Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsge- mäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Er- messenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.).
E. 1.1 Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerde- führers vom 7. Mai 2025 um Gewährung eines doppelbegleiteten Aus- gangs zu Recht abgewiesen haben bzw. ob der Beschwerdeführer An- spruch auf einen doppelbegleiteten Ausgang ausserhalb der Anstalt hat.
E. 1.2 Zusammengefasst erwog das Departement Volkswirtschaft und Inneres im angefochtenen Entscheid, Ausgänge seien nur zulässig, wenn sie sich un- ter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Zwecke –
- 6 - Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder besondere Gründe – subsumieren liessen und mit den allgemeinen Voll- zugsgrundsätzen vereinbar seien. Beim Beschwerdeführer fehle es an sämtlichen Voraussetzungen. So verfüge er lediglich über wenige und we- nig intensive Aussenkontakte; konkrete Personen, die er im Rahmen des beantragten Ausgangs treffen wolle, habe er nicht genannt. Der geplante Spaziergang beziehungsweise Aufenthalt bei den Wildtieren der PDAG so- wie ein anschliessendes Bräteln dienten daher nicht der Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt. Ebenso befinde sich der Beschwerdeführer nach den Vollzugsberichten nicht in einer Entlassungsvorbereitung; vielmehr sei sein Vollzugsplan gegenwärtig nicht auf eine Resozialisierung oder eine Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvoll- zugs ausgerichtet. Besondere Gründe im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB lä- gen ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keinen Ausgang zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher, existenzieller oder rechtlicher Angelegenheiten beantragt habe. Sodann verwies die Vorinstanz auf die gutachterlich attestierte, deutlich erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Gewaltdelinquenz sowie darauf, dass weiterhin ein hochstruktu- riertes und gesichertes Umfeld erforderlich sei. Bereits aus diesem Grund stehe einer Ausgangsgewährung zusätzlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen. Schliesslich hielt das Departement fest, weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennten „humanitäre Ausgänge“; Urlaube aus Gründen allgemeiner Menschlichkeit seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Verweigerung des beantragten fünfstündigen, doppelbegleiteten Ausgangs erweise sich daher als sachgerecht und verhältnismässig.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die massgebenden konkordatlichen Richtlinien zur Ausgangsgewäh- rung unzutreffend angewendet und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verkannt. Entgegen der Auffassung des Departements sei der be- antragte doppelt begleitete Ausgang sehr wohl unter den Zweck der Auf- rechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt zu subsumieren. Die Vorinstanz vermische in unzulässiger Weise die Kontaktpflege mit Drittpersonen aus- serhalb der Vollzugseinrichtung mit dem eigenständigen Ausgangszweck der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt. Der Beschwerdeführer beabsichtige gerade nicht, während des Ausgangs bestimmte Personen zu treffen; vielmehr solle durch den Ausgang eine Perspektive im langjährigen Verwahrungsvollzug geschaffen, der Bezug zur Aussenwelt aufrechterhal- ten sowie haftschädigenden Auswirkungen entgegengewirkt werden. Dies entspreche auch den Zielsetzungen der Konkordatsrichtlinien, wonach Ausgänge der Strukturierung eines langen Vollzugs, der Förderung delikt- präventiven Verhaltens sowie als Bestandteil konzeptionell vorgesehener Vollzugslockerungen dienten. Das vom Zentralgefängnis unterstützte Ur- laubsgesuch habe denn auch ausdrücklich auf die positiven Auswirkungen
- 7 - des beantragten Ausgangs auf Stabilität, Vollzugsverhalten und Vollzugs- perspektive hingewiesen, was die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht ge- lassen habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle zu hohe An- forderungen an die sogenannte realistische Lockerungs- beziehungsweise Entlassungsperspektive. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse im Zeitpunkt der ersten Vollzugsöffnung weder eine bedingte Ent- lassung aktuell sein noch feststehen, dass weitere Lockerungsschritte tat- sächlich erfolgen könnten. Vielmehr genüge bereits die Möglichkeit, durch erste Ausgänge überhaupt erst eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für spätere Vollzugsöffnungen zu schaffen. Gerade dies sei vorliegend beab- sichtigt. Zudem müsse auch einer verwahrten Person eine realistische Per- spektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit offenstehen. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer den Ausgang ausschliessenden Rückfall- beziehungsweise Fluchtgefahr. Zwar werde ihm gutachterlich ein erhöhtes Rückfallrisiko attestiert; dieses be- ziehe sich jedoch auf Situationen ausserhalb eines eng strukturierten Set- tings. Bei einem doppelt begleiteten Ausgang seien hingegen klare äussere Schranken vorhanden, weshalb die Legalprognose spezifisch auf die kon- krete Vollzugslockerung zu beziehen sei. Der Gutachter habe begleitete Ausgänge ausdrücklich als möglich bezeichnet. Zudem habe der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche begleitete Aus- gänge beanstandungslos absolviert; Zwischenfälle oder Fluchtversuche habe es nie gegeben. Die doppelte Begleitung durch mit dem Beschwer- deführer vertraute Vollzugsmitarbeitende gewährleiste ausreichende Si- cherheit. Insgesamt seien deshalb sämtliche Voraussetzungen für die Be- willigung des beantragten fünfstündigen, doppelt begleiteten Ausgangs er- füllt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2.
E. 2 Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Be- schwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhe- bung oder der Änderung des Entscheids hat. Es bedarf eines aktuellen
- 5 - praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargaui- schen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge hat, jederzeit un- ter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags durch das Verwaltungsge- richt kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechts- schutzinteresses ausnahmsweise abzusehen. Soweit die Verweigerung von Ausgang auch Gewährleistungen gemäss EMRK betreffen sollte, wird mit der Behandlung der Beschwerde auch dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296, Erw. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 1.5.4, und 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 2.3.3).
E. 2.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wurde mit Verfügung vom 10. März 2026 bewilligt. Gestützt dar- auf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung be- freit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VPRG sowie § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
E. 2.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für den geltend gemachten und angemessen erscheinenden Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen, wiederum unter dem Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 2.3 Nach dem soeben Ausgeführten lässt sich somit ein Anspruch auf beglei- teten Ausgang nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet ist. In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt viel- mehr zu prüfen, ob sich der beantragte Ausgang einerseits unter einen der gesetzlich vorgesehenen Zwecke subsumieren lässt, und sich andererseits im Sinne eines Progressionsschritts in die individuelle Vollzugsplanung ein- fügen lässt. Sollte dies zu bejahen sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.
- 11 - 3.
E. 3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. 1.
E. 3.1 Dem Vollzugsplan der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2024 (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug [VA] act. 05/487 ff.), dem Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/506 ff.) sowie dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom
31. Oktober 2023 (VA act. 06/054 f.) lassen sich keine Hinweise auf bevor- stehende oder bereits eingeleitete Vollzugslockerungen entnehmen. Die genannten Unterlagen zeigen vielmehr übereinstimmend auf, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein hochstrukturiertes, reizarmes und ge- sichertes Umfeld als erforderlich erachtet wird. Das aktuelle Vollzugskon- zept ist damit nicht auf eine schrittweise Öffnung des Verwahrungsvollzugs oder eine konkrete Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb des geschlos- senen Vollzugs ausgerichtet. Eine reale Perspektive für weitergehende Lockerungsschritte ist den Akten derzeit nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen lässt sich der beantragte fünfstündige, doppelt begleitete Aus- gang nicht als Bestandteil eines individuell-konkreten Resozialisierungs- beziehungsweise Lockerungskonzepts qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach bereits erste begleitete Ausgänge dazu dienen könnten, überhaupt erst eine trag- fähige Grundlage für spätere Vollzugslockerungen zu schaffen. Zwar trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei ersten Vollzugs- öffnungen nicht bereits feststehen muss, dass in absehbarer Zeit weiter- gehende Lockerungsschritte oder gar eine bedingte Entlassung erfolgen werden. Das Bundesgericht verlangt jedoch ausdrücklich, dass sich bereits die konkret beantragte Vollzugslockerung in ein realistisches und indivi- duell-konkretes Vollzugskonzept einfügen lässt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3.; ebenso 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Gerade daran fehlt es vorliegend. Die zu- ständigen Vollzugsbehörden verfolgen beim Beschwerdeführer derzeit kein auf schrittweise Vollzugsöffnung ausgerichtetes Konzept, sondern erach- ten weiterhin ein eng strukturiertes und gesichertes Setting als notwendig. Der beantragte Ausgang stellt damit keinen Progressionsschritt innerhalb einer konkreten Vollzugsplanung dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erkenntnisse aus einem Spaziergang und einem "Bräteln" im nahegelegenen Wald im konkreten Fall eine tragfähige Beurteilungsgrund- lage für spätere Vollzugsöffnungen liefern könnten. Hinzu kommt, dass sich der beantragte Ausgang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter den gesetzlichen Urlaubsgrund der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB subsumieren lässt. Dieser Urlaubsgrund dient allgemein der Auf- rechterhaltung und Förderung sozialer Kontakte ausserhalb der Vollzugs- einrichtung sowie der Vermeidung einer Entsozialisierung während des Freiheitsentzugs. Der Begriff der „Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt“ setzt nach seinem Sinn und Zweck sowie nach der bundesgerichtlichen
- 12 - Rechtsprechung zwingend einen zwischenmenschlichen Kontakt voraus. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorbringen genereller Resozialisierungsbemühungen und die Absicht, mit den Ausgängen Haftschädigungen entgegenzuwirken, nicht unter die in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe für Hafturlaub sub- sumiert werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom
E. 3.2 Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er sich nicht in die individuelle Vollzugsplanung ein- betten lässt. Darüber hinaus lässt sich der vom Beschwerdeführer geplante Ausgang auch nicht unter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend
- 13 - genannten Urlaubsgründe subsumieren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne Erw. 2.2) vorhan- den wären, die dem Gesuch ebenfalls entgegenstünden. An diesem Ergeb- nis vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass sich die Vollzugs- behörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2025 für eine Bewilligung des Gesuchs aussprach (VA act. 05/514), noch die Tatsache, dass die Fach- kommission in ihrer Beurteilung vom 17. September 2014 doppelt beglei- tete Ausgänge für möglich hielt (vgl. VA act. 05/250; VA act. 07/154). Die Abweisung seines Gesuchs bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdefüh- rer überhaupt keine Entlassungsperspektive hätte. Eine solche hängt je- doch davon ab, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Legal- prognose verbessern würden. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2.
E. 8 Januar 2025, Erw. 3.1 i.V.m. Erw. 3.3). Nachdem die Konkordatsrichtli-
nie nur soweit beachtlich ist, als sie dem Sinn der ihr zugrundeliegenden
gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entspricht
(vgl. vorne, Erw. 2.1), ist auch die Regelung in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie
so verstehen, dass es beim Ziel der "Aufrechterhaltung des Bezugs zur
Aussenwelt" ausschliesslich um eine Förderung sozialer Kontakte geht.
Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ge-
rade nicht, im Rahmen des beantragten Ausgangs bestimmte Bezugsper-
sonen zu treffen oder soziale Interaktionen einzugehen. Geplant sind viel-
mehr ein Spaziergang beziehungsweise ein Aufenthalt bei den Wildtieren
der PDAG oder ein Besuch im 5-Sterne-Laden der JVA Lenzburg sowie ein
anschliessendes Bräteln im Wald. Dabei handelt es sich indessen nicht um
zwischenmenschliche Kontakte im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB. Der Be-
such eines Tiergeheges oder eines Ladens stellt keinen sozialen Aus-
tausch mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung dar, sondern er-
schöpft sich in einem blossen Konsum- beziehungsweise Beobachtungs-
vorgang. Ein rechtlich relevanter Beziehungsaspekt zur Aussenwelt ist
darin nicht zu erblicken. Darüber hinaus ist dem Begleitschreiben des ZG
Lenzburg wie auch den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers zu entnehmen, dass die Ausgänge primär dazu dienen sollten,
die Motivation des Beschwerdeführers für den weiteren Vollzugsverlauf
aufrechtzuerhalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wunsch
nach einem zeitweisen Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung ent-
spricht damit vielmehr dem, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung
als sogenannten „humanitären Ausgang“ bezeichnet. Wie bereits ausge-
führt, kennen jedoch weder das Bundesrecht noch die einschlägigen Kon-
kordatsrichtlinien Ausgänge, die allein der Verbesserung des psychischen
Wohlbefindens oder allgemeinen menschlichen Bedürfnissen dienen, ohne
in eine konkrete Lockerungs- oder Resozialisierungsperspektive eingebet-
tet zu sein (vgl. vorne Erw. 2.2). Solche Ausgänge sind nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungsfähig. Soweit der
Ausgang darauf abzielen sollte, Haft- bzw. Vollzugsschäden vorzubeugen,
wäre auch darin kein ausreichender Grund zu erblicken.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'973.40 (inkl. MWST) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nach- zahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- - 15 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 24. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Erny
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2026.90 / ae / we (DVIRD.25.134) Art. 141 Urteil vom 24. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichterin Pfisterer Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Erny Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, gesetzlicher Wohnsitz: Q._____ führer Zustelladresse: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg Unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend begleitete Ausgänge aus dem Verwahrungsvollzug Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 23. Februar 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. Am 29. Januar 1998 verurteilte das Bezirksgericht Laufenburg A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 160 Tagen Untersuchungshaft, nachdem er am
27. Januar 1997 einem Arbeitskollegen der Behindertenwerkstatt mit einem Küchenmesser mehrfach in den Rücken gestochen hatte, um diesen zu töten. Die Tat stand im Zusammenhang mit einer beim Beschuldigten diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bzw. einer psychotischen Stö- rung, weshalb der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Un- terbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet wurde. Mit Urteil vom 11. März 1999 verurteilte das Bezirksgericht Lenzburg A._____ wegen des vollendeten Versuchs der Tötung zu drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 127 Tagen Untersuchungshaft und 248 Tagen des vorzeitigen Strafantritts, nachdem er am 23. Februar 1998 im Männerheim B._____ mit einer Hantel sieben Mal auf den Kopf eines schlafenden Zimmerkollegen eingeschlagen hatte in der Absicht, diesen umzubringen. Auch diese Tat stand im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Verwahrung angeordnet. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Oktober 2008 wurde die mit Urteil vom 11. März 1999 angeordnete Verwahrung aufgehoben und an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. August 2013 wurde die mit Urteil vom 23. Oktober 2008 angeordnete stationäre therapeutische Mass- nahme um fünf Jahre verlängert. Am 18. Oktober 2018 beschloss das Bezirksgericht Lenzburg die Anord- nung einer Verwahrung nach Art. 62c Abs. 4 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB. Der Vollzug der Verwahrung erfolgt gegenwärtig im Zentralgefängnis Lenz- burg. 2. Am 7. Mai 2025 stellte A._____ beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), einen Antrag auf einen doppel- begleiteten fünfstündigen Ausgang. Konkret ersuchte er darum, im Juni
- 3 - 2025 einen Spaziergang vom Zentralgefängnis zum 5-Sterne-Laden zu machen. Danach sei ein "Bräteln" im nahegelegenen Wald geplant. Mit Verfügung vom 22. September 2025 lehnte das AJV den Antrag ab. B. 1. Dagegen beschwerte sich A._____ am 17. Oktober 2025 beim DVI, Generalsekretariat, mit dem Antrag, die Verfügung vom 22. September 2025 sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung für den beantragten Ausgang zu erteilen. 2. Am 23. Februar 2026 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde vom 17. Oktober 2025 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 22. September 2025 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechts- vertretung die in der Höhe von Fr. 3'831.10 (inkl. MwSt. Fr. 287.10) geneh- migten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtsvertretung einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 6. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Bewilligung für einen doppelt begleiteten Ausgang à 5 Stunden zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 4 - 2. Mit Verfügung vom 10. März 2026 bewilligte der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und setzte lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers ein. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2026 beantragte das DVI, General- sekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Die dem Verfahren von Amtes wegen beigeladene Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2026 ebenfalls die ko- stenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Dabei steht ihm rechtsprechungsge- mäss – in Abweichung von § 55 Abs. 3 VRPG – in Fällen der vorliegenden Art die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Er- messenskontrolle zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.49 vom 21. Mai 2025, Erw. I/5 m.w.H.). 2. Gemäss § 55a Abs. 1 EG StPO i.V.m. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Be- schwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhe- bung oder der Änderung des Entscheids hat. Es bedarf eines aktuellen
- 5 - praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochte- nen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.; MICHAEL MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargaui- schen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 139 f. zu § 38 aVRPG). Ausnahmsweise ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 147 I 478, Erw. 2.2 m.w.H.; AGVE 2013, S. 279, Erw. I/1.2.1 m.w.H.). Der Zeitpunkt, für den der Beschwerdeführer begleiteten Urlaub beantragt hat, ist bereits verstrichen. Nachdem sich jedoch die Frage, ob der Be- schwerdeführer einen Anspruch auf begleitete Ausgänge hat, jederzeit un- ter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann und eine rechtzeitige Überprüfung eines solchen Antrags durch das Verwaltungsge- richt kaum je möglich wäre, ist vom Erfordernis der Aktualität des Rechts- schutzinteresses ausnahmsweise abzusehen. Soweit die Verweigerung von Ausgang auch Gewährleistungen gemäss EMRK betreffen sollte, wird mit der Behandlung der Beschwerde auch dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 296, Erw. 4.3 ff., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 25, und BGE 136 I 274, Erw. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 1.5.4, und 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023, Erw. 2.3.3). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. 1. 1.1. Strittig ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerde- führers vom 7. Mai 2025 um Gewährung eines doppelbegleiteten Aus- gangs zu Recht abgewiesen haben bzw. ob der Beschwerdeführer An- spruch auf einen doppelbegleiteten Ausgang ausserhalb der Anstalt hat. 1.2. Zusammengefasst erwog das Departement Volkswirtschaft und Inneres im angefochtenen Entscheid, Ausgänge seien nur zulässig, wenn sie sich un- ter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend geregelten Zwecke –
- 6 - Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder besondere Gründe – subsumieren liessen und mit den allgemeinen Voll- zugsgrundsätzen vereinbar seien. Beim Beschwerdeführer fehle es an sämtlichen Voraussetzungen. So verfüge er lediglich über wenige und we- nig intensive Aussenkontakte; konkrete Personen, die er im Rahmen des beantragten Ausgangs treffen wolle, habe er nicht genannt. Der geplante Spaziergang beziehungsweise Aufenthalt bei den Wildtieren der PDAG so- wie ein anschliessendes Bräteln dienten daher nicht der Pflege der Bezie- hungen zur Aussenwelt. Ebenso befinde sich der Beschwerdeführer nach den Vollzugsberichten nicht in einer Entlassungsvorbereitung; vielmehr sei sein Vollzugsplan gegenwärtig nicht auf eine Resozialisierung oder eine Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvoll- zugs ausgerichtet. Besondere Gründe im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB lä- gen ebenfalls nicht vor, zumal der Beschwerdeführer keinen Ausgang zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher, existenzieller oder rechtlicher Angelegenheiten beantragt habe. Sodann verwies die Vorinstanz auf die gutachterlich attestierte, deutlich erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich schwerer Gewaltdelinquenz sowie darauf, dass weiterhin ein hochstruktu- riertes und gesichertes Umfeld erforderlich sei. Bereits aus diesem Grund stehe einer Ausgangsgewährung zusätzlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entgegen. Schliesslich hielt das Departement fest, weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennten „humanitäre Ausgänge“; Urlaube aus Gründen allgemeiner Menschlichkeit seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Verweigerung des beantragten fünfstündigen, doppelbegleiteten Ausgangs erweise sich daher als sachgerecht und verhältnismässig. 1.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die massgebenden konkordatlichen Richtlinien zur Ausgangsgewäh- rung unzutreffend angewendet und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung verkannt. Entgegen der Auffassung des Departements sei der be- antragte doppelt begleitete Ausgang sehr wohl unter den Zweck der Auf- rechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt zu subsumieren. Die Vorinstanz vermische in unzulässiger Weise die Kontaktpflege mit Drittpersonen aus- serhalb der Vollzugseinrichtung mit dem eigenständigen Ausgangszweck der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt. Der Beschwerdeführer beabsichtige gerade nicht, während des Ausgangs bestimmte Personen zu treffen; vielmehr solle durch den Ausgang eine Perspektive im langjährigen Verwahrungsvollzug geschaffen, der Bezug zur Aussenwelt aufrechterhal- ten sowie haftschädigenden Auswirkungen entgegengewirkt werden. Dies entspreche auch den Zielsetzungen der Konkordatsrichtlinien, wonach Ausgänge der Strukturierung eines langen Vollzugs, der Förderung delikt- präventiven Verhaltens sowie als Bestandteil konzeptionell vorgesehener Vollzugslockerungen dienten. Das vom Zentralgefängnis unterstützte Ur- laubsgesuch habe denn auch ausdrücklich auf die positiven Auswirkungen
- 7 - des beantragten Ausgangs auf Stabilität, Vollzugsverhalten und Vollzugs- perspektive hingewiesen, was die Vorinstanz zu Unrecht ausser Acht ge- lassen habe. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz stelle zu hohe An- forderungen an die sogenannte realistische Lockerungs- beziehungsweise Entlassungsperspektive. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse im Zeitpunkt der ersten Vollzugsöffnung weder eine bedingte Ent- lassung aktuell sein noch feststehen, dass weitere Lockerungsschritte tat- sächlich erfolgen könnten. Vielmehr genüge bereits die Möglichkeit, durch erste Ausgänge überhaupt erst eine tragfähige Beurteilungsgrundlage für spätere Vollzugsöffnungen zu schaffen. Gerade dies sei vorliegend beab- sichtigt. Zudem müsse auch einer verwahrten Person eine realistische Per- spektive auf eine Wiedererlangung der Freiheit offenstehen. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme einer den Ausgang ausschliessenden Rückfall- beziehungsweise Fluchtgefahr. Zwar werde ihm gutachterlich ein erhöhtes Rückfallrisiko attestiert; dieses be- ziehe sich jedoch auf Situationen ausserhalb eines eng strukturierten Set- tings. Bei einem doppelt begleiteten Ausgang seien hingegen klare äussere Schranken vorhanden, weshalb die Legalprognose spezifisch auf die kon- krete Vollzugslockerung zu beziehen sei. Der Gutachter habe begleitete Ausgänge ausdrücklich als möglich bezeichnet. Zudem habe der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit bereits zahlreiche begleitete Aus- gänge beanstandungslos absolviert; Zwischenfälle oder Fluchtversuche habe es nie gegeben. Die doppelte Begleitung durch mit dem Beschwer- deführer vertraute Vollzugsmitarbeitende gewährleiste ausreichende Si- cherheit. Insgesamt seien deshalb sämtliche Voraussetzungen für die Be- willigung des beantragten fünfstündigen, doppelt begleiteten Ausgangs er- füllt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2. 2.1. Art. 84 Abs. 6 StGB regelt in den Grundzügen die Gewährung von Haftur- lauben. Danach ist dem Gefangenen "zur Pflege der Beziehungen zur Aus- senwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Grün- den in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht". Diese Bestimmung gilt für alle Strafgefangenen in gleicher Weise (Urteile des Bundesgerichts 6B_742/2010 vom 30. September 2010, Erw. 2.1), so- mit auch für Verwahrte (vgl. auch MARTINO IMPERATORI, in: MARCEL ALEX- ANDER NIGGLI/HANS WYPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Straf- recht I, 4. Auflage, Basel 2019, N. 6 zu Art. 84).
- 8 - Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Diese gelten auch für die Gewährung von Ausgang (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.1, 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.5, und 6B_664/2013 vom
16. Dezember 2013, Erw. 2.3). Einschlägig sind vorliegend die Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (Richtlinie). Als Aus- gänge oder Urlaube gelten gemäss dieser Richtlinie bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugsein- richtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Voll- zugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vor- bereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1). Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuel- len Vollzugsplanung (Art. 3 Abs. 2). Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie kön- nen einer eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verblei- benden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausrei- chend begegnet werden kann (lit. a); wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt (lit. b); wenn ihr Verhal- ten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (lit. c); wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zu- rückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedin- gungen und Auflagen hält, und während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht (lit. d); wenn sie schliesslich über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen (lit. e). Art. 20 der Richtlinie umschreibt zudem den Zweck und den Inhalt von Ausgängen wie folgt: Sie dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontakt- pflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeuti- schen Zwecken (Abs. 1). Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von kon- zeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Voll- zugseinrichtung zulässig (Abs. 2). Sie sollen das soziale bzw. das eigen- verantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person för- dern (Abs. 3). Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans (Abs. 4). Bei der ge- nannten Richtlinie handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2007 vom 25. Oktober 2007, Erw. 3.3. mit Hinweisen). Das Ver- waltungsgericht stellt auf solche nur ab, soweit sie dem Sinn der ihnen zu- grundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entsprechen (vgl. schon Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.333 vom 17. Dezember 2015, Erw. 2.5).
- 9 - 2.2. Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen "nur soweit erforderlich" beschrän- ken. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Humanität und Wiederein- gliederung ausgerichteten Strafvollzug vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4., m.w.H.). Entsprechend muss den Insassen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet blei- ben. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Die Aufrechterhaltung der Beziehungen Gefangener zur Aussenwelt und die damit verbundene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausserhalb des Anstaltsperimeters dienen grundsätzlich der sozialen Eingliederung nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug (IMPERATORI, a.a.O., N. 5 zu Art. 84; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 der Richtlinie). Die Urlaubsgewährung ist jedoch nur im Rahmen zulässig, den Art. 84 Abs. 6 StGB vorgibt. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestim- mung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Ver- meidung von Haftschäden. Bei Gemeingefährlichkeit kommt dem öffentli- chen Sicherheitsinteresse besonders hohes Gewicht zu, jedoch steht der Strafvollzug auch in solchen Fällen in der Entlassungsperspektive (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Das Spannungsverhältnis zwischen Schutz der Allgemeinheit und dem Inter- esse des Gefangenen an der Resozialisierung kommt auch in der vorge- nannten Richtlinie zum Ausdruck. Es widerspiegelt sich zudem in den Be- stimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (vgl. insbesondere Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Straf- vollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhin- dert (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.4. m.H.). Gleichzeitig verlangt der EGMR, dass jeder Straf- gefangene über eine reale Möglichkeit der Überprüfung der Freiheitsent- ziehung und der Entlassung verfügen muss. Eine lebenslange Freiheits- strafe ohne jegliche Perspektive auf Freilassung stuft der EGMR als un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ein (vgl. etwa Urteil des EGMR vom 9. Juli 2013 in Sachen Vinter und andere gegen Vereinig- tes Königsreich, Ziff. 105 ff.; Urteil des EGMR in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 103; ebenso Urteil des Bundesge- richts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, Erw. 2.5.3). Die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 84 Abs. 6 StGB beruht auf einer Ab- wägung dieser divergierenden Interessen. Es gelangte dabei auf abstrakter Ebene zum Schluss, dass sich das mit Vollzugslockerungen verbundene Risiko für die Allgemeinheit von vornherein nur rechtfertigen lasse, wenn
- 10 - die Vollzugslockerungen in einem individuell-konkreten Vollzugskonzept begründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. De- zember 2013, Erw. 2.4). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis ist eine Vollzugsöffnung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept für die individuelle Resozialisierung der betroffenen Person einfügt und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3., 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019, Erw. 1.4, 6B_619/2015 vom 18. Dezem- ber 2013, Erw. 2.7.; 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.4; ebenso BENJAMIN BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, SZK 1/2014, S. 56 ff.). Lassen sich Vollzugslockerungen hingegen im Einzelfall nicht in eine realistische Per- spektive für weitere Lockerungen einfügen, überwiegt das öffentliche Si- cherheitsinteresse und die beantragten Vollzugslockerungen sind zu ver- weigern. Dieses Konzept wurde auch in die Konkordatsrichtlinie übernom- men, die entsprechend festhält, dass Ausgänge (nur) als Teil von konzep- tionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen zulässig sind (Art. 20 Abs. 2), und sie nur bewilligt werden, wenn der damit einhergehen- den Gefahr ausreichend begegnet werden kann (Art. 12 Abs. 1 lit. a). Weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht kennen hingegen "humani- täre Ausgänge" bzw. Urlaube, für die letztlich menschliche Gesichtspunkte den Ausschlag geben (Urteile des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom
8. Januar 2025, Erw. 2.2, 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, Erw. 4.6, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4, 6B_1151/2019 vom 21. Ja- nuar 2020, Erw. 2.3.3; 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015, Erw. 2.4, und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3.3; vgl. auch schon Ur- teil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.291 vom 3. Oktober 2022, Erw. II/3.5.3.). 2.3. Nach dem soeben Ausgeführten lässt sich somit ein Anspruch auf beglei- teten Ausgang nicht allein daraus ableiten, dass der Vollzug von Strafen und Massnahmen generell auf eine Resozialisierung ausgerichtet ist. In Anbetracht der erwähnten Rechtsprechung ist in einem ersten Schritt viel- mehr zu prüfen, ob sich der beantragte Ausgang einerseits unter einen der gesetzlich vorgesehenen Zwecke subsumieren lässt, und sich andererseits im Sinne eines Progressionsschritts in die individuelle Vollzugsplanung ein- fügen lässt. Sollte dies zu bejahen sein, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.
- 11 - 3. 3.1. Dem Vollzugsplan der JVA Lenzburg vom 13. Juni 2024 (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzug [VA] act. 05/487 ff.), dem Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 4. November 2024 (VA act. 05/506 ff.) sowie dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom
31. Oktober 2023 (VA act. 06/054 f.) lassen sich keine Hinweise auf bevor- stehende oder bereits eingeleitete Vollzugslockerungen entnehmen. Die genannten Unterlagen zeigen vielmehr übereinstimmend auf, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein hochstrukturiertes, reizarmes und ge- sichertes Umfeld als erforderlich erachtet wird. Das aktuelle Vollzugskon- zept ist damit nicht auf eine schrittweise Öffnung des Verwahrungsvollzugs oder eine konkrete Vorbereitung auf ein Leben ausserhalb des geschlos- senen Vollzugs ausgerichtet. Eine reale Perspektive für weitergehende Lockerungsschritte ist den Akten derzeit nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen lässt sich der beantragte fünfstündige, doppelt begleitete Aus- gang nicht als Bestandteil eines individuell-konkreten Resozialisierungs- beziehungsweise Lockerungskonzepts qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach bereits erste begleitete Ausgänge dazu dienen könnten, überhaupt erst eine trag- fähige Grundlage für spätere Vollzugslockerungen zu schaffen. Zwar trifft zu, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei ersten Vollzugs- öffnungen nicht bereits feststehen muss, dass in absehbarer Zeit weiter- gehende Lockerungsschritte oder gar eine bedingte Entlassung erfolgen werden. Das Bundesgericht verlangt jedoch ausdrücklich, dass sich bereits die konkret beantragte Vollzugslockerung in ein realistisches und indivi- duell-konkretes Vollzugskonzept einfügen lässt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023, Erw. 2.3.3.; ebenso 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.4). Gerade daran fehlt es vorliegend. Die zu- ständigen Vollzugsbehörden verfolgen beim Beschwerdeführer derzeit kein auf schrittweise Vollzugsöffnung ausgerichtetes Konzept, sondern erach- ten weiterhin ein eng strukturiertes und gesichertes Setting als notwendig. Der beantragte Ausgang stellt damit keinen Progressionsschritt innerhalb einer konkreten Vollzugsplanung dar. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erkenntnisse aus einem Spaziergang und einem "Bräteln" im nahegelegenen Wald im konkreten Fall eine tragfähige Beurteilungsgrund- lage für spätere Vollzugsöffnungen liefern könnten. Hinzu kommt, dass sich der beantragte Ausgang entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter den gesetzlichen Urlaubsgrund der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB subsumieren lässt. Dieser Urlaubsgrund dient allgemein der Auf- rechterhaltung und Förderung sozialer Kontakte ausserhalb der Vollzugs- einrichtung sowie der Vermeidung einer Entsozialisierung während des Freiheitsentzugs. Der Begriff der „Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt“ setzt nach seinem Sinn und Zweck sowie nach der bundesgerichtlichen
- 12 - Rechtsprechung zwingend einen zwischenmenschlichen Kontakt voraus. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass das Vorbringen genereller Resozialisierungsbemühungen und die Absicht, mit den Ausgängen Haftschädigungen entgegenzuwirken, nicht unter die in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründe für Hafturlaub sub- sumiert werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 7B_1186/2024 vom
8. Januar 2025, Erw. 3.1 i.V.m. Erw. 3.3). Nachdem die Konkordatsrichtli- nie nur soweit beachtlich ist, als sie dem Sinn der ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung (hier insbesondere Art. 84 Abs. 6 StGB) entspricht (vgl. vorne, Erw. 2.1), ist auch die Regelung in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie so verstehen, dass es beim Ziel der "Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt" ausschliesslich um eine Förderung sozialer Kontakte geht. Vorliegend beabsichtigt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ge- rade nicht, im Rahmen des beantragten Ausgangs bestimmte Bezugsper- sonen zu treffen oder soziale Interaktionen einzugehen. Geplant sind viel- mehr ein Spaziergang beziehungsweise ein Aufenthalt bei den Wildtieren der PDAG oder ein Besuch im 5-Sterne-Laden der JVA Lenzburg sowie ein anschliessendes Bräteln im Wald. Dabei handelt es sich indessen nicht um zwischenmenschliche Kontakte im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB. Der Be- such eines Tiergeheges oder eines Ladens stellt keinen sozialen Aus- tausch mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung dar, sondern er- schöpft sich in einem blossen Konsum- beziehungsweise Beobachtungs- vorgang. Ein rechtlich relevanter Beziehungsaspekt zur Aussenwelt ist darin nicht zu erblicken. Darüber hinaus ist dem Begleitschreiben des ZG Lenzburg wie auch den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwer- deführers zu entnehmen, dass die Ausgänge primär dazu dienen sollten, die Motivation des Beschwerdeführers für den weiteren Vollzugsverlauf aufrechtzuerhalten. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wunsch nach einem zeitweisen Aufenthalt ausserhalb der Vollzugseinrichtung ent- spricht damit vielmehr dem, was die bundesgerichtliche Rechtsprechung als sogenannten „humanitären Ausgang“ bezeichnet. Wie bereits ausge- führt, kennen jedoch weder das Bundesrecht noch die einschlägigen Kon- kordatsrichtlinien Ausgänge, die allein der Verbesserung des psychischen Wohlbefindens oder allgemeinen menschlichen Bedürfnissen dienen, ohne in eine konkrete Lockerungs- oder Resozialisierungsperspektive eingebet- tet zu sein (vgl. vorne Erw. 2.2). Solche Ausgänge sind nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht bewilligungsfähig. Soweit der Ausgang darauf abzielen sollte, Haft- bzw. Vollzugsschäden vorzubeugen, wäre auch darin kein ausreichender Grund zu erblicken. 3.2. Dem Gesagten zufolge kann der beantragte Ausgang schon deshalb nicht bewilligt werden, weil er sich nicht in die individuelle Vollzugsplanung ein- betten lässt. Darüber hinaus lässt sich der vom Beschwerdeführer geplante Ausgang auch nicht unter einen der in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend
- 13 - genannten Urlaubsgründe subsumieren. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. vorne Erw. 2.2) vorhan- den wären, die dem Gesuch ebenfalls entgegenstünden. An diesem Ergeb- nis vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass sich die Vollzugs- behörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2025 für eine Bewilligung des Gesuchs aussprach (VA act. 05/514), noch die Tatsache, dass die Fach- kommission in ihrer Beurteilung vom 17. September 2014 doppelt beglei- tete Ausgänge für möglich hielt (vgl. VA act. 05/250; VA act. 07/154). Die Abweisung seines Gesuchs bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdefüh- rer überhaupt keine Entlassungsperspektive hätte. Eine solche hängt je- doch davon ab, dass sich sein Gesundheitszustand und seine Legal- prognose verbessern würden. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung wurde mit Verfügung vom 10. März 2026 bewilligt. Gestützt dar- auf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung be- freit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 1 VPRG sowie § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann für den geltend gemachten und angemessen erscheinenden Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen, wiederum unter dem Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschwerdeführers, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c, Art. 122 Abs. 1 lit. a und Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers, lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'973.40 (inkl. MWST) zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nach- zahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun-
- 15 - desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 24. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Erny