Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Regionalpo- lizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Be- troffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu-stän- digen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeili- che Massnahmen, welche gestützt auf § 34a PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der un- terzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
- 4 -
E. 1.1 Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Un- terliegen auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG als unter- liegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Ver- fahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemein- wesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Dasselbe gilt für die Partei- kostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Somit werden die Verfahrens- und Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verle- gung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens oder die Be-
- 6 - lastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskus- sion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit ver- antwortlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.56 vom
13. September 2011, Erw. II/1). Eine vollumfängliche Beurteilung der Sache erfolgt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb- ruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 43).
E. 1.2 Im konkreten Fall wurde die Gegenstandslosigkeit durch keine Partei ver- ursacht. Sie ist allein durch Zeitablauf eingetreten. Zu den abgeschätzten Prozessaussichten gilt es Folgendes festzuhalten: In der Sache strittig war eine "Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt" nach § 34a PolG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemein- samen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwen- dung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die be- troffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist (§ 34a Abs. 1 PolG). Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage (§ 34a Abs. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 30 Tagen vom gesamten Gemeindegebiet R._____ weggewie- sen bzw. ferngehalten. Die Verfügung der Regionalpolizei verletzte damit sowohl mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich als auch die ange- ordnete Dauer den gesetzlichen Rahmen von § 34a PolG. Die krasse Ver- letzung von § 34a PolG ist ohne Weiteres erkennbar; die angefochtene Verfügung erweist sich als willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017, Erw. 2.2, BGE 141 I 211, Erw. 3.2). Nach dem Gesagten ergibt die summarische Beurteilung der Prozessaus- sichten, dass sich die Beschwerde voraussichtlich als begründet erwiesen hätte und gutzuheissen gewesen wäre. Die Regionalpolizei, die willkürlich verfügte, hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
E. 2 In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] wird unter Berücksich-
- 7 - tigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache eine Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00 festgelegt.
E. 2.1 Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38 [a]VRPG; REGINA KIENER /BERNHARD RÜTSCHE /MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1446 ff.; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den eine beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung erlei- det, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38 [a]VRPG; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw. II/2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfor- dernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgewor- fenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (statt vieler BGE 131 II 670, Erw. 1.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermit- telt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 und 2 und Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in:
- 5 - Herzog /Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Regionalpolizei präsentierte und ob das Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen ist.
E. 2.2 Die Beschwerde wurde am 7. Mai 2026 der Post übergeben. Der Be- schwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch beschwert. Ab dem 12. Mai 2026, 14.10 Uhr, entfaltete die angefochtene Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit ist das aktuelle Rechts- schutzinteresse weggefallen. Eine Konstellation, die ohne Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine ausnahmsweise materielle Beurtei- lung der Beschwerde gebieten würde, liegt nicht vor. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Be- schwerdebeurteilung durch den Einzelrechter bzw. die Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung und Fernhaltung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, aber vor der Urteilsfällung weggefallen ist, ist das Ver- fahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben (siehe vorne Erw. II/2.1). II. 1.
E. 3 Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem PolG sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschä- digung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Inner- halb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichs- bemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Ge- samtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab- geschrieben.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Regionalpolizei Q._____ zu be- zahlen.
- Die Regionalpolizei Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen. - 8 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel, unter Beilage der Stellung- nahme der Regionalpolizei Q._____ vom 11. Mai 2026) die Regionalpolizei Q._____ Mitteilung an: Die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WPR.2026.43 / jr / we Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer vertreten durch Dr. iur. Urs Fasel, Fürsprecher, Effingerstrasse 8, Postfach, 3001 Bern gegen Regionalpolizei Q._____ Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Gemäss den Journaleinträgen der Regionalpolizei Q._____ (Regionalpoli- zei) meldete der Beschwerdeführer am 5. April 2026 der Kantonalen Not- rufzentrale eine Lärmstörung durch den Nachbarn. Vor Ort (Anm.: am X- Weg in [...] R._____) habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer sich durch Basketball spielende Kinder gestört gefühlt und sich gegenüber Eltern und Kindern aggressiv verhalten habe. Ein klärendes Gespräch unter Polizeiaufsicht habe er abgelehnt und angegeben, er würde der Rockergruppierung 81 angehören. Am 8. April 2026 erstattete der Beschwerdeführer erneut Meldung bei der Regionalpolizei und verlangte die fürsorgerische Unterbringung seines Vaters B._____, weil dieser Suizidabsichten geäussert habe. Die poli- zeilichen und medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass B._____ urteilsfähig und weder selbst- noch fremdgefährdend gewesen sei. B._____ habe daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein Haus- verbot ausgesprochen. Am 10. April 2026 sei die Polizei wieder an den X-Weg, in [...] R._____ aufgeboten worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bereits vor ihrem Eintreffen entfernt. Gemäss der Regionalpolizei sollen Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer namentlich versuche, Zugriff auf das Vermögen seines Vaters zu erlangen, "unter anderem durch Abklärungen hinsichtlich einer fürsorgerischen Unterbringung und einer Zwangsbeistandschaft". Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Vater beschimpft. Am 12. April 2026 sei bei der Kantonalen Notrufzentrale die Meldung einer Drittperson eingegangen, wonach der Beschwerdeführer an der Wohn- adresse von B._____ Probleme verursache. Die ausgerückte Polizei- patrouille habe den Beschwerdeführer vor Ort angetroffen. Er habe herum- geschrien, unter anderem angegeben, gegen alle anwesenden Personen Strafanzeige zu machen und seinen Vater in eine psychiatrische Einrich- tung einweisen zu lassen. Im Übrigen soll namentlich der Verdacht be- stehen, dass der Beschwerdeführer den Internet-Router seines Vaters ent- fernt habe. Gemäss der Regionalpolizei war der Beschwerdeführer in den geschilder- ten Fällen durchgehend aggressiv, dominant und laut, habe Anordnungen missachtet und damit seine Familie und Drittpersonen verängstigt. Er habe wiederholt Polizeikräfte, Behörden und involvierte Personen per E-Mail und Telefon kontaktiert und belästigt, Forderungen gestellt und mit Strafanzei- gen gedroht.
- 3 - B. Am 12. April 2026 erliess die Regionalpolizei nach Gewährung des recht- lichen Gehörs gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und Fern- haltung (Häusliche Gewalt) gemäss § 34a des Gesetzes über die Gewähr- leistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) für das Gemeindegebiet R._____, gültig vom 12. April 2026, 14.10 Uhr bis 12. Mai 2026, 14.10 Uhr. Die Verfügung wurde am 12. April 2026, 14.59 Uhr durch Polizist C._____ unterzeichnet und dem Beschwerdeführer ausgehändigt, welcher handschriftlich festhielt, die Unterschrift zu verweigern. C. Gegen die Verfügung der Regionalpolizei vom 12. April 2026 erhob der Be- schwerdeführer, vertreten durch Prof. tit. Dr. iur. Fürsprecher Notar Urs Fasel, am 7. Mai 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Regionalpolizei Q._____ vom 12.04.2026 voll- umfänglich aufzuheben; 2. Es seien die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Regionalpolizei verfasste am 11. Mai 2026 eine Stellungnahme und stellte diese am 12. Mai 2026 dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten per Post zu (Eingang am 13. Mai 2026). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Regionalpo- lizei gestützt auf § 34a PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Be- troffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu-stän- digen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeili- che Massnahmen, welche gestützt auf § 34a PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Der un- terzeichnende Einzelrichter ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig.
- 4 - 2. 2.1. Gemäss § 48a Abs. 6 PolG i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38 [a]VRPG; REGINA KIENER /BERNHARD RÜTSCHE /MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1446 ff.; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den eine beschwerdeführende Person durch die angefochtene Verfügung erlei- det, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung (MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38 [a]VRPG; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b, Entscheide des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts WPR.2024.54 vom 20. Juni 2024 und WPR.2024.58 vom 24. Juli 2024, je Erw. II/2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfor- dernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgewor- fenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (statt vieler BGE 131 II 670, Erw. 1.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermit- telt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 und 2 und Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in:
- 5 - Herzog /Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Regionalpolizei präsentierte und ob das Rechtsschutzinteresse inzwischen dahingefallen ist. 2.2. Die Beschwerde wurde am 7. Mai 2026 der Post übergeben. Der Be- schwerdeführer war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch beschwert. Ab dem 12. Mai 2026, 14.10 Uhr, entfaltete die angefochtene Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit ist das aktuelle Rechts- schutzinteresse weggefallen. Eine Konstellation, die ohne Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses eine ausnahmsweise materielle Beurtei- lung der Beschwerde gebieten würde, liegt nicht vor. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Be- schwerdebeurteilung durch den Einzelrechter bzw. die Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung und Fernhaltung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Da das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, aber vor der Urteilsfällung weggefallen ist, ist das Ver- fahren als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben (siehe vorne Erw. II/2.1). II. 1. 1.1. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach Obsiegen und Un- terliegen auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit gilt gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 VRPG als unter- liegende Partei wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Ver- fahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemein- wesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Dasselbe gilt für die Partei- kostenverlegung (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Somit werden die Verfahrens- und Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verle- gung nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens oder die Be-
- 6 - lastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht erst zur Diskus- sion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit ver- antwortlich ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.56 vom
13. September 2011, Erw. II/1). Eine vollumfängliche Beurteilung der Sache erfolgt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb- ruar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG], 07.27, S. 43). 1.2. Im konkreten Fall wurde die Gegenstandslosigkeit durch keine Partei ver- ursacht. Sie ist allein durch Zeitablauf eingetreten. Zu den abgeschätzten Prozessaussichten gilt es Folgendes festzuhalten: In der Sache strittig war eine "Wegweisung und Fernhaltung; Häusliche Gewalt" nach § 34a PolG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Polizei Personen, die der Anwendung von Gewalt gegen Mitglieder des gemein- samen Haushalts dringend verdächtigt werden oder die mit Gewaltanwen- dung drohen, den Aufenthalt in den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten und deren unmittelbaren Umgebung vorübergehend verbieten und die zur Durchsetzung des Verbots erforderlichen Massnahmen treffen. Die be- troffenen Personen sind vor der Anordnung anzuhören, soweit dies möglich ist (§ 34a Abs. 1 PolG). Die Wegweisung und Fernhaltung bei häuslicher Gewalt wird durch Verfügung eröffnet und dauert bis zu einem richterlichen Entscheid über eine Schutzmassnahme, längstens aber 20 Tage (§ 34a Abs. 2). Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung für die Dauer von 30 Tagen vom gesamten Gemeindegebiet R._____ weggewie- sen bzw. ferngehalten. Die Verfügung der Regionalpolizei verletzte damit sowohl mit Blick auf den räumlichen Geltungsbereich als auch die ange- ordnete Dauer den gesetzlichen Rahmen von § 34a PolG. Die krasse Ver- letzung von § 34a PolG ist ohne Weiteres erkennbar; die angefochtene Verfügung erweist sich als willkürlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017, Erw. 2.2, BGE 141 I 211, Erw. 3.2). Nach dem Gesagten ergibt die summarische Beurteilung der Prozessaus- sichten, dass sich die Beschwerde voraussichtlich als begründet erwiesen hätte und gutzuheissen gewesen wäre. Die Regionalpolizei, die willkürlich verfügte, hat die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 2. In Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110] wird unter Berücksich-
- 7 - tigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache eine Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00 festgelegt. 3. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Massnahmen nach dem PolG sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschä- digung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Inner- halb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwen- digen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der Anwältin einschliesslich der üblichen Vergleichs- bemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Ge- samtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthal- ten (§ 8c AnwT). In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab- geschrieben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind von der Regionalpolizei Q._____ zu be- zahlen. 3. Die Regionalpolizei Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.00 zu ersetzen.
- 8 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel, unter Beilage der Stellung- nahme der Regionalpolizei Q._____ vom 11. Mai 2026) die Regionalpolizei Q._____ Mitteilung an: Die Kantonspolizei Aargau, Dienst Recht & Compliance Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 26. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder