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WBE.2026.86

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2026.86

Ag Verwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch AG
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 6. Dezember 2016 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zurzach wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Verwahrung ange- ordnet. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf neun Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 2'031 Tagen (14. November 2012 bis 6. Juni 2018). Anstelle einer Verwah- rung wurde gegenüber A._____ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung seiner schweren psychischen Störung (Merkmale einer akzentuierten narzissti- schen Persönlichkeit; stark ausgeprägter Dominanzfokus) angeordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 (BGE 146 IV 1) ab. Bei den abgeurteil- ten Sexualdelikten ging es darum, dass A._____ im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule von Frauen sexuelle Handlungen einforderte, unter Ausübung psychischen Drucks und teilweise auch unter Androhung bzw. Antun von Gewalt. Er verlangte u.a., dass die betroffenen Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral befriedigten und seinen "heiligen Samen" schluckten.

E. 1.1 Die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychi- schen Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Abs. 1 lit. a), und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Die

- 8 - stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrich- tung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Ge- fahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3).

E. 1.2 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz ist weit auszule- gen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvorausset- zungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr be- stehen, sondern – a fortiori – auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Ok- tober 2017, Erw. 1.2, und 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015, Erw. 2.1, in BGE 141 IV 203 nicht publizierte Erwägung). Gründe dafür, derentwegen die Anordnungsvoraussetzungen einer stationären therapeutischen Mass- nahme nachträglich entfallen, werden in Art. 62c Abs. 1 und 6 StGB ge- nannt. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortfüh- rung als aussichtslos erscheint. Dabei soll das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2, und 6B_473/2014 vom 20. No- vember 2014, Erw. 1.5.2). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445, Erw. 2.2; 141 IV 49, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. No- vember 2023, Erw. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deut- lichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315, Erw. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_534/2020 vom

25. Juni 2020, Erw. 2.2). Auch wenn die Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass in jedem Fall schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jah- ren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, genügen die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich mi- nimalen Verringerung für die Anordnung und Weiterführung einer therapeu- tischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315, Erw. 3.4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.4.1, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020, Erw. 1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme kann in un- genügenden therapeutischen Möglichkeiten liegen. Denkbar ist auch, dass

- 9 - eine konkrete therapeutische Beziehung generell nicht hergestellt werden kann. Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert. Ein Festhalten an aussichtslosen Mass- nahmen ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern überdies auch we- nig effizient, weil eine destruktive Haltung einzelner Personen das thera- peutische Setting für die anderen Insassen verschlechtern kann und viele Ressourcen bindet (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 62c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Allerdings darf die Verpflich- tung, bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbe- reitungen mitzuwirken (Art. 74 Abs. 4 StGB), nicht ins Belieben der betrof- fenen Person gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeutet zudem nicht zwangsläu- fig, dass die betroffene Person für jede Therapie unzugänglich ist. Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein. Diese Erkennt- nis kann die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution stets mit dem Therapieziel der Verbesse- rung der Legalprognose begründet werden muss. Ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution einzig zum Zweck der Sicherung ist rechtlich nicht zulässig (HEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 62c; vgl. auch BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. Sep- tember 2020, Erw. 2.2, und 6B_1038/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1, und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.4.3). Steht fest, dass sich eine betroffene Person trotz mehrerer aufrichtiger Motiva- tionsversuche nicht oder nicht ernsthaft auf die erforderliche Behandlung einlassen kann, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel dienen würden. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Massnahme als aussichtslos (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 2.5.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslo- sigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Urteile des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_353/2020 vom

E. 1.3 Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären the- rapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige erstinstanzliche (Straf-)Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1, Erw. 3.4.2; 145 IV 167, Erw. 1.3; 141 IV 49, Erw. 2.5; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2; HEER, a.a.O., N. 1a zu Art. 62d). Es prüft vorab, ob eine allfällige Reststrafe zu vollziehen oder

- 10 - Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Das Gericht kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die An- lasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom

25. September 2014, Erw. 2.1, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwick- lung (BGE 148 IV 1, Erw. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, Erw. 2, 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.4, 6B_544/2021 vom 23. August 2021, Erw. 3.3.2, und 6B_82/2021 vom

1. April 2021, Erw. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]). Kann der the- rapeutische Zweck aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht weiterverfolgt werden, tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB stattdessen der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167, Erw. 1.8; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2021 vom 17. März 2022, Erw. 2.1). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt dabei erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, es sei denn, es wird eine einschneidendere durch eine mildere Massnahme ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.5). 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), die vom Obergericht ange- ordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht Brugg (recte: Zurzach) über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären (thera- peutischen) Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Behandlung von psychi- schen Störungen) rechtskräftig entschieden habe.

E. 2.1 Die Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB der gegen- über dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach vom 10. November 2021 angeordneten stationären therapeutischen Mass- nahme ist zwischen den Verfahrensbeteiligten mittlerweile unumstritten und breit abgestützt. Das AJV stützt sich dafür insbesondere auf die Voll- zugsberichte der JVA Solothurn und die Therapieberichte der Psychiatri- schen Dienste Solothurn, wonach der Beschwerdeführer therapeutisch nicht erreichbar sei (angefochtener Entscheid, Erw. IV/2.1), das psychiatri- sche Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 16. Mai 2025 (Vorakten, act. 07 289 ff.) samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025 (Vorakten, act. 07 369 ff.), wonach die Erfolgsaussichten der Weiterführung der stationären thera- peutischen Massnahme langfristig gering seien (angefochtener Entscheid, Erw. IV/2.2), sowie auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommis- sion (KoFako) vom 29. September 2025, die sich für eine Umwandlung der

- 11 - (nicht aussichtsreich erscheinenden) Massnahme in eine Verwahrung aus- sprach (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2 und IV/2.3). Ergänzend und vertiefend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Ver- waltungsgerichts im Rückweisungsentscheid WBE.2025.315 vom 11. De- zember 2025, Erw. II/5, und die dort zitierten fachlichen Einschätzungen verwiesen.

E. 2.2 Umstritten war hingegen bezogen auf den Verfügungszeitpunkt am 13. Ja- nuar 2026, ob eine stationäre therapeutische Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) gemäss Art. 59 StGB – wie vom AJV verfügt

– suspensiv bedingt aufgehoben werden kann. Zwischenzeitlich (im Rahmen der Beschwerdeantwort) geht gestützt auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026, Erw. 2.3.3, auch das AJV davon aus, dass die suspensiv bedingte Aufhe- bung der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers unzulässig war. Entspre- chend beantragt das AJV in diesem Punkt die Gutheissung der Beschwer- de durch Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2026 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid.

E. 2.3 In der Tat überzeugt die Haltung des Bundesgerichts im erwähnten Urteil 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026, Erw. 2.3.3, wonach es unzulässig scheine, eine Massnahme suspensiv erst auf den Zeitpunkt hin aufzuhe- ben, in dem über eine neue Massnahme entschieden werde. Erkenne das Gericht, dass eine stationäre Massnahme aussichtslos sei, müsse sie nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben werden, und zwar grundsätzlich so- fort, da eine aussichtslose Massnahme nicht aufrechterhalten werden dür- fe. Für die Zwischenzeit sei gegebenenfalls Sicherheitshaft nach Art. 364a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO; SR 312.0) anzuordnen. Diese Sichtweise erscheint unabhängig davon zutreffend, dass die Zustän- digkeit für die Aufhebung einer aussichtslos gewordenen Massnahme bei der Vollzugsbehörde liegt (vgl. dazu Erw. 1.2 vorne). Weil eine therapeuti- sche Massnahme nicht Sicherungszwecken dienen darf (siehe ebenfalls Erw. 1.2 vorne), darf sie auch nicht bloss vorübergehend aufrechterhalten werden, bis ein (gerichtlicher) Entscheid über eine allfällige Ersatzmass- nahme oder eine Verwahrung ergeht. Vielmehr müssen die Voraussetzun- gen von Art. 364a StPO erfüllt sein, um den Vollzug einer weiteren freiheits- entziehenden Sanktion, beispielsweise die vom AJV beim Bezirksgericht Zurzach beantragte Verwahrung, sicherzustellen. Demgemäss muss die inzwischen auch vom AJV zu Recht als aussichtslos erachtete stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des

- 12 - Beschwerdeführers sofort und unbedingt aufgehoben werden; eine sus- pensiv bedingte Aufhebung bzw. eine solche, die ihre Wirkung erst zu ei- nem zukünftigen Zeitpunkt (Entscheid über Ersatzmassnahme oder Ver- wahrung) entfalten soll, scheidet aus. Folglich ist der angefochtene Ent- scheid des AJV aufzuheben. 3. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Diese Bestimmung enthält keine Kriterien, wann das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin ein reformatorisches Urteil fällt und wann eine Rückweisung, die reforma- torisch-kassatorischer Art ist, erlaubt ist. Jedoch ist eine Rückweisung schon aus verfahrensökonomischen Gründen nur in Ausnahmefällen zu- lässig, zum Beispiel bei unvollständiger Abklärung des Sachverhalts oder wesentlichen Verfahrensmängeln im vorinstanzlichen Verfahren. Kein Rückweisungsgrund sind Fehler in der Rechtsfindung, die durch eine zu- treffende Beurteilung zu ersetzen sind (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 29 ff. zu § 58). Im vorliegenden Fall steht einzig die richtige Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zur Diskussion, indem sich die Frage nach der Zulässig- keit einer suspensiv bedingten bzw. erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt wirksamen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme stell- te. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur unbedingten sofor- tigen Aufhebung der Massnahme würde somit einen durch nichts zu recht- fertigenden formalistischen Leerlauf darstellen. Stattdessen darf das Ver- waltungsgericht die Massnahme selbst aufheben. Die Problematik, dass das Bezirksgericht Zurzach eine allfällige Verwahrung des Beschwerdefüh- rers erst nach (rechtskräftiger) Aufhebung der Massnahme anordnen kann und eine Sicherheitshaft nach Art. 364a StPO im Hinblick auf eine allfällige künftige Verwahrung des Beschwerdeführers ebenfalls erst nach Aufhe- bung der Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden können soll, bestünde unverändert auch dann, wenn das AJV die Mass- nahme nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht mit soforti- ger Wirkung aufheben würde. 4. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom

13. Januar 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus dem aktuellen stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Diese Entlassung erfolgt aufgrund der E-Mail des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. April 2026 bzw. dessen Verfügung vom 22. April 2026 zu Handen des Bezirksgerichts

- 13 - Zurzach. Damit wird entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine Entlassung in die Freiheit angeordnet. Über die Frage, ob die Vorausset- zungen von Art. 364a Abs. 1 StPO für eine Festnahme des Beschwerde- führers erfüllt sind, d.h. dem Beschwerdeführer die Freiheit einstweilen ent- zogen bleibt, wird gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO die Präsidentin des Be- zirksgerichts Zurzach als Verfahrensleiterin im Verfahren NA.2026.1 zu be- finden haben. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.315 vom 11. Dezember 2025 von einem erhöhten Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für gravierende Delikte an Frauen auszugehen ist (a.a.O., Erw. II/4.2). Für die Beurteilung von allfälligen (finanziellen) Entschädigungsansprü- chen des Beschwerdeführers aus angeblich unrechtmässigem Freiheits- entzug ab 13. Januar 2026 ist das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht zuständig, jedenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auch wenn ein solcher Anspruch direkt auf Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) abgestützt werden könnte und Art. 431 StPO betreffend Entschädigung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig sein sollte, wären für die Geltendmachung von entsprechenden Entschädi- gungsansprüchen die Formalitäten nach dem Haftungsgesetz vom

24. März 2009 (HG; SAR 150.200) einzuhalten. Das bedeutet, dass vor Einleitung eines entsprechenden Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht mit dem betroffenen Gemeinwesen (Kanton) ein Vergleich zu suchen und der Haftungsanspruch gegenüber der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen wäre (§ 11 Abs. 1 und 3 HG i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Entschädigungsansprüchen im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (An- trag 3 der Beschwerde) nicht einzutreten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem seinem Antrag auf unbe- dingte Aufhebung seiner aktuellen stationären therapeutischen Massnah- me stattgegeben und er aus dem entsprechenden Massnahmenvollzug entlassen wird, allerdings nicht – wie von ihm beantragt – in die Freiheit. Zudem unterliegt er mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung für einen angeblich seit 13. Januar 2026 unrechtmässigen Freiheitsentzug; auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Insgesamt ist der

- 14 - Beschwerdeführer als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu be- trachten. 2. Aufgrund seines teilweisen Unterliegens hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten in Anwen- dung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführer trifft dafür aber eine bedingte Nachzahlungspflicht, sobald er dazu in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die andere Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten geht oh- nehin zu Lasten des Kantons, weil die Vorinstanz weder einen schwerwie- genden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3.

E. 3 Am 10. November 2021 erging der Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach, mit welchem A._____ gegenüber gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre (therapeutische) Massnahme angeordnet wurde. Auf Beschwerde von A._____ beim Obergericht bestätigte dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2022 die stationäre Massnahme. Die dagegen gerichtete

- 3 - Beschwerde von A._____ beim Bundesgericht blieb erfolglos und wurde mit Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 (BGE 149 IV 325) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

E. 3.1 Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat der Beschwerdeführer trotz seines hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. An deren Stelle tritt der Anspruch seines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf angemessene Entschädigung durch den Kanton (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch für die Hälfte dieser Kosten trifft den Beschwerdeführer eine bedingte Nachzahlungspflicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).

E. 3.2 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung (§ 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif; SAR 291.150) gelten in nicht vermögensrechtlichen Verwal- tungssachen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif betreffend Entschä- digung in Zivilsachen sinngemäss. Demnach beträgt die Grundentschä- digung in solchen Verfahren je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740 (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grund- entschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Ab- klärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift

- 15 - und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwalts- tarif). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50% gibt es für ausserordentliche bzw. nur geringe Aufwendungen (§ 7 Anwaltstarif). In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif). Der notwendige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers war vergleichsweise bescheiden. Die in der Kostennote angegebenen 13 Stunden sind plausibel. Die Materie ist nicht komplex, wo- hingegen die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer als eher hoch einzustufen ist. Die Grundentschädigung unter Berücksichtigung ei- nes Rechtsmittelabzuges von 25% ist dementsprechend auf Fr. 3'000.00 festzulegen. Zu- oder Abschläge rechtfertigen sich nicht. Hinzu kommen noch Auslagen in Höhe von Fr. 60.80 sowie die Mehrwertsteuern. Alles in allem erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter in Höhe von gerundet Fr. 3'310.00 als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 4 Seit dem 27. September 2023 wird die stationäre (therapeutische) Mass- nahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Davor be- fand sich A._____ seit 11. Januar 2016 in der Abteilung 60plus der JVA Lenzburg.

E. 5 Am 23. Juli 2025 stellte A._____ beim AJV ein Gesuch um unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der stationären Massnahme. Diese verweigerte ihm das AJV mit Verfügung vom 25. Juli 2025.

E. 6 Auf die dagegen von A._____ am 4. September 2025 erhobene Beschwer- de fällte das Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2025 den folgenden Entscheid (WBE.2025.315): 1.

E. 7 Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2026 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und schloss sich stattdessen unter Verweis auf die Beschwerdeantwort des AJV den darin gestellten Anträgen an.

E. 8 Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2026 wurde dem Beschwerdefüh- rer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltli-

- 6 - che Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikosten bewilligt und Alain Joset, Rechtsanwalt, Basel, zu seinem unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt. Zudem wurde ihm Frist bis 20. April 2026 für eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort des AJV angesetzt. Dem AJV wurde die Frist für die Aktenvorlage antragsgemäss bis 1. April 2026 erstreckt.

E. 9 Mit Eingabe vom 30. März 2026 übermittelte das AJV dem Verwaltungsge- richt die Akten.

E. 10 Per E-Mail vom 23. April 2026 orientierte das Bezirksgericht Zurzach das Verwaltungsgericht über den bei ihm anhängigen Antrag des AJV auf Än- derung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Verwahrung, über den erst entschieden werden könne, wenn die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Im Hinblick auf ein beabsichtigtes Ge- such beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 224 StPO werde das Verwaltungsgericht ersucht, seinen Ent- scheid betreffend Aufhebung der Massnahme dem Bezirksgericht vorab per E-Mail zuzustellen.

E. 11 Diese E-Mail wurde mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2026 sämtli- chen Verfahrensbeteiligten eröffnet.

E. 12 In der Folge liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach dem Verwal- tungsgericht ihre Verfügung vom 22. April 2026 betreffend Sistierung des dort hängigen Änderungsgesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts zukommen. Auch diese Verfügung wurde sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 13 Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Mai 2026 zur Beschwerdeantwort des AJV sowie zu den Interventionen des Bezirksgerichts Zurzach Stellung, unter Festhaltung an seinen Anträ- gen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 7 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden be- treffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine sol- che gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1.

E. 14 September 2020, Erw. 2.2.1).

Dispositiv
  1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 13. Januar 2026 aufgehoben und der Beschwerdeführer zu Handen des Bezirksge- richts Zurzach aus dem aktuellen stationären Massnahmenvollzug entlas- sen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 900.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'310.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Hälfte in Höhe von Fr. 1'655.00 an den Kanton - 16 - Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, vorab per SecureMail) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zurzach (vorab per SecureMail) Mitteilung an: die JVA Solothurn den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom
  4. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 1. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2026.86 / sr / jb (60381.2 (P)) Art. 102 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Ch. Huber Verwaltungsrichterin Pfisterer Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj führer z.Zt.: JVA Solothurn, Jurastrasse 1, 4543 Deitingen vertreten durch Alain Joset, Rechtsanwalt, Pelikanweg 2 / Viaduktstrasse 65, 4054 Basel gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung des Vollzugs der stationären Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 13. Januar 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 6. Dezember 2016 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zurzach wegen qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Nötigung und Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe) von insgesamt 9 ¼ Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm gegenüber gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine Verwahrung ange- ordnet. Im Berufungsverfahren reduzierte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Juni 2018 die Freiheitsstrafe auf neun Jahre, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von 2'031 Tagen (14. November 2012 bis 6. Juni 2018). Anstelle einer Verwah- rung wurde gegenüber A._____ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine voll- zugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung seiner schweren psychischen Störung (Merkmale einer akzentuierten narzissti- schen Persönlichkeit; stark ausgeprägter Dominanzfokus) angeordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 (BGE 146 IV 1) ab. Bei den abgeurteil- ten Sexualdelikten ging es darum, dass A._____ im Kontext einer von ihm geleiteten Meditationsschule von Frauen sexuelle Handlungen einforderte, unter Ausübung psychischen Drucks und teilweise auch unter Androhung bzw. Antun von Gewalt. Er verlangte u.a., dass die betroffenen Frauen ihn zur Entwicklung ihrer geistigen Reife und zur Erlangung der persönlichen Erleuchtung als spirituellen Meister oral befriedigten und seinen "heiligen Samen" schluckten. 2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hob das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Amt für Justizvollzug (AJV), die vom Obergericht ange- ordnete vollzugsbegleitende ambulante Massnahme suspensiv bedingt auf den Zeitpunkt auf, an dem das Bezirksgericht Brugg (recte: Zurzach) über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären (thera- peutischen) Massnahme nach Art. 59 StGB (zur Behandlung von psychi- schen Störungen) rechtskräftig entschieden habe. 3. Am 10. November 2021 erging der Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach, mit welchem A._____ gegenüber gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB eine stationäre (therapeutische) Massnahme angeordnet wurde. Auf Beschwerde von A._____ beim Obergericht bestätigte dieses mit Entscheid vom 9. Mai 2022 die stationäre Massnahme. Die dagegen gerichtete

- 3 - Beschwerde von A._____ beim Bundesgericht blieb erfolglos und wurde mit Urteil 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 (BGE 149 IV 325) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 4. Seit dem 27. September 2023 wird die stationäre (therapeutische) Mass- nahme in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn vollzogen. Davor be- fand sich A._____ seit 11. Januar 2016 in der Abteilung 60plus der JVA Lenzburg. 5. Am 23. Juli 2025 stellte A._____ beim AJV ein Gesuch um unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der stationären Massnahme. Diese verweigerte ihm das AJV mit Verfügung vom 25. Juli 2025. 6. Auf die dagegen von A._____ am 4. September 2025 erhobene Beschwer- de fällte das Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2025 den folgenden Entscheid (WBE.2025.315): 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 25. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der oben- stehenden Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'227.00 zu ersetzen. Mit diesem Rückweisungsentscheid war die Anweisung an das AJV ver- bunden, gestützt auf vervollständigte Akten einen neuen Entscheid darüber zu fällen, ob der Beschwerdeführer aus der derzeitigen stationären thera- peutischen Massnahme (bedingt) entlassen oder diese Massnahme (we- gen Aussichtslosigkeit) aufgehoben wird, allenfalls gefolgt von einem An- trag beim zuständigen Strafgericht, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwahrung oder eine anderweitige Massnahme anzuordnen (a.a.O., Erw. II/5).

- 4 - 7. Am 13. Januar 2026 erliess das AJV die folgende neue Verfügung: 1. Der gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 10. November 2021 durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Voll- zugsdienste und Bewährungshilfe, betreffend A._____ angeordnete Voll- zug der stationären Behandlung von psychischen Störungen wird in Folge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB suspensiv auf den Zeitpunkt aufgehoben, an dem das Bezirksgericht Zurzach über den An- trag der Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB (auf Verwah- rung) entschieden hat. 2. A._____ bleibt als vorläufige Vorkehr unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen im Freiheitsentzug, bis das Bezirksgericht Zurzach rechtskräftig über das weitere Vorgehen entschieden hat. 3. [Zustellung] B. 1. Dagegen liess A._____ am 13. Februar 2026 Beschwerde beim DVI, Ge- neralsekretariat, einreichen, mit den Anträgen (in der Sache): 1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Sektion Vollzugsdienste und Be- währungshilfe, vom 13. Januar 2026 sei insofern aufzuheben resp. abzu- ändern, als die Suspensivwirkung der gegenüber Herrn A._____ verfügten Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben sei. Die (suspensiv bedingte) Aufhebung der stationären Behandlung von psychischen Störungen auf den Zeitpunkt, an dem das Bezirksgericht Zurzach über den Antrag der Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB entschieden hat, ist bundesrechtswidrig. 2. Herr A._____ sei infolge Aufhebung der stationären Massnahme umge- hend aus dem staatlichen Freiheitsentzug zu entlassen. 3. Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, Herrn A._____ für den unrecht- mässig erlittenen Freiheitsentzug eine angemessene Entschädigung/Ge- nugtuung auszurichten und ihn für den erlittenen, unrechtmässigen staat- lichen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän- dung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.

- 5 - 2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 leitete das DVI, Generalsekretariat, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht weiter, verbunden mit der Bitte um einen Meinungsaustausch betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts für die Beurteilung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht bestätigte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom

27. Februar 2026 und ersuchte das DVI, Generalsekretariat, um Übermitt- lung der Akten, soweit diese noch nicht vollständig übermittelt worden sein sollten. 4. Mit Verfügung der instruierenden Verwaltungsrichterin vom 5. März 2026 wurden das AJV zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage und der Be- schwerdeführer zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse (bezüglich seines Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge) aufgefordert. Zudem erhielt die Oberstaatsanwaltschaft Gelegenheit für die Einreichung einer Beschwerdeantwort. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 19. März 2026 Kontounterlagen zu sei- nen aktuellen finanziellen Verhältnissen ein. 6. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2026 stellte das AJV die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es sei dem Amt für Justizvollzug die Frist zur Einreichung der Vorakten bis zum 1. April 2026 zu erstrecken. 3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. März 2026 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort und schloss sich stattdessen unter Verweis auf die Beschwerdeantwort des AJV den darin gestellten Anträgen an. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2026 wurde dem Beschwerdefüh- rer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltli-

- 6 - che Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikosten bewilligt und Alain Joset, Rechtsanwalt, Basel, zu seinem unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt. Zudem wurde ihm Frist bis 20. April 2026 für eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort des AJV angesetzt. Dem AJV wurde die Frist für die Aktenvorlage antragsgemäss bis 1. April 2026 erstreckt. 9. Mit Eingabe vom 30. März 2026 übermittelte das AJV dem Verwaltungsge- richt die Akten. 10. Per E-Mail vom 23. April 2026 orientierte das Bezirksgericht Zurzach das Verwaltungsgericht über den bei ihm anhängigen Antrag des AJV auf Än- derung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Verwahrung, über den erst entschieden werden könne, wenn die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben worden sei. Im Hinblick auf ein beabsichtigtes Ge- such beim Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Sicherheitshaft nach Art. 224 StPO werde das Verwaltungsgericht ersucht, seinen Ent- scheid betreffend Aufhebung der Massnahme dem Bezirksgericht vorab per E-Mail zuzustellen. 11. Diese E-Mail wurde mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2026 sämtli- chen Verfahrensbeteiligten eröffnet. 12. In der Folge liess die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach dem Verwal- tungsgericht ihre Verfügung vom 22. April 2026 betreffend Sistierung des dort hängigen Änderungsgesuchs bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts zukommen. Auch diese Verfügung wurde sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 13. Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

11. Mai 2026 zur Beschwerdeantwort des AJV sowie zu den Interventionen des Bezirksgerichts Zurzach Stellung, unter Festhaltung an seinen Anträ- gen. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 7 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden be- treffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Ermessenskontrolle vorsieht, ist eine sol- che gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Die stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychi- schen Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit sei- ner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Abs. 1 lit. a), und zu er- warten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Die

- 8 - stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrich- tung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Ge- fahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3). 1.2. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dieser Grundsatz ist weit auszule- gen. Er kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvorausset- zungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr be- stehen, sondern – a fortiori – auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2017 vom 11. Ok- tober 2017, Erw. 1.2, und 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015, Erw. 2.1, in BGE 141 IV 203 nicht publizierte Erwägung). Gründe dafür, derentwegen die Anordnungsvoraussetzungen einer stationären therapeutischen Mass- nahme nachträglich entfallen, werden in Art. 62c Abs. 1 und 6 StGB ge- nannt. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme insbesondere aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortfüh- rung als aussichtslos erscheint. Dabei soll das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 2.2, und 6B_473/2014 vom 20. No- vember 2014, Erw. 1.5.2). Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 143 IV 445, Erw. 2.2; 141 IV 49, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. No- vember 2023, Erw. 2.2.1). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deut- lichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGE 134 IV 315, Erw. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021, Erw. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_534/2020 vom

25. Juni 2020, Erw. 2.2). Auch wenn die Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass in jedem Fall schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jah- ren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, genügen die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich mi- nimalen Verringerung für die Anordnung und Weiterführung einer therapeu- tischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315, Erw. 3.4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.4.1, 6B_1088/2020 vom 18. November 2020, Erw. 1.3.1, und 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019, Erw. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Erfolglosigkeit oder Unzweckmässigkeit einer Massnahme kann in un- genügenden therapeutischen Möglichkeiten liegen. Denkbar ist auch, dass

- 9 - eine konkrete therapeutische Beziehung generell nicht hergestellt werden kann. Häufig anzutreffen sind weiter die Fälle, dass eine betroffene Person die Aufgebote oder Anweisungen des Therapeuten missachtet oder eine Behandlung überhaupt verweigert. Ein Festhalten an aussichtslosen Mass- nahmen ist nicht nur rechtsstaatlich bedenklich, sondern überdies auch we- nig effizient, weil eine destruktive Haltung einzelner Personen das thera- peutische Setting für die anderen Insassen verschlechtern kann und viele Ressourcen bindet (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, N. 18 zu Art. 62c; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Allerdings darf die Verpflich- tung, bei den Resozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbe- reitungen mitzuwirken (Art. 74 Abs. 4 StGB), nicht ins Belieben der betrof- fenen Person gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, Erw. 1.8). Die Feststellung, dass eine Massnahme ihren Zweck nicht erreiche, bedeutet zudem nicht zwangsläu- fig, dass die betroffene Person für jede Therapie unzugänglich ist. Sie kann trotz Schwierigkeiten weiterhin massnahmenbedürftig sein. Diese Erkennt- nis kann die folgerichtige Konsequenz haben, dass eine therapeutische Massnahme durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution stets mit dem Therapieziel der Verbesse- rung der Legalprognose begründet werden muss. Ein Aufenthalt in einer therapeutischen Institution einzig zum Zweck der Sicherung ist rechtlich nicht zulässig (HEER, a.a.O., N. 20 zu Art. 62c; vgl. auch BGE 137 IV 201, Erw. 1.3 S. 204; Urteile des Bundesgerichts 6B_504/2020 vom 17. Sep- tember 2020, Erw. 2.2, und 6B_1038/2017 vom 21. November 2017, Erw. 3.6.1, und 6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017, Erw. 1.4.3). Steht fest, dass sich eine betroffene Person trotz mehrerer aufrichtiger Motiva- tionsversuche nicht oder nicht ernsthaft auf die erforderliche Behandlung einlassen kann, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel dienen würden. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Massnahme als aussichtslos (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020, Erw. 2.5.2). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslo- sigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Urteile des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021, Erw. 1.2.1, und 6B_353/2020 vom

14. September 2020, Erw. 2.2.1). 1.3. Über die Rechtsfolgen der rechtskräftigen Aufhebung einer stationären the- rapeutischen Massnahme hat hingegen das zuständige erstinstanzliche (Straf-)Gericht zu befinden (BGE 148 IV 1, Erw. 3.4.2; 145 IV 167, Erw. 1.3; 141 IV 49, Erw. 2.5; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_309/2023 vom 30. November 2023, Erw. 2.2.2; HEER, a.a.O., N. 1a zu Art. 62d). Es prüft vorab, ob eine allfällige Reststrafe zu vollziehen oder

- 10 - Ersatzmassnahmen anzuordnen sind. Das Gericht kann diesfalls auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und eine andere (stationäre oder ambulante) Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (vgl. Art. 62c Abs. 3 StGB; siehe auch Art. 62c Abs. 6 StGB). Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann es auch die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB anordnen, sofern die An- lasstat ein Delikt war, welches die Verwahrung gerechtfertigt hätte, und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht (vgl. BGE 141 IV 49, Erw. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_685/2014 vom

25. September 2014, Erw. 2.1, und 6B_497/2013 vom 13. März 2014, Erw. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung, d.h. um eine Anpassung der früheren Massnahme an eine spätere Entwick- lung (BGE 148 IV 1, Erw. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024, Erw. 2, 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.4, 6B_544/2021 vom 23. August 2021, Erw. 3.3.2, und 6B_82/2021 vom

1. April 2021, Erw. 3.3 [nicht publiziert in BGE 147 IV 218]). Kann der the- rapeutische Zweck aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht weiterverfolgt werden, tritt im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB stattdessen der Sicherungsgedanke in den Vordergrund (BGE 145 IV 167, Erw. 1.8; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1093/2021 vom 17. März 2022, Erw. 2.1). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt dabei erhöhte Anforderungen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit, es sei denn, es wird eine einschneidendere durch eine mildere Massnahme ersetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.5). 2. 2.1. Die Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB der gegen- über dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichts Zurzach vom 10. November 2021 angeordneten stationären therapeutischen Mass- nahme ist zwischen den Verfahrensbeteiligten mittlerweile unumstritten und breit abgestützt. Das AJV stützt sich dafür insbesondere auf die Voll- zugsberichte der JVA Solothurn und die Therapieberichte der Psychiatri- schen Dienste Solothurn, wonach der Beschwerdeführer therapeutisch nicht erreichbar sei (angefochtener Entscheid, Erw. IV/2.1), das psychiatri- sche Ergänzungsgutachten von med. pract. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 16. Mai 2025 (Vorakten, act. 07 289 ff.) samt Ergänzungen vom 15. Juli 2025 (Vorakten, act. 07 369 ff.), wonach die Erfolgsaussichten der Weiterführung der stationären thera- peutischen Massnahme langfristig gering seien (angefochtener Entscheid, Erw. IV/2.2), sowie auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommis- sion (KoFako) vom 29. September 2025, die sich für eine Umwandlung der

- 11 - (nicht aussichtsreich erscheinenden) Massnahme in eine Verwahrung aus- sprach (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2 und IV/2.3). Ergänzend und vertiefend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Ver- waltungsgerichts im Rückweisungsentscheid WBE.2025.315 vom 11. De- zember 2025, Erw. II/5, und die dort zitierten fachlichen Einschätzungen verwiesen. 2.2. Umstritten war hingegen bezogen auf den Verfügungszeitpunkt am 13. Ja- nuar 2026, ob eine stationäre therapeutische Massnahme (zur Behandlung von psychischen Störungen) gemäss Art. 59 StGB – wie vom AJV verfügt

– suspensiv bedingt aufgehoben werden kann. Zwischenzeitlich (im Rahmen der Beschwerdeantwort) geht gestützt auf ein neueres Urteil des Bundesgerichts 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026, Erw. 2.3.3, auch das AJV davon aus, dass die suspensiv bedingte Aufhe- bung der stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des Beschwerdeführers unzulässig war. Entspre- chend beantragt das AJV in diesem Punkt die Gutheissung der Beschwer- de durch Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2026 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. 2.3. In der Tat überzeugt die Haltung des Bundesgerichts im erwähnten Urteil 7B_840/2025 vom 25. Februar 2026, Erw. 2.3.3, wonach es unzulässig scheine, eine Massnahme suspensiv erst auf den Zeitpunkt hin aufzuhe- ben, in dem über eine neue Massnahme entschieden werde. Erkenne das Gericht, dass eine stationäre Massnahme aussichtslos sei, müsse sie nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben werden, und zwar grundsätzlich so- fort, da eine aussichtslose Massnahme nicht aufrechterhalten werden dür- fe. Für die Zwischenzeit sei gegebenenfalls Sicherheitshaft nach Art. 364a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, StPO; SR 312.0) anzuordnen. Diese Sichtweise erscheint unabhängig davon zutreffend, dass die Zustän- digkeit für die Aufhebung einer aussichtslos gewordenen Massnahme bei der Vollzugsbehörde liegt (vgl. dazu Erw. 1.2 vorne). Weil eine therapeuti- sche Massnahme nicht Sicherungszwecken dienen darf (siehe ebenfalls Erw. 1.2 vorne), darf sie auch nicht bloss vorübergehend aufrechterhalten werden, bis ein (gerichtlicher) Entscheid über eine allfällige Ersatzmass- nahme oder eine Verwahrung ergeht. Vielmehr müssen die Voraussetzun- gen von Art. 364a StPO erfüllt sein, um den Vollzug einer weiteren freiheits- entziehenden Sanktion, beispielsweise die vom AJV beim Bezirksgericht Zurzach beantragte Verwahrung, sicherzustellen. Demgemäss muss die inzwischen auch vom AJV zu Recht als aussichtslos erachtete stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung des

- 12 - Beschwerdeführers sofort und unbedingt aufgehoben werden; eine sus- pensiv bedingte Aufhebung bzw. eine solche, die ihre Wirkung erst zu ei- nem zukünftigen Zeitpunkt (Entscheid über Ersatzmassnahme oder Ver- wahrung) entfalten soll, scheidet aus. Folglich ist der angefochtene Ent- scheid des AJV aufzuheben. 3. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Diese Bestimmung enthält keine Kriterien, wann das Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin ein reformatorisches Urteil fällt und wann eine Rückweisung, die reforma- torisch-kassatorischer Art ist, erlaubt ist. Jedoch ist eine Rückweisung schon aus verfahrensökonomischen Gründen nur in Ausnahmefällen zu- lässig, zum Beispiel bei unvollständiger Abklärung des Sachverhalts oder wesentlichen Verfahrensmängeln im vorinstanzlichen Verfahren. Kein Rückweisungsgrund sind Fehler in der Rechtsfindung, die durch eine zu- treffende Beurteilung zu ersetzen sind (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 29 ff. zu § 58). Im vorliegenden Fall steht einzig die richtige Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zur Diskussion, indem sich die Frage nach der Zulässig- keit einer suspensiv bedingten bzw. erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt wirksamen Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme stell- te. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur unbedingten sofor- tigen Aufhebung der Massnahme würde somit einen durch nichts zu recht- fertigenden formalistischen Leerlauf darstellen. Stattdessen darf das Ver- waltungsgericht die Massnahme selbst aufheben. Die Problematik, dass das Bezirksgericht Zurzach eine allfällige Verwahrung des Beschwerdefüh- rers erst nach (rechtskräftiger) Aufhebung der Massnahme anordnen kann und eine Sicherheitshaft nach Art. 364a StPO im Hinblick auf eine allfällige künftige Verwahrung des Beschwerdeführers ebenfalls erst nach Aufhe- bung der Massnahme beim Zwangsmassnahmengericht beantragt werden können soll, bestünde unverändert auch dann, wenn das AJV die Mass- nahme nach einer Rückweisung durch das Verwaltungsgericht mit soforti- ger Wirkung aufheben würde. 4. Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom

13. Januar 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführer aus dem aktuellen stationären Massnahmenvollzug zu entlassen. Diese Entlassung erfolgt aufgrund der E-Mail des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. April 2026 bzw. dessen Verfügung vom 22. April 2026 zu Handen des Bezirksgerichts

- 13 - Zurzach. Damit wird entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers keine Entlassung in die Freiheit angeordnet. Über die Frage, ob die Vorausset- zungen von Art. 364a Abs. 1 StPO für eine Festnahme des Beschwerde- führers erfüllt sind, d.h. dem Beschwerdeführer die Freiheit einstweilen ent- zogen bleibt, wird gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO die Präsidentin des Be- zirksgerichts Zurzach als Verfahrensleiterin im Verfahren NA.2026.1 zu be- finden haben. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.315 vom 11. Dezember 2025 von einem erhöhten Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für gravierende Delikte an Frauen auszugehen ist (a.a.O., Erw. II/4.2). Für die Beurteilung von allfälligen (finanziellen) Entschädigungsansprü- chen des Beschwerdeführers aus angeblich unrechtmässigem Freiheits- entzug ab 13. Januar 2026 ist das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht zuständig, jedenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auch wenn ein solcher Anspruch direkt auf Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) abgestützt werden könnte und Art. 431 StPO betreffend Entschädigung wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig sein sollte, wären für die Geltendmachung von entsprechenden Entschädi- gungsansprüchen die Formalitäten nach dem Haftungsgesetz vom

24. März 2009 (HG; SAR 150.200) einzuhalten. Das bedeutet, dass vor Einleitung eines entsprechenden Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht mit dem betroffenen Gemeinwesen (Kanton) ein Vergleich zu suchen und der Haftungsanspruch gegenüber der Kompetenzstelle für Haftungsrecht im Departement Finanzen und Ressourcen geltend zu machen wäre (§ 11 Abs. 1 und 3 HG i.V.m. § 1 der Haftungsverordnung vom 13. Januar 2010 (HV; SAR 150.211). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Entschädigungsansprüchen im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (An- trag 3 der Beschwerde) nicht einzutreten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, indem seinem Antrag auf unbe- dingte Aufhebung seiner aktuellen stationären therapeutischen Massnah- me stattgegeben und er aus dem entsprechenden Massnahmenvollzug entlassen wird, allerdings nicht – wie von ihm beantragt – in die Freiheit. Zudem unterliegt er mit seinem Antrag auf Ausrichtung einer finanziellen Entschädigung für einen angeblich seit 13. Januar 2026 unrechtmässigen Freiheitsentzug; auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Insgesamt ist der

- 14 - Beschwerdeführer als je zur Hälfte obsiegend bzw. unterliegend zu be- trachten. 2. Aufgrund seines teilweisen Unterliegens hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten in Anwen- dung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. b der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) auf die Staatskasse zu nehmen. Den Beschwerdeführer trifft dafür aber eine bedingte Nachzahlungspflicht, sobald er dazu in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die andere Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten geht oh- nehin zu Lasten des Kantons, weil die Vorinstanz weder einen schwerwie- genden Verfahrensfehler begangen noch willkürlich entschieden hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 3. 3.1. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat der Beschwerdeführer trotz seines hälftigen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. An deren Stelle tritt der Anspruch seines unentgeltlichen Rechtsvertreters auf angemessene Entschädigung durch den Kanton (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch für die Hälfte dieser Kosten trifft den Beschwerdeführer eine bedingte Nachzahlungspflicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3.2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung (§ 5 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

2. November 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif; SAR 291.150) gelten in nicht vermögensrechtlichen Verwal- tungssachen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif betreffend Entschä- digung in Zivilsachen sinngemäss. Demnach beträgt die Grundentschä- digung in solchen Verfahren je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740 (§ 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grund- entschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Ab- klärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift

- 15 - und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwalts- tarif). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge von bis zu 50% gibt es für ausserordentliche bzw. nur geringe Aufwendungen (§ 7 Anwaltstarif). In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50–100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Anwaltstarif). Der notwendige Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Be- schwerdeführers war vergleichsweise bescheiden. Die in der Kostennote angegebenen 13 Stunden sind plausibel. Die Materie ist nicht komplex, wo- hingegen die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer als eher hoch einzustufen ist. Die Grundentschädigung unter Berücksichtigung ei- nes Rechtsmittelabzuges von 25% ist dementsprechend auf Fr. 3'000.00 festzulegen. Zu- oder Abschläge rechtfertigen sich nicht. Hinzu kommen noch Auslagen in Höhe von Fr. 60.80 sowie die Mehrwertsteuern. Alles in allem erscheint eine Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter in Höhe von gerundet Fr. 3'310.00 als angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 13. Januar 2026 aufgehoben und der Beschwerdeführer zu Handen des Bezirksge- richts Zurzach aus dem aktuellen stationären Massnahmenvollzug entlas- sen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'800.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Hälfte mit Fr. 900.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'310.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Hälfte in Höhe von Fr. 1'655.00 an den Kanton

- 16 - Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, vorab per SecureMail) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft das Bezirksgericht Zurzach (vorab per SecureMail) Mitteilung an: die JVA Solothurn den Regierungsrat die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 1. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti