opencaselaw.ch

WBE.2026.367

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2026.367

AG Verwaltungsgericht ·2. Kammer · 2026-09-16 · Deutsch AG
Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden 2 und 3 lebten nach dem Tod des Vaters im Jahr 2014 mit der Mutter in Jemen zusammen und wurden durch sie be- treut. Als ältester Sohn übernahm der Beschwerdeführer 1 nach dem Tod des Vaters die Rolle des Familienoberhaupts und kümmerte sich aus dem Ausland um seine beiden jüngsten Geschwister. Mit dem Tod der Mutter am 20. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Voll- waisen und die Vormundschaft ging auch formell auf den Beschwerdefüh- rer 1 über. Dieser sorgte für die zwischenzeitliche Unterbringung seiner elternlosen, minderjährigen Geschwister in Jemen und gelangte unverzüg- lich ans MIKA, um zu klären, welche Schritte zu unternehmen sind, damit er seine Geschwister in die Schweiz holen und, zusammen mit seiner Ehe- frau, für die beiden sorgen könne. Parallel dazu ersuchte er um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, welche inzwischen erteilt wurde. Aufgrund der Auskunft des MIKA, wonach die Geschwister auf einer Schweizer Aus- landsvertretung ein Visumsgesuch einreichen müssten, und weil die

- 10 - Schweizer Auslandsvertretung in Jemen geschlossen worden war, organi- sierte der Beschwerdeführer 1, dass seine Geschwister durch einen Nach- barn nach Riad (Saudi-Arabien) begleitet wurden. Dieser stellte jedoch klar, dass dies der letzte Dienst sei, den er leisten könne. Weitere Unterstützung könne er nicht mehr erbringen. In Riad wurden die Geschwister offenbar durch einen Onkel betreut, der sie auch auf die Schweizer Auslandsvertretung zwecks Einreichung der Visagesuche begleitete. Für die Einreise nach Saudi-Arabien benötigten und erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum, welches jedoch nur bis zum 22. September 2026 gültig ist. Per 22. September 2026 müssen die Geschwister Saudi-Arabien verlassen und nach Jemen bzw. nach Sanaa zurückkehren. Eine Rückkehr nach Jemen bedingt eine sehr lange Autofahrt, welche minderjährigen Kindern ohne Unterstützung durch Erwachsene nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden können die Beschwerdeführen- den 2 und 3 jedoch auf keine Unterstützung Dritter zählen und eine Rück- kehr auf dem Luftweg ist nicht möglich, da der Flughafen von Sanaa nach einer Bombardierung geschlossen ist. Es steht damit fest, dass es den Be- schwerdeführenden 2 und 3 aktuell nicht möglich ist nach Jemen zurück- zukehren, sie aber Saudi-Arabien am 22. September 2026 verlassen müssen. Selbst wenn eine Rückkehr nach Sanaa möglich wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt mit grossen Risiken verbunden. Der Beschwerdeführende 3 wäre der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Huthi ausgesetzt und die Beschwerdeführende 2 dem Risiko einer Zwangsverheiratung durch entfernte Verwandte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Be- schwerdeführenden 2 und 3 ein sehr grosses privates Interesse an der Be- willigung des prozeduralen Aufenthalts haben und keine massgeblichen und schon gar keine überwiegenden massgeblichen öffentlichen Interes- sen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts rechtfertigen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 Vormund seiner beiden jüngsten Geschwister ist, dass er sich als faktischen Familienober- haupt seit dem Tod des Vaters um die Geschwister gekümmert hat, dass er nach dem Tod der Mutter für die Unterbringung und das Wohlergehen der Geschwister gesorgt hat und dass ihm und seiner Ehefrau für die Be- schwerdeführenden 2 und 3 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde, ist klar, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführen- den 2 und 3 sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine derart enge Beziehung besteht, dass von einer Familiengemeinschaft aus- zugehen ist und sich die Betroffenen auf Art. 8 EMRK berufen können. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens führen. Gleiches gilt für die Ver-

- 11 - weigerung des prozeduralen Aufenthalts. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben deshalb einen Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufent- halts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 allenfalls auch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Asylgesuchs erfüllen. Selbst wenn dem so sein sollte, hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, den Beschwerdefüh- renden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu erteilen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts erfüllt sind. Da die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechts auf Familien- leben gemäss Art. 8 EMRK führen würde, haben die Beschwerdeführen- den 2 und 3 Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. In Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden 2 und 3 der prozedurale Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu bewilligen und das MIKA anzuweisen, entsprechende Bewilligungen auszustellen. 4. Das MIKA ist zudem anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Riad zu er- mächtigen, für die Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreiseermächtigungen auszustellen. Da die saudi-arabischen Visa der Beschwerdeführenden 2 und 3 am

22. September 2026 auslaufen, ist die Ermächtigung unverzüglich zu über- mitteln. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

- 12 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war, und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gleiches gilt für verfahrensleitende Zwischenentscheide der Vorinstanz, sofern ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist zu verneinen, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 263, Erw. 2.1 mit Hinweisen).

- 6 - Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 8. September 2026 richtet und aufgrund des verweigerten prozeduralen Aufenthalts ein nicht- wiedergutzumachender Nachteil droht, da das Visum der Beschwerdefüh- renden 2 und 3 für Saudi-Arabien am 22. September 2026 ausläuft, mit einem Abschluss des Verfahrens bis zu diesem Datum nicht zu rechnen ist und eine Rückkehr nach Jemen mit offensichtlichen Risiken für die Be- schwerdeführenden 2 und 3 verbunden wäre (vgl. unten Erw. II/3.4.), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gemäss Art. 17 AIG haben Personen, die über kein dauerhaftes Aufent- haltsrecht verfügen, den Entscheid über einen dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraus- setzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG ge- statten (prozeduraler Aufenthalt). Die Bewilligung eines prozeduralen Auf- enthalts stellt zwar eine Ermessensentscheidung dar, die Anwendung von Art. 17 AIG hat aber grundrechtskonform zu erfolgen (BGE 139 I 37, Regeste) und der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens kann bzw. muss gestattet werden, wenn die Voraussetzungen für den späteren Aufenthalt oder wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfas- sungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 4.2.1). Mit an- deren Worten besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts, wenn ein Anspruch auf die spätere Bewilligung besteht, dessen Voraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind und keine Hinderungsgründe für die Erteilung der Bewilligung (Widerrufsgründe) vor- liegen. Zudem besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts, wenn dessen Verweigerung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines Grund- oder Menschenrechts, insbesondere von Art. 8 EMRK führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen den Eingriff rechtfertigen. Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung des angestrebten Aufenthalts offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, beurteilt sich anhand der für die Prüfung der späteren Bewilligungserteilung zu beach- tenden Rechtsgrundlagen. Dabei ist zu klären, mit welcher Wahrscheinlich- keit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ob keine Wider- rufsgründe vorliegen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Die vorzunehmende Hauptsachenprognose verlangt keine umfassende, son- dern lediglich eine summarische Prüfung der Chancen einer späteren Be-

- 8 - willigungserteilung. Dies gilt ebenso für die Prüfung einer allfälligen Grund- rechtsverletzung.

E. 3 haben deshalb einen Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufent- halts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 allenfalls auch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Asylgesuchs erfüllen. Selbst wenn dem so sein sollte, hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, den Beschwerdefüh- renden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu erteilen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder des Be- schwerdeführers 1 und seiner Ehefrau.

E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Diesen können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; SR 142.201).

E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Verweigerung des prozeduralen Aufent- halts durch die Vorinstanz nicht mit dem Vorliegen von Widerrufsgründen begründet wird und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben. Damit bleibt einzig zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Auf- enthaltsbewilligungen als Pflegekinder erfüllt sind. Art. 33 VZAE schreibt diesbezüglich nur vor, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege- kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR.211.222.338) ist die Aufnahme von Pflegekindern bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer 1 hat als Vormund zusammen mit seiner Ehefrau um Bewilligung zur Aufnahme seiner beiden jüngsten Geschwister als Pflegekinder ersucht. Nach eingehender Prüfung durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Gemeinde R._____ (KESD) hat der Ge- meinderat R._____ das Gesuch am 20. April 2026 bewilligt (MI2- und MI3- act.188 ff.). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilli- gungen als Pflegekinder sind damit erfüllt. Dem Protokoll des Gemeinderates (MI2- und MI3-act.188 ff.) und dem ent- sprechenden Sozialbericht des KESD (MI2- und MI3-act.191 ff.) ist zu ent- nehmen, dass insbesondere die Betreuung der Pflegekinder durch den hauptverantwortlichen Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sowie durch das familiäre Umfeld der Ehefrau als sehr gut eingestuft werden. Verwiesen wird im Besonderen auf die Mutter der Ehefrau, welche als Deutschlehrerin an der X._____ tätig ist und welche die Geschwister des Be- schwerdeführers 1 nach deren Einreise massgeblich bei der sprachlichen Integration unterstützen kann und will.

- 9 - Insgesamt sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die gegen die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder sprechen würden. Die Vorinstanz macht solche sodann auch nicht geltend, sondern bringt ledig- lich vor, der Fall bedürfe mit Blick auf die in Frage kommenden Zulassungs- gründe sowie die Begründungen in der angefochtenen Verfügung und der Einsprache einer vertieften Prüfung, zumal es sich um den Zuzug älterer Kinder handle. Derart unspezifische Vorbehalte lassen jedoch keine Zwei- fel daran aufkommen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind.

E. 3.4 Zur Situation der Geschwister in Jemen, dem Verhältnis zum Beschwerde- führer 1 und zur Frage, ob die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte, ist Folgendes festzu- halten: Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau haben sich unmittelbar nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführenden an das MIKA gewandt und ihre Situation dargelegt. Aufgrund des gesamten Verhaltens und Vor- gehens des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau und der eingereich- ten Unterlagen sowie der öffentlich zugänglichen Informationen zur Situation in Jemen und in Sanaa sind die Schilderungen als äusserst glaub- haft einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Belege die Be- schwerdeführenden noch einreichen könnten, um ihre Situation glaubhaft machen zu können. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Aus- führungen der Beschwerdeführenden keinen Glauben zu schenken wäre. Auszugehen ist damit von folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden 2 und 3 lebten nach dem Tod des Vaters im Jahr 2014 mit der Mutter in Jemen zusammen und wurden durch sie be- treut. Als ältester Sohn übernahm der Beschwerdeführer 1 nach dem Tod des Vaters die Rolle des Familienoberhaupts und kümmerte sich aus dem Ausland um seine beiden jüngsten Geschwister. Mit dem Tod der Mutter am 20. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Voll- waisen und die Vormundschaft ging auch formell auf den Beschwerdefüh- rer 1 über. Dieser sorgte für die zwischenzeitliche Unterbringung seiner elternlosen, minderjährigen Geschwister in Jemen und gelangte unverzüg- lich ans MIKA, um zu klären, welche Schritte zu unternehmen sind, damit er seine Geschwister in die Schweiz holen und, zusammen mit seiner Ehe- frau, für die beiden sorgen könne. Parallel dazu ersuchte er um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, welche inzwischen erteilt wurde. Aufgrund der Auskunft des MIKA, wonach die Geschwister auf einer Schweizer Aus- landsvertretung ein Visumsgesuch einreichen müssten, und weil die

- 10 - Schweizer Auslandsvertretung in Jemen geschlossen worden war, organi- sierte der Beschwerdeführer 1, dass seine Geschwister durch einen Nach- barn nach Riad (Saudi-Arabien) begleitet wurden. Dieser stellte jedoch klar, dass dies der letzte Dienst sei, den er leisten könne. Weitere Unterstützung könne er nicht mehr erbringen. In Riad wurden die Geschwister offenbar durch einen Onkel betreut, der sie auch auf die Schweizer Auslandsvertretung zwecks Einreichung der Visagesuche begleitete. Für die Einreise nach Saudi-Arabien benötigten und erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum, welches jedoch nur bis zum 22. September 2026 gültig ist. Per 22. September 2026 müssen die Geschwister Saudi-Arabien verlassen und nach Jemen bzw. nach Sanaa zurückkehren. Eine Rückkehr nach Jemen bedingt eine sehr lange Autofahrt, welche minderjährigen Kindern ohne Unterstützung durch Erwachsene nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden können die Beschwerdeführen- den 2 und 3 jedoch auf keine Unterstützung Dritter zählen und eine Rück- kehr auf dem Luftweg ist nicht möglich, da der Flughafen von Sanaa nach einer Bombardierung geschlossen ist. Es steht damit fest, dass es den Be- schwerdeführenden 2 und 3 aktuell nicht möglich ist nach Jemen zurück- zukehren, sie aber Saudi-Arabien am 22. September 2026 verlassen müssen. Selbst wenn eine Rückkehr nach Sanaa möglich wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt mit grossen Risiken verbunden. Der Beschwerdeführende 3 wäre der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Huthi ausgesetzt und die Beschwerdeführende 2 dem Risiko einer Zwangsverheiratung durch entfernte Verwandte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Be- schwerdeführenden 2 und 3 ein sehr grosses privates Interesse an der Be- willigung des prozeduralen Aufenthalts haben und keine massgeblichen und schon gar keine überwiegenden massgeblichen öffentlichen Interes- sen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts rechtfertigen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 Vormund seiner beiden jüngsten Geschwister ist, dass er sich als faktischen Familienober- haupt seit dem Tod des Vaters um die Geschwister gekümmert hat, dass er nach dem Tod der Mutter für die Unterbringung und das Wohlergehen der Geschwister gesorgt hat und dass ihm und seiner Ehefrau für die Be- schwerdeführenden 2 und 3 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde, ist klar, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführen- den 2 und 3 sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine derart enge Beziehung besteht, dass von einer Familiengemeinschaft aus- zugehen ist und sich die Betroffenen auf Art. 8 EMRK berufen können. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens führen. Gleiches gilt für die Ver-

- 11 - weigerung des prozeduralen Aufenthalts. Die Beschwerdeführenden 2 und

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts erfüllt sind. Da die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechts auf Familien- leben gemäss Art. 8 EMRK führen würde, haben die Beschwerdeführen- den 2 und 3 Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. In Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden 2 und 3 der prozedurale Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu bewilligen und das MIKA anzuweisen, entsprechende Bewilligungen auszustellen.

E. 4 Das MIKA ist zudem anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Riad zu er- mächtigen, für die Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreiseermächtigungen auszustellen. Da die saudi-arabischen Visa der Beschwerdeführenden 2 und 3 am

22. September 2026 auslaufen, ist die Ermächtigung unverzüglich zu über- mitteln. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

- 12 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war, und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung des Rechts- dienstes des MIKA vom 8. September 2026 aufgehoben.
  2. Den Beschwerdeführenden 2 und 3 wird der Aufenthalt während des Ver- fahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder gestattet.
  3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 entspre- chende Bewilligungen auszustellen. - 13 -
  4. Das MIKA wird angewiesen, die Schweizer Botschaft in Riad unverzüglich zu ermächtigen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreisevisa auszu- stellen.
  5. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons.
  6. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, vorab per IncaMail) die Vorinstanz (mit Rückschein (vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
  7. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- - 14 - fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  8. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Schmucki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2026.367 / as / we ZEMIS [***] / [***], (E.2026.096) Art. 50 Urteil vom 16. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Schmucki Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen führer 1 Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen führerin 2 Beschwerde- D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen führer 3 alle vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin, Im Westfeld 13, 4055 Basel gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 8. September 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger von Jemen (Akten des Am- tes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1- act.] 15, 17 ff.) und ältester Bruder der Beschwerdeführerin 2 und des Be- schwerdeführers 3. Eigenen Angaben zufolge flüchtete er 2011 nach Deutschland, besuchte dort die Schule und absolvierte eine Ausbildung als Operationstechnischer Assistent. Er verfügte in Deutschland über eine bis am 3. Oktober 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis (MI1-act. 14). Am

19. September 2019 heiratete er in Q._____ eine Schweizerin (MI1- act. 8 ff.). Nach Einreise in die Schweiz am 16. Juni 2023 wurde ihm im Rahmen des Familiennachzugs am 30. August 2023 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert, letztmals bis am

30. Juni 2027 gültig (MI1-act. 26, 32, 36 und 46). Via Kontaktformular meldete sich das Ehepaar am 28. Oktober 2025 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und ersuchte um Auskunft zum weiteren Vorgehen in einem humanitären Familienfall. Kon- kret gehe es um die Bewilligung einer humanitären Aufnahme oder den Familiennachzug für die (damals) 16-jährige Schwester (Beschwerdefüh- rerin 2) und den (damals) 14-jährigen Bruder (Beschwerdeführer 3) des Ehemannes, die beide in Jemen lebten, deren Eltern beide verstorben waren und die in Jemen keine nahen Angehörigen mehr hätten, die für sie sorgen könnten. Das Ehepaar wolle die beiden im Rahmen einer Vormund- schaft in die Schweiz holen. Die Angelegenheit sei dringend, da die Si- tuation in Jemen prekär sei. Bezüglich der Schwester redeten die weiteren Verwandten bereits von Heirat und den Bruder wollten die Huthi holen (MI1- act. 38). In der Folge orientierte das MIKA den Beschwerdeführer 1 und dessen Ehefrau über die zu beschaffenden Unterlagen, und dass humanitäre Visa über die zuständige Schweizer Auslandsvertretung zu beantragen seien (MI1-act. 39 f.). Am 26. November 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und seine Ehe- frau ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 3 ein (Akten des Amtes für Migration und Integration be- treffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act] 4 ff. und betreffend den Be- schwerdeführer 3 [MI3-act.] 4 ff.). Mit Schreiben des MIKA vom 15. Januar 2026 wurde dem Beschwerdefüh- rer 1 das rechtliche Gehör betreffend Ablehnung des Familiennachzugs- gesuchs gewährt (MI2- und MI3-act. 60 ff.). Konkret wies das MIKA darauf hin, dass ein Familiennachzug mangels Elternschaft nicht in Betracht

- 3 - komme und aus Sicht des MIKA weder eine wirtschaftliche noch eine affektive Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vorliege. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege eben- falls nicht vor. Am 26. Februar 2026 orientierte die Gemeinde R._____ das MIKA darüber, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau bei der Gemeinde ein Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung eingereicht hatten (MI2- und MI3-act. 72 ff.). Dem Gesuch wurden diverse Urkunden beigelegt, unter anderem eine Urkunde vom 16. Februar 2026, aus welcher hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2025 verstorben und die Vormundschaft (Guardianship) über die beiden Beschwerdeführenden 2 und 3 auf den Beschwerdeführer 1 übergegangen ist (MI2- und MI3-act. 104; betreffend Todesdatum der Mutter siehe auch MI2- und MI3-act. 57 ff.). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte beim MIKA am

16. März 2026 ihre Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein (MI2- und MI3-act. 121 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2026 orientierte die Rechtsver- treterin das MIKA darüber, dass die Gemeinde R._____ dem Beschwer- deführer 1 und seiner Ehefrau am 20. April 2026 die Pflegeplatzbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 erteilt hatte (MI2- und MI3- act. 185 ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2026 lehnte das MIKA das Gesuch der Be- schwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte den Beschwerdeführen- den 2 und 3 die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 355 ff. und MI3- act. 351 ff.). B. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 25. August 2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben und folgende Anträge stellen (MI2-act. 365 ff. und MI3-act. 361 ff.): 1. Es sei die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom Kanton Aargau vom 17. August 2026 vollumfänglich aufzuheben; 2. es sei den Einsprechern 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die zuständige schweizerische Auslandvertretung sei zur Visumertei- lung zu ermächtigen. Zudem wurde das nachfolgende Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gestellt:

- 4 - Den Einsprechern 1 und 2 [richtig: den Einsprechern 2 und 3] sei für die Dauer des Einspracheverfahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz und der prozedurale Aufenthalt bei den Pflegeeltern in R._____ zu ge- statten und es sei die zuständige Auslandvertretung superprovisorisch zur Ausstellung entsprechender Einreisevisa zu ermächtigen. Weiter wurde folgender Verfahrensantrag gestellt: Das vorliegende Einspracheverfahren sei mit Blick auf das drohende Erreichen der Volljährigkeit der Einsprecherin 2 per tt.mm.jjjj sowie die akute Gefährdungslage der minderjährigen Vollwaisen als vordringlich einzustufen und prioritär sowie beförderlich an die Hand zu nehmen und zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Am 8. September 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act. 1 ff.): 1. Zustellung des Vernehmlassungsverzichts der Sektion Aufenthalt vom

1. September 2026 an die Einsprechenden zur Kenntnis. 2. Es wird kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. 3. Das Gesuch, es sei den Einsprechenden 2 und 3 für die Dauer des Ein- spracheverfahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz und der pro- zedurale Aufenthalt bei den Pflegeeltern in R._____ zu gestatten, und es sei die zuständige Auslandvertretung superprovisorisch zur Ausstellung entsprechender Einreisevisa zu ermächtigen, wird abgewiesen. Die Begründung ergibt sich, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Er- wägungen. C. Mit Eingabe vom 11. September 2026 liessen die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 5 ff.): 1. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. September 2026 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei den Beschwerdeführern 2 und 3 für die Dauer des Beschwerdever- fahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz und der prozedurale Auf- enthalt beim Beschwerdeführer 1 in R._____ zu gestatten;

- 5 - 3. Es sei die zuständige schweizerische Auslandvertretung superproviso- risch und vorsorglich zur Ausstellung der entsprechenden Einreisevisa für die Beschwerdeführer 2 und 3 zu ermächtigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,1% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2026 zur unverzüglichen Einreichung der Vorakten sowie zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bis am 16. September 2026, 12.00 Uhr, zugestellt. Die Vorinstanz reichte gleichentags die Vorakten ein. Die Beschwerdeant- wort ging vorab elektronisch am 15. September 2026 beim Verwaltungs- gericht ein und wurde sogleich vorab elektronisch an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weitergeleitet. Ebenfalls am 15. September 2026 ging beim Verwaltungsgericht eine Be- richtigung zur Beschwerde ein, welche gleichentags ebenfalls vorab elekt- ronisch an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Gleiches gilt für verfahrensleitende Zwischenentscheide der Vorinstanz, sofern ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist zu verneinen, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 263, Erw. 2.1 mit Hinweisen).

- 6 - Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 8. September 2026 richtet und aufgrund des verweigerten prozeduralen Aufenthalts ein nicht- wiedergutzumachender Nachteil droht, da das Visum der Beschwerdefüh- renden 2 und 3 für Saudi-Arabien am 22. September 2026 ausläuft, mit einem Abschluss des Verfahrens bis zu diesem Datum nicht zu rechnen ist und eine Rückkehr nach Jemen mit offensichtlichen Risiken für die Be- schwerdeführenden 2 und 3 verbunden wäre (vgl. unten Erw. II/3.4.), ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG],

2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom

8. September 2026 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz den Antrag der Beschwer- deführenden, es sei den Beschwerdeführenden 2 und 3 während der Dauer des hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, abgewiesen. Die Beschwerdeführenden verlangen mit Antrag 1 und 2 die Aufhebung der entsprechenden Ziffer des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. Zudem sei die zuständige

- 7 - Schweizer Auslandsvertretung zur Ausstellung der entsprechenden Ein- reisevisa für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu ermächtigen. Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob den Beschwerde- führenden 2 und 3 der prozedurale Aufenthalt während der Dauer des Ver- fahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu gestatten ist und ob die Schweizer Auslandsvertretung mit der Ausstel- lung von Einreisevisa beauftragt werden soll. Nicht Gegenstand des Ver- fahrens ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu bewilligen ist. Der Erlass superprovisorischer Massnahmen erübrigt sich mit vorliegendem Entscheid und der Antrag ist als gegenstandslos gewor- den zu betrachten. 2. Gemäss Art. 17 AIG haben Personen, die über kein dauerhaftes Aufent- haltsrecht verfügen, den Entscheid über einen dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraus- setzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG ge- statten (prozeduraler Aufenthalt). Die Bewilligung eines prozeduralen Auf- enthalts stellt zwar eine Ermessensentscheidung dar, die Anwendung von Art. 17 AIG hat aber grundrechtskonform zu erfolgen (BGE 139 I 37, Regeste) und der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens kann bzw. muss gestattet werden, wenn die Voraussetzungen für den späteren Aufenthalt oder wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfas- sungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37, Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 4.2.1). Mit an- deren Worten besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts, wenn ein Anspruch auf die spätere Bewilligung besteht, dessen Voraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind und keine Hinderungsgründe für die Erteilung der Bewilligung (Widerrufsgründe) vor- liegen. Zudem besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts, wenn dessen Verweigerung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung eines Grund- oder Menschenrechts, insbesondere von Art. 8 EMRK führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Interes- sen den Eingriff rechtfertigen. Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung des angestrebten Aufenthalts offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, beurteilt sich anhand der für die Prüfung der späteren Bewilligungserteilung zu beach- tenden Rechtsgrundlagen. Dabei ist zu klären, mit welcher Wahrscheinlich- keit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ob keine Wider- rufsgründe vorliegen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Die vorzunehmende Hauptsachenprognose verlangt keine umfassende, son- dern lediglich eine summarische Prüfung der Chancen einer späteren Be-

- 8 - willigungserteilung. Dies gilt ebenso für die Prüfung einer allfälligen Grund- rechtsverletzung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder des Be- schwerdeführers 1 und seiner Ehefrau. 3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln. Diesen können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; SR 142.201). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verweigerung des prozeduralen Aufent- halts durch die Vorinstanz nicht mit dem Vorliegen von Widerrufsgründen begründet wird und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben. Damit bleibt einzig zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Auf- enthaltsbewilligungen als Pflegekinder erfüllt sind. Art. 33 VZAE schreibt diesbezüglich nur vor, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sein müssen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege- kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR.211.222.338) ist die Aufnahme von Pflegekindern bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer 1 hat als Vormund zusammen mit seiner Ehefrau um Bewilligung zur Aufnahme seiner beiden jüngsten Geschwister als Pflegekinder ersucht. Nach eingehender Prüfung durch den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Gemeinde R._____ (KESD) hat der Ge- meinderat R._____ das Gesuch am 20. April 2026 bewilligt (MI2- und MI3- act.188 ff.). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilli- gungen als Pflegekinder sind damit erfüllt. Dem Protokoll des Gemeinderates (MI2- und MI3-act.188 ff.) und dem ent- sprechenden Sozialbericht des KESD (MI2- und MI3-act.191 ff.) ist zu ent- nehmen, dass insbesondere die Betreuung der Pflegekinder durch den hauptverantwortlichen Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sowie durch das familiäre Umfeld der Ehefrau als sehr gut eingestuft werden. Verwiesen wird im Besonderen auf die Mutter der Ehefrau, welche als Deutschlehrerin an der X._____ tätig ist und welche die Geschwister des Be- schwerdeführers 1 nach deren Einreise massgeblich bei der sprachlichen Integration unterstützen kann und will.

- 9 - Insgesamt sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die gegen die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder sprechen würden. Die Vorinstanz macht solche sodann auch nicht geltend, sondern bringt ledig- lich vor, der Fall bedürfe mit Blick auf die in Frage kommenden Zulassungs- gründe sowie die Begründungen in der angefochtenen Verfügung und der Einsprache einer vertieften Prüfung, zumal es sich um den Zuzug älterer Kinder handle. Derart unspezifische Vorbehalte lassen jedoch keine Zwei- fel daran aufkommen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. 3.4. Zur Situation der Geschwister in Jemen, dem Verhältnis zum Beschwerde- führer 1 und zur Frage, ob die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könnte, ist Folgendes festzu- halten: Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau haben sich unmittelbar nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführenden an das MIKA gewandt und ihre Situation dargelegt. Aufgrund des gesamten Verhaltens und Vor- gehens des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau und der eingereich- ten Unterlagen sowie der öffentlich zugänglichen Informationen zur Situation in Jemen und in Sanaa sind die Schilderungen als äusserst glaub- haft einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Belege die Be- schwerdeführenden noch einreichen könnten, um ihre Situation glaubhaft machen zu können. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Aus- führungen der Beschwerdeführenden keinen Glauben zu schenken wäre. Auszugehen ist damit von folgendem Sachverhalt: Die Beschwerdeführenden 2 und 3 lebten nach dem Tod des Vaters im Jahr 2014 mit der Mutter in Jemen zusammen und wurden durch sie be- treut. Als ältester Sohn übernahm der Beschwerdeführer 1 nach dem Tod des Vaters die Rolle des Familienoberhaupts und kümmerte sich aus dem Ausland um seine beiden jüngsten Geschwister. Mit dem Tod der Mutter am 20. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Voll- waisen und die Vormundschaft ging auch formell auf den Beschwerdefüh- rer 1 über. Dieser sorgte für die zwischenzeitliche Unterbringung seiner elternlosen, minderjährigen Geschwister in Jemen und gelangte unverzüg- lich ans MIKA, um zu klären, welche Schritte zu unternehmen sind, damit er seine Geschwister in die Schweiz holen und, zusammen mit seiner Ehe- frau, für die beiden sorgen könne. Parallel dazu ersuchte er um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung, welche inzwischen erteilt wurde. Aufgrund der Auskunft des MIKA, wonach die Geschwister auf einer Schweizer Aus- landsvertretung ein Visumsgesuch einreichen müssten, und weil die

- 10 - Schweizer Auslandsvertretung in Jemen geschlossen worden war, organi- sierte der Beschwerdeführer 1, dass seine Geschwister durch einen Nach- barn nach Riad (Saudi-Arabien) begleitet wurden. Dieser stellte jedoch klar, dass dies der letzte Dienst sei, den er leisten könne. Weitere Unterstützung könne er nicht mehr erbringen. In Riad wurden die Geschwister offenbar durch einen Onkel betreut, der sie auch auf die Schweizer Auslandsvertretung zwecks Einreichung der Visagesuche begleitete. Für die Einreise nach Saudi-Arabien benötigten und erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum, welches jedoch nur bis zum 22. September 2026 gültig ist. Per 22. September 2026 müssen die Geschwister Saudi-Arabien verlassen und nach Jemen bzw. nach Sanaa zurückkehren. Eine Rückkehr nach Jemen bedingt eine sehr lange Autofahrt, welche minderjährigen Kindern ohne Unterstützung durch Erwachsene nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden können die Beschwerdeführen- den 2 und 3 jedoch auf keine Unterstützung Dritter zählen und eine Rück- kehr auf dem Luftweg ist nicht möglich, da der Flughafen von Sanaa nach einer Bombardierung geschlossen ist. Es steht damit fest, dass es den Be- schwerdeführenden 2 und 3 aktuell nicht möglich ist nach Jemen zurück- zukehren, sie aber Saudi-Arabien am 22. September 2026 verlassen müssen. Selbst wenn eine Rückkehr nach Sanaa möglich wäre, wäre ein weiterer Aufenthalt mit grossen Risiken verbunden. Der Beschwerdeführende 3 wäre der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Huthi ausgesetzt und die Beschwerdeführende 2 dem Risiko einer Zwangsverheiratung durch entfernte Verwandte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Be- schwerdeführenden 2 und 3 ein sehr grosses privates Interesse an der Be- willigung des prozeduralen Aufenthalts haben und keine massgeblichen und schon gar keine überwiegenden massgeblichen öffentlichen Interes- sen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts rechtfertigen können. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 Vormund seiner beiden jüngsten Geschwister ist, dass er sich als faktischen Familienober- haupt seit dem Tod des Vaters um die Geschwister gekümmert hat, dass er nach dem Tod der Mutter für die Unterbringung und das Wohlergehen der Geschwister gesorgt hat und dass ihm und seiner Ehefrau für die Be- schwerdeführenden 2 und 3 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde, ist klar, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführen- den 2 und 3 sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine derart enge Beziehung besteht, dass von einer Familiengemeinschaft aus- zugehen ist und sich die Betroffenen auf Art. 8 EMRK berufen können. Eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens führen. Gleiches gilt für die Ver-

- 11 - weigerung des prozeduralen Aufenthalts. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben deshalb einen Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufent- halts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 allenfalls auch die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Asylgesuchs erfüllen. Selbst wenn dem so sein sollte, hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, den Beschwerdefüh- renden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu erteilen. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er- teilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, womit auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des prozeduralen Auf- enthalts erfüllt sind. Da die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechts auf Familien- leben gemäss Art. 8 EMRK führen würde, haben die Beschwerdeführen- den 2 und 3 Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. In Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden 2 und 3 der prozedurale Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu bewilligen und das MIKA anzuweisen, entsprechende Bewilligungen auszustellen. 4. Das MIKA ist zudem anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Riad zu er- mächtigen, für die Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreiseermächtigungen auszustellen. Da die saudi-arabischen Visa der Beschwerdeführenden 2 und 3 am

22. September 2026 auslaufen, ist die Ermächtigung unverzüglich zu über- mitteln. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats- kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

- 12 - 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An- wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war, und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung des Rechts- dienstes des MIKA vom 8. September 2026 aufgehoben. 2. Den Beschwerdeführenden 2 und 3 wird der Aufenthalt während des Ver- fahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder gestattet. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 entspre- chende Bewilligungen auszustellen.

- 13 - 4. Das MIKA wird angewiesen, die Schweizer Botschaft in Riad unverzüglich zu ermächtigen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreisevisa auszu- stellen. 5. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des Kantons. 6. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, vorab per IncaMail) die Vorinstanz (mit Rückschein (vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit

2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange-

- 14 - fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Schmucki