anderer Personen ausgehen solle und die Verfügung zur Verhinderung wei- terer Straftaten erlassen worden sei, sei er durch die Sicherstellung seiner Reisedokumente bis zum 18. Mai 2026 gezwungen gewesen, sich weiter- hin in der Schweiz, in anderen Kantonen, aufzuhalten. Diese anderen Kan- tone seien aber, obwohl es sich beim Vorwurf um einen Verstoss gegen ein Bundesgesetz handle, nicht auf die von ihm angeblich ausgehende Gefahr hingewiesen worden. 1.2 Nach Ansicht des Diensts Recht & Compliance der Kantonspolizei ist die angefochtene Verfügung zulässig und verhältnismässig. Nachdem der Ver- dacht bestehe, dass der Beschwerdeführer mit der durchgeführten Beschneidung eine erhebliche Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, namentlich der körperlichen Integrität und Gesundheit eines besonders schutzbedürftigen Kindes begründet habe, habe die Polizei gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG annehmen dürfen, dass eine konkrete Gefahr für Drittpersonen bestehe. Die Wegweisung ziele darauf ab, den Beschwerde- führer von einem Umfeld fernzuhalten, in dem weitere vergleichbare Ein- griffe drohten oder vorbereitet werden könnten und soll so mögliche weitere Verletzungen verhindern. Sie sei geeignet, eine drohende Gefährdung wirksam zu unterbinden. Die Massnahme sei ferner erforderlich gewesen, da mildere Mittel, die einen gleich wirksamen Schutz potenziell betroffener Menschen gewährleistet hätten, nicht ersichtlich seien. Insbesondere hätte angesichts des bereits vorgenommenen Eingriffs ein blosses Gespräch, eine Verwarnung oder eine unverbindliche Aufforderung nicht ausgereicht. Schliesslich sei die Wegweisung auch verhältnismässig im engeren Sinne. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit potenziell betroffener Kinder und Erwachsener überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers, sich im Kanton Aargau aufzu- halten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass er wegen einer von ihm angeblich ausgehenden Gefahr aufgrund ei- nes Gesetzesverstosses auf Bundesebene polizeilich vom Kantonsgebiet weggewiesen werden könne. Diese Beanstandung wird als implizite Rüge einer Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei auf dem Gebiet des
- 6 - Strafprozessrechts bzw. der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ge- mäss Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstanden. Diese Rüge ist vorab zu behandeln. 2.2 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist gemäss Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes. Ausgangspunkt eines jeden Straf- verfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden (sog. Anfangsverdacht, vgl. KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, Polizeirecht, 2026, Rz. 51 und 58). Das Strafprozessrecht regelt die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird (BGE 140 I 353, Erw. 5.1 mit weiterem Hinweis). Soweit hingegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Bege- hung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass gemäss Art. 57 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 BV (Umkehrschluss) grundsätz- lich die Kantone zuständig sind (BGE 140 I 353, Erw. 5.1; BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 4.1 [nicht publiziert in BGE 149 I 218]). Die Polizei, die sowohl für die Kriminalitätsbekämpfung als auch die Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich ist, nimmt einen Teil ihrer Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde nach den Re- geln der abschliessend durch Bundesrecht geregelten Strafprozessord- nung wahr (vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG]; Ände- rung, 20.35, S. 5). Die eigentliche Hauptaufgabe der Polizei, die Gefahren- abwehr sowie die vorzeitige Erkennung und Verhinderung von Straftaten, ergreift die Polizei hingegen in eigener Verantwortung nach den ihr vom Gesetzgeber mit dem PolG zur Verfügung gestellten Massnahmen. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen strafprozessualer und polizeirechtli- cher Tätigkeit der Polizei fliessend und eine klare Trennung ist nicht immer möglich (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5 mit Hinweis); die beiden Wirkungskreise können sich überschneiden oder ineinander übergehen, etwa wenn die Po- lizei im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit eine strafbare Handlung feststellt und mit Blick auf die Strafverfolgung Massnahmen gemäss Art. 306 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vorkehrt, insbesondere die Spuren und Beweise sicherstellt (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2 mit weiteren Hinwei- sen). Bei polizeilichen (Vor-)Ermittlungshandlungen ist das entscheidende Ab- grenzungskriterium der strafprozessuale Anfangsverdacht (Urteil des Bun- desgerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2 mit weiteren
- 7 - Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O, Rz. 55 ff.). Erfolgen Er- mittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um klassische prä- ventive polizeiliche Tätigkeit (BGE 143 IV 27, Erw. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_499/2024 vom 20. November 2024, Erw. 3.2.2). Anwendbar ist diesfalls das Polizeigesetz. Sobald hingegen ein Anfangsverdacht vorliegt, muss nach Art. 299 f. StPO ein strafprozessuales Vorverfahren eröffnet werden und es ist ausschliesslich die StPO und nicht kantonales Polizei- recht anwendbar (BGE 151 I 137, Erw. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen; KIENER / SCHINDLER / BRUNNER, a. a. O., Rz. 58). Spätestens mit der for- mellen Eröffnung eines Strafverfahrens oder der Vornahme von strafpro- zessualen Zwangsmassnahmen gilt das eigentliche Ermittlungsverfahren als eröffnet (CHRISTOPHER GETH in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a zu Art. 15 StPO). Diese Abgrenzung bedeutet allerdings nicht, dass mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts die strafprozessuale Tätigkeit der Polizei immer an die Stelle der polizeirechtlichen Tätigkeit der Polizei tritt, d. h. diese verdrängt (WOLFANG WOHLERS, Urteilsbesprechung 7B_1054/2023 vom 8. Mai 2025, in: forumpoenale 6/2025, S. 423). Eine polizeirechtliche Tätigkeit, mit wel- cher eine drohende Gefahr abgewendet werden soll, muss weiterhin mög- lich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2021 vom 29. November 2022, Erw. 7.3.4 [nicht publiziert in BGE 149 I 218], wo das Bundesgericht mit der Begründung, dass es sich um eine Massnahme der Gefahrenab- wehr handle, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone falle, eine kantonale polizeigesetzliche Bestimmung für zulässig erachtete, die für die Anordnung einer verdeckten Ermittlung von der StPO abweichende bzw. dieser widersprechende Anlasstaten vorsah). Entscheidend für die Abgren- zung ist die Zielsetzung einer Vorschrift bzw. der Schwerpunkt des verfolg- ten Zwecks (vgl. BGE 151 I 137, Erw. 3.5.2). 2.3 Im vorliegenden Fall führt die Staatsanwaltschaft aufgrund der umstrittenen Beschneidung vom 9. März 2026 ein Strafverfahren. Dieses wurde am
18. März 2026 (gegen Unbekannt) formell eröffnet. Spätestens seit dem
2. April 2026, als der Auftrag zur vorläufigen Festnahme und Einvernahme des Beschwerdeführers erteilt wurde (siehe vorne lit. A), wird das Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt. Dies be- deutet mit Blick auf das Vorstehende (vorne Erw. II/2.2) aber nicht, dass aufgrund der überschrittenen Schwelle des Anfangsverdachts auf jedes po- lizeiliche Handeln gegen den Beschwerdeführer ausschliesslich die StPO Anwendung findet und insbesondere Zwangsmassnahmen ausschliesslich nach den verfahrensrechtlichen Regeln der StPO zu ergehen haben (Art. 2 Abs. 2 StPO), so dass eine polizeigesetzliche Wegweisung und Fernhal- tung gestützt auf das PolG nicht mehr zulässig ist.
- 8 - Die angefochtene Verfügung wurde nicht zu Ermittlungszwecken erlassen. Es wird damit weder die Aufklärung der im Strafverfahren untersuchten Be- schneidung bezweckt, noch werden Beweise gesichert oder andere Mass- nahmen vorgenommen, die der Strafverfolgung dienen. Die Verfügung wurde vielmehr einzig zur Verhinderung von künftigen Straftaten erlassen. Sie hat damit rein präventiven Charakter und stellt eine Massnahme der Gefahrenabwehr dar, die gestützt auf kantonales Recht ergeht (§ 3 Abs. 1 lit. b PolG). Ob namentlich die im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Weg- weisung und Fernhaltung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers im gegen ihn laufenden Strafverfahren verwertet werden dürfen, wird im Straf- verfahren zu beantworten sein. Vorliegend interessiert einzig die verwal- tungsrechtliche Perspektive. Aus dieser ist im Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kompetenzüberschreitung der Kantonspolizei zu erbli- cken. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die von ihm durchgeführte Be- schneidung ausserhalb eines gesicherten medizinischen Rahmens und ohne adäquate Schmerzbehandlung erfolgt sei und dass von ihm eine ernsthafte Gefahr für andere Personen ausgehe. Er rügt damit implizit eine Verletzung von § 34 PolG. 3.2 Die strittige Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers stützt sich auf § 34 Abs. 1 lit. c PolG, gemäss welchem die Polizei Personen von einem bestimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten kann, wenn diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden. § 34 Abs. 1 lit. c PolG schützt in der hier betroffenen Tatbestandsvariante Dritte (Gefährdung "anderer Personen"). Betroffen sind die Rechtsgüter Einzelner, insbesondere das Leben und die Gesundheit. Von einer Gefährdung anderer Personen ist unter Berücksichtigung der Ge- setzessystematik und des Wortlautes von § 31 Abs. 1 lit. a PolG (gemäss welchem Personen in Polizeigewahrsam genommen werden können, wenn sie andere Personen ernsthaft und unmittelbar gefährden) bei einer dro- henden oder erfolgten Ausübung von körperlicher, psychischer oder struk- tureller Gewalt auszugehen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/3.3; Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 5. Mai 2004 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG], 04.131, S. 40; ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Pra- xiskommentar, 2006, S. 152 f.).
- 9 - Zweck der Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Polizeigütern (Entscheid des Regierungsrats Aargau vom 23. Mai 2018, AGVE 2018 S. 461, Erw. 2; ANDREAS BAUMANN, a. a. O., S. 170 f.). Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der be- troffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechts- güter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimm- ten Gebiet verbieten. 3.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Mohel aus religiösen Gründen medizinisch nicht indizierte Be- schneidungen bei männlichen Personen vornimmt und er diese Beschnei- dungen auch ausserhalb einer Klinik durchführt. Umstritten ist, ob durch die Art des Beschwerdeführers, Beschneidungen durchzuführen, andere Per- sonen gefährdet werden und damit der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt ist. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre zur Abwehr dieser Gefahr keine Wegwei- sung und Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Kantonsgebiet erfor- derlich, wie nachfolgend dargetan wird. 4. 4.1 Fernhaltungen und Wegweisungen müssen in jedem Fall verhältnismässig sein. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits- prinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und ergibt sich insbesondere auch daraus, dass mit befristeten Wegweisungen und Fernhaltungen regelmässig Grundrechtseinschränkungen einhergehen, namentlich der Bewegungs- freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV (vgl. BGE 147 I 103, Erw. 10.3 mit weiteren Hinweisen, Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.36 vom 21. Mai 2024, Erw. 3.2), die insbesondere dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 36 Abs. 3 BV genügen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2022 vom 15. März 2024, Erw. 3). Eine polizeiliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den angestrebten Zweck zu erreichen und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastun- gen als zumutbar erweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Januar 2026, Erw. II/5; vgl. zum Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit: HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, N. 514 ff.).
- 10 - Das Kriterium der Geeignetheit besagt, dass die behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles dienlich bzw. zwecktauglich zu sein hat. Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert – sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 522). Erforderlich ist die Massnahme, wenn sie das mildestmögliche Mittel dar- stellt, das zur Erreichung des Ziels wirksam ist. Sie ist unverhältnismässig,
d. h. nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2) und sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hin- sicht über das Notwendige hinausgeht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 527 ff.). Die Zumutbarkeit schliesslich, das vernünftige Verhältnis zwischen Ein- griffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation), setzt eine Interes- senabwägung voraus, wobei die Massnahme dann verhältnismässig im en- geren Sinn ist, wenn an ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse be- steht (BGE 148 II 392, Erw. 8.2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024, Erw. 4.5.1; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a. a. O., Rz. 555 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.111 vom 12. Ja- nuar 2026, Erw. II/5). 4.2 Die Kantonspolizei leitet die von ihr bejahte – hier ausdrücklich offengelas- sene (siehe vorne Erw. II/3.3) – Gefährdung anderer Personen durch den Beschwerdeführer aus der Beschneidung des Säuglings B._____ ab. Sie sieht in dieser Beschneidung eine Straftat, da sie ausserhalb eines medizi- nisch gesicherten Rahmens und ohne hinreichende Schmerzbehandlun- gen durchgeführt worden sei, und erlässt die Verfügung, um weitere (sol- che) Straftaten zu verhindern. Die Wegweisung und Fernhaltung bezweckt damit den Schutz anderer Personen im Kanton Aargau, die im Rahmen ei- ner durch den Beschwerdeführer durchgeführten Beschneidung gefährdet sein könnten. Die Verfügung ist zur Abwehr der behaupteten Gefahr geeignet. Wenn sich der Beschwerdeführer nicht im Kantonsgebiet aufhalten darf, kann er hier auch keine Beschneidungen durchführen. Fraglich ist indessen die Erfor- derlichkeit der verfügten Massnahme. Angesichts dessen, dass sich die be- hauptete, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr auf den Kontext sei- ner beruflichen Tätigkeit als Mohel (Beschneider) beschränkt und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass von ihm auch ausserhalb dieser Tätigkeit
- 11 - eine Gefährdung ausgehen würde, hätte es ausgereicht, dem Beschwer- deführer (während der verfügten Zeit und im verfügten Perimeter) zu ver- bieten, ausserhalb eines medizinisch gesicherten Rahmens und ohne hin- reichende Schmerzbehandlung Beschneidungen durchzuführen. Diese in § 34 Abs. 1quinquies PolG ausdrücklich vorgesehene mildere Massnahme ei- nes Verbots hat die Kantonspolizei nicht geprüft. Ein solches Verbot geht weiter als die vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei als un- geeignet aufgeführten Massnahmen des Gesprächs, der Verwarnung und der unverbindlichen Aufforderung und es ist nicht ersichtlich, weshalb es zur Erreichung des Ziels von § 34 Abs. 1 lit. c PolG nicht geeignet bzw. we- niger geeignet sein sollte als die verfügte, ebenfalls ein Verbot darstellende Wegweisung und Fernhaltung. Nach dem Gesagten geht die angefochtene Wegweisung und Fernhaltung des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht über das Notwendige hinaus. Das abgestrebte Ziel hätte auch mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff – einem in engen Schranken formulierten Verbot, Beschneidungen durchzuführen – erreicht werden können. Dem Beschwerdeführer generell die Anwesenheit im Kantonsgebiet zu untersagen, war nicht erforderlich. Entsprechend wurde nicht das mildestmögliche Mittel gewählt und die an- gefochtene Verfügung erweist sich als unverhältnismässig. 5. Die angefochtene Verfügung müsste deshalb auch dann aufgehoben wer- den, wenn die vom Beschwerdeführer am 9. März 2026 durchgeführte Be- schneidung – wie vom Dienst Recht & Compliance der Kantonspolizei gel- tend gemacht – eine Straftat darstellen sollte und aufgrund der daraus ab- geleiteten ernsthaften Gefährdung anderer Personen der Tatbestand von § 34 Abs. 1 lit. c PolG erfüllt wäre. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. III. Der Beschwerdeführer obsiegt überwiegend. Eine Kostenausscheidung für die wenigen Rügen, auf die nicht eingetreten werden darf, rechtfertigt sich nicht. Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Behörden werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt; schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür liegen nicht vor. Somit ge- hen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 29 VRPG).
- 12 - Der Einzelrichter erkennt: 1. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Verfügung der Kantonspolizei vom 29. April 2026 aufgehoben. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme Dienst Recht & Compliance vom 21. Mai 2026) die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]).
- 13 - Aarau, 11. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder