Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 9. Dezember 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich-
- 6 - tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent- lichen fest, das Gesuch vom 10. Februar 2025 betreffe einen nachträg- lichen Familiennachzug, da die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst worden sei. Wichtige familiäre Gründe für einen solchen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 habe ab der Heirat im Jahr 2010 bis zum Ablauf der Nachzugsfrist im Jahr 2018 rund acht Jahre Zeit gehabt, die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen und rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, ein Gesuch wäre aus finanzieller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit noch innerhalb der Nachzugsfrist bewilligungsfähig gewesen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf der Frist nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt hätte, stelle der Umstand, dass es ihr nicht recht- zeitig gelungen sei, genügende finanzielle Ressourcen für den Familien- nachzug zu schaffen, praxisgemäss keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Unabhängig davon habe es an der Vorlage korrekter Dokumente gefehlt, was einem Familiennachzug ebenfalls entgegengestanden sei. Ob die nun eingereichten Unterlagen den Anforderungen entsprächen, lasse sich ohne erneute Dokumentenprü- fung nicht abschliessend feststellen. Eine solche erübrige sich jedoch, da das Familiennachzugsgesuch mangels wichtiger familiärer Gründe ohne- hin abzulehnen sei. Davon abgesehen seien die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt.
E. 2.1.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesproche- nen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Per- son keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Fa- miliennachzugs beziehen könnte (lit. e).
- 7 - In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen müssen, gilt, dass diese zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein müssen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2).
E. 2.1.2 Die Vorinstanz erachtet die materiellen Voraussetzungen für einen Fami- liennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG allesamt als erfüllt (act. 4 mit Verweis auf MI2-act. 382). Darauf ist abzustellen. Damit hätte der Be- schwerdeführer 2 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, sofern sich zum einen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zivilstandsdokumente – deren Überprüfung die Vorinstanz unterliess – im Rahmen einer Dokumenten- überprüfung als rechtsgenüglich erweisen (vgl. hinten Erw. II/3.3), und zum anderen die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde.
E. 2.2.1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nach- ziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienver- hältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht einge- halten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vor- liegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG).
E. 2.2.2 Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden das Verpassen der Nachzugsfrist ausdrücklich anerkannt haben (act. 17). Damit ist das Gesuch als nachträg- liches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu quali- fizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger fa- miliärer Gründe zu bewilligen.
E. 3.1 Beim nachträglichen Familiennachzug für einen Ehegatten bedarf es für das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG einer gesamthaften Würdigung der relevanten Umstände im Einzelfall. In
- 8 - einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. Bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, ist die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszu- legen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Be- troffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf, grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszu- gehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor- liegen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nach- vollziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfs¬gerechten Wohnung oder genügender finanzieller Res- sourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2, in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Liegen derartige Umstände vor, bedarf es keiner umfassenden Interessenabwägung. Vielmehr ist – ähnlich wie bei Vorlie- gen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensicht- lich gebieten – in der Regel von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen. (vgl. zum Gan- zen ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.273 vom
29. Januar 2024, Erw. II/3.3.1 mit weiteren Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).
- 9 -
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Umstände geltend machen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden (siehe vorne Erw. II/3.1). Sie bringen jedoch vor, sämt- liche im Kanton W._____ eingereichten Gesuche aus den Jahren 2010, 2013 und 2014 seien jedenfalls hauptsächlich an der damals ungenügen- den finanziellen Situation der Beschwerdeführerin 1 gescheitert. Ein weite- res Nachzugsgesuch sei erst gestellt worden, nachdem sich ihre finanzielle Lage nachhaltig verbessert habe (act. 17 ff.). Dieses Vorbringen erscheint im Lichte der Vorakten glaubhaft (vgl. vorne lit. A). Zwar trifft es zu, dass die früheren Gesuche im Kanton W._____ nicht ausschliesslich unter Hinweis auf die finanzielle Situation der Beschwerde- führerin 1 abgelehnt wurden bzw. dass auf sie nicht eingetreten wurde. Schliesslich wurden auch Mängel bei den eingereichten Zivilstandsdoku- menten beanstandet. Allerdings ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons W._____, dass die finanziellen Voraus- setzungen für den Familiennachzug nach Auffassung der damals zustän- digen Behörde nicht erfüllt waren und damit ein eigenständiges Hindernis bildeten. Die Beschwerdeführenden durften unter diesen Umständen da- von ausgehen, dass die Einreichung eines weiteren Gesuchs vor einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine hinrei- chenden Erfolgschancen haben würde. Dies hat sich inzwischen geändert und die Vorinstanz hielt explizit fest, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG, d.h. auch die fi- nanziellen Voraussetzungen, erfüllt seien (siehe vorne Erw. II/2.1.2). So- weit die Vorinstanz jedoch annimmt, die Beschwerdeführerin 1 habe bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist über genügend finanzielle Ressourcen verfügt und das Gesuch wäre aus finanzieller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit noch innerhalb der Nachzugsfrist bewilligungsfähig gewesen, ist dies auf- grund der Akten nicht nachvollziehbar, sondern beruht auf einer blossen Mutmassung. Es ist damit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden den Familiennachzug trotz bereits erfüllter materieller Voraussetzungen über längere Zeit freiwillig hinausgeschoben hätten. Vielmehr liegen im früheren Fehlen ausreichender finanzieller Mittel objektiv nachvollziehbare Umstände, die darauf schliessen lassen, dass das bisherige Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdefüh- renden nicht entgegengehalten werden, über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt zu haben. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wich- tige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 f., in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Eine Ableh- nung des Familiennachzugsgesuchs wegen fehlender wichtiger familiärer Gründe ist damit unzulässig.
- 10 -
E. 3.3.1 Der Nachzug eines Ehegatten setzt den vorgängigen Eheschluss und so- mit das Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe voraus (vgl. THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/ Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechts- stellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 3. Aufl. 2022, N. 23.103 zu § 23).
E. 3.3.2 Aktenkundig ist, dass der Familiennachzug in der Vergangenheit wieder- holt auch wegen nicht anerkannter Zivilstandsdokumente verweigert wurde (siehe vorne lit. A). Die Vorinstanz hält selbst fest, dass sich ohne erneute Dokumentenprüfung nicht abschliessend feststellen lasse, ob die nun ein- gereichten Unterlagen den Anforderungen entsprächen (act. 4). Die Schweizerische Botschaft in Indien und Bhutan überprüfte die eingereich- ten Dokumente nämlich lediglich summarisch, ohne eine vertiefte Prüfung von Inhalt und Echtheit der eingereichten Unterlagen vorzunehmen. Aus- serdem empfahl die Botschaft ausdrücklich eine weitergehende Überprü- fung der Urkunden und verwies dabei darauf, dass in Indien Fehler, Fäl- schungen und Verfälschungen von Urkunden öfters vorkämen und Schein- ehen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen würden (MI2-act. 351). Es ist Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörde, im Rahmen der mate- riellen Prüfung zu beurteilen, ob weitere Untersuchungsmassnahmen er- forderlich sind. Erweisen sich zusätzliche Abklärungen – insbesondere eine vertiefte Dokumentenprüfung – als notwendig, hat sie diese über die Schweizer Vertretung im Ausland zu veranlassen (vgl. SEM-Wei- sung 322.3-12 vom 4. Dezember 2025 mit dem Titel "Materielle Prüfung", Ziff. 2.4.3, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ publi- service/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/familiennach- zug.html). Dass die Vorinstanz bislang von einer solchen Anordnung absah, erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie das Ge- such bereits mangels wichtiger familiärer Gründe als nicht bewilligungsfä- hig erachtete. Nachdem der nachträgliche Familiennachzug jedoch aus diesem Grund nicht verweigert werden kann (siehe vorne Erw. II/3.2), hat sie angesichts der wiederholt beanstandeten Zivilstandsdokumente und der ausdrücklichen Empfehlung der Auslandsvertretung eine vertiefte Do- kumentenprüfung anzuordnen. Schliesslich fiele eine Bewilligung des Familiennachzugs ausser Betracht, sollte sich etwa herausstellen, dass keine rechtsgültige Ehe besteht.
- 11 -
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zwar wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug grundsätzlich gebie- ten würden (siehe vorne Erw. II/3). Mangels vertiefter Dokumentenprüfung kann derzeit jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob überhaupt eine rechtsgültig geschlossene Ehe vorliegt. Der rechtserhebliche Sachver- halt lässt sich damit nicht vollumfänglich aus den Akten ableiten.
E. 4.1 Da die Rechtsgenüglichkeit der vorgelegten Dokumente angezweifelt wird (siehe vorne Erw. II/3.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist unklar, ob überhaupt von einer rechtsgültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt un- vollständig erhoben wurde. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG hat die entschei- dende Behörde den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Par- teien von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersu- chungen anzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Vielmehr obliegt es der Vorinstanz bzw. dem MIKA, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen.
E. 4.2 Für die Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf es einer ver- tieften Dokumentenprüfung durch die Schweizer Vertretung in Indien und Bhutan (siehe vorne Erw. II/3.3.2). Die Vorinstanz bzw. das MIKA wird eine solche zu veranlassen haben.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2025 aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklä- rungen und neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob diese die Abklärungen selbst vornehmen will oder dies dem MIKA über- lässt, hat die Vorinstanz zu entscheiden. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
- 12 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 9. Dezember 2025 aufgehoben und das Verfahren zur Sach- verhaltsergänzung und neuerlichem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
- Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. - 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2026.9 / Bu / we ZEMIS [***]; (E.2025.070) Art. 59 Urteil vom 1. Oktober 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Lehner Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Sri Lanka führerin 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Indien führer 2 beide vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 9. Dezember 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin 1 reiste am 19. Juli 1999 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI1-act.] 5; act. 2). Mit Entscheid vom 9. Februar 2000 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssek- retariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 ab und wies sie aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Nachdem das BFM am
25. November 2008 der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezem- ber 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.00]) in Ver- bindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zugestimmt hatte, erteilte das Migra- tionsamt des Kantons W._____ der Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2008 eine entsprechende Bewilligung (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 2 [MI2-act.] 304; act. 2). Am 13. September 2010 heirateten die Beschwerdeführenden in X._____, Indien, worauf die Beschwerdeführerin 1 am 8. Oktober 2010 beim Migra- tionsamt des Kantons W._____ erstmals um Bewilligung des Familiennach- zugs für den Beschwerdeführer 2 ersuchte (MI2-act. 41 ff., 148 ff.). Nach Vornahme weiterer Abklärungen und Überprüfung der eingereichten Zivil- standsdokumente (MI2-act. 169 f., 239 ff., 250 f., 286) lehnte das Migra- tionsamt des Kantons W._____ das Familiennachzugsgesuch mit Ent- scheid vom 2. März 2012 ab. Zur Begründung hielt es fest, die der Be- schwerdeführerin 1 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel würden zur Deckung des Familienbedarfs nicht ausreichen. Sodann habe die Doku- mentenprüfung der Schweizer Vertretung in Mumbai ergeben, dass Papier und Apostille der Zivilstandsdokumente zwar echt seien, die Unterlagen je- doch auf nicht nachvollziehbare Weise ausgestellt worden seien und die darin enthaltenen Angaben nicht mit den Verhältnissen vor Ort übereinge- stimmt hätten. Deshalb habe die Schweizer Vertretung in Mumbai die ein- gereichten Dokumente für den Familiennachzug weder beglaubigt noch an- erkannt (MI2-act. 290 ff.). Nachdem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 dem Migrationsamt des Kantons W._____ am 20. August 2012 mitgeteilt hatte, dass sämtliche Unterlagen neu ausgestellt worden seien (MI2-act. 300 f.),
- 3 - forderte dieses die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 4. September 2012 auf, die Dokumente über die Schweizer Vertretung in Mumbai noch- mals prüfen zu lassen (MI2-act. 302). Obschon auch diese Dokumenten- prüfung negativ ausgefallen war (vgl. MI2-act. 468), ersuchte die Be- schwerdeführerin 1 am 5. Juli 2013 beim Migrationsamt des Kantons W._____ erneut um Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwer- deführer 2 (MI2-act. 465). Am 14. Oktober 2013 erhielt die Beschwerdeführerin 1 die Niederlassungs- bewilligung im Kanton W._____ (MI2-act. 309). Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 trat das Migrationsamt des Kantons W._____ auf das zweite Familiennachzugsgesuch vom 5. Juli 2013 nicht ein (MI2-act. 465 ff.). Den dagegen erhobenen Rekurs schrieb das Depar- tement für Justiz und Sicherheit des Kantons W._____ mit Entscheid vom
11. Februar 2014 als durch Rückzug erledigt ab (MI2-act. 315 ff.). Auch auf ein am 17. November 2014 eingereichtes drittes, als Wiedererwägungs- gesuch behandeltes Familiennachzugsgesuch trat das Migrationsamt des Kantons W._____ mit Entscheid vom 27. November 2015 nicht ein. Zur Be- gründung hielt es fest, dass die mittlerweile dritte Dokumentenprüfung keine neuen Tatsachen hervorgebracht habe, die Geburtsurkunde des Be- schwerdeführers 2 sowie die Heiratsurkunde erneut nicht beglaubigt wor- den seien und die Dokumente nach wie vor nicht anerkannt werden könnten (vgl. MI2-act. 468 ff.). Nach ihrem Umzug in den Kanton Aargau per 1. August 2019 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) der Beschwerde- führerin 1 den Kantonswechsel und erteilte ihr die Niederlassungsbewilli- gung, deren Kontrollfrist letztmals bis zum 30. November 2028 verlängert wurde (MI1-act. 2 ff., 14). Am 10. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin 1 bei den Einwohner- diensten der Gemeinde Y._____ ein Nachzugsgesuch für den Beschwerdeführer 2. Nach der Nachreichung weiterer Unterlagen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA dieses mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ab (MI2-act. 1 ff., 52 ff., 58 ff., 82 f., 87 ff., 370 ff., 380 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 26. Juni 2025 liessen die Beschwer- deführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI2-act. 391 ff.). Mit Eingabe vom 5. August 2025 informierten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer 2 bei der Schweizer Vertretung in Z._____ ein Visum zum Besuch bei der Beschwerdeführerin 1
- 4 - beantragt hatte, welches am 25. Juli 2025 mit der Begründung abgelehnt wurde, die Wiederausreise sei nicht gewährleistet (MI2-act. 448 ff.). In der Folge tätigte die Vorinstanz weitere Sachverhaltsabklärungen (MI2- act. 456 f., 460 ff., 537 ff.). Am 9. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2026 liessen die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 13 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 9. Dezember 2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vor- instanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Beschwerdeführerin 1 zu erteilen. 2. Unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt. und Auslagen zulasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses stellte das Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Beilagen am 19. Januar 2026 der Vorinstanz zwecks Einreichung der vorinstanzlichen Akten und einer Beschwerdeantwort zu (act. 33 ff.). Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 reichte die Vorinstanz auf- forderungsgemäss ihre Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 37).
- 5 - Die Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführenden mit instruktions- richterlicher Verfügung vom 28. Januar 2026 zur Kenntnisnahme zuge- stellt. Auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels wurde verzich- tet (act. 38 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vor- instanz vom 9. Dezember 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Auslände- rinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich-
- 6 - tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/ KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesent- lichen fest, das Gesuch vom 10. Februar 2025 betreffe einen nachträg- lichen Familiennachzug, da die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG verpasst worden sei. Wichtige familiäre Gründe für einen solchen lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin 1 habe ab der Heirat im Jahr 2010 bis zum Ablauf der Nachzugsfrist im Jahr 2018 rund acht Jahre Zeit gehabt, die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen und rechtzeitig ein Gesuch zu stellen. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, ein Gesuch wäre aus finanzieller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit noch innerhalb der Nachzugsfrist bewilligungsfähig gewesen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 vor Ablauf der Frist nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt hätte, stelle der Umstand, dass es ihr nicht recht- zeitig gelungen sei, genügende finanzielle Ressourcen für den Familien- nachzug zu schaffen, praxisgemäss keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Unabhängig davon habe es an der Vorlage korrekter Dokumente gefehlt, was einem Familiennachzug ebenfalls entgegengestanden sei. Ob die nun eingereichten Unterlagen den Anforderungen entsprächen, lasse sich ohne erneute Dokumentenprü- fung nicht abschliessend feststellen. Eine solche erübrige sich jedoch, da das Familiennachzugsgesuch mangels wichtiger familiärer Gründe ohne- hin abzulehnen sei. Davon abgesehen seien die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt. 2. 2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesproche- nen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Per- son keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Fa- miliennachzugs beziehen könnte (lit. e).
- 7 - In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug vorliegen müssen, gilt, dass diese zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt gleichzeitig erfüllt sein müssen (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). 2.1.2. Die Vorinstanz erachtet die materiellen Voraussetzungen für einen Fami- liennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG allesamt als erfüllt (act. 4 mit Verweis auf MI2-act. 382). Darauf ist abzustellen. Damit hätte der Be- schwerdeführer 2 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau, sofern sich zum einen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zivilstandsdokumente – deren Überprüfung die Vorinstanz unterliess – im Rahmen einer Dokumenten- überprüfung als rechtsgenüglich erweisen (vgl. hinten Erw. II/3.3), und zum anderen die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde. 2.2. 2.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten gestützt auf Art. 43 AIG müssen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung an die nachziehende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nach- ziehenden Person (sowie die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung) vor dem 1. Januar 2008 erfolgt bzw. das Familienver- hältnis vor dem 1. Januar 2008 entstanden, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht einge- halten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vor- liegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). 2.2.2. Dass vorliegend von einem nachträglichen Familiennachzug auszugehen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführenden das Verpassen der Nachzugsfrist ausdrücklich anerkannt haben (act. 17). Damit ist das Gesuch als nachträg- liches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu quali- fizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger fa- miliärer Gründe zu bewilligen. 3. 3.1. Beim nachträglichen Familiennachzug für einen Ehegatten bedarf es für das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG einer gesamthaften Würdigung der relevanten Umstände im Einzelfall. In
- 8 - einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Liegen keine derartigen Umstände vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. Bei der Beurteilung nach nationalem Recht, ob der Familiennachzug trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, ist die Ausnahmeregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszu- legen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Be- troffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf, grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszu- gehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor- liegen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Betroffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nach- vollziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfs¬gerechten Wohnung oder genügender finanzieller Res- sourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2, in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Liegen derartige Umstände vor, bedarf es keiner umfassenden Interessenabwägung. Vielmehr ist – ähnlich wie bei Vorlie- gen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensicht- lich gebieten – in der Regel von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE auszugehen. (vgl. zum Gan- zen ausführlich Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.273 vom
29. Januar 2024, Erw. II/3.3.1 mit weiteren Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).
- 9 - 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Umstände geltend machen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich gebieten würden (siehe vorne Erw. II/3.1). Sie bringen jedoch vor, sämt- liche im Kanton W._____ eingereichten Gesuche aus den Jahren 2010, 2013 und 2014 seien jedenfalls hauptsächlich an der damals ungenügen- den finanziellen Situation der Beschwerdeführerin 1 gescheitert. Ein weite- res Nachzugsgesuch sei erst gestellt worden, nachdem sich ihre finanzielle Lage nachhaltig verbessert habe (act. 17 ff.). Dieses Vorbringen erscheint im Lichte der Vorakten glaubhaft (vgl. vorne lit. A). Zwar trifft es zu, dass die früheren Gesuche im Kanton W._____ nicht ausschliesslich unter Hinweis auf die finanzielle Situation der Beschwerde- führerin 1 abgelehnt wurden bzw. dass auf sie nicht eingetreten wurde. Schliesslich wurden auch Mängel bei den eingereichten Zivilstandsdoku- menten beanstandet. Allerdings ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons W._____, dass die finanziellen Voraus- setzungen für den Familiennachzug nach Auffassung der damals zustän- digen Behörde nicht erfüllt waren und damit ein eigenständiges Hindernis bildeten. Die Beschwerdeführenden durften unter diesen Umständen da- von ausgehen, dass die Einreichung eines weiteren Gesuchs vor einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse keine hinrei- chenden Erfolgschancen haben würde. Dies hat sich inzwischen geändert und die Vorinstanz hielt explizit fest, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG, d.h. auch die fi- nanziellen Voraussetzungen, erfüllt seien (siehe vorne Erw. II/2.1.2). So- weit die Vorinstanz jedoch annimmt, die Beschwerdeführerin 1 habe bereits vor Ablauf der Nachzugsfrist über genügend finanzielle Ressourcen verfügt und das Gesuch wäre aus finanzieller Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit noch innerhalb der Nachzugsfrist bewilligungsfähig gewesen, ist dies auf- grund der Akten nicht nachvollziehbar, sondern beruht auf einer blossen Mutmassung. Es ist damit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden den Familiennachzug trotz bereits erfüllter materieller Voraussetzungen über längere Zeit freiwillig hinausgeschoben hätten. Vielmehr liegen im früheren Fehlen ausreichender finanzieller Mittel objektiv nachvollziehbare Umstände, die darauf schliessen lassen, dass das bisherige Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdefüh- renden nicht entgegengehalten werden, über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt zu haben. In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wich- tige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlagen (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 f., in: Pra 110 [2021] Nr. 36). Eine Ableh- nung des Familiennachzugsgesuchs wegen fehlender wichtiger familiärer Gründe ist damit unzulässig.
- 10 - 3.3. 3.3.1. Der Nachzug eines Ehegatten setzt den vorgängigen Eheschluss und so- mit das Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe voraus (vgl. THOMAS GEISER/ FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/ Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechts- stellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 3. Aufl. 2022, N. 23.103 zu § 23). 3.3.2. Aktenkundig ist, dass der Familiennachzug in der Vergangenheit wieder- holt auch wegen nicht anerkannter Zivilstandsdokumente verweigert wurde (siehe vorne lit. A). Die Vorinstanz hält selbst fest, dass sich ohne erneute Dokumentenprüfung nicht abschliessend feststellen lasse, ob die nun ein- gereichten Unterlagen den Anforderungen entsprächen (act. 4). Die Schweizerische Botschaft in Indien und Bhutan überprüfte die eingereich- ten Dokumente nämlich lediglich summarisch, ohne eine vertiefte Prüfung von Inhalt und Echtheit der eingereichten Unterlagen vorzunehmen. Aus- serdem empfahl die Botschaft ausdrücklich eine weitergehende Überprü- fung der Urkunden und verwies dabei darauf, dass in Indien Fehler, Fäl- schungen und Verfälschungen von Urkunden öfters vorkämen und Schein- ehen zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung eingegangen würden (MI2-act. 351). Es ist Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörde, im Rahmen der mate- riellen Prüfung zu beurteilen, ob weitere Untersuchungsmassnahmen er- forderlich sind. Erweisen sich zusätzliche Abklärungen – insbesondere eine vertiefte Dokumentenprüfung – als notwendig, hat sie diese über die Schweizer Vertretung im Ausland zu veranlassen (vgl. SEM-Wei- sung 322.3-12 vom 4. Dezember 2025 mit dem Titel "Materielle Prüfung", Ziff. 2.4.3, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ publi- service/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/familiennach- zug.html). Dass die Vorinstanz bislang von einer solchen Anordnung absah, erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie das Ge- such bereits mangels wichtiger familiärer Gründe als nicht bewilligungsfä- hig erachtete. Nachdem der nachträgliche Familiennachzug jedoch aus diesem Grund nicht verweigert werden kann (siehe vorne Erw. II/3.2), hat sie angesichts der wiederholt beanstandeten Zivilstandsdokumente und der ausdrücklichen Empfehlung der Auslandsvertretung eine vertiefte Do- kumentenprüfung anzuordnen. Schliesslich fiele eine Bewilligung des Familiennachzugs ausser Betracht, sollte sich etwa herausstellen, dass keine rechtsgültige Ehe besteht.
- 11 - 3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass zwar wichtige familiäre Gründe vorliegen, die einen nachträglichen Familiennachzug grundsätzlich gebie- ten würden (siehe vorne Erw. II/3). Mangels vertiefter Dokumentenprüfung kann derzeit jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob überhaupt eine rechtsgültig geschlossene Ehe vorliegt. Der rechtserhebliche Sachver- halt lässt sich damit nicht vollumfänglich aus den Akten ableiten. 4. 4.1. Da die Rechtsgenüglichkeit der vorgelegten Dokumente angezweifelt wird (siehe vorne Erw. II/3.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist unklar, ob überhaupt von einer rechtsgültig geschlossenen Ehe ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten steht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt un- vollständig erhoben wurde. Gemäss § 17 Abs. 1 VRPG hat die entschei- dende Behörde den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Par- teien von Amtes wegen zu ermitteln und die dazu notwendigen Untersu- chungen anzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Vielmehr obliegt es der Vorinstanz bzw. dem MIKA, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. 4.2. Für die Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf es einer ver- tieften Dokumentenprüfung durch die Schweizer Vertretung in Indien und Bhutan (siehe vorne Erw. II/3.3.2). Die Vorinstanz bzw. das MIKA wird eine solche zu veranlassen haben. 4.3. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2025 aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklä- rungen und neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob diese die Abklärungen selbst vornehmen will oder dies dem MIKA über- lässt, hat die Vorinstanz zu entscheiden. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
- 12 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädi- gung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 9. Dezember 2025 aufgehoben und das Verfahren zur Sach- verhaltsergänzung und neuerlichem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
- 13 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 1. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William