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WKL.2026.7

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WKL.2026.7

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-08-25 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss § 74 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes vom

30. August 2011 (BeurG; SAR 295.200) entscheidet das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Ge- bühr und der Auslagen sowie damit zusammenhängende Einreden und Einwendungen. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

E. 2 Vor Einreichung der Klage an das Verwaltungsgericht ist ein Schlichtungs- verfahren zur Gebührenfestsetzung vor der Notariatskommission einzulei- ten (§ 73 Abs. 1 BeurG). Dabei versucht die Notariatskommission, eine Ei- nigung zwischen der Partei und der Urkundsperson herbeizuführen (Abs. 3). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Notariatskommission das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Die Notariatskom- mission kann eine Empfehlung in Bezug auf die Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen abgeben (Abs. 5). Gemäss dem Entscheid der Notariatskommission vom 26. Januar 2026 ist keine Einigung zustande gekommen. Die Notariatskommission gab im Rahmen ihres Entscheides keine Empfehlung bezüglich der Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen ab.

E. 2.1 Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem vorliegend der Beklagte als unterliegend zu betrachten ist, hat er der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu be- zahlen.

E. 2.2 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entschädigung nach dem Streitwert und beträgt in Klageverfahren Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr als Fr. 20'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Streitwert der vorliegenden Klage liegt mit Fr. 8'849.30 in der unteren Hälfte des in § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT vorgesehenen Rahmens; die Be- deutung des Falls ist daher als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Klägerin war höchs- tens durchschnittlich (keine Replik, keine Verhandlung, wenig Akten, liqui- der Sachverhalt u.a.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Komplexität des Falles. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Entschädi- gung von Fr. 3'600.00 als sachgerecht. Der mittels Kostennote vom

24. Juni 2026 verlangte Betrag von Fr. 7'200.00 ist deutlich zu hoch. Tat- sächlich wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern der Aufwand "bisher sehr hoch" bzw. sogar ausserordentlich im Sinne von § 8b Abs. 1 AnwT gewesen sein soll. Ebenso wenig wird der Stundenaufwand nachgewiesen. Auf die Bedeutung des Falls sowie die Komplexität wird ebenfalls nicht ein- gegangen.

- 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 3 Aufl. 2025 N. 5 zu Art. 79 SchKG). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht nur für den materiellen Entscheid (siehe vorne, Erw. I/1), sondern auch für die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig.

E. 3.1 Die Klägerin beantragt unter Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren die Aufhebung des Rechtsvorschlags des Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ und die vollumfängliche Gewährung der defini- tiven Rechtsöffnung.

E. 3.2 Nach Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Dabei handelt es sich nach § 6 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 23. März 2010 (EG ZPO; SAR 221.200) i.V.m. Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) um die jeweilige Bezirksge- richtspräsidentin resp. den jeweiligen Bezirksgerichtspräsidenten. Bildet aber das öffentliche Recht die Grundlage für die in Betreibung gesetzte

- 6 - Forderung, sind die Verwaltungsbehörden resp. die Beschwerdeinstanzen, neben dem materiellen Entscheid, auch für die Beseitigung des Rechtsvor- schlages sachlich zuständig (DOMINIK VOCK, Kurzkommentar SchKG,

E. 4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten.

E. 5 Die Klägerin verlangt die Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % ab dem

5. März 2024. Der Schuldner hat einen Verzugszins von fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung und muss dem Schuldner dergestalt zugehen, dass deren Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, Erw. 5). Erfolgt der Verzugseintritt – wie im vorliegenden Fall – durch eine Mahnung, beginnt der Zinsenlauf ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I [BSK OR I], 8. Aufl. 2026, N. 8 zu Art. 104 OR).

- 9 - Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. März 2024 dem Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung der offenen Beträge angesetzt. Mit dieser Aufforderung wurde der Beklagte gemahnt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben am Folgetag, somit am 5. März 2024, zugestellt wurde. Der Beklagte macht nichts Gegen- teiliges geltend. Damit ist Verzugszins von 5 % ab dem 6. März 2024 ge- schuldet.

E. 6 Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Die Klägerin als Gläubigerin hat folglich für den Fall, dass ihr die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird, von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten (Entscheid des Bundesverwaltungsgericht B-2576/2019 vom 24. Januar 2023, Erw. 5.3). Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin die Betreibungskosten zu er- setzen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage teilweise (vgl. Beginn der Verzinsungspflicht) gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'849.30 zuzüglich Zins von 5% ab dem

6. März 2024 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin die ent- standenen Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu ersetzen.

E. 8 Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, werden nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetztes (SchKG) vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Die konkrete Voll- streckungshandlung kann durch das urteilende Gericht angeordnet werden (Art. 79 SchKG). Nachdem die Klägerin einen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, ist ihr für den Forderungsbetrag von Fr. 8'849.30 die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ zu erteilen. III. 1. Im Klageverfahren werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Ausgang entsprechend hat der Beklagte die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens- kosten zu tragen (die teilweise Abweisung der Klage im Zusammenhang mit dem Beginn des Zinslaufs ist marginal bzw. für die Kostenverlegung irrelevant). In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD;

- 10 - SAR 662.110]). In vermögensrechtlichen Streitsachen ist der Streitwert für die Gebührenerhebung massgeblich (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 8'849.30, der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). 2.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 8'849.30 nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 2024 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für den Betrag von Fr. 8'849.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beklagten zu bezahlen.
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 12 - Aarau, 25. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WKL.2026.7 / SW / we Art. 93 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Klägerin A._____, vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Rechtsanwalt, Bachmattweg 1, Postfach, 5070 Frick Beklagter B._____, Gegenstand Klageverfahren betreffend Notariatsgebühr

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, Urkundsperson des Kantons Aargau, beurkundete am 1. Juli 2020 im Auftrag des Alleineigentümers B._____ die Begründung von Stockwerkeigentum an der Liegenschaft (LIG) Q._____/249 (Klagebei- lage 6). Die diesbezügliche Rechnung von A._____ wurde beglichen. 2. In der Folge beauftragte B._____ A._____ mit der Ausarbeitung einer Kaufvereinbarung und eines Kaufvertragsentwurfs über die Stock- werkeinheit (STW) Q._____/249-2. Vertragsparteien waren B._____ als Verkäufer und die Ehegatten C._____ (bzw. die Einzelfirma C._____) als Käufer. B._____ beauftragte A._____ zudem mit der Ausarbeitung eines Kaufvertragsentwurfs über die STW Q._____/249-3 zwischen B._____ als Verkäufer und D._____ als Käufer. 3. A._____ stellte die Kaufvereinbarung betreffend STW Q._____/249-2 B._____ nach einer einmaligen Anpassung am 11. Mai 2021 zu (Kla- gebeilagen 10 – 13). Nachdem B._____ weitere Angaben zu den Käufern übermittelt hatte, erhielt er mit E-Mail vom 9. Juli 2021 die beiden Kaufvertragsentwürfe zugestellt (Klagebeilage 15). In Bezug auf die STW Q._____/249-3 kam es in der Folge zu einem Käuferwechsel, worauf A._____ den Kaufvertrag entsprechend anpasste (Klagebeilage 16, 17). Bei beiden Kaufverträgen kam es zu keiner Beurkundung. 4. Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 kontaktierte die E._____ AG A._____ bezüglich der Ausarbeitung zweier Kaufvertragsentwürfe (Klagebei- lage 18). Ein Vertrag betraf den Verkauf der gesamten LIG Q._____/249 von B._____ als Verkäufer an die F._____ GmbH als Käuferin. Der zweite Vertrag beinhaltete den nachfolgenden Verkauf der beiden STW Q._____/249-1 und STW Q._____/249-4 von der F._____ GmbH als Ver- käuferin an B._____ als Käufer. Den Vertrag betreffend die beiden Stockwerkeigentumseinheiten übermittelte A._____ der E._____ AG mit E- Mail vom 11. März 2022 (Klagebeilagen 19, 20). B._____ erkundigte sich mehrmals nach dem Stand des Kaufvertrages über die gesamte Liegenschaft (Klagebeilagen 21, 22).

- 3 - 5. Anlässlich der Besprechung vom 25. März 2022 teilte B._____ A._____ mit, dass die LIG Q._____/249 (inkl. Bauprojekt) nicht von der F._____ GmbH, sondern von der G._____ AG erworben werde. A._____ nahm daraufhin die nötigen Anpassungen der Entwürfe vor. Mit E-Mail vom

7. April 2022 (Klagebeilagen 24 ff.) schickte sie B._____ die Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum inkl. Stockwerkeigentümerreglement, den Kaufvertrag über LIG Q._____/249 sowie den Kaufvertrag über STW Q._____/249-1 und 249-4. Die Verträge wurden in der Folge nicht bzw. nicht durch A._____ beurkundet. 6. Am 16. Januar 2024 stellte A._____ ihre erbrachten Leistungen betreffend die diversen, schliesslich nicht beurkundeten Entwürfe in Rechnung (Klagebeilage 29). 7. Da in der Folge keine Zahlungen eingingen, erinnerte A._____ B._____ mit Schreiben vom 4. März 2024 ("1. Mahnung") an die ausstehenden Beträge und setzte ihm eine weitere Zahlungsfrist von 10 Tagen (Klagebeilage 30). 8. Auch diese Zahlungsfrist verstrich ungenutzt. A._____ setzte mit Schreiben vom 19. März 2024 ("letzte Mahnung") eine letzte Zahlungsfrist bis zum

29. März 2024. Gleichzeitig drohte sie die Einleitung der Betreibung an, falls die Rechnungen nicht innert Frist beglichen würden (Klagebeilage 31). 9. Am 7. Oktober 2024 kontaktierte die Tochter von B._____ A._____ mit der Bitte, die noch offenen Rechnungen nochmals zuzustellen, und stellte eine schnelle Begleichung in Aussicht. Sie erhielt die Rechnungen noch am selben Tag per E-Mail (Klagebeilage 32). 10. Nachdem die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete A._____ die Be- treibung ein. Dagegen erhob B._____ am 11. November 2024 Rechts- vorschlag (Klagebeilage 34). B. 1. Am 30. April 2025 reichte A._____ ein Schlichtungsgesuch bei der Notariatskommission ein. Sie beantragte in der Hauptsache, der Beklagte sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag von Fr. 8'849.30 nebst 5 % Zins seit dem 16. Februar 2024 sowie die Betreibungsgebühr von Fr. 74.00 zu be- zahlen (Klagebeilage 2).

- 4 - 2. Die Notariatskommission unterbreitete am 22. Dezember 2025 den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Klagebeilage 4). B._____ stimmte diesem innerhalb der angesetzten Frist nicht zu, weshalb die Notariatskommission mit Entscheid vom 26. Januar 2026 feststellte, dass keine Einigung zustande gekommen war (Klagebeilage 5). C. 1. Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 23. April 2026 liess A._____ folgende Rechtsbegehren stellen: 1. 1.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Forderung von CHF 8'849.30 nebst 5 % Zins seit dem 05.03.2024 sowie Betreibungs- gebühren von CHF 74.00 zu bezahlen. 1.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Forderung von CHF 5'111.35 (Honorar, Auslagen, MwSt sowie Betreibungskosten) nebst 5 % Zins seit dem 05.03.2024 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung der Klägerin gegen ihn durch das Betreibungsamt Q._____, Betreibungsnummer aaa, aufzuheben und der Klägerin vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte sei dabei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteikostenent- schädigung gemäss der nachzureichenden Honorarnote ihres Rechtsver- treters zu bezahlen, eventualiter gemäss gerichtlichem Ermessen. 2. Der Beklagte erstattete innerhalb der ihm angesetzten Frist keine Klageant- wort. 3. Der Rechtsvertreter der Klägerin reichte mit Eingabe vom 24. Juni 2025 dem Verwaltungsgericht seine Kostennote ein. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 74 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes vom

30. August 2011 (BeurG; SAR 295.200) entscheidet das Verwaltungsge- richt im Klageverfahren gemäss den §§ 60 ff. des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Ge- bühr und der Auslagen sowie damit zusammenhängende Einreden und Einwendungen. Somit ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 2. Vor Einreichung der Klage an das Verwaltungsgericht ist ein Schlichtungs- verfahren zur Gebührenfestsetzung vor der Notariatskommission einzulei- ten (§ 73 Abs. 1 BeurG). Dabei versucht die Notariatskommission, eine Ei- nigung zwischen der Partei und der Urkundsperson herbeizuführen (Abs. 3). Kommt es zu keiner Einigung, hält die Notariatskommission das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Die Notariatskom- mission kann eine Empfehlung in Bezug auf die Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen abgeben (Abs. 5). Gemäss dem Entscheid der Notariatskommission vom 26. Januar 2026 ist keine Einigung zustande gekommen. Die Notariatskommission gab im Rahmen ihres Entscheides keine Empfehlung bezüglich der Höhe und Tarifkonformität der Gebühr und der Auslagen ab. 3. 3.1. Die Klägerin beantragt unter Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren die Aufhebung des Rechtsvorschlags des Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ und die vollumfängliche Gewährung der defini- tiven Rechtsöffnung. 3.2. Nach Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) entscheidet der Richter des Betreibungsortes über Gesuche um Rechtsöffnung. Dabei handelt es sich nach § 6 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 23. März 2010 (EG ZPO; SAR 221.200) i.V.m. Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) um die jeweilige Bezirksge- richtspräsidentin resp. den jeweiligen Bezirksgerichtspräsidenten. Bildet aber das öffentliche Recht die Grundlage für die in Betreibung gesetzte

- 6 - Forderung, sind die Verwaltungsbehörden resp. die Beschwerdeinstanzen, neben dem materiellen Entscheid, auch für die Beseitigung des Rechtsvor- schlages sachlich zuständig (DOMINIK VOCK, Kurzkommentar SchKG,

3. Aufl. 2025 N. 5 zu Art. 79 SchKG). Das Verwaltungsgericht ist somit nicht nur für den materiellen Entscheid (siehe vorne, Erw. I/1), sondern auch für die allfällige Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten. 5. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Be- weis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Das Gericht kann im verwaltungsgerichtlichen Klage- verfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Be- weis offerieren; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., N. 9 zu den Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe SUTTER- SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) [Kommentar ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 55 ZPO; SEILER BENEDIKT, in: Kommentar ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 2 ff. zu Art. 55 ZPO, N. 5 ff. zu Art. 58 ZPO). II. 1. Aufgrund der Geltung der Verhandlungsmaxime (siehe vorne Erw. I/5) hat die Klägerin die Forderung zu behaupten (Behauptungslast; vgl. SUTTER-

- 7 - SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 55 ZPO). Eine unbestrittene Behaup- tung kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Bestreitungslast der nicht behauptungsbelasteten Partei). Dies gilt aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei schlüs- sig ist (SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 55 ZPO). Eine Tat- sachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322, Erw. 3.4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2025.19 vom 12. Februar 2026, Erw. II/1). Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unter- stellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024, Erw. 4.1.2; vgl. auch BGE 127 III 365, Erw. 2/b). 2. Gemäss den unbestrittenen und schlüssigen (im Wesentlichen auch beleg- ten) Behauptungen der Klägerin erstellte sie für den Beklagten folgende Dokumente: − Kaufvereinbarung und Kaufvertragsentwurf über STW Q._____/249-2 mit dem Beklagten als Verkäufer und den Ehegatten (bzw. der Einzelfirma) C._____ als Käufer (F23104) (Klagebeilagen 9, 10, 12, 15). − Kaufvertragsentwurf über STW Q._____/249-3 mit dem Beklagten als Verkäufer und D._____ als Käufer (F23253) (Klagebeilage 15). − Kaufvertragsentwurf über LIG Q._____/249 inkl. Bauprojekt mit dem Beklagtem als Verkäufer und der G._____ AG als Käuferin (F23678) (Klagebeilage 27). − Kaufvertragsentwurf über STW Q._____/249-1 und STW Q._____/249-4 mit der G._____ AG als Verkäuferin und dem Beklagten als Käufer (F23602) (Klagebeilage 28). − Angepasste Begründung des Stockwerkeigentums inkl. Reglement (F23673) (Klagebeilage 24). Dem Beklagten wurden hierfür fünf verschiedene Rechnungen ausgestellt. Für die Kaufvertragsentwürfe wurden je die Hälfte des Promilletarifs gemäss § 2 des Dekrets über den Notariatstarif vom 30. August 2011 (SAR 295.250) plus Auslagen verlangt; die Begründung des Stockwerk- eigentums wurde nach Aufwand abgerechnet. Gemäss § 5 des Dekrets über den Notariatstarif ist bei unvollendeten Ge- schäften nach Aufwand abzurechnen. Insofern erscheint die Rechnungs- stellung in Bezug auf die Kaufverträge fragwürdig. Wesentlich ist indessen zum einen, dass die Höhe der Rechnungen vom Beklagten in keiner Art

- 8 - und Weise in Frage gestellt wird, und zum anderen, dass das Honorar deut- lich (d.h. zur Hälfte) unter der Gebühr gemäss Promille-Tarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft liegen (vgl. § 5 Satz 2 des Dekrets zum Notariatstarif), obwohl die Entwürfe unterschriftsbereit vorlagen. Folglich dürfen die geltend gemachten Notariatskosten (inkl. MWST) in der Höhe von Fr. 8'849.30 dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 3. Nach § 69 Abs. 3 BeurG haften mehrere Parteien solidarisch für die Gebühren. In den Kaufvertragsentwürfen wurde dies in Ziff. 19 auch explizit erwähnt (vgl. Klagebeilage 28). Gemäss Art. 144 Abs. 1 des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) kann der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. Die Klägerin ist somit befugt, vom Beklagten die gesamten Notariatskosten einzufordern. 4. Fällig ist eine Forderung, wenn deren Gläubiger die Leistung verlangen kann und die Schuldnerin erfüllen muss (BGE 148 III 145, Erw. 4.2.1.1). Dabei gilt gemäss Art. 75 OR der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt. Die Fälligkeit der Forderung ist unbestritten. Tatsächlich wurde die Forde- rung gemäss Art. 75 OR in dem Zeitpunkt fällig, in welchem klar wurde, dass die Beurkundungsgeschäfte nicht zum Abschluss kommen werden. Spätestens mit der Zustellung der Rechnungen am 16. Januar 2024 waren die Beträge fällig (Klagebeilage 29). Aus dem Vertrag oder der Natur des Rechtsgeschäfts ergibt sich nichts Gegenteiliges. 5. Die Klägerin verlangt die Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % ab dem

5. März 2024. Der Schuldner hat einen Verzugszins von fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklärung und muss dem Schuldner dergestalt zugehen, dass deren Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, Erw. 5). Erfolgt der Verzugseintritt – wie im vorliegenden Fall – durch eine Mahnung, beginnt der Zinsenlauf ab dem Tag nach ihrem Eintreffen (CORINNE WIDMER LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Obliga- tionenrecht I [BSK OR I], 8. Aufl. 2026, N. 8 zu Art. 104 OR).

- 9 - Die Klägerin hat mit Schreiben vom 4. März 2024 dem Beklagten eine letzte Frist zur Bezahlung der offenen Beträge angesetzt. Mit dieser Aufforderung wurde der Beklagte gemahnt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben am Folgetag, somit am 5. März 2024, zugestellt wurde. Der Beklagte macht nichts Gegen- teiliges geltend. Damit ist Verzugszins von 5 % ab dem 6. März 2024 ge- schuldet. 6. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Die Klägerin als Gläubigerin hat folglich für den Fall, dass ihr die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird, von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten (Entscheid des Bundesverwaltungsgericht B-2576/2019 vom 24. Januar 2023, Erw. 5.3). Demzufolge hat der Beklagte der Klägerin die Betreibungskosten zu er- setzen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klage teilweise (vgl. Beginn der Verzinsungspflicht) gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'849.30 zuzüglich Zins von 5% ab dem

6. März 2024 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin die ent- standenen Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu ersetzen. 8. Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten, werden nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkurs- gesetztes (SchKG) vollstreckt (Art. 335 Abs. 2 ZPO). Die konkrete Voll- streckungshandlung kann durch das urteilende Gericht angeordnet werden (Art. 79 SchKG). Nachdem die Klägerin einen entsprechenden Antrag ge- stellt hat, ist ihr für den Forderungsbetrag von Fr. 8'849.30 die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ zu erteilen. III. 1. Im Klageverfahren werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Ausgang entsprechend hat der Beklagte die verwaltungsgerichtlichen Verfahrens- kosten zu tragen (die teilweise Abweisung der Klage im Zusammenhang mit dem Beginn des Zinslaufs ist marginal bzw. für die Kostenverlegung irrelevant). In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD;

- 10 - SAR 662.110]). In vermögensrechtlichen Streitsachen ist der Streitwert für die Gebührenerhebung massgeblich (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 8'849.30, der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'800.00 festgelegt (vgl. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Parteikosten sind entsprechend dem Verfah- rensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nachdem vorliegend der Beklagte als unterliegend zu betrachten ist, hat er der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteientschädigung zu be- zahlen. 2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entschädigung nach dem Streitwert und beträgt in Klageverfahren Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr als Fr. 20'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Streitwert der vorliegenden Klage liegt mit Fr. 8'849.30 in der unteren Hälfte des in § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT vorgesehenen Rahmens; die Be- deutung des Falls ist daher als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Klägerin war höchs- tens durchschnittlich (keine Replik, keine Verhandlung, wenig Akten, liqui- der Sachverhalt u.a.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Komplexität des Falles. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Entschädi- gung von Fr. 3'600.00 als sachgerecht. Der mittels Kostennote vom

24. Juni 2026 verlangte Betrag von Fr. 7'200.00 ist deutlich zu hoch. Tat- sächlich wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern der Aufwand "bisher sehr hoch" bzw. sogar ausserordentlich im Sinne von § 8b Abs. 1 AnwT gewesen sein soll. Ebenso wenig wird der Stundenaufwand nachgewiesen. Auf die Bedeutung des Falls sowie die Komplexität wird ebenfalls nicht ein- gegangen.

- 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin den Betrag von Fr. 8'849.30 nebst Zins zu 5% seit dem 6. März 2024 zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 74.00 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für den Betrag von Fr. 8'849.30 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, sind vom Beklagten zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).

- 12 - Aarau, 25. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich