Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2
- 4 - VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforde- rungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.405 vom 24. April 2023, Erw. I/2.1, und WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Fe- bruar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdefüh- rer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1, WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2, und WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1).
E. 2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte explizit die Fest- stellung, wonach die "Verfügung des Beschwerdegegners vom 21.1.2026" nicht korrekt gewesen sei. Aufgrund der Antragstellung entsteht daher der Eindruck, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 21. Januar 2026 richtet. Diese könnte aufgrund des Devolutivef- fekts nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. statt vieler BGE 136 II 539, Erw. 1.2). Im Lichte der Begründung der Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzli- chen Entscheid korrigiert haben möchte, und zwar im Kostenpunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus den folgenden Sätzen auf S. 2 der Beschwer- de: "Die Vorinstanz verfällte den Beschwerdeführer in die Kosten. Das ist nicht richtig und wird hiermit angefochten". Diese Ausführungen im Kontext mit Antrag 2 der Beschwerde ("Die Kosten des Verfahrens [Staat und Par- tei] seien dem Beschwerdegegner [Anm. d. Red.: Strassenverkehrsamt]
- 5 - aufzuerlegen.") können – jedenfalls bei wohlwollender Interpretation – so verstanden werden, dass er den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend abgeändert haben möchte, dass die Kosten des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens dem Strassenverkehrsamt (anstatt ihm) auferlegt wer- den. Begründet wird dieser Standpunkt (sinngemäss) im Wesentlichen damit, dass die Annullation seines Führerausweises auf Probe (nach mindestens zwei schweren Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] während der Probezeit) zwar im Gesetz vorgesehen (Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), aber aufgrund der konkreten Verhältnisse in seinem Fall – in Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – zu einem falschen Zeitpunkt (sowohl zu spät als auch ohne Vorankündigung, die ihm einen nahtlosen Erwerb des neuen Führerausweises auf Probe er- möglicht hätte) erfolgt sei. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf diese The- matik eingegangen sei (Beschwerde, S. 2 A/I/2). Tatsächlich äussert sich der vorinstanzliche Entscheid im Wesentlichen nur dazu, weshalb die Annullation des Führerausweises auf Probe des Be- schwerdeführers rechtens und aufgrund der Strassenverkehrsgesetzge- bung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend war, mithin kein behördlicher Ermessensspielraum für eine Be- lassung des Führerausweises auf Probe bestand. Hingegen sind dem vor- instanzlichen Entscheid keine Erwägungen dazu zu entnehmen, weshalb mit der Annullation bis zum 21. Januar 2026 zugewartet und diese alsdann ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, ob- wohl der Beschwerdeführer gerade auch diese Punkte vor allem in seiner noch innerhalb der Beschwerdefrist ergangenen Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2026 (Vorakten, act. 17 ff.) gerügt hatte, einschliesslich einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Auch wenn darin aufgrund der nicht durch- wegs klar zum Ausdruck gebrachten Haltung des Beschwerdeführers keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz (als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt werden kann, lässt sich dem Beschwerdeführer seinerseits wiede- rum – insbesondere nach Beizug der Vorakten – nicht vorhalten, er setzte sich in der Begründung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht (hinreichend) mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ausei- nander. Weil er vor Verwaltungsgericht einmal mehr und nun primär damit argumentiert, dass die grundsätzlich rechtlich zulässige Annullation seines Führerausweises auf Probe zu einem falschen Zeitpunkt und ohne Voran- kündigung seitens des Strassenverkehrsamts erfolgt sei, und die Vorin-
- 6 - stanz diese Thematik im angefochtenen Entscheid nicht aufgriff, war dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen insoweit höchstens eingeschränkt möglich. Insgesamt ist die Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor diesem Hintergrund als – insbesondere angesichts der anwaltlichen Vertre- tung – gerade noch knapp ausreichend zu beurteilen. Aus seinen Ausfüh- rungen lässt sich bei grosszügiger Interpretation schliessen, worum es ihm in der Sache letztlich geht. Auf seine sinngemässe Kostenbeschwerde (Antrag 2) ist daher grundsätzlich einzutreten.
E. 3 Nicht einzutreten ist hingegen auf das Feststellungsbegehren in Antrag 1 der Beschwerde. Abgesehen davon, dass eine Feststellung des Inhalts, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Januar 2026 nicht korrekt war, schon aufgrund des bereits erwähnten Devolutiveffekts aus- scheidet, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem entsprechenden Fest- stellungsinteresse. Soweit ihm diese Feststellung nur zur Begründung sei- ner Kostenbeschwerde dienen würde, erwiese sie sich als unnötig, weil für die sinngemäss beantragte Änderung der Kostenverlegung im vorinstanz- lichen Beschwerdeverfahren (Antrag 2) eine vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Januar 2026 genügt und somit der Beschwerdeführer schon mit dem Gestaltungsbegehren (auf Abände- rung des vorinstanzlichen Kostenentscheids) zum Ziel gelangt. Welches In- teresse der Beschwerdeführer an einer separaten Feststellung der Un- rechtmässigkeit der Verfügung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt.
E. 3.1.1 Weder Art. 15a Abs. 4 SVG noch Art. 35a VZV bestimmen, in welchem Zeitpunkt die Annullation des Führerausweises unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts hat die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Straf- richter erfolgt ist oder mit einer solchen zu rechnen ist – mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechts- kräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qua- lifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass der- selbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststel- lungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beur- teilt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie durch die weitreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der massnahmenrechtlich re- levante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_464/2024 vom 17. März 2025, Erw. 2.4, 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.2, und 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001, Erw. 3a).
E. 3.1.2 Gemäss Urteil des Obergerichts SST.2024.89 vom 31. März 2025 (Vorak- ten, act. 326–336) hat der Beschwerdeführer die Schuldsprüche des Be- zirksgerichts Muri im gegen ihn ergangenen Urteil vom 16. Januar 2024 nicht angefochten (Vorakten, act. 335). Unter diesem Aspekt hätte das Strassenverkehrsamt die Annullation des Führerausweises auf Probe tat- sächlich schon im Anschluss an die Berufungsbegründung vom 18. Juni 2024 anordnen können und hätte damit gemäss oben zitierter bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht zwingend länger zuwarten müssen. Eine Verpflichtung zur Annullation des Führerausweises vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bestand indessen zum damaligen Zeitpunkt für das Strassenverkehrsamt nicht. Namentlich das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) hätte eine frühere Annullation des Führerausweises auf Probe nur dann erforderlich gemacht, wenn sich das
- 11 - Strafverfahren so lange verzögert hätte, dass möglicherweise nicht vor Ein- tritt der Verfolgungsverjährung mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rech- nen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2000 vom 7. Juni 2021, Erw. 3b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.381 vom 31. Ja- nuar 2018, Erw. II/3.3). Die Gefahr der Verjährung bestand im vorliegenden Fall allerdings weder bei den Vergehenstatbeständen nach Art. 90 Abs. 2 SVG, wo die Verfolgungsverjährung nach zehn Jahren seit Tatbegehung eintritt, noch erst recht nicht bei den Verbrechenstatbeständen nach Art. 90 Abs. 3/4 SVG, wo die Verfolgungsverjährung sogar erst nach 15 Jahren seit Tatbegehung eintritt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der obergerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung war denn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren auch kein Thema und wurde vom Beschwerdeführer offenbar nie vorgebracht. Dem- entsprechend kann dem Strassenverkehrsamt seinerseits keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine anderweitige Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, weil es mit der Annullation des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und danach weitere rund sieben Monate zuwartete. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdefüh- rer davon gehabt hätte, wenn sein Führerausweis auf Probe bereits im Juni 2024 oder unmittelbar nach Bekanntwerden der Rechtskraft des oberge- richtlichen Urteils Mitte Juni 2025 annulliert worden wäre. Dann hätte er einfach zu jenen Zeitpunkten eine "ausweislose" Zeit gehabt und im Falle einer Annullation im Juni 2024 allenfalls noch etwas länger als bis 31. Juli 2024 auf die Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe warten müssen. Einzig die Kosten für ein weiteres verkehrspsychologisches Gut- achten zur Bescheinigung seiner Fahrfähigkeit wären ihm unter Umständen erspart geblieben, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet. Grund für einen Verzicht auf die Massnahme (Annul- lation des Führerausweises) hätte eine allfällige (höchstens leichte) Verlet- zung des Beschleunigungsgebots unter den vorliegenden Vorzeichen auf jeden Fall nicht geliefert; der vorliegende Sachverhalt ist von der Bedeu- tung und Schwere der zur Diskussion stehenden Verkehrsregelverletzun- gen sowie den zeitlichen Dimensionen einer allfälligen Verfahrensverzöge- rung her auch nicht nur ansatzweise mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.381 vom 31. Januar 2018 zugrunde lag.
E. 3.2.1 Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer zur vom Strassenver- kehrsamt beabsichtigten Annullation seines Führerausweises auf Probe nicht vorgängig angehört, obwohl das Strassenverkehrsamt gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG und Art. 29 Abs. 2 BV vor Erlass der Verfügung vom
21. Januar 2026 zu einer solchen Anhörung verpflichtet gewesen wäre (vgl.
- 12 - BICKEL, a.a.O., N. 48 zu Art. 15a). Gründe für einen Verzicht auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers (im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG) gehen weder aus der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
21. Januar 2026 (Vorakten, act. 339–342) noch dem vorinstanzlichen Ent- scheid hervor und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Demzufolge erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse des Stras- senverkehrsamts als berechtigt, es sei ihm im Vorfeld des Erlasses der An- nullierungsverfügung das rechtliche Gehör zu Unrecht verweigert worden. Weil dieser Vorwurf bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben wurde (vgl. Vorakten, act. 18), kann er zudem nicht als verspätet bezeichnet wer- den.
E. 3.2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (sog. "formel- le Natur"; vgl. statt vieler: BGE 149 I 91, Erw. 3.2 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann je- doch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann bzw. über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2; 135 I 279, Erw. 2.6.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung nach der Rechtsprechung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3; 142 II 218, Erw. 2.81; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz konnte über die Beschwerde gegen die Annullierungsverfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 21. Januar 2026 mit umfassender Kognition entscheiden (vgl. § 52 VRPG). Gleichzeitig war aufgrund der An- tragsstellung des Strassenverkehrsamts im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Vorakten, act. 27) klar, dass das Strassen- verkehrsamt in einem allfälligen zweiten Rechtsgang nach einer Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2026 aus rein formellen Gründen und Rück- weisung der Sache ans Strassenverkehrsamt zu neuem Entscheid aber- mals eine Annullation des Führerausweises auf Probe des Beschwerdefüh- rers angeordnet hätte. So gesehen hätte die Rückweisung einen prozes- sualen Leerlauf dargestellt, der überdies nicht im Interesse des Beschwer- deführers gelegen hätte, dem aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Führerausweis auf Probe so oder so nicht hätte ausgehändigt werden können. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die vom Strassenverkehrsamt begangene Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) heilen. Dass sie
- 13 - dies nicht ausdrücklich getan, sondern sich zur Gehörsverletzung ausge- schwiegen hat, ändert daran nichts. Es fragt sich jedoch, ob die Gehörsverletzung nicht wenigstens im Kosten- punkt zu berücksichtigen gewesen wäre und die Vorinstanz die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens anders hätte verlegen müssen.
E. 3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine beschwerdeführende Partei nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.4; 126 II 111, Erw. 7b; 107 Ia 1, Erw. 1; Urteile 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.2, 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025, Erw. 81, 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1, 2C_152/2020 vom
18. Juni 2020, Erw. 7.3.1, und 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019, Erw. 2.7). Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfah- rensrecht keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteile 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.2; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1, und 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019, Erw. 2.7; je mit Hinweisen). Zwar steht den kantonalen Behörden bei der Beurteilung, in welchem Umfang ein Verfahrensfehler bei den Kostenfolgen berücksichtigt wird, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile 1C_659/2024 vom 23. Ok- tober 2025, Erw. 6.3, 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025, Erw. 8.1, und 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1; je mit Hinweisen). Wird der Ver- fahrensfehler überhaupt nicht berücksichtigt, ist die entsprechende Ermes- sensausübung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Urteile 1C_659/2024 vom
23. Oktober 2025, Erw. 6.3, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018, Erw. 3.2, und 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014, Erw. 7.4). Diese Grundsätze gelten un- abhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts. Inso- fern ist auch irrelevant, ob es sich bei der Gehörsverletzung um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel handelt, der schon auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu einer anderen Kostenverlegung Anlass gegeben hätte. Wegleitend muss sein, dass die verletzte Partei nicht schlechter gestellt werden soll, als sie ohne Gehörsverletzung wäre, sprich ihr aus der Heilung keine Nachteile erwachsen dürfen (Urteil 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.3 mit Hinweisen). Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte ihm die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den möglichst raschen Erwerb eines neuen Führer- ausweises auf Probe eine bessere Ausgangslage verschafft. Die ausweis- lose Zeit hätte sich seines Erachtens dadurch verkürzen lassen. Mit einer Frist für das rechtliche Gehör über mehrere Monate und einer entsprechen- den Verkürzung der ausweislosen Zeit hätte zwar der Beschwerdeführer nicht rechnen dürfen. Es gilt aber zusätzlich zu veranschlagen, dass ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Annullie- rungsverfügung gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG zum Schutz der allgemei-
- 14 - nen Verkehrssicherheit (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/4) hier nicht unbedingt geboten war; denn immerhin war der Beschwerdeführer schon seit 1. August 2024 wieder im Besitze des Führerausweises auf Probe, der ihm nach gutachterlicher Bejahung seiner Fahreignung mit Verfügung vom
31. Juli 2024 (Vorakten, act. 309 f.) per sofort und ohne sichernde Auflagen wieder erteilt worden war. Demnach kann von ihm auch nach dem Dafür- halten des Strassenverkehrsamts zumindest keine aktuelle und akute Ge- fährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sein. Dies beweist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur knapp einen Monat später mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. Februar 2026 (Vorak- ten, act. 362 f.) zur erneuten Führerprüfung zugelassen wurde, nach einem weiteren verkehrspsychologischen Gutachten, das ihm die Fahreignung attestierte (vgl. Vorakten, act. 356–360). Ohne Gehörsverletzung und Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte der Beschwerdeführer unter Umständen von einem Weiterzug der Annullie- rungsverfügung an die Vorinstanz abgesehen. Während der erwartbaren Frist für das rechtliche Gehör von bis zu einem Monat sowie weiteren 30 Tagen Beschwerdefrist, in welchen sein Führerausweis auf Probe im Falle der Belassung der aufschiebenden Wirkung noch nicht eingezogen worden wäre, hätte er deutlich mehr Zeit für seine Vorkehrungen für den Erwerb des neuen Führerausweises auf Probe gehabt, so dass sich ein Weiterzug der Annullierungsverfügung für ihn als allenfalls nicht mehr loh- nenswert erwiesen hätte. Dadurch hätte er sich zumindest die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ersparen können. Mit anderen Worten lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Gehörsverletzung und den nicht zwingend gebotenen Entzug der auf- schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Annullie- rungsverfügung einen Nachteil erlitten hat, dem bei der Verlegung der Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Auf der anderen Seite lässt sich auch nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass er die Annullierungsverfügung so oder so angefochten hätte, weil er damals noch von der Unrechtmässigkeit der Annullation als solcher überzeugt war (vgl. Vorakten, act. 10). Bei dieser Ausgangslage sind ihm lediglich die hälf- tigen vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen und keine Parteikos- ten für das vorinstanzliche Verfahren zu ersetzen. 4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde im Kostenpunkt dahingehend zu korri- gieren, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 750.00) auferlegt werden, weil das Strassenver- kehrsamt sein rechtliches Gehör (durch unterlassene vorgängige Anhörung zur beabsichtigten Annullation des Führerausweises auf Probe) verletzt und der Beschwerde gegen die Annullierungsverfügung vom 21. Januar 2026 ohne ausgewiesene aktuelle Verkehrsgefährdung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die restlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten
- 15 - sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten für das vorinstanzliche Verfahren besteht demgegenüber nicht. Mit Ausnahme der entsprechend angepassten Kostenregelung bei den vorin- stanzlichen Verfahrenskosten ist die Beschwerde als unbegründet abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens sie- he schon Erw. I/3 vorne). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht maximal hälftig durch – sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die restlichen verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten sind wiederum auf die Staatskasse zu neh- men, weil die Vorinstanz weder willkürlich entschieden noch einen (schwer- wiegenden) Verfahrensfehler begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 21 Abs. 2 VRPG hat der Beschwerdefüh- rer bei hälftigem Obsiegen aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrech- nungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme des Fest- stellungsbegehrens in Antrag 1 grundsätzlich einzutreten.
E. 5 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Beim Entzug von Führerausweisen ist zudem die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. Die Annullation des dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 erteilten Führerausweises auf Probe wird von den Vorinstanzen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 7. und 8. März 2020, am
26. März 2020, am 18. Februar 2021, am 26. Februar 2021 und am 2. März 2021 an verschiedenen Orten im Kanton Aargau jeweils schwere Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von
- 7 - Art. 16c SVG beging, indem er die ausser- und innerorts zulässige Höchst- geschwindigkeit massiv (um 51 km/h innerorts und bis zu 111 km/h ausser- orts) überschritten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Diese ak- tenkundigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 1 SVG. Als Folge dieser und weiterer Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Aargauer Obergerichts, Strafgericht, SST.2024.89 vom 31. März 2025 letztinstanzlich der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Missach- tung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletz- ten, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren, der Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Sicher- heitslinie, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Beein- trächtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs, des mehrfachen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und teilweise ohne Kontrollschilder, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schul- dig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von sechs Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (angefochtener Entscheid, Erw. II/3; Vorakten, act. 326–336). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG (in der massgeblichen, für Betroffene milde- ren Fassung vom 17. März 2023; vgl. dazu BGE 149 II 96, Erw. 4.1) verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (nach erstmaliger Begehung einer solchen Widerhandlung, die zu einem Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16b oder 16c SVG und dadurch zu einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr führte bzw. geführt hätte). Art. 15a Abs. 4 SVG wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Leh- re dahingehend ausgelegt, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe keinen vorgängigen Entscheid über einen Führerausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit (für die erste Widerhandlung) voraussetzt. Es genügt, wenn während der Dauer der Probezeit, auch kurz aufeinander fol- gend, zwei (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen stattgefunden haben, die jede für sich genommen einen Führausweisentzug gerechtfertigt hätte (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_246/2026 vom 11. August 2026 [zur Publikation vorgesehen]; PHILIPPE
- 8 - WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 23 f. zu Art. 15a; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 45 zu Art. 15a). Entgegen dem, was der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG suggeriert, ver- fällt der Führerausweis auf Probe jedoch nicht von Gesetzes wegen. Viel- mehr ist er in Anwendung von Art. 35a VZV durch behördliche Anordnung zu annullieren, was hier das Strassenverkehrsamt mit der Verfügung vom
21. Januar 2026 getan hat. Dabei kommt der Behörde allerdings kein Er- messen zu; das Gesetz schreibt die Annullation nach richtiger Auffassung der Vorinstanzen zwingend vor (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 15a). Grund dafür ist die gesetzliche Vermutung, dass einem Lenker die Fahreig- nung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen (von genügender Schwere) begeht, die einen Führausweisentzug zur Folge ha- ben respektive hätten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). 2. Der Beschwerdeführer anerkennt (mittlerweile), dass die Annullation sei- nes Führerausweises auf Probe als solche nicht zu beanstanden ist. Dass er während der Probezeit mindestens zwei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c SVG durch besonders krasse Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit begangen hat, gestand er dem Vernehmen nach von Beginn weg ein. Beim Weiterzug des erstinstanzlichen Strafurteils (des Bezirksgerichts Muri vom 16. Januar 2024) soll es ihm bloss um die Herab- setzung des Strafmasses gegangen sein (vgl. Beschwerde, S. 3 A/II/1/a; vgl. auch Urteil des Obergerichts SST.2024.89, Erw. 1 [Vorakten; act. 335). Er kritisiert jedoch, wie erwähnt, den vom Strassenverkehrsamt gewählten Zeitpunkt der Annullation. Das obergerichtliche Strafurteil sei seit Anfang Juni 2025 rechtskräftig, die Tatbestände/Schuldsprüche des bezirksge- richtlichen Urteils seit Mitte Mai 2024. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hätte das Strassenverkehrsamt seinen Führeraus- weis auf Probe schon viel früher annullieren können. Es hätte den Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn nicht abzuwarten brauchen, da der Schuld- punkt nie bestritten gewesen sei (vgl. BGE 119 Ib 158 S. 162). Am 21. Januar 2026 sei dann die sofortige Annullation des Führerauswei- ses auf Probe überraschend und ohne jede Vorwarnung verfügt worden, unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Als Lastwagenmechaniker sei er auf den Führerausweis be- ruflich angewiesen. Seit der Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Juli 2024 nach gutachterlich bescheinigter Fahreignung [Vorakten, act. 309 f.]) habe er sich tadellos verhalten. Das Strassenverkehrsamt habe daher mit der sofor- tigen Annullation und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne jede Not die schärfste mögliche Massnahme gegen ihn ergriffen. Dieser Schritt
- 9 - sei rücksichtslos und ohne Bedacht darauf erfolgt, welcher Kollateralscha- den dem Beschwerdeführer dadurch verursacht werde. Eine Gefahr für die Öffentlichkeit sei von ihm nicht mehr ausgegangen. Seit er wieder Auto fah- ren dürfe, habe es keinen Vorfall gegeben, der an seiner Fahreignung Zweifel aufkommen liesse. Die Massnahme habe den Beschwerdeführer als "Unschuldigen" wie ein Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Das Gesetz schreibe nicht vor, wann die Annullation zu erfolgen habe, ge- mäss Praxis nach Rechtskraft des Strafurteils. Werde dem Betroffenen bis dahin der Führerausweis belassen oder – wie in seinem Fall – wiedererteilt, bedeute dies, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Verkehrssicherheit ausgehe. Die Annullation erfolge mit anderen Worten nur, weil das Gesetz diese verlange. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Annullation könne insofern nicht mit Verkehrssicherheitsgründen begründet werden. Das Strassenverkehrsamt habe seit Monaten/Jahren gewusst, dass der Führerausweis in jedem Fall annulliert werden müsse, ohne den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, was gegen Treu und Glauben verstosse. So gehe man mit einem Bürger nicht um. Angemessen wäre es stattdessen gewesen, die beabsichtigte Annullation mit einer gewissen Vorlaufzeit anzukündigen, um es dem Beschwerdefüh- rer zu ermöglichen, sein Leben, seine Reise zum Arbeitsort, die Arbeit usw. zu organisieren und sich vorsorglich um ein (aktuelles) Gutachten betref- fend seine Fahreignung zu kümmern, was erfahrungsgemäss Wochen bis Monate in Anspruch nehmen könne. Das Strassenverkehrsamt hätte dem Buchstaben des Gesetzes auch dann genügt, wenn es dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben hätte, sich auf die ausweislose Zeit vorzube- reiten. Es hätte den Führerausweis auch noch ein paar Wochen später annullieren können. Weshalb dafür gerade der 21. Januar 2026 gewählt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Erlangen eines neuen Führer- ausweises auf Probe dauere in der Regel Monate. Hier habe der angefrag- te Gutachter verdankenswerterweise innerhalb von nur zwei Wochen ein Fahreignungsgutachten erstattet, weil er die Nöte des Beschwerdeführers erkannt habe. Die schroffe Art des Strassenverkehrsamts sei demgegen- über gesetzeswidrig, zumal kein Anlass bestanden habe, auf die in § 21 VRPG vorgeschriebene vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu verzichten. Schon die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs hätte dem Beschwerdeführer eine bessere Ausgangslage verschafft. Aus alledem ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 21. Januar 2026, derentwegen die Kosten des vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen seien.
- 10 - 3.
Dispositiv
- 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2026 wie folgt abgeändert: 1.–3. [Unverändert]
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zur Hälfte mit Fr. 750.– zu bezahlen. Die restlichen Verfahrens- kosten gehen zu Lasten des Kantons.
- [Unverändert] 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit - 16 - Fr. 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zulasten des Kantons.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2026.203 / sr / jb (DVIRD.26.10) Art. 178 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Ernst Kistler, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 11, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Annullierung des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 10. März 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 annullierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (Strassenverkehrsamt) den Führerausweis auf Probe von A._____ per sofort. Die Erteilung eines neuen Führerausweises auf Probe wurde von einem (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung maximal drei Monate alten) verkehrspsychologischen Gutachten, welches die Fahr- eignung bejaht, und einer vollständigen neuen Führerprüfung abhängig ge- macht, unter Vorbehalt weiterer Abklärungen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Dagegen erhob A._____ am 22. Januar 2026 Beschwerde beim De- partement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), die er mit Eingabe vom
28. Januar 2026 ergänzte. Darin beantragte er die sofortige Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und die Belassung des "alten" Führerausweises auf Probe bis zur Ablegung der Führerprüfung für einen neuen Führeraus- weis auf Probe. 2. Am 5. Februar 2026 wurde das verkehrspsychologische Gutachten erstat- tet, welches die Fahreignung von A._____ bejahte. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. Februar 2026 wurde er zu einer erneuten Führerprüfung zugelassen. 3. Am 10. März 2026 fällte das DVI, Generalsekretariat, den folgenden Ent- scheid (Zustellung des vollständig begründeten Entscheids am 17. April 2026): 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Wiedererteilungsbedingung des verkehrspsy- chologischen Gutachtens richtet. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- 3 - 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen Entscheid liess A._____ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
18. Mai 2026 anfechten, mit den Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21.1.2026 in dieser Form nicht richtig war. 2. Die Kosten des Verfahrens (Staat und Partei) seien dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen. Unter Kostenfolge (inkl. MwSt) 2. Das DVI, Generalsekretariat, und das Strassenverkehrsamt wurden mit In- struktionsverfügung vom 22. Juni 2026 zur Beschwerdeantwort und Akten- vorlage aufgefordert. 3. Mit Eingabe vom 18. August 2026 legte das DVI, Generalsekretariat, auf- forderungsgemäss die Akten vor und verzichtete unter Verweis auf die Er- wägungen im angefochtenen Entscheid auf die Erstattung einer Beschwer- deantwort. Desgleichen verzichtete das Strassenverkehrsamt mit Eingabe vom 24. August 2026 auf eine Stellungnahme. 4. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer unaufgeforderten Ein- gabe vom 1. September 2026. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG, SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI, Generalsekretariat, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2
- 4 - VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforde- rungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Formulierung dieser Bestimmung wurde faktisch die unter Geltung des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVPRG) geltende Praxis kodifiziert (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.405 vom 24. April 2023, Erw. I/2.1, und WBE.2022.215 vom 7. Dezember 2022, Erw. I/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Fe- bruar 2007, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 07.27, S. 56 f.). Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 ff zu § 39). Dazu muss der Beschwerdefüh- rer in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.439 vom 22. Februar 2024, Erw. I/2.1, WBE.2023.29 vom 19. April 2023, Erw. I/2.1, WBE.2019.316 vom 24. März 2020, Erw. I/2, und WBE.2019.61 vom 15. Juli 2019, Erw. I/2.1). 2.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte explizit die Fest- stellung, wonach die "Verfügung des Beschwerdegegners vom 21.1.2026" nicht korrekt gewesen sei. Aufgrund der Antragstellung entsteht daher der Eindruck, dass sich seine Beschwerde nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, sondern die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 21. Januar 2026 richtet. Diese könnte aufgrund des Devolutivef- fekts nicht beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. statt vieler BGE 136 II 539, Erw. 1.2). Im Lichte der Begründung der Beschwerde ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzli- chen Entscheid korrigiert haben möchte, und zwar im Kostenpunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus den folgenden Sätzen auf S. 2 der Beschwer- de: "Die Vorinstanz verfällte den Beschwerdeführer in die Kosten. Das ist nicht richtig und wird hiermit angefochten". Diese Ausführungen im Kontext mit Antrag 2 der Beschwerde ("Die Kosten des Verfahrens [Staat und Par- tei] seien dem Beschwerdegegner [Anm. d. Red.: Strassenverkehrsamt]
- 5 - aufzuerlegen.") können – jedenfalls bei wohlwollender Interpretation – so verstanden werden, dass er den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend abgeändert haben möchte, dass die Kosten des vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens dem Strassenverkehrsamt (anstatt ihm) auferlegt wer- den. Begründet wird dieser Standpunkt (sinngemäss) im Wesentlichen damit, dass die Annullation seines Führerausweises auf Probe (nach mindestens zwei schweren Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] während der Probezeit) zwar im Gesetz vorgesehen (Art. 15a Abs. 4 SVG und Art. 35a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]), aber aufgrund der konkreten Verhältnisse in seinem Fall – in Verletzung des Be- schleunigungsgebots sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör – zu einem falschen Zeitpunkt (sowohl zu spät als auch ohne Vorankündigung, die ihm einen nahtlosen Erwerb des neuen Führerausweises auf Probe er- möglicht hätte) erfolgt sei. Gleichzeitig weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf diese The- matik eingegangen sei (Beschwerde, S. 2 A/I/2). Tatsächlich äussert sich der vorinstanzliche Entscheid im Wesentlichen nur dazu, weshalb die Annullation des Führerausweises auf Probe des Be- schwerdeführers rechtens und aufgrund der Strassenverkehrsgesetzge- bung sowie der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend war, mithin kein behördlicher Ermessensspielraum für eine Be- lassung des Führerausweises auf Probe bestand. Hingegen sind dem vor- instanzlichen Entscheid keine Erwägungen dazu zu entnehmen, weshalb mit der Annullation bis zum 21. Januar 2026 zugewartet und diese alsdann ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, ob- wohl der Beschwerdeführer gerade auch diese Punkte vor allem in seiner noch innerhalb der Beschwerdefrist ergangenen Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2026 (Vorakten, act. 17 ff.) gerügt hatte, einschliesslich einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]). Auch wenn darin aufgrund der nicht durch- wegs klar zum Ausdruck gebrachten Haltung des Beschwerdeführers keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz (als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt werden kann, lässt sich dem Beschwerdeführer seinerseits wiede- rum – insbesondere nach Beizug der Vorakten – nicht vorhalten, er setzte sich in der Begründung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht nicht (hinreichend) mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ausei- nander. Weil er vor Verwaltungsgericht einmal mehr und nun primär damit argumentiert, dass die grundsätzlich rechtlich zulässige Annullation seines Führerausweises auf Probe zu einem falschen Zeitpunkt und ohne Voran- kündigung seitens des Strassenverkehrsamts erfolgt sei, und die Vorin-
- 6 - stanz diese Thematik im angefochtenen Entscheid nicht aufgriff, war dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen insoweit höchstens eingeschränkt möglich. Insgesamt ist die Begründung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor diesem Hintergrund als – insbesondere angesichts der anwaltlichen Vertre- tung – gerade noch knapp ausreichend zu beurteilen. Aus seinen Ausfüh- rungen lässt sich bei grosszügiger Interpretation schliessen, worum es ihm in der Sache letztlich geht. Auf seine sinngemässe Kostenbeschwerde (Antrag 2) ist daher grundsätzlich einzutreten. 3. Nicht einzutreten ist hingegen auf das Feststellungsbegehren in Antrag 1 der Beschwerde. Abgesehen davon, dass eine Feststellung des Inhalts, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 21. Januar 2026 nicht korrekt war, schon aufgrund des bereits erwähnten Devolutiveffekts aus- scheidet, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem entsprechenden Fest- stellungsinteresse. Soweit ihm diese Feststellung nur zur Begründung sei- ner Kostenbeschwerde dienen würde, erwiese sie sich als unnötig, weil für die sinngemäss beantragte Änderung der Kostenverlegung im vorinstanz- lichen Beschwerdeverfahren (Antrag 2) eine vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 21. Januar 2026 genügt und somit der Beschwerdeführer schon mit dem Gestaltungsbegehren (auf Abände- rung des vorinstanzlichen Kostenentscheids) zum Ziel gelangt. Welches In- teresse der Beschwerdeführer an einer separaten Feststellung der Un- rechtmässigkeit der Verfügung haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht dargelegt. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit der vorerwähnten Ausnahme des Fest- stellungsbegehrens in Antrag 1 grundsätzlich einzutreten. 5. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Beim Entzug von Führerausweisen ist zudem die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. Die Annullation des dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 erteilten Führerausweises auf Probe wird von den Vorinstanzen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 7. und 8. März 2020, am
26. März 2020, am 18. Februar 2021, am 26. Februar 2021 und am 2. März 2021 an verschiedenen Orten im Kanton Aargau jeweils schwere Wider- handlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von
- 7 - Art. 16c SVG beging, indem er die ausser- und innerorts zulässige Höchst- geschwindigkeit massiv (um 51 km/h innerorts und bis zu 111 km/h ausser- orts) überschritten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2). Diese ak- tenkundigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 1 SVG. Als Folge dieser und weiterer Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Aargauer Obergerichts, Strafgericht, SST.2024.89 vom 31. März 2025 letztinstanzlich der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelver- letzung, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung durch Missach- tung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletz- ten, der mehrfachen Verkehrsregelverletzung durch ungenügendes Rechtsfahren, der Verkehrsregelverletzung durch Überfahren einer Sicher- heitslinie, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Beein- trächtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs, des mehrfachen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und teilweise ohne Kontrollschilder, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schul- dig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von zweieinhalb Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von sechs Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von zwei Jahren bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00 bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (angefochtener Entscheid, Erw. II/3; Vorakten, act. 326–336). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG (in der massgeblichen, für Betroffene milde- ren Fassung vom 17. März 2023; vgl. dazu BGE 149 II 96, Erw. 4.1) verfällt der Führerausweis auf Probe, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht (nach erstmaliger Begehung einer solchen Widerhandlung, die zu einem Entzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16b oder 16c SVG und dadurch zu einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr führte bzw. geführt hätte). Art. 15a Abs. 4 SVG wird von der Rechtsprechung und einem Teil der Leh- re dahingehend ausgelegt, dass der Verfall des Führerausweises auf Probe keinen vorgängigen Entscheid über einen Führerausweisentzug und die Verlängerung der Probezeit (für die erste Widerhandlung) voraussetzt. Es genügt, wenn während der Dauer der Probezeit, auch kurz aufeinander fol- gend, zwei (mittelschwere oder schwere) Widerhandlungen stattgefunden haben, die jede für sich genommen einen Führausweisentzug gerechtfertigt hätte (vgl. BGE 146 II 300, Erw. 4; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1C_246/2026 vom 11. August 2026 [zur Publikation vorgesehen]; PHILIPPE
- 8 - WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, N. 23 f. zu Art. 15a; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 45 zu Art. 15a). Entgegen dem, was der Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG suggeriert, ver- fällt der Führerausweis auf Probe jedoch nicht von Gesetzes wegen. Viel- mehr ist er in Anwendung von Art. 35a VZV durch behördliche Anordnung zu annullieren, was hier das Strassenverkehrsamt mit der Verfügung vom
21. Januar 2026 getan hat. Dabei kommt der Behörde allerdings kein Er- messen zu; das Gesetz schreibt die Annullation nach richtiger Auffassung der Vorinstanzen zwingend vor (vgl. BICKEL, a.a.O., N. 46 zu Art. 15a). Grund dafür ist die gesetzliche Vermutung, dass einem Lenker die Fahreig- nung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen (von genügender Schwere) begeht, die einen Führausweisentzug zur Folge ha- ben respektive hätten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). 2. Der Beschwerdeführer anerkennt (mittlerweile), dass die Annullation sei- nes Führerausweises auf Probe als solche nicht zu beanstanden ist. Dass er während der Probezeit mindestens zwei schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c SVG durch besonders krasse Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit begangen hat, gestand er dem Vernehmen nach von Beginn weg ein. Beim Weiterzug des erstinstanzlichen Strafurteils (des Bezirksgerichts Muri vom 16. Januar 2024) soll es ihm bloss um die Herab- setzung des Strafmasses gegangen sein (vgl. Beschwerde, S. 3 A/II/1/a; vgl. auch Urteil des Obergerichts SST.2024.89, Erw. 1 [Vorakten; act. 335). Er kritisiert jedoch, wie erwähnt, den vom Strassenverkehrsamt gewählten Zeitpunkt der Annullation. Das obergerichtliche Strafurteil sei seit Anfang Juni 2025 rechtskräftig, die Tatbestände/Schuldsprüche des bezirksge- richtlichen Urteils seit Mitte Mai 2024. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hätte das Strassenverkehrsamt seinen Führeraus- weis auf Probe schon viel früher annullieren können. Es hätte den Ausgang des Strafverfahrens gegen ihn nicht abzuwarten brauchen, da der Schuld- punkt nie bestritten gewesen sei (vgl. BGE 119 Ib 158 S. 162). Am 21. Januar 2026 sei dann die sofortige Annullation des Führerauswei- ses auf Probe überraschend und ohne jede Vorwarnung verfügt worden, unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Als Lastwagenmechaniker sei er auf den Führerausweis be- ruflich angewiesen. Seit der Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. Juli 2024 nach gutachterlich bescheinigter Fahreignung [Vorakten, act. 309 f.]) habe er sich tadellos verhalten. Das Strassenverkehrsamt habe daher mit der sofor- tigen Annullation und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ohne jede Not die schärfste mögliche Massnahme gegen ihn ergriffen. Dieser Schritt
- 9 - sei rücksichtslos und ohne Bedacht darauf erfolgt, welcher Kollateralscha- den dem Beschwerdeführer dadurch verursacht werde. Eine Gefahr für die Öffentlichkeit sei von ihm nicht mehr ausgegangen. Seit er wieder Auto fah- ren dürfe, habe es keinen Vorfall gegeben, der an seiner Fahreignung Zweifel aufkommen liesse. Die Massnahme habe den Beschwerdeführer als "Unschuldigen" wie ein Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Das Gesetz schreibe nicht vor, wann die Annullation zu erfolgen habe, ge- mäss Praxis nach Rechtskraft des Strafurteils. Werde dem Betroffenen bis dahin der Führerausweis belassen oder – wie in seinem Fall – wiedererteilt, bedeute dies, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Verkehrssicherheit ausgehe. Die Annullation erfolge mit anderen Worten nur, weil das Gesetz diese verlange. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Annullation könne insofern nicht mit Verkehrssicherheitsgründen begründet werden. Das Strassenverkehrsamt habe seit Monaten/Jahren gewusst, dass der Führerausweis in jedem Fall annulliert werden müsse, ohne den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, was gegen Treu und Glauben verstosse. So gehe man mit einem Bürger nicht um. Angemessen wäre es stattdessen gewesen, die beabsichtigte Annullation mit einer gewissen Vorlaufzeit anzukündigen, um es dem Beschwerdefüh- rer zu ermöglichen, sein Leben, seine Reise zum Arbeitsort, die Arbeit usw. zu organisieren und sich vorsorglich um ein (aktuelles) Gutachten betref- fend seine Fahreignung zu kümmern, was erfahrungsgemäss Wochen bis Monate in Anspruch nehmen könne. Das Strassenverkehrsamt hätte dem Buchstaben des Gesetzes auch dann genügt, wenn es dem Beschwerde- führer Gelegenheit gegeben hätte, sich auf die ausweislose Zeit vorzube- reiten. Es hätte den Führerausweis auch noch ein paar Wochen später annullieren können. Weshalb dafür gerade der 21. Januar 2026 gewählt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Erlangen eines neuen Führer- ausweises auf Probe dauere in der Regel Monate. Hier habe der angefrag- te Gutachter verdankenswerterweise innerhalb von nur zwei Wochen ein Fahreignungsgutachten erstattet, weil er die Nöte des Beschwerdeführers erkannt habe. Die schroffe Art des Strassenverkehrsamts sei demgegen- über gesetzeswidrig, zumal kein Anlass bestanden habe, auf die in § 21 VRPG vorgeschriebene vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu verzichten. Schon die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs hätte dem Beschwerdeführer eine bessere Ausgangslage verschafft. Aus alledem ergebe sich die Fehlerhaftigkeit der Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 21. Januar 2026, derentwegen die Kosten des vorin- stanzlichen Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen seien.
- 10 - 3. 3.1. 3.1.1. Weder Art. 15a Abs. 4 SVG noch Art. 35a VZV bestimmen, in welchem Zeitpunkt die Annullation des Führerausweises unter den dort genannten Voraussetzungen anzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts hat die Verwaltungsbehörde – sofern eine Anzeige an den Straf- richter erfolgt ist oder mit einer solchen zu rechnen ist – mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechts- kräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qua- lifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist. Mit diesem Vorgehen soll vermieden werden, dass der- selbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststel- lungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beur- teilt werden. Ausserdem bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie durch die weitreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der massnahmenrechtlich re- levante Sachverhalt zweifelsfrei erstellt und in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen. In einem solchen Fall braucht die Verwaltungsbehörde den Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_464/2024 vom 17. März 2025, Erw. 2.4, 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.2, und 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001, Erw. 3a). 3.1.2. Gemäss Urteil des Obergerichts SST.2024.89 vom 31. März 2025 (Vorak- ten, act. 326–336) hat der Beschwerdeführer die Schuldsprüche des Be- zirksgerichts Muri im gegen ihn ergangenen Urteil vom 16. Januar 2024 nicht angefochten (Vorakten, act. 335). Unter diesem Aspekt hätte das Strassenverkehrsamt die Annullation des Führerausweises auf Probe tat- sächlich schon im Anschluss an die Berufungsbegründung vom 18. Juni 2024 anordnen können und hätte damit gemäss oben zitierter bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht zwingend länger zuwarten müssen. Eine Verpflichtung zur Annullation des Führerausweises vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens bestand indessen zum damaligen Zeitpunkt für das Strassenverkehrsamt nicht. Namentlich das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) hätte eine frühere Annullation des Führerausweises auf Probe nur dann erforderlich gemacht, wenn sich das
- 11 - Strafverfahren so lange verzögert hätte, dass möglicherweise nicht vor Ein- tritt der Verfolgungsverjährung mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rech- nen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.121/2000 vom 7. Juni 2021, Erw. 3b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.381 vom 31. Ja- nuar 2018, Erw. II/3.3). Die Gefahr der Verjährung bestand im vorliegenden Fall allerdings weder bei den Vergehenstatbeständen nach Art. 90 Abs. 2 SVG, wo die Verfolgungsverjährung nach zehn Jahren seit Tatbegehung eintritt, noch erst recht nicht bei den Verbrechenstatbeständen nach Art. 90 Abs. 3/4 SVG, wo die Verfolgungsverjährung sogar erst nach 15 Jahren seit Tatbegehung eintritt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Im Rahmen der obergerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung war denn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren auch kein Thema und wurde vom Beschwerdeführer offenbar nie vorgebracht. Dem- entsprechend kann dem Strassenverkehrsamt seinerseits keine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine anderweitige Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, weil es mit der Annullation des Führerausweises auf Probe des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und danach weitere rund sieben Monate zuwartete. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdefüh- rer davon gehabt hätte, wenn sein Führerausweis auf Probe bereits im Juni 2024 oder unmittelbar nach Bekanntwerden der Rechtskraft des oberge- richtlichen Urteils Mitte Juni 2025 annulliert worden wäre. Dann hätte er einfach zu jenen Zeitpunkten eine "ausweislose" Zeit gehabt und im Falle einer Annullation im Juni 2024 allenfalls noch etwas länger als bis 31. Juli 2024 auf die Wiedererteilung seines Führerausweises auf Probe warten müssen. Einzig die Kosten für ein weiteres verkehrspsychologisches Gut- achten zur Bescheinigung seiner Fahrfähigkeit wären ihm unter Umständen erspart geblieben, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens bildet. Grund für einen Verzicht auf die Massnahme (Annul- lation des Führerausweises) hätte eine allfällige (höchstens leichte) Verlet- zung des Beschleunigungsgebots unter den vorliegenden Vorzeichen auf jeden Fall nicht geliefert; der vorliegende Sachverhalt ist von der Bedeu- tung und Schwere der zur Diskussion stehenden Verkehrsregelverletzun- gen sowie den zeitlichen Dimensionen einer allfälligen Verfahrensverzöge- rung her auch nicht nur ansatzweise mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.381 vom 31. Januar 2018 zugrunde lag. 3.2. 3.2.1. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer zur vom Strassenver- kehrsamt beabsichtigten Annullation seines Führerausweises auf Probe nicht vorgängig angehört, obwohl das Strassenverkehrsamt gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG und Art. 29 Abs. 2 BV vor Erlass der Verfügung vom
21. Januar 2026 zu einer solchen Anhörung verpflichtet gewesen wäre (vgl.
- 12 - BICKEL, a.a.O., N. 48 zu Art. 15a). Gründe für einen Verzicht auf eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers (im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG) gehen weder aus der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
21. Januar 2026 (Vorakten, act. 339–342) noch dem vorinstanzlichen Ent- scheid hervor und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Demzufolge erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse des Stras- senverkehrsamts als berechtigt, es sei ihm im Vorfeld des Erlasses der An- nullierungsverfügung das rechtliche Gehör zu Unrecht verweigert worden. Weil dieser Vorwurf bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben wurde (vgl. Vorakten, act. 18), kann er zudem nicht als verspätet bezeichnet wer- den. 3.2.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (sog. "formel- le Natur"; vgl. statt vieler: BGE 149 I 91, Erw. 3.2 mit Hinweis). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann je- doch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann bzw. über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (vgl. BGE 142 II 218, Erw. 2.8.1; 137 I 195, Erw. 2.3.2; 135 I 279, Erw. 2.6.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung nach der Rechtsprechung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.3; 142 II 218, Erw. 2.81; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz konnte über die Beschwerde gegen die Annullierungsverfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 21. Januar 2026 mit umfassender Kognition entscheiden (vgl. § 52 VRPG). Gleichzeitig war aufgrund der An- tragsstellung des Strassenverkehrsamts im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Vorakten, act. 27) klar, dass das Strassen- verkehrsamt in einem allfälligen zweiten Rechtsgang nach einer Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2026 aus rein formellen Gründen und Rück- weisung der Sache ans Strassenverkehrsamt zu neuem Entscheid aber- mals eine Annullation des Führerausweises auf Probe des Beschwerdefüh- rers angeordnet hätte. So gesehen hätte die Rückweisung einen prozes- sualen Leerlauf dargestellt, der überdies nicht im Interesse des Beschwer- deführers gelegen hätte, dem aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde der Führerausweis auf Probe so oder so nicht hätte ausgehändigt werden können. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die vom Strassenverkehrsamt begangene Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) heilen. Dass sie
- 13 - dies nicht ausdrücklich getan, sondern sich zur Gehörsverletzung ausge- schwiegen hat, ändert daran nichts. Es fragt sich jedoch, ob die Gehörsverletzung nicht wenigstens im Kosten- punkt zu berücksichtigen gewesen wäre und die Vorinstanz die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens anders hätte verlegen müssen. 3.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Umstand, dass eine beschwerdeführende Partei nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340, Erw. 4.11.4; 126 II 111, Erw. 7b; 107 Ia 1, Erw. 1; Urteile 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.2, 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025, Erw. 81, 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1, 2C_152/2020 vom
18. Juni 2020, Erw. 7.3.1, und 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019, Erw. 2.7). Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfah- rensrecht keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteile 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.2; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1, und 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019, Erw. 2.7; je mit Hinweisen). Zwar steht den kantonalen Behörden bei der Beurteilung, in welchem Umfang ein Verfahrensfehler bei den Kostenfolgen berücksichtigt wird, ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile 1C_659/2024 vom 23. Ok- tober 2025, Erw. 6.3, 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025, Erw. 8.1, und 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023, Erw. 4.1; je mit Hinweisen). Wird der Ver- fahrensfehler überhaupt nicht berücksichtigt, ist die entsprechende Ermes- sensausübung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Urteile 1C_659/2024 vom
23. Oktober 2025, Erw. 6.3, 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018, Erw. 3.2, und 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014, Erw. 7.4). Diese Grundsätze gelten un- abhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts. Inso- fern ist auch irrelevant, ob es sich bei der Gehörsverletzung um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel handelt, der schon auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu einer anderen Kostenverlegung Anlass gegeben hätte. Wegleitend muss sein, dass die verletzte Partei nicht schlechter gestellt werden soll, als sie ohne Gehörsverletzung wäre, sprich ihr aus der Heilung keine Nachteile erwachsen dürfen (Urteil 1C_659/2024 vom 23. Oktober 2025, Erw. 6.3 mit Hinweisen). Aus Sicht des Beschwerdeführers hätte ihm die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den möglichst raschen Erwerb eines neuen Führer- ausweises auf Probe eine bessere Ausgangslage verschafft. Die ausweis- lose Zeit hätte sich seines Erachtens dadurch verkürzen lassen. Mit einer Frist für das rechtliche Gehör über mehrere Monate und einer entsprechen- den Verkürzung der ausweislosen Zeit hätte zwar der Beschwerdeführer nicht rechnen dürfen. Es gilt aber zusätzlich zu veranschlagen, dass ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Annullie- rungsverfügung gestützt auf § 46 Abs. 1 VRPG zum Schutz der allgemei-
- 14 - nen Verkehrssicherheit (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/4) hier nicht unbedingt geboten war; denn immerhin war der Beschwerdeführer schon seit 1. August 2024 wieder im Besitze des Führerausweises auf Probe, der ihm nach gutachterlicher Bejahung seiner Fahreignung mit Verfügung vom
31. Juli 2024 (Vorakten, act. 309 f.) per sofort und ohne sichernde Auflagen wieder erteilt worden war. Demnach kann von ihm auch nach dem Dafür- halten des Strassenverkehrsamts zumindest keine aktuelle und akute Ge- fährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen sein. Dies beweist ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur knapp einen Monat später mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. Februar 2026 (Vorak- ten, act. 362 f.) zur erneuten Führerprüfung zugelassen wurde, nach einem weiteren verkehrspsychologischen Gutachten, das ihm die Fahreignung attestierte (vgl. Vorakten, act. 356–360). Ohne Gehörsverletzung und Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte der Beschwerdeführer unter Umständen von einem Weiterzug der Annullie- rungsverfügung an die Vorinstanz abgesehen. Während der erwartbaren Frist für das rechtliche Gehör von bis zu einem Monat sowie weiteren 30 Tagen Beschwerdefrist, in welchen sein Führerausweis auf Probe im Falle der Belassung der aufschiebenden Wirkung noch nicht eingezogen worden wäre, hätte er deutlich mehr Zeit für seine Vorkehrungen für den Erwerb des neuen Führerausweises auf Probe gehabt, so dass sich ein Weiterzug der Annullierungsverfügung für ihn als allenfalls nicht mehr loh- nenswert erwiesen hätte. Dadurch hätte er sich zumindest die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ersparen können. Mit anderen Worten lässt sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer durch die Gehörsverletzung und den nicht zwingend gebotenen Entzug der auf- schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Annullie- rungsverfügung einen Nachteil erlitten hat, dem bei der Verlegung der Kos- ten des vorinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Auf der anderen Seite lässt sich auch nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass er die Annullierungsverfügung so oder so angefochten hätte, weil er damals noch von der Unrechtmässigkeit der Annullation als solcher überzeugt war (vgl. Vorakten, act. 10). Bei dieser Ausgangslage sind ihm lediglich die hälf- tigen vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzunehmen und keine Parteikos- ten für das vorinstanzliche Verfahren zu ersetzen. 4. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Gutheis- sung der vorliegenden Beschwerde im Kostenpunkt dahingehend zu korri- gieren, dass dem Beschwerdeführer nur die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Fr. 750.00) auferlegt werden, weil das Strassenver- kehrsamt sein rechtliches Gehör (durch unterlassene vorgängige Anhörung zur beabsichtigten Annullation des Führerausweises auf Probe) verletzt und der Beschwerde gegen die Annullierungsverfügung vom 21. Januar 2026 ohne ausgewiesene aktuelle Verkehrsgefährdung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die restlichen vorinstanzlichen Verfahrenskosten
- 15 - sind auf die Staatskasse zu nehmen. Ein Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten für das vorinstanzliche Verfahren besteht demgegenüber nicht. Mit Ausnahme der entsprechend angepassten Kostenregelung bei den vorin- stanzlichen Verfahrenskosten ist die Beschwerde als unbegründet abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist (zum Umfang des Nichteintretens sie- he schon Erw. I/3 vorne). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht maximal hälftig durch – sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die restlichen verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten sind wiederum auf die Staatskasse zu neh- men, weil die Vorinstanz weder willkürlich entschieden noch einen (schwer- wiegenden) Verfahrensfehler begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 21 Abs. 2 VRPG hat der Beschwerdefüh- rer bei hälftigem Obsiegen aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrech- nungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) nicht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, vom 10. März 2026 wie folgt abgeändert: 1.–3. [Unverändert] 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zur Hälfte mit Fr. 750.– zu bezahlen. Die restlichen Verfahrens- kosten gehen zu Lasten des Kantons. 5. [Unverändert] 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit
- 16 - Fr. 800.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zulasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 12. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti