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WBE.2026.222

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2026.222

AG Verwaltungsgericht ·1. Kammer · 2026-09-08 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 beantragt (siehe Antrag Ziffer 1), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbstän- dige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devo- lutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsver- fahrens war, hätte sein sollen oder allenfalls im verwaltungsinternen Be- schwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsge- genstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitge- genstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken kön- nen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 225, Erw. I/2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.204 vom 9. Dezember 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Im verwal- tungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand somit gemäss der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdeanträge der Par- teien bestimmt. Die Verwaltungsjustizbehörde darf daher nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom

10. Oktober 2022, Erw. 2.4 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, Erw. I/3.1 m.w.H.). Der Streitgegen- stand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern le- diglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl.

- 7 - AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.204 vom 9. Dezember 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Strassenverkehrs- amt, welches dem angefochtenen Entscheid voranging, war der mit Verfü- gung vom 2. September 2025 vorgenommene Widerruf der Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 15. August 2025. Konkret wurde dem Beschwerdefüh- rer der Führerausweis unter folgenden Auflagen wiedererteilt: Einhaltung und Nachweis einer Alkoholabstinenz mittels mindestens sechs Kopfhaar- analysen auf Ethylglucuronid verteilt auf 36 Monate, Einhaltung und Nach- weis einer Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnlichen Medi- kamenten und Diphenhydramin mittels mindestens sechs Kopfhaaranaly- sen auf die genannten Substanzen verteilt auf 36 Monate sowie regelmäs- sige psychiatrische Behandlung und Kontrolle. Zudem wurde festgehalten, dass die Aufhebung dieser Auflage frühestens nach einem Jahr und nur auf ärztlichen Antrag erfolge und in Bezug auf die regelmässige psychiatri- sche Behandlung und Kontrolle alle sechs Monate ein Verlaufsbericht ein- zureichen sei. Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen An- trag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 sei aufzuheben, unter Aufrechterhaltung der ursprünglich erlassenen Verfü- gung vom 15. August 2025. Aus der Begründung der (Laien-)Beschwerde ans DVI vom 25. September 2025 (Akten DVI, act. 12 f.) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer an der – im Vergleich zur Verfügung vom

15. August 2025 – vorgenommenen Abänderung, konkret an der Erhöhung der Dauer störte, nach deren Ablauf auf ärztlichen Antrag hin eine Aufhe- bung "dieser Auflage" erfolgen kann. Etwas anderes lässt sich der Eingabe jedenfalls nicht entnehmen. Streitgegenstand vor Vorinstanz bildete somit die Erhöhung der Dauer der Auflage von einem auf drei Jahre, zumal der Beschwerdeführer die übrigen Anordnungen, die bereits in der Verfügung vom 15. August 2025 enthalten und unverändert in die Verfügung vom

2. September 2025 übernommen worden waren, explizit gegen sich gelten liess. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid – abgesehen von der hier nicht mehr strittigen Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 15. August 2025 (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, S. 3 f.) – ausschliesslich die Angemessenheit der drei- jährigen Dauer der psychiatrischen Behandlungsauflage und in diesem Zu- sammenhang die Schlüssigkeit des Gutachtens B._____ (siehe angefoch- tener Entscheid, Erw. II/2.3 und 2.4). Eine Prüfung der beiden Abstinenz- auflagen wurde dagegen nicht vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht einzig den (Haupt-)Antrag stellt, die beiden Abstinenzauflagen seien aufzuheben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antrag Ziffer 1 sowie S. 3 und 8), ist zu

- 8 - klären, ob diese überhaupt vom Streitgegenstand erfasst werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er vor Verwal- tungsgericht erstmals verlangt, die Abstinenzauflagen seien vollumfänglich aufzuheben, den Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert, denn die Anordnung der Abstinenzauflagen an sich war nicht (mehr) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hatte sich dort ausdrücklich gegen die Erhöhung der Auflagendauer, nicht jedoch gegen die Auflagen an sich zur Wehr gesetzt. Namentlich verlangte er explizit, dass der Verfügung vom 15. August 2025, welche die beiden Abstinenz- auflagen und die Auflage betreffend regelmässige psychiatrische Behand- lung und Kontrolle bereits enthielt, "Rechtsgültigkeit zu gewähren" sei. So- weit nun die (vollständige) Aufhebung der Abstinenzauflagen beantragt und damit über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus- gegangen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie erwähnt, war im vorinstanzlichen Verfahren die Erhöhung der Aufla- gendauer von einem auf drei Jahre Streitgegenstand. Das DVI prüfte dabei mit Blick auf die Beschwerde vom 25. September 2025, mit welcher der Beschwerdeführer die ursprüngliche Verfügung vom 15. August 2025 aus- drücklich akzeptierte, nur die Angemessenheit der Dauer der Behandlungs- auflage; eine materielle Prüfung der Abstinenzauflagen fand dagegen nicht statt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit den Abstinenzauflagen und insbesondere deren Dauer auseinandergesetzt hätte. Die diesbezügliche Anordnung im Dispositiv der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 lautet wie folgt: "Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach drei Jahren und nur auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag." Zum einen ergibt sich aus dem Aufbau von Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfü- gung, der Platzierung der zitierten Anordnung direkt nach der Behand- lungsauflage sowie den jeweils gewählten Formulierungen (Verwendung des Plurals zu Beginn von Ziffer 1 ["unter folgenden neuen Auflagen"], Ver- wendung des Singulars im zitierten Absatz ["Die Aufhebung dieser Auf- lage…"]), dass sich diese dreijährige (Mindest-)Dauer nur auf die regelmäs- sige psychiatrische Behandlung und Kontrolle und damit nicht auf die Abs- tinenzauflagen bezieht. Zum anderen wird in der Begründung der Verfü- gung vom 2. September 2025 unter Bezugnahme auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten B._____ klar und deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die strittige Anordnung die regelmässige psychiatrische Be- handlung betrifft. Zudem wird in der Begründung der Verfügung auch die Anfrage des behandelnden Psychiaters dahingehend beantwortet, dass der Entscheid, ob die Behandlung zur weiteren Stabilisierung des psychi- schen Zustands des Beschwerdeführers weitergeführt oder ob der Antrag auf Aufhebung der Auflage gestellt werden solle, nach Ablauf dieser drei

- 9 - Jahre in der Verantwortung des behandelnden Arztes liege. Schliesslich kann sich der zitierte Absatz auch von der Sache her nicht auf die Abstinenzauflagen beziehen. Läge es tatsächlich in der Verantwortung des behandelnden Arztes, bereits nach einem Jahr den Antrag auf Aufhebung der Abstinenzauflagen stellen zu können, müsste er entsprechend auch über das Ergebnis der Haaranalysen informiert werden, ansonsten stünden ihm für seinen Entscheid nicht die nötigen Informationen zur Verfügung. Soweit ersichtlich werden die Ergebnisse der Abstinenzkontrollen jedoch direkt ans Strassenverkehrsamt und nicht an den behandelnden Psychiater übermittelt (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 340, 345, 375). Mithin könnte dieser gar nicht beurteilen, ob die Abstinenzauflagen eingehalten wurden oder nicht. Nach dem Gesagten erhellt, dass der zitierte Absatz in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 nur in Bezug auf die Auf- lage der regelmässigen psychiatrischen Behandlung und Kontrolle gilt. Nur mit diesem setzte sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ansatz- weise und sinngemäss auseinander. Die übrigen Anordnungen stellte er dagegen nicht in Frage. Namentlich lässt sich der Beschwerde ans DVI vom 25. September 2025 nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Abstinenzauflagen oder deren Dauer nicht einverstanden gewesen wäre. Im Gegenteil anerkannte er ausdrücklich die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 15. August 2025, die bezüglich der Abstinenzaufla- gen dieselbe Anordnung enthielt wie jene vom 2. September 2025. Somit hätte selbst eine (vollständige) Aufhebung der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 2. September 2025 im vorinstanzlichen Verfahren nichts am Umstand geändert, dass der Beschwerdeführer während 36 Monaten

– sprich während drei Jahren – die beiden Abstinenzauflagen einhalten muss, weil der Absatz betreffend den ärztlichen Antrag auf Aufhebung "die- ser Auflage" so oder anders nur die angeordnete Behandlungsauflage, nicht jedoch die Abstinenzauflagen erfasst. Die Abstinenzauflagen waren somit gar nicht (mehr) Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz ihre Beurteilung zu Recht auf die Prüfung der Frage beschränkte, ob die Dauer einer dreijährigen Be- handlungsauflage unter Berücksichtigung des Gutachtens B._____ ange- messen ist. Streitgegenstand könnte hier daher nur die dreijährige Aufla- gendauer in Bezug auf die regelmässige psychiatrische Behandlung und Kontrolle und die damit in Zusammenhang stehende Ausdehnung des Kon- trollintervalls sein. Diese ficht der Beschwerdeführer jedoch explizit nicht an (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antrag Ziffer 1 sowie S. 8). Nachdem der (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers einzig auf die Abstinenzaufla- gen abzielt, ist insgesamt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers angeht, wonach der an- gefochtene Entscheid und damit die Verfügung des Strassenverkehrsamts

- 10 - aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an das Strassen- verkehrsamt zurückzuweisen sei, so ist anzumerken, dass sich dieser nur auf die Abstinenzauflagen beziehen kann, da die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ausdrücklich nicht gegen die Auflage der regelmässigen psychi- atrischen Behandlung und Kontrolle gerichtet ist. Der Eventualantrag teilt somit das rechtliche Schicksal des Hauptantrags. Nachdem auf den Antrag betreffend Abstinenzauflagen nicht einzutreten ist und demnach eine ma- terielle Beurteilung entfällt, ist entsprechend auch nicht auf den Eventualan- trag einzutreten.

E. 4 Zusammenfassend liegen die Anträge des Beschwerdeführers ausserhalb des Streitgegenstands. Folglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (inkl. Eingabe des Beschwer- deführers vom 21. August 2026 samt Beilage z.K.) das Strassenverkehrsamt (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom
  4. August 2026 samt Beilage z.K.; Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 8. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2026.222 / JL / we (DVIRD.25.124) Art. 161 Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Auflagen Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. März 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 1980. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 06.04.2006 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren in an- getrunkenem Zustand [Blutalkoholkonzentration mind. 1.24 g/kg; Vorfall vom 18.02.2006]); 17.04.2008 Vorsorglicher Sicherungsentzug (Alkohol); 04.12.2008 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit und Sperrfrist 12 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand [Blutalkoholkonzentration mind. 1.05 g/kg; Vorfall vom 24.01.2008]; nicht fahrgeeignet ge- mäss Gutachten vom 24.07.2008); 20.02.2009 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Alkoholabstinenz); 30.12.2010 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (Miss- achten von Auflagen); 15.06.2011 Sofortige Wiedererteilung des Führerausweises unter Auf- lagen (Alkoholabstinenz); 20.09.2013 Aufhebung von Auflagen; 04.08.2020 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren in an- getrunkenem Zustand [Atemalkoholkonzentration 0.54 mg/l; Vorfall vom 24.05.2020]); 12.01.2024 Definitiver Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 30.08.2022 [= Zeitpunkt der polizeilichen Abnahme des Führerausweises] und Sperrfrist 1 Monat (leichte Wider- handlung, mangelnde Aufmerksamkeit, Verursachen einer Kollision, Nichtgenügen der Meldepflicht bei entstan- denem Sachschaden [Vorfall vom 29.08.2022]; leichte Wi- derhandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand [Atemal- koholkonzentration 0.34 mg/l; Vorfall vom 30.08.2022]; nicht fahrgeeignet gemäss verkehrsmedizinischem Gut- achten vom 18.07.2023). 2. Am 22. Juli 2025 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des B._____ (nachfolgend: Gutachten B._____) vor. Darin wurde die Fahreignung von A._____ unter der Auflage einer dreijährigen Alkohol- und Sedativa- /Hypnotikaabstinenz (Nachweis mittels Haaranalysen auf Ethylglucuronid [EtG], Benzodiazepine, Z-Substanzen und Diphenhydramin) sowie einer dreijährigen psychiatrischen Behandlung bejaht. 3. Mit Verfügung vom 15. August 2025 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG;

- 3 - SR 741.01) gegenüber A._____ die folgende Anordnung (Hervorhebung durch Fettdruck im Original): 1. Der Führerausweis wird sofort wieder erteilt unter folgenden neuen Aufla- gen

• Einhaltung einer Alkoholabstinenz

• Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 6 Kopfhaaranalysen auf Ethylglucuronid ver- teilt auf 36 Monate […] o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen gemäss Merkblatt]

• Einhaltung einer Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnli- chen Medikamenten und Diphenhydramin

• Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnli- chen Medikamenten und Diphenhydramin o mittels mindestens 6 Kopfhaaranalysen auf Benzodiazepine, ben- zodiazepinähnliche Medikamente und Diphenhydramin verteilt auf 36 Monate […] o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen gemäss Merkblatt]

• [Eintragung der Auflagen im Führerausweis]

• Regelmässige psychiatrische Behandlung und Kontrolle bei Dr. med. C._____ mit Gesprächsabständen im Ermessen des behandelnden Arztes;

• Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen. Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach einem Jahr und nur auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag. […] 3. Der Betroffene ist verantwortlich dafür, dass die regelmässige psychiatri- sche Behandlung und Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt und dem Strassenverkehrsamt unaufgefordert alle sechs Monate ein Verlaufsbe- richt eingereicht wird. Den ersten Verlaufsbericht erwartet das Strassen- verkehrsamt per 15.02.2026. Die Verlaufsberichte müssen sich insbeson- dere zur psychischen Stabilität, einer allfälligen Medikamenteneinnahme und der Compliance äussern. 4.–7. […] 4. Am 26. August 2025 erkundigte sich der behandelnde Psychiater von A._____ beim Strassenverkehrsamt, was damit gemeint sei, dass "die Aufhebung der Auflage durch einen ärztlichen Antrag frühestens nach einem Jahr erfolgen könne". 5. Nachdem das Strassenverkehrsamt aufgrund der Anfrage des behandeln- den Psychiaters festgestellt hatte, dass im Gutachten B._____ eine Be-

- 4 - handlungsauflage für drei Jahre mit Einreichen eines Verlaufsberichts alle 12 Monate empfohlen worden war, erliess es am 2. September 2025 die folgende Verfügung (Hervorhebungen durch Fettdruck im Original): 1. Ziffer 1 und 3 der Verfügung vom 15.08.2025 werden wie folgt berichtigt: Der Führerausweis wird rückwirkend per 15.08.2025 wieder erteilt unter folgenden neuen Auflagen

• Einhaltung einer Alkoholabstinenz

• Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 6 Kopfhaaranalysen auf Ethylglucuronid ver- teilt auf 36 Monate […] o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen gemäss Merkblatt]

• Einhaltung einer Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnli- chen Medikamenten und Diphenhydramin

• Nachweis der Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnli- chen Medikamenten und Diphenhydramin o mittels mindestens 6 Kopfhaaranalysen auf Benzodiazepine, ben- zodiazepinähnliche Medikamente und Diphenhydramin verteilt auf 36 Monate […] o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen gemäss Merkblatt]

• [Eintragung der Auflagen im Führerausweis]

• Regelmässige psychiatrische Behandlung und Kontrolle bei Dr. med. C._____ mit Gesprächsabständen im Ermessen des behandelnden Arztes;

• Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen. Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach drei Jahren und nur auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag. Der Betroffene ist verantwortlich dafür, dass die regelmässige psychiatri- sche Behandlung und Kontrolle ordnungsgemäss durchgeführt und dem Strassenverkehrsamt unaufgefordert alle zwölf Monate ein Verlaufsbe- richt eingereicht wird. Den ersten Verlaufsbericht erwartet das Strassen- verkehrsamt per 15.08.2026. Die Verlaufsberichte müssen sich insbeson- dere zur psychischen Stabilität, einer allfälligen Medikamenteneinnahme und der Compliance äussern. 2. […] B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 erhob A._____ am 25. September 2025 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und stellte sinngemäss den Antrag, die genannte Verfügung sei aufzuheben, wobei die Verfügung vom

15. August 2025 aufrechtzuerhalten sei.

- 5 - 2. Mit Entscheid vom 25. März 2026 wies das DVI die Beschwerde vom

25. September 2025 kostenfällig ab. C. 1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 liess A._____ gegen den ihm am 2. Mai 2026 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Ver- waltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Der angefochtene Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inne- res, Generalsekretariat, vom 25. März 2026 bzw. die Verfügung des Stras- senverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. September 2025 seien auf- zuheben in Bezug auf die Auflagen gemäss Ziff. 1 Abs. 2 al. 2 und 4. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrsamt zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 2. Am 1. Juli 2026 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und be- antragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt reichte mit Eingabe vom 1. Juli 2026 den ange- forderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein und verzichtete auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 4. Mit Eingabe vom 21. August 2026 liess der Beschwerdeführer einen Ver- laufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 12. August 2026 einrei- chen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).

- 6 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 beantragt (siehe Antrag Ziffer 1), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbstän- dige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devo- lutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.). 3. 3.1. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch den angefochtenen Entscheid, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsver- fahrens war, hätte sein sollen oder allenfalls im verwaltungsinternen Be- schwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde, kann im verwaltungsgericht- lichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsge- genstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitge- genstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken kön- nen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 225, Erw. I/2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.204 vom 9. Dezember 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Im verwal- tungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand somit gemäss der Dispositionsmaxime durch die Beschwerdeanträge der Par- teien bestimmt. Die Verwaltungsjustizbehörde darf daher nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsbegehren verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_699/2021 vom

10. Oktober 2022, Erw. 2.4 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.23 vom 21. August 2023, Erw. I/3.1 m.w.H.). Der Streitgegen- stand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern le- diglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl.

- 7 - AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.204 vom 9. Dezember 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). 3.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Strassenverkehrs- amt, welches dem angefochtenen Entscheid voranging, war der mit Verfü- gung vom 2. September 2025 vorgenommene Widerruf der Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 15. August 2025. Konkret wurde dem Beschwerdefüh- rer der Führerausweis unter folgenden Auflagen wiedererteilt: Einhaltung und Nachweis einer Alkoholabstinenz mittels mindestens sechs Kopfhaar- analysen auf Ethylglucuronid verteilt auf 36 Monate, Einhaltung und Nach- weis einer Abstinenz von Benzodiazepinen, benzodiazepinähnlichen Medi- kamenten und Diphenhydramin mittels mindestens sechs Kopfhaaranaly- sen auf die genannten Substanzen verteilt auf 36 Monate sowie regelmäs- sige psychiatrische Behandlung und Kontrolle. Zudem wurde festgehalten, dass die Aufhebung dieser Auflage frühestens nach einem Jahr und nur auf ärztlichen Antrag erfolge und in Bezug auf die regelmässige psychiatri- sche Behandlung und Kontrolle alle sechs Monate ein Verlaufsbericht ein- zureichen sei. Vor der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer den sinngemässen An- trag, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 sei aufzuheben, unter Aufrechterhaltung der ursprünglich erlassenen Verfü- gung vom 15. August 2025. Aus der Begründung der (Laien-)Beschwerde ans DVI vom 25. September 2025 (Akten DVI, act. 12 f.) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer an der – im Vergleich zur Verfügung vom

15. August 2025 – vorgenommenen Abänderung, konkret an der Erhöhung der Dauer störte, nach deren Ablauf auf ärztlichen Antrag hin eine Aufhe- bung "dieser Auflage" erfolgen kann. Etwas anderes lässt sich der Eingabe jedenfalls nicht entnehmen. Streitgegenstand vor Vorinstanz bildete somit die Erhöhung der Dauer der Auflage von einem auf drei Jahre, zumal der Beschwerdeführer die übrigen Anordnungen, die bereits in der Verfügung vom 15. August 2025 enthalten und unverändert in die Verfügung vom

2. September 2025 übernommen worden waren, explizit gegen sich gelten liess. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid – abgesehen von der hier nicht mehr strittigen Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der Ziffern 1 und 3 der Verfügung vom 15. August 2025 (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, S. 3 f.) – ausschliesslich die Angemessenheit der drei- jährigen Dauer der psychiatrischen Behandlungsauflage und in diesem Zu- sammenhang die Schlüssigkeit des Gutachtens B._____ (siehe angefoch- tener Entscheid, Erw. II/2.3 und 2.4). Eine Prüfung der beiden Abstinenz- auflagen wurde dagegen nicht vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht einzig den (Haupt-)Antrag stellt, die beiden Abstinenzauflagen seien aufzuheben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antrag Ziffer 1 sowie S. 3 und 8), ist zu

- 8 - klären, ob diese überhaupt vom Streitgegenstand erfasst werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er vor Verwal- tungsgericht erstmals verlangt, die Abstinenzauflagen seien vollumfänglich aufzuheben, den Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert, denn die Anordnung der Abstinenzauflagen an sich war nicht (mehr) Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer hatte sich dort ausdrücklich gegen die Erhöhung der Auflagendauer, nicht jedoch gegen die Auflagen an sich zur Wehr gesetzt. Namentlich verlangte er explizit, dass der Verfügung vom 15. August 2025, welche die beiden Abstinenz- auflagen und die Auflage betreffend regelmässige psychiatrische Behand- lung und Kontrolle bereits enthielt, "Rechtsgültigkeit zu gewähren" sei. So- weit nun die (vollständige) Aufhebung der Abstinenzauflagen beantragt und damit über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus- gegangen wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie erwähnt, war im vorinstanzlichen Verfahren die Erhöhung der Aufla- gendauer von einem auf drei Jahre Streitgegenstand. Das DVI prüfte dabei mit Blick auf die Beschwerde vom 25. September 2025, mit welcher der Beschwerdeführer die ursprüngliche Verfügung vom 15. August 2025 aus- drücklich akzeptierte, nur die Angemessenheit der Dauer der Behandlungs- auflage; eine materielle Prüfung der Abstinenzauflagen fand dagegen nicht statt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit den Abstinenzauflagen und insbesondere deren Dauer auseinandergesetzt hätte. Die diesbezügliche Anordnung im Dispositiv der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 lautet wie folgt: "Die Aufhebung dieser Auflage erfolgt frühestens nach drei Jahren und nur auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag." Zum einen ergibt sich aus dem Aufbau von Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfü- gung, der Platzierung der zitierten Anordnung direkt nach der Behand- lungsauflage sowie den jeweils gewählten Formulierungen (Verwendung des Plurals zu Beginn von Ziffer 1 ["unter folgenden neuen Auflagen"], Ver- wendung des Singulars im zitierten Absatz ["Die Aufhebung dieser Auf- lage…"]), dass sich diese dreijährige (Mindest-)Dauer nur auf die regelmäs- sige psychiatrische Behandlung und Kontrolle und damit nicht auf die Abs- tinenzauflagen bezieht. Zum anderen wird in der Begründung der Verfü- gung vom 2. September 2025 unter Bezugnahme auf die entsprechende Empfehlung im Gutachten B._____ klar und deutlich zum Ausdruck ge- bracht, dass die strittige Anordnung die regelmässige psychiatrische Be- handlung betrifft. Zudem wird in der Begründung der Verfügung auch die Anfrage des behandelnden Psychiaters dahingehend beantwortet, dass der Entscheid, ob die Behandlung zur weiteren Stabilisierung des psychi- schen Zustands des Beschwerdeführers weitergeführt oder ob der Antrag auf Aufhebung der Auflage gestellt werden solle, nach Ablauf dieser drei

- 9 - Jahre in der Verantwortung des behandelnden Arztes liege. Schliesslich kann sich der zitierte Absatz auch von der Sache her nicht auf die Abstinenzauflagen beziehen. Läge es tatsächlich in der Verantwortung des behandelnden Arztes, bereits nach einem Jahr den Antrag auf Aufhebung der Abstinenzauflagen stellen zu können, müsste er entsprechend auch über das Ergebnis der Haaranalysen informiert werden, ansonsten stünden ihm für seinen Entscheid nicht die nötigen Informationen zur Verfügung. Soweit ersichtlich werden die Ergebnisse der Abstinenzkontrollen jedoch direkt ans Strassenverkehrsamt und nicht an den behandelnden Psychiater übermittelt (vgl. Akten Strassenverkehrsamt, act. 340, 345, 375). Mithin könnte dieser gar nicht beurteilen, ob die Abstinenzauflagen eingehalten wurden oder nicht. Nach dem Gesagten erhellt, dass der zitierte Absatz in der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. September 2025 nur in Bezug auf die Auf- lage der regelmässigen psychiatrischen Behandlung und Kontrolle gilt. Nur mit diesem setzte sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ansatz- weise und sinngemäss auseinander. Die übrigen Anordnungen stellte er dagegen nicht in Frage. Namentlich lässt sich der Beschwerde ans DVI vom 25. September 2025 nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Abstinenzauflagen oder deren Dauer nicht einverstanden gewesen wäre. Im Gegenteil anerkannte er ausdrücklich die Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 15. August 2025, die bezüglich der Abstinenzaufla- gen dieselbe Anordnung enthielt wie jene vom 2. September 2025. Somit hätte selbst eine (vollständige) Aufhebung der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 2. September 2025 im vorinstanzlichen Verfahren nichts am Umstand geändert, dass der Beschwerdeführer während 36 Monaten

– sprich während drei Jahren – die beiden Abstinenzauflagen einhalten muss, weil der Absatz betreffend den ärztlichen Antrag auf Aufhebung "die- ser Auflage" so oder anders nur die angeordnete Behandlungsauflage, nicht jedoch die Abstinenzauflagen erfasst. Die Abstinenzauflagen waren somit gar nicht (mehr) Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz ihre Beurteilung zu Recht auf die Prüfung der Frage beschränkte, ob die Dauer einer dreijährigen Be- handlungsauflage unter Berücksichtigung des Gutachtens B._____ ange- messen ist. Streitgegenstand könnte hier daher nur die dreijährige Aufla- gendauer in Bezug auf die regelmässige psychiatrische Behandlung und Kontrolle und die damit in Zusammenhang stehende Ausdehnung des Kon- trollintervalls sein. Diese ficht der Beschwerdeführer jedoch explizit nicht an (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Antrag Ziffer 1 sowie S. 8). Nachdem der (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers einzig auf die Abstinenzaufla- gen abzielt, ist insgesamt nicht auf die Beschwerde einzutreten. Was den Eventualantrag des Beschwerdeführers angeht, wonach der an- gefochtene Entscheid und damit die Verfügung des Strassenverkehrsamts

- 10 - aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an das Strassen- verkehrsamt zurückzuweisen sei, so ist anzumerken, dass sich dieser nur auf die Abstinenzauflagen beziehen kann, da die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ausdrücklich nicht gegen die Auflage der regelmässigen psychi- atrischen Behandlung und Kontrolle gerichtet ist. Der Eventualantrag teilt somit das rechtliche Schicksal des Hauptantrags. Nachdem auf den Antrag betreffend Abstinenzauflagen nicht einzutreten ist und demnach eine ma- terielle Beurteilung entfällt, ist entsprechend auch nicht auf den Eventualan- trag einzutreten. 4. Zusammenfassend liegen die Anträge des Beschwerdeführers ausserhalb des Streitgegenstands. Folglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (inkl. Eingabe des Beschwer- deführers vom 21. August 2026 samt Beilage z.K.) das Strassenverkehrsamt (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom

21. August 2026 samt Beilage z.K.; Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat

- 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 8. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang