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WPR.2026.37

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.37

Ag Verwaltungsgericht · 2026-04-29 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Kammer WPR.2026.37 / fg ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Galfetti Rechtspraktikant Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Somalia z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 10). Am 28. Oktober 2015 stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 5). Mit Zuweisungsentscheid vom 4. November 2015 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 16). Das Asylgesuch wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. August 2017 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (MI-act. 102 ff.). Im Zeitraum vom 3. Mai 2016 bis zum 13. Januar 2026 wurden gegen den Gesuchsgegner aufgrund unterschiedlicher Übertretungen im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.00) mehrere Strafbefehle erlassen (MI-act. 23 f., 42 f., 48 ff., 284 f., 440 ff. u.a.). Aufgrund der vom Gesuchsgegner ausgehenden Delinquenz wurde ihm am 25. Februar 2018 eine Verwarnung betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erteilt (MI-act. 170 ff.). Angesichts der wiederholten und anhaltenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und weil dem Gesuchsgegner auch nach der Verwarnung aufgrund weiterer Übertretungen keine bessere Legalprognose gestellt werden konnte, hob das SEM mit Verfügung vom

8. Juni 2020 die am 28. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Schweiz bis spätestens am

E. 2.1 Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz, den Schengen- Raum und die Europäische-Union (EU) umgehend zu verlassen (MI- act. 466 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.

E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg-

- 6 - weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 27. August 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 466 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich im Rahmen seiner Ausreisegespräche am 31. August 2023 und am

30. Juli 2024 gegenüber dem MIKA mehrfach gegen eine Rückreise nach Somalia ausgesprochen (MI-act. 546 ff, 568 ff.). Gleich äusserte er sich anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und auch an der heutigen Verhandlung (MI-act. 623 ff.; Protokoll S. 3, act. 31). Aufgrund seiner beharrlichen Weigerung zur Ausreise nach Somalia bestehen beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchens- gefahr. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners nichts, der Haftgrund werde ausschliesslich mit eigenen Erklärungen des Gesuchsgegners begründet (Protokoll S. 4 act. 32) und sei deshalb als problematisch zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft und der Gesuchsgegner trotz Wegweisung aus dem Schengenraum nach Deutschland ausgereist ist und deshalb unbekannten Aufenthalts war, stellt eine Weigerung zur Ausreise immer eine persönlichen Erklärung eines Betroffenen dar. Nach dem Gesagten bestehen beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz freiwillig auf direktem Weg

- 7 - in Richtung Somalia verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 4, act. 32). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substantiiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Das Vorbringen, wonach die Anordnung der Administrativhaft die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Somalia unberührt lasse und folglich ungeeignet sei, überzeugt nicht. Es vermag insbesondere nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb die Verhältnismässigkeit der Haft im konkreten Fall in Zweifel zu ziehen wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

- 8 - 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlän- gerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die am 27. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 26. Juli 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
  2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. - 9 -
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 29. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Galfetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.37 / fg ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 29. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Galfetti Rechtspraktikant Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Somalia z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 27. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 10). Am 28. Oktober 2015 stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 5). Mit Zuweisungsentscheid vom 4. November 2015 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 16). Das Asylgesuch wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. August 2017 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (MI-act. 102 ff.). Im Zeitraum vom 3. Mai 2016 bis zum 13. Januar 2026 wurden gegen den Gesuchsgegner aufgrund unterschiedlicher Übertretungen im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.00) mehrere Strafbefehle erlassen (MI-act. 23 f., 42 f., 48 ff., 284 f., 440 ff. u.a.). Aufgrund der vom Gesuchsgegner ausgehenden Delinquenz wurde ihm am 25. Februar 2018 eine Verwarnung betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erteilt (MI-act. 170 ff.). Angesichts der wiederholten und anhaltenden Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und weil dem Gesuchsgegner auch nach der Verwarnung aufgrund weiterer Übertretungen keine bessere Legalprognose gestellt werden konnte, hob das SEM mit Verfügung vom

8. Juni 2020 die am 28. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und verpflichtete den Gesuchsgegner, die Schweiz bis spätestens am

7. August 2020 zu verlassen (MI-act. 343 ff.). Ab dem 27. Oktober 2021 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 423). In der Folge wurde der Gesuchsgegner gestützt auf ein Übernahmeersuchen der deutschen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 19. Mai 2022 am Grenzübergang Basel-Weil- Autobahn rückübernommen (MI-act. 444 ff.). Am 17. August 2022 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg. Dies verbunden mit der Auflage, die Schweiz, den Schengen-Raum und die Europäische Union (EU) umgehend zu verlassen (MI-act. 466 ff.). Das Hilfswerk der evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (HEKS) ersuchte das SEM mit Eingabe vom 23. November 2026, den Widerruf der vorläufigen Aufnahme im Rahmen einer Wiedererwägung erneut zu prüfen (MI-act. 496 ff.). Das SEM wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. März

- 3 - 2023 ab (MI-act. 510 ff.), worauf der Gesuchsgegner beim Bundes- verwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhob. Mit Urteil E-1914/2026 vom 15. Mai 2023 trat das BVGer aufgrund Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 535 ff.). Mit Vorladung vom 23. August 2023 ersuchte das MIKA den Gesuchsgegner, zwecks Besprechung der Ausreisemodalitäten beim MIKA in Aarau vorzusprechen (MI-act. 540). Anlässlich der Besprechung vom 31. August 2023 gab der Gesuchsgegner sodann zu Protokoll, er sei nicht bereit, nach Somalia zurückzukehren (MI-act. 546 ff.). Mit Vorladung vom 18. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut aufgefordert, die Ausreisemodalitäten mit dem MIKA zu besprechen (MI-act. 564); dabei erklärte er wiederum, er sei nicht bereit, nach Somalia zurückzukehren (MI- act. 568 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am

27. April 2026 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 623 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 27. April 2026, 10.41 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 26. Juli 2026, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 32).

- 4 - Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 32): 1. Die mit Verfügung vom 27. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigten. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 27. April 2026, 10.41 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 29. April 2026, 11.30 Uhr; das Urteil wurde um 11.50 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die

- 5 - Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz, den Schengen- Raum und die Europäische-Union (EU) umgehend zu verlassen (MI- act. 466 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg-

- 6 - weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl., Zürich 2026, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der Wegweisungsverfügung des MIKA vom 27. August 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 466 ff.). Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Vielmehr hat er sich im Rahmen seiner Ausreisegespräche am 31. August 2023 und am

30. Juli 2024 gegenüber dem MIKA mehrfach gegen eine Rückreise nach Somalia ausgesprochen (MI-act. 546 ff, 568 ff.). Gleich äusserte er sich anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft und auch an der heutigen Verhandlung (MI-act. 623 ff.; Protokoll S. 3, act. 31). Aufgrund seiner beharrlichen Weigerung zur Ausreise nach Somalia bestehen beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchens- gefahr. Daran ändert auch der Einwand des Gesuchsgegners nichts, der Haftgrund werde ausschliesslich mit eigenen Erklärungen des Gesuchsgegners begründet (Protokoll S. 4 act. 32) und sei deshalb als problematisch zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft und der Gesuchsgegner trotz Wegweisung aus dem Schengenraum nach Deutschland ausgereist ist und deshalb unbekannten Aufenthalts war, stellt eine Weigerung zur Ausreise immer eine persönlichen Erklärung eines Betroffenen dar. Nach dem Gesagten bestehen beim Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr. Es ist unter diesen Umständen nicht davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgegner die Schweiz freiwillig auf direktem Weg

- 7 - in Richtung Somalia verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 4, act. 32). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substantiiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Das Vorbringen, wonach die Anordnung der Administrativhaft die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise nach Somalia unberührt lasse und folglich ungeeignet sei, überzeugt nicht. Es vermag insbesondere nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb die Verhältnismässigkeit der Haft im konkreten Fall in Zweifel zu ziehen wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

- 8 - 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlän- gerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 27. April 2026 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 26. Juli 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.

- 9 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 29. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Galfetti