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WKL.2025.10

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WKL.2025.10

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-02 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Kläger macht einen Staatshaftungsanspruch gegen die Einwohner- gemeinde Q._____ geltend. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Klage ergibt sich aus § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) i.V.m. mit § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale In- stanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwal- tungsgericht zuständig ist.

E. 1.1 Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten wi- derrechtlich verursachen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeiten- den sowie der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Per- sonen ist Gegenstand des Haftungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 HG). Soweit die- ses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41-61 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220), als ergänzendes kantonales Recht (§ 2 HG). Verfassung und Gesetz statuieren eine ver-

- 6 - schuldensunabhängige Kausalhaftung, wobei ausnahmsweise der Haf- tungsanspruch an vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung geknüpft wird. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen das schädigende Ereignis in einer Auskunftserteilung durch eine Behörde liegt (§ 6 HG) oder in einem Entscheid, welcher im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde (§ 4 Abs. 1 HG; vgl. MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 690; Botschaft HG, S. 27).

E. 1.2 Der Verweis in § 2 HG auf Art. 41 ff. OR gilt namentlich für die Anspruchs- voraussetzungen. Diese beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit so- wie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. § 75 Abs. 1 KV). 2.

E. 2.1 Vorab ist strittig, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe einen konkreten Vermö- gensschaden erlitten. Für die Abwehr des unrechtmässigen Hausverbots und die Aufarbeitung der Folgen habe er eigene Zeit und Ressourcen auf- wenden müssen, welche er nicht produktiv für seine berufliche Tätigkeit habe nutzen können. Den Zeitaufwand zur Wahrung seiner Rechte (Ge- spräche mit der Anwältin, Vorbereitung von Eingaben, Kommunikation mit der Schule und Behörden usw.) schätze er auf mindestens acht Stunden. Durch das rechtswidrige Verhalten der Gemeinde habe er in diesen acht Stunden keinen Umsatz erzielen bzw. keiner einkommensfördernden Tä- tigkeit wie der Betreuung oder Akquise von Kunden nachgehen können. Sein persönlicher Aufwand sei ein ökonomischer Nachteil, welcher aus- schliesslich durch das widerrechtliche Verhalten der Gemeinde entstanden sei. Als selbständiger Kommunikationstrainer und Berater sowie Ge- schäftsführer einer GmbH könne sein zeitlicher Aufwand von acht Stunden in etwa mit Fr. 200.00 pro Stunde bewertet werden. Daraus resultiere ein Einkommensausfall bzw. Opportunitätsschaden von Fr. 1'600.00 (vgl. Kla- ge, S. 6). Der geltend gemachte Zeitaufwand sei plausibel und nachvoll- ziehbar; er sei bereit, diesen durch Aufzeichnungen und Kalendereinträge zu belegen, sofern dies verlangt werde. Der Stundenaufwand sei markt- üblich und angemessen. Im Übrigen habe er im Beschwerdeverfahren vor DVI für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten; die zugespro- chene Parteientschädigung habe ausschliesslich den Aufwand seiner da- maligen Rechtsvertreterin abgegolten (vgl. Replik, S. 8; Stellungnahme zur Duplik, S. 2).

- 7 - Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Schadens. Der Kläger habe weder seine konkreten Aufwendungen belegt noch seinen üblichen Stun- denansatz offengelegt und führe selbst aus, dass es sich lediglich um eine Schätzung handle. Blosse Aussagen ohne Beweis und reine Schätzungen würden der Beweispflicht des Klägers jedoch nicht genügen; es handle sich um blosse Behauptungen, die nicht genügend substanziiert seien. Der Klä- ger habe keinen Beweis erbracht, dass er aufgrund des Haus- und Areal- verbots seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich nicht habe nachgehen kön- nen. Überdies stehe der Zeitaufwand zur Abwehr des Hausverbots im Zu- sammenhang mit dem seinerzeitigen Beschwerdeverfahren und hätte in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. Klageantwort, Rz. 24).

E. 2.2 Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Ver- mögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 41 OR mit Hinweisen). Schaden kann in einer direkten Abnahme des Vermögens des Geschädigten (damnum emergens) beste- hen. Auch entgangener Gewinn zählt zum Schaden (lucrum cessans); die Schädigung besteht hier darin, dass sich ein Vermögen wegen eines schä- digenden Ereignisses nicht vermehrt hat (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 41 OR; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl. 2024, Rz. 403 ff.). Die Geltendmachung von entgangenem Gewinn setzt voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (vgl. BGE 132 III 379, Erw. 3.3.3; 82 II 397, Erw. 6; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 406).

E. 2.3 Aus den Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht hinreichend klar, in wel- chem Zusammenhang ihm die geltend gemachten Aufwendungen entstan- den sind. Sollte es sich um Aufwendungen im Rahmen der Anfechtung des vom Ge- meinderat ausgesprochenen Haus- und Arealverbots handeln, wären diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Ein späterer oder sepa- rater Schadenersatzprozess für allenfalls unberücksichtigt gebliebene Kos- ten, welche unter den Begriff der Parteientschädigung fallen könnten, ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 139 III 190, Erw. 4.4.; SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar ZPO, N. 30a zu Art. 95 ZPO). Will der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersetzt haben, so können sie (im Falle eines Obsiegens) einzig

- 8 - im Rahmen einer allfälligen Parteientschädigung ersetzt werden (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 106 ZPO). Falls er sonstige Aufwendungen geltend machen möchte, gilt Folgendes: Der Kläger hat den Schaden, auf welchen er sein Begehren stützt, nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, wenn er – wie vorliegend – von der beklagten Partei bestritten wird (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 55 ZPO; siehe auch vorne Erw. I/3.2). Blosse Mut- massungen stellen keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2014 vom 12. März 2015, Erw. 3.2.2). Der Kläger hätte deshalb die geltend gemachten Schadenspositionen spä- testens in der Replik detailliert darlegen und die entsprechenden Beweise einreichen müssen (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 144 III 519, Erw. 5.2.1.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 26 und 31b zu Art. 55 ZPO). Dies hat er nicht getan. Stattdessen ging er ohne jeglichen Nachweis von einem geschätzten Aufwand von acht Stunden aus, welchen er zu Fr. 200.00 pro Stunde verrechnete, wiederum ohne einen Beleg für den von ihm üblicherweise verrechneten Stundenansatz. Es genügt sodann nicht, lediglich die Bereitschaft zur Einreichung von Beweismitteln (bzw. einer "ei- desstattlichen Erklärung") zu signalisieren, falls das Gericht diese einver- langt. Damit fehlt es einerseits an einem genügenden Nachweis, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten und zeitlichen Aufwen- dungen nicht in seiner Freizeit erbracht hat, sondern tatsächlich an einer beruflichen Tätigkeit verhindert war und es sich beim angegebenen Stun- denansatz um den üblicherweise von ihm verrechneten handelt, sowie an- dererseits am Nachweis des geltend gemachten Einkommensausfalls. Es wäre Sache des Klägers gewesen, den Schaden substanziiert zu beziffern und darzutun, welchen Nettogewinn er gestützt auf welche konkreten Tätigkeiten hätte erzielen können (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 42 OR).

E. 2.4 Insgesamt konnte der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht rechts- genüglich nachweisen. Nachdem es damit bereits am Vorliegen bzw. sub- stanziierten Vorbringen eines haftungsbegründenden Schadens fehlt, ist auf die zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen. 3.

E. 3.1 Der Kläger fordert neben Schadenersatz auch eine Genugtuung infolge schwerer Persönlichkeitsverletzung.

E. 3.2 Gemäss § 8 HG kann bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung

- 9 - zugesprochen werden. Analog zur Haftungsfrage ist es gerechtfertigt, sich dabei an Art. 47 und 49 OR zu orientieren (Entscheid des Verwaltungsge- richts WKL.2018.2 vom 12. September 2018, Erw. II/2.3.1; RÜSSLI, a.a.O., S. 687, Fn. 65). Entgegen dem Wortlaut von § 8 HG erfolgt die Prüfung ei- nes Anspruchs auf Genugtuung unabhängig davon, ob der klagenden Par- tei Schadenersatz zugesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WKL.2022.13 vom 27. Februar 2025, Erw. II/4.1; GROSS/PRIBNOW, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, Rz. 29). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, Erw. 2.2.2; 123 III 10, Erw. 4c/bb; 123 III 306, Erw. 9b). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungsnorm (z.B. Art. 41 OR), mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird (REY/ WILDHABER, a.a.O., Rz. 507; MAX B. BERGER, in: Haftung und Versiche- rung, 2. Aufl. 2015, Rz. 11.13). Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch vorliegen, wobei anstelle des Schadens zunächst das Vorliegen der immateriellen Unbill als Grundvoraussetzung für die Zuspre- chung einer Genugtuung zu prüfen ist.

E. 3.3 Der Anspruch auf Genugtuung setzt eine Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens voraus. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss dabei von einer gewissen Schwere sein. Bei Körperverletzungen ist der geschä- digten Person in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verlet- zung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, ei- nen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010, Erw. 5.1; KESSLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 47 OR mit Hin- weisen; BERGER, a.a.O., Rz. 11.10). Mit Persönlichkeitsverletzungen sind meist massive Vertrauensverluste in staatliches Handeln verbunden. Diese sind durch Genugtuungsleistungen zu mildern (Botschaft HG, S. 29). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hin- reichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Ge- nugtuung zu rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Richter kommt bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch beson- ders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff

- 10 - muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfin- det oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die objektiv schwere Verletzung muss als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten keine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. BGE 120 II 97, Erw. 2/b).

E. 3.4 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe durch das Haus- und Arealverbot nicht am Schulalltag seiner Kinder teilnehmen können und sei insbesondere von Unterrichtsbesuchen, Elterngesprächen und Schulanläs- sen ausgeschlossen worden. Konkret sei ihm der am 28. Oktober 2024 an- gekündigte Besuch im Unterricht seiner Tochter B._____ sowie die Teilnahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 verweigert worden. Er habe deshalb wichtige Ereignisse im Leben seiner Kinder unwiderruflich verpasst (vgl. Klage, S. 2, 5; Replik, S. 5). Zudem sei es ihm verwehrt gewesen, seine Kinder auf dem Schulareal spontan abzuholen oder dort sportlichen oder spielerischen Aktivitäten nachzugehen (vgl. Replik, S. 2 f.). Der Eingriff in seine Freiheitsrechte (persönlicher Lebensbereich und Familienleben) habe einen erheblichen seelischen Leidensdruck ausgelöst und eine Entfremdung zwischen Vater und Kindern gefördert (vgl. Klage, S. 3 f.; Replik, S. 5). Der Versand des umstrittenen Gemeinderatsbeschlusses an einen breiten Adressatenkreis habe auch seine Ehre und seinen Ruf schwer beschädigt, was wiederum Auswirkungen auf seine geschäftliche Tätigkeit habe. Im- merhin sei damit angedeutet worden, er stelle eine Gefährdung für die Schulkinder dar. Bis heute leide sein Ansehen unter dem Eindruck, er sei aufgrund von Anschuldigungen bezüglich sexueller Handlungen mit Kin- dern vom Schulareal verbannt worden (vgl. Klage, S. 2, 4 f.; Replik, S. 5). Die Persönlichkeitsverletzung sei als schwer zu qualifizieren, weil das Kon- taktverbot zu den eigenen Kindern im Schulkontext unter Anknüpfung an einen öffentlichen Verdacht sexualstrafrechtlicher Natur klar die Schwelle zu einer mittelgradigen Beeinträchtigung überschreite. Trotz der zeitlich be- grenzten Dauer von rund acht Wochen seien die Intensität und Folgen massgebend. Er sei in dieser Zeit von der Gemeinschaft der Eltern ausge- grenzt und stigmatisiert worden. Wichtige Erlebnisse mit seinen Kindern seien unwiederbringlich verloren gegangen. Er habe subjektiv erheblichen seelischen Schmerz, Stress und Demütigung erlitten. Die nachhaltige Ruf- schädigung belaste ihn bis heute psychisch; sich gegen diffuse Anschuldi- gungen verteidigen zu müssen, sei für ihn eine dauerhafte emotionale Bürde. Hinzu komme, dass die Verletzung seiner Rechte von einer staatli-

- 11 - chen Stelle ausgegangen sei; sein Vertrauen in den Staat sei zutiefst er- schüttert (vgl. Klage, S. 5; Replik, S. 5).

E. 3.5.1 Dem Kläger wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 23. September 2024 (Zustellung mit Einschreiben vom 23. Oktober 2024) per sofort unter Strafandrohung untersagt, das gesamte Areal der Schulanlage R._____ zu betreten. Der Protokollauszug wurde gemäss Verteiler dem Kläger, der Re- gionalpolizei S._____, der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt T._____), der C._____ SA, der Schulleiterin und dem Schulhauswart zugestellt. Die Gründe für das ausgesprochene Haus- und Arealverbot ergeben sich aus dem Beschluss nicht. Den Adressaten wurde lediglich mitgeteilt, dass der Kläger das Areal der Schulanlage R._____ nicht mehr betreten dürfe (vgl. Klagebeilage 1). Die Wahl des Adressatenkreises war nicht übermässig breit oder willkür- lich, sondern sachlich gerechtfertigt. Die Kenntnis des Beschlusses war notwendig, damit die Adressaten die Anordnung des Gemeinderats umset- zen konnten. Wie die Anfragen des Klägers nach Erhalt des Haus- und Arealverbots betreffend Unterrichtsbesuch am 7. November 2024 bei sei- ner Tochter und Teilnahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 zei- gen (vgl. Klagebeilagen 2 und 3), war insbesondere die Information der Schulleitung notwendig, ansonsten dem Beschluss keine Wirkung zuge- kommen wäre. Die weiteren Adressaten mussten Kenntnis vom Beschluss haben, um die Schulleitung bei Bedarf zu unterstützen. Wie ausgeführt ergibt sich aus dem Beschluss der Grund für die ausgesprochene Mass- nahme nicht, weshalb dem Vorwurf der Rufschädigung und Ehrverletzung von vornherein höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich anhand der Akten nicht, weshalb der Kläger davon ausgeht, die anderen Eltern (oder Dritte) hätten Kenntnis vom Haus- und Arealverbot. Beim Vorwurf des Klägers, die Adressaten der gemeinderätlichen Anordnung hätten diesbezügliche Informationen weiter- gegeben, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Immerhin ist ein Schulbesuch für die Eltern nicht obligatorisch und an der Teilnahme des Adventsfensters könnte der Kläger auch aus anderen Gründen verhindert gewesen sein. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen El- tern oder potentielle Kunden des Klägers bei Kenntnis des Haus- und Are- alverbots (quasi automatisch) auf den Verdacht strafrechtlicher Handlun- gen sexueller Natur schliessen würden. Der Grund für ein Haus- und Are- alverbot könnte beispielsweise ebenso gut ein ungebührliches Verhalten gegenüber Lehrpersonen oder der Schulleitung sein. Insgesamt ergibt sich, dass die Zustellung des Beschlusses des Gemein- derats betreffend Haus- und Arealverbot an den aufgeführten Adressaten-

- 12 - kreis sowie die Formulierung des Entscheids gegen eine (schwere) Per- sönlichkeitsverletzung sprechen.

E. 3.5.2 Dem Kläger wurde gestützt auf die Anordnung des Gemeinderats der Un- terrichtsbesuch bei seiner Tochter am 7. November 2024 sowie die Teil- nahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 verwehrt (vgl. Klagebei- lagen 2 und 3). Seine Darstellung der dadurch ausgelösten erheblichen psychischen Belastung und des seelischen Leidens, weil er wichtige Ereig- nisse im Leben seiner Kinder verpasst habe, nicht mehr am schulischen Leben seiner Kinder habe teilnehmen oder sie nicht mehr spontan auf dem Schulgelände habe abholen können, überzeugt nicht. Das Haus- und Are- alverbot war mit knapp zwei Monaten nur während einem kurzen Zeitraum in Kraft. Auch wenn der Kläger dadurch am Besuch des Unterrichts seiner Tochter sowie der Teilnahme am Adventsfenster gehindert wurde, ist damit kein Ausschluss aus dem schulischen Leben seiner Kinder verbunden. Die Teilhabe der Eltern am schulischen Leben der Kinder findet in der Regel nur ausnahmsweise bzw. in einem geringen Umfang vor Ort auf dem Schul- areal statt und erfolgt in erster Linie durch die Erzählungen der Kinder oder den Austausch mit den Lehrpersonen. Letztere sowie das spontane Abho- len in der Nähe der Schule waren vom fraglichen Verbot nie tangiert. Damit die Elterngespräche trotz Anordnung des Gemeinderats durchgeführt wer- den konnten, wurde dem Kläger eine Online-Teilnahme oder die Durchfüh- rung in anderen Räumlichkeiten angeboten (vgl. Klageantwort, Rz. 32). Weshalb dieses Vorgehen zu einer schweren Verletzung seiner Persön- lichkeitsrechte geführt haben sollte, erschliesst sich dem Verwaltungsge- richt nicht. Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass das lediglich zwei Monate dauernde Areal- und Schulverbot die Entfremdung von seinen Kindern gefördert ha- ben soll. Es war dem Kläger lediglich untersagt, sich auf dem Schulareal aufzuhalten. Der Kontakt zu seinen Kindern ausserhalb des Schulareals war durch den Beschluss des Gemeinderats nie berührt. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine durchschnittlich empfindsame Person durch diese Einschränkung einen solchen seelischen Schmerz erleidet, dass von einer schweren Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre. Soweit der Kläger einen "traumatisierender Polizeieinsatz" geltend macht (Replik, S. 5), bringt er keine Nachweise vor, welche den Einsatz selbst oder allfällige psychische Folgen daraus belegen könnten. Die Ausführun- gen der Beklagten, wonach beim Schulareal zwischen dem Kläger und der beigezogenen Polizeipatrouille kein Kontakt zustande kam, blieben unbe- stritten (Duplik, S. 7).

- 13 -

E. 3.5.3 Der Kläger macht sodann geltend, sein Vertrauen in den Staat sei zutiefst erschüttert. Dem Gemeinderat waren zwar erhebliche formelle Fehler beim Erlass des von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Beschlusses vorzuwerfen. Das DVI, Gemeindeabteilung, hat die Verwaltungsbeschwerde des Klägers je- doch innert sehr kurzer Zeit gutgeheissen und den umstrittenen Beschluss des Gemeinderats aufgehoben. Das Vertrauen des Klägers in den Staat kann daher nicht derart tief erschüttert worden sein, dass von einer schwe- ren Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass der Gemeinderat bei seinem Vorgehen das Wohl der Schulkin- der im Fokus hatte. Dieser Hintergrund rechtfertigt zwar nicht die Verlet- zung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien, dürfte aber in Bezug auf einen allfälligen Vertrauensbruch relativierend wirken.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer schweren Persönlich- keitsverletzung auszugehen, welche das Wohlbefinden des Klägers nach- haltig beeinträchtigt hätte. Die beantragte Zusprechung einer Genugtuung fällt damit ausser Betracht. Unbeachtlich ist der Einwand, die angebliche Persönlichkeitsverletzung hätte länger angedauert, wenn der Kläger nicht erfolgreich Beschwerde erhoben hätte. Massgebend ist nur, ob der Kläger in der effektiven Zeit des Verbots eine relevante Persönlichkeitsverletzung erlitt oder nicht.

E. 4 Insgesamt erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. Auf den Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens vor dem DVI, Gemeindeabteilung, und die Einvernahme von Personen aus dem Umfeld des Klägers darf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht dargelegt, inwiefern sich aus den Akten des Be- schwerdeverfahrens für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse ergeben sollten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die vom Kläger nicht einmal namentlich benannten Zeugen eine schwere Persönlichkeits- verletzung zu bezeugen vermöchten. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger die verwaltungsge- richtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gebühr des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. Sep-

- 14 - tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Dieser beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 11'600.00 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung), wo- mit die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'900.00 festzulegen ist. 2. Der Kläger hat der anwaltlich vertretenen Beklagten entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b, 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festge- setzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 11'600.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Klageverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT). Der Streitwert liegt in der Mitte des Rahmens. Die Schwierigkeit des Falles und dessen Bedeutung waren unterdurchschnittlich, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters mittel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren er- scheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Kläger zu bezahlen.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Vertreter) - 15 -
  4. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann - wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt - wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
  5. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Sofern sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
  6. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  7. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WKL.2025.10 / SW / jb Art. 100 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Kläger A._____, Beklagte Einwohnergemeinde Q._____, handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch MLaw Dominik Probst, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau Gegenstand Klageverfahren betreffend Staatshaftung

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der Gemeinderat Q._____ erteilte A._____ mit Beschluss vom

23. September 2024 (Zustellung mit eingeschriebener Post vom 23. Okto- ber 2024) unter Bezugnahme auf Art. 186 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ab sofort ein Haus- und Arealverbot für die gesamte Schulanlage R._____. 2. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Gemeindeabteilung, mit Entscheid vom

18. Dezember 2024 gut und hob den angefochtenen Beschluss des Ge- meinderats vom 23. September 2024 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. B. 1. Mit Eingabe vom 7. April 2025 gelangte A._____ (anwaltlich vertreten) mit folgender Forderung an die Einwohnergemeinde Q._____: 1. Die Einwohnergemeinde Q._____ sei zu verpflichten, Herrn A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab

23. September 2024 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einwohnerge- meinde Q._____. 2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Forderung von A._____ mit Schreiben vom 18. Juni 2025 ab und hielt fest, dass das Vergleichsverfahren gescheitert ist. C. 1. Am 15. Juli 2025 (Postaufgabe) erhob A._____ verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'000.− als Genugtu- ung für die erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung zu bezahlen, zu- züglich Zins zu 5% seit 23. September 2024.

- 3 - 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'600.− als Schadener- satz für den durch den Vorfall verursachten Vermögensschaden (aufge- wendeter Zeitaufwand von 8 Stunden à CHF 200.−) zu bezahlen, zuzüg- lich Zins zu 5% seit 18. Dezember 2024. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. November 2025 die voll- umfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers. 3. Mit Replik vom 5. Dezember 2025 beantragte der Kläger: Das Verwaltungsgericht wolle: 1. Die Beklagte verpflichten, dem Kläger CHF 10'000.− als Genugtuung für die erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. September 2024 (eventualiter seit 25. Oktober 2024). 2. Die Beklagte verpflichten, dem Kläger CHF 1'600.− als Schadenersatz für den durch den Vorfall verursachten Vermögensschaden zu bezahlen, zu- züglich Zins zu 5% seit 18. Dezember 2024. 3. Die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegen. 4. Der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zugunsten des Klägers auferlegen (inkl. 8.1 % MwSt). 5. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (Nr. 79852/25.4 SE, Departement Volkswirtschaft und Inneres) beiziehen und als Beweismittel würdigen. 6. Den Kläger zur Ergänzung des Zeitaufwandnachweises (eidesstattliche Versicherung, Kalendereinträge) zulassen, sofern das Gericht dies für er- forderlich erachtet. 4. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 23. Februar 2026 an ihren Anträgen fest. 5. Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Postaufgabe: 6. März 2026) nahm der Klä- ger zur Duplik der Beklagen Stellung und hielt an seinen (ursprünglichen) Anträgen fest.

- 4 - 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2026 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Der Kläger macht einen Staatshaftungsanspruch gegen die Einwohner- gemeinde Q._____ geltend. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Klage ergibt sich aus § 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) i.V.m. mit § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale In- stanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwal- tungsgericht zuständig ist. 2. 2.1. Vor Einreichung einer Klage ist mit dem Gemeinwesen ein Vergleich zu suchen (§ 11 Abs. 1 HG). Das obligatorische Vergleichsverfahren zwi- schen Geschädigten und Gemeinwesen will verhindern, dass eine Partei klagt, ohne dass die beklagte Partei überhaupt etwas von den geltend ge- machten Ansprüchen weiss (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 23. April 2008, Totalrevision des Geset- zes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für ihre Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung [Botschaft HG], 08.107, S. 30). 2.2. Der Kläger forderte von der Beklagten mit Eingabe vom 7. April 2025 die Zahlung einer Genugtuung zuzüglich Zins. Die Beklagte lehnte diese For- derung am 18. Juni 2025 ab. Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. Dies gilt unabhängig davon, dass in der Klage selbst eine höhere Genugtuung und zusätzlich Schadenersatz geltend gemacht wird. 3. 3.1. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klagever- fahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss an-

- 5 - wendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwen- dung. 3.2. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Nor- menkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 24 ff. zu § 67 [a]VRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. es ist Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen. Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er sei- nen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und die Beweismittel anzugeben; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzu- bieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfah- ren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsrechtlichen Klage- verfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten; übereinstim- mende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519, Erw. 5.2.1.1; vgl. MERKER, a.a.O., N. 7 ff. zu Vorbem. zu den §§ 60–67 [a]VRPG; zum Ganzen siehe SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Kommentar ZPO],

4. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 55 ZPO; BENEDIKT SEILER, in: Kommentar ZPO, N. 9 zu Art. 58 ZPO; MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 55 ZPO, N. 5 zu Art. 58 ZPO). II. 1. 1.1. Der Kanton und die Gemeinden haften für den Schaden, den ihre Behörden und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten wi- derrechtlich verursachen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]). Die vermögensrechtliche Haftung des Gemeinwesens und seiner Mitarbeiten- den sowie der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Per- sonen ist Gegenstand des Haftungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 HG). Soweit die- ses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesprivatrechts, insbesondere die Art. 41-61 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220), als ergänzendes kantonales Recht (§ 2 HG). Verfassung und Gesetz statuieren eine ver-

- 6 - schuldensunabhängige Kausalhaftung, wobei ausnahmsweise der Haf- tungsanspruch an vorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung geknüpft wird. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen das schädigende Ereignis in einer Auskunftserteilung durch eine Behörde liegt (§ 6 HG) oder in einem Entscheid, welcher im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde (§ 4 Abs. 1 HG; vgl. MARKUS RÜSSLI, Das neue Haftungsgesetz des Kantons Aargau – ein Überblick, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 110/2009, S. 690; Botschaft HG, S. 27). 1.2. Der Verweis in § 2 HG auf Art. 41 ff. OR gilt namentlich für die Anspruchs- voraussetzungen. Diese beinhalten einen Schaden, Widerrechtlichkeit so- wie den Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden. Im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zudem erforderlich, dass eine Schädigung in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgte (vgl. § 75 Abs. 1 KV). 2. 2.1. Vorab ist strittig, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe einen konkreten Vermö- gensschaden erlitten. Für die Abwehr des unrechtmässigen Hausverbots und die Aufarbeitung der Folgen habe er eigene Zeit und Ressourcen auf- wenden müssen, welche er nicht produktiv für seine berufliche Tätigkeit habe nutzen können. Den Zeitaufwand zur Wahrung seiner Rechte (Ge- spräche mit der Anwältin, Vorbereitung von Eingaben, Kommunikation mit der Schule und Behörden usw.) schätze er auf mindestens acht Stunden. Durch das rechtswidrige Verhalten der Gemeinde habe er in diesen acht Stunden keinen Umsatz erzielen bzw. keiner einkommensfördernden Tä- tigkeit wie der Betreuung oder Akquise von Kunden nachgehen können. Sein persönlicher Aufwand sei ein ökonomischer Nachteil, welcher aus- schliesslich durch das widerrechtliche Verhalten der Gemeinde entstanden sei. Als selbständiger Kommunikationstrainer und Berater sowie Ge- schäftsführer einer GmbH könne sein zeitlicher Aufwand von acht Stunden in etwa mit Fr. 200.00 pro Stunde bewertet werden. Daraus resultiere ein Einkommensausfall bzw. Opportunitätsschaden von Fr. 1'600.00 (vgl. Kla- ge, S. 6). Der geltend gemachte Zeitaufwand sei plausibel und nachvoll- ziehbar; er sei bereit, diesen durch Aufzeichnungen und Kalendereinträge zu belegen, sofern dies verlangt werde. Der Stundenaufwand sei markt- üblich und angemessen. Im Übrigen habe er im Beschwerdeverfahren vor DVI für seine Aufwendungen keine Entschädigung erhalten; die zugespro- chene Parteientschädigung habe ausschliesslich den Aufwand seiner da- maligen Rechtsvertreterin abgegolten (vgl. Replik, S. 8; Stellungnahme zur Duplik, S. 2).

- 7 - Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Schadens. Der Kläger habe weder seine konkreten Aufwendungen belegt noch seinen üblichen Stun- denansatz offengelegt und führe selbst aus, dass es sich lediglich um eine Schätzung handle. Blosse Aussagen ohne Beweis und reine Schätzungen würden der Beweispflicht des Klägers jedoch nicht genügen; es handle sich um blosse Behauptungen, die nicht genügend substanziiert seien. Der Klä- ger habe keinen Beweis erbracht, dass er aufgrund des Haus- und Areal- verbots seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich nicht habe nachgehen kön- nen. Überdies stehe der Zeitaufwand zur Abwehr des Hausverbots im Zu- sammenhang mit dem seinerzeitigen Beschwerdeverfahren und hätte in jenem Verfahren geltend gemacht werden müssen (vgl. Klageantwort, Rz. 24). 2.2. Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Ver- mögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie; vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 41 OR mit Hinweisen). Schaden kann in einer direkten Abnahme des Vermögens des Geschädigten (damnum emergens) beste- hen. Auch entgangener Gewinn zählt zum Schaden (lucrum cessans); die Schädigung besteht hier darin, dass sich ein Vermögen wegen eines schä- digenden Ereignisses nicht vermehrt hat (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 6 zu Art. 41 OR; REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 6. Aufl. 2024, Rz. 403 ff.). Die Geltendmachung von entgangenem Gewinn setzt voraus, dass es sich um einen üblicherweise erzielbaren Gewinn handelt oder dieser aufgrund der konkreten Umstände in Aussicht gestanden hat (vgl. BGE 132 III 379, Erw. 3.3.3; 82 II 397, Erw. 6; REY/WILDHABER, a.a.O., Rz. 406). 2.3. Aus den Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht hinreichend klar, in wel- chem Zusammenhang ihm die geltend gemachten Aufwendungen entstan- den sind. Sollte es sich um Aufwendungen im Rahmen der Anfechtung des vom Ge- meinderat ausgesprochenen Haus- und Arealverbots handeln, wären diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Ein späterer oder sepa- rater Schadenersatzprozess für allenfalls unberücksichtigt gebliebene Kos- ten, welche unter den Begriff der Parteientschädigung fallen könnten, ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 139 III 190, Erw. 4.4.; SUTER/VON HOLZEN, in: Kommentar ZPO, N. 30a zu Art. 95 ZPO). Will der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersetzt haben, so können sie (im Falle eines Obsiegens) einzig

- 8 - im Rahmen einer allfälligen Parteientschädigung ersetzt werden (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 3 und 106 ZPO). Falls er sonstige Aufwendungen geltend machen möchte, gilt Folgendes: Der Kläger hat den Schaden, auf welchen er sein Begehren stützt, nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, wenn er – wie vorliegend – von der beklagten Partei bestritten wird (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 55 ZPO; siehe auch vorne Erw. I/3.2). Blosse Mut- massungen stellen keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2014 vom 12. März 2015, Erw. 3.2.2). Der Kläger hätte deshalb die geltend gemachten Schadenspositionen spä- testens in der Replik detailliert darlegen und die entsprechenden Beweise einreichen müssen (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 144 III 519, Erw. 5.2.1.1; SUTTER-SOMM/SCHRANK, a.a.O., N. 26 und 31b zu Art. 55 ZPO). Dies hat er nicht getan. Stattdessen ging er ohne jeglichen Nachweis von einem geschätzten Aufwand von acht Stunden aus, welchen er zu Fr. 200.00 pro Stunde verrechnete, wiederum ohne einen Beleg für den von ihm üblicherweise verrechneten Stundenansatz. Es genügt sodann nicht, lediglich die Bereitschaft zur Einreichung von Beweismitteln (bzw. einer "ei- desstattlichen Erklärung") zu signalisieren, falls das Gericht diese einver- langt. Damit fehlt es einerseits an einem genügenden Nachweis, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten und zeitlichen Aufwen- dungen nicht in seiner Freizeit erbracht hat, sondern tatsächlich an einer beruflichen Tätigkeit verhindert war und es sich beim angegebenen Stun- denansatz um den üblicherweise von ihm verrechneten handelt, sowie an- dererseits am Nachweis des geltend gemachten Einkommensausfalls. Es wäre Sache des Klägers gewesen, den Schaden substanziiert zu beziffern und darzutun, welchen Nettogewinn er gestützt auf welche konkreten Tätigkeiten hätte erzielen können (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 2 und 3 zu Art. 42 OR). 2.4. Insgesamt konnte der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht rechts- genüglich nachweisen. Nachdem es damit bereits am Vorliegen bzw. sub- stanziierten Vorbringen eines haftungsbegründenden Schadens fehlt, ist auf die zusätzlichen Haftungsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen. 3. 3.1. Der Kläger fordert neben Schadenersatz auch eine Genugtuung infolge schwerer Persönlichkeitsverletzung. 3.2. Gemäss § 8 HG kann bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen sowie bei schwerer Persönlichkeitsverletzung in Würdigung der Umstände zusätzlich zum Schadenersatz eine angemessene Summe als Genugtuung

- 9 - zugesprochen werden. Analog zur Haftungsfrage ist es gerechtfertigt, sich dabei an Art. 47 und 49 OR zu orientieren (Entscheid des Verwaltungsge- richts WKL.2018.2 vom 12. September 2018, Erw. II/2.3.1; RÜSSLI, a.a.O., S. 687, Fn. 65). Entgegen dem Wortlaut von § 8 HG erfolgt die Prüfung ei- nes Anspruchs auf Genugtuung unabhängig davon, ob der klagenden Par- tei Schadenersatz zugesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WKL.2022.13 vom 27. Februar 2025, Erw. II/4.1; GROSS/PRIBNOW, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2013, Rz. 29). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117, Erw. 2.2.2; 123 III 10, Erw. 4c/bb; 123 III 306, Erw. 9b). Für einen Anspruch auf Genugtuung gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Schadenersatzanspruch gemäss der konkret herangezogenen Haftungsnorm (z.B. Art. 41 OR), mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird (REY/ WILDHABER, a.a.O., Rz. 507; MAX B. BERGER, in: Haftung und Versiche- rung, 2. Aufl. 2015, Rz. 11.13). Demzufolge ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch vorliegen, wobei anstelle des Schadens zunächst das Vorliegen der immateriellen Unbill als Grundvoraussetzung für die Zuspre- chung einer Genugtuung zu prüfen ist. 3.3. Der Anspruch auf Genugtuung setzt eine Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens voraus. Der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz muss dabei von einer gewissen Schwere sein. Bei Körperverletzungen ist der geschä- digten Person in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verlet- zung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, ei- nen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsun- fähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20. April 2010, Erw. 5.1; KESSLER, a.a.O., N. 13 zu Art. 47 OR mit Hin- weisen; BERGER, a.a.O., Rz. 11.10). Mit Persönlichkeitsverletzungen sind meist massive Vertrauensverluste in staatliches Handeln verbunden. Diese sind durch Genugtuungsleistungen zu mildern (Botschaft HG, S. 29). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hin- reichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Ge- nugtuung zu rechtfertigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Richter kommt bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Als Massstab hat zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch beson- ders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff

- 10 - muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfin- det oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 11 zu Art. 49 OR mit Hinweisen). Die objektiv schwere Verletzung muss als seelischer Schmerz empfunden werden, ansonsten keine Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. BGE 120 II 97, Erw. 2/b). 3.4. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe durch das Haus- und Arealverbot nicht am Schulalltag seiner Kinder teilnehmen können und sei insbesondere von Unterrichtsbesuchen, Elterngesprächen und Schulanläs- sen ausgeschlossen worden. Konkret sei ihm der am 28. Oktober 2024 an- gekündigte Besuch im Unterricht seiner Tochter B._____ sowie die Teilnahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 verweigert worden. Er habe deshalb wichtige Ereignisse im Leben seiner Kinder unwiderruflich verpasst (vgl. Klage, S. 2, 5; Replik, S. 5). Zudem sei es ihm verwehrt gewesen, seine Kinder auf dem Schulareal spontan abzuholen oder dort sportlichen oder spielerischen Aktivitäten nachzugehen (vgl. Replik, S. 2 f.). Der Eingriff in seine Freiheitsrechte (persönlicher Lebensbereich und Familienleben) habe einen erheblichen seelischen Leidensdruck ausgelöst und eine Entfremdung zwischen Vater und Kindern gefördert (vgl. Klage, S. 3 f.; Replik, S. 5). Der Versand des umstrittenen Gemeinderatsbeschlusses an einen breiten Adressatenkreis habe auch seine Ehre und seinen Ruf schwer beschädigt, was wiederum Auswirkungen auf seine geschäftliche Tätigkeit habe. Im- merhin sei damit angedeutet worden, er stelle eine Gefährdung für die Schulkinder dar. Bis heute leide sein Ansehen unter dem Eindruck, er sei aufgrund von Anschuldigungen bezüglich sexueller Handlungen mit Kin- dern vom Schulareal verbannt worden (vgl. Klage, S. 2, 4 f.; Replik, S. 5). Die Persönlichkeitsverletzung sei als schwer zu qualifizieren, weil das Kon- taktverbot zu den eigenen Kindern im Schulkontext unter Anknüpfung an einen öffentlichen Verdacht sexualstrafrechtlicher Natur klar die Schwelle zu einer mittelgradigen Beeinträchtigung überschreite. Trotz der zeitlich be- grenzten Dauer von rund acht Wochen seien die Intensität und Folgen massgebend. Er sei in dieser Zeit von der Gemeinschaft der Eltern ausge- grenzt und stigmatisiert worden. Wichtige Erlebnisse mit seinen Kindern seien unwiederbringlich verloren gegangen. Er habe subjektiv erheblichen seelischen Schmerz, Stress und Demütigung erlitten. Die nachhaltige Ruf- schädigung belaste ihn bis heute psychisch; sich gegen diffuse Anschuldi- gungen verteidigen zu müssen, sei für ihn eine dauerhafte emotionale Bürde. Hinzu komme, dass die Verletzung seiner Rechte von einer staatli-

- 11 - chen Stelle ausgegangen sei; sein Vertrauen in den Staat sei zutiefst er- schüttert (vgl. Klage, S. 5; Replik, S. 5). 3.5. 3.5.1. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Gemeinderats vom 23. September 2024 (Zustellung mit Einschreiben vom 23. Oktober 2024) per sofort unter Strafandrohung untersagt, das gesamte Areal der Schulanlage R._____ zu betreten. Der Protokollauszug wurde gemäss Verteiler dem Kläger, der Re- gionalpolizei S._____, der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt T._____), der C._____ SA, der Schulleiterin und dem Schulhauswart zugestellt. Die Gründe für das ausgesprochene Haus- und Arealverbot ergeben sich aus dem Beschluss nicht. Den Adressaten wurde lediglich mitgeteilt, dass der Kläger das Areal der Schulanlage R._____ nicht mehr betreten dürfe (vgl. Klagebeilage 1). Die Wahl des Adressatenkreises war nicht übermässig breit oder willkür- lich, sondern sachlich gerechtfertigt. Die Kenntnis des Beschlusses war notwendig, damit die Adressaten die Anordnung des Gemeinderats umset- zen konnten. Wie die Anfragen des Klägers nach Erhalt des Haus- und Arealverbots betreffend Unterrichtsbesuch am 7. November 2024 bei sei- ner Tochter und Teilnahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 zei- gen (vgl. Klagebeilagen 2 und 3), war insbesondere die Information der Schulleitung notwendig, ansonsten dem Beschluss keine Wirkung zuge- kommen wäre. Die weiteren Adressaten mussten Kenntnis vom Beschluss haben, um die Schulleitung bei Bedarf zu unterstützen. Wie ausgeführt ergibt sich aus dem Beschluss der Grund für die ausgesprochene Mass- nahme nicht, weshalb dem Vorwurf der Rufschädigung und Ehrverletzung von vornherein höchstens eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Dem Verwaltungsgericht erschliesst sich anhand der Akten nicht, weshalb der Kläger davon ausgeht, die anderen Eltern (oder Dritte) hätten Kenntnis vom Haus- und Arealverbot. Beim Vorwurf des Klägers, die Adressaten der gemeinderätlichen Anordnung hätten diesbezügliche Informationen weiter- gegeben, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Immerhin ist ein Schulbesuch für die Eltern nicht obligatorisch und an der Teilnahme des Adventsfensters könnte der Kläger auch aus anderen Gründen verhindert gewesen sein. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen El- tern oder potentielle Kunden des Klägers bei Kenntnis des Haus- und Are- alverbots (quasi automatisch) auf den Verdacht strafrechtlicher Handlun- gen sexueller Natur schliessen würden. Der Grund für ein Haus- und Are- alverbot könnte beispielsweise ebenso gut ein ungebührliches Verhalten gegenüber Lehrpersonen oder der Schulleitung sein. Insgesamt ergibt sich, dass die Zustellung des Beschlusses des Gemein- derats betreffend Haus- und Arealverbot an den aufgeführten Adressaten-

- 12 - kreis sowie die Formulierung des Entscheids gegen eine (schwere) Per- sönlichkeitsverletzung sprechen. 3.5.2. Dem Kläger wurde gestützt auf die Anordnung des Gemeinderats der Un- terrichtsbesuch bei seiner Tochter am 7. November 2024 sowie die Teil- nahme am Adventsfenster am 9. Dezember 2024 verwehrt (vgl. Klagebei- lagen 2 und 3). Seine Darstellung der dadurch ausgelösten erheblichen psychischen Belastung und des seelischen Leidens, weil er wichtige Ereig- nisse im Leben seiner Kinder verpasst habe, nicht mehr am schulischen Leben seiner Kinder habe teilnehmen oder sie nicht mehr spontan auf dem Schulgelände habe abholen können, überzeugt nicht. Das Haus- und Are- alverbot war mit knapp zwei Monaten nur während einem kurzen Zeitraum in Kraft. Auch wenn der Kläger dadurch am Besuch des Unterrichts seiner Tochter sowie der Teilnahme am Adventsfenster gehindert wurde, ist damit kein Ausschluss aus dem schulischen Leben seiner Kinder verbunden. Die Teilhabe der Eltern am schulischen Leben der Kinder findet in der Regel nur ausnahmsweise bzw. in einem geringen Umfang vor Ort auf dem Schul- areal statt und erfolgt in erster Linie durch die Erzählungen der Kinder oder den Austausch mit den Lehrpersonen. Letztere sowie das spontane Abho- len in der Nähe der Schule waren vom fraglichen Verbot nie tangiert. Damit die Elterngespräche trotz Anordnung des Gemeinderats durchgeführt wer- den konnten, wurde dem Kläger eine Online-Teilnahme oder die Durchfüh- rung in anderen Räumlichkeiten angeboten (vgl. Klageantwort, Rz. 32). Weshalb dieses Vorgehen zu einer schweren Verletzung seiner Persön- lichkeitsrechte geführt haben sollte, erschliesst sich dem Verwaltungsge- richt nicht. Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass das lediglich zwei Monate dauernde Areal- und Schulverbot die Entfremdung von seinen Kindern gefördert ha- ben soll. Es war dem Kläger lediglich untersagt, sich auf dem Schulareal aufzuhalten. Der Kontakt zu seinen Kindern ausserhalb des Schulareals war durch den Beschluss des Gemeinderats nie berührt. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine durchschnittlich empfindsame Person durch diese Einschränkung einen solchen seelischen Schmerz erleidet, dass von einer schweren Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre. Soweit der Kläger einen "traumatisierender Polizeieinsatz" geltend macht (Replik, S. 5), bringt er keine Nachweise vor, welche den Einsatz selbst oder allfällige psychische Folgen daraus belegen könnten. Die Ausführun- gen der Beklagten, wonach beim Schulareal zwischen dem Kläger und der beigezogenen Polizeipatrouille kein Kontakt zustande kam, blieben unbe- stritten (Duplik, S. 7).

- 13 - 3.5.3. Der Kläger macht sodann geltend, sein Vertrauen in den Staat sei zutiefst erschüttert. Dem Gemeinderat waren zwar erhebliche formelle Fehler beim Erlass des von der Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Beschlusses vorzuwerfen. Das DVI, Gemeindeabteilung, hat die Verwaltungsbeschwerde des Klägers je- doch innert sehr kurzer Zeit gutgeheissen und den umstrittenen Beschluss des Gemeinderats aufgehoben. Das Vertrauen des Klägers in den Staat kann daher nicht derart tief erschüttert worden sein, dass von einer schwe- ren Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass der Gemeinderat bei seinem Vorgehen das Wohl der Schulkin- der im Fokus hatte. Dieser Hintergrund rechtfertigt zwar nicht die Verlet- zung verfassungsmässiger Verfahrensgarantien, dürfte aber in Bezug auf einen allfälligen Vertrauensbruch relativierend wirken. 3.6. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer schweren Persönlich- keitsverletzung auszugehen, welche das Wohlbefinden des Klägers nach- haltig beeinträchtigt hätte. Die beantragte Zusprechung einer Genugtuung fällt damit ausser Betracht. Unbeachtlich ist der Einwand, die angebliche Persönlichkeitsverletzung hätte länger angedauert, wenn der Kläger nicht erfolgreich Beschwerde erhoben hätte. Massgebend ist nur, ob der Kläger in der effektiven Zeit des Verbots eine relevante Persönlichkeitsverletzung erlitt oder nicht. 4. Insgesamt erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. Auf den Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens vor dem DVI, Gemeindeabteilung, und die Einvernahme von Personen aus dem Umfeld des Klägers darf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht dargelegt, inwiefern sich aus den Akten des Be- schwerdeverfahrens für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse ergeben sollten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die vom Kläger nicht einmal namentlich benannten Zeugen eine schwere Persönlichkeits- verletzung zu bezeugen vermöchten. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger die verwaltungsge- richtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gebühr des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens bemisst sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (vgl. § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Gebührendekrets vom 19. Sep-

- 14 - tember 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Dieser beträgt im vorliegenden Verfahren Fr. 11'600.00 (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung), wo- mit die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'900.00 festzulegen ist. 2. Der Kläger hat der anwaltlich vertretenen Beklagten entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b, 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal- les (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festge- setzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 11'600.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Klageverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 1'800.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwT). Der Streitwert liegt in der Mitte des Rahmens. Die Schwierigkeit des Falles und dessen Bedeutung waren unterdurchschnittlich, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters mittel. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren er- scheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Kläger zu bezahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Vertreter)

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1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann - wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt - wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Ta- gen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begrün- dung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

2. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde Sofern sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann dieser Entscheid wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit

2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Verfassungsrecht verletzt, mit Angabe der Be- weismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich