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WBE.2026.192

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.192

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-14 · Deutsch AG
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist das Vorliegen eines voll- streckungsfähigen Sachentscheids eine notwendige Voraussetzung (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine sys- tematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012, Rz. 2461; JAAG, a.a.O., N. 12 zu Vorbem. zu §§ 29-31 VRG). Die Vollstreckungsverfügung darf nicht über den Inhalt des Sachentscheids hinausgehen (siehe vorne Erw. I/5). Die angefochtene Vollstreckungsverfügung dient der Umsetzung des Sachentscheids (abfallrechtliche Betriebsbewilligung) vom 24. September

2024. Dieser ist unbestritten rechtskräftig und somit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Strittig ist hingegen, ob die angefochtene Vollstreckungs- verfügung über den Regelungsgegenstand des rechtskräftigen Sachent- scheids hinausgeht und folglich nicht auf einer hinreichenden Grundlage beruht.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Dispositiv des Sachentscheids sei nur festgehalten, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; welche Tätigkeiten untersagt sind, ergebe sich aus dem Dispositiv nicht. Unter dem Titel "Ausgangslage" sei zwar festgehalten, dass im Jahr 2017 ein Gesuch betreffend eine neu zu schaffende Entsorgungsstelle für Privat- haushalte (Siedlungsabfälle) vom Gemeinderat abgewiesen worden sei. Es liege aber kein Sachentscheid vor, welcher die Annahme von Siedlungsab- fällen aus Privathaushalten verbiete und wonach der rechtmässige Zustand wiederherzustellen wäre. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung liege somit kein rechtskräftiger Sachentscheid zugrunde. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, aus dem Wortlaut der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung ergebe sich klar, dass "ausschliesslich" die tabellarisch und detailliert aufgeführten Abfälle angenommen und entsprechend dem bewilligten Entsorgungsverfahren behandelt werden dürften. Siedlungsab- fälle aus Privathaushalten seien nicht aufgeführt, weshalb deren Annahme und/oder Behandlung eindeutig nicht bewilligt worden sei.

- 11 -

E. 1.3 Aus dem Sachentscheid vom 24. September 2024 ergibt sich wortwörtlich und somit hinreichend klar, dass von der Beschwerdeführerin ausschliess- lich die ab Seite 6 aufgeführten Abfälle angenommen und mit den aufge- führten Entsorgungsverfahren behandelt werden dürfen (siehe vorne Pro- zessgeschichte, lit. A/2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für sämtli- che anderen Abfallarten – inklusive Siedlungsabfälle – keine Bewilligung erteilt wurde und es der Beschwerdeführerin folglich nicht erlaubt ist, diese entgegenzunehmen (vgl. zur Bewilligungspflicht § 6 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG UWR; SAR 781.200]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es deshalb zur Durchsetzung des Sachentscheids nicht notwendig, dass die nicht zur Annahme und Be- handlung bewilligten Abfallarten je einzeln aufgeführt werden. Eine solche Anforderung an einen zu vollstreckenden Sachentscheid wäre denn auch weder praktikabel noch sachgerecht. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtspre- chung zu § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom

19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) nichts. Der angefoch- tene Entscheid stützt sich nicht auf § 159 BauG, sondern bezweckt die Um- setzung des (abfallrechtlichen) Sachentscheids vom 24. September 2024, mithin die Begrenzung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf das bewil- ligte Mass bzw. die abfallrechtlich bewilligten Abfallarten.

E. 1.4 Zusammengefasst geht die angefochtene Vollstreckungsverfügung nicht über den vollstreckungsfähigen Sachentscheid hinaus. 2.

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihr nach Ablauf der an- gesetzten Frist die Ersatzvornahme auf ihre Kosten angedroht wird. Somit ist sie zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).

- 7 -

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vollstreckungsverfügung greife in den Geltungsbereich der rechtskräftigen "Duldungsverfügung" des Gemeinderats vom 17. Oktober 2024 ein. Diese "Duldungsverfügung" habe die Vorinstanz nicht beachtet, weil sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der Vollstreckungsverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt habe (Replik, Rz. 9).

E. 2.2.1 Betroffene Personen haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 Abs. 2 VRPG). Das Vollstreckungsverfahren ist jedoch, wie bereits vorne ausgeführt (Erw. I/4.3), durch das Beschleunigungsgebot geprägt. Dementsprechend regelt auf Bundesebene Art. 30 Abs. 2 lit. d des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

- 12 - (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) explizit, dass die vor- gängige Anhörung beim Erlass von Vollstreckungsverfügungen unterblei- ben kann. Der Grund liegt darin, dass die Betroffenen ihre Gehörsrechte bereits im vorangegangen Hauptverfahren hinreichend wahrnehmen konn- ten und eine nochmalige Anhörung daher entbehrlich erscheint (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 30 VwVG).

E. 2.2.2 Ausweislich der Akten gelangte die Vorinstanz erstmals mit Schreiben vom

9. Juli 2025 an die Beschwerdeführerin und wies sie auf die rechtswidrige Annahme und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten und die Möglichkeit hin, eine Bewilligungserweiterung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die nicht bewilligte Tätigkeit bis zum 31. August 2025 einzustellen mit dem Hinweis, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, falls sie damit nicht einverstanden sei (Vorakten, act. 17 f.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich daraufhin am 5. August 2025 und beantragte eine Fristverlängerung bis zum erfolgreichen Abschluss der BNO-Revision. Unerwähnt blieb dabei die explizite Duldung des rechtswidrigen Zustands durch den Gemeinderat (Vorakten, act. 19 ff.). Am 20. November 2025 erläuterte die Vorinstanz die Rechtslage, wonach die Annahme von Siedlungsabfällen aus Privathaus- halten bzw. der Betrieb einer Entsorgungsstelle für Abfälle aus Privathaus- halten nicht bis zum Abschluss der BNO-Revision geduldet werden könne, weil diese nicht zonenkonform und deshalb abfallrechtlich nicht bewilli- gungsfähig sei. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit dem erneuten Hinweis, dass eine beschwer- defähige Verfügung verlangt werden könne (Vorakten, act. 23 ff.). Am

26. Januar 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei damit nicht ein- verstanden und verlangte – ohne weitere Ausführungen – eine beschwer- defähige Verfügung (Vorakten, act. 27).

E. 2.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stand die Beschwerdeführerin in einem schriftlichen Austausch mit dem BVU, Abteilung für Umwelt, wobei ihr im Schreiben vom 20. November 2025 ausführlich dargelegt wurde, aus wel- chen Gründen ihrem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte. Die Be- schwerdeführerin hatte in diesem Rahmen mehrmals Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Trotzdem blieb das Schreiben des Gemein- derats vom 17. Oktober 2024 bzw. die "Duldungsverfügung" gegenüber der Vorinstanz unerwähnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welchem

– wie gesehen (siehe vorne Erw. II/2.2.1) – im Vollstreckungsverfahren oh- nehin nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt, ist bei dieser Aus- gangslage nicht ersichtlich.

- 13 -

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen erhöhten Vertrauensschutz, weil die "Duldungsverfügung" vom 17. Oktober 2024 nach dem Sachent- scheid vom 24. September 2024 ergangen sei (Beschwerde, Rz. 11; Rep- lik, Rz. 8).

E. 2.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hin- dert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Eine poten- zielle Vertrauensgrundlage liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt sind: (1) die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt, (2) sie war für die Erteilung der betreffen- den Auskunft zuständig oder durfte von der rechtsuchenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden, (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit des behördlichen Handelns nicht ohne wei- teres erkennen, (4) sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können und (5) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 150 I 1, Erw. 4.1 mit Hinweisen).

E. 2.3.3 Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 beim BVU, Abteilung für Umwelt, für den Betriebsstandort in S._____ um die Er- neuerung der am 31. Juli 2024 ablaufenden Bewilligung zur Annahme von bestimmten Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (vgl. abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 24. September 2024, S. 2). In den Genehmigungsprozess war offenbar auch der Gemeinderat Q._____ in- volviert. Sowohl der Gemeinderat als auch die Beschwerdeführerin stimm- ten dem Bewilligungsentwurf ohne Einwände und Vorbehalte zu (vgl. ab- fallrechtliche Betriebsbewilligung vom 24. September 2024, S. 3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 erklärte der Gemeinderat gegenüber der Beschwerdeführerin, er habe sich für die Erteilung der Bewilligung ausge- sprochen, "ohne dabei die bekannten baurechtlichen Betriebsmängel zu kommunizieren" (Vorakten, act. 16). Weiter erklärte der Gemeinderat Q._____, er werde die baurechtlichen Mängel im Zusammenhang mit der Annahme und Behandlung einiger Abfallarten in der Anlage der A._____ AG vorderhand unverändert dulden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Duldung hinfällig werde, wenn sich im Rahmen der BNO keine Zonenkonformität ergebe, und dass jegliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem "Duldungsentscheid" unverändert abgelehnt würden (vgl. Vorakten, act. 16).

- 14 -

E. 2.3.4 Die für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage erforderliche behördliche

Zuständigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die han-

delnde Behörde den Entscheid in der Sache hätte treffen können oder

wenn der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durfte, dies

sei der Fall (vgl. BGE 127 I 31, Erw. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,

Rz. 676 f.). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzu-

ständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war (BGE 129 II 361,

Erw. 7.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 677).

Für die Erteilung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung ist unbestritte-

nermassen der Kanton und nicht die Gemeinde zuständig (vgl. § 6 EG

UWR). Dies muss auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein.

Immerhin erhielt sie die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom BVU, Ab-

teilung für Umwelt, erteilt und wusste auch aufgrund der Zustellung des

Protokollauszugs des Gemeinderats Q._____ vom 15. Mai 2017, mit wel-

chem das Baugesuch der Beschwerdeführerin betreffend Bau eines Unter-

stands für eine neu zu schaffende Entsorgungsstelle für Privathaushalte

wegen fehlender Zonenkonformität abgewiesen wurde und mit dem gleich-

zeitig die Abweisungsverfügung des BVU vom 27. April 2017 eröffnet

wurde, um die Zuständigkeit des Kantons (Vorakten, act. 1 ff.). Sie durfte

deshalb nicht davon ausgehen, dass die gemeinderätliche Zusicherung mit

Schreiben vom 17. Oktober 2024 eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung

zu ersetzen oder diejenige vom 24. September 2024 zu ergänzen vermag.

Die vom Gemeinderat signalisierte positive Einstellung gegenüber der An-

nahme und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten

schafft deshalb keine genügende Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 111 Ib

116, Erw. 4). Aus dem fraglichen Schreiben des Gemeinderats lassen sich

keine Rechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es fehlt für eine

erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der Zuständig-

keit des Gemeinderats für die Duldung der Annahme und Behandlung von

weiteren, in der Verfügung vom 24. September 2024 nicht erwähnten Ab-

fallarten.

3.

E. 3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die geforderte Anpassung ihres Betriebs innert wenigen Wochen sei völlig unrealistisch. Die kurzfris- tige Räumung des Areals und das Installieren von Massnahmen, um das Abführen von Siedlungsabfällen durch Privatpersonen zu verhindern (Ein- führung eines Wachschutzes), sei mit weitreichenden organisatorischen und finanziellen Konsequenzen verbunden. Zudem sei ihr zu den beabsich- tigten Auflagen und Fristen nicht das rechtliche Gehör gewährt worden (Be- schwerde, Rz. 18 f.). Erschwerend komme hinzu, dass es sich um die offi- zielle Entsorgungsstelle der Gemeinde Q._____ sowie der Nachbarge- meinde T._____ handle. Die dadurch entstehende Lücke im Bereich der

- 15 - Entsorgung liege nicht im öffentlichen Interesse und erscheine unverhält- nismässig (Beschwerde, Rz. 20 ff.). Weiter werde das Verhältnismässig- keitsprinzip verletzt, weil im Rahmen der BNO-Revision vorgesehen sei, die Spezialzone Kieswerk neu zu definieren; der zukünftige Zonenzweck gebe das gesamte bereits bestehende Nutzungsspektrum wieder. Gemäss Planungsbericht handle es sich um Nutzungen mit regionaler Bedeutung, regionalem Einzugsgebiet und beträchtlichem Materialumschlag. Es sei bereits heute absehbar, dass die bestehende Nutzung erhalten bleiben und sogar erweitert werden könne. Unabhängig davon wie lange die BNO-Re- vision noch daure, sei es unverhältnismässig, wenn die Beschwerdeführe- rin in der Zwischenzeit keine Siedlungsabfälle aus Privathaushalten mehr annehmen dürfe (Beschwerde, Rz. 23 ff.; siehe auch vorne Erw. I/4.1).

E. 3.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 514; JAAG, a.a.O., N. 68, 72 zu § 30 VRG). Die Vollstreckungsmassnahme muss insbesondere geeignet und erforderlich sein, um die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht durchzusetzen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein milderes Mittel genügt, um das Ziel zu erreichen. Überdies muss der Zweck der Vollstreckungsmassnahme deren Wirkung rechtfertigen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1459; JAAG, a.a.O., N. 68 ff. zu § 30 VRG). Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt sodann, dass die Sanktion in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persön- licher Hinsicht nicht über das notwendige Mass zur Durchsetzung der ver- waltungsrechtlichen Pflicht oder zur Beseitigung des rechtswidrigen Zu- stands hinausgeht (JAAG, a.a.O., N. 70 zu § 30 VRG).

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die mit der Vollstreckungsverfügung angeordneten Massnahmen sowie die ange- drohte Ersatzvornahme grundsätzlich geeignet sind, um den Sachent- scheid vom 24. September 2024 durchzusetzen und den rechtmässigen Zustand herzustellen.

E. 3.3.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Gemeinderat wussten, dass der Betrieb einer Entsorgungsstelle für Privathaushalte nicht zonenkonform und somit rechtswidrig ist (siehe vorne, Erw. II/2.2.2, II/2.3.3 und II/2.3.4). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, es handle sich um die offizielle Entsorgungsstelle der

- 16 - Gemeinde. Es mag zwar ein Interesse an einer Entsorgungsstelle im Ge- meindegebiet bestehen, dieses vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer zonenkonformen Nutzung nicht zu überwiegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 5.1). Es ist Sache der Gemeinde, für rechtskonforme und adäquate Entsorgungsmöglichkei- ten zu sorgen (§ 2 EG UWR). Bei einer allfälligen Lücke im Entsorgungs- system besteht folglich Handlungsbedarf seitens der Gemeinde. Demge- genüber kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf eine Weiterführung ihres rechtswidrigen Betriebs ableiten.

E. 3.3.3.1 Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von rund 30 Tagen, ab welcher die Entgegennahme und/oder Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privat- haushalten untersagt wurde, erscheint – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht zu kurz. Die Frist genügt, um die Bevölkerung mit Plakaten auf dem Gelände der Beschwerdeführerin sowie mittels Mitteilun- gen auf den Websites und offiziellen Publikationsorganen der Gemeinden Q._____ und T._____ zu informieren. Dies gilt umso mehr, als die Be- schwerdeführerin (wie im Übrigen auch die Gemeinde) schon lange um die Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit wusste und sich entsprechend auf eine Ein- stellung derselben vorbereiten konnte.

E. 3.3.3.2 Nicht erkennbar ist sodann die von der Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gilt das bereits vorne in Erw. II/2.2.3 Ausgeführte. Auch wenn das BVU, Abtei- lung für Umwelt, die Beschwerdeführerin nicht explizit zur Stellungnahme einlud, hatte sie mehrmals Gelegenheit, sich zur angesetzten Frist zu äus- sern.

E. 3.3.3.3 Die Frist von rund zwei Monaten, um die bereits vorhandenen Siedlungs- abfälle aus Privathaushalten an bewilligte Entsorgungsunternehmen abzu- führen, wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

E. 3.4 Insgesamt ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit den vom BVU, Abteilung für Umwelt, verfügten Vollstreckungsmassnahmen zur Umset- zung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 24. September 2024 eingehalten.

- 17 - 4.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Gebühr in Höhe von Fr. 480.– auferlegt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 6). Sie erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid, Erw. 2.8): […] Im Zusammenhang mit dem Entscheid ist beim Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt ein anrechenbarer Aufwand von 4 Stunden angefallen. Pro Stunde werden Kosten von Fr. 120.– veranschlagt (vgl. § 1 Abs. 2 lit c GebührV). Die von der Firma C._____ AG zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 480.–.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die C._____ AG stehe in keinem Bezug zur Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wolle ihr offenbar Aufwand verrechnen, der in einem anderen Fall entstanden sei. Dies sei unzulässig, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (Beschwerde, Rz. 29). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Vorwurf nicht. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kosten aus einem anderen Verfahren auferlegt hat. Es dürfte sich vielmehr um eine klassischen "Copy-/Paste-Fehler" handeln, bei welchem die Vorinstanz ei- nen Textblock aus einem anderen Entscheid verwendete und versehentlich die Parteibezeichnung nicht auswechselte. Dies gilt umso mehr, als der ausgewiesene Aufwand nachvollziehbar erscheint.

E. 4.3 Die Gemeinde Q._____ beabsichtigt eine Gesamtrevision der Allgemeinen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Die heutige Spezialzone Kies- werk (eine weitere Zone i.S.v. Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raum- planung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) soll demnach umbenannt werden in "Spezialzone B". Diese würde den bestehenden Betrieb der B._____ AG sowie jenen der Beschwerdeführerin umfassen. Diesbezüglich hält der auf der Website der Gemeinde publizierte Entwurf des Planungsberichts vom 17. Dezember 2025 fest (S. 85; abrufbar unter https://www.aaa.ch/gesamtrevision-nutzungsplanung- siedlung-und-kulturland, zuletzt besucht am 14. September 2026): Ziele und Massnahmen für das Areal B:

- Die bestehenden Zonen nach Art. 18 RPG werden gestützt auf die Standortbegründung, Standortoptimierung und Auslagerung angepasst (vgl. Erläuterungen §§ 35 / 36 BNO).

- Der Zonenzweck gibt das Nutzungsspektrum wieder, das am Standort B besteht und wo systemrelevante Nutzungen für den betrieblichen Ablauf zugelassen werden.

- Bei neuen erweiterten Nutzungen muss der Bedarf belegt werden in- klusive eines Nachweises, dass dafür kein Standort in einer Bauzone im näheren Umfeld möglich ist.

- Damit die Betriebe am Ort funktionieren können, werden für den be- trieblichen Ablauf notwendige Nebennutzungen als am Standort zuläs- sig definiert.

- Neben der betrieblichen Notwendigkeit müssen neu Gebäude am Standort raumplanerisch ausdrücklich begründbar sein (betriebliche Standortbegründung ausserhalb Bauzone).

- Generell werden eine gute Einpassung ins Landschaftsbild und örtlich präzisierend gegenüber dem Kulturland eine Heckenpflanzung zur Ein- gliederung verlangt.

- Interessenabwägungen mit Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen.

- 9 - Das Mitwirkungsverfahren dauerte vom 16. April 2026 bis 31. Mai 2026. Gemäss Information auf der Website der Gemeinde Q._____ werden ak- tuell die Eingaben bearbeitet, wobei parallel dazu das erste kantonale Vor- prüfungsverfahren laufe (vgl. https://www.aaa.ch/gesamtrevision- nutzungsplanung-siedlung-und-kulturland, zuletzt besucht am

14. September 2026). Damit steht die Gesamtrevision der Allgemeinen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Q._____ noch mehr oder weniger in den Anfängen des gesamten Verfahrens. Es folgen nunmehr namentlich der Abschluss der ersten Vorprüfung, die Überarbeitung aufgrund des Mitwirkungsverfahrens und der ersten Vorprüfung, die öffentliche Auflage, das Einwendungsverfahren, die abschliessende Vorprüfung, der Beschluss durch die Gemeindeversammlung, eventuell das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und schliesslich die Genehmigung durch denselben. Bis die Gesamtrevision in Kraft tritt, kann es erfahrungsgemäss ohne weiteres zwei Jahre oder länger dauern. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde bei dieser Ausgangslage zu einer zwar nur vorübergehenden, aber voraussichtlich jahrelangen Nichtanwendung geltender Vorschriften führen. Angesichts des ungewissen Zeithorizonts bis zum Inkrafttreten der neuen Nutzungsplanung und der Ungewissheit in Bezug auf die konkrete Anpassung des Kulturlandplans mit den dazugehörigen Bestimmungen, welche allenfalls eine Erweiterung der Anlage der Beschwerdeführerin zulassen werden, ist eine Sistierung nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren handelt, welches gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beschleunigt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.235 vom 19. Dezember 2023, Erw. II/5). Der Verfahrensantrag betreffend Sistierung des Vollstreckungsverfahrens ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]).
  2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vor- instanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). - 18 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len.
  5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das BVU, Abteilung für Umwelt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 19 - Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.192 / SW / wm Art. 106 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Schircks Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch lic. iur. Michael Fretz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. April 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Anlage der A._____ AG (Parzelle Nr. aaa / Q._____) liegt überwiegend in der Spezialzone "Kieswerk Bauten" im Ortsteil S._____ der Gemeinde Q._____ (vgl. Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom tt.mm. 2008 / tt.mm. 2009), welche ausschliesslich für die Anlage und den Betrieb eines Kies- und Betonwerkes sowie einer Wiederaufbereitungsanlage für Bauschutt bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 und 6 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ [BNO] vom tt.mm. 2008). 2. Am 24. September 2024 erteilte (bzw. erneuerte) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Umwelt, der A._____ AG für die Bausperrgutsortieranlage und den Altholzsammelplatz die abfallrechtliche Betriebsbewilligung (Hervorhebung im Original): Beschluss Gestützt auf Art. 10 VeVA und § 6 EG UWR wird unter den nachfol- genden Auflagen und Bedingungen verfügt: Bewilligungserteilung Die AfU erteilt der A._____ AG, R-Strasse, S._____ die Bewilligung zur Annahme und Behandlung ausschliesslich der unter Kap. 2.3 auf- geführten Abfälle am Betriebsstandort A._____ AG, R-Strasse, S._____ Auflagen und Bedingungen Bewilligungsdauer Diese Bewilligung ist auf fünf (5) Jahre befristet und gilt vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2029. […] […] Zur Annahme bewilligte Abfälle und Entsorgungsverfahren Es dürfen ausschliesslich die nachfolgend genannten Abfälle in der aufge- führten Qualität angenommen und mit den aufgeführten Entsorgungsver- fahren behandelt werden. [Tabelle] Gemäss Tabelle wurden der Beschwerdeführerin die Annahme und Be- handlung von Abfällen u.a. aus den Kategorien "Abfälle aus der Holzbear- beitung und der Herstellung von Platten und Möbeln" oder "Bauabfällen und Bodenaushub" bewilligt (vgl. abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom

24. September 2024, S. 6-9). Siedlungsabfälle aus Privathaushalten wer- den in der Tabelle nicht aufgeführt.

- 3 - Aus den Erwägungen ergibt sich weiter, dass das Baugesuch für eine neu zu schaffende Entsorgungsstelle für Privathaushalte bereits am 15. Mai 2017 aufgrund fehlender Zonenkonformität abgewiesen worden war. 3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 forderte das BVU, Abteilung für Umwelt, die A._____ AG auf, die nicht bewilligte Annahme von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten bis zum 31. August 2025 einzustellen und die auf Platz vorhandenen Siedlungsabfälle an bewilligte Entsorgungsunternehmen abzuführen. 4. Die A._____ AG beantragte am 5. August 2025 eine Fristverlängerung bis zum Abschluss der laufenden Revision der BNO der Gemeinde Q._____, mit welcher die Entsorgungsstelle für Privathaushalte legalisiert werden solle. 5. Am 20. November 2025 teilte das BVU, Abteilung für Umwelt, der A._____ AG mit, dass der Betrieb einer Entsorgungsanlage für Privathaushalte bis zum Abschluss der BNO-Revision nicht geduldet werden könne. Gleichzeitig wurde die A._____ AG erneut aufgefordert, die nicht bewilligte Annahme von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten einzustellen und die vorhandenen Siedlungsabfälle bis zum 31. Januar 2026 an bewilligte Entsorgungsunternehmen abzuführen. 6. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 verlangte die A._____ AG vom BVU, Abteilung für Umwelt, eine beschwerdefähige Verfügung. B. 1. Am 30. April 2026 verfügte das BVU, Abteilung für Umwelt: 1. Der Firma A._____ AG ist es am Standort R-Strasse, S._____, ab dem

1. Juni 2026 untersagt, Siedlungsabfälle aus Privathaushalten anzunehmen und/oder zu behandeln. Davon ausgenommen ist die Weiterleitung respektive das Abführen der am Standort gemäss Ziffer 2 nachfolgend bereits gelagerten Siedlungsabfälle aus Privathaushalten an bewilligte Entsorgungsunternehmen. 2. Die Firma A._____ AG hat die am Standort R-Strasse, S._____, vorhandenen Siedlungsabfälle aus Privathaushalten bis zum 30. Juni 2026 auf ihre Kosten an bewilligte Entsorgungsunternehmen abzuführen.

- 4 - 3. Die Firma A._____ AG hat der AfU bis zum 17. Juli 2026 einen Nachweis zu erbringen (z.B. Fotobeweis etc.), dass alle am Standort R-Strasse, S._____, vorhandenen Siedlungsabfälle aus Privathaushalten abgeführt wurden. 4. Kommt die Firma A._____ AG der Einstellung der Annahme, Lagerung und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten gemäss den Ziffern 1, 2 und 3 der vorliegenden Verfügung nicht nach, wird in Anwendung der §§ 80 und 81 VRPG ausdrücklich die Ersatzvornahme auf Kosten der Firma A._____ AG angedroht, wonach die am Standort an der R-Strasse, in S._____ gelagerten Siedlungsabfälle aus Privathaushalten, durch eine im Auftrag des Departements Bau, Verkehr und Umwelt privaten Firma geräumt und entsorgt werden. Der Einsatz eines durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beauftragten Wachschutzes zur Kontrolle der Einstellung der Annahme, Lagerung und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten auf Kosten der A._____ AG wird hiermit angedroht und bleibt ausdrücklich vorbehalten. 5. Die Firma A._____ AG sowie die am Standort R-Strasse, S._____, tätigen Mitarbeitenden werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Missachtung dieser Verfügung mit Busse gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bestraft wird. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 6. Die Firma A._____ AG wird verpflichtet, dem Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Umwelt) die Gebühren im vorliegenden Verfahren von Fr. 480.– zu bezahlen. […] 2. Gegen diese Verfügung liess die A._____ AG am 13. Mai 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Abteilung für Um- welt BVU vom 30. April 2026 (Annahme- und Behandlungsstopp von Sied- lungsabfällen aus Privathaushalten) aufzuheben. 2. Das Verfahren sei mindestens bis zur Rechtskraft der revidierten Nut- zungsplanung der Gemeinde Q._____ zu sistieren. 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 5 - 3. Das BVU, Abteilung für Umwelt, beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. Juni 2026 die Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Replik vom 13. Juli 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Be- schwerdeanträgen fest. 5. Das BVU, Abteilung für Umwelt, verzichtete mit Eingabe vom 7. August 2026 auf eine Duplik. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstre- ckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zugrun- deliegende Sachverfügung über materielle Rechte und Pflichten im Einzel- fall aus (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, 1998, N. 122 zu § 38 [a]VRPG). Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Die §§ 80 ff. VRPG legen das Vollstreckungsverfahren von Verwaltungs- entscheiden zur Realerfüllung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) fest. Die (mate- rielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt, ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein. Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen. In einem ersten Schritt wird die Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung angedroht (§ 81 Abs. 1 VRPG); damit wird dem Betroffenen die Möglichkeit zur freiwilligen Erfüllung einge- räumt. Anschliessend ergeht die Anordnung über die Art der Zwangsmittel

- 6 - und den Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung (§ 80 VRPG), schliesslich wird die Realvollstreckung oder die Ersatzvornahme durchgeführt (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 24. September 2024 für den Betrieb der Bausperrgutsortieranlage und den Altholzsammelplatz zur Ver- arbeitung der explizit aufgeführten Abfallkategorien eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung für die Dauer vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2029 erteilt. Die Annahme und/oder Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten hingegen ist nicht Gegenstand der abfallrechtlichen Be- triebsbewilligung. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin mit den Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Entscheids Frist gesetzt, die Annahme und/oder Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten einzustellen und die bereits vorhandenen Siedlungsabfälle aus Privathaushalten an bewil- ligte Entsorgungsunternehmen abzuführen. Dispositiv-Ziff. 3 regelt die Kontrolle der Umsetzung. Dabei handelt es sich um Anordnungen im Voll- streckungsverfahren (vgl. AGVE 2020, S. 261, Erw. 1.2). In Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wird zudem die Ersatz- vornahme angedroht. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbe- hörden vertretbare Handlungen, die von Verpflichteten nicht vorgenommen werden, durch eine amtliche Stelle oder einen beauftragten Dritten auf Kos- ten der Pflichtigen verrichten lassen (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1467; vgl. TOBIAS JAAG, in: Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommen- tar VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 zu § 30 VRG). Bei der Androhung der Ersatz- vornahme handelt es sich ebenfalls um eine Vollstreckungsmassnahme (vgl. § 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 VRPG). Dasselbe gilt für die Androhung der Bestrafung wegen Missachtung der Vollstreckungsverfügung (Dispositiv-Ziff. 5), welche auch eine Vollstre- ckungsmassnahme darstellt (§ 80 Abs. 3 VRPG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um einen Vollstre- ckungsentscheid (Vollstreckungsverfügung) gemäss §§ 76 ff. VRPG, ge- gen den die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig ist. 2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid insoweit in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen, als ihr nach Ablauf der an- gesetzten Frist die Ersatzvornahme auf ihre Kosten angedroht wird. Somit ist sie zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG).

- 7 - 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Vollstreckungsverfahren sei min- destens bis zur Rechtskraft der revidierten Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ zu sistieren (Antrag 2). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es sei im Rahmen der anstehenden Gesamtrevision Nutzungsplanung vorgesehen, die zulässige Nutzung in der bisherigen Spezialzone Kieswerk neu zu definieren. Gemäss Planungsbericht vom 17. Dezember 2025 werde der neue Zonenzweck das gesamte, bereits heute bestehende Nut- zungsspektrum wiedergeben. Es sei absehbar, dass die aktuelle Nutzung erhalten bzw. sogar erweitert werden könne. Die Vollstreckung werde un- nötig, falls die abfallrechtliche Betriebsbewilligung gestützt auf die neue Zo- nenvorschrift ergänzt werde (Beschwerde, Rz. 23 ff.). 4.2. Die Sistierung ist im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Das Verfahren darf indessen nur aus zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Das Interesse an einer vor- übergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d.h. die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomi- scher erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens (BERTSCHI/PLÜSS, in: Kommentar VRG, N. 39 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Auch die Pflicht, ein Verfahren einfach und rasch durchzuführen, schliesst eine Sistierung nicht grundsätz- lich aus (BGE 123 II 1, Erw. 2b). Sie kann sich namentlich dann rechtferti- gen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän- gig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31 VRG; AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a). Auch eine bevorstehende Rechtsänderung kann Anlass für eine Verfahrenssistierung sein. So wäre es beispielsweise wenig sinnvoll, ohne Verzug den Rückbau einer Baute anzuordnen, wenn zu erwarten ist, dass diese aufgrund einer sich konkret und in naher Zukunft abzeichnenden Rechtsänderung nachträglich bewilligt werden kann. Die neuen Vorschrif- ten müssen aber beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung

- 8 - genügen nicht. Ebenso wenig darf sistiert werden, wenn eine Rechtsände- rung zwar beabsichtigt, ihr Inhalt aber noch unbestimmt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen; MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 38 VRPG; ferner: BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O. N. 42 zu Vorbemerkungen zu §§ 4 – 31 VRG, welche festhalten, eine zu erwartende oder notwendige Rechtsände- rung rechtfertige eine Sistierung grundsätzlich aber nicht). Gegen eine Sis- tierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Ver- fahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwider- laufen kann (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; statt vieler: Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.165 vom 4. Januar 2022, Erw. I/4.2). 4.3. Die Gemeinde Q._____ beabsichtigt eine Gesamtrevision der Allgemeinen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland. Die heutige Spezialzone Kies- werk (eine weitere Zone i.S.v. Art. 18 des Bundesgesetzes über die Raum- planung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]) soll demnach umbenannt werden in "Spezialzone B". Diese würde den bestehenden Betrieb der B._____ AG sowie jenen der Beschwerdeführerin umfassen. Diesbezüglich hält der auf der Website der Gemeinde publizierte Entwurf des Planungsberichts vom 17. Dezember 2025 fest (S. 85; abrufbar unter https://www.aaa.ch/gesamtrevision-nutzungsplanung- siedlung-und-kulturland, zuletzt besucht am 14. September 2026): Ziele und Massnahmen für das Areal B:

- Die bestehenden Zonen nach Art. 18 RPG werden gestützt auf die Standortbegründung, Standortoptimierung und Auslagerung angepasst (vgl. Erläuterungen §§ 35 / 36 BNO).

- Der Zonenzweck gibt das Nutzungsspektrum wieder, das am Standort B besteht und wo systemrelevante Nutzungen für den betrieblichen Ablauf zugelassen werden.

- Bei neuen erweiterten Nutzungen muss der Bedarf belegt werden in- klusive eines Nachweises, dass dafür kein Standort in einer Bauzone im näheren Umfeld möglich ist.

- Damit die Betriebe am Ort funktionieren können, werden für den be- trieblichen Ablauf notwendige Nebennutzungen als am Standort zuläs- sig definiert.

- Neben der betrieblichen Notwendigkeit müssen neu Gebäude am Standort raumplanerisch ausdrücklich begründbar sein (betriebliche Standortbegründung ausserhalb Bauzone).

- Generell werden eine gute Einpassung ins Landschaftsbild und örtlich präzisierend gegenüber dem Kulturland eine Heckenpflanzung zur Ein- gliederung verlangt.

- Interessenabwägungen mit Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen.

- 9 - Das Mitwirkungsverfahren dauerte vom 16. April 2026 bis 31. Mai 2026. Gemäss Information auf der Website der Gemeinde Q._____ werden ak- tuell die Eingaben bearbeitet, wobei parallel dazu das erste kantonale Vor- prüfungsverfahren laufe (vgl. https://www.aaa.ch/gesamtrevision- nutzungsplanung-siedlung-und-kulturland, zuletzt besucht am

14. September 2026). Damit steht die Gesamtrevision der Allgemeinen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Q._____ noch mehr oder weniger in den Anfängen des gesamten Verfahrens. Es folgen nunmehr namentlich der Abschluss der ersten Vorprüfung, die Überarbeitung aufgrund des Mitwirkungsverfahrens und der ersten Vorprüfung, die öffentliche Auflage, das Einwendungsverfahren, die abschliessende Vorprüfung, der Beschluss durch die Gemeindeversammlung, eventuell das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat und schliesslich die Genehmigung durch denselben. Bis die Gesamtrevision in Kraft tritt, kann es erfahrungsgemäss ohne weiteres zwei Jahre oder länger dauern. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens würde bei dieser Ausgangslage zu einer zwar nur vorübergehenden, aber voraussichtlich jahrelangen Nichtanwendung geltender Vorschriften führen. Angesichts des ungewissen Zeithorizonts bis zum Inkrafttreten der neuen Nutzungsplanung und der Ungewissheit in Bezug auf die konkrete Anpassung des Kulturlandplans mit den dazugehörigen Bestimmungen, welche allenfalls eine Erweiterung der Anlage der Beschwerdeführerin zulassen werden, ist eine Sistierung nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren handelt, welches gemäss § 83 Abs. 1 VRPG beschleunigt ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.235 vom 19. Dezember 2023, Erw. II/5). Der Verfahrensantrag betreffend Sistierung des Vollstreckungsverfahrens ist deshalb abzuweisen. 5. Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat das Verwal- tungsgericht zu prüfen, ob ein formell genügender, insbesondere rechts- kräftiger Sachentscheid vorhanden ist und dessen Grenzen eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckungsverfügung sachlich oder hinsichtlich ih- res Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anordnung hinaus- geht (AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; 2011, S. 259, Erw. 1.2 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.401 vom 23. August 2024, Erw. I/2.1; JAAG, a.a.O., N. 82 zu § 30 VRG). Die verpflichtete Person kann zudem die Überprüfung verfassungsrechtlicher Garantien verlangen, so etwa die Einhaltung der in Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (vgl. JAAG, a.a.O., N. 82 zu § 30 VRG). Nicht beurteilt wird im Vollstreckungsverfahren hingegen die der Vollstreckung zugrundeliegende Sachverfügung, in der über Bestand und

- 10 - Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden wurde (vgl. AGVE 2017, S. 245, Erw. 3.1; JAAG, a.a.O., N. 80 zu § 30 VRG). Ob ein hinreichender Vollstreckungstitel vorliegt, ist eine Frage der materi- ellen Beurteilung. II. 1. 1.1. Für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist das Vorliegen eines voll- streckungsfähigen Sachentscheids eine notwendige Voraussetzung (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine sys- tematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012, Rz. 2461; JAAG, a.a.O., N. 12 zu Vorbem. zu §§ 29-31 VRG). Die Vollstreckungsverfügung darf nicht über den Inhalt des Sachentscheids hinausgehen (siehe vorne Erw. I/5). Die angefochtene Vollstreckungsverfügung dient der Umsetzung des Sachentscheids (abfallrechtliche Betriebsbewilligung) vom 24. September

2024. Dieser ist unbestritten rechtskräftig und somit vollstreckbar (§ 76 Abs. 1 VRPG). Strittig ist hingegen, ob die angefochtene Vollstreckungs- verfügung über den Regelungsgegenstand des rechtskräftigen Sachent- scheids hinausgeht und folglich nicht auf einer hinreichenden Grundlage beruht. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Dispositiv des Sachentscheids sei nur festgehalten, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen; welche Tätigkeiten untersagt sind, ergebe sich aus dem Dispositiv nicht. Unter dem Titel "Ausgangslage" sei zwar festgehalten, dass im Jahr 2017 ein Gesuch betreffend eine neu zu schaffende Entsorgungsstelle für Privat- haushalte (Siedlungsabfälle) vom Gemeinderat abgewiesen worden sei. Es liege aber kein Sachentscheid vor, welcher die Annahme von Siedlungsab- fällen aus Privathaushalten verbiete und wonach der rechtmässige Zustand wiederherzustellen wäre. Der angefochtenen Vollstreckungsverfügung liege somit kein rechtskräftiger Sachentscheid zugrunde. Die Vorinstanz bringt dagegen vor, aus dem Wortlaut der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung ergebe sich klar, dass "ausschliesslich" die tabellarisch und detailliert aufgeführten Abfälle angenommen und entsprechend dem bewilligten Entsorgungsverfahren behandelt werden dürften. Siedlungsab- fälle aus Privathaushalten seien nicht aufgeführt, weshalb deren Annahme und/oder Behandlung eindeutig nicht bewilligt worden sei.

- 11 - 1.3. Aus dem Sachentscheid vom 24. September 2024 ergibt sich wortwörtlich und somit hinreichend klar, dass von der Beschwerdeführerin ausschliess- lich die ab Seite 6 aufgeführten Abfälle angenommen und mit den aufge- führten Entsorgungsverfahren behandelt werden dürfen (siehe vorne Pro- zessgeschichte, lit. A/2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für sämtli- che anderen Abfallarten – inklusive Siedlungsabfälle – keine Bewilligung erteilt wurde und es der Beschwerdeführerin folglich nicht erlaubt ist, diese entgegenzunehmen (vgl. zur Bewilligungspflicht § 6 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 [EG UWR; SAR 781.200]). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es deshalb zur Durchsetzung des Sachentscheids nicht notwendig, dass die nicht zur Annahme und Be- handlung bewilligten Abfallarten je einzeln aufgeführt werden. Eine solche Anforderung an einen zu vollstreckenden Sachentscheid wäre denn auch weder praktikabel noch sachgerecht. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtspre- chung zu § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom

19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) nichts. Der angefoch- tene Entscheid stützt sich nicht auf § 159 BauG, sondern bezweckt die Um- setzung des (abfallrechtlichen) Sachentscheids vom 24. September 2024, mithin die Begrenzung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf das bewil- ligte Mass bzw. die abfallrechtlich bewilligten Abfallarten. 1.4. Zusammengefasst geht die angefochtene Vollstreckungsverfügung nicht über den vollstreckungsfähigen Sachentscheid hinaus. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vollstreckungsverfügung greife in den Geltungsbereich der rechtskräftigen "Duldungsverfügung" des Gemeinderats vom 17. Oktober 2024 ein. Diese "Duldungsverfügung" habe die Vorinstanz nicht beachtet, weil sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der Vollstreckungsverfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt habe (Replik, Rz. 9). 2.2. 2.2.1. Betroffene Personen haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 Abs. 2 VRPG). Das Vollstreckungsverfahren ist jedoch, wie bereits vorne ausgeführt (Erw. I/4.3), durch das Beschleunigungsgebot geprägt. Dementsprechend regelt auf Bundesebene Art. 30 Abs. 2 lit. d des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

- 12 - (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) explizit, dass die vor- gängige Anhörung beim Erlass von Vollstreckungsverfügungen unterblei- ben kann. Der Grund liegt darin, dass die Betroffenen ihre Gehörsrechte bereits im vorangegangen Hauptverfahren hinreichend wahrnehmen konn- ten und eine nochmalige Anhörung daher entbehrlich erscheint (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 30 VwVG). 2.2.2. Ausweislich der Akten gelangte die Vorinstanz erstmals mit Schreiben vom

9. Juli 2025 an die Beschwerdeführerin und wies sie auf die rechtswidrige Annahme und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten und die Möglichkeit hin, eine Bewilligungserweiterung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die nicht bewilligte Tätigkeit bis zum 31. August 2025 einzustellen mit dem Hinweis, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne, falls sie damit nicht einverstanden sei (Vorakten, act. 17 f.). Die Beschwerdeführerin äusserte sich daraufhin am 5. August 2025 und beantragte eine Fristverlängerung bis zum erfolgreichen Abschluss der BNO-Revision. Unerwähnt blieb dabei die explizite Duldung des rechtswidrigen Zustands durch den Gemeinderat (Vorakten, act. 19 ff.). Am 20. November 2025 erläuterte die Vorinstanz die Rechtslage, wonach die Annahme von Siedlungsabfällen aus Privathaus- halten bzw. der Betrieb einer Entsorgungsstelle für Abfälle aus Privathaus- halten nicht bis zum Abschluss der BNO-Revision geduldet werden könne, weil diese nicht zonenkonform und deshalb abfallrechtlich nicht bewilli- gungsfähig sei. Gleichzeitig setzte sie Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit dem erneuten Hinweis, dass eine beschwer- defähige Verfügung verlangt werden könne (Vorakten, act. 23 ff.). Am

26. Januar 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei damit nicht ein- verstanden und verlangte – ohne weitere Ausführungen – eine beschwer- defähige Verfügung (Vorakten, act. 27). 2.2.3. Nach dem oben Ausgeführten stand die Beschwerdeführerin in einem schriftlichen Austausch mit dem BVU, Abteilung für Umwelt, wobei ihr im Schreiben vom 20. November 2025 ausführlich dargelegt wurde, aus wel- chen Gründen ihrem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte. Die Be- schwerdeführerin hatte in diesem Rahmen mehrmals Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Trotzdem blieb das Schreiben des Gemein- derats vom 17. Oktober 2024 bzw. die "Duldungsverfügung" gegenüber der Vorinstanz unerwähnt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welchem

– wie gesehen (siehe vorne Erw. II/2.2.1) – im Vollstreckungsverfahren oh- nehin nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt, ist bei dieser Aus- gangslage nicht ersichtlich.

- 13 - 2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen erhöhten Vertrauensschutz, weil die "Duldungsverfügung" vom 17. Oktober 2024 nach dem Sachent- scheid vom 24. September 2024 ergangen sei (Beschwerde, Rz. 11; Rep- lik, Rz. 8). 2.3.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens in die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hin- dert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Eine poten- zielle Vertrauensgrundlage liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen er- füllt sind: (1) die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt, (2) sie war für die Erteilung der betreffen- den Auskunft zuständig oder durfte von der rechtsuchenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden, (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit des behördlichen Handelns nicht ohne wei- teres erkennen, (4) sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer- den können und (5) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 150 I 1, Erw. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.3. Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. März 2024 beim BVU, Abteilung für Umwelt, für den Betriebsstandort in S._____ um die Er- neuerung der am 31. Juli 2024 ablaufenden Bewilligung zur Annahme von bestimmten Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (vgl. abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom 24. September 2024, S. 2). In den Genehmigungsprozess war offenbar auch der Gemeinderat Q._____ in- volviert. Sowohl der Gemeinderat als auch die Beschwerdeführerin stimm- ten dem Bewilligungsentwurf ohne Einwände und Vorbehalte zu (vgl. ab- fallrechtliche Betriebsbewilligung vom 24. September 2024, S. 3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 erklärte der Gemeinderat gegenüber der Beschwerdeführerin, er habe sich für die Erteilung der Bewilligung ausge- sprochen, "ohne dabei die bekannten baurechtlichen Betriebsmängel zu kommunizieren" (Vorakten, act. 16). Weiter erklärte der Gemeinderat Q._____, er werde die baurechtlichen Mängel im Zusammenhang mit der Annahme und Behandlung einiger Abfallarten in der Anlage der A._____ AG vorderhand unverändert dulden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Duldung hinfällig werde, wenn sich im Rahmen der BNO keine Zonenkonformität ergebe, und dass jegliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem "Duldungsentscheid" unverändert abgelehnt würden (vgl. Vorakten, act. 16).

- 14 - 2.3.4. Die für die Schaffung einer Vertrauensgrundlage erforderliche behördliche Zuständigkeit ist nach Lehre und Rechtsprechung gegeben, wenn die han- delnde Behörde den Entscheid in der Sache hätte treffen können oder wenn der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen durfte, dies sei der Fall (vgl. BGE 127 I 31, Erw. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 676 f.). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin, wenn die Unzu- ständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war (BGE 129 II 361, Erw. 7.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 677). Für die Erteilung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung ist unbestritte- nermassen der Kanton und nicht die Gemeinde zuständig (vgl. § 6 EG UWR). Dies muss auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Immerhin erhielt sie die abfallrechtliche Betriebsbewilligung vom BVU, Ab- teilung für Umwelt, erteilt und wusste auch aufgrund der Zustellung des Protokollauszugs des Gemeinderats Q._____ vom 15. Mai 2017, mit wel- chem das Baugesuch der Beschwerdeführerin betreffend Bau eines Unter- stands für eine neu zu schaffende Entsorgungsstelle für Privathaushalte wegen fehlender Zonenkonformität abgewiesen wurde und mit dem gleich- zeitig die Abweisungsverfügung des BVU vom 27. April 2017 eröffnet wurde, um die Zuständigkeit des Kantons (Vorakten, act. 1 ff.). Sie durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass die gemeinderätliche Zusicherung mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung zu ersetzen oder diejenige vom 24. September 2024 zu ergänzen vermag. Die vom Gemeinderat signalisierte positive Einstellung gegenüber der An- nahme und Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privathaushalten schafft deshalb keine genügende Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 111 Ib 116, Erw. 4). Aus dem fraglichen Schreiben des Gemeinderats lassen sich keine Rechte zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Es fehlt für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der Zuständig- keit des Gemeinderats für die Duldung der Annahme und Behandlung von weiteren, in der Verfügung vom 24. September 2024 nicht erwähnten Ab- fallarten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die geforderte Anpassung ihres Betriebs innert wenigen Wochen sei völlig unrealistisch. Die kurzfris- tige Räumung des Areals und das Installieren von Massnahmen, um das Abführen von Siedlungsabfällen durch Privatpersonen zu verhindern (Ein- führung eines Wachschutzes), sei mit weitreichenden organisatorischen und finanziellen Konsequenzen verbunden. Zudem sei ihr zu den beabsich- tigten Auflagen und Fristen nicht das rechtliche Gehör gewährt worden (Be- schwerde, Rz. 18 f.). Erschwerend komme hinzu, dass es sich um die offi- zielle Entsorgungsstelle der Gemeinde Q._____ sowie der Nachbarge- meinde T._____ handle. Die dadurch entstehende Lücke im Bereich der

- 15 - Entsorgung liege nicht im öffentlichen Interesse und erscheine unverhält- nismässig (Beschwerde, Rz. 20 ff.). Weiter werde das Verhältnismässig- keitsprinzip verletzt, weil im Rahmen der BNO-Revision vorgesehen sei, die Spezialzone Kieswerk neu zu definieren; der zukünftige Zonenzweck gebe das gesamte bereits bestehende Nutzungsspektrum wieder. Gemäss Planungsbericht handle es sich um Nutzungen mit regionaler Bedeutung, regionalem Einzugsgebiet und beträchtlichem Materialumschlag. Es sei bereits heute absehbar, dass die bestehende Nutzung erhalten bleiben und sogar erweitert werden könne. Unabhängig davon wie lange die BNO-Re- vision noch daure, sei es unverhältnismässig, wenn die Beschwerdeführe- rin in der Zwischenzeit keine Siedlungsabfälle aus Privathaushalten mehr annehmen dürfe (Beschwerde, Rz. 23 ff.; siehe auch vorne Erw. I/4.1). 3.2. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 514; JAAG, a.a.O., N. 68, 72 zu § 30 VRG). Die Vollstreckungsmassnahme muss insbesondere geeignet und erforderlich sein, um die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen Pflicht durchzusetzen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein milderes Mittel genügt, um das Ziel zu erreichen. Überdies muss der Zweck der Vollstreckungsmassnahme deren Wirkung rechtfertigen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1459; JAAG, a.a.O., N. 68 ff. zu § 30 VRG). Das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt sodann, dass die Sanktion in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persön- licher Hinsicht nicht über das notwendige Mass zur Durchsetzung der ver- waltungsrechtlichen Pflicht oder zur Beseitigung des rechtswidrigen Zu- stands hinausgeht (JAAG, a.a.O., N. 70 zu § 30 VRG). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die mit der Vollstreckungsverfügung angeordneten Massnahmen sowie die ange- drohte Ersatzvornahme grundsätzlich geeignet sind, um den Sachent- scheid vom 24. September 2024 durchzusetzen und den rechtmässigen Zustand herzustellen. 3.3.2. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Gemeinderat wussten, dass der Betrieb einer Entsorgungsstelle für Privathaushalte nicht zonenkonform und somit rechtswidrig ist (siehe vorne, Erw. II/2.2.2, II/2.3.3 und II/2.3.4). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, es handle sich um die offizielle Entsorgungsstelle der

- 16 - Gemeinde. Es mag zwar ein Interesse an einer Entsorgungsstelle im Ge- meindegebiet bestehen, dieses vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer zonenkonformen Nutzung nicht zu überwiegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013, Erw. 5.1). Es ist Sache der Gemeinde, für rechtskonforme und adäquate Entsorgungsmöglichkei- ten zu sorgen (§ 2 EG UWR). Bei einer allfälligen Lücke im Entsorgungs- system besteht folglich Handlungsbedarf seitens der Gemeinde. Demge- genüber kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf eine Weiterführung ihres rechtswidrigen Betriebs ableiten. 3.3.3. 3.3.3.1. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist von rund 30 Tagen, ab welcher die Entgegennahme und/oder Behandlung von Siedlungsabfällen aus Privat- haushalten untersagt wurde, erscheint – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – nicht zu kurz. Die Frist genügt, um die Bevölkerung mit Plakaten auf dem Gelände der Beschwerdeführerin sowie mittels Mitteilun- gen auf den Websites und offiziellen Publikationsorganen der Gemeinden Q._____ und T._____ zu informieren. Dies gilt umso mehr, als die Be- schwerdeführerin (wie im Übrigen auch die Gemeinde) schon lange um die Rechtswidrigkeit ihrer Tätigkeit wusste und sich entsprechend auf eine Ein- stellung derselben vorbereiten konnte. 3.3.3.2. Nicht erkennbar ist sodann die von der Beschwerdeführerin in diesem Zu- sammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es gilt das bereits vorne in Erw. II/2.2.3 Ausgeführte. Auch wenn das BVU, Abtei- lung für Umwelt, die Beschwerdeführerin nicht explizit zur Stellungnahme einlud, hatte sie mehrmals Gelegenheit, sich zur angesetzten Frist zu äus- sern. 3.3.3.3. Die Frist von rund zwei Monaten, um die bereits vorhandenen Siedlungs- abfälle aus Privathaushalten an bewilligte Entsorgungsunternehmen abzu- führen, wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 3.4. Insgesamt ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit den vom BVU, Abteilung für Umwelt, verfügten Vollstreckungsmassnahmen zur Umset- zung der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung vom 24. September 2024 eingehalten.

- 17 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Gebühr in Höhe von Fr. 480.– auferlegt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziff. 6). Sie erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid, Erw. 2.8): […] Im Zusammenhang mit dem Entscheid ist beim Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt ein anrechenbarer Aufwand von 4 Stunden angefallen. Pro Stunde werden Kosten von Fr. 120.– veranschlagt (vgl. § 1 Abs. 2 lit c GebührV). Die von der Firma C._____ AG zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 480.–. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die C._____ AG stehe in keinem Bezug zur Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz wolle ihr offenbar Aufwand verrechnen, der in einem anderen Fall entstanden sei. Dies sei unzulässig, weshalb die Verfügung aufzuheben sei (Beschwerde, Rz. 29). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Vorwurf nicht. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Kosten aus einem anderen Verfahren auferlegt hat. Es dürfte sich vielmehr um eine klassischen "Copy-/Paste-Fehler" handeln, bei welchem die Vorinstanz ei- nen Textblock aus einem anderen Entscheid verwendete und versehentlich die Parteibezeichnung nicht auswechselte. Dies gilt umso mehr, als der ausgewiesene Aufwand nachvollziehbar erscheint. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerde- führerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). 2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Vor- instanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG).

- 18 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das BVU, Abteilung für Umwelt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).

- 19 - Aarau, 14. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich