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WPR.2026.34

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WPR.2026.34

Ag Verwaltungsgericht · 2026-05-20 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Kammer WPR.2026.34 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien

z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 9. November 2019 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 130). Gleichentags reichte er beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum B._____ zugewiesen (MI-act. 99). Mit Strafbefehl vom 9. März 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Gesuchsgegner wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (MI-act. 251). Mit Entscheid vom 20. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. Mai 2020 zu verlassen (MI-act. 98 ff.). Der Entscheid erwuchs am 21. Mai 2020 in Rechtskraft (MI-act. 136). Anlässlich des am 21. April 2020 mit dem SEM geführten Ausreisege- sprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 135). Nachdem das SEM diverse Identifikationsanfragen an die algerischen Behörden übermittelt hatte (MI-act. 141, 142 f., 144, 146, 149), wurde der Gesuchsgegner am 12. November 2021 durch die algerischen Behörden als A._____, geboren am tt.mm.jjjj in W._____, Algerien, identifiziert (MI- act. 153). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 unter anderem wegen mehr- fachen, teilweise versuchten Diebstahls (MI-act. 247 ff.). Der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau vom

28. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner ab dem

22. April 2025 im Strafvollzug befand und im Anschluss daran auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Sicherheitshaft genom- men wurde (MI-act. 281 ff.). Am 30. September 2025 nahm der Gesuchsgegner am Counseling mit den algerischen Behörden teil, welche anschliessend bestätigten, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird (MI-act. 53 f.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

E. 2.1 Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

E. 2.2 Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom

20. April 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 31. Mai 2021 zu verlassen (MI-act. 104). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 136). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

3. November 2025 für eine Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 80). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 73). Damit liegen ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor.

E. 2.3 Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Die mit Urteil vom 19. Februar 2026 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2026.15, Erw. II/3; MI-act. 389 ff.). Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft am 11. Mai 2026 zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat auszureisen (act. 7 f.).

E. 3 Vor einer zwangsweisen Ausschaffung sein jedenfalls die Reisefähigkeit des Gesuchgegners zu prüfen. Sollte diese nicht mehr gegeben sein, so ist der Gesuchgegner umgehend aus der Haft zu entlassen.

E. 4 Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners nichts (act. 61 f.). Dieser macht insbesondere geltend, der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners habe sich seit der

- 7 - am 12. April 2026 zuletzt erfolgten Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit massiv verschlechtert (act. 61 f.), da sich dieser seit dem 10. April 2026 im Hungerstreik befinde (MI-act. 409 f.) und am

E. 6 Mai 2026 im Duschraum zusammengebrochen sei (MI-act. 429). Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs am 11. Mai 2026 erklärt, er trinke ab sofort kein Wasser mehr (act. 61). Eine erneute Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit sei daher angezeigt (act. 62). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zuletzt am 7. Mai 2026 und nicht am 12. April 2026 ärztlich überprüft und bestätigt wurde (MI-act. 439). Zudem ist der Gesuchsteller verpflichtet, die Hafterstehungsfähigkeit laufend zu beurteilen und gegebenenfalls erneut überprüfen zu lassen. Da das ZAA über einen medizinischen Dienst verfügt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller dieser Verpflichtung durch entsprechende Orientierung des ZAA nachkommen kann und selbst eine kurzfristige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Gesuchsteller vor dem Vollzug der Ausschaffung die Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners überprüfen zu lassen (vgl. act. 62). Eine Nicht- bestätigung der Haft aufgrund unzulänglicher Haftbedingungen steht damit nicht zur Diskussion. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

E. 6.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 25. Februar 2026 –

24. Mai 2026).

- 8 - Die sechsmonatige Frist wird damit am 24. August 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 24. August 2026 verlängert werden.

E. 6.3 Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. August 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

E. 7 Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners (siehe vorne Erw. II/4). Ebenso wenig lässt die durch den amtlichen Rechtsvertreter geltend gemachte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, nach Frankreich zu seiner Ehefrau und Tochter auszureisen (act. 61), die Haft als nicht notwendig und damit als unverhältnismässig erscheinen. Zwar könnte das MIKA, sofern der Gesuchsgegner rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen kann, diesen gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat seiner Wahl ausschaffen. Der Gesuchsgegner verfügt jedoch gemäss eigenen Angaben über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich und belegt auch nicht, dass er legal nach Frankreich einreisen könnte (act. 7, 9). Damit ist ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht möglich, womit seine angebliche Bereitschaft, nach Frankreich auszu- reisen, irrelevant ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

- 9 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 19. Februar 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.15 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die am 11. Mai 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt.
  2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt. - 10 -
  4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.34 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 20. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Keuschnigg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WPR.2026.34 / Bu / ik ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Keuschnigg Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien

z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 9. November 2019 reiste der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 130). Gleichentags reichte er beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum B._____ zugewiesen (MI-act. 99). Mit Strafbefehl vom 9. März 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Gesuchsgegner wegen Diebstahls und Sachbeschädigung (MI-act. 251). Mit Entscheid vom 20. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis am 31. Mai 2020 zu verlassen (MI-act. 98 ff.). Der Entscheid erwuchs am 21. Mai 2020 in Rechtskraft (MI-act. 136). Anlässlich des am 21. April 2020 mit dem SEM geführten Ausreisege- sprächs gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht bereit nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 135). Nachdem das SEM diverse Identifikationsanfragen an die algerischen Behörden übermittelt hatte (MI-act. 141, 142 f., 144, 146, 149), wurde der Gesuchsgegner am 12. November 2021 durch die algerischen Behörden als A._____, geboren am tt.mm.jjjj in W._____, Algerien, identifiziert (MI- act. 153). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte den Gesuchsgegner mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 unter anderem wegen mehr- fachen, teilweise versuchten Diebstahls (MI-act. 247 ff.). Der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Kanton Aargau vom

28. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner ab dem

22. April 2025 im Strafvollzug befand und im Anschluss daran auf Antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in Sicherheitshaft genom- men wurde (MI-act. 281 ff.). Am 30. September 2025 nahm der Gesuchsgegner am Counseling mit den algerischen Behörden teil, welche anschliessend bestätigten, dass für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument ausgestellt wird (MI-act. 53 f.). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

3. November 2025 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls sowie wegen Hinderung einer Amtshan-

- 3 - dlung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 73 ff.). Am 16. Februar 2026 verweigerte der Gesuchsgegner während des noch bis am 25. Februar 2026 andauernden Strafvollzugs seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die An- ordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 327, 83). Gleichentags verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Anord- nung einer Ausschaffungshaft. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungs- gerichts bis zum 24. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2026.15 [MI- act. 385 ff.]). Zwischen dem 25. Februar 2026 und dem 26. Februar 2026 erfolgte der Vollzug der Ausschaffungshaft in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG; MI-act. 376 ff., 360). Am 26. Februar 2026 wurde der Gesuchsgegner in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) verlegt (MI-act. 380 ff.). Im Zeitraum von Februar 2026 bis April 2026 äusserte der Gesuchsgegner mehrmals suizidale Absichten (MI-act. 395, 406). Vom 26. Februar 2026 bis zum 4. März 2026 befand sich der Gesuchs- gegner im Hungerstreik; verweigerte die Nahrungsaufnahme und jegliche Reservemedikation, trinkte und rauchte aber (MI-act. 397, 405). Seit dem

10. April 2026 befindet er sich erneut im Hungerstreik; verweigert jegliche Nahrungsaufnahme, trinkt Wasser und nimmt bei Bedarf seine Reservemedikation zu sich (MI-act. 409 f., 417). Am 6. Mai 2026 erlitt der Gesuchsgegner im Duschraum einen körperlichen Zusammenbruch, worauf er unverzüglich durch medizinisches Personal untersucht und betreut wurde (MI-act. 429). Hierauf wurde die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners am 7. Mai 2026 überprüft und bejaht (MI-act. 439). Am 7. April 2026 wurde für den Gesuchsgegner ein begleiteter Flug nach Algerien gebucht (MI-act. 422). B. Am 11. Mai 2026 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (act. 6 ff.). Auf Befragung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er weigere sich, in seinen Heimatstaat auszureisen (act. 7 f.). Zudem kündigte er an, fortan kein Wasser mehr zu trinken (act. 6 ff.). Im

- 4 - Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 24. August 2026, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA um die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (act. 8). Schliesslich verweigerte der Gesuchsgegner jedoch wiederholt die Teilnahme an der Verhandlung (act. 33 und 43). Aufgrund des Verzichts des Gesuchsgegners auf eine mündliche Verhandlung wurde dem amtlichen Rechtsvertreter die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 18. Mai 2026, 09.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 46). D. Am 18. Mai 2026, 08.52 Uhr, reichte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 55, 59 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 11. Mai 2026 sei aufzuheben und der Gesuchgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchgegners zu prüfen. Sollte diese nicht mehr gegeben sein, so ist der Gesuchgegner umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Vor einer zwangsweisen Ausschaffung sein jedenfalls die Reisefähigkeit des Gesuchgegners zu prüfen. Sollte diese nicht mehr gegeben sein, so ist der Gesuchgegner umgehend aus der Haft zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 5 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 24. Mai 2026, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2026.15 vom 19. Februar 2026; MI-act. 385 ff.). Das MIKA ordnete am 11. Mai 2026 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Obwohl der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs eine mündliche Haft- überprüfung beantragt und sich mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden erklärt hatte (act. 8), weigerte er sich am Morgen des Verhandlungstages gegenüber Mitarbeitenden des ZAA ausdrücklich, an der Verhandlung teilzunehmen (act. 43, siehe auch 33). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung, aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des amtlichen Vertreters und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 80 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom

23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.).

- 6 - 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom

20. April 2020 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 31. Mai 2021 zu verlassen (MI-act. 104). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 136). Ferner wurde der Gesuchsgegner mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom

3. November 2025 für eine Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 80). Dieses Urteil ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 73). Damit liegen ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. Die mit Urteil vom 19. Februar 2026 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2026.15, Erw. II/3; MI-act. 389 ff.). Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft am 11. Mai 2026 zu Protokoll gab, er sei nicht bereit, in seinen Heimatstaat auszureisen (act. 7 f.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändert auch das Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 18. Mai 2026 in Bezug auf den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners nichts (act. 61 f.). Dieser macht insbesondere geltend, der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners habe sich seit der

- 7 - am 12. April 2026 zuletzt erfolgten Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit massiv verschlechtert (act. 61 f.), da sich dieser seit dem 10. April 2026 im Hungerstreik befinde (MI-act. 409 f.) und am

6. Mai 2026 im Duschraum zusammengebrochen sei (MI-act. 429). Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs am 11. Mai 2026 erklärt, er trinke ab sofort kein Wasser mehr (act. 61). Eine erneute Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit sei daher angezeigt (act. 62). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zuletzt am 7. Mai 2026 und nicht am 12. April 2026 ärztlich überprüft und bestätigt wurde (MI-act. 439). Zudem ist der Gesuchsteller verpflichtet, die Hafterstehungsfähigkeit laufend zu beurteilen und gegebenenfalls erneut überprüfen zu lassen. Da das ZAA über einen medizinischen Dienst verfügt, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller dieser Verpflichtung durch entsprechende Orientierung des ZAA nachkommen kann und selbst eine kurzfristige Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit sichergestellt ist. Im Übrigen hat der Gesuchsteller vor dem Vollzug der Ausschaffung die Flugtauglichkeit des Gesuchsgegners überprüfen zu lassen (vgl. act. 62). Eine Nicht- bestätigung der Haft aufgrund unzulänglicher Haftbedingungen steht damit nicht zur Diskussion. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 25. Februar 2026 –

24. Mai 2026).

- 8 - Die sechsmonatige Frist wird damit am 24. August 2026 enden und die Haft kann längstens bis zum 24. August 2026 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 24. August 2026, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Gleiches gilt für den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners (siehe vorne Erw. II/4). Ebenso wenig lässt die durch den amtlichen Rechtsvertreter geltend gemachte angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, nach Frankreich zu seiner Ehefrau und Tochter auszureisen (act. 61), die Haft als nicht notwendig und damit als unverhältnismässig erscheinen. Zwar könnte das MIKA, sofern der Gesuchsgegner rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen kann, diesen gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG in den Staat seiner Wahl ausschaffen. Der Gesuchsgegner verfügt jedoch gemäss eigenen Angaben über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich und belegt auch nicht, dass er legal nach Frankreich einreisen könnte (act. 7, 9). Damit ist ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung nach Frankreich nicht möglich, womit seine angebliche Bereitschaft, nach Frankreich auszu- reisen, irrelevant ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

- 9 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 19. Februar 2026 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2026.15 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 11. Mai 2026 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 24. August 2026, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt.

- 10 - 4. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2026.34 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 20. Mai 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Keuschnigg