Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die schriftliche Eröffnung eines Entscheids kann auf die Zustellung des Dis- positivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechts- kräftig wird, wenn innert Frist keine Partei eine schriftlich begründete Aus- fertigung verlangt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). In Anbetracht der hohen zeitlichen Dringlichkeit wird vorliegend gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 1 VRPG auf eine vollständige Urteilsausfertigung verzich- tet. Im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit des Entscheids erfolgt indessen eine zusammenfassende Kurzbegründung.
E. 2 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1’000.00 (unter dem Vorbehalt, dass keine vollständi- ge Ausfertigung verlangt wird), sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len.
E. 2.1 Das Schreiben von Rechtsanwalt Becker an Rechtsanwalt Krummen vom
11. Mai 2026 bildet keine Verfügung. Es ist nicht als Verfügung bezeichnet, weist weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung auf und wurde nicht vom Gemeinderat, sondern von einem Anwalt unterzeichnet. Im Wei- teren enthält das Schreiben keine (hoheitliche) Anordnung, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (d.h. es werden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin begründet, geändert oder aufgehoben) und ist nicht verbindlich und erzwingbar (vielmehr wird explizit dargetan, der Lauf- bahnentscheid als solches sei direkt vollstreckbar). Somit ist keine Verfügung bzw. kein Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf das Hauptbegehren der Beschwerde darf daher nicht eingetreten werden.
E. 2.2 Aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 20 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungs- gesetz, BehiG; SR 151.3) ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die in- tegrative Sonderschulung innerhalb der Regelklasse (BGE 141 I 9, Erw. 3; 138 I 162, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Eine ausnahmsweise Zuweisung in eine separative Sonderschulung erfolgt im Rahmen des sog. Laufbahnent- scheids (§ 8 Abs. 3 lit. d, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 [Promo- tionsverordnung; SAR 421.352]). Dieser Laufbahnentscheid ist nötigenfalls nach Massgabe von § 76 ff. VRPG zu vollstrecken; ansonsten verbleibt das betroffene Kind (der erwähnten Präferenz entsprechend) in der Regelklas- se (mit integrativer Sonderschulung).
- 3 - Ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt hin die Vollstreckung erfol- gen soll, ist Sache der zuständigen Behörde. Folglich fällt diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausser Betracht. Die Vollstreckung muss auf einem vollstreckbaren Laufbahnent- scheid beruhen und hat verhältnismässig zu erfolgen. Dazu gehört, dass dem Kind hinreichend Zeit eingeräumt wird, um sich adäquat auf den Wechsel vorzubereiten und allenfalls den Vollstreckungsentscheid anzu- fechten. Aus den genannten Gründen darf auch auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Will der Gemeinderat den rechtskräftigen Laufbahnentscheid (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2024 vom 21. August 2025) durchsetzen, wird er nicht darum herumkommen, eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen. Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens ist zu klären, welche Bedeutung dem An- trag des UNO-Kinderrechtsausschusses an den Vertragsstaat Schweiz, wonach dieser – im Sinne von Art. 6 des Zusatzprotokolls zur Kinderrechts- konvention (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 [SR 0.107.3]) – vorsorgliche Massnahmen treffen solle, im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Laufbahnentscheids zukommt. Aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit ist ein genügend langer Zeitraum bis zum erzwungenen Übertritt einzuräumen. In diesem Zusammenhang überrascht es, dass bis anhin auf den Erlass einer Vollstreckungsverfügung verzichtet wurde. Für eine zwangsweise Durchsetzung des angestrebten Wechsels auf Beginn des Schuljahres 2026/27 hin ist es derzeit offensichtlich zu spät, weshalb einstweilen weiterhin der Unterricht in der Regelklasse mit integrativer Son- derschulung zu gewährleisten ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
- 4 -
E. 4 Zustellung der Replik vom 14. Juli 2026 an den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Gesuch um Begründung Die Verfahrensbeteiligten können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids ver- langen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet wor- den ist (Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Wird ein vollständig begründeter Entscheid verlangt, werden die ordentli- chen Verfahrenskosten erhoben. Aarau, 20. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2026.213 / sr / jb Art. 78 Urteil vom 20. Juli 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____, führerin gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, diese vertreten durch lic. iur. Nuria Frei und/oder MLaw David Krummen, Rechtsanwälte, Inclusion Handicap, Postfach, 3000 Bern 14 gegen Gemeinderat Q._____, vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung (Schulzuweisung/Sonderschulung)
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die schriftliche Eröffnung eines Entscheids kann auf die Zustellung des Dis- positivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechts- kräftig wird, wenn innert Frist keine Partei eine schriftlich begründete Aus- fertigung verlangt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). In Anbetracht der hohen zeitlichen Dringlichkeit wird vorliegend gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 1 VRPG auf eine vollständige Urteilsausfertigung verzich- tet. Im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit des Entscheids erfolgt indessen eine zusammenfassende Kurzbegründung. 2. 2.1. Das Schreiben von Rechtsanwalt Becker an Rechtsanwalt Krummen vom
11. Mai 2026 bildet keine Verfügung. Es ist nicht als Verfügung bezeichnet, weist weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung auf und wurde nicht vom Gemeinderat, sondern von einem Anwalt unterzeichnet. Im Wei- teren enthält das Schreiben keine (hoheitliche) Anordnung, ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (d.h. es werden keine Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin begründet, geändert oder aufgehoben) und ist nicht verbindlich und erzwingbar (vielmehr wird explizit dargetan, der Lauf- bahnentscheid als solches sei direkt vollstreckbar). Somit ist keine Verfügung bzw. kein Anfechtungsobjekt vorhanden. Auf das Hauptbegehren der Beschwerde darf daher nicht eingetreten werden. 2.2. Aus Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 20 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungs- gesetz, BehiG; SR 151.3) ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die in- tegrative Sonderschulung innerhalb der Regelklasse (BGE 141 I 9, Erw. 3; 138 I 162, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Eine ausnahmsweise Zuweisung in eine separative Sonderschulung erfolgt im Rahmen des sog. Laufbahnent- scheids (§ 8 Abs. 3 lit. d, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule vom 19. August 2009 [Promo- tionsverordnung; SAR 421.352]). Dieser Laufbahnentscheid ist nötigenfalls nach Massgabe von § 76 ff. VRPG zu vollstrecken; ansonsten verbleibt das betroffene Kind (der erwähnten Präferenz entsprechend) in der Regelklas- se (mit integrativer Sonderschulung).
- 3 - Ob und gegebenenfalls auf welchen Zeitpunkt hin die Vollstreckung erfol- gen soll, ist Sache der zuständigen Behörde. Folglich fällt diesbezüglich eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ausser Betracht. Die Vollstreckung muss auf einem vollstreckbaren Laufbahnent- scheid beruhen und hat verhältnismässig zu erfolgen. Dazu gehört, dass dem Kind hinreichend Zeit eingeräumt wird, um sich adäquat auf den Wechsel vorzubereiten und allenfalls den Vollstreckungsentscheid anzu- fechten. Aus den genannten Gründen darf auch auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Will der Gemeinderat den rechtskräftigen Laufbahnentscheid (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_409/2024 vom 21. August 2025) durchsetzen, wird er nicht darum herumkommen, eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen. Im Rahmen des entsprechenden Verfahrens ist zu klären, welche Bedeutung dem An- trag des UNO-Kinderrechtsausschusses an den Vertragsstaat Schweiz, wonach dieser – im Sinne von Art. 6 des Zusatzprotokolls zur Kinderrechts- konvention (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren vom 19. Dezember 2011 [SR 0.107.3]) – vorsorgliche Massnahmen treffen solle, im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit des Laufbahnentscheids zukommt. Aus Gründen der Ver- hältnismässigkeit ist ein genügend langer Zeitraum bis zum erzwungenen Übertritt einzuräumen. In diesem Zusammenhang überrascht es, dass bis anhin auf den Erlass einer Vollstreckungsverfügung verzichtet wurde. Für eine zwangsweise Durchsetzung des angestrebten Wechsels auf Beginn des Schuljahres 2026/27 hin ist es derzeit offensichtlich zu spät, weshalb einstweilen weiterhin der Unterricht in der Regelklasse mit integrativer Son- derschulung zu gewährleisten ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1’000.00 (unter dem Vorbehalt, dass keine vollständi- ge Ausfertigung verlangt wird), sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Gemeinderat Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'200.00 zu ersetzen.
- 4 - 4. Zustellung der Replik vom 14. Juli 2026 an den Gemeinderat Q._____ zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) Gesuch um Begründung Die Verfahrensbeteiligten können innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheiddispositivs beim Verwaltungsgericht (Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau) die vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids ver- langen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet wor- den ist (Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts kann erst nach Erhalt des vollständig ausgefertigten Entscheids ergriffen werden. Wird ein vollständig begründeter Entscheid verlangt, werden die ordentli- chen Verfahrenskosten erhoben. Aarau, 20. Juli 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti