Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass Aufenthaltsbewilligun- gen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Per- sonenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und de- ren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
- 6 - sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, wobei unerheblich ist, wer dafür verantwortlich ist, dass die Voraussetzungen nie erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (Einsprache- entscheid [EE], Erw. II/2).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat sich sodann richtigerweise auf die Ausführungen des fedpol gestützt, wonach gemäss Auskunft des bulgarischen Innenministe- riums weder die Identitätskarte des Beschwerdeführers noch sein Pass un- ter der auf der Identitätskarte bzw. auf dem Pass vermerkten Nummer re- gistriert seien und die auf den beiden Dokumenten vermerkte Person, d.h. der Beschwerdeführer, nicht bulgarischer Staatsangehöriger sei. Weiter wurde zu Recht erwogen, dass es bei einer derart klaren Sachlage dem Beschwerdeführer obliegt, seine behauptete bulgarische Staatsangehörig- keit auf andere Weise als durch die genannten Dokumente zu belegen. Un- ter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht bulgarischer Staatsangehöriger ist, er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nie erfüllt hat und diese gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen ist. Unter Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.24 vom 19. April 2024, Erw. II/2.2.1 hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde- führer auch nicht auf einen allfälligen Gutglaubensschutz berufen könnte (EE, Erw. II/3).
E. 1.3 Die Vorinstanz hat sodann erwogen, dass dem Beschwerdeführer einzig gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Sie hat die diesbezüglichen Voraussetzungen korrekt aufgeführt und ist ebenso korrekt zum Schluss gelangt, dass erstens die Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen ist, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt hat, dass zweitens mit Blick auf die berufliche, sprachliche und soziale Integration zwar von einer normalen, der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration auszugehen ist, eine solche jedoch für die Annahme eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles nicht genügt, wobei die geltend gemachten Integrations- leistungen ohnehin nicht zu berücksichtigen wären, da diesen ein rechts- missbräuchliches Verhalten zugrunde liegt und dem Beschwerdeführer be- wusst war oder hätte sein müssen, dass er die Schweiz wieder würde ver- lassen müssen, dass drittens aufgrund des noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz die Wiedereingliederungsperspektive im Heimatland intakt ist, dass er viertens den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und zu seiner
- 7 - Freundin auch vom Ausland aus pflegen kann, und dass fünftens seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in der Türkei behan- delt werden können. Aufgrund ihrer umfassenden Prüfung ist die Vorin- stanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein schwerwiegender persön- licher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer daher auch keine Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist (EE, Erw. II/5). Selbst wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorlie- gen würde, müsste überdies noch geprüft werden, ob der Erteilung einer Bewilligung nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen- stünde (EE, Erw. II/6).
E. 1.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach der Bewilligungswiderruf nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verstösst, da weder der Schutzbereich des Familien- noch derjenige des Privatlebens tangiert ist, die Ausreisefrist von 60 Tagen korrekt angesetzt wurde und keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor- liegen (EE, Erw. II/7, 8 und 9).
E. 2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interes- sen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent- scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn). II. 1.
E. 2.1 Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ändert nichts am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz.
E. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die wiederholte Behauptung des Beschwer- deführers, er habe die bulgarische Staatsangehörigkeit über seinen Gross- vater erworben, nichts daran ändert, dass er keine gültigen Identitätspa- piere vorgelegt hat, welche seine bulgarische Staatsangehörigkeit belegen. Dies war dem Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren bekannt. Trotzdem verweist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde er- neut einzig auf die eingereichten Identitätspapiere und führt aus, er selbst könne die Echtheit der Papiere bestätigen. Dass ein derartiges Parteivor- bringen nicht geeignet ist, die Auskunft des bulgarischen Innenministe- riums, wonach die Identitätspapiere in Bulgarien nicht registriert seien, zu widerlegen, ist offensichtlich und hätte dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bewusst sein müssen. Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er meint, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Echtheit der Identitätspapiere er- neut zu prüfen. Erteilt eine zuständige ausländische Behörde via fedpol die Auskunft, die vorgelegten Identitätspapiere seien nicht registriert, ist darauf abzustellen und bedarf es keiner erneuten Prüfung der Echtheit der Doku- mente.
- 8 - Sowohl das MIKA als auch die Vorinstanz haben den Beschwerdeführer deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der gegebenen Sach- lage dem Beschwerdeführer obliegt, seine bulgarische Staatsangehörigkeit auf andere Art und Weise zu belegen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Bestimmung der bulgarischen Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob die Identitätspa- piere erneut auf ihre Echtheit zu prüfen seien, die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht relevant sind, wonach er aktuell im Besitze einer B-Bewilligung und eines Führerscheins sei, diverse Verwandte über ein Aufenthaltsrecht verfügten, er mit seiner Familie in R._____ in einem Ei- genheim der Familie wohne, sehr gesellig sei und viele Freunde, darunter auch Schweizer Staatsangehörige, habe und über eine Arbeitsstelle verfü- ge.
E. 2.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zum Vorbringen, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er nur über eine Niere verfüge, mit Blick auf das allfällige Vorliegen von Vollzugshindernissen zu wenig Be- achtung geschenkt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht dar- legt, inwiefern seine Gesundheitsversorgung bei einer Rückkehr in die Tür- kei nicht sichergestellt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seine Be- hauptung, es liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, nicht substanziiert hat und aus den Akten keine Verletzung hervorgeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung ge- gen Art. 8 EMRK verstossen würden. Auf beide Punkte ist nicht weiter ein- zugehen.
E. 2.3 Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder für das Vorliegen von Vollzugshindernissen sprechen würde.
E. 3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
- 9 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 10 - Aarau, 6. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Schmucki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2026.290 / as / jb ZEMIS [***]; (E.2026.036) Art. 42 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Lehner Gerichtsschreiberin Schmucki Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei führer vertreten durch lic. iur. Lionel Serex, Legal XII Tables Avocats, Rechtsanwalt, Uraniastrasse 18, 8001 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Juni 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. März 2023 in die Schweiz ein, meldete sich am 4. April 2023 unter Vorlage einer bulgarischen Identitätskarte und eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf der Gemeinde Q._____ an und erhielt in der Folge eine bis 30. April 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff. und 13). Im Nachgang zu einer am 26. April 2025 durchgeführten Arbeitsmarktkon- trolle liess ein Arbeitsmarktinspektor des Amtes für Migration und Integra- tion Kanton Aargau (MIKA) die bulgarische Identitätskarte und den bulgari- schen Pass des Beschwerdeführers anhand der in den Akten befindlichen Ausweiskopien (MI-act. 16 f. und 19 f.) durch das fedpol beim bulgarischen Innenministerium überprüfen (MI-act. 22 f.). Das fedpol teilte dem Arbeits- marktinspektor mit E-Mail vom 14. Mai 2025 Folgendes mit (MI-act. 21, Hervorhebungen im Original): Wir haben eine Antwort von den zuständigen Behörden in Bulgarien erhal- ten. Die erhaltenen Informationen lauten wie folgt:
• I would like to inform you that the copy of the Bulgarian ID card. No [...] we have received from you are not from authentic document.
• I would like to inform you that the copy of the Bulgarian Passport. No [...] we have received from you are not from authentic document.
• The person is not Bulgarian citizen. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des MIKA, seine bulga- rische Staatsangehörigkeit zu beweisen, trotz mehrfach erstreckter Frist, letztmals bis 6. Januar 2026, nicht nachgekommen war (MI-act. 50; 54; 61), erliess das MIKA am 13. März 2026 folgende Verfügung (MI-act. 64): 1. Die am 30. April 2028 ablaufende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B._____ wird widerrufen und der Genannte wird aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. 2. B._____ hat die Schweiz und den Schengen-Raum spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Er ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schen- gen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet. Nach Ablauf der Ausrei- sefrist kann die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden. 3. [Gebühr]
- 3 - B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 13. März 2026 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Vertreters vom 10. April 2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 71 ff.). Am 15. Juni 2026 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Ein- spracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 15. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers mangels rechts- genüglich abgeklärter und bewiesener fehlender bulgarischer Staatsange- hörigkeit unzulässig ist; die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei aufrecht- zuerhalten bzw. zu verlängern. 3. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen; insbesondere seien
a) die bulgarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers direkt bei den zuständigen bulgarischen Behörden, nötigenfalls auf diplomati- schem Weg, abzuklären;
b) die Authentizität des bulgarischen Identitätsausweises und des bulga- rischen Reisepasses fachtechnisch überprüfen zu lassen;
c) sämtliche internen und externen Abklärungen, Amtsberichte, Aus- künfte und Prüfergebnisse vollständig zu den Akten zu nehmen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen;
- 4 - 4. Subeventualiter sei die Sache zur Prüfung einer Aufenthaltsregelung nach den allgemeinen Bestimmungen des AIG sowie zur erneuten, vollständi- gen Verhältnismässigkeits- und Vollzugsprüfung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz mit Beschwer- deantwort vom 30. Juli 2026 an ihren Erwägungen fest, beantragte die Ab- weisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 76). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 1.2. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern an der konkreten Feststellung ein schutz- würdiges Interesse besteht. Dieses ist zu bejahen, wenn eine Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung vorliegt, deren Fort- dauer unzumutbar ist und die nicht auf andere Weise als durch ein Fest- stellungsbegehren behoben werden kann (vgl. BGE 108 Ib 540, Erw. 3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli
- 5 - 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 26 f. zu § 38 [a]VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Feststellungsantrag des Beschwerdeführers kommt keine eigenständige Bedeutung zu, da bei all- fälliger Gutheissung der Beschwerde die bulgarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geklärt wäre und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiterhin Bestand hätte. Entsprechend ist auf das Feststellungsbegehren (Antrag 2 der Beschwer- de) nicht einzutreten. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2026. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und In- tegrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interes- sen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ent- scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentli- ches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass Aufenthaltsbewilligun- gen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Per- sonenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und de- ren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
- 6 - sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren, wobei unerheblich ist, wer dafür verantwortlich ist, dass die Voraussetzungen nie erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind (Einsprache- entscheid [EE], Erw. II/2). 1.2. Die Vorinstanz hat sich sodann richtigerweise auf die Ausführungen des fedpol gestützt, wonach gemäss Auskunft des bulgarischen Innenministe- riums weder die Identitätskarte des Beschwerdeführers noch sein Pass un- ter der auf der Identitätskarte bzw. auf dem Pass vermerkten Nummer re- gistriert seien und die auf den beiden Dokumenten vermerkte Person, d.h. der Beschwerdeführer, nicht bulgarischer Staatsangehöriger sei. Weiter wurde zu Recht erwogen, dass es bei einer derart klaren Sachlage dem Beschwerdeführer obliegt, seine behauptete bulgarische Staatsangehörig- keit auf andere Weise als durch die genannten Dokumente zu belegen. Un- ter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht bulgarischer Staatsangehöriger ist, er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nie erfüllt hat und diese gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu widerrufen ist. Unter Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.24 vom 19. April 2024, Erw. II/2.2.1 hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde- führer auch nicht auf einen allfälligen Gutglaubensschutz berufen könnte (EE, Erw. II/3). 1.3. Die Vorinstanz hat sodann erwogen, dass dem Beschwerdeführer einzig gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte. Sie hat die diesbezüglichen Voraussetzungen korrekt aufgeführt und ist ebenso korrekt zum Schluss gelangt, dass erstens die Aufenthaltsdauer nicht zu berücksichtigen ist, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen seiner bisherigen Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt hat, dass zweitens mit Blick auf die berufliche, sprachliche und soziale Integration zwar von einer normalen, der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration auszugehen ist, eine solche jedoch für die Annahme eines schwerwiegenden persönli- chen Härtefalles nicht genügt, wobei die geltend gemachten Integrations- leistungen ohnehin nicht zu berücksichtigen wären, da diesen ein rechts- missbräuchliches Verhalten zugrunde liegt und dem Beschwerdeführer be- wusst war oder hätte sein müssen, dass er die Schweiz wieder würde ver- lassen müssen, dass drittens aufgrund des noch kurzen Aufenthalts in der Schweiz die Wiedereingliederungsperspektive im Heimatland intakt ist, dass er viertens den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und zu seiner
- 7 - Freundin auch vom Ausland aus pflegen kann, und dass fünftens seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in der Türkei behan- delt werden können. Aufgrund ihrer umfassenden Prüfung ist die Vorin- stanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein schwerwiegender persön- licher Härtefall vorliegt und dem Beschwerdeführer daher auch keine Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist (EE, Erw. II/5). Selbst wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorlie- gen würde, müsste überdies noch geprüft werden, ob der Erteilung einer Bewilligung nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen- stünde (EE, Erw. II/6). 1.4. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Erwägungen der Vorinstanz, wo- nach der Bewilligungswiderruf nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verstösst, da weder der Schutzbereich des Familien- noch derjenige des Privatlebens tangiert ist, die Ausreisefrist von 60 Tagen korrekt angesetzt wurde und keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor- liegen (EE, Erw. II/7, 8 und 9). 2. 2.1. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, ändert nichts am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz. 2.2. 2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die wiederholte Behauptung des Beschwer- deführers, er habe die bulgarische Staatsangehörigkeit über seinen Gross- vater erworben, nichts daran ändert, dass er keine gültigen Identitätspa- piere vorgelegt hat, welche seine bulgarische Staatsangehörigkeit belegen. Dies war dem Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren bekannt. Trotzdem verweist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde er- neut einzig auf die eingereichten Identitätspapiere und führt aus, er selbst könne die Echtheit der Papiere bestätigen. Dass ein derartiges Parteivor- bringen nicht geeignet ist, die Auskunft des bulgarischen Innenministe- riums, wonach die Identitätspapiere in Bulgarien nicht registriert seien, zu widerlegen, ist offensichtlich und hätte dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer bewusst sein müssen. Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er meint, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, die Echtheit der Identitätspapiere er- neut zu prüfen. Erteilt eine zuständige ausländische Behörde via fedpol die Auskunft, die vorgelegten Identitätspapiere seien nicht registriert, ist darauf abzustellen und bedarf es keiner erneuten Prüfung der Echtheit der Doku- mente.
- 8 - Sowohl das MIKA als auch die Vorinstanz haben den Beschwerdeführer deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei der gegebenen Sach- lage dem Beschwerdeführer obliegt, seine bulgarische Staatsangehörigkeit auf andere Art und Weise zu belegen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Bestimmung der bulgarischen Staatsangehörigkeit oder die Frage, ob die Identitätspa- piere erneut auf ihre Echtheit zu prüfen seien, die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht relevant sind, wonach er aktuell im Besitze einer B-Bewilligung und eines Führerscheins sei, diverse Verwandte über ein Aufenthaltsrecht verfügten, er mit seiner Familie in R._____ in einem Ei- genheim der Familie wohne, sehr gesellig sei und viele Freunde, darunter auch Schweizer Staatsangehörige, habe und über eine Arbeitsstelle verfü- ge. 2.2.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zum Vorbringen, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er nur über eine Niere verfüge, mit Blick auf das allfällige Vorliegen von Vollzugshindernissen zu wenig Be- achtung geschenkt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht dar- legt, inwiefern seine Gesundheitsversorgung bei einer Rückkehr in die Tür- kei nicht sichergestellt wäre. Nachdem der Beschwerdeführer seine Be- hauptung, es liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, nicht substanziiert hat und aus den Akten keine Verletzung hervorgeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung ge- gen Art. 8 EMRK verstossen würden. Auf beide Punkte ist nicht weiter ein- zugehen. 2.3. Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder für das Vorliegen von Vollzugshindernissen sprechen würde. 3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Einspracheentscheid nicht zu be- anstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
- 9 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
- 10 - Aarau, 6. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Schmucki