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WBE.2026.384

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2026.384

AG Verwaltungsgericht ·2. Kammer · 2026-09-30 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2026 über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Der Instanzenzug entspricht demjenigen in der Hauptsache (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 55 zu § 38 [a]VRPG). In der Hauptsache strittig ist die Pachtlandzutei- lung der Gemeinde (siehe vorne lit. A und B). Die Vorinstanz hat nach § 105 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnerge- meinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen

- 5 - des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden. Gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- streckt sich auch auf Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262, Erw. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.1 Die erstinstanzliche Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag vor- sorgliche Anordnungen, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wie- dergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG). Im Be- schwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnah- men treffen (§ 46 Abs. 2 VRPG). Solche Massnahmen schaffen bei ent- sprechendem Bedürfnis für die Dauer des Verfahrens eine wirksame Über- gangsordnung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.406 vom

14. November 2017, Erw. II/2.1; MERKER, a. a. O, N. 34 zu § 44 [a]VRPG]).

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ist strittig, ob das Gesuch um Zuteilung von Pachtland des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Im angefochtenen Zwischenentscheid wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Bewirtschaftung der Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd durch den Beschwerdeführer abzielten, ab. 2.

E. 2 Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ver- fahrensleitende Zwischenentscheide sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. AGVE 2010, S. 263, Erw. 2.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.378 vom

10. Dezember 2025, Erw. I/4.2; WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, a. a. O, N. 55 und 59 zu § 38 [a]VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat (MERKER, a. a. O., N. 50 zu § 44 [a]VRPG). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 302; je mit Hinweisen). Ist letzteres nicht der Fall, ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse genügt, wenn es nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder ungünstige Verlängerung des Ver- fahrens zu verhindern. Der Nachteil muss glaubhaft gemacht werden (DAUM / RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 29 VRPG; vgl. auch REGINA KIENER, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz im Kanton Zürich, 3. Auflage 2014, N. 36 zu § 6 VRG). Der Beschwerdeführer begründet den drohenden Nachteil implizit damit, dass ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen tatsächliche Verhältnisse ge- schaffen würden, die mit einem für ihn günstigen Endentscheid nicht voll- ständig beseitigt werden könnten. Dem ist insofern zuzustimmen, als ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Anordnungen vorsorglichen Cha- rakters ab Beginn der neuen Pachtperiode am 1. Oktober 2026 das bis dato vom Beschwerdeführer gepachtete Land durch die neuen Pächter bestellt werden darf – womit dem Beschwerdeführer durchaus ein Nachteil er- wächst. Dieser Nachteil liesse sich durch einen für ihn günstigen Endent- scheid der Vorinstanz nicht vollständig beheben, da mit einem solchen erst nach dem 1. Oktober 2026 zu rechnen ist. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist zu bejahen.

- 6 -

E. 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Verwaltungsbeschwerde nach § 105 GG i. V. m. § 46 Abs. 1 VRPG aufschiebende Wirkung zu- komme, sich diese aber einzig auf die angefochtene Einzelverfügung vom

6. Juli 2026 beziehe und den Vollzug von Handlungen hinsichtlich der in Frage stehenden Parzellen nicht hindere.

E. 2.2 Dem ist im Grundsatz zuzustimmen: Nach § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das bedeu- tet, dass mit dem Einlegen des Rechtsmittels bis zum Entscheid die Wirk- samkeit und Vollstreckbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen gehemmt werden (sog. Suspensiveffekt, vgl. DAUM / RECHSTEINER, a. a. O, N. 1 zu Art. 68 VRPG). Bei negativen Verfügungen, mit welchen namentlich ein

- 7 - Begehren abgewiesen wird, bewirkt der Suspensiveffekt allerdings nichts. In diesem Fall sind die beantragten Rechtsfolgen nicht angeordnet worden. Dementsprechend gelten sie nicht – und es gibt bis zu einem anderslau- tenden (zuerkennenden oder belastenden) Entscheid nichts aufzuschieben (DAUM / RECHSTEINER, a. a. O, N. 8 zu Art. 68 und N. 12 zu Art. 27 VRPG).

E. 2.3 Soweit der Entscheid des Gemeinderats vom 6. Juli 2026 als negative Ver- fügung zu qualifizieren ist, mit der die Bewerbung des Beschwerdeführers um Pachtland abgewiesen wurde, so vermag die aufschiebende Wirkung ihm keine Rechtsposition zu verschaffen, aufgrund derer er die Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd weiterhin bewirtschaften könnte: Der bestehende Pachtvertrag des Beschwerdeführers endet am 30. September 2026 (Art. 26 Pachtlandreglement, sowie vorne lit. A). Damit enden das beste- hende Pachtverhältnis und die Berechtigung des Beschwerdeführers, die Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd zu bewirtschaften. Der Suspensiveffekt hat in diesem Fall keine Wirkung (siehe vorne Erw. II/2.2). Die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Parzellen vorübergehend über den 30. September 2026 hinaus weiter bewirtschaften kann. 3.

E. 3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt weiter sinngemäss fest, dass für die vom Beschwerde- führer beantragten Vorkehren (Neuverpachtung, Übergabe und sonstige Änderung in der Bewirtschaftung der in Frage stehenden Parzellen) grund- sätzlich nur die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Verfügung stehe, diese aber faktisch und rechtlich nicht mehr möglich seien, da über die vier Parzellen bereits gültige Pachtverträge abgeschlossen worden seien und mittels vorsorglicher Anordnungen gemäss § 20 VRPG nicht in die Rechtsstellung der neuen Pächter eingegriffen werden könne. Der An- trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei deshalb infolge fakti- scher und rechtlicher Unmöglichkeit abzuweisen.

E. 3.2 Wie bereits dargetan, trifft die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines dro- henden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG, vgl. auch § 46 VRPG). In Rechtsprechung und Lehre wurden allge- meine Anforderungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen in streitigen Verwaltungsverfahren entwickelt. Demnach setzt der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorab Dringlichkeit voraus,

d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Zustand, der mit der vorsorglichen Massnahme verhindert oder beseitigt werden soll, schon lange andauert bzw. geduldet wurde. Der Verzicht auf vorsorgliche

- 8 - Massnahmen muss für den Betroffenen sodann einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbeson- dere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstwei- ligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Wichtig ist dabei auch, dass der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden soll. Vorsorgliche Massnahmen be- ruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist (beispielsweise bei Aussichtslosigkeit oder minimalen Erfolgs- chancen des Hauptbegehrens). Andernfalls, bei tatsächlichen oder rechtli- chen Unklarheiten, drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149, Erw. 2.2; 127 II 132, Erw. 3; Ur- teile des Bundesgerichts A-2031/2025 vom 9. Juli 2025, Erw. 3.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023, Erw. 4.2; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.459 vom 7. Juli 2026, Erw. 4.2.1; vgl. auch DAUM / RECHSTEINER, a. a. O., N. 18 f. zu Art. 27 VRPG; KIENER, a. a. O., N. 16 f. zu § 6 VRG).

E. 3.3 Die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Die Berechtigung zur Bewirtschaf- tung der Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd endet für den Beschwerde- führer 30. September 2026, also am heutigen Tag. Werden die beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht ergriffen, stehen die genannten Parzellen ab dem 1. Oktober 2026 den neuen Pächtern zur Bewirtschaftung zur Ver- fügung. Auch der nicht wiedergutzumachende Nachteil ist zu bejahen. Mit Pacht- beginn und Beginn der Bewirtschaftung der vier Pachtlandparzellen ab

1. Oktober 2026 durch eine Drittperson kann der Beschwerdeführer die Pachtlandparzellen nicht mehr selbst bewirtschaften. Dadurch dürften dem Beschwerdeführer Einnahmen entgehen, womit der Nachteil jedenfalls wirtschaftlicher Art ist, was genügt (siehe vorne Erw. II/3.2). Hingegen ergibt eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Hinweise darauf, dass die Abweisung des Gesuchs des Beschwer- deführers um Pachtland unzulässig gewesen wäre: Das Vergabekriterium nach Art. 10 lit. f Pachtlandreglement erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Würdigung der Rechtslage nicht als sachlich ungerechtfer- tigt. Mit den neuen Pächtern sind zudem gemäss den Ausführungen der Vor- instanzen bereits gültige Pachtverträge geschlossen worden. Damit haben sie nebst einem zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Art. 278 Abs. 1 OR) ein er- hebliches privates Interesse daran, dass ihnen am 1. Oktober 2026 die

- 9 - fraglichen Parzellen zur Bewirtschaftung übergeben werden. Dieses Inte- resse überwiegt jenes des Beschwerdeführers an einer Anordnung vor- sorglicher Massnahmen. Die summarische Beurteilung ergibt, dass es den neuen Pächtern nicht zu- mutbar wäre, vorsorglich dem Beschwerdeführer die Weiterbewirtschaf- tung der fraglichen Parzellen im bisherigen Umfang zu gestatten. In Abwä- gung der verschiedenen, sich gegenüberstehenden Interessen erweist sich die vom Beschwerdeführer beantragte vorsorgliche Massnahme deshalb als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat folglich im Ergebnis zu Recht von einstweiligen Anordnungen zu Gunsten des Beschwerdeführers abge- sehen.

E. 4 Zusammenfassend erweisen sich das in Ziffer 1 gestellte Hauptbegehren sowie das in Ziffer 4 gestellte Eventualbegehren als unbegründet. Die Vor- instanz hat das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen. Folglich sind die vom Beschwerdeführer in den Ziffern 1 und 4 gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Aus denselben Gründen ist das in Ziffer 2 der Rechtsbegehren gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das Verwaltungsge- richt abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich zudem das in Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren. Von einer Aktenedition gemäss dem Rechtsbegehren in Ziffer 5 wurde an- gesichts der lediglich summarischen Beurteilung in der Sache im Sinne ei- ner antizipierten Beweiswürdigung (siehe vorne Erw. II/3.3) abgesehen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Be- schwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 10 -
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) die Einwohnergemeinde Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2026.384 / jr / JH (Nr. 80375/25.4) Art. 54 Urteil vom 30. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____ führer gegen Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Pachtlandzuteilung der Einwohnergemeinde Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 11. September 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Per 1. Januar 2025 trat in der Einwohnergemeinde Q._____ (Gemeinde) das neue Reglement über die Pachtlandvergabe vom tt.mm.jjjj (Pachtland- reglement) in Kraft. Es regelt in Art. 5 ff. das Verfahren für die Vergabe des Pachtlands, insbesondere die öffentliche Ausschreibung von zur Verteilung stehenden Pachtflächen. Übergangsrechtlich sieht Art. 26 Pachtlandregle- ment vor, dass die bisherigen Pachtverträge bis zum Ende der Pachtdauer am 30. September 2026 gültig sind. Am 17. April 2025 publizierte der Gemeinderat Q._____ (Gemeinderat) die Ausschreibung für die Neuvergabe von Pachtland der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Q._____ für die Pachtperiode 2026–2032. A._____, in der auslaufenden Pachtperiode 2020–2026 Pächter der Par- zellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd, bewarb sich mit Schreiben vom 21. April 2025 für die Pachtperiode 2026–2032 wieder um Zuteilung dieses Pacht- lands. Mit Schreiben vom 18. August 2025 teilte die Landwirtschaftskommission der Gemeinde Q._____ (Landwirtschaftskommission) A._____ mit, dass er die Voraussetzung gemäss Art. 10 Ziff. f Pachtlandreglement, wonach ein Bewerber nachweisen müsse, dass die Standardarbeitskräfteeinheit (SAK) gemäss Definition der Verordnung über die landwirtschaftlichen Begriffe mindestens eins (1 SAK) betragen müsse, nicht erfülle. Die Landwirt- schaftskommission beabsichtige deshalb, seine Bewerbung für die Pacht- periode 2026–2032 nicht zu berücksichtigen. Sie gewährte A._____ "im Sinne des rechtlichen Gehörs" die Möglichkeit, innert zehn Tagen zur "ge- nannten Absicht der Landwirtschaftskommission beim Gemeinderat Antrag auf Wiedererwägung einzureichen". A._____ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 20. Oktober 2025 beschloss der Gemeinderat die Neuvergabe von Pachtland. In Bezug auf die Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd schloss die Gemeinde am 28. Oktober 2025 Pachtverträge mit Dritten ab. Am 14. Juni 2026 ersuchte A._____ beim Gemeinderat sinngemäss um Ak- teneinsicht, Offenlegung der materiellen Kriterien für die Vergabe des Pachtlands für die Pachtperiode 2026–2032 sowie Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend sein Gesuch um Zuteilung von Pachtland vom

21. April 2025. Mit Entscheid vom 6. Juli 2026 kam der Gemeinderat dem Akteneinsichts- gesuch teilweise nach (Ziff. 1 des Dispositivs). In Bezug auf die Pachtland- zuteilung verwies der Gemeinderat auf das Schreiben vom 18. August

- 3 - 2025, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Der Gemeinderat hielt aber- mals fest, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers die Kriterien (rich- tig: das Kriterium) für eine Pachtlandvergabe gemäss Art. 10 Ziff. f (richtig: lit. f) des Pachtlandreglements nicht erfülle und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Beschwerdeweg an den Regierungsrat (richtig: an das Departement Volkswirtschaft und Inneres) offenstehe (Ziff. 2 des Dis- positivs und Rechtsmittelbelehrung). B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2026 liess A._____, vertreten durch B._____, ge- gen den Entscheid des Gemeinderats vom 6. Juli 2026 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung (Vorinstanz), Beschwerde erheben. Er verlangte namentlich die Aufhebung des gemeinderätlichen Entscheids und dass vorsorglich verfügt werde, dass keine Neuverpach- tung, Übergabe oder sonstige Änderung der Bewirtschaftung der von ihm bewirtschafteten Parzellen erfolgen dürfe. Mit Schreiben vom 9. September 2026 ersuchte A._____ um umgehende Behandlung des Antrags auf vorsorgliche Massnahme. Am 11. September 2026 entschied die Vorinstanz: 1. Der Antrag der Beschwerde vom 30. Juli 2026 (Ziffer 7), erneuert mit Schreiben vom 9. September 2026, wird abgewiesen. 2. Über die Verteilung der Kosten wird im Hauptverfahren entschieden. C. Mit Eingabe vom 21. September 2026 (Postaufgabe am 22. September

2026) erhob A._____ gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Zwischenentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 11. September 2026, Nr. 80375/25.4 MF, sei auf- zuheben, soweit damit das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abge- wiesen wurde. 2. Für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei der Beschwer- degegnerin vorsorglich zu untersagen, hinsichtlich der Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd eine Übergabe an neue Pächter oder sonstige Vollzugs- handlungen vorzunehmen, die einen Wechsel der tatsächlichen Bewirt- schaftung bewirken. Soweit die rechtzeitige Sicherung sonst nicht gewähr- leistet ist, sei die Anordnung gestützt auf §§ 20, 21 Abs. 2 und 46 Abs. 2 VRPG superprovisorisch, vor vorgängiger Anhörung, zu erlassen; die

- 4 - Anhörung sei anschliessend umgehend nachzuholen und über die Mass- nahme neu zu entscheiden. 3. Bei Gutheissung der Beschwerde sei die vorläufige Sicherung gemäss Zif- fer 2 fortzuführen: im Fall einer Rückweisung gemäss Ziffer 4 bis zum neuen Entscheid der Vorinstanz über die vorsorglichen Massnahmen; bei eigener Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Massnahmebe- gehren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim DVI hängigen Haupt- verfahrens Nr. 80375/25.4. 4. Eventualiter sei die Sache zur unverzüglichen Neubeurteilung der vorsorg- lichen Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Vorgabe, den tatsächlichen Vollzugsstand, die öffentlich-rechtliche Zuteilungsgrund- lage sowie die Interessen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegne- rin und der neuen Pächter vollständig festzustellen und gegeneinander ab- zuwägen. 5. Die vollständigen Vorakten seien beizuziehen, insbesondere die E-Mail der Gemeinde Q._____ vom 10. September 2026 mit Betreff, Absender, Emp- fängern, Versanddatum und -zeit, einschliesslich allfälliger Beilagen, die zugehörigen Zustellungs- und Orientierungsnachweise sowie die darin be- zeichneten Grundlagen zur Zuteilung und zu den Pachtverträgen vom

28. Oktober 2025. Dem Beschwerdeführer seien von diesen Unterlagen vollständige Kopien zuzustellen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; die Behandlung des Gesuchs um super- provisorische Sicherung sei dadurch nicht aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. September 2026 über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Der Instanzenzug entspricht demjenigen in der Hauptsache (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 55 zu § 38 [a]VRPG). In der Hauptsache strittig ist die Pachtlandzutei- lung der Gemeinde (siehe vorne lit. A und B). Die Vorinstanz hat nach § 105 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 109 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnerge- meinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) und § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen

- 5 - des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113) anstelle des Regierungsrats entschieden. Gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er- streckt sich auch auf Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 262, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2. Nach § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ver- fahrensleitende Zwischenentscheide sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. AGVE 2010, S. 263, Erw. 2.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.378 vom

10. Dezember 2025, Erw. I/4.2; WBE.2017.406 vom 14. November 2017, Erw. I/2; MICHAEL MERKER, a. a. O, N. 55 und 59 zu § 38 [a]VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat (MERKER, a. a. O., N. 50 zu § 44 [a]VRPG). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (AGVE 2010, S. 263; 2008, S. 302; je mit Hinweisen). Ist letzteres nicht der Fall, ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen. Ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse genügt, wenn es nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder ungünstige Verlängerung des Ver- fahrens zu verhindern. Der Nachteil muss glaubhaft gemacht werden (DAUM / RECHSTEINER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 3 zu Art. 29 VRPG; vgl. auch REGINA KIENER, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz im Kanton Zürich, 3. Auflage 2014, N. 36 zu § 6 VRG). Der Beschwerdeführer begründet den drohenden Nachteil implizit damit, dass ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen tatsächliche Verhältnisse ge- schaffen würden, die mit einem für ihn günstigen Endentscheid nicht voll- ständig beseitigt werden könnten. Dem ist insofern zuzustimmen, als ohne Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Anordnungen vorsorglichen Cha- rakters ab Beginn der neuen Pachtperiode am 1. Oktober 2026 das bis dato vom Beschwerdeführer gepachtete Land durch die neuen Pächter bestellt werden darf – womit dem Beschwerdeführer durchaus ein Nachteil er- wächst. Dieser Nachteil liesse sich durch einen für ihn günstigen Endent- scheid der Vorinstanz nicht vollständig beheben, da mit einem solchen erst nach dem 1. Oktober 2026 zu rechnen ist. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers ist zu bejahen.

- 6 - 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1 Die erstinstanzliche Behörde trifft von Amtes wegen oder auf Antrag vor- sorgliche Anordnungen, wenn dies zur Abwehr eines drohenden, nicht wie- dergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG). Im Be- schwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnah- men treffen (§ 46 Abs. 2 VRPG). Solche Massnahmen schaffen bei ent- sprechendem Bedürfnis für die Dauer des Verfahrens eine wirksame Über- gangsordnung (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.406 vom

14. November 2017, Erw. II/2.1; MERKER, a. a. O, N. 34 zu § 44 [a]VRPG]). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ist strittig, ob das Gesuch um Zuteilung von Pachtland des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen worden ist. Im angefochtenen Zwischenentscheid wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Bewirtschaftung der Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd durch den Beschwerdeführer abzielten, ab. 2. 2.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Verwaltungsbeschwerde nach § 105 GG i. V. m. § 46 Abs. 1 VRPG aufschiebende Wirkung zu- komme, sich diese aber einzig auf die angefochtene Einzelverfügung vom

6. Juli 2026 beziehe und den Vollzug von Handlungen hinsichtlich der in Frage stehenden Parzellen nicht hindere. 2.2 Dem ist im Grundsatz zuzustimmen: Nach § 46 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das bedeu- tet, dass mit dem Einlegen des Rechtsmittels bis zum Entscheid die Wirk- samkeit und Vollstreckbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen gehemmt werden (sog. Suspensiveffekt, vgl. DAUM / RECHSTEINER, a. a. O, N. 1 zu Art. 68 VRPG). Bei negativen Verfügungen, mit welchen namentlich ein

- 7 - Begehren abgewiesen wird, bewirkt der Suspensiveffekt allerdings nichts. In diesem Fall sind die beantragten Rechtsfolgen nicht angeordnet worden. Dementsprechend gelten sie nicht – und es gibt bis zu einem anderslau- tenden (zuerkennenden oder belastenden) Entscheid nichts aufzuschieben (DAUM / RECHSTEINER, a. a. O, N. 8 zu Art. 68 und N. 12 zu Art. 27 VRPG). 2.3 Soweit der Entscheid des Gemeinderats vom 6. Juli 2026 als negative Ver- fügung zu qualifizieren ist, mit der die Bewerbung des Beschwerdeführers um Pachtland abgewiesen wurde, so vermag die aufschiebende Wirkung ihm keine Rechtsposition zu verschaffen, aufgrund derer er die Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd weiterhin bewirtschaften könnte: Der bestehende Pachtvertrag des Beschwerdeführers endet am 30. September 2026 (Art. 26 Pachtlandreglement, sowie vorne lit. A). Damit enden das beste- hende Pachtverhältnis und die Berechtigung des Beschwerdeführers, die Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd zu bewirtschaften. Der Suspensiveffekt hat in diesem Fall keine Wirkung (siehe vorne Erw. II/2.2). Die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde bewirkt nicht, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Parzellen vorübergehend über den 30. September 2026 hinaus weiter bewirtschaften kann. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt weiter sinngemäss fest, dass für die vom Beschwerde- führer beantragten Vorkehren (Neuverpachtung, Übergabe und sonstige Änderung in der Bewirtschaftung der in Frage stehenden Parzellen) grund- sätzlich nur die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Verfügung stehe, diese aber faktisch und rechtlich nicht mehr möglich seien, da über die vier Parzellen bereits gültige Pachtverträge abgeschlossen worden seien und mittels vorsorglicher Anordnungen gemäss § 20 VRPG nicht in die Rechtsstellung der neuen Pächter eingegriffen werden könne. Der An- trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen sei deshalb infolge fakti- scher und rechtlicher Unmöglichkeit abzuweisen. 3.2 Wie bereits dargetan, trifft die Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag Anordnungen vorsorglichen Charakters, wenn dies zur Abwehr eines dro- henden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils notwendig ist (§ 20 Abs. 1 VRPG, vgl. auch § 46 VRPG). In Rechtsprechung und Lehre wurden allge- meine Anforderungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen in streitigen Verwaltungsverfahren entwickelt. Demnach setzt der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorab Dringlichkeit voraus,

d. h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Dringlichkeit ist nicht gegeben, wenn ein Zustand, der mit der vorsorglichen Massnahme verhindert oder beseitigt werden soll, schon lange andauert bzw. geduldet wurde. Der Verzicht auf vorsorgliche

- 8 - Massnahmen muss für den Betroffenen sodann einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbeson- dere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstwei- ligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Wichtig ist dabei auch, dass der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden soll. Vorsorgliche Massnahmen be- ruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie ein- deutig ist (beispielsweise bei Aussichtslosigkeit oder minimalen Erfolgs- chancen des Hauptbegehrens). Andernfalls, bei tatsächlichen oder rechtli- chen Unklarheiten, drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149, Erw. 2.2; 127 II 132, Erw. 3; Ur- teile des Bundesgerichts A-2031/2025 vom 9. Juli 2025, Erw. 3.1; 1C_406/2023 vom 9. November 2023, Erw. 4.2; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2025.459 vom 7. Juli 2026, Erw. 4.2.1; vgl. auch DAUM / RECHSTEINER, a. a. O., N. 18 f. zu Art. 27 VRPG; KIENER, a. a. O., N. 16 f. zu § 6 VRG). 3.3 Die zeitliche Dringlichkeit ist gegeben. Die Berechtigung zur Bewirtschaf- tung der Parzellen Nr. aaa, bbb, ccc und ddd endet für den Beschwerde- führer 30. September 2026, also am heutigen Tag. Werden die beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht ergriffen, stehen die genannten Parzellen ab dem 1. Oktober 2026 den neuen Pächtern zur Bewirtschaftung zur Ver- fügung. Auch der nicht wiedergutzumachende Nachteil ist zu bejahen. Mit Pacht- beginn und Beginn der Bewirtschaftung der vier Pachtlandparzellen ab

1. Oktober 2026 durch eine Drittperson kann der Beschwerdeführer die Pachtlandparzellen nicht mehr selbst bewirtschaften. Dadurch dürften dem Beschwerdeführer Einnahmen entgehen, womit der Nachteil jedenfalls wirtschaftlicher Art ist, was genügt (siehe vorne Erw. II/3.2). Hingegen ergibt eine summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Hinweise darauf, dass die Abweisung des Gesuchs des Beschwer- deführers um Pachtland unzulässig gewesen wäre: Das Vergabekriterium nach Art. 10 lit. f Pachtlandreglement erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Würdigung der Rechtslage nicht als sachlich ungerechtfer- tigt. Mit den neuen Pächtern sind zudem gemäss den Ausführungen der Vor- instanzen bereits gültige Pachtverträge geschlossen worden. Damit haben sie nebst einem zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Art. 278 Abs. 1 OR) ein er- hebliches privates Interesse daran, dass ihnen am 1. Oktober 2026 die

- 9 - fraglichen Parzellen zur Bewirtschaftung übergeben werden. Dieses Inte- resse überwiegt jenes des Beschwerdeführers an einer Anordnung vor- sorglicher Massnahmen. Die summarische Beurteilung ergibt, dass es den neuen Pächtern nicht zu- mutbar wäre, vorsorglich dem Beschwerdeführer die Weiterbewirtschaf- tung der fraglichen Parzellen im bisherigen Umfang zu gestatten. In Abwä- gung der verschiedenen, sich gegenüberstehenden Interessen erweist sich die vom Beschwerdeführer beantragte vorsorgliche Massnahme deshalb als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat folglich im Ergebnis zu Recht von einstweiligen Anordnungen zu Gunsten des Beschwerdeführers abge- sehen. 4. Zusammenfassend erweisen sich das in Ziffer 1 gestellte Hauptbegehren sowie das in Ziffer 4 gestellte Eventualbegehren als unbegründet. Die Vor- instanz hat das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Recht abgewiesen. Folglich sind die vom Beschwerdeführer in den Ziffern 1 und 4 gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Aus denselben Gründen ist das in Ziffer 2 der Rechtsbegehren gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen durch das Verwaltungsge- richt abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich zudem das in Ziffer 3 gestellte Rechtsbegehren. Von einer Aktenedition gemäss dem Rechtsbegehren in Ziffer 5 wurde an- gesichts der lediglich summarischen Beurteilung in der Sache im Sinne ei- ner antizipierten Beweiswürdigung (siehe vorne Erw. II/3.3) abgesehen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Be- schwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

- 10 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) die Einwohnergemeinde Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Roder