Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
- 4 - Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 9. April 2026 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund der erfolgten Scheidung als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Ein Berufen des Beschwerdeführers auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers durch das MIKA zu Recht nicht verlängert wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).
- 5 -
E. 1.2 Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerde- führer der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab (EE, Erw. II/3).
E. 1.3 Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darle- gung der Rechtslage zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht Op- fer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlos- sene Ehe vorliegen. Dies wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestrit- ten. Die Vorinstanz geht überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Daran ändert auch die durch den Beschwerdeführer geltend ge- machte gesundheitliche Situation nichts, mit welcher der Beschwerdeführer äusserst knapp und rein eventualiter das Vorliegen eines wichtigen persön- lichen Grundes für den Verbleib in der Schweiz geltend macht. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls keine körperliche Arbeit im bisherigen Umfang mehr leisten kann und aufgrund sprachlicher Defizite möglicherweise Mühe bekundet, sich in der Schweiz im ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies trifft jedoch auf sein Heimatland nicht zu. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer in seinem Heimatland eine abgeschlossene Berufsausbildung als Grafikdesigner absolviert und ein Studium der Rechtswissenschaft begon- nen hat. Beides sind Tätigkeiten in Berufs- bzw. Ausbildungsbereichen, die er nach einer Rückkehr nach Serbien problemlos wieder ausüben bzw. fort- setzen kann. Andere wichtige persönlichen Gründe, die für den Verbleib in der Schweiz sprechen würden, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise einen Anspruch ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/7 und 8).
E. 1.4 Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/9, 10 und 11).
- 6 -
E. 1.5 Umstritten und nachfolgend zu klären bleibt einzig, ob die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, insbesondere das Bestehen einer dreijährigen Ehegemeinschaft, erfüllt ist.
E. 2 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessensund unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnis- mässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1.
E. 2.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch der Ehegatten auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
E. 2.2 Sachverhaltsmässig präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers wie folgt: Nach der Heirat in Serbien am 12. November 2020 hielt sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 11. April 2021 bis zum
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das nach eigenen Angaben im Rahmen seines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz erfolgte Zusammenleben mit seiner Ehefrau vom 11. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen sei. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Der zum Beweis eingereichten Passkopie (Beschwerdebeilage 2) kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur besagten Zeit in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausgereist ist. Ob der Beschwerdeführer während besagter Zeit effektiv mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat, ist damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwer- deführer und seine Ehefrau hätten vom 11. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und das Zusammenleben sei an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, läge nur dann ein über dreijähriges eheliches Zusammenleben vor, wenn man die Zeit des Getrenntlebens nach dem 6. Juli 2021, als der Beschwerde- führer wieder in sein Heimatland zurückkehren musste, ebenfalls an die Dreijahresfrist anrechnen würde. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob ein Zusam- menleben eines Ehepaares in der Schweiz überhaupt an die Dreijahresfrist anzurechnen ist, wenn der nachgezogene Ehegatte noch nicht über ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs oder über ein originä-
- 7 - res Aufenthaltsrecht verfügt und das Zusammenleben in ehelicher Gemein- schaft lediglich im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts erfolgt. Was die Anrechenbarkeit an die Dreijahresfrist für die Zeit vom 7. Juli 2021 bis zum 9. Januar 2022 anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Dies ist gemäss Praxis des Verwal- tungsgerichts jedoch nur dann der Fall, wenn sich der nachgezogene Ehe- gatte während des Getrenntlebens in der Schweiz aufhält. Die Praxis stützt sich – a maiore ad minus – auf die ständige bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG für drei Jahre geforderte Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die Eheleute in der Schweiz zusam- menleben. Demzufolge zählen bereits Zeitphasen, während derer ein nach- gezogener Ehegatte zusammen mit seinem nachziehenden Partner im Ausland gelebt hat, nicht als anrechenbare Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Umso weniger kann dies daher für Phasen gelten, während derer ein nachgezogener Ehegatte getrennt von seinem nachzie- henden Partner im Ausland gelebt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.54 vom 22. Februar 2023, Erw. II/3 mit Verweis auf BGE 140 II 345, Erw. 4). Nach dem Gesagten erhellt, dass die Phase des Getrenntlebens vom 7. Juli 2021 bis zum 9. Januar 2022 nicht an die Drei- jahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen ist. Daran ändert auch das durch den Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bun- desgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1 nichts, da in jenem Urteil die nachzuziehende Ehegattin während des Getrenntlebens in der Schweiz gelebt hat.
E. 2.3.2 Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, endete die eheliche Ge- meinschaft spätestens mit Einreichung der Scheidungsklage durch die Ehefrau am 2. September 2024, was durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten wird.
E. 2.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG jedenfalls vom 10. Januar 2022 bis längstens am
2. September 2024 und damit zwei Jahre und knapp acht Monate gedauert hat, womit die Voraussetzung einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht er- füllt ist. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Zeit vom 11. April 2021 bis zum
E. 6 Juli 2021, ausmachend knapp drei Monate, hinzugerechnet würde, wä- ren mit einer zwei Jahre und knapp elf Monate in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre
- 8 - nicht erreicht. Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wurde des- halb durch die Vorinstanz zu Recht verweigert. 3. Zusammenfassend steht fest, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mangels Vorliegens einer dreijäh- rigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sind, kein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliegt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine - 9 - Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 6. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2026.187 / jr / jb ZEMIS [***]; (E.2026.003) Art. 41 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Lehner Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Serbien führer vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 9. April 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 12. November 2020 in Serbien eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte slowenische Staatsangehörige, welche am 30. Dezember 2020 um Bewilligung des Familiennachzugs und Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 11 ff.). Aufgrund eines zunächst anonymen Hin- weises, wonach es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handle (MI-act. 18, 89), tätigte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diverse Abklärungen. Der Beschwerdeführer hielt sich ei- genen Aussagen zufolge vom 11. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 in der Schweiz auf. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte das MIKA der Ehe- frau des Beschwerdeführers mit, das Gesuch um Familiennachzug sei be- willigt worden (MI-act. 81 f.), worauf der Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 in die Schweiz einreiste und am 26. Januar 2022 eine Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA erhielt (MI-act. 88). Gemäss erstinstanzlichem Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2024 und gemäss eignen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers hatte diese am 2. September 2024 in Serbien Klage auf Scheidung eingereicht (MI- act. 170 ff., 158 und 164). Die Scheidung erfolgte gemäss Mitteilung der Stadt R._____ vom 12. Januar 2026 per 13. November 2025 (MI-act. 275). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 5. Dezem- ber 2025 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und dem Schen- gen-Raum (MI-act. 192 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Januar 2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 200 ff.). Am 9. April 2026 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 - Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 8. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 12 ff.): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2026 sei aufzuheben. 3. Das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbe- willigung des Beschwerdeführers zu verlängern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom
1. Juni 2026 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 27). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
- 4 - Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 9. April 2026 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessensund unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnis- mässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgrund der erfolgten Scheidung als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Ein Berufen des Beschwerdeführers auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers durch das MIKA zu Recht nicht verlängert wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).
- 5 - 1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob dem Beschwerde- führer der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab (EE, Erw. II/3). 1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darle- gung der Rechtslage zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht Op- fer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlos- sene Ehe vorliegen. Dies wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestrit- ten. Die Vorinstanz geht überdies richtigerweise davon aus, dass auch sonst keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Daran ändert auch die durch den Beschwerdeführer geltend ge- machte gesundheitliche Situation nichts, mit welcher der Beschwerdeführer äusserst knapp und rein eventualiter das Vorliegen eines wichtigen persön- lichen Grundes für den Verbleib in der Schweiz geltend macht. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls keine körperliche Arbeit im bisherigen Umfang mehr leisten kann und aufgrund sprachlicher Defizite möglicherweise Mühe bekundet, sich in der Schweiz im ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies trifft jedoch auf sein Heimatland nicht zu. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerde- führer in seinem Heimatland eine abgeschlossene Berufsausbildung als Grafikdesigner absolviert und ein Studium der Rechtswissenschaft begon- nen hat. Beides sind Tätigkeiten in Berufs- bzw. Ausbildungsbereichen, die er nach einer Rückkehr nach Serbien problemlos wieder ausüben bzw. fort- setzen kann. Andere wichtige persönlichen Gründe, die für den Verbleib in der Schweiz sprechen würden, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise einen Anspruch ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/7 und 8). 1.4. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/9, 10 und 11).
- 6 - 1.5. Umstritten und nachfolgend zu klären bleibt einzig, ob die Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, insbesondere das Bestehen einer dreijährigen Ehegemeinschaft, erfüllt ist. 2. 2.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Anspruch der Ehegatten auf Er- teilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. 2.2. Sachverhaltsmässig präsentiert sich die Situation des Beschwerdeführers wie folgt: Nach der Heirat in Serbien am 12. November 2020 hielt sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 11. April 2021 bis zum
6. Juli 2021 in der Schweiz auf und habe während dieser Zeit mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Nach Erteilung der Einreiseermächtigung und Bewilligung des Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer am 10. Ja- nuar 2022 in die Schweiz ein und erhielt am 26. Januar 2022 eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reichte am
2. September 2024 in Serbien Klage auf Scheidung ein (siehe vorne lit. A). 2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das nach eigenen Angaben im Rahmen seines bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz erfolgte Zusammenleben mit seiner Ehefrau vom 11. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen sei. Hierzu ist Folgendes anzumerken: Der zum Beweis eingereichten Passkopie (Beschwerdebeilage 2) kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur besagten Zeit in die Schweiz ein- oder aus der Schweiz ausgereist ist. Ob der Beschwerdeführer während besagter Zeit effektiv mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat, ist damit nicht erstellt, kann aber offenbleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, der Beschwer- deführer und seine Ehefrau hätten vom 11. April 2021 bis zum 6. Juli 2021 in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und das Zusammenleben sei an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen, läge nur dann ein über dreijähriges eheliches Zusammenleben vor, wenn man die Zeit des Getrenntlebens nach dem 6. Juli 2021, als der Beschwerde- führer wieder in sein Heimatland zurückkehren musste, ebenfalls an die Dreijahresfrist anrechnen würde. Dies ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob ein Zusam- menleben eines Ehepaares in der Schweiz überhaupt an die Dreijahresfrist anzurechnen ist, wenn der nachgezogene Ehegatte noch nicht über ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs oder über ein originä-
- 7 - res Aufenthaltsrecht verfügt und das Zusammenleben in ehelicher Gemein- schaft lediglich im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts erfolgt. Was die Anrechenbarkeit an die Dreijahresfrist für die Zeit vom 7. Juli 2021 bis zum 9. Januar 2022 anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Dies ist gemäss Praxis des Verwal- tungsgerichts jedoch nur dann der Fall, wenn sich der nachgezogene Ehe- gatte während des Getrenntlebens in der Schweiz aufhält. Die Praxis stützt sich – a maiore ad minus – auf die ständige bundesgerichtliche Recht- sprechung, wonach die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG für drei Jahre geforderte Ehegemeinschaft voraussetzt, dass die Eheleute in der Schweiz zusam- menleben. Demzufolge zählen bereits Zeitphasen, während derer ein nach- gezogener Ehegatte zusammen mit seinem nachziehenden Partner im Ausland gelebt hat, nicht als anrechenbare Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Umso weniger kann dies daher für Phasen gelten, während derer ein nachgezogener Ehegatte getrennt von seinem nachzie- henden Partner im Ausland gelebt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.54 vom 22. Februar 2023, Erw. II/3 mit Verweis auf BGE 140 II 345, Erw. 4). Nach dem Gesagten erhellt, dass die Phase des Getrenntlebens vom 7. Juli 2021 bis zum 9. Januar 2022 nicht an die Drei- jahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG anzurechnen ist. Daran ändert auch das durch den Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bun- desgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1 nichts, da in jenem Urteil die nachzuziehende Ehegattin während des Getrenntlebens in der Schweiz gelebt hat. 2.3.2. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, endete die eheliche Ge- meinschaft spätestens mit Einreichung der Scheidungsklage durch die Ehefrau am 2. September 2024, was durch den Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten wird. 2.3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG jedenfalls vom 10. Januar 2022 bis längstens am
2. September 2024 und damit zwei Jahre und knapp acht Monate gedauert hat, womit die Voraussetzung einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht er- füllt ist. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer die Zeit vom 11. April 2021 bis zum
6. Juli 2021, ausmachend knapp drei Monate, hinzugerechnet würde, wä- ren mit einer zwei Jahre und knapp elf Monate in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft die von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre
- 8 - nicht erreicht. Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wurde des- halb durch die Vorinstanz zu Recht verweigert. 3. Zusammenfassend steht fest, dass die Einsprache zu Recht abgewiesen wurde, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mangels Vorliegens einer dreijäh- rigen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sind, kein schwerwiegender persönli- cher Härtefall vorliegt und die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Damit ist auch die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine
- 9 - Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 6. August 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder