Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde A._____ die Beschwerdeantwort des Stadtrats Q._____ mitsamt Beilagen zugestellt und Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik bis zum 5. Dezember 2025 angesetzt.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Perso- nen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftig- keit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2).
E. 3.3 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 14. Januar 2026 beim DVI nach dem Stand des Verfahrens. Tags darauf bestätigte ihm die Leiterin des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (DVI) den Eingang sei- ner zahlreichen E-Mails, nahm zu seinen diversen Anliegen Stellung und wies ihn insbesondere darauf hin, dass sich an seiner Rechtsposition auf- grund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde nichts ge-
- 12 - ändert habe. Nur 8 Tage später, am 23. Januar 2026, und damit insgesamt nur 3.5 Monate nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht trotz dieser Auskunft Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Da der Schriftenwechsel erst rund 1.5 Monate vor der Rechtsverzögerungsbe- schwerde abgeschlossen wurde (wobei die Weihnachtsfeiertage dazwi- schen lagen) und das Verfahren insgesamt erst 3.5 Monate dauerte, konn- ten ihr objektiv betrachtet von Vornherein keine Erfolgschancen zukom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor Verwaltungsgericht diverse Anträge stellte, welche offensichtlich nicht in dessen Zuständigkeit fallen. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 4 Am 19. Dezember 2025 äusserte sich A._____ gegenüber dem DVI (und weiteren Adressaten) in fünf separaten E-Mails.
E. 5 Mit E-Mail vom 25. Dezember 2025 beantragte A._____ beim DVI die weitere Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2026.
E. 6 Am 7. Januar 2026 reichte A._____ per E-Mail beim DVI ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein.
- 3 -
E. 7 Am 27. Februar 2026 reichte das DVI, Gemeindeabteilung, aufforderungs- gemäss die Verfahrensakten ein.
E. 8 Am 8. März 2026 stellte der Beschwerdeführer mit ERV-Eingabe folgende Anträge: 1. Die SVA Aargau anzuweisen, die Ergänzungsleistungen bis zum rechts- kräftigen Entscheid wieder auszurichten oder zumindest 2. die Krankenversicherung provisorisch sicherzustellen, oder 3. andere geeignete Massnahmen zu treffen, um die drohende existenzielle und gesundheitliche Notlage abzuwenden.
E. 9 Mit Eingabe vom 9. März 2026 (Postaufgabe am 11. März 2026; Postein- gang am 16. März 2026) rügte der Beschwerdeführer, er habe noch keine Verfügung betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhal- ten, und ersuchte das Verwaltungsgericht um unverzüglichen Entscheid.
- 5 -
E. 10 Mit ERV-Eingabe vom 14. März 2026 machte der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, Befangenheit und Voreingenommenheit, eine fehlerhafte Anwendung des Wohnsitzbegriffes sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes geltend.
E. 11 Am 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ERV-Ein- gabe mit diversen Beilagen ein.
E. 12 Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Ver- waltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, das DVI habe im Verwaltungs- beschwerdeverfahren betreffend seine Abmeldung aus dem Einwohnerre- gister seit Monaten keinen Entscheid getroffen. Gemäss dem oben Ausge- führten ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der diesbezüglichen Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zuständig. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdefüh- rer monierte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Zusammenhang mit der beim DVI hängigen Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 25. August 2025 betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister. In der Eingabe vom 8. März 2026 stellt der Beschwerdeführer darüber hin- aus Anträge betreffend die (vorsorgliche) Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen durch die SVA Aargau. Dieses Begehren wird weder vom Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens erfasst noch ist in sozialversiche- rungsrechtlichen Fragen das Verwaltungsgericht zuständige Rechtsmittel- instanz. Je nach Verfahrensstand hat der Beschwerdeführer bei der SVA Aargau Einsprache zu erheben oder beim Versicherungsgericht Be-
- 6 - schwerde einzureichen (vgl. Art. 52 und 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Auf die Anträge in der Eingabe vom 8. März 2026 darf jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenso wenig vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens werden die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2026 erfasst, wonach die Stadt Q._____ den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt habe, Mitarbeitende der Stadt Q._____ befangen und voreingenommen seien, sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden und die Abmeldung aus dem Einwohnerregister unverhältnismässig sei. Diese Rügen betreffen offensichtlich nicht die streitgegenständliche Frage, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung begangen hat. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. März 2026. 3. Der Beschwerdeführer reichte am 14. März 2026 zudem eine "Be- schwerde" gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 24. Juli 2025 betreffend die Nichtentgegennahme der Anmeldung von B._____ ein. Die Anmeldung seiner Ehefrau ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe vorne Erw. I/2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auf die Weiterleitung an die zuständige Rechtsmittelbehörde kann ver- zichtet werden, weil sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Stadt- rats Q._____ vom 24. Juli 2025 richtet und damit die 30-tägige Beschwerdefrist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen sein dürfte. 4. Eingaben beim Verwaltungsgericht sind nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG nur dann rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜmV; SAR 271.215) eingehalten werden. Die ÜmV sieht vor, dass Eingaben per E-Mail via einen qualifizier- ten elektronischen Zugang (vom Bund anerkannte Zustellplattform oder ggf. anderes anerkanntes Behördenportal) einzureichen sind (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 und 2bis sowie § 2a Abs. 2 ÜmV). § 4 Abs. 2 ÜmV schreibt überdies vor, dass von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Doku- mente mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müs- sen. Eine simple E-Mail ist demzufolge nicht ausreichend; ebenso wenig genügt die Übermittlung eines (unterzeichneten) PDFs mittels einer simp- len E-Mail (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom
20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Gerichtsschreiberin mit E-Mail vom 2. Februar 2026 auf die oben dargelegten Anforderungen an elektronische Eingaben hingewiesen. Nichtsdestotrotz übermittelte er in
- 7 - der Folge diverse Eingaben mittels einer simplen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Da diese Eingaben den gesetzlichen Anforderun- gen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht entsprechen, sind sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Für die vom Beschwerdeführer be- antragte Ausnahmeregelung bzw. eine Entbindung von den genannten An- forderungen an den elektronischen Rechtsverkehr fehlt eine gesetzliche Grundlage. 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwä- gungen – einzutreten. II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seit Monaten kein Entscheid des DVI betreffend seine Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 2025 ergan- gen sei. Zudem habe das DVI sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 nicht behandelt. Aufgrund dessen könnten mehrere Behörden in der Schweiz wie die SVA Aargau und das Migrationsamt ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Die Verzögerung sei einzig durch die Untä- tigkeit des DVI verursacht und nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. 2. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han- deln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweige- rung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache be- fassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 478, Erw. 4d). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann aber nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Eine Rechtsverzögerung liegt nur dann vor, wenn die zu- ständige Behörde oder das zuständige Gericht den Entscheid nicht binnen einer Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und den gesamten übri- gen Umständen als angemessen erscheint (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046; BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1).
- 8 - Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbeson- dere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Pri- vaten und Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.3; 124 I 139, Erw. 2c; Urteil des Bundesge- richts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 2.1.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.166 vom 17. Juli 2024, Erw. II/3). Eine Rechtsver- zögerung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Behörde im Verfah- ren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte ab- geschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Pro- zessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 2.1.1) 3.
E. 15 Januar 2026 bereits darlegte, kommt der Verwaltungsbeschwerde auf- schiebende Wirkung zu, weshalb der angefochtene Entscheid des Stadt- rats Q._____ noch keine Rechtswirkung entfalten konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor im Einwohnerregister der Stadt Q._____ angemeldet ist. Die Beantwortung der Frage, ob sich aus dem hängigen Verfahren betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den ersten Blick ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern allein der Entscheid des DVI zu einer weiteren
- 10 - Auszahlung von Ergänzungsleistungen führen könnte. Wie sich aus dem Schreiben der SVA Aargau vom 10. Dezember 2025 ergibt, ist der Grund für die Einstellung der Ergänzungsleistungen das "Nichteinreichen der periodischen Überprüfung". Ob die Einstellung aus dem von der SVA Aargau genannten Grund gerechtfertigt war, ist – wie vorne erwähnt (Erw. I/2) – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des Verfahrens vor DVI und fällt weder in die Zuständigkeit des DVI noch in jene des Verwaltungsgerichts. 4. Nach dem Gesagten ist die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem DVI unter Berücksichtigung der gesamten Umstände klarerweise nicht als übermässig lang zu qualifizieren. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen und eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung zu verneinen. 5. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Ja- nuar 2026 betreffend vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Ver- fahren. Das DVI hat diesbezüglich zwar keine formelle Verfügung erlassen, den Beschwerdeführer aber mit E-Mail vom 15. Januar 2026 darauf hinge- wiesen, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu- kommt und demzufolge der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Be- zug auf seinen Eintrag im Einwohnerregister nicht erforderlich ist. Aus die- sem Vorgehen ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass entgegen seinen Vorstellungen mit einem Entscheid des DVI oder des Verwaltungsgerichts betreffend eine Abmeldung aus dem Einwohnerregister keine unmittelbaren Zahlungen von Sozialversicherun- gen oder keine andere finanzielle Leistungen erwirkt werden können (siehe auch vorne Erw. I/2). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und
- 11 - § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind keine Parteikosten zu ersetzen. 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Stadtrat Q._____ das DVI, Gemeindeabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde - 13 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2026.32 / SW / wm Art. 31 Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____, führer gegen Stadtrat Q._____, Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend melderechtlicher Wohnsitz (Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung)
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ ist seit dem 18. Juli 2015 in Q._____ mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 7. März 2025 heiratete er B._____. 2. Mit Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 25. August 2025 wurde A._____ von Amtes wegen im Einwohnerregister Q._____ rückwirkend per 30. April 2025 abgemeldet mit der Begründung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Q._____, sondern im Ausland. Er lebe mit seiner Ehefrau in R._____ und sei nur ein bis drei Tage pro Monat besuchsweise in Q._____. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 7. Oktober 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung seiner Anmeldung in der Stadt Q._____. 2. Der Stadtrat Q._____ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werde. 3. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde A._____ die Beschwerdeantwort des Stadtrats Q._____ mitsamt Beilagen zugestellt und Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik bis zum 5. Dezember 2025 angesetzt. 4. Am 19. Dezember 2025 äusserte sich A._____ gegenüber dem DVI (und weiteren Adressaten) in fünf separaten E-Mails. 5. Mit E-Mail vom 25. Dezember 2025 beantragte A._____ beim DVI die weitere Auszahlung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2026. 6. Am 7. Januar 2026 reichte A._____ per E-Mail beim DVI ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein.
- 3 - 7. Nachdem A._____ mit E-Mail vom 14. Januar 2026 um Rückmeldung zum Stand des Verfahrens ersucht hatte, bestätigte die Leiterin des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (DVI) am darauffolgenden Tag ebenfalls per E-Mail den Eingang seiner diversen Eingaben. Sie wies da- rauf hin, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu- komme und die verfügte Abmeldung deshalb noch nicht rechtskräftig sei bzw. der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerregister noch immer in Q._____ angemeldet sei. C. 1. Am 23. Januar 2026 reichte A._____ beim Verwaltungsgericht eine "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren betreffend melderechtlichen Wohnsitz" ein mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren betreffend meinen melderechtli- chen Wohnsitz eine Rechtsverzögerung vorliegt. 2. Das DVI sei anzuweisen, innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist über die Beschwerde zu entscheiden. 3 Eventualiter sei das DVI anzuweisen, über mein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu befinden. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2026 wurde der Beschwerdefüh- rer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. 3. Am 30. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer per E-Mail um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Die Gerichtsschreiberin wies den Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 ausnahmsweise ebenfalls per E-Mail darauf hin, dass sein Gesuch vom
30. Januar 2026 die Formvorschriften für den elektronischen Rechtsver- kehr nicht erfülle. Sie wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass weitere Eingaben per E-Mail, welche die Formschriften nicht erfüllen, nicht berücksichtigt würden. 5. Mit Verfügung vom 13. Februar 2026 setzte der instruierende Verwaltungs- richter dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde ihm in Aus-
- 4 - sicht gestellt, dass bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). 6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 (im elektronischen Rechtsverkehr [ERV] am 18. Februar 2026 übermittelt) beantragte der Beschwerdeführer: 1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Sistierung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Ent- scheid über dieses Gesuch. 3. Verzicht auf den Kostenvorschuss. 4. Richterliche Anordnung, wonach mir für die Dauer des Verfahrens die Kommunikation per E-Mail gestattet wird. 5. Schriftliche Bestätigung des Eingangs. 7. Am 27. Februar 2026 reichte das DVI, Gemeindeabteilung, aufforderungs- gemäss die Verfahrensakten ein. 8. Am 8. März 2026 stellte der Beschwerdeführer mit ERV-Eingabe folgende Anträge: 1. Die SVA Aargau anzuweisen, die Ergänzungsleistungen bis zum rechts- kräftigen Entscheid wieder auszurichten oder zumindest 2. die Krankenversicherung provisorisch sicherzustellen, oder 3. andere geeignete Massnahmen zu treffen, um die drohende existenzielle und gesundheitliche Notlage abzuwenden. 9. Mit Eingabe vom 9. März 2026 (Postaufgabe am 11. März 2026; Postein- gang am 16. März 2026) rügte der Beschwerdeführer, er habe noch keine Verfügung betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhal- ten, und ersuchte das Verwaltungsgericht um unverzüglichen Entscheid.
- 5 - 10. Mit ERV-Eingabe vom 14. März 2026 machte der Beschwerdeführer die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, Befangenheit und Voreingenommenheit, eine fehlerhafte Anwendung des Wohnsitzbegriffes sowie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes geltend. 11. Am 17. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ERV-Ein- gabe mit diversen Beilagen ein. 12. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Ver- waltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, das DVI habe im Verwaltungs- beschwerdeverfahren betreffend seine Abmeldung aus dem Einwohnerre- gister seit Monaten keinen Entscheid getroffen. Gemäss dem oben Ausge- führten ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der diesbezüglichen Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zuständig. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdefüh- rer monierte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Zusammenhang mit der beim DVI hängigen Verwaltungsbeschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 25. August 2025 betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister. In der Eingabe vom 8. März 2026 stellt der Beschwerdeführer darüber hin- aus Anträge betreffend die (vorsorgliche) Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen durch die SVA Aargau. Dieses Begehren wird weder vom Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens erfasst noch ist in sozialversiche- rungsrechtlichen Fragen das Verwaltungsgericht zuständige Rechtsmittel- instanz. Je nach Verfahrensstand hat der Beschwerdeführer bei der SVA Aargau Einsprache zu erheben oder beim Versicherungsgericht Be-
- 6 - schwerde einzureichen (vgl. Art. 52 und 56 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Auf die Anträge in der Eingabe vom 8. März 2026 darf jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenso wenig vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens werden die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. März 2026 erfasst, wonach die Stadt Q._____ den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt habe, Mitarbeitende der Stadt Q._____ befangen und voreingenommen seien, sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden und die Abmeldung aus dem Einwohnerregister unverhältnismässig sei. Diese Rügen betreffen offensichtlich nicht die streitgegenständliche Frage, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung begangen hat. Dasselbe gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. März 2026. 3. Der Beschwerdeführer reichte am 14. März 2026 zudem eine "Be- schwerde" gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 24. Juli 2025 betreffend die Nichtentgegennahme der Anmeldung von B._____ ein. Die Anmeldung seiner Ehefrau ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (siehe vorne Erw. I/2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Auf die Weiterleitung an die zuständige Rechtsmittelbehörde kann ver- zichtet werden, weil sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Stadt- rats Q._____ vom 24. Juli 2025 richtet und damit die 30-tägige Beschwerdefrist bereits seit geraumer Zeit abgelaufen sein dürfte. 4. Eingaben beim Verwaltungsgericht sind nach § 7 Abs. 1, 3 und 5 VRPG nur dann rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwal- tungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜmV; SAR 271.215) eingehalten werden. Die ÜmV sieht vor, dass Eingaben per E-Mail via einen qualifizier- ten elektronischen Zugang (vom Bund anerkannte Zustellplattform oder ggf. anderes anerkanntes Behördenportal) einzureichen sind (§ 4 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 1 und 2bis sowie § 2a Abs. 2 ÜmV). § 4 Abs. 2 ÜmV schreibt überdies vor, dass von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftige Doku- mente mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein müs- sen. Eine simple E-Mail ist demzufolge nicht ausreichend; ebenso wenig genügt die Übermittlung eines (unterzeichneten) PDFs mittels einer simp- len E-Mail (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.473 vom
20. Dezember 2022, Erw. I/3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Gerichtsschreiberin mit E-Mail vom 2. Februar 2026 auf die oben dargelegten Anforderungen an elektronische Eingaben hingewiesen. Nichtsdestotrotz übermittelte er in
- 7 - der Folge diverse Eingaben mittels einer simplen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur. Da diese Eingaben den gesetzlichen Anforderun- gen an den elektronischen Rechtsverkehr nicht entsprechen, sind sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Für die vom Beschwerdeführer be- antragte Ausnahmeregelung bzw. eine Entbindung von den genannten An- forderungen an den elektronischen Rechtsverkehr fehlt eine gesetzliche Grundlage. 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erwä- gungen – einzutreten. II. 1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seit Monaten kein Entscheid des DVI betreffend seine Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 2025 ergan- gen sei. Zudem habe das DVI sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. Januar 2026 nicht behandelt. Aufgrund dessen könnten mehrere Behörden in der Schweiz wie die SVA Aargau und das Migrationsamt ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Die Verzögerung sei einzig durch die Untä- tigkeit des DVI verursacht und nicht auf sein Verhalten zurückzuführen. 2. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Han- deln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Aufl. 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form der Rechtsverweige- rung; die Behörde gibt dabei zu erkennen, dass sie sich mit der Sache be- fassen will, verzögert aber die Entscheidung ohne zureichenden Grund (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 478, Erw. 4d). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann aber nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Eine Rechtsverzögerung liegt nur dann vor, wenn die zu- ständige Behörde oder das zuständige Gericht den Entscheid nicht binnen einer Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und den gesamten übri- gen Umständen als angemessen erscheint (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1046; BGE 144 I 318, Erw. 7.1; 131 V 407, Erw. 1.1; 130 I 312, Erw. 5.1).
- 8 - Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbeson- dere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen Pri- vaten und Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.3; 124 I 139, Erw. 2c; Urteil des Bundesge- richts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 2.1.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.166 vom 17. Juli 2024, Erw. II/3). Eine Rechtsver- zögerung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Behörde im Verfah- ren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte ab- geschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Pro- zessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54, Erw. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024, Erw. 2.1.1) 3. 3.1. Die Verwaltungsbeschwerde ging am 9. Oktober 2025 beim DVI ein. Der anschliessende Schriftenwechsel wurde ausweislich der Akten ohne Ver- zögerungen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer sich nicht innert der für eine allfällige Replik angesetzten Frist äusserte, sondern erst am
19. und 25. Dezember 2025 diverse E-Mails als "Nachtrag zur Be- schwerde" bzw. "Zusatzantrag" einreichte. Knapp zwei Wochen später, nach den Weihnachtsfeiertagen, reichte der Beschwerdeführer am 7. Ja- nuar 2026 beim DVI wiederum per E-Mail ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein und betonte die Dringlichkeit der Sache, weil er sich in einer existenziellen Notlage befinde. Aufgrund der Einstellung der Ergän- zungsleistungen verfüge er über keine finanziellen Mittel mehr zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts. Am 15. Januar 2026 bestätigte die Leiterin des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (DVI) auf Nachfrage des Be- schwerdeführers hin den Eingang seiner diversen E-Mails. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das DVI lediglich die Aufsicht im Mel- dewesen wahrnehme und in diesem Rahmen beurteile, ob die Abmeldung aus dem Einwohnerregister zu Recht erfolgte. Für Ansprüche auf Leistun- gen der Sozialversicherungen (Ergänzungsleistungen) sowie steuerliche oder migrationsrechtliche Fragen fehle die Zuständigkeit. Sie wies den Be- schwerdeführer weiter darauf hin, dass der Begriff des Wohnsitzes je nach Rechtsgebiet eigenständig ausgelegt werde. Betreffend sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erläuterte sie ihm, dass der Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ aufschiebende Wirkung zukomme. Die verfügte (angefochtene) Abmeldung sei deshalb noch nicht rechtskräf- tig und er sei nach wie vor im Einwohnerregister am S-Weg 5 in Q._____
- 9 - gemeldet. Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erübrige sich deshalb (vgl. Vorakten, act. 16). 3.2. Bei diesem Verfahrensablauf ist nicht ersichtlich, inwiefern es zu ungebühr- lichen Verzögerungen seitens der Behörde gekommen sein sollte. Wie be- reits erwähnt, wurde der Schriftenwechsel im Verwaltungsbeschwerdever- fahren ohne Verzögerungen durchgeführt. Dass die nach Ablauf der Re- plikfrist eingereichten E-Mails vom 19. und 25. Dezember 2025 sowie vom
7. Januar 2026 nicht umgehend beantwortet wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als sie sich nur teilweise, wenn über- haupt, auf die strittige Abmeldung aus dem Einwohnerregister beziehen und deshalb (mehrheitlich) unbeachtlich sind. Im Übrigen kann vorliegend offenbleiben, ob die elektronischen Eingaben rechtsgültig übermittelt wur- den (vgl. vorne Erw. I/4). Zu beachten ist weiter, dass den Verwaltungsbehörden für die Fallbearbei- tung im Anschluss an den Schriftenwechsel genügend Zeit zur Verfügung stehen muss, damit sie die relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen sorgfältig abklären können. Da zwischen der Einreichung der Verwaltungs- beschwerde vom 7. Oktober 2025 und der vorliegenden Rechtsverzöge- rungsbeschwerde vom 23. Januar 2026 nur rund 3.5 Monate bzw. seit Ab- lauf der Replikfrist nur gut 1.5 Monate liegen (ohne zusätzliche Berücksich- tigung der Weihnachtsfeiertage sowie des Umstands, dass der Beschwer- deführer zwischenzeitlich diverse Eingaben einreichte), ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das DVI die Beurteilung der Sache unangemessen hinausgezögert hätte oder untätig geblieben wäre. Immerhin ist, wie in Erw. II/2 dargelegt, nicht bereits dann von einer Rechtsverzögerung auszu- gehen, wenn eine Eingabe nicht sofort behandelt wird. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Bedeutung der Sache für den Be- schwerdeführer eine unverhältnismässig lange bzw. überdurchschnittliche Verfahrensdauer ableiten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer einen möglichst raschen Entscheid in der Sache wünscht, objektiv betrachtet liegt aber keine Rechtsfrage vor, welche eine besonders beför- derliche Erledigung rechtfertigen würde. Wie die Leiterin des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (DVI) dem Beschwerdeführer in ihrem E-Mail vom
15. Januar 2026 bereits darlegte, kommt der Verwaltungsbeschwerde auf- schiebende Wirkung zu, weshalb der angefochtene Entscheid des Stadt- rats Q._____ noch keine Rechtswirkung entfalten konnte und der Beschwerdeführer nach wie vor im Einwohnerregister der Stadt Q._____ angemeldet ist. Die Beantwortung der Frage, ob sich aus dem hängigen Verfahren betreffend Abmeldung aus dem Einwohnerregister Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer ergeben, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den ersten Blick ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern allein der Entscheid des DVI zu einer weiteren
- 10 - Auszahlung von Ergänzungsleistungen führen könnte. Wie sich aus dem Schreiben der SVA Aargau vom 10. Dezember 2025 ergibt, ist der Grund für die Einstellung der Ergänzungsleistungen das "Nichteinreichen der periodischen Überprüfung". Ob die Einstellung aus dem von der SVA Aargau genannten Grund gerechtfertigt war, ist – wie vorne erwähnt (Erw. I/2) – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des Verfahrens vor DVI und fällt weder in die Zuständigkeit des DVI noch in jene des Verwaltungsgerichts. 4. Nach dem Gesagten ist die Dauer des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vor dem DVI unter Berücksichtigung der gesamten Umstände klarerweise nicht als übermässig lang zu qualifizieren. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen und eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung zu verneinen. 5. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Ja- nuar 2026 betreffend vorsorgliche Massnahmen im vorinstanzlichen Ver- fahren. Das DVI hat diesbezüglich zwar keine formelle Verfügung erlassen, den Beschwerdeführer aber mit E-Mail vom 15. Januar 2026 darauf hinge- wiesen, dass der Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu- kommt und demzufolge der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Be- zug auf seinen Eintrag im Einwohnerregister nicht erforderlich ist. Aus die- sem Vorgehen ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass entgegen seinen Vorstellungen mit einem Entscheid des DVI oder des Verwaltungsgerichts betreffend eine Abmeldung aus dem Einwohnerregister keine unmittelbaren Zahlungen von Sozialversicherun- gen oder keine andere finanzielle Leistungen erwirkt werden können (siehe auch vorne Erw. I/2). III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 600.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und
- 11 - § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind keine Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Nach § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürliche Perso- nen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftig- keit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechts- vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (Abs. 2). 3.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138, Erw. 5.1; 139 III 396, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 14. Januar 2026 beim DVI nach dem Stand des Verfahrens. Tags darauf bestätigte ihm die Leiterin des Rechtsdiensts der Gemeindeabteilung (DVI) den Eingang sei- ner zahlreichen E-Mails, nahm zu seinen diversen Anliegen Stellung und wies ihn insbesondere darauf hin, dass sich an seiner Rechtsposition auf- grund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde nichts ge-
- 12 - ändert habe. Nur 8 Tage später, am 23. Januar 2026, und damit insgesamt nur 3.5 Monate nach Einreichung der Verwaltungsbeschwerde erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht trotz dieser Auskunft Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Da der Schriftenwechsel erst rund 1.5 Monate vor der Rechtsverzögerungsbe- schwerde abgeschlossen wurde (wobei die Weihnachtsfeiertage dazwi- schen lagen) und das Verfahren insgesamt erst 3.5 Monate dauerte, konn- ten ihr objektiv betrachtet von Vornherein keine Erfolgschancen zukom- men, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor Verwaltungsgericht diverse Anträge stellte, welche offensichtlich nicht in dessen Zuständigkeit fallen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Stadtrat Q._____ das DVI, Gemeindeabteilung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde
- 13 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich