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WBE.2026.91

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.91

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-14 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zunächst habe es die Vorinstanz unterlassen, seine umfangreichen Eingaben zu prüfen, und die von ihm eingereichten Unter- lagen mangels Quellenangabe pauschal verworfen, ohne ihre Herkunft zu klären oder sie inhaltlich zu würdigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1). Zudem habe die Vorinstanz seine mit Präsentationsunterlagen, Vorbereitungs- raster, Folien, schriftlichen Eingaben und detaillierten Analysen belegten Ausführungen ignoriert und diese als blosse Behauptungen abgetan (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3). In seiner Eingabe vom 13. März 2026 macht der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen geltend, die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei unge- nügend dokumentiert und nicht nachvollziehbar. In zahlreichen Bewer- tungsformularen sei die Rubrik "Begründung EXP" nicht ausgefüllt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche konkreten Kriterien zur Punkte- vergabe geführt hätten und weshalb die maximale Punktezahl von 3 Punk- ten kaum erreicht wurde. Die Differenzierung zwischen 2 und 3 Punkten sei nicht ersichtlich. Auch bei den als mangelhaft bewerteten Leistungen wür- den die Erläuterungen fehlen, weshalb nicht ersichtlich sei, welche konkre- ten Antworten oder fachlichen Aspekte zur jeweiligen Bewertung geführt hätten.

- 7 -

E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 150 III 223, Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1 mit Hinweisen; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom

23. April 2025, Erw. II/2.3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problem- analysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den An- forderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gele- genheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023, Erw. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018, Erw. 3.1 mit Hinweisen, 2D_65/2011 vom 2. April 2012, Erw. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw. 4.3).

E. 1.3.1 Die Organisation der C._____ (C._____) hat sich im vorinstanzlichen Verfahren unter Mitwirkung der Prüfungsexpertinnen ausführlich zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geäussert (Vorakten, act. 15 ff., 20, 43 ff.). Im Wesentlichen wurde in Bezug auf die Bewertungsskala für die praktischen Aufgaben darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung zwischen einer korrekten Ausführung (2 Punkte) und einer hervorragenden Leistung (3 Punkte) unterschieden werde. Seien die bei jeder Fähigkeit und Haltung definierten Subkriterien erfüllt, erfolge eine Bewertung mit 2 Punkten, weil es sich um eine zuverlässige und korrekte Ausführung handle. 3 Punkte würden gemäss den Vorgaben nur bei einer absolut hervorragenden Leistung vergeben; hierfür müsse erkennbar sein, was besser als die definierten Subkriterien durchgeführt worden sei

- 8 - (Vorakten, act. 46). Die Bewertungskriterien und die Punkteverteilung seien am überbetrieblichen Kurs vom 16. Dezember 2025 dargelegt worden, weshalb sie dem Beschwerdeführer bekannt seien (Vorakten, act. 17). Betreffend die Mitwirkung der externen Expertin wies die C._____ AG darauf hin, dass auf dem Beurteilungs- und Bewertungsraster unter der Rubrik "Begründung EXP" nur bei einer zusätzlichen Begründung eine Eintragung erfolge oder wenn es zu einer Anpassung der Punkte komme (Vorakten, act. 16 f., 45 f.). Mit dieser Begründung der Punktevergabe und Bewertung der Prüfungs- leistung konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren ohne Weiteres sachgerecht auseinandersetzen. In der Folge hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängeln unter Berücksichtigung der Stellungnahme der C._____ AG in genügender Weise befasst. Die Vorinstanz wies zudem vorab explizit und richtigerweise auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis bei Prüfungs- bzw. Examensentscheiden und den grossen Beurteilungsspielraum der Prüfungsexperten bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen hin (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Mit Blick auf den eingeschränkten Überprüfungsspielraum und die Anforderungen an die Ent- scheidbegründung (siehe vorne Erw. II/1.2) ist die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Punktevergabe ausreichend detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nicht zu jeder einzelnen Argumentation des Beschwerde- führers separat äusserte. Dabei ist zu beachten, dass den anwesenden Prüfungsexpertinnen, die als einzige einen persönlichen Eindruck von der Leistung und vom Verhalten der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbe- reich "praktische Arbeiten" haben, ein Beurteilungsspielraum zusteht und die Begründung auch deswegen nicht für jeden einzelnen Punkteabzug de- tailliert ausfallen muss (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.236 vom 29. April 2024, Erw. II/2.2.1).

E. 1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die zahl- reichen von ihm eingereichten "Analysen" des Beurteilungsbogens nicht gebührend berücksichtigt, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat zu Recht nicht auf diese "Analysen" abgestellt, da sich aus den Dokumenten keine Hinweise auf die Urheber- schaft und/oder deren fachlichen Qualifikation zur Beurteilung ergeben (vgl. Beilagen zum Zusatzschreiben; Vorakten, act. 3). Es handelt sich bei den fraglichen Dokumenten deshalb um reine Parteibehauptungen des Be- schwerdeführers, ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt diesen "Analysen" nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deren Urheberschaft nicht offenlegt und somit nicht belegt, dass die Dokumente von einer qualifizierten Fach-

- 9 - person erstellt wurden und deshalb im Sinne eines Privatgutachtens zu be- rücksichtigen gewesen wären. Diesbezüglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Urheberschaft nicht zu ermitteln versucht. Zwar ermitteln die Be- hörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien relativiert. Demnach sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG), ins- besondere bei Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unver- nünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002, S. 430 f., Erw. 2/b/aa).

E. 1.3.3 In Bezug auf die Rüge, es sei ohne eine detaillierte fachliche Begründung nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien er 2 oder 3 Punkte erhalten habe, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochte- ner Entscheid, Erw. II/4; siehe auch vorne Erw. II/1.3.2). Wie die Vorinstanz (und die C._____ AG) richtig festhielt, mussten dem Beschwerdeführer die Beurteilungskriterien aufgrund der entsprechenden Information im überbetrieblichen Kurs bekannt sein. Aus dem Beurteilungsraster zur IPA des Beschwerdeführers ergibt sich zwar nicht im Detail, weshalb seine Leistungen nicht als hervorragend bewertet wurden. Dies ist jedoch mit Blick auf den vorne erwähnten Ermessensspielraum der in der Prüfung an- wesenden Prüfungsexpertinnen und die gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückhaltend auszuübenden Überprüfung von Prüfungs- bewertungen (vgl. auch angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2) nicht zu be- anstanden.

E. 1.3.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe seine Aus- führungen betreffend Präsentationsunterlagen, Vorbereitungsraster und Folien ignoriert und generell die Akten nicht gelesen. Diese Rüge ist unbe- gründet. Die Vorinstanz hat sich (insbesondere in Erw. II/4 des angefoch- tenen Entscheids) genügend detailliert, nachvollziehbar und schlüssig mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers befasst. An dieser Beurteilung än- dert auch die Bezugnahme der Vorinstanz auf die Stellungnahme der C._____ AG nichts (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.2). Die Formulierungen der Vorinstanz sind vielmehr Beleg für eine umfassende Prüfung der Vor- bringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der C._____ AG. Der Vorwurf einer einseitigen, parteiischen und willkürlichen Beweiswürdigung entbehrt jeder Grundlage.

- 10 -

E. 1.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz legte ausreichend klar und detailliert dar, welche Überlegungen zum angefochtenen Entscheid führten. Wie oben bereits ausgeführt, bein- haltet die behördliche Begründungspflicht nicht, dass sich die Behörde mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Parteistandpunkten auseinan- dersetzt und diese je einzeln widerlegt. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ebenso, dass die Vorwürfe der willkürlichen Beweiswürdigung, der Verletzung der Untersuchungspflicht u.a. nicht gerechtfertigt sind. 2.

E. 2 Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2026 in Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 6. März 2026 ein Schreiben mit weiteren Unterlagen und Anträgen ein. Ergänzungen oder Änderungen von materiellen Anträgen während noch laufender Rechtsmittelfrist sind zulässig (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 517, Erw. 2/b/cc). Die zweite Eingabe vom 13. März 2026 erfolgte fristgerecht; die ergänzten bzw. modifizierten Anträge sind zulässig.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die ihm auferlegten Verfahrenskosten als unverhältnismässig und rechtswidrig, weil die Behörde "keine Verfahrens- leistung" erbracht habe. Es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Ak- tenprüfung, keine Würdigung, keine Analyse und keine Begründung ge- geben (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.5).

E. 2.2 Ausweislich der umfangreichen vorinstanzlichen Akten hat der Beschwer- deführer mehrmals unaufgefordert Ergänzungen und Nachreichungen mit diversen Beilagen und Analysen eingereicht, welche von der Vorinstanz gesichtet und dem BKS zur Stellungnahme zugestellt werden mussten. Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Beschwerdeführer zudem mehrmals mit der Vorinstanz per E-Mail korrespondiert. Aus dem ange- fochtenen Entscheid ergibt sich sodann zweifelsfrei, dass sich die Vorinstanz mit den Eingaben des Beschwerdeführers und den Stellungnah- men befasst und den Entscheid rechtsgenüglich begründet hat (siehe vorne Erw. II/1). Angesichts dessen der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe "keine Verfahrensleistungen" erbracht, entbehrt jeder Grundlage. Die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Gebühr ist nicht zu beanstanden. 3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das vorinstanz- liche Verfahren an wesentlichen formellen Mängeln litt (Beschwerde, An- trag 3) und dass die Bewertung der Individuellen Praktischen Arbeit (IPA) aufgrund fehlender Begründung nicht ausreichend nachvollziehbar doku- mentiert sei (Eingabe vom 13. März 2026, Antrag 2). Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern an der konkreten Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn eine Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fort- dauer unzumutbar ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Fest- stellungsbegehren behoben werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 108 Ib 540, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über

- 5 - die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 26 ff. zu § 38 [a]VRPG, mit Hinweisen). Es ist im Rahmen der Beurteilung von Antrag 1 der Beschwerde (Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids) zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren oder die Bewertung der IPA an formellen Mängeln litten. Ein spe- zifisches Feststellungsinteresse ist weder erkennbar noch wird es geltend gemacht. Auf die Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder der pauschale Verweis auf vorangegan- gene Eingaben reichen nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbeleh- rung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erken- nen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- sen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG], 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wo- bei aber immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer dar- legt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1; WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.1; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 56).

E. 4.2 Obwohl der Beschwerdeführer sich mehrheitlich darauf beschränkt, die be- reits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Parteistandpunkte zu wiederholen, sind diese – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – im Grundsatz rechtsgenüglich begründet. Anders verhält es sich jedoch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Abweichen seiner IPA von den Vorgaben gemäss offizieller Ablaufbeschreibung weder geprüft noch im angefochtenen Ent-

- 6 - scheid erwähnt (vgl. Zusatzschreiben zur Beschwerde, Ziff. 2). Es wird vom Beschwerdeführer weder ausgeführt, inwiefern das vorgegebene Verfah- ren nicht eingehalten worden sein soll, noch welche Auswirkungen dies auf sein Prüfungsresultat gehabt hätte. Auf dieses Vorbringen ist mangels ge- nügender Begründung nicht einzutreten. Dabei kann offenbleiben, ob es vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens überhaupt erfasst würde, da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Be- schwerdeführer ein solches Abweichen im vorinstanzlichen Verfahren be- reits gerügt hätte.

E. 5 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtszeitig erhobene Beschwerde ist somit – unter Vorbe- halt der vorstehenden Erw. I/3 und 4.2 – einzutreten.

E. 6 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dage- gen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1.

Dispositiv
  1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Ent- sprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 11 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
  2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
  4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat Mitteilung an: das BKS, Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, Sektion Betriebliche Bildung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- - 12 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.91 / SW / we (2026-000162) Art. 107 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Dommann Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2025 im Bereich Fachmann Gesundheit EFZ Entscheid des Regierungsrats vom 25. Februar 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A._____ absolvierte im Frühjahr 2025 das Qualifikationsverfahren im Beruf Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 teilte ihm das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, Sektion Betriebliche Bildung, mit, dass er das Qualifikationsverfahren nicht bestanden habe, weil die erzielten Noten mit 3.8 im Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" und 2.5 im Qualifikationsbereich "Berufskenntnisse" unter 4.0 lägen. Gleichzeitig wurde A._____ auf die Möglichkeit der Wiederholung von ungenügend abgeschlossenen Qualifikationsbereichen hingewiesen. B. 1. Gegen den negativen Prüfungsentscheid vom 17. Juni 2025 erhob A._____ am 30. Juni 2025 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde und beantragte: 1. Eine unabhängige Nachbewertung meiner IPA-Leistung (praktische Arbeit und Fachgespräch) durch eine neutrale Fachperson oder Kommission, um eine objektive und faire Beurteilung sicherzustellen. 2. Eine schriftliche Stellungnahme zum weiteren Vorgehen seitens der zu- ständigen Stelle. 3. Eine Prüfung, ob die Bewertung durch Frau B._____ den geltenden Bewertungsstandards, den Vorgaben der C._____ sowie dem Gleichbehandlungsprinzip entsprochen hat. 4. Die Korrektur meiner Note, sofern sich die festgestellten Widersprüche und Hinweise auf Ungleichbehandlung bestätigen. 5. Alternativ – sofern keine vollständige Neubeurteilung erfolgt – beantrage ich die Korrektur der Note im Bereich "praktische Arbeit" auf mindestens 4.0, vorzugsweise 4.5, womit das Bestehen der IPA erreicht wäre. 2. Am 25. Februar 2026 beschloss der Regierungsrat:

- 3 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'000.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insge- samt Fr. 1'000.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob A._____ am 6. März 2026 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Vorinstanz an wesentlichen formellen Mängeln litt. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Zudem beantragte er Einsicht in die Akten. 2. Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Postaufgabe: 13. März 2026) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und beantragte, 1. den Entscheid des Regierungsrats vom 25. Februar 2026 aufzuheben; 2. festzustellen, dass die Bewertung der IPA aufgrund der fehlenden Begrün- dungen nicht ausreichend nachvollziehbar dokumentiert ist; 3. die Angelegenheit zur neuen Prüfung und Bewertung an die zuständige Stelle zurückzuweisen. 3. Der Rechtsdienst Regierungsrat überwies mit Beschwerdeantwort vom

10. April 2026 aufforderungsgemäss die Akten und beantragte die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

- 4 - 4. Nachdem der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten erhalten hatte, reichte er mit Eingabe vom 27. Mai 2026 eine ergänzende Stellungnahme ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2026 in Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 6. März 2026 ein Schreiben mit weiteren Unterlagen und Anträgen ein. Ergänzungen oder Änderungen von materiellen Anträgen während noch laufender Rechtsmittelfrist sind zulässig (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 517, Erw. 2/b/cc). Die zweite Eingabe vom 13. März 2026 erfolgte fristgerecht; die ergänzten bzw. modifizierten Anträge sind zulässig. 3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das vorinstanz- liche Verfahren an wesentlichen formellen Mängeln litt (Beschwerde, An- trag 3) und dass die Bewertung der Individuellen Praktischen Arbeit (IPA) aufgrund fehlender Begründung nicht ausreichend nachvollziehbar doku- mentiert sei (Eingabe vom 13. März 2026, Antrag 2). Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern an der konkreten Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn eine Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fort- dauer unzumutbar ist, und die nicht auf andere Weise als durch ein Fest- stellungsbegehren behoben werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; 108 Ib 540, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über

- 5 - die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 26 ff. zu § 38 [a]VRPG, mit Hinweisen). Es ist im Rahmen der Beurteilung von Antrag 1 der Beschwerde (Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids) zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren oder die Bewertung der IPA an formellen Mängeln litten. Ein spe- zifisches Feststellungsinteresse ist weder erkennbar noch wird es geltend gemacht. Auf die Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten. 4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid Mängel aufweist. Eine stereotype Wiederholung der bereits gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid vorgebrachten Rügen ohne Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder der pauschale Verweis auf vorangegan- gene Eingaben reichen nicht aus; in derartigen Fällen ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbeleh- rung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erken- nen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- sen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG], 07.27 [Botschaft VRPG], S. 56). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt, wo- bei aber immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer dar- legt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1; WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.1; vgl. auch Botschaft VRPG, S. 56). 4.2. Obwohl der Beschwerdeführer sich mehrheitlich darauf beschränkt, die be- reits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Parteistandpunkte zu wiederholen, sind diese – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laieneingabe handelt – im Grundsatz rechtsgenüglich begründet. Anders verhält es sich jedoch mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Abweichen seiner IPA von den Vorgaben gemäss offizieller Ablaufbeschreibung weder geprüft noch im angefochtenen Ent-

- 6 - scheid erwähnt (vgl. Zusatzschreiben zur Beschwerde, Ziff. 2). Es wird vom Beschwerdeführer weder ausgeführt, inwiefern das vorgegebene Verfah- ren nicht eingehalten worden sein soll, noch welche Auswirkungen dies auf sein Prüfungsresultat gehabt hätte. Auf dieses Vorbringen ist mangels ge- nügender Begründung nicht einzutreten. Dabei kann offenbleiben, ob es vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens überhaupt erfasst würde, da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Be- schwerdeführer ein solches Abweichen im vorinstanzlichen Verfahren be- reits gerügt hätte. 5. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtszeitig erhobene Beschwerde ist somit – unter Vorbe- halt der vorstehenden Erw. I/3 und 4.2 – einzutreten. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dage- gen ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zunächst habe es die Vorinstanz unterlassen, seine umfangreichen Eingaben zu prüfen, und die von ihm eingereichten Unter- lagen mangels Quellenangabe pauschal verworfen, ohne ihre Herkunft zu klären oder sie inhaltlich zu würdigen (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.1). Zudem habe die Vorinstanz seine mit Präsentationsunterlagen, Vorbereitungs- raster, Folien, schriftlichen Eingaben und detaillierten Analysen belegten Ausführungen ignoriert und diese als blosse Behauptungen abgetan (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.3). In seiner Eingabe vom 13. März 2026 macht der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen geltend, die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei unge- nügend dokumentiert und nicht nachvollziehbar. In zahlreichen Bewer- tungsformularen sei die Rubrik "Begründung EXP" nicht ausgefüllt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche konkreten Kriterien zur Punkte- vergabe geführt hätten und weshalb die maximale Punktezahl von 3 Punk- ten kaum erreicht wurde. Die Differenzierung zwischen 2 und 3 Punkten sei nicht ersichtlich. Auch bei den als mangelhaft bewerteten Leistungen wür- den die Erläuterungen fehlen, weshalb nicht ersichtlich sei, welche konkre- ten Antworten oder fachlichen Aspekte zur jeweiligen Bewertung geführt hätten.

- 7 - 1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt (BGE 150 III 223, Erw. 3.5.1; 146 II 335, Erw. 5.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30, Erw. 3.1 mit Hinweisen; 146 II 335, Erw. 5.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.163 vom

23. April 2025, Erw. II/2.3.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problem- analysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den An- forderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gele- genheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023, Erw. 3.1; 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018, Erw. 3.1 mit Hinweisen, 2D_65/2011 vom 2. April 2012, Erw. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-33/2015 vom 4. August 2016, Erw. 4.3). 1.3. 1.3.1. Die Organisation der C._____ (C._____) hat sich im vorinstanzlichen Verfahren unter Mitwirkung der Prüfungsexpertinnen ausführlich zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geäussert (Vorakten, act. 15 ff., 20, 43 ff.). Im Wesentlichen wurde in Bezug auf die Bewertungsskala für die praktischen Aufgaben darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung zwischen einer korrekten Ausführung (2 Punkte) und einer hervorragenden Leistung (3 Punkte) unterschieden werde. Seien die bei jeder Fähigkeit und Haltung definierten Subkriterien erfüllt, erfolge eine Bewertung mit 2 Punkten, weil es sich um eine zuverlässige und korrekte Ausführung handle. 3 Punkte würden gemäss den Vorgaben nur bei einer absolut hervorragenden Leistung vergeben; hierfür müsse erkennbar sein, was besser als die definierten Subkriterien durchgeführt worden sei

- 8 - (Vorakten, act. 46). Die Bewertungskriterien und die Punkteverteilung seien am überbetrieblichen Kurs vom 16. Dezember 2025 dargelegt worden, weshalb sie dem Beschwerdeführer bekannt seien (Vorakten, act. 17). Betreffend die Mitwirkung der externen Expertin wies die C._____ AG darauf hin, dass auf dem Beurteilungs- und Bewertungsraster unter der Rubrik "Begründung EXP" nur bei einer zusätzlichen Begründung eine Eintragung erfolge oder wenn es zu einer Anpassung der Punkte komme (Vorakten, act. 16 f., 45 f.). Mit dieser Begründung der Punktevergabe und Bewertung der Prüfungs- leistung konnte sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwer- deverfahren ohne Weiteres sachgerecht auseinandersetzen. In der Folge hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängeln unter Berücksichtigung der Stellungnahme der C._____ AG in genügender Weise befasst. Die Vorinstanz wies zudem vorab explizit und richtigerweise auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis bei Prüfungs- bzw. Examensentscheiden und den grossen Beurteilungsspielraum der Prüfungsexperten bei der fachlichen Bewertung von Prüfungsleistungen hin (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2). Mit Blick auf den eingeschränkten Überprüfungsspielraum und die Anforderungen an die Ent- scheidbegründung (siehe vorne Erw. II/1.2) ist die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Punktevergabe ausreichend detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich nicht zu jeder einzelnen Argumentation des Beschwerde- führers separat äusserte. Dabei ist zu beachten, dass den anwesenden Prüfungsexpertinnen, die als einzige einen persönlichen Eindruck von der Leistung und vom Verhalten der Beschwerdeführerin im Qualifikationsbe- reich "praktische Arbeiten" haben, ein Beurteilungsspielraum zusteht und die Begründung auch deswegen nicht für jeden einzelnen Punkteabzug de- tailliert ausfallen muss (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.236 vom 29. April 2024, Erw. II/2.2.1). 1.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die zahl- reichen von ihm eingereichten "Analysen" des Beurteilungsbogens nicht gebührend berücksichtigt, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs zu erkennen. Die Vorinstanz hat zu Recht nicht auf diese "Analysen" abgestellt, da sich aus den Dokumenten keine Hinweise auf die Urheber- schaft und/oder deren fachlichen Qualifikation zur Beurteilung ergeben (vgl. Beilagen zum Zusatzschreiben; Vorakten, act. 3). Es handelt sich bei den fraglichen Dokumenten deshalb um reine Parteibehauptungen des Be- schwerdeführers, ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt diesen "Analysen" nicht zu. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deren Urheberschaft nicht offenlegt und somit nicht belegt, dass die Dokumente von einer qualifizierten Fach-

- 9 - person erstellt wurden und deshalb im Sinne eines Privatgutachtens zu be- rücksichtigen gewesen wären. Diesbezüglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Urheberschaft nicht zu ermitteln versucht. Zwar ermitteln die Be- hörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien relativiert. Demnach sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG), ins- besondere bei Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unver- nünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002, S. 430 f., Erw. 2/b/aa). 1.3.3. In Bezug auf die Rüge, es sei ohne eine detaillierte fachliche Begründung nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien er 2 oder 3 Punkte erhalten habe, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochte- ner Entscheid, Erw. II/4; siehe auch vorne Erw. II/1.3.2). Wie die Vorinstanz (und die C._____ AG) richtig festhielt, mussten dem Beschwerdeführer die Beurteilungskriterien aufgrund der entsprechenden Information im überbetrieblichen Kurs bekannt sein. Aus dem Beurteilungsraster zur IPA des Beschwerdeführers ergibt sich zwar nicht im Detail, weshalb seine Leistungen nicht als hervorragend bewertet wurden. Dies ist jedoch mit Blick auf den vorne erwähnten Ermessensspielraum der in der Prüfung an- wesenden Prüfungsexpertinnen und die gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückhaltend auszuübenden Überprüfung von Prüfungs- bewertungen (vgl. auch angefochtener Entscheid, Erw. II/3.2) nicht zu be- anstanden. 1.3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe seine Aus- führungen betreffend Präsentationsunterlagen, Vorbereitungsraster und Folien ignoriert und generell die Akten nicht gelesen. Diese Rüge ist unbe- gründet. Die Vorinstanz hat sich (insbesondere in Erw. II/4 des angefoch- tenen Entscheids) genügend detailliert, nachvollziehbar und schlüssig mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers befasst. An dieser Beurteilung än- dert auch die Bezugnahme der Vorinstanz auf die Stellungnahme der C._____ AG nichts (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.2). Die Formulierungen der Vorinstanz sind vielmehr Beleg für eine umfassende Prüfung der Vor- bringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der C._____ AG. Der Vorwurf einer einseitigen, parteiischen und willkürlichen Beweiswürdigung entbehrt jeder Grundlage.

- 10 - 1.4. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz legte ausreichend klar und detailliert dar, welche Überlegungen zum angefochtenen Entscheid führten. Wie oben bereits ausgeführt, bein- haltet die behördliche Begründungspflicht nicht, dass sich die Behörde mit allen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Parteistandpunkten auseinan- dersetzt und diese je einzeln widerlegt. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ebenso, dass die Vorwürfe der willkürlichen Beweiswürdigung, der Verletzung der Untersuchungspflicht u.a. nicht gerechtfertigt sind. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die ihm auferlegten Verfahrenskosten als unverhältnismässig und rechtswidrig, weil die Behörde "keine Verfahrens- leistung" erbracht habe. Es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Ak- tenprüfung, keine Würdigung, keine Analyse und keine Begründung ge- geben (vgl. Beschwerde, Ziff. 3.5). 2.2. Ausweislich der umfangreichen vorinstanzlichen Akten hat der Beschwer- deführer mehrmals unaufgefordert Ergänzungen und Nachreichungen mit diversen Beilagen und Analysen eingereicht, welche von der Vorinstanz gesichtet und dem BKS zur Stellungnahme zugestellt werden mussten. Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat der Beschwerdeführer zudem mehrmals mit der Vorinstanz per E-Mail korrespondiert. Aus dem ange- fochtenen Entscheid ergibt sich sodann zweifelsfrei, dass sich die Vorinstanz mit den Eingaben des Beschwerdeführers und den Stellungnah- men befasst und den Entscheid rechtsgenüglich begründet hat (siehe vorne Erw. II/1). Angesichts dessen der Vorinstanz vorzuwerfen, sie habe "keine Verfahrensleistungen" erbracht, entbehrt jeder Grundlage. Die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegte Gebühr ist nicht zu beanstanden. 3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Ent- sprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

- 11 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat Mitteilung an: das BKS, Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, Sektion Betriebliche Bildung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-

- 12 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich