Sachverhalt
nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Tiefe erhoben worden sei. Es sei mit pauschalen Beschreibungen, Schätzungen und Ca.-Angaben operiert worden. Die Vorinstanz habe denn auch eingeräumt, dass die Masse und Flächen der Gehege und das Volumen der Aquarien aufgrund der Akten schwer zu beurteilen seien. Dennoch habe sie den Sachverhalt für genü- gend abgeklärt gehalten und die einschneidenden Massnahmen des VeD bestätigt. Darin liege ein zentraler Widerspruch. Die angeblich übermässige Tiervermehrung und die zahlreichen Verletzun- gen der Tiere seien schon in der anonymen Meldung an den VeD überspitzt dargestellt worden, von einer Person, die sich anfänglich nicht einmal ge- traut habe, die Adresse der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Gerade unter solchen Umständen wäre eine neutrale, nicht vorbefasste und beson- ders sorgfältige Kontrolle vonnöten gewesen. Die Kontrolle selbst habe in einer Drucksituation stattgefunden. Ein Kontrollbericht sei am Kontrolltag nicht ausgehändigt und der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Das erste offizielle Dokument, das sie erhalten habe, sei die Ver- fügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) gewesen. Das Fehlen einer zeitnah ausgehändigten und über- prüfbaren Dokumentation wiege aus ihrer Sicht besonders schwer. In der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz habe der VeD Formulierungen ("fraglos ausgeartete Tierhaltung", "Tierhortung", "Tiermessi") verwendet, die nicht von einer nüchternen Analyse der angetroffenen Situation zeug- ten, sondern ein möglichst belastendes Gesamtbild kreieren sollten. Das bestätige den bereits bei der Kontrolle gewonnen Eindruck der Beschwer- deführerin einer Vorverurteilung. Zwischen den Schilderungen des VeD und den angeordneten Massnahmen bestehe ein Spannungsverhältnis. Wäre die Situation so dramatisch gewesen, wie sie vom VeD dargestellt werde, hätten schärfere Massnahmen ergriffen werden müssen.
- 9 - 2.2.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Zahl der von der Beschwerdeführe- rin gehaltenen Tiere habe den normalen durchschnittlichen Haustierbe- stand weit überstiegen. Mangels Geschlechtertrennung hätten sich die Tie- re der Beschwerdeführerin unkontrolliert vermehren können. Aufgrund der angetroffenen Haltebedingungen (mangelhafte Einrichtung, Fütterung und Hygiene, verletzte Tiere, Tiere ohne ausreichenden Sozialkontakt, überbe- legte Gehege, mehrere tote Fische) sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung überfordert sei. Weil sie sich den- noch unkooperativ und uneinsichtig zeige, seien die Massnahmen des VeD zwingend erforderlich gewesen, um die Tiere vor weiteren Leiden, Überfor- derung ihrer Anpassungsfähigkeit und dem Verenden zu bewahren. Der VeD habe alle nicht offensichtlich genügend grossen Kleinsäugerge- hege vermessen, zu jedem die Anzahl der darin gehaltenen Kaninchen und Meerschweinchen sowie vorhandene Geschlechter, Kastrationsstatus und mögliche Jungtiere bei der Beschwerdeführerin erfragt. Dass nicht alle Aquarien ausgemessen worden seien und deren Volumina teilweise auf Schätzungen basierten, sei für die festgestellten Mängel (teilweise fehlen- der Sozialkontakt, unzureichende Berücksichtigung artspezifischer Bedürf- nisse, teilweise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungs- pflichtigen Fischen ohne Sachkundenachweis und ohne Wildtierhaltebewil- ligung, tote Fische) kaum relevant. Überhaupt komme den genauen Ab- messungen der Tiergehege und Aquarien aufgrund der übrigen Haltungs- mängel nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Meldung der Drittperson und deren Tonalität seien angesichts der vom VeD durchgeführten Kontrolle nicht ausschlaggebend. Dass die Kontrolle für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sei, werde anerkannt. Der Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die Kontrolle vor Ort mitgeteilt worden, dass sie aufgrund des umfangreichen Tierbestands nach Auswer- tung der Erhebungen schriftlich über die Ergebnisse der Kontrolle informiert werde, was anhand der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) geschehen sei. Der Vorwurf der dramatisierenden Gesamtwürdigung werde zurückgewiesen. Die Be- schwerdeführerin erfülle gewisse Kriterien der Tierhortung (Unfähigkeit, Tiere abzugeben; unkontrollierte übermässige Vermehrung; Übernehmen von immer mehr Tieren; Unfähigkeit, schwer kranke Tiere euthanasieren zu lassen). Es bestehe kein Anspruch auf die Aushändigung eines Kontroll- berichts unmittelbar bei der Kontrolle. Zu den in der Verfügung vom 25. Juni 2025 festgestellten Sachverhalten habe die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können. Der Ergreifung von schärferen Massnahmen hätten prak- tische Probleme entgegengestanden. Bei seinen Kontrollen könne der VeD jeweils nur eine beschränkte Anzahl von Tieren sofort beschlagnahmen; erst recht bei Wassertieren werde eine Vorlaufzeit für die Organisation ei- ner anderweitigen Unterbringung benötigt. Ohnehin könne die Beschwer-
- 10 - deführerin aus dem Verzicht auf schärfere Massnahmen nichts für sich ab- leiten. Es treffe zu, dass die Kontrolle selbst nur ca. eine Stunde gedauert habe und im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) versehentlich eine zweistün- dige Kontrolldauer eingetragen worden sei. Da sich die beiden anwesen- den Kontrolleurinnen die Kontrolle der Tierhaltung untereinander aufgeteilt hätten, habe die Kontrolle letztlich dennoch zwei Stunden gedauert, was der Umfang des Berichts belege. 2.2.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Masse der Tierhalteanlagen seien nicht hinreichend genau ermittelt worden, verfängt zumindest in Bezug auf die Kleinsäugergehege nicht. Diese wurden anhand eines Geräts genau vermessen und das Messresultat jeweils fotografisch dokumentiert. Dem- nach wiesen das Kaninchengehege 1 mit ca. 30 Kaninchen eine Fläche von 7,8 m2 (3,269 m x 2,382 m) (vgl. Vorakten, act. 80 f.), das Kaninchen- gehege 3 mit 7 oder 8 adulten Zwergkaninchen und 6 ca. 4 Wochen alten Jungtieren eine Grundfläche von 4,25 m2 (3,401 m x 1,25 m) (vgl. Vorakten, act. 77 f.), das Meerschweinchengehege 1 mit ca. 60 Meerschweinchen und einem Kaninchen eine Grundfläche von 7 m2 (4,527 m x 1,556 m) (vgl. Vorakten, act. 76 f.) und das Meerschweinchengehege 2 mit ca. 20 Meer- schweinchen und 2 Zwergkaninchen eine Grundfläche von 2,3 m2 auf. Zu diesem letzten Gehege fehlt zwar ein Foto zum Messergebnis, aber auf- grund eines Fotos des Geheges (Vorakten, act. 75) lässt sich diese Mass- angabe nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete denn in ihrer Eingabe ("Einsprache") vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 33) die Massan- gaben der Gehege und Freilaufgrössen auch als mehrheitlich in Ordnung. Die Grösse der Aquarien (Liter-Angaben) wurde zwar jeweils nur geschätzt (vgl. Vorakten, act. 61–73). Doch weil der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen wird, die Aquarien beherbergten eine zu grosse Anzahl Fische bzw. seien überbelegt, sind die tatsächlichen Aus- masse der Aquarien grösstenteils nicht von Relevanz. Eine Ausnahme bil- det das zu kleinflächige Aquarium für die 6 Schildkröten, das aber auch noch in weiterer Hinsicht nicht tierschutzkonforme Haltebedingungen bot, insbesondere einen fehlenden Landteil, sowie eine ungenügende Becken- breite der Aquarien 4 (max. 50 cm) und 5 im Wohnzimmer für die darin gehaltenen Fischarten (Haibarbe bzw. Goldringelkugelfisch), die aufgrund ihrer Körperlänge mindestens 80 cm bzw. 140 cm benötigen würden (vgl. Vorakten, act. 42 f. und 71). Bezüglich des grössten (längsten und breites- ten) Aquariums im Wohnzimmer (für Fleischfresser und grosse Fische) teilte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. Juli 2025 eine Be- ckenbreite (B) von 180 cm mit (vgl. Vorakten, act. 31), allerdings war damit ganz offensichtlich die Beckenlänge und mit der Beckentiefe (T) von 63 cm die Beckenbreite gemeint, die gemäss Anhang 2 Anmerkung b zu Tabelle
- 11 - 8 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) mindes- tens das Doppelte der Körperlänge des grössten Fisches betragen muss, welches Kriterium mit einer Breite von 63 cm zwar beim Haibarben noch knapp (zum Zeitpunkt der Kontrolle grösster festgestellter Fisch: 30 cm, zu erwartende Länge aber 40 cm [Vorakten, act. 42]), nicht aber beim bis zu 70 cm gross werdenden Goldringelkugelfisch (Vorakten, act. 42) erfüllt ge- wesen wäre. Das Aquarium für die 6 Schildkröten wurde vom VeD ausge- messen (vgl. Vorakten, act. 68). In den Messdaten der Beschwerdeführerin ist es demgegenüber nicht zuordenbar enthalten, weder in denjenigen zur Eingabe vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 31) noch (soweit ersichtlich) in denjenigen gemäss der 94-seitigen Beschwerdebeilage 2. Die Abmessun- gen zu den Gartenteichen stammen von der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Vorakten, act. 154). Eine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich somit den Vorinstanzen im Hinblick auf die Gehege- und Aquariengrösse nicht vorwerfen. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, inwiefern die Beschreibungen im Kontrollbericht zu vage oder pauschal ausgefallen sein sollten. Die unkon- trollierte Tiervermehrung wird von den Vorinstanzen daraus abgeleitet, dass die Kaninchen und Meerschweinchen nicht geschlechtergetrennt ge- halten wurden und nicht kastriert waren, was die Beschwerdeführerin ge- mäss Kontrollbericht auf Anfrage bestätigte (Vorakten, act. 60). In der Ein- gabe vom 1. Juli 2025 führte sie dazu aus, dass einige männliche Meer- schweinchen kastriert seien, die restlichen werde sie noch kastrieren las- sen und die Meerschweinchen ab sofort geschlechtergetrennt halten (Vorakten, act. 32). Vor diesem Hintergrund schlossen die Vorinstanzen zu Recht auf eine (bislang) unkontrollierte Vermehrung. Die Verletzungen von Tieren wurden im Kontrollbericht beschrieben und fotografisch dokumen- tiert, beispielsweise angebissene Ohren bei einigen Kaninchen (Vorakten, act. 79 und 81) und Verletzung der Kruppe bei mehreren Meerschweinchen (Vorakten, act. 75 f.). Dass die vorgefundenen Verletzungen und sonstigen Mängel in der Tierhaltung aus Sicht des VeD keine sofortige Beschlagnah- mung von Tieren rechtfertigte, ist nachvollziehbar. Hinweise für eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin durch den VeD ergeben sich aus den Akten keine. Namentlich sind auf Seite des VeD kei- ne Dramatisierungstendenzen auszumachen. Bei seinen von der Be- schwerdeführerin zitierten Äusserungen im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren, die nicht übermässig pointiert erscheinen, handelt es sich um Schlussfolgerungen aus seiner Tierschutzkontrolle, nicht um eine Vorver- urteilung der Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kontrolle spricht aus den vom VeD dargelegten Gründen (Doppelbesetzung mit zwei Kontrolleurin- nen) nicht für einen unsorgfältig abgeklärten Sachverhalt. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Kontrollbericht erst im Nachgang zur Kon-
- 12 - trolle erstellt und der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 25. Juli 2025 schriftlich eröffnet wurde, mit Gelegenheit zur Stellungnahme. 2.3. 2.3.1. Ein wesentlicher Streitpunkt betreffe die Masse und Flächen der Gehege, Ställe und Haltungsbereiche. Diese seien nicht korrekt gemessen, sondern teilweise geschätzt oder nur ungefähr erfasst worden. Damit bestehe aber keine sichere Grundlage für die angenommene Überbelegung von Gehe- gen und Aquarien. Aus einer Kontrolle zu einem bestimmten Tageszeit- punkt dürfe sodann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kleinsäugern kein Grünfutter und Nagematerial zur Verfügung gestellt habe. Sie verfüttere ihren Tieren das Grünfutter regelmässig abends und könne Quittungen eines Grossisten über den Einkauf von Grünzeug (Be- schwerdebeilage 4) vorweisen. Der Vorwurf des fehlenden Nagematerials sei zu pauschal. In den Ställen befänden sich Häuschen, Holzbrücken und weiteres Nager-Inventar. Zudem seien die Ställe selbst aus Holz, sodass reale Benagemöglichkeiten bestünden, die unvollständig und nicht korrekt erfasst worden seien. 2.3.2. Darauf entgegnet die Vorinstanz, ausschlaggebend für die angeordnete Reduktion der Tierzahlen seien nicht die unvollständig erfassten Gehege- und Aquariengrössen, sondern andere Faktoren, die auf ungenügende Pflege und Vernachlässigung hindeuteten. Den Befund hinsichtlich des fehlenden Grünzeugs und Nagematerials anlässlich der Kontrolle vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Die Darstellung, dieser Zu- stand stelle eine Ausnahme dar, sei eine oft gehörte Schutzbehauptung, die sich nur mit aussagekräftigen Beweisen widerlegen lasse. Leere he- rumstehende Gemüsekisten, die unter Umständen schon lange Zeit leer stünden, gehörten nicht dazu. Die für den Rückzug der Tiere gedachten Häuschen aus Hartholz eigneten sich nicht als Nagematerial, das aus Weichholz beschaffen sein müsse, ansonsten Zahnfrakturen und Wurzel- abszesse entstehen könnten. Ausserdem sei solches Holz oftmals behan- delt und verleimt und stelle als Nagematerial auch aus diesem Grund ein Gesundheitsrisiko für die Tiere dar. Dass im Kontrollzeitpunkt weder Reste von Grünzeug noch von Nagematerial feststellbar gewesen seien, lasse eine genügende Versorgung damit als äusserst zweifelhaft erscheinen. Die eingereichten Kaufquittungen belegten nur, dass die Beschwerdeführerin sporadisch vor und nach der Kontrolle Katzengras, Minze und verschiede- nes Gemüse gekauft habe. 2.3.3. In Bezug auf die hinreichend festgestellten Ausmasse von Gehegen und Aquarien wird auf die Ausführungen in Erw. 2.2.3 vorne verwiesen. Den vom VeD festgestellten Mangel der ungenügenden Versorgung der Kanin-
- 13 - chen und Meerschweinchen mit Grünfutter und Nagematerial vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht zu entkräften. Tatsächlich wird Grünfutter von Kaninchen und Meerschweinchen jeweils nicht restlos verspeist, so dass immer Anzeichen davon in den Gehegen vorzufinden sind, wenn es regelmässig verfüttert wird. Der Beweis des Gegenteils ge- lingt der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Kaufquittungen (Beschwerdebeilage 4) nicht. Die meisten davon stammen aus dem Jahr
2023. Die Ausführungen des VeD zur fehlenden Eignung von (behandel- tem) Hartholz als Nagematerial sind einleuchtend. 2.4. 2.4.1. Bei der Annahme gesundheitlich stark beeinträchtigter und abgemagerter Tiere stütze sich der angefochtene Entscheid – so die Beschwerdeführerin
– im Wesentlichen auf die beigezogenen Tierarztberichte. Dabei werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese einzelnen Krankengeschich- ten nicht den Gesundheitszustand des gesamten Bestands am Kontrolltag dokumentierten, zumal Individualisierungen zum Teil fehlten ("namenloses Meerschweinchen", "kein Name"). In den Unterlagen fänden sich zwar schwere Einzelfälle mit Gewichtsverlust, Abszessen, Fressunlust und wei- teren Erkrankungen. Doch gehe daraus auch hervor, dass die Beschwer- deführerin kranke Tiere regelmässig beim Tierarzt vorgestellt und behan- deln lassen habe. Das entkräfte den pauschalen Vorwurf vollständiger Un- tätigkeit oder genereller Vernachlässigung. Dies werde auch im angefoch- tenen Entscheid so festgehalten. Insofern hätte mit den Tierarztberichten deutlich zurückhaltender und differenzierter umgegangen werden müssen. 2.4.2. Dazu bemerkt die Vorinstanz, es möge zutreffen, dass die tierärztlichen Berichte einzelne Tiere beträfen. Die grosse Zahl und die wiederkehrende Natur der Befunde liessen allerdings Rückschlüsse auf den Allgemeinzu- stand ihres Tierbestands zu. Es seien regelmässig schwere Gesundheits- probleme aufgetreten, die ihre Ursache in ungünstigen Haltebedingungen gehabt hätten. Die Tiere, mit welchen die Beschwerdeführerin eine Tier- arztpraxis aufgesucht habe, hätten häufig nicht mehr geheilt werden kön- nen. Sie sei mit ihren schwer kranken Tieren (Atemnot, Verweigerung Nah- rungsaufnahme, tischtennisball-grosser Abszess, Geburtskomplikationen) oft spät oder sogar zu spät beim Tierarzt vorstellig geworden. Die empfoh- lene Euthanasie habe sie wiederholt abgelehnt und dadurch unnötiges Leid verursacht und qualvolle Tode in Kauf genommen. 2.4.3. Bei der Durchsicht der Tierarztberichte der B._____ (Vorakten, act. 88– 125), und der C._____ AG (Vorakten, act. 131–152) fällt auf, dass Meerschweinchen und Kaninchen der Beschwerdeführerin (auf die Identifikation einzelner Tiere kommt es dabei nicht an) mehrfach unter
- 14 - Atemwegsinfektionen, (stark eitrigen) Abszessen und Zahnproblemen (Zahnfehlstellungen und -wurzelabszessen) litten. Bei Atemwegsinfektionen können die Haltebedingungen eine wesentliche ur- sächliche oder zumindest begünstigende Rolle spielen, etwa eine unzurei- chende Reinigung, weil Kot und Urin die Ammoniakbildung fördern, ebenso die Verwendung von staubiger Einstreu, die Überbelegung von Gehegen und der dadurch bedingte Stress der Tiere oder Mangelernährung (insbe- sondere fehlendes Grünfutter sowie Futter mit Vitamin C). Eine mögliche Folgeerscheinung von Mangelernährung, von fehlendem geeigneten Na- gematerial sowie von ungenügender, nicht fachmännisch vorgenommener Zahnpflege sind Zahnfehlstellungen und Zahninfektionen/-abszesse. Die Abszesse an anderen Körperstellen sind mutmasslich, teils sogar nach- weislich durch Kampfhandlungen respektive Bissverletzungen entstanden, die sich mit einer sorgfältigeren Gruppenzusammensetzung hätten vermei- den lassen (vgl. dazu insbesondere Vorakten, act. 91, wonach es in der Männchengruppe der Meerschweinchen viele Beissereien gab, und act. 90, wo vermerkt wurde, dass die Gruppenhaltung von mehreren kastrierten Bö- cken, die sich so verbeissen, nicht funktioniere, was gegenüber der Tier- halterin anzusprechen sei). Auch wenn sich die ärztlich berichteten, aufgetretenen Symptome nicht im- mer und in jedem Einzelfall ohne weiteres auf ungeeignete Haltebedingun- gen zurückführen lassen, runden sie doch das Bild ab, welches die fach- kundigen Tierschutzkontrolleurinnen diesbezüglich bei der Kontrolle der Kleinsäuger gewonnen haben. Dass Abszesse und Infektionen in mehre- ren Fällen zum Tod der Tiere führten, könnte sodann darauf hindeuten, dass die Tiere verspätet in tierärztliche Behandlung begeben wurden. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten im November 2023 von tier- ärztlicher Seite empfohlen, männliche Meerschweinchen kastrieren zu las- sen, verbunden mit dem Hinweis, dass Kämpfe mit Verletzungen kein tier- schutzkonformer Zustand seien (vgl. Vorakten, act. 88). Nachhaltig gewirkt hat diese Empfehlung offenkundig nicht (vgl. Vorakten, act. 75 ff., 90 f.). 2.5. 2.5.1. Die anlässlich der Kontrolle bei fünf Meerschweinchen festgestellten Ver- letzungen seien kein Indiz für eine generelle Vernachlässigung des gesam- ten Bestands oder eine ungenügende medizinische Behandlung der Tiere der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass es Bissverletzungen gegeben habe, was jedoch an Rangordnungskämpfen gelegen habe. Dabei handle es sich um ein allgemeines, in der Tierhal- tungs- und Fachliteratur beschriebenes Phänomen. Sie wehre sich insbe- sondere dagegen, dass aus diesen Vorfällen auf erhebliche unbehandelte Verletzungen geschlossen werde. Im Anschluss an die Kontrolle habe sie die Verletzungen bei den fünf Meerschweinchen telefonisch mit der Tier- arztpraxis besprochen. Der anderslautende Eintrag in der Krankenge-
- 15 - schichte der C._____ AG zum 13. Juni 2025 (Vorakten, act. 131) sei unzu- treffend und werde durch einen vorhandenen Telefonnachweis (Beschwer- debeilage 9) widerlegt. Die ihr dabei erteilten Behandlungsempfehlungen habe sie befolgt, die Tiere versorgt und weiter beobachtet. Im Falle einer Entzündung oder Verschlechterung des Zustands wäre sie beim Tierarzt vorstellig geworden. Per Mail vom 17. Juni 2025 (Vorakten, act. 129) habe sie dem VeD die Behandlung der fünf Meerschweinchen gemeldet. 2.5.2. Die Vorinstanz bestätigt, dass Meerschweinchenböcke bei Eintritt der Ge- schlechtsreife aus Konkurrenzgründen Rangkämpfe austragen würden. Es liege aber in der Verantwortung der Tierhalterin, die Gruppenzusammen- setzung so zu wählen, dass solche Rangkämpfe gar nicht erst zustande kämen, oder den Kampfhandlungen mittels Kastration der männlichen Tie- re vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin könne oder wolle nicht wahrha- ben, dass ihre Kaninchen und Meerschweinchen aufgrund der ungeeigne- ten Gruppenzusammensetzung und der Überbelegung der Gehege massi- vem sozialen Stress ausgesetzt seien, der sie dazu animiere, sich gegen- seitig zu verletzen. Ein Telefonat mit der C._____ AG von zweiminütiger Dauer erscheine kaum geeignet, die Tiere angemessen zu untersuchen und zu behandeln. Es wäre zu erwarten, dass eine verantwortungs- bewusste Tierhalterin mit fünf offensichtlich verletzten Tieren, die blutige Bisswunden aufwiesen, allerspätestens nach der Aufforderung des VeD ei- nen Tierarzt aufsuchen würde, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Sie habe somit Schmerzen und Leiden der Tiere wissentlich in Kauf genommen. 2.5.3. Der Telefonanruf der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG dauerte gemäss Telefonnachweis (Beschwerdebeilage 9) zwei Minuten. Was in dieser kurzen Zeit besprochen wurde, lässt sich hingegen nicht eruieren. Um ein Beratungsgespräch mit ausführlicher Schilderung des Sach- verhalts, Beschreibung der Verletzungen und darauf ergangenen tierärztli- chen Behandlungsempfehlungen kann es jedenfalls kaum gegangen sein, dafür war die Dauer zu kurz. Allenfalls ging es bloss um Erkundigungen für einen Behandlungstermin. Das würde auch erklären, weshalb das Telefon- gespräch in der Krankengeschichte der C._____ AG nicht eigens eingetragen wurde (Vorakten, act. 131). So oder so hätte die Beschwerde- führerin ihre Tiere nur schon aufgrund der Aufforderung des VeD einem Tierarzt vorstellen müssen (vgl. Vorakten, act. 59), was sie unstreitig nicht getan hat. Die VeD-Kontrolleurin Dr. med. vet. E._____ ist ausgebildete Tierärztin, weshalb sie ohne weiteres dafür qualifiziert war, einzuschätzen, ob die fünf betroffenen Meerschweinchen behandlungsbedürftig waren. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin oder einer Kontaktperson bei der C._____ AG (mittels Ferndiagnose), die nicht einmal notwendigerweise eine Arztperson war. Die Anweisung des VeD, die fünf verletzten
- 16 - Meerschweinchen tierärztlich behandeln zu lassen, hat die Beschwer- deführerin jedenfalls nicht befolgt. 2.6. 2.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine individuelle Untersuchung des Gewichts- und Ernährungszustands von Kaninchen und Meerschweinchen habe am Kontrolltag nicht stattgefunden. Die Annahme "abgemagerter Tiere" stütze sich somit nicht auf eine unmittelbare, am Kontrolltag durch- geführte, systematische Untersuchung, sondern nur auf eine Interpretation von tierärztlichen Befunden. Der Vorwurf eines schlechten Allgemein- oder Ernährungszustands sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles erheb- lich. 2.6.2. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz hätte eine individuelle Untersuchung aller Tiere den Rahmen des Machbaren angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere gesprengt. Zudem hätte eine kli- nische Untersuchung aller einzelnen Tiere nichts an den festgestellten Mängeln und den damit einhergehenden Massnahmen geändert. Die Fest- stellungen als solche bestreite die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. In den beigezogenen Krankengeschichten seien mehrere Tiere als (zu) ma- ger bezeichnet worden. 2.6.3. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Bei insgesamt über hundert kontrollierten Kleinsäugern kann vom VeD nicht verlangt werden, dass jedes einzelne Tier einer klinischen Untersuchung unterzogen wird. Das gilt vor allem auch dann, wenn nicht primär der Allgemein- und Ernäh- rungszustand, z.B. akute Unterernährungen, Anlass zu tierschutzrechtli- chen Massnahmen geben, sondern unzureichende Haltebedingungen, welche die Lebensqualität und Gesundheit der Tiere erfahrungsgemäss stark beeinträchtigen. 2.7. 2.7.1. Bestritten werde sodann eine unkontrollierte Vermehrung des Tierbe- stands. Das Vorhandensein jüngerer Tiere belege noch keine solche. Die pauschale Darstellung, es habe keine kastrierten Tiere gegeben, sei schon deshalb unzutreffend, weil die von der Beschwerdeführerin gehaltenen sechs Wohnungskatzen unstreitig kastriert seien. Bestandeszunahmen dürften nicht ohne weiteres mit eigener Nachzucht oder unkontrollierter Vermehrung gleichgesetzt werden. Bei den Fischen habe die Beschwerde- führerin Zukäufe getätigt, was sie anhand von Quittungen (Beschwerdebei- lage 3) belegen könne.
- 17 - 2.7.2. Gemäss Vorinstanz kann eine übermässige Vermehrung bei solch repro- duktionsfreudigen Tieren wie Kaninchen und Meerschweinchen nur mit Kastrationen oder einer nach Geschlechtern getrennten Haltung verhindert werden. Beide Massnahmen setze die Beschwerdeführerin nicht (genü- gend) um. Daher komme es in ihrem Bestand zwangsläufig zu Inzucht, Überbelegungen und sozialem Stress unter den Tieren. Dass bei der Kon- trolle keine säugenden, sondern nur juvenile Tiere festgestellt worden seien, schliesse eine unkontrollierte Vermehrung nicht aus. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sozial gestresste Muttertiere ihren Nachwuchs getötet hätten oder dieser sonst verendet sei. 2.7.3. Es ist effektiv undenkbar, dass sich nicht nach Geschlechtern separierte und unkastrierte Kaninchen und Meerschweinchen nicht fortpflanzen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass sich die Tiere der Beschwerde- führerin nur schon aufgrund der Haltungsbedingungen vermehrten bzw. vermehren, und zwar unabhängig vom Zutun der Beschwerdeführerin. Die Vermehrung der Tiere wurde deshalb zu Recht als unkontrolliert bezeich- net. Der mehrfach manifestierte Unwille der Beschwerdeführerin, ihre männlichen Tiere konsequent zu kastrieren und so die Fortpflanzung wirk- sam zu unterbinden, geht auch aus der Krankengeschichte der B._____ (Vorakten, act. 88–91) und der C._____ AG (Vorakten, act. 144) hervor. Dass die Beschwerdeführerin, insbesondere bei den Fischen, auch noch Zukäufe tätigt, entschärft die Problematik der Überpopulation selbstverständlich nicht, sondern trägt zusätzlich dazu bei. Und auch Inzucht könnte nur mit einer gezielten Zuchtstrategie vermieden werden. Dass die Beschwerdeführerin eine solche verfolgen würde, ist nicht erkenn- bar, und wäre mit ihrer Haltung von grossen Gruppen von Tieren auch nicht realisierbar. 2.8. 2.8.1. Die Fischhaltung sei vom VeD nicht mit dem nötigen Sachverstand abge- klärt worden. Bei der Kontrolle habe eine Kontrolleurin (Dr. med. vet. E._____, amtliche Tierärztin) sinngemäss erklärt, dass sie von Fischen nicht viel Ahnung habe. Die Begleitperson habe angegeben, selbst ein Aquarium zu Hause zu haben. Für eine seriöse Untersuchung von 27 Aquarien sei der VeD somit offensichtlich nicht genügend vorbereitet gewesen. Es hätte nahegelegen, für die Kontrolle eine fachlich spezialisierte Person beizuziehen. Die Volumina der Gartenteiche seien erst im Nachgang zur Kontrolle via Anfrage bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakten, act. 154) abgeklärt worden, was gegen eine gesicherte Tatsachengrundlage spreche. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann erstellte Excel-Auswertung (Beschwerdebeilage 2) belege, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und
- 18 - artspezifische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvollziehbar seien. Dies gelte sowohl für die Aquarien als auch für die Teiche. Trotz dieser unvollständigen Grundlagen und Unsicherheiten seien weitreichende belastende Schlüsse gezogen worden. 2.8.2. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass der VeD nicht über die Mittel und Kapazitäten verfüge, für jede Tiergattung spezialisierte Fachpersonen zu beschäftigen oder solche kurzfristig beizuziehen. Dies treffe insbesondere auf diejenigen Arten und Gattungen zu, deren Haltung an sich selten oder die nicht häufig und regelmässig Gegenstand von Tierschutzverfahren seien. Substanziierte Kritik an den Feststellungen des VeD fehle wiederum. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine spezialisierte Heim- und Zierfischex- pertin hinsichtlich der festgestellten Mängel (teilweise fehlender Sozialkon- takt, unzureichende Berücksichtigung artenspezifischer Bedürfnisse, teil- weise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungspflichtigen Fischen ohne Sachkundennachweis und ohne Wildtierhaltebewilligung, tote Fische) zu anderen Ergebnissen hätte gelangen können. Gegen die Artenbestimmungen durch den VeD habe die Beschwerdeführerin bis auf wenige Ausnahmen (Vorakten, act. 404) keine konkreten Einwände vorge- bracht. Der VeD habe darauf verzichtet, vor Ort alle Aquarien auszumes- sen, da genaue Massangaben einerseits nichts an den festgestellten Män- geln geändert und andererseits eine genaue Vermessung eines jeden Aquariums bei einer derart grossen Tierhaltung einen enormen zeitlichen Aufwand bedeutet hätte. Welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer solchen Vermessung hätte ziehen können, sei nicht nachvollziehbar. 2.8.3. Es wurde bereits in Erw. 2.2.3 vorne dargelegt, dass die genaue Grösse bei den meisten Aquarien keine Rolle spielt, weil der Beschwerdeführerin insoweit keine Überbelegung vorgeworfen wird. Nur das Aquarium mit den Schildkröten wurde als deutlich zu kleinflächig eingestuft und gerade dieses wurde vom VeD ausgemessen (samt Aufnahme der Anzeige des elektro- nischen Messgeräts; vgl. Vorakten, act. 68). Die angegebenen Masse wer- den von der Beschwerdeführerin nicht konkret beanstandet. Zwei weitere Aquarien (4 und 5 im Wohnzimmer) sollen für die darin gehaltenen grossen Fische zu wenig breit gewesen sein (vgl. Vorakten, act. 71), was zumindest auf dasjenige mit den bis zu 70 cm lang werdenden Goldringelkugelfischen zutrifft, selbst wenn man auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich gelieferten Messdaten (Vorakten, act. 31) abstellen würde. Zudem wurde der Koi-Teich aufgrund des auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin berechneten Gesamtvolumens von 38 m3 als überbelegt bezeichnet, weil für 80 Kois mit einer möglichen Körperlänge von bis zu 80 cm gemäss TSchV (Anhang 2 Tabelle 8) ein Teich mit einem Fassungsvermögen von mindestens 102,4 m3 nötig wäre (Vorakten, act. 43). Selbst wenn stattdes- sen auf die nicht verifizierten Angaben (inkl. Besatzzahlen) in der Excel-
- 19 - Auswertung der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) abgestellt würde, würde das angegebene Fassungsvermögen von 45'000 Litern für die gemäss Tierschutzverordnung benötigten insgesamt 56'670 Liter (49'920 Liter für 39 ausgewachsene Kois mit einer Maximallänge von 80 cm oder mehr [39 x 80 x 16]; 2'700 Liter für 6 Goldorfen mit einer Maximallänge von 50 cm [6 x 50 x 9]; 4'050 Liter für 27 Goldfische mit einer Maximallänge von 30 cm [27 x 30 x 5]) immer noch nicht ausreichen. Eine Begrenzung der Anzahl gehaltener Kois (auf maximal 40 Fische [Kois und/oder Goldfi- sche]) aufgrund des Fassungsvermögens des Koi-Teichs ist mit Rücksicht auf die obigen Berechnungen auf jeden Fall angezeigt, ungeachtet dessen, ob die Anzahl Kois bei der Kontrolle vom 12. Juni 2025 (deutlich) zu hoch geschätzt worden sein sollte. Als zu unspezifisch erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und artspezi- fische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvoll- ziehbar seien. Welche Zuordnungen und Besatzannahmen konkret fehler- haft gewesen sein sollen und vor allem auch, welche Auswirkungen dies auf die festgestellten Mängel hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt. Es ist auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Behörden, ohne konkrete Anhaltspunkte systematisch nachträglich angefertigte, sehr umfangreiche Excel-Auswertungen (Vorak- ten, act. 131; Beschwerdebeilage 2) mit den Angaben im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) zu vergleichen und auf allfällige Unstimmigkeiten zu überprüfen, zumal die Vergleichbarkeit ohnehin nicht gewährleistet ist. Zu Recht hat diesbezüglich der VeD schon im vorinstanzlichen Verfahren da- rauf hingewiesen, dass seit der Kontrolle vom 12. Juni 2025 Änderungen im Bestand der Aquarien, deren Lage innerhalb des Hauses und deren Be- satz vorgenommen worden sind oder sein könnten. Und offenbar hat sich die Beschwerdeführerin auch schon selbst widersprüchlich zum Fassungs- vermögen von einzelnen Aquarien geäussert (vgl. Vorakten, act. 403 f.). Was die Gartenteiche anbelangt, enthalten die Excel-Auswertungen der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) mit Ausnahme des "grossen Teichs" mit den Kois, Goldfischen und (neu) den Schildkröten keine Mass- angaben. Als fast schon trölerisch erscheint ihr Einwand, dass sich der VeD nicht auf die von ihr selbst per Mail vom 19. Juni 2025 gelieferten Massan- gaben zu den Teichen (vgl. Vorakten, act. 54) hätte verlassen dürfen. Eine fehlerhafte Artenbestimmung wird vor Verwaltungsgericht nicht einmal mehr konkret thematisiert. 2.9. 2.9.1. Das bei der Kontrolle vorgefundene Becken mit den Schildkröten habe nicht dem dauerhaften Aufenthalt der Tiere gedient. Es sei nur vorüberge- hend und kurzfristig in einer Einlaufphase bzw. als Zwischenlösung genutzt worden. Zusätzlich habe ein Winterquartier im Keller bestanden, das von
- 20 - den Kontrollpersonen nicht besichtigt und berücksichtigt worden sei. Die Feststellung, dass das Becken keinen Landteil aufgewiesen habe, werde bestritten. Dass dieser aus den Fotoaufnahmen des VeD nicht ersichtlich sei, liege daran, dass die Aufnahmen nicht das gesamte Becken zeigten. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Existenz ihres Winterquartiers der- zeit nicht durch eine Gesamtaufnahme, jedoch mehrere Teilfotos (Be- schwerdebeilage 5) und Zeugenaussagen (Beschwerdebeilage 6) belegen. 2.9.2. Die Vorinstanz wendet ein, nachdem die Tierschutzkontrolle im Sommer stattgefunden habe und jeweils die aktuellen Haltebedingungen beurteilt würden, sei angeblichen Winterquartieren von bestimmten Arten nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Die Beschwerdeführerin gebe keine Gründe dafür an, weshalb sie die Schildkröten auch nur kurzfristig in einem ungeeigneten Aquarium gehalten habe. Es erstaune, dass sie die Schildkröten beim Vorhandensein eines Winterquartiers und eines geeig- neten Teichs im Garten überhaupt darin platziert habe. Da die Beschwer- deführerin nie Fotos zum angeblichen Landteil eingereicht habe, sei ihre diesbezügliche Darstellung als Schutzbehauptung zu werten. Ohnehin seien den Akten Übersichtsaufnahmen zu entnehmen, auf denen kein Landteil ersichtlich sei. 2.9.3. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Vorinstanz, die Darstellung der Be- schwerdeführerin als nicht plausibel zu entlarven. In der verwaltungsinter- nen Beschwerde vom 6. August 2025 (Vorakten, act. 53–56) war jedenfalls noch keine Rede von einem separaten, geeigneten Überwinterungsbecken im Keller des Hauses, das sich der VeD geweigert hätte anzuschauen. Viel- mehr wurde damals ausgeführt, dass das beanstandete Becken der Über- winterung im Haus diene und bloss temporär genutzt werde (Vorakten, act. 54). Woher die vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos in Be- schwerdebeilage 5 zu einem grösseren Becken mit Landteil und Wärme- lampen stammen und wann diese aufgenommen wurden, ist nicht erkenn- bar. Ebenso wenig ergibt sich aus der "Zeugenaussage/Bestätigung" einer Cousine zweiten Grades der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6), welches "Winterquartier" sie erstmals im Dezember 2020 besichtigt und für geeignet erachtet hat, ob es dasjenige auf den beim Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (in Beschwerdebeilage 5) oder ein anderes war, etwa das im Kontrollbericht abgebildete Becken (Vorakten, act. 67 f.), womit auch gleichzeitig widerlegt wäre, dass dieses Becken nur vorübergehend genutzt wurde. Die andere "Zeugenaussage" eines Bekannten der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6) bestätigt nicht, zu welchem Zeit- punkt ein Winterquartier im Keller beobachtet wurde. Doch selbst, wenn es ein solches besser geeignetes Winterquartier im Keller des Hauses schon im Zeitpunkt der Tierschutzkontrolle vom 12. Juni 2025 gegeben hätte, leuchtet nicht ein, weshalb nicht dieses, sondern ein auch aus Sicht der
- 21 - Beschwerdeführerin ungeeignetes Aquarium im OG des Hauses (zu klein und nicht artgerechte Ausstattung) genutzt wurde (vgl. dazu Vorakten, act. 54), und dies zu einem Zeitpunkt, als die Winterstarre der Schildkröten nicht mehr aktuell war. Aus den Fotos im Kontrollbericht (Vorakten, act. 67 f.) ist im Übrigen sehr wohl ersichtlich, dass das Becken im OG über kein Landteil und zumindest keine funktionierende Wärmelampe verfügte. 2.10. 2.10.1. Im Zusammenhang mit einem verendeten Kaninchen wehre sich die Be- schwerdeführerin gegen die pauschalen Schuldzuweisungen des VeD, wo- nach eine mangelhafte Stallhygiene oder anderweitige Haltungsmängel da- für verantwortlich gewesen sein sollen. Gemäss Bericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich (Beschwerdebeilage 10) habe keine gesicherte Ursache für die festgestellten Lungenveränderungen und den Tod des Tiers eruiert werden können. Zwei bis drei Wochen nach der Kontrolle des VeD hätten die ersten Todesfälle eingesetzt. 2.10.2. Die Vorinstanz bestätigt die ungeklärte Todesursache beim betroffenen Ka- ninchen. Klar sei hingegen, dass das Tier Entzündungen an mehreren Or- ganen (Lunge, Herz, Leber, Niere) aufgewiesen habe und mindestens 28 weitere Kaninchen in der Obhut der Beschwerdeführerin verendet seien; dies in einem Gehege mit mangelhafter Hygiene und Einrichtung und bei ungenügender Versorgung mit geeignetem Futter und Nagematerial. Die Akten liessen keine anderen Rückschlüsse zu, als dass die Tiere aufgrund der Haltungsmängel krank geworden und verendet seien. 2.10.3. Auch ohne Nachweis der jeweiligen Todesursache bei einzelnen Tieren konnte durch die Untersuchungen des VeD (Kontrolle und Beizug der Kran- kengeschichten) hinreichend geklärt werden, dass Tiere der Beschwerde- führerin auffallend oft an Krankheiten litten (und zum Teil schon in jungem Alter daran starben), wobei die bei der Kontrolle festgestellten Mängel in der Tierhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens teilursächlich sind. Gesicherte Todesursachen sind für den Nachweis der Tierhaltungs- mängel, die der Beschwerdeführerin angelastet werden und an welche die umstrittenen Massnahmen zur Reduktion ihres Tierbestands anknüpfen, nicht erforderlich. 2.11. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt haben. Es liegen keine massgeblichen Lücken oder Unstimmigkeiten im rechtserheblichen Sach- verhalt vor. Die getroffenen Annahmen werden schlüssig hergeleitet und beruhen auf den fachkundigen Einschätzungen der Kontrolleurinnen des
- 22 - VeD. Bedarf für weitere Erhebungen, insbesondere eine unabhängige Begutachtung, ist nicht ersichtlich. Auf allfällige anderweitige Schlüsse im gegen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eingeleiteten Strafverfahren (vgl. dazu Beschwerde, S. 10 Ziff. XVI) wäre keine Rück- sicht zu nehmen. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind nicht ohne weiteres an die tatsächlichen Feststellungen in einem allfälligen Strafurteil gebunden und dürfen davon abweichende Tatsachen feststellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Ver- waltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Pra- xis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79). 3. 3.1. Die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachver- halts wird von der Beschwerdeführerin nur am Rande und wenig einlässlich beanstandet. Sie macht (sinngemäss) eine fehlerhafte Ermessensaus- übung und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. XVII), verzichtet aber auf weitere Einlassungen zu den spezifischen Haltevorschriften der Tierschutzgesetzgebung und deren Verletzung durch ihre Haltebedingungen. Diesbezüglich kann es mangels Auseinanderset- zung der Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid und in der angefochtenen Verfügung des VeD, der im Einzelnen dargelegt hat, gegen welche Tierschutzbestimmungen die Beschwerdefüh- rerin verstossen hat, mit einem Verweis darauf sein Bewenden haben. 3.2. Die Vorinstanz wendet gegen die Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes ein, der VeD habe gegenüber der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht dessen, dass sie erstmals mit einer tierschutzrechtswidrigen Haltung aktenkundig geworden sei, keine besonders scharfen Massnah- men angeordnet. Ihr sei immer noch die Haltung einer erheblichen Zahl von Tieren vieler sehr unterschiedlicher Arten erlaubt. Sie führe auch nicht nä- her aus, welche milderen Massnahmen möglich gewesen wären, sondern fordere die Aufhebung sämtlicher Einschränkungen. Diese seien jedoch notwendig und der Beschwerdeführerin zumutbar, um in ihrer Tierhaltung rechtskonforme und tiergerechte Zustände herzustellen. Mildere gleich ge- eignete Mittel seien nicht ersichtlich. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
- 23 - verbieten, die (a) wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder ge- gen Verfügungen bestraft worden sind, oder die (b) aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, und 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grund- sätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom
12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, 2C_41/2018 vom 9. August 2019, Erw. 5.1, und 2C_958/2014 vom
31. März 2015, Erw. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehal- tenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausrei- chend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhin- dern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.1, 2C_482/2024 vom 5. Dezem- ber 2024, Erw. 3.2, 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 9.2.2, und 2C_122/2019 vom
6. Juni 2019, Erw. 5.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich aufdrängen, ein Tier- halteverbot vorgängig anzudrohen und den Tierhalter entsprechend zu verwarnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kom- men als mildere Massnahmen ferner etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften be- treffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen In- standstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beur- teilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3, 2C_804/2018 vom 11. März 2019, Erw. 2.2, und 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011, Erw. 4.2). Neben dem umfassenden Halteverbot besteht auch die Möglichkeit, ein Teilhalteverbot auszusprechen. Beispiels- weise kann die Haltung auf eine maximal zulässige Anzahl Tiere oder eine
- 24 - bestimmte Art von Tieren reduziert resp. beschränkt werden (ANTOINE F. GOETSCHEL/ ALEXANDER FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 33). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid mit ei- nem Teilhalteverbot belegt, das weniger stark in ihr Grundrecht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreift als ein umfassendes Halteverbot (für bestimmte Tierarten). Auf diese Weise kann sie ihrer Zuneigung zu den in Frage stehenden Tierarten weiterhin nachleben. Gleichzeitig lässt sich durch die angeordnete Reduk- tion der Tierzahlen bewerkstelligen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung nicht selbst überfordert und einem kleineren Tierbestand ein angemesseneres Umfeld und bessere Pflege und Betreuung bieten kann. Zur Erreichung dieser Ziele erscheint ein redimensionierter Tierbe- stand nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Mildere Massnahmen sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin nicht von sich aus Bereitschaft signalisiert, insbesondere weniger Kanin- chen und Meerschweinchen sowie weniger Zierfische in weniger Aquarien zu halten. Die Zumutbarkeit der partiellen Halteverbote ist ohne weiteres zu bejahen. Es gibt keinen Anspruch auf die unlimitierte Haltung von Tie- ren, wenn gleichzeitig deren genügende Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist. Das zusätzliche Zuchtverbot, welches der Beschwerdeführerin nicht nur das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, sondern auch das Vermehren ohne Zuchtziel untersagt (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. i TSchV), wiegt zwar schwerer, erscheint aber im überwiegenden Interesse einer tierschutzgerechten Haltung angezeigt, um die bisherige unkontrol- lierte und unerwünschte Vermehrung, Inzucht und aufgetretene Beschwer- den bis hin zu Todesfällen wegen unentdeckter Schwangerschaften (vgl. dazu Vorakten, act. 108 f.) zu verhindern. Bislang hat die Beschwerdefüh- rerin trotz tierärztlicher Empfehlungen keinerlei Einsicht gezeigt, von sich aus einer solchen Vermehrung entgegenzuwirken und ihre Kaninchen und Meerschweinchen konsequent zu kastrieren oder nach Geschlechtern ge- trennt zu halten. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme ist deshalb auch hier gegeben. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr an eigenen Zuchterfolgen erfreuen darf, hat sie ihrer eigenen Unfähigkeit oder ihrem Unwillen zuzuschreiben, sich auch gelegentlich von Tieren zu trennen, anstatt ihren Tierbestand auf für eine Hobbytierhaltung ungewohnt hohe Zahlen anwachsen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist ihr das Zuchtverbot ebenfalls zumutbar. Die Verpflichtung, ihre Kaninchen und Meerschweinchen mindestens ein- mal jährlich von einem Tierarzt kontrollieren zu lassen, geht nicht über das hinaus, was einem sorg- und aufmerksamen Hobbytierhalter zugemutet werden darf und ein solcher nicht auch schon von sich aus machen würde.
- 25 - Die Massnahme ist bei zehn Kaninchen und Meerschweinchen, welche die Beschwerdeführerin künftig noch halten darf, weder vom zeitlichen Auf- wand noch von den Kosten her einschneidend. Zudem lässt sich nur da- durch sicherstellen, dass die Tiere nicht für längere Zeit an schmerzvollen (Zahn- und Atemwegs-)Krankheiten und Verletzungen leiden, welche die Beschwerdeführerin entweder (zu lange) nicht ernstnimmt oder glaubt, selbst behandeln zu können. Die Verpflichtung zum Abbau des Tierbestands ist lediglich die Konse- quenz aus der Umsetzung des verhältnismässigen partiellen Tierhaltever- bots mit Beschränkung der Tierzahlen und folglich ebenfalls verhältnismäs- sig. Insgesamt ist somit die Verhältnismässigkeit der vom VeD angeordneten Massnahmen zu bejahen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den VeD ist nicht erkennbar. Für ein längeres Zuwarten mit den Massnahmen, unter Aussprache einer Verwarnung, besteht schon deshalb kein Raum, weil sich die Beschwerdeführerin gegen die Reduktion ihres Tierbestands wehrt, also nicht freiwillig dazu Hand bietet, die Problematik desselben nicht einmal einsieht und daher dem unhaltbaren Zustand ihrer übergros- sen und in Teilen vernachlässigten Tierhaltung ganz offensichtlich nur mit behördlichen Einschränkungen abgeholfen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bis zum vorliegen- den Verfahren nicht behördlich aufgefallen ist. Der VeD durfte sofort ein- greifen, um der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Tierwohls wirksam zu begegnen. 4. Zusammenfassend erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen, die nach Massgabe ihres Unterliegens auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Vorinstanz sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
- 26 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kan- tonale Veterinärdienst (VeD) die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Be- schwerde ans Verwaltungsgericht (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Insofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig.
E. 2 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich und in verschiedenen Punkten eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanzen. Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Situ- ation der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde nicht ins Gewicht fällt und daraus jedenfalls nichts zu ihren Guns- ten abgeleitet werden kann. Im Gegenteil würden nicht bloss vorüberge- hende gesundheitliche Beeinträchtigungen – solche scheinen bei der Be- schwerdeführerin gemäss ärztlicher Bestätigung vom 27. April 2026 (Be- schwerdebeilage 7) zu bestehen oder bestanden zu haben – umso mehr
- 8 - für die Berechtigung der vom VeD angeordneten Massnahmen sprechen. Diese zielen darauf ab, ihren grossen, speziell für eine gesundheitlich an- geschlagene Person kaum bewältigbaren, Tierbestand zu dezimieren. Im Übrigen erweisen sich die nachfolgend im Einzelnen zu behandelnden Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits relevante Tatsachen betref- fen.
E. 2.2.1 Entgegen den Angaben im Kontrollbericht zur Tierschutzkontrolle vom
12. Juni 2025 (Vorakten, act. 59–83) – so die Beschwerdeführerin – habe die Kontrolle nur gut eine Stunde, nicht zwei Stunden gedauert. Die ver- hältnismässig kurze Kontrolldauer erkläre auch, weshalb der Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Tiefe erhoben worden sei. Es sei mit pauschalen Beschreibungen, Schätzungen und Ca.-Angaben operiert worden. Die Vorinstanz habe denn auch eingeräumt, dass die Masse und Flächen der Gehege und das Volumen der Aquarien aufgrund der Akten schwer zu beurteilen seien. Dennoch habe sie den Sachverhalt für genü- gend abgeklärt gehalten und die einschneidenden Massnahmen des VeD bestätigt. Darin liege ein zentraler Widerspruch. Die angeblich übermässige Tiervermehrung und die zahlreichen Verletzun- gen der Tiere seien schon in der anonymen Meldung an den VeD überspitzt dargestellt worden, von einer Person, die sich anfänglich nicht einmal ge- traut habe, die Adresse der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Gerade unter solchen Umständen wäre eine neutrale, nicht vorbefasste und beson- ders sorgfältige Kontrolle vonnöten gewesen. Die Kontrolle selbst habe in einer Drucksituation stattgefunden. Ein Kontrollbericht sei am Kontrolltag nicht ausgehändigt und der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Das erste offizielle Dokument, das sie erhalten habe, sei die Ver- fügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) gewesen. Das Fehlen einer zeitnah ausgehändigten und über- prüfbaren Dokumentation wiege aus ihrer Sicht besonders schwer. In der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz habe der VeD Formulierungen ("fraglos ausgeartete Tierhaltung", "Tierhortung", "Tiermessi") verwendet, die nicht von einer nüchternen Analyse der angetroffenen Situation zeug- ten, sondern ein möglichst belastendes Gesamtbild kreieren sollten. Das bestätige den bereits bei der Kontrolle gewonnen Eindruck der Beschwer- deführerin einer Vorverurteilung. Zwischen den Schilderungen des VeD und den angeordneten Massnahmen bestehe ein Spannungsverhältnis. Wäre die Situation so dramatisch gewesen, wie sie vom VeD dargestellt werde, hätten schärfere Massnahmen ergriffen werden müssen.
- 9 -
E. 2.2.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Zahl der von der Beschwerdeführe- rin gehaltenen Tiere habe den normalen durchschnittlichen Haustierbe- stand weit überstiegen. Mangels Geschlechtertrennung hätten sich die Tie- re der Beschwerdeführerin unkontrolliert vermehren können. Aufgrund der angetroffenen Haltebedingungen (mangelhafte Einrichtung, Fütterung und Hygiene, verletzte Tiere, Tiere ohne ausreichenden Sozialkontakt, überbe- legte Gehege, mehrere tote Fische) sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung überfordert sei. Weil sie sich den- noch unkooperativ und uneinsichtig zeige, seien die Massnahmen des VeD zwingend erforderlich gewesen, um die Tiere vor weiteren Leiden, Überfor- derung ihrer Anpassungsfähigkeit und dem Verenden zu bewahren. Der VeD habe alle nicht offensichtlich genügend grossen Kleinsäugerge- hege vermessen, zu jedem die Anzahl der darin gehaltenen Kaninchen und Meerschweinchen sowie vorhandene Geschlechter, Kastrationsstatus und mögliche Jungtiere bei der Beschwerdeführerin erfragt. Dass nicht alle Aquarien ausgemessen worden seien und deren Volumina teilweise auf Schätzungen basierten, sei für die festgestellten Mängel (teilweise fehlen- der Sozialkontakt, unzureichende Berücksichtigung artspezifischer Bedürf- nisse, teilweise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungs- pflichtigen Fischen ohne Sachkundenachweis und ohne Wildtierhaltebewil- ligung, tote Fische) kaum relevant. Überhaupt komme den genauen Ab- messungen der Tiergehege und Aquarien aufgrund der übrigen Haltungs- mängel nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Meldung der Drittperson und deren Tonalität seien angesichts der vom VeD durchgeführten Kontrolle nicht ausschlaggebend. Dass die Kontrolle für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sei, werde anerkannt. Der Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die Kontrolle vor Ort mitgeteilt worden, dass sie aufgrund des umfangreichen Tierbestands nach Auswer- tung der Erhebungen schriftlich über die Ergebnisse der Kontrolle informiert werde, was anhand der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) geschehen sei. Der Vorwurf der dramatisierenden Gesamtwürdigung werde zurückgewiesen. Die Be- schwerdeführerin erfülle gewisse Kriterien der Tierhortung (Unfähigkeit, Tiere abzugeben; unkontrollierte übermässige Vermehrung; Übernehmen von immer mehr Tieren; Unfähigkeit, schwer kranke Tiere euthanasieren zu lassen). Es bestehe kein Anspruch auf die Aushändigung eines Kontroll- berichts unmittelbar bei der Kontrolle. Zu den in der Verfügung vom 25. Juni 2025 festgestellten Sachverhalten habe die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können. Der Ergreifung von schärferen Massnahmen hätten prak- tische Probleme entgegengestanden. Bei seinen Kontrollen könne der VeD jeweils nur eine beschränkte Anzahl von Tieren sofort beschlagnahmen; erst recht bei Wassertieren werde eine Vorlaufzeit für die Organisation ei- ner anderweitigen Unterbringung benötigt. Ohnehin könne die Beschwer-
- 10 - deführerin aus dem Verzicht auf schärfere Massnahmen nichts für sich ab- leiten. Es treffe zu, dass die Kontrolle selbst nur ca. eine Stunde gedauert habe und im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) versehentlich eine zweistün- dige Kontrolldauer eingetragen worden sei. Da sich die beiden anwesen- den Kontrolleurinnen die Kontrolle der Tierhaltung untereinander aufgeteilt hätten, habe die Kontrolle letztlich dennoch zwei Stunden gedauert, was der Umfang des Berichts belege.
E. 2.2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Masse der Tierhalteanlagen seien nicht hinreichend genau ermittelt worden, verfängt zumindest in Bezug auf die Kleinsäugergehege nicht. Diese wurden anhand eines Geräts genau vermessen und das Messresultat jeweils fotografisch dokumentiert. Dem- nach wiesen das Kaninchengehege 1 mit ca. 30 Kaninchen eine Fläche von 7,8 m2 (3,269 m x 2,382 m) (vgl. Vorakten, act. 80 f.), das Kaninchen- gehege 3 mit 7 oder 8 adulten Zwergkaninchen und 6 ca. 4 Wochen alten Jungtieren eine Grundfläche von 4,25 m2 (3,401 m x 1,25 m) (vgl. Vorakten, act. 77 f.), das Meerschweinchengehege 1 mit ca. 60 Meerschweinchen und einem Kaninchen eine Grundfläche von 7 m2 (4,527 m x 1,556 m) (vgl. Vorakten, act. 76 f.) und das Meerschweinchengehege 2 mit ca. 20 Meer- schweinchen und 2 Zwergkaninchen eine Grundfläche von 2,3 m2 auf. Zu diesem letzten Gehege fehlt zwar ein Foto zum Messergebnis, aber auf- grund eines Fotos des Geheges (Vorakten, act. 75) lässt sich diese Mass- angabe nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete denn in ihrer Eingabe ("Einsprache") vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 33) die Massan- gaben der Gehege und Freilaufgrössen auch als mehrheitlich in Ordnung. Die Grösse der Aquarien (Liter-Angaben) wurde zwar jeweils nur geschätzt (vgl. Vorakten, act. 61–73). Doch weil der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen wird, die Aquarien beherbergten eine zu grosse Anzahl Fische bzw. seien überbelegt, sind die tatsächlichen Aus- masse der Aquarien grösstenteils nicht von Relevanz. Eine Ausnahme bil- det das zu kleinflächige Aquarium für die 6 Schildkröten, das aber auch noch in weiterer Hinsicht nicht tierschutzkonforme Haltebedingungen bot, insbesondere einen fehlenden Landteil, sowie eine ungenügende Becken- breite der Aquarien 4 (max. 50 cm) und 5 im Wohnzimmer für die darin gehaltenen Fischarten (Haibarbe bzw. Goldringelkugelfisch), die aufgrund ihrer Körperlänge mindestens 80 cm bzw. 140 cm benötigen würden (vgl. Vorakten, act. 42 f. und 71). Bezüglich des grössten (längsten und breites- ten) Aquariums im Wohnzimmer (für Fleischfresser und grosse Fische) teilte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. Juli 2025 eine Be- ckenbreite (B) von 180 cm mit (vgl. Vorakten, act. 31), allerdings war damit ganz offensichtlich die Beckenlänge und mit der Beckentiefe (T) von 63 cm die Beckenbreite gemeint, die gemäss Anhang 2 Anmerkung b zu Tabelle
- 11 - 8 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) mindes- tens das Doppelte der Körperlänge des grössten Fisches betragen muss, welches Kriterium mit einer Breite von 63 cm zwar beim Haibarben noch knapp (zum Zeitpunkt der Kontrolle grösster festgestellter Fisch: 30 cm, zu erwartende Länge aber 40 cm [Vorakten, act. 42]), nicht aber beim bis zu 70 cm gross werdenden Goldringelkugelfisch (Vorakten, act. 42) erfüllt ge- wesen wäre. Das Aquarium für die 6 Schildkröten wurde vom VeD ausge- messen (vgl. Vorakten, act. 68). In den Messdaten der Beschwerdeführerin ist es demgegenüber nicht zuordenbar enthalten, weder in denjenigen zur Eingabe vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 31) noch (soweit ersichtlich) in denjenigen gemäss der 94-seitigen Beschwerdebeilage 2. Die Abmessun- gen zu den Gartenteichen stammen von der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Vorakten, act. 154). Eine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich somit den Vorinstanzen im Hinblick auf die Gehege- und Aquariengrösse nicht vorwerfen. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, inwiefern die Beschreibungen im Kontrollbericht zu vage oder pauschal ausgefallen sein sollten. Die unkon- trollierte Tiervermehrung wird von den Vorinstanzen daraus abgeleitet, dass die Kaninchen und Meerschweinchen nicht geschlechtergetrennt ge- halten wurden und nicht kastriert waren, was die Beschwerdeführerin ge- mäss Kontrollbericht auf Anfrage bestätigte (Vorakten, act. 60). In der Ein- gabe vom 1. Juli 2025 führte sie dazu aus, dass einige männliche Meer- schweinchen kastriert seien, die restlichen werde sie noch kastrieren las- sen und die Meerschweinchen ab sofort geschlechtergetrennt halten (Vorakten, act. 32). Vor diesem Hintergrund schlossen die Vorinstanzen zu Recht auf eine (bislang) unkontrollierte Vermehrung. Die Verletzungen von Tieren wurden im Kontrollbericht beschrieben und fotografisch dokumen- tiert, beispielsweise angebissene Ohren bei einigen Kaninchen (Vorakten, act. 79 und 81) und Verletzung der Kruppe bei mehreren Meerschweinchen (Vorakten, act. 75 f.). Dass die vorgefundenen Verletzungen und sonstigen Mängel in der Tierhaltung aus Sicht des VeD keine sofortige Beschlagnah- mung von Tieren rechtfertigte, ist nachvollziehbar. Hinweise für eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin durch den VeD ergeben sich aus den Akten keine. Namentlich sind auf Seite des VeD kei- ne Dramatisierungstendenzen auszumachen. Bei seinen von der Be- schwerdeführerin zitierten Äusserungen im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren, die nicht übermässig pointiert erscheinen, handelt es sich um Schlussfolgerungen aus seiner Tierschutzkontrolle, nicht um eine Vorver- urteilung der Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kontrolle spricht aus den vom VeD dargelegten Gründen (Doppelbesetzung mit zwei Kontrolleurin- nen) nicht für einen unsorgfältig abgeklärten Sachverhalt. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Kontrollbericht erst im Nachgang zur Kon-
- 12 - trolle erstellt und der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 25. Juli 2025 schriftlich eröffnet wurde, mit Gelegenheit zur Stellungnahme.
E. 2.3.1 Ein wesentlicher Streitpunkt betreffe die Masse und Flächen der Gehege, Ställe und Haltungsbereiche. Diese seien nicht korrekt gemessen, sondern teilweise geschätzt oder nur ungefähr erfasst worden. Damit bestehe aber keine sichere Grundlage für die angenommene Überbelegung von Gehe- gen und Aquarien. Aus einer Kontrolle zu einem bestimmten Tageszeit- punkt dürfe sodann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kleinsäugern kein Grünfutter und Nagematerial zur Verfügung gestellt habe. Sie verfüttere ihren Tieren das Grünfutter regelmässig abends und könne Quittungen eines Grossisten über den Einkauf von Grünzeug (Be- schwerdebeilage 4) vorweisen. Der Vorwurf des fehlenden Nagematerials sei zu pauschal. In den Ställen befänden sich Häuschen, Holzbrücken und weiteres Nager-Inventar. Zudem seien die Ställe selbst aus Holz, sodass reale Benagemöglichkeiten bestünden, die unvollständig und nicht korrekt erfasst worden seien.
E. 2.3.2 Darauf entgegnet die Vorinstanz, ausschlaggebend für die angeordnete Reduktion der Tierzahlen seien nicht die unvollständig erfassten Gehege- und Aquariengrössen, sondern andere Faktoren, die auf ungenügende Pflege und Vernachlässigung hindeuteten. Den Befund hinsichtlich des fehlenden Grünzeugs und Nagematerials anlässlich der Kontrolle vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Die Darstellung, dieser Zu- stand stelle eine Ausnahme dar, sei eine oft gehörte Schutzbehauptung, die sich nur mit aussagekräftigen Beweisen widerlegen lasse. Leere he- rumstehende Gemüsekisten, die unter Umständen schon lange Zeit leer stünden, gehörten nicht dazu. Die für den Rückzug der Tiere gedachten Häuschen aus Hartholz eigneten sich nicht als Nagematerial, das aus Weichholz beschaffen sein müsse, ansonsten Zahnfrakturen und Wurzel- abszesse entstehen könnten. Ausserdem sei solches Holz oftmals behan- delt und verleimt und stelle als Nagematerial auch aus diesem Grund ein Gesundheitsrisiko für die Tiere dar. Dass im Kontrollzeitpunkt weder Reste von Grünzeug noch von Nagematerial feststellbar gewesen seien, lasse eine genügende Versorgung damit als äusserst zweifelhaft erscheinen. Die eingereichten Kaufquittungen belegten nur, dass die Beschwerdeführerin sporadisch vor und nach der Kontrolle Katzengras, Minze und verschiede- nes Gemüse gekauft habe.
E. 2.3.3 In Bezug auf die hinreichend festgestellten Ausmasse von Gehegen und Aquarien wird auf die Ausführungen in Erw. 2.2.3 vorne verwiesen. Den vom VeD festgestellten Mangel der ungenügenden Versorgung der Kanin-
- 13 - chen und Meerschweinchen mit Grünfutter und Nagematerial vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht zu entkräften. Tatsächlich wird Grünfutter von Kaninchen und Meerschweinchen jeweils nicht restlos verspeist, so dass immer Anzeichen davon in den Gehegen vorzufinden sind, wenn es regelmässig verfüttert wird. Der Beweis des Gegenteils ge- lingt der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Kaufquittungen (Beschwerdebeilage 4) nicht. Die meisten davon stammen aus dem Jahr
2023. Die Ausführungen des VeD zur fehlenden Eignung von (behandel- tem) Hartholz als Nagematerial sind einleuchtend.
E. 2.4.1 Bei der Annahme gesundheitlich stark beeinträchtigter und abgemagerter Tiere stütze sich der angefochtene Entscheid – so die Beschwerdeführerin
– im Wesentlichen auf die beigezogenen Tierarztberichte. Dabei werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese einzelnen Krankengeschich- ten nicht den Gesundheitszustand des gesamten Bestands am Kontrolltag dokumentierten, zumal Individualisierungen zum Teil fehlten ("namenloses Meerschweinchen", "kein Name"). In den Unterlagen fänden sich zwar schwere Einzelfälle mit Gewichtsverlust, Abszessen, Fressunlust und wei- teren Erkrankungen. Doch gehe daraus auch hervor, dass die Beschwer- deführerin kranke Tiere regelmässig beim Tierarzt vorgestellt und behan- deln lassen habe. Das entkräfte den pauschalen Vorwurf vollständiger Un- tätigkeit oder genereller Vernachlässigung. Dies werde auch im angefoch- tenen Entscheid so festgehalten. Insofern hätte mit den Tierarztberichten deutlich zurückhaltender und differenzierter umgegangen werden müssen.
E. 2.4.2 Dazu bemerkt die Vorinstanz, es möge zutreffen, dass die tierärztlichen Berichte einzelne Tiere beträfen. Die grosse Zahl und die wiederkehrende Natur der Befunde liessen allerdings Rückschlüsse auf den Allgemeinzu- stand ihres Tierbestands zu. Es seien regelmässig schwere Gesundheits- probleme aufgetreten, die ihre Ursache in ungünstigen Haltebedingungen gehabt hätten. Die Tiere, mit welchen die Beschwerdeführerin eine Tier- arztpraxis aufgesucht habe, hätten häufig nicht mehr geheilt werden kön- nen. Sie sei mit ihren schwer kranken Tieren (Atemnot, Verweigerung Nah- rungsaufnahme, tischtennisball-grosser Abszess, Geburtskomplikationen) oft spät oder sogar zu spät beim Tierarzt vorstellig geworden. Die empfoh- lene Euthanasie habe sie wiederholt abgelehnt und dadurch unnötiges Leid verursacht und qualvolle Tode in Kauf genommen.
E. 2.4.3 Bei der Durchsicht der Tierarztberichte der B._____ (Vorakten, act. 88– 125), und der C._____ AG (Vorakten, act. 131–152) fällt auf, dass Meerschweinchen und Kaninchen der Beschwerdeführerin (auf die Identifikation einzelner Tiere kommt es dabei nicht an) mehrfach unter
- 14 - Atemwegsinfektionen, (stark eitrigen) Abszessen und Zahnproblemen (Zahnfehlstellungen und -wurzelabszessen) litten. Bei Atemwegsinfektionen können die Haltebedingungen eine wesentliche ur- sächliche oder zumindest begünstigende Rolle spielen, etwa eine unzurei- chende Reinigung, weil Kot und Urin die Ammoniakbildung fördern, ebenso die Verwendung von staubiger Einstreu, die Überbelegung von Gehegen und der dadurch bedingte Stress der Tiere oder Mangelernährung (insbe- sondere fehlendes Grünfutter sowie Futter mit Vitamin C). Eine mögliche Folgeerscheinung von Mangelernährung, von fehlendem geeigneten Na- gematerial sowie von ungenügender, nicht fachmännisch vorgenommener Zahnpflege sind Zahnfehlstellungen und Zahninfektionen/-abszesse. Die Abszesse an anderen Körperstellen sind mutmasslich, teils sogar nach- weislich durch Kampfhandlungen respektive Bissverletzungen entstanden, die sich mit einer sorgfältigeren Gruppenzusammensetzung hätten vermei- den lassen (vgl. dazu insbesondere Vorakten, act. 91, wonach es in der Männchengruppe der Meerschweinchen viele Beissereien gab, und act. 90, wo vermerkt wurde, dass die Gruppenhaltung von mehreren kastrierten Bö- cken, die sich so verbeissen, nicht funktioniere, was gegenüber der Tier- halterin anzusprechen sei). Auch wenn sich die ärztlich berichteten, aufgetretenen Symptome nicht im- mer und in jedem Einzelfall ohne weiteres auf ungeeignete Haltebedingun- gen zurückführen lassen, runden sie doch das Bild ab, welches die fach- kundigen Tierschutzkontrolleurinnen diesbezüglich bei der Kontrolle der Kleinsäuger gewonnen haben. Dass Abszesse und Infektionen in mehre- ren Fällen zum Tod der Tiere führten, könnte sodann darauf hindeuten, dass die Tiere verspätet in tierärztliche Behandlung begeben wurden. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten im November 2023 von tier- ärztlicher Seite empfohlen, männliche Meerschweinchen kastrieren zu las- sen, verbunden mit dem Hinweis, dass Kämpfe mit Verletzungen kein tier- schutzkonformer Zustand seien (vgl. Vorakten, act. 88). Nachhaltig gewirkt hat diese Empfehlung offenkundig nicht (vgl. Vorakten, act. 75 ff., 90 f.).
E. 2.5.1 Die anlässlich der Kontrolle bei fünf Meerschweinchen festgestellten Ver- letzungen seien kein Indiz für eine generelle Vernachlässigung des gesam- ten Bestands oder eine ungenügende medizinische Behandlung der Tiere der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass es Bissverletzungen gegeben habe, was jedoch an Rangordnungskämpfen gelegen habe. Dabei handle es sich um ein allgemeines, in der Tierhal- tungs- und Fachliteratur beschriebenes Phänomen. Sie wehre sich insbe- sondere dagegen, dass aus diesen Vorfällen auf erhebliche unbehandelte Verletzungen geschlossen werde. Im Anschluss an die Kontrolle habe sie die Verletzungen bei den fünf Meerschweinchen telefonisch mit der Tier- arztpraxis besprochen. Der anderslautende Eintrag in der Krankenge-
- 15 - schichte der C._____ AG zum 13. Juni 2025 (Vorakten, act. 131) sei unzu- treffend und werde durch einen vorhandenen Telefonnachweis (Beschwer- debeilage 9) widerlegt. Die ihr dabei erteilten Behandlungsempfehlungen habe sie befolgt, die Tiere versorgt und weiter beobachtet. Im Falle einer Entzündung oder Verschlechterung des Zustands wäre sie beim Tierarzt vorstellig geworden. Per Mail vom 17. Juni 2025 (Vorakten, act. 129) habe sie dem VeD die Behandlung der fünf Meerschweinchen gemeldet.
E. 2.5.2 Die Vorinstanz bestätigt, dass Meerschweinchenböcke bei Eintritt der Ge- schlechtsreife aus Konkurrenzgründen Rangkämpfe austragen würden. Es liege aber in der Verantwortung der Tierhalterin, die Gruppenzusammen- setzung so zu wählen, dass solche Rangkämpfe gar nicht erst zustande kämen, oder den Kampfhandlungen mittels Kastration der männlichen Tie- re vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin könne oder wolle nicht wahrha- ben, dass ihre Kaninchen und Meerschweinchen aufgrund der ungeeigne- ten Gruppenzusammensetzung und der Überbelegung der Gehege massi- vem sozialen Stress ausgesetzt seien, der sie dazu animiere, sich gegen- seitig zu verletzen. Ein Telefonat mit der C._____ AG von zweiminütiger Dauer erscheine kaum geeignet, die Tiere angemessen zu untersuchen und zu behandeln. Es wäre zu erwarten, dass eine verantwortungs- bewusste Tierhalterin mit fünf offensichtlich verletzten Tieren, die blutige Bisswunden aufwiesen, allerspätestens nach der Aufforderung des VeD ei- nen Tierarzt aufsuchen würde, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Sie habe somit Schmerzen und Leiden der Tiere wissentlich in Kauf genommen.
E. 2.5.3 Der Telefonanruf der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG dauerte gemäss Telefonnachweis (Beschwerdebeilage 9) zwei Minuten. Was in dieser kurzen Zeit besprochen wurde, lässt sich hingegen nicht eruieren. Um ein Beratungsgespräch mit ausführlicher Schilderung des Sach- verhalts, Beschreibung der Verletzungen und darauf ergangenen tierärztli- chen Behandlungsempfehlungen kann es jedenfalls kaum gegangen sein, dafür war die Dauer zu kurz. Allenfalls ging es bloss um Erkundigungen für einen Behandlungstermin. Das würde auch erklären, weshalb das Telefon- gespräch in der Krankengeschichte der C._____ AG nicht eigens eingetragen wurde (Vorakten, act. 131). So oder so hätte die Beschwerde- führerin ihre Tiere nur schon aufgrund der Aufforderung des VeD einem Tierarzt vorstellen müssen (vgl. Vorakten, act. 59), was sie unstreitig nicht getan hat. Die VeD-Kontrolleurin Dr. med. vet. E._____ ist ausgebildete Tierärztin, weshalb sie ohne weiteres dafür qualifiziert war, einzuschätzen, ob die fünf betroffenen Meerschweinchen behandlungsbedürftig waren. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin oder einer Kontaktperson bei der C._____ AG (mittels Ferndiagnose), die nicht einmal notwendigerweise eine Arztperson war. Die Anweisung des VeD, die fünf verletzten
- 16 - Meerschweinchen tierärztlich behandeln zu lassen, hat die Beschwer- deführerin jedenfalls nicht befolgt.
E. 2.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine individuelle Untersuchung des Gewichts- und Ernährungszustands von Kaninchen und Meerschweinchen habe am Kontrolltag nicht stattgefunden. Die Annahme "abgemagerter Tiere" stütze sich somit nicht auf eine unmittelbare, am Kontrolltag durch- geführte, systematische Untersuchung, sondern nur auf eine Interpretation von tierärztlichen Befunden. Der Vorwurf eines schlechten Allgemein- oder Ernährungszustands sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles erheb- lich.
E. 2.6.2 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz hätte eine individuelle Untersuchung aller Tiere den Rahmen des Machbaren angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere gesprengt. Zudem hätte eine kli- nische Untersuchung aller einzelnen Tiere nichts an den festgestellten Mängeln und den damit einhergehenden Massnahmen geändert. Die Fest- stellungen als solche bestreite die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. In den beigezogenen Krankengeschichten seien mehrere Tiere als (zu) ma- ger bezeichnet worden.
E. 2.6.3 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Bei insgesamt über hundert kontrollierten Kleinsäugern kann vom VeD nicht verlangt werden, dass jedes einzelne Tier einer klinischen Untersuchung unterzogen wird. Das gilt vor allem auch dann, wenn nicht primär der Allgemein- und Ernäh- rungszustand, z.B. akute Unterernährungen, Anlass zu tierschutzrechtli- chen Massnahmen geben, sondern unzureichende Haltebedingungen, welche die Lebensqualität und Gesundheit der Tiere erfahrungsgemäss stark beeinträchtigen.
E. 2.7.1 Bestritten werde sodann eine unkontrollierte Vermehrung des Tierbe- stands. Das Vorhandensein jüngerer Tiere belege noch keine solche. Die pauschale Darstellung, es habe keine kastrierten Tiere gegeben, sei schon deshalb unzutreffend, weil die von der Beschwerdeführerin gehaltenen sechs Wohnungskatzen unstreitig kastriert seien. Bestandeszunahmen dürften nicht ohne weiteres mit eigener Nachzucht oder unkontrollierter Vermehrung gleichgesetzt werden. Bei den Fischen habe die Beschwerde- führerin Zukäufe getätigt, was sie anhand von Quittungen (Beschwerdebei- lage 3) belegen könne.
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E. 2.7.2 Gemäss Vorinstanz kann eine übermässige Vermehrung bei solch repro- duktionsfreudigen Tieren wie Kaninchen und Meerschweinchen nur mit Kastrationen oder einer nach Geschlechtern getrennten Haltung verhindert werden. Beide Massnahmen setze die Beschwerdeführerin nicht (genü- gend) um. Daher komme es in ihrem Bestand zwangsläufig zu Inzucht, Überbelegungen und sozialem Stress unter den Tieren. Dass bei der Kon- trolle keine säugenden, sondern nur juvenile Tiere festgestellt worden seien, schliesse eine unkontrollierte Vermehrung nicht aus. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sozial gestresste Muttertiere ihren Nachwuchs getötet hätten oder dieser sonst verendet sei.
E. 2.7.3 Es ist effektiv undenkbar, dass sich nicht nach Geschlechtern separierte und unkastrierte Kaninchen und Meerschweinchen nicht fortpflanzen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass sich die Tiere der Beschwerde- führerin nur schon aufgrund der Haltungsbedingungen vermehrten bzw. vermehren, und zwar unabhängig vom Zutun der Beschwerdeführerin. Die Vermehrung der Tiere wurde deshalb zu Recht als unkontrolliert bezeich- net. Der mehrfach manifestierte Unwille der Beschwerdeführerin, ihre männlichen Tiere konsequent zu kastrieren und so die Fortpflanzung wirk- sam zu unterbinden, geht auch aus der Krankengeschichte der B._____ (Vorakten, act. 88–91) und der C._____ AG (Vorakten, act. 144) hervor. Dass die Beschwerdeführerin, insbesondere bei den Fischen, auch noch Zukäufe tätigt, entschärft die Problematik der Überpopulation selbstverständlich nicht, sondern trägt zusätzlich dazu bei. Und auch Inzucht könnte nur mit einer gezielten Zuchtstrategie vermieden werden. Dass die Beschwerdeführerin eine solche verfolgen würde, ist nicht erkenn- bar, und wäre mit ihrer Haltung von grossen Gruppen von Tieren auch nicht realisierbar.
E. 2.8.1 Die Fischhaltung sei vom VeD nicht mit dem nötigen Sachverstand abge- klärt worden. Bei der Kontrolle habe eine Kontrolleurin (Dr. med. vet. E._____, amtliche Tierärztin) sinngemäss erklärt, dass sie von Fischen nicht viel Ahnung habe. Die Begleitperson habe angegeben, selbst ein Aquarium zu Hause zu haben. Für eine seriöse Untersuchung von 27 Aquarien sei der VeD somit offensichtlich nicht genügend vorbereitet gewesen. Es hätte nahegelegen, für die Kontrolle eine fachlich spezialisierte Person beizuziehen. Die Volumina der Gartenteiche seien erst im Nachgang zur Kontrolle via Anfrage bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakten, act. 154) abgeklärt worden, was gegen eine gesicherte Tatsachengrundlage spreche. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann erstellte Excel-Auswertung (Beschwerdebeilage 2) belege, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und
- 18 - artspezifische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvollziehbar seien. Dies gelte sowohl für die Aquarien als auch für die Teiche. Trotz dieser unvollständigen Grundlagen und Unsicherheiten seien weitreichende belastende Schlüsse gezogen worden.
E. 2.8.2 Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass der VeD nicht über die Mittel und Kapazitäten verfüge, für jede Tiergattung spezialisierte Fachpersonen zu beschäftigen oder solche kurzfristig beizuziehen. Dies treffe insbesondere auf diejenigen Arten und Gattungen zu, deren Haltung an sich selten oder die nicht häufig und regelmässig Gegenstand von Tierschutzverfahren seien. Substanziierte Kritik an den Feststellungen des VeD fehle wiederum. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine spezialisierte Heim- und Zierfischex- pertin hinsichtlich der festgestellten Mängel (teilweise fehlender Sozialkon- takt, unzureichende Berücksichtigung artenspezifischer Bedürfnisse, teil- weise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungspflichtigen Fischen ohne Sachkundennachweis und ohne Wildtierhaltebewilligung, tote Fische) zu anderen Ergebnissen hätte gelangen können. Gegen die Artenbestimmungen durch den VeD habe die Beschwerdeführerin bis auf wenige Ausnahmen (Vorakten, act. 404) keine konkreten Einwände vorge- bracht. Der VeD habe darauf verzichtet, vor Ort alle Aquarien auszumes- sen, da genaue Massangaben einerseits nichts an den festgestellten Män- geln geändert und andererseits eine genaue Vermessung eines jeden Aquariums bei einer derart grossen Tierhaltung einen enormen zeitlichen Aufwand bedeutet hätte. Welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer solchen Vermessung hätte ziehen können, sei nicht nachvollziehbar.
E. 2.8.3 Es wurde bereits in Erw. 2.2.3 vorne dargelegt, dass die genaue Grösse bei den meisten Aquarien keine Rolle spielt, weil der Beschwerdeführerin insoweit keine Überbelegung vorgeworfen wird. Nur das Aquarium mit den Schildkröten wurde als deutlich zu kleinflächig eingestuft und gerade dieses wurde vom VeD ausgemessen (samt Aufnahme der Anzeige des elektro- nischen Messgeräts; vgl. Vorakten, act. 68). Die angegebenen Masse wer- den von der Beschwerdeführerin nicht konkret beanstandet. Zwei weitere Aquarien (4 und 5 im Wohnzimmer) sollen für die darin gehaltenen grossen Fische zu wenig breit gewesen sein (vgl. Vorakten, act. 71), was zumindest auf dasjenige mit den bis zu 70 cm lang werdenden Goldringelkugelfischen zutrifft, selbst wenn man auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich gelieferten Messdaten (Vorakten, act. 31) abstellen würde. Zudem wurde der Koi-Teich aufgrund des auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin berechneten Gesamtvolumens von 38 m3 als überbelegt bezeichnet, weil für 80 Kois mit einer möglichen Körperlänge von bis zu 80 cm gemäss TSchV (Anhang 2 Tabelle 8) ein Teich mit einem Fassungsvermögen von mindestens 102,4 m3 nötig wäre (Vorakten, act. 43). Selbst wenn stattdes- sen auf die nicht verifizierten Angaben (inkl. Besatzzahlen) in der Excel-
- 19 - Auswertung der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) abgestellt würde, würde das angegebene Fassungsvermögen von 45'000 Litern für die gemäss Tierschutzverordnung benötigten insgesamt 56'670 Liter (49'920 Liter für 39 ausgewachsene Kois mit einer Maximallänge von 80 cm oder mehr [39 x 80 x 16]; 2'700 Liter für 6 Goldorfen mit einer Maximallänge von 50 cm [6 x 50 x 9]; 4'050 Liter für 27 Goldfische mit einer Maximallänge von 30 cm [27 x 30 x 5]) immer noch nicht ausreichen. Eine Begrenzung der Anzahl gehaltener Kois (auf maximal 40 Fische [Kois und/oder Goldfi- sche]) aufgrund des Fassungsvermögens des Koi-Teichs ist mit Rücksicht auf die obigen Berechnungen auf jeden Fall angezeigt, ungeachtet dessen, ob die Anzahl Kois bei der Kontrolle vom 12. Juni 2025 (deutlich) zu hoch geschätzt worden sein sollte. Als zu unspezifisch erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und artspezi- fische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvoll- ziehbar seien. Welche Zuordnungen und Besatzannahmen konkret fehler- haft gewesen sein sollen und vor allem auch, welche Auswirkungen dies auf die festgestellten Mängel hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt. Es ist auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Behörden, ohne konkrete Anhaltspunkte systematisch nachträglich angefertigte, sehr umfangreiche Excel-Auswertungen (Vorak- ten, act. 131; Beschwerdebeilage 2) mit den Angaben im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) zu vergleichen und auf allfällige Unstimmigkeiten zu überprüfen, zumal die Vergleichbarkeit ohnehin nicht gewährleistet ist. Zu Recht hat diesbezüglich der VeD schon im vorinstanzlichen Verfahren da- rauf hingewiesen, dass seit der Kontrolle vom 12. Juni 2025 Änderungen im Bestand der Aquarien, deren Lage innerhalb des Hauses und deren Be- satz vorgenommen worden sind oder sein könnten. Und offenbar hat sich die Beschwerdeführerin auch schon selbst widersprüchlich zum Fassungs- vermögen von einzelnen Aquarien geäussert (vgl. Vorakten, act. 403 f.). Was die Gartenteiche anbelangt, enthalten die Excel-Auswertungen der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) mit Ausnahme des "grossen Teichs" mit den Kois, Goldfischen und (neu) den Schildkröten keine Mass- angaben. Als fast schon trölerisch erscheint ihr Einwand, dass sich der VeD nicht auf die von ihr selbst per Mail vom 19. Juni 2025 gelieferten Massan- gaben zu den Teichen (vgl. Vorakten, act. 54) hätte verlassen dürfen. Eine fehlerhafte Artenbestimmung wird vor Verwaltungsgericht nicht einmal mehr konkret thematisiert.
E. 2.9.1 Das bei der Kontrolle vorgefundene Becken mit den Schildkröten habe nicht dem dauerhaften Aufenthalt der Tiere gedient. Es sei nur vorüberge- hend und kurzfristig in einer Einlaufphase bzw. als Zwischenlösung genutzt worden. Zusätzlich habe ein Winterquartier im Keller bestanden, das von
- 20 - den Kontrollpersonen nicht besichtigt und berücksichtigt worden sei. Die Feststellung, dass das Becken keinen Landteil aufgewiesen habe, werde bestritten. Dass dieser aus den Fotoaufnahmen des VeD nicht ersichtlich sei, liege daran, dass die Aufnahmen nicht das gesamte Becken zeigten. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Existenz ihres Winterquartiers der- zeit nicht durch eine Gesamtaufnahme, jedoch mehrere Teilfotos (Be- schwerdebeilage 5) und Zeugenaussagen (Beschwerdebeilage 6) belegen.
E. 2.9.2 Die Vorinstanz wendet ein, nachdem die Tierschutzkontrolle im Sommer stattgefunden habe und jeweils die aktuellen Haltebedingungen beurteilt würden, sei angeblichen Winterquartieren von bestimmten Arten nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Die Beschwerdeführerin gebe keine Gründe dafür an, weshalb sie die Schildkröten auch nur kurzfristig in einem ungeeigneten Aquarium gehalten habe. Es erstaune, dass sie die Schildkröten beim Vorhandensein eines Winterquartiers und eines geeig- neten Teichs im Garten überhaupt darin platziert habe. Da die Beschwer- deführerin nie Fotos zum angeblichen Landteil eingereicht habe, sei ihre diesbezügliche Darstellung als Schutzbehauptung zu werten. Ohnehin seien den Akten Übersichtsaufnahmen zu entnehmen, auf denen kein Landteil ersichtlich sei.
E. 2.9.3 Mit diesen Ausführungen gelingt es der Vorinstanz, die Darstellung der Be- schwerdeführerin als nicht plausibel zu entlarven. In der verwaltungsinter- nen Beschwerde vom 6. August 2025 (Vorakten, act. 53–56) war jedenfalls noch keine Rede von einem separaten, geeigneten Überwinterungsbecken im Keller des Hauses, das sich der VeD geweigert hätte anzuschauen. Viel- mehr wurde damals ausgeführt, dass das beanstandete Becken der Über- winterung im Haus diene und bloss temporär genutzt werde (Vorakten, act. 54). Woher die vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos in Be- schwerdebeilage 5 zu einem grösseren Becken mit Landteil und Wärme- lampen stammen und wann diese aufgenommen wurden, ist nicht erkenn- bar. Ebenso wenig ergibt sich aus der "Zeugenaussage/Bestätigung" einer Cousine zweiten Grades der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6), welches "Winterquartier" sie erstmals im Dezember 2020 besichtigt und für geeignet erachtet hat, ob es dasjenige auf den beim Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (in Beschwerdebeilage 5) oder ein anderes war, etwa das im Kontrollbericht abgebildete Becken (Vorakten, act. 67 f.), womit auch gleichzeitig widerlegt wäre, dass dieses Becken nur vorübergehend genutzt wurde. Die andere "Zeugenaussage" eines Bekannten der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6) bestätigt nicht, zu welchem Zeit- punkt ein Winterquartier im Keller beobachtet wurde. Doch selbst, wenn es ein solches besser geeignetes Winterquartier im Keller des Hauses schon im Zeitpunkt der Tierschutzkontrolle vom 12. Juni 2025 gegeben hätte, leuchtet nicht ein, weshalb nicht dieses, sondern ein auch aus Sicht der
- 21 - Beschwerdeführerin ungeeignetes Aquarium im OG des Hauses (zu klein und nicht artgerechte Ausstattung) genutzt wurde (vgl. dazu Vorakten, act. 54), und dies zu einem Zeitpunkt, als die Winterstarre der Schildkröten nicht mehr aktuell war. Aus den Fotos im Kontrollbericht (Vorakten, act. 67 f.) ist im Übrigen sehr wohl ersichtlich, dass das Becken im OG über kein Landteil und zumindest keine funktionierende Wärmelampe verfügte.
E. 2.10.1 Im Zusammenhang mit einem verendeten Kaninchen wehre sich die Be- schwerdeführerin gegen die pauschalen Schuldzuweisungen des VeD, wo- nach eine mangelhafte Stallhygiene oder anderweitige Haltungsmängel da- für verantwortlich gewesen sein sollen. Gemäss Bericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich (Beschwerdebeilage 10) habe keine gesicherte Ursache für die festgestellten Lungenveränderungen und den Tod des Tiers eruiert werden können. Zwei bis drei Wochen nach der Kontrolle des VeD hätten die ersten Todesfälle eingesetzt.
E. 2.10.2 Die Vorinstanz bestätigt die ungeklärte Todesursache beim betroffenen Ka- ninchen. Klar sei hingegen, dass das Tier Entzündungen an mehreren Or- ganen (Lunge, Herz, Leber, Niere) aufgewiesen habe und mindestens 28 weitere Kaninchen in der Obhut der Beschwerdeführerin verendet seien; dies in einem Gehege mit mangelhafter Hygiene und Einrichtung und bei ungenügender Versorgung mit geeignetem Futter und Nagematerial. Die Akten liessen keine anderen Rückschlüsse zu, als dass die Tiere aufgrund der Haltungsmängel krank geworden und verendet seien.
E. 2.10.3 Auch ohne Nachweis der jeweiligen Todesursache bei einzelnen Tieren konnte durch die Untersuchungen des VeD (Kontrolle und Beizug der Kran- kengeschichten) hinreichend geklärt werden, dass Tiere der Beschwerde- führerin auffallend oft an Krankheiten litten (und zum Teil schon in jungem Alter daran starben), wobei die bei der Kontrolle festgestellten Mängel in der Tierhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens teilursächlich sind. Gesicherte Todesursachen sind für den Nachweis der Tierhaltungs- mängel, die der Beschwerdeführerin angelastet werden und an welche die umstrittenen Massnahmen zur Reduktion ihres Tierbestands anknüpfen, nicht erforderlich.
E. 2.11 Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt haben. Es liegen keine massgeblichen Lücken oder Unstimmigkeiten im rechtserheblichen Sach- verhalt vor. Die getroffenen Annahmen werden schlüssig hergeleitet und beruhen auf den fachkundigen Einschätzungen der Kontrolleurinnen des
- 22 - VeD. Bedarf für weitere Erhebungen, insbesondere eine unabhängige Begutachtung, ist nicht ersichtlich. Auf allfällige anderweitige Schlüsse im gegen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eingeleiteten Strafverfahren (vgl. dazu Beschwerde, S. 10 Ziff. XVI) wäre keine Rück- sicht zu nehmen. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind nicht ohne weiteres an die tatsächlichen Feststellungen in einem allfälligen Strafurteil gebunden und dürfen davon abweichende Tatsachen feststellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Ver- waltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Pra- xis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79).
E. 3 Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die angefochtenen Anordnungen des VeD gemäss Verfügung vom 15. Juli 2025 (Vorakten, act. 4–25) beinhalten ein partielles Tierhalteverbot (Hal- tungsbeschränkung auf zehn Kleinsäuger [Kaninchen und/oder Meer- schweinchen], fünf mit Wassertieren bewohnte Aquarien, 40 Teichfische [Kois und/oder Goldfische], sechs Schmuckschildkröten und den bestehen- den Regenbogenelritzen-Teich), ein vollständiges Zuchtverbot, die Anord- nung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kaninchen und Meerschwein- chen mindestens einmal jährlich tierärztlich kontrollieren lassen muss, samt Berichterstattung an den VeD, sowie die Verpflichtung, den Tierbestand in- nerhalb von drei Monaten auf das zulässige Mass abzubauen und die Ab- gänge zuhanden des VeD zu dokumentieren.
- 7 - Begründet werden diese Massnahmen von den Vorinstanzen im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre zahl- reichen Tiere tierschutzkonform zu halten. Bei den Kleinsäugern seien Ge- hege deutlich überbelegt, die Einrichtung entspreche nicht den Mindestan- forderungen gemäss Tierschutzgesetzgebung und die Gruppenzusam- mensetzung sei problematisch. Nicht kastrierte männliche Tiere und weib- liche Tiere teilten sich zu kleinflächige und zu wenig unterteilte Gehege, was zu einer unkontrollierten Fortpflanzung, einschliesslich Inzucht, und sozialem Stress bei den Tieren führe. Vor allem die männlichen Tiere wür- den sich auch aufgrund der engen Platzverhältnisse bekämpfen und Biss- wunden zufügen. Einzelnen Tieren fehlten hingegen Sozialkontakte. Bei den Fischen sei der Koi-Teich überbelegt. In mehreren zu klein bemesse- nen Aquarien hätten sich Fische mit einem (im ausgewachsenen Zustand) höheren Raumbedarf befunden. Fischarten aus unterschiedlichen Regio- nen und Habitaten, die verschiedener Bedingungen hinsichtlich der Was- sertemperatur und -qualität (Wasserparameter) bedürften, würden im glei- chen Becken gehalten. Die Beschwerdeführerin halte auch bewilligungs- pflichtige Arten (Haiwelse), ohne die vorausgesetzte Bewilligung zu besit- zen. Die Schildkröten seien in einem deutlich zu kleinen und ungeeigneten Aquarium ohne notwendigen Landteil und Wärmelampen untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführerin erweise ihren Tieren zudem nicht die erforderliche Pflege und sei damit überfordert. Das Nahrungsangebot, Na- gematerial für die Kleinsäuger und die hygienischen Verhältnisse seien un- genügend. Gleichzeitig zeige die Beschwerdeführerin keine Einsicht, ihren Tierbestand zu reduzieren. Aufgrund der extremen Anzahl an Tieren und der hohen Vermehrungsrate könne eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung nicht mehr sichergestellt werden. Die tierschutzwidrige Haltung habe zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und höchst- wahrscheinlich auch schon zu mehreren Todesfällen (bei Kleinsäugern und Fischen) geführt. Medizinische Interventionen seien wiederholt zu spät er- folgt. Zum Teil habe sich die Beschwerdeführerin den tierärztlichen Be- handlungsempfehlungen (zum Euthanasieren) widersetzt und dadurch un- nötiges Leiden verursacht. 2.
E. 3.1 Die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachver- halts wird von der Beschwerdeführerin nur am Rande und wenig einlässlich beanstandet. Sie macht (sinngemäss) eine fehlerhafte Ermessensaus- übung und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. XVII), verzichtet aber auf weitere Einlassungen zu den spezifischen Haltevorschriften der Tierschutzgesetzgebung und deren Verletzung durch ihre Haltebedingungen. Diesbezüglich kann es mangels Auseinanderset- zung der Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid und in der angefochtenen Verfügung des VeD, der im Einzelnen dargelegt hat, gegen welche Tierschutzbestimmungen die Beschwerdefüh- rerin verstossen hat, mit einem Verweis darauf sein Bewenden haben.
E. 3.2 Die Vorinstanz wendet gegen die Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes ein, der VeD habe gegenüber der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht dessen, dass sie erstmals mit einer tierschutzrechtswidrigen Haltung aktenkundig geworden sei, keine besonders scharfen Massnah- men angeordnet. Ihr sei immer noch die Haltung einer erheblichen Zahl von Tieren vieler sehr unterschiedlicher Arten erlaubt. Sie führe auch nicht nä- her aus, welche milderen Massnahmen möglich gewesen wären, sondern fordere die Aufhebung sämtlicher Einschränkungen. Diese seien jedoch notwendig und der Beschwerdeführerin zumutbar, um in ihrer Tierhaltung rechtskonforme und tiergerechte Zustände herzustellen. Mildere gleich ge- eignete Mittel seien nicht ersichtlich.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
- 23 - verbieten, die (a) wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder ge- gen Verfügungen bestraft worden sind, oder die (b) aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, und 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grund- sätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom
12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, 2C_41/2018 vom 9. August 2019, Erw. 5.1, und 2C_958/2014 vom
31. März 2015, Erw. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehal- tenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausrei- chend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhin- dern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.1, 2C_482/2024 vom 5. Dezem- ber 2024, Erw. 3.2, 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 9.2.2, und 2C_122/2019 vom
6. Juni 2019, Erw. 5.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich aufdrängen, ein Tier- halteverbot vorgängig anzudrohen und den Tierhalter entsprechend zu verwarnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kom- men als mildere Massnahmen ferner etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften be- treffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen In- standstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beur- teilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3, 2C_804/2018 vom 11. März 2019, Erw. 2.2, und 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011, Erw. 4.2). Neben dem umfassenden Halteverbot besteht auch die Möglichkeit, ein Teilhalteverbot auszusprechen. Beispiels- weise kann die Haltung auf eine maximal zulässige Anzahl Tiere oder eine
- 24 - bestimmte Art von Tieren reduziert resp. beschränkt werden (ANTOINE F. GOETSCHEL/ ALEXANDER FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 33).
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid mit ei- nem Teilhalteverbot belegt, das weniger stark in ihr Grundrecht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreift als ein umfassendes Halteverbot (für bestimmte Tierarten). Auf diese Weise kann sie ihrer Zuneigung zu den in Frage stehenden Tierarten weiterhin nachleben. Gleichzeitig lässt sich durch die angeordnete Reduk- tion der Tierzahlen bewerkstelligen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung nicht selbst überfordert und einem kleineren Tierbestand ein angemesseneres Umfeld und bessere Pflege und Betreuung bieten kann. Zur Erreichung dieser Ziele erscheint ein redimensionierter Tierbe- stand nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Mildere Massnahmen sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin nicht von sich aus Bereitschaft signalisiert, insbesondere weniger Kanin- chen und Meerschweinchen sowie weniger Zierfische in weniger Aquarien zu halten. Die Zumutbarkeit der partiellen Halteverbote ist ohne weiteres zu bejahen. Es gibt keinen Anspruch auf die unlimitierte Haltung von Tie- ren, wenn gleichzeitig deren genügende Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist. Das zusätzliche Zuchtverbot, welches der Beschwerdeführerin nicht nur das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, sondern auch das Vermehren ohne Zuchtziel untersagt (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. i TSchV), wiegt zwar schwerer, erscheint aber im überwiegenden Interesse einer tierschutzgerechten Haltung angezeigt, um die bisherige unkontrol- lierte und unerwünschte Vermehrung, Inzucht und aufgetretene Beschwer- den bis hin zu Todesfällen wegen unentdeckter Schwangerschaften (vgl. dazu Vorakten, act. 108 f.) zu verhindern. Bislang hat die Beschwerdefüh- rerin trotz tierärztlicher Empfehlungen keinerlei Einsicht gezeigt, von sich aus einer solchen Vermehrung entgegenzuwirken und ihre Kaninchen und Meerschweinchen konsequent zu kastrieren oder nach Geschlechtern ge- trennt zu halten. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme ist deshalb auch hier gegeben. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr an eigenen Zuchterfolgen erfreuen darf, hat sie ihrer eigenen Unfähigkeit oder ihrem Unwillen zuzuschreiben, sich auch gelegentlich von Tieren zu trennen, anstatt ihren Tierbestand auf für eine Hobbytierhaltung ungewohnt hohe Zahlen anwachsen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist ihr das Zuchtverbot ebenfalls zumutbar. Die Verpflichtung, ihre Kaninchen und Meerschweinchen mindestens ein- mal jährlich von einem Tierarzt kontrollieren zu lassen, geht nicht über das hinaus, was einem sorg- und aufmerksamen Hobbytierhalter zugemutet werden darf und ein solcher nicht auch schon von sich aus machen würde.
- 25 - Die Massnahme ist bei zehn Kaninchen und Meerschweinchen, welche die Beschwerdeführerin künftig noch halten darf, weder vom zeitlichen Auf- wand noch von den Kosten her einschneidend. Zudem lässt sich nur da- durch sicherstellen, dass die Tiere nicht für längere Zeit an schmerzvollen (Zahn- und Atemwegs-)Krankheiten und Verletzungen leiden, welche die Beschwerdeführerin entweder (zu lange) nicht ernstnimmt oder glaubt, selbst behandeln zu können. Die Verpflichtung zum Abbau des Tierbestands ist lediglich die Konse- quenz aus der Umsetzung des verhältnismässigen partiellen Tierhaltever- bots mit Beschränkung der Tierzahlen und folglich ebenfalls verhältnismäs- sig. Insgesamt ist somit die Verhältnismässigkeit der vom VeD angeordneten Massnahmen zu bejahen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den VeD ist nicht erkennbar. Für ein längeres Zuwarten mit den Massnahmen, unter Aussprache einer Verwarnung, besteht schon deshalb kein Raum, weil sich die Beschwerdeführerin gegen die Reduktion ihres Tierbestands wehrt, also nicht freiwillig dazu Hand bietet, die Problematik desselben nicht einmal einsieht und daher dem unhaltbaren Zustand ihrer übergros- sen und in Teilen vernachlässigten Tierhaltung ganz offensichtlich nur mit behördlichen Einschränkungen abgeholfen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bis zum vorliegen- den Verfahren nicht behördlich aufgefallen ist. Der VeD durfte sofort ein- greifen, um der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Tierwohls wirksam zu begegnen.
E. 4 Zusammenfassend erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen, die nach Massgabe ihres Unterliegens auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Vorinstanz sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
- 26 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 27 - Aarau, 7. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2026.175 / sr / jb (B.2025.32) Art. 176 Urteil vom 7. Oktober 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führerin gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Tierschutz (Partielles Tierhalteverbot, Massnahmen in der Tierhaltung) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 2. April 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ hält mehrere Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Aquarien- und Teichfische, Frösche, Kröten und Schildkröten. Am 11. Juni 2025 erhielt das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst (VeD), eine anonyme Meldung, wo- nach sich die von A._____ gehaltenen Kaninchen und Meerschweinchen unkontrolliert vermehrten und hohe Bestände aufwiesen. 2. Tags darauf, am 12. Juni 2025, führte der VeD bei A._____ eine unangemeldete Tierschutzkontrolle durch, bei welcher sechs Katzen, 49 Kaninchen, 80 Meerschweinchen, geschätzte 80 Kois, eine unbekannte Anzahl an Regenbogenelritzen, diverse Zierfische in 28 bewohnten Aqua- rien sowie sechs Schmuckschildkröten (im 29. bewohnten Aquarium) an- getroffen wurden. Im dazugehörigen Kontrollbericht stellte der VeD ver- schiedene Mängel der Tierhaltung fest. A._____ wurde noch vor Ort auf- gefordert, verletzte Meerschweinchen-Böcke tierärztlich behandeln zu las- sen und per sofort von den Weibchen getrennt zu halten sowie die Schmuckschildkröten in den grossen Teich zu verlegen und diese Verle- gung zuhanden des VeD bis am Folgetag fotografisch zu dokumentieren. 3. Am 25. Juni 2025 verfügte der VeD mit sofortiger Wirkung die folgenden vorsorglichen Massnahmen und gewährte A._____ dazu das rechtliche Gehör: I. A._____ ist die Haltung von maximal 10 Kleinsäugern (Kaninchen und/oder Meerschweinchen) gestattet. II. Die Zucht von Tieren wird A._____ ab sofort verboten. III. Die maximal 10 Kaninchen und/oder Meerschweinchen müssen mindes- tens 1x jährlich in einer Tierarztpraxis vorgestellt werden und dem Veteri- närdienst unaufgefordert der Tierarztbericht zugestellt werden. IV. A._____ ist die Haltung von maximal 5 mit Wassertieren bewohnten Aquarien sowie der bestehende Koi-Teich mit maximal 40 Kois und den 6 Schmuckschildkröten und der bestehende Regenbogenelritzen-Teich gestattet.
- 3 - V. Innert Frist von drei Monaten ab Erhalt der Verfügung müssen die über- zähligen Tiere abgegeben werden und dem Veterinärdienst für jedes ab- gegebene Tier ein Nachweis eingereicht werden bzw. alle vier Wochen eine aktuelle Bestandesliste eingereicht werden, aus der die Abgänge her- vorgehen. VI. Die Kosten, welche durch Massnahmen sowie administrativen Aufwand der Behörden entstehen, werden vollumfänglich dem Tierhalter / der Tier- halterin auferlegt und diesem / dieser mit späterer Verfügung in Rechnung gestellt. VII. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I. und V. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgeset- zes (TSchG; SR 455) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn ge- richtete Verfügung verstösst." IX. [Zustellung] 4. Mit Eingabe ("Einsprache") vom 1. Juli 2025 nahm A._____ zu den verfügten Sofortmassnahmen Stellung. 5. Am 15. Juli 2025 erliess der VeD den Endentscheid und bestätigte darin die in den Ziffern I. bis V. der Verfügung vom 25. Juni 2025 getroffenen Anordnungen, wobei Ziffer IV. insofern präzisiert wurde, als statt der Hal- tung von maximal "40 Kois" nun maximal "40 Teichfische (Kois und/oder Goldfische)" erlaubt wurden. Zusätzlich wurde Folgendes verfügt: VI. Die Gesamtkosten von Fr. 1'190.00, bestehend aus den Kosten für die Be- anstandungen anlässlich der Kontrolle vom 11. Juni 2025 von Fr. 300.00, der Wegpauschale von Fr. 50.00 sowie der Gebühr der Verfügung von Fr. 840.00, werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen. VII. Einer Beschwerde gegen die Massnahmen gemäss Ziffer I.–V. wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- 4 - VIII. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden gestützt auf Art. 28 Abs. 3 des eidgenössischen Tierschutzgeset- zes (TSchG; SR 455) mit Busse bestraft. Art. 28 Abs. 3 TSchG lautet wie folgt: "Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn ge- richtete Verfügung verstösst." IX. [Zustellung]. B. 1. Dagegen erhob A._____ am 6. August 2025 Beschwerde beim DGS und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des VeD. 2. Am 2. April 2026 entschied das DGS, Generalsekretariat: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer VI. der angefochtenen Verfügung wie folgt neu formuliert: "Die Gesamtkosten von Fr. 600.00, bestehend aus den Kosten für die Beanstandungen anlässlich der Kontrolle vom 11. Juni 2025 von Fr. 150.00, der Wegpauschale von Fr. 50.00 sowie der Gebühr der Verfügung von Fr. 400.00, werden A._____ auferlegt. Der Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu begleichen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– werden zu drei Vier- tel (Fr. 600.–) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Ersatz für die Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde vom 29. April 2026 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom April 2026 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen, sorgfältigen und ergebnisoffenen Sach- verhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz bezie- hungsweise an den Veterinärdienst zurückzuweisen.
- 5 - 3. Eventualiter seien die verfügten Massnahmen aufzuheben, soweit sie auf unvollständig abgeklärten, überspitzt gewürdigten oder nicht hinreichend gesicherten Tatsachen beruhen. 4. Es seien insbesondere neu und vollständig zu berücksichtigen:
- die Excel-Auswertung zu den Aquarien,
- die Kaufquittungen betreffend Fische,
- die Quittungen betreffend Grünfutter,
- die Fotografien und Zeugenaussagen zum Winterquartier der Schild- kröten,
- die Zeitnachweise zur tatsächlichen Dauer der Kontrolle,
- der Telefonnachweis betreffend tierärztliche Rücksprache,
- die ärztlichen Unterlagen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin,
- der Bericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich,
- sowie die Einwände gegen die pauschale Bewertung einzelner Verlet- zungs- und Krankheitsbefunde. 5. Soweit zulässig und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und, so- weit erforderlich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 2. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 forderte die instruierende Verwaltungsrich- terin die Beschwerdeführerin zur Unterlagenergänzung bezüglich ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeistän- dung auf. 3. Mit Eingabe vom 17. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein. 4. Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist für die Leistung des Kostenvorschusses an. 5. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde das DGS, Generalsekreta- riat, mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2026 zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage aufgefordert. 6. In der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2026 beantragte das DGS, General- sekretariat, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
- 6 - D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 3 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111) vollzieht der kan- tonale Veterinärdienst (VeD) die Tierschutzgesetzgebung. Beschwerden gegen Entscheide des VeD beurteilt das DGS (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Der Beschwerdeentscheid des DGS unterliegt der Be- schwerde ans Verwaltungsgericht (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG). Insofern ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die angefochtenen Anordnungen des VeD gemäss Verfügung vom 15. Juli 2025 (Vorakten, act. 4–25) beinhalten ein partielles Tierhalteverbot (Hal- tungsbeschränkung auf zehn Kleinsäuger [Kaninchen und/oder Meer- schweinchen], fünf mit Wassertieren bewohnte Aquarien, 40 Teichfische [Kois und/oder Goldfische], sechs Schmuckschildkröten und den bestehen- den Regenbogenelritzen-Teich), ein vollständiges Zuchtverbot, die Anord- nung, wonach die Beschwerdeführerin ihre Kaninchen und Meerschwein- chen mindestens einmal jährlich tierärztlich kontrollieren lassen muss, samt Berichterstattung an den VeD, sowie die Verpflichtung, den Tierbestand in- nerhalb von drei Monaten auf das zulässige Mass abzubauen und die Ab- gänge zuhanden des VeD zu dokumentieren.
- 7 - Begründet werden diese Massnahmen von den Vorinstanzen im Wesentli- chen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre zahl- reichen Tiere tierschutzkonform zu halten. Bei den Kleinsäugern seien Ge- hege deutlich überbelegt, die Einrichtung entspreche nicht den Mindestan- forderungen gemäss Tierschutzgesetzgebung und die Gruppenzusam- mensetzung sei problematisch. Nicht kastrierte männliche Tiere und weib- liche Tiere teilten sich zu kleinflächige und zu wenig unterteilte Gehege, was zu einer unkontrollierten Fortpflanzung, einschliesslich Inzucht, und sozialem Stress bei den Tieren führe. Vor allem die männlichen Tiere wür- den sich auch aufgrund der engen Platzverhältnisse bekämpfen und Biss- wunden zufügen. Einzelnen Tieren fehlten hingegen Sozialkontakte. Bei den Fischen sei der Koi-Teich überbelegt. In mehreren zu klein bemesse- nen Aquarien hätten sich Fische mit einem (im ausgewachsenen Zustand) höheren Raumbedarf befunden. Fischarten aus unterschiedlichen Regio- nen und Habitaten, die verschiedener Bedingungen hinsichtlich der Was- sertemperatur und -qualität (Wasserparameter) bedürften, würden im glei- chen Becken gehalten. Die Beschwerdeführerin halte auch bewilligungs- pflichtige Arten (Haiwelse), ohne die vorausgesetzte Bewilligung zu besit- zen. Die Schildkröten seien in einem deutlich zu kleinen und ungeeigneten Aquarium ohne notwendigen Landteil und Wärmelampen untergebracht gewesen. Die Beschwerdeführerin erweise ihren Tieren zudem nicht die erforderliche Pflege und sei damit überfordert. Das Nahrungsangebot, Na- gematerial für die Kleinsäuger und die hygienischen Verhältnisse seien un- genügend. Gleichzeitig zeige die Beschwerdeführerin keine Einsicht, ihren Tierbestand zu reduzieren. Aufgrund der extremen Anzahl an Tieren und der hohen Vermehrungsrate könne eine tierschutzkonforme Haltung und Betreuung nicht mehr sichergestellt werden. Die tierschutzwidrige Haltung habe zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und höchst- wahrscheinlich auch schon zu mehreren Todesfällen (bei Kleinsäugern und Fischen) geführt. Medizinische Interventionen seien wiederholt zu spät er- folgt. Zum Teil habe sich die Beschwerdeführerin den tierärztlichen Be- handlungsempfehlungen (zum Euthanasieren) widersetzt und dadurch un- nötiges Leiden verursacht. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich und in verschiedenen Punkten eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanzen. Vorab gilt es darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Situ- ation der Beschwerdeführerin für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde nicht ins Gewicht fällt und daraus jedenfalls nichts zu ihren Guns- ten abgeleitet werden kann. Im Gegenteil würden nicht bloss vorüberge- hende gesundheitliche Beeinträchtigungen – solche scheinen bei der Be- schwerdeführerin gemäss ärztlicher Bestätigung vom 27. April 2026 (Be- schwerdebeilage 7) zu bestehen oder bestanden zu haben – umso mehr
- 8 - für die Berechtigung der vom VeD angeordneten Massnahmen sprechen. Diese zielen darauf ab, ihren grossen, speziell für eine gesundheitlich an- geschlagene Person kaum bewältigbaren, Tierbestand zu dezimieren. Im Übrigen erweisen sich die nachfolgend im Einzelnen zu behandelnden Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits relevante Tatsachen betref- fen. 2.2. 2.2.1. Entgegen den Angaben im Kontrollbericht zur Tierschutzkontrolle vom
12. Juni 2025 (Vorakten, act. 59–83) – so die Beschwerdeführerin – habe die Kontrolle nur gut eine Stunde, nicht zwei Stunden gedauert. Die ver- hältnismässig kurze Kontrolldauer erkläre auch, weshalb der Sachverhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Tiefe erhoben worden sei. Es sei mit pauschalen Beschreibungen, Schätzungen und Ca.-Angaben operiert worden. Die Vorinstanz habe denn auch eingeräumt, dass die Masse und Flächen der Gehege und das Volumen der Aquarien aufgrund der Akten schwer zu beurteilen seien. Dennoch habe sie den Sachverhalt für genü- gend abgeklärt gehalten und die einschneidenden Massnahmen des VeD bestätigt. Darin liege ein zentraler Widerspruch. Die angeblich übermässige Tiervermehrung und die zahlreichen Verletzun- gen der Tiere seien schon in der anonymen Meldung an den VeD überspitzt dargestellt worden, von einer Person, die sich anfänglich nicht einmal ge- traut habe, die Adresse der Beschwerdeführerin bekanntzugeben. Gerade unter solchen Umständen wäre eine neutrale, nicht vorbefasste und beson- ders sorgfältige Kontrolle vonnöten gewesen. Die Kontrolle selbst habe in einer Drucksituation stattgefunden. Ein Kontrollbericht sei am Kontrolltag nicht ausgehändigt und der Beschwerdeführerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Das erste offizielle Dokument, das sie erhalten habe, sei die Ver- fügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) gewesen. Das Fehlen einer zeitnah ausgehändigten und über- prüfbaren Dokumentation wiege aus ihrer Sicht besonders schwer. In der Beschwerdeantwort an die Vorinstanz habe der VeD Formulierungen ("fraglos ausgeartete Tierhaltung", "Tierhortung", "Tiermessi") verwendet, die nicht von einer nüchternen Analyse der angetroffenen Situation zeug- ten, sondern ein möglichst belastendes Gesamtbild kreieren sollten. Das bestätige den bereits bei der Kontrolle gewonnen Eindruck der Beschwer- deführerin einer Vorverurteilung. Zwischen den Schilderungen des VeD und den angeordneten Massnahmen bestehe ein Spannungsverhältnis. Wäre die Situation so dramatisch gewesen, wie sie vom VeD dargestellt werde, hätten schärfere Massnahmen ergriffen werden müssen.
- 9 - 2.2.2. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Zahl der von der Beschwerdeführe- rin gehaltenen Tiere habe den normalen durchschnittlichen Haustierbe- stand weit überstiegen. Mangels Geschlechtertrennung hätten sich die Tie- re der Beschwerdeführerin unkontrolliert vermehren können. Aufgrund der angetroffenen Haltebedingungen (mangelhafte Einrichtung, Fütterung und Hygiene, verletzte Tiere, Tiere ohne ausreichenden Sozialkontakt, überbe- legte Gehege, mehrere tote Fische) sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung überfordert sei. Weil sie sich den- noch unkooperativ und uneinsichtig zeige, seien die Massnahmen des VeD zwingend erforderlich gewesen, um die Tiere vor weiteren Leiden, Überfor- derung ihrer Anpassungsfähigkeit und dem Verenden zu bewahren. Der VeD habe alle nicht offensichtlich genügend grossen Kleinsäugerge- hege vermessen, zu jedem die Anzahl der darin gehaltenen Kaninchen und Meerschweinchen sowie vorhandene Geschlechter, Kastrationsstatus und mögliche Jungtiere bei der Beschwerdeführerin erfragt. Dass nicht alle Aquarien ausgemessen worden seien und deren Volumina teilweise auf Schätzungen basierten, sei für die festgestellten Mängel (teilweise fehlen- der Sozialkontakt, unzureichende Berücksichtigung artspezifischer Bedürf- nisse, teilweise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungs- pflichtigen Fischen ohne Sachkundenachweis und ohne Wildtierhaltebewil- ligung, tote Fische) kaum relevant. Überhaupt komme den genauen Ab- messungen der Tiergehege und Aquarien aufgrund der übrigen Haltungs- mängel nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Die Meldung der Drittperson und deren Tonalität seien angesichts der vom VeD durchgeführten Kontrolle nicht ausschlaggebend. Dass die Kontrolle für die Beschwerdeführerin belastend gewesen sei, werde anerkannt. Der Beschwerdeführerin sei im Anschluss an die Kontrolle vor Ort mitgeteilt worden, dass sie aufgrund des umfangreichen Tierbestands nach Auswer- tung der Erhebungen schriftlich über die Ergebnisse der Kontrolle informiert werde, was anhand der Verfügung über die vorsorglichen Massnahmen vom 25. Juni 2025 (Vorakten, act. 34–51) geschehen sei. Der Vorwurf der dramatisierenden Gesamtwürdigung werde zurückgewiesen. Die Be- schwerdeführerin erfülle gewisse Kriterien der Tierhortung (Unfähigkeit, Tiere abzugeben; unkontrollierte übermässige Vermehrung; Übernehmen von immer mehr Tieren; Unfähigkeit, schwer kranke Tiere euthanasieren zu lassen). Es bestehe kein Anspruch auf die Aushändigung eines Kontroll- berichts unmittelbar bei der Kontrolle. Zu den in der Verfügung vom 25. Juni 2025 festgestellten Sachverhalten habe die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können. Der Ergreifung von schärferen Massnahmen hätten prak- tische Probleme entgegengestanden. Bei seinen Kontrollen könne der VeD jeweils nur eine beschränkte Anzahl von Tieren sofort beschlagnahmen; erst recht bei Wassertieren werde eine Vorlaufzeit für die Organisation ei- ner anderweitigen Unterbringung benötigt. Ohnehin könne die Beschwer-
- 10 - deführerin aus dem Verzicht auf schärfere Massnahmen nichts für sich ab- leiten. Es treffe zu, dass die Kontrolle selbst nur ca. eine Stunde gedauert habe und im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) versehentlich eine zweistün- dige Kontrolldauer eingetragen worden sei. Da sich die beiden anwesen- den Kontrolleurinnen die Kontrolle der Tierhaltung untereinander aufgeteilt hätten, habe die Kontrolle letztlich dennoch zwei Stunden gedauert, was der Umfang des Berichts belege. 2.2.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Masse der Tierhalteanlagen seien nicht hinreichend genau ermittelt worden, verfängt zumindest in Bezug auf die Kleinsäugergehege nicht. Diese wurden anhand eines Geräts genau vermessen und das Messresultat jeweils fotografisch dokumentiert. Dem- nach wiesen das Kaninchengehege 1 mit ca. 30 Kaninchen eine Fläche von 7,8 m2 (3,269 m x 2,382 m) (vgl. Vorakten, act. 80 f.), das Kaninchen- gehege 3 mit 7 oder 8 adulten Zwergkaninchen und 6 ca. 4 Wochen alten Jungtieren eine Grundfläche von 4,25 m2 (3,401 m x 1,25 m) (vgl. Vorakten, act. 77 f.), das Meerschweinchengehege 1 mit ca. 60 Meerschweinchen und einem Kaninchen eine Grundfläche von 7 m2 (4,527 m x 1,556 m) (vgl. Vorakten, act. 76 f.) und das Meerschweinchengehege 2 mit ca. 20 Meer- schweinchen und 2 Zwergkaninchen eine Grundfläche von 2,3 m2 auf. Zu diesem letzten Gehege fehlt zwar ein Foto zum Messergebnis, aber auf- grund eines Fotos des Geheges (Vorakten, act. 75) lässt sich diese Mass- angabe nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin bezeichnete denn in ihrer Eingabe ("Einsprache") vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 33) die Massan- gaben der Gehege und Freilaufgrössen auch als mehrheitlich in Ordnung. Die Grösse der Aquarien (Liter-Angaben) wurde zwar jeweils nur geschätzt (vgl. Vorakten, act. 61–73). Doch weil der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen wird, die Aquarien beherbergten eine zu grosse Anzahl Fische bzw. seien überbelegt, sind die tatsächlichen Aus- masse der Aquarien grösstenteils nicht von Relevanz. Eine Ausnahme bil- det das zu kleinflächige Aquarium für die 6 Schildkröten, das aber auch noch in weiterer Hinsicht nicht tierschutzkonforme Haltebedingungen bot, insbesondere einen fehlenden Landteil, sowie eine ungenügende Becken- breite der Aquarien 4 (max. 50 cm) und 5 im Wohnzimmer für die darin gehaltenen Fischarten (Haibarbe bzw. Goldringelkugelfisch), die aufgrund ihrer Körperlänge mindestens 80 cm bzw. 140 cm benötigen würden (vgl. Vorakten, act. 42 f. und 71). Bezüglich des grössten (längsten und breites- ten) Aquariums im Wohnzimmer (für Fleischfresser und grosse Fische) teilte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 1. Juli 2025 eine Be- ckenbreite (B) von 180 cm mit (vgl. Vorakten, act. 31), allerdings war damit ganz offensichtlich die Beckenlänge und mit der Beckentiefe (T) von 63 cm die Beckenbreite gemeint, die gemäss Anhang 2 Anmerkung b zu Tabelle
- 11 - 8 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) mindes- tens das Doppelte der Körperlänge des grössten Fisches betragen muss, welches Kriterium mit einer Breite von 63 cm zwar beim Haibarben noch knapp (zum Zeitpunkt der Kontrolle grösster festgestellter Fisch: 30 cm, zu erwartende Länge aber 40 cm [Vorakten, act. 42]), nicht aber beim bis zu 70 cm gross werdenden Goldringelkugelfisch (Vorakten, act. 42) erfüllt ge- wesen wäre. Das Aquarium für die 6 Schildkröten wurde vom VeD ausge- messen (vgl. Vorakten, act. 68). In den Messdaten der Beschwerdeführerin ist es demgegenüber nicht zuordenbar enthalten, weder in denjenigen zur Eingabe vom 1. Juli 2025 (Vorakten, act. 31) noch (soweit ersichtlich) in denjenigen gemäss der 94-seitigen Beschwerdebeilage 2. Die Abmessun- gen zu den Gartenteichen stammen von der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Vorakten, act. 154). Eine unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts lässt sich somit den Vorinstanzen im Hinblick auf die Gehege- und Aquariengrösse nicht vorwerfen. Auch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, inwiefern die Beschreibungen im Kontrollbericht zu vage oder pauschal ausgefallen sein sollten. Die unkon- trollierte Tiervermehrung wird von den Vorinstanzen daraus abgeleitet, dass die Kaninchen und Meerschweinchen nicht geschlechtergetrennt ge- halten wurden und nicht kastriert waren, was die Beschwerdeführerin ge- mäss Kontrollbericht auf Anfrage bestätigte (Vorakten, act. 60). In der Ein- gabe vom 1. Juli 2025 führte sie dazu aus, dass einige männliche Meer- schweinchen kastriert seien, die restlichen werde sie noch kastrieren las- sen und die Meerschweinchen ab sofort geschlechtergetrennt halten (Vorakten, act. 32). Vor diesem Hintergrund schlossen die Vorinstanzen zu Recht auf eine (bislang) unkontrollierte Vermehrung. Die Verletzungen von Tieren wurden im Kontrollbericht beschrieben und fotografisch dokumen- tiert, beispielsweise angebissene Ohren bei einigen Kaninchen (Vorakten, act. 79 und 81) und Verletzung der Kruppe bei mehreren Meerschweinchen (Vorakten, act. 75 f.). Dass die vorgefundenen Verletzungen und sonstigen Mängel in der Tierhaltung aus Sicht des VeD keine sofortige Beschlagnah- mung von Tieren rechtfertigte, ist nachvollziehbar. Hinweise für eine Vorverurteilung der Beschwerdeführerin durch den VeD ergeben sich aus den Akten keine. Namentlich sind auf Seite des VeD kei- ne Dramatisierungstendenzen auszumachen. Bei seinen von der Be- schwerdeführerin zitierten Äusserungen im vorinstanzlichen Beschwerde- verfahren, die nicht übermässig pointiert erscheinen, handelt es sich um Schlussfolgerungen aus seiner Tierschutzkontrolle, nicht um eine Vorver- urteilung der Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kontrolle spricht aus den vom VeD dargelegten Gründen (Doppelbesetzung mit zwei Kontrolleurin- nen) nicht für einen unsorgfältig abgeklärten Sachverhalt. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass der Kontrollbericht erst im Nachgang zur Kon-
- 12 - trolle erstellt und der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 25. Juli 2025 schriftlich eröffnet wurde, mit Gelegenheit zur Stellungnahme. 2.3. 2.3.1. Ein wesentlicher Streitpunkt betreffe die Masse und Flächen der Gehege, Ställe und Haltungsbereiche. Diese seien nicht korrekt gemessen, sondern teilweise geschätzt oder nur ungefähr erfasst worden. Damit bestehe aber keine sichere Grundlage für die angenommene Überbelegung von Gehe- gen und Aquarien. Aus einer Kontrolle zu einem bestimmten Tageszeit- punkt dürfe sodann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Kleinsäugern kein Grünfutter und Nagematerial zur Verfügung gestellt habe. Sie verfüttere ihren Tieren das Grünfutter regelmässig abends und könne Quittungen eines Grossisten über den Einkauf von Grünzeug (Be- schwerdebeilage 4) vorweisen. Der Vorwurf des fehlenden Nagematerials sei zu pauschal. In den Ställen befänden sich Häuschen, Holzbrücken und weiteres Nager-Inventar. Zudem seien die Ställe selbst aus Holz, sodass reale Benagemöglichkeiten bestünden, die unvollständig und nicht korrekt erfasst worden seien. 2.3.2. Darauf entgegnet die Vorinstanz, ausschlaggebend für die angeordnete Reduktion der Tierzahlen seien nicht die unvollständig erfassten Gehege- und Aquariengrössen, sondern andere Faktoren, die auf ungenügende Pflege und Vernachlässigung hindeuteten. Den Befund hinsichtlich des fehlenden Grünzeugs und Nagematerials anlässlich der Kontrolle vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Die Darstellung, dieser Zu- stand stelle eine Ausnahme dar, sei eine oft gehörte Schutzbehauptung, die sich nur mit aussagekräftigen Beweisen widerlegen lasse. Leere he- rumstehende Gemüsekisten, die unter Umständen schon lange Zeit leer stünden, gehörten nicht dazu. Die für den Rückzug der Tiere gedachten Häuschen aus Hartholz eigneten sich nicht als Nagematerial, das aus Weichholz beschaffen sein müsse, ansonsten Zahnfrakturen und Wurzel- abszesse entstehen könnten. Ausserdem sei solches Holz oftmals behan- delt und verleimt und stelle als Nagematerial auch aus diesem Grund ein Gesundheitsrisiko für die Tiere dar. Dass im Kontrollzeitpunkt weder Reste von Grünzeug noch von Nagematerial feststellbar gewesen seien, lasse eine genügende Versorgung damit als äusserst zweifelhaft erscheinen. Die eingereichten Kaufquittungen belegten nur, dass die Beschwerdeführerin sporadisch vor und nach der Kontrolle Katzengras, Minze und verschiede- nes Gemüse gekauft habe. 2.3.3. In Bezug auf die hinreichend festgestellten Ausmasse von Gehegen und Aquarien wird auf die Ausführungen in Erw. 2.2.3 vorne verwiesen. Den vom VeD festgestellten Mangel der ungenügenden Versorgung der Kanin-
- 13 - chen und Meerschweinchen mit Grünfutter und Nagematerial vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden nicht zu entkräften. Tatsächlich wird Grünfutter von Kaninchen und Meerschweinchen jeweils nicht restlos verspeist, so dass immer Anzeichen davon in den Gehegen vorzufinden sind, wenn es regelmässig verfüttert wird. Der Beweis des Gegenteils ge- lingt der Beschwerdeführerin mit den von ihr eingereichten Kaufquittungen (Beschwerdebeilage 4) nicht. Die meisten davon stammen aus dem Jahr
2023. Die Ausführungen des VeD zur fehlenden Eignung von (behandel- tem) Hartholz als Nagematerial sind einleuchtend. 2.4. 2.4.1. Bei der Annahme gesundheitlich stark beeinträchtigter und abgemagerter Tiere stütze sich der angefochtene Entscheid – so die Beschwerdeführerin
– im Wesentlichen auf die beigezogenen Tierarztberichte. Dabei werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese einzelnen Krankengeschich- ten nicht den Gesundheitszustand des gesamten Bestands am Kontrolltag dokumentierten, zumal Individualisierungen zum Teil fehlten ("namenloses Meerschweinchen", "kein Name"). In den Unterlagen fänden sich zwar schwere Einzelfälle mit Gewichtsverlust, Abszessen, Fressunlust und wei- teren Erkrankungen. Doch gehe daraus auch hervor, dass die Beschwer- deführerin kranke Tiere regelmässig beim Tierarzt vorgestellt und behan- deln lassen habe. Das entkräfte den pauschalen Vorwurf vollständiger Un- tätigkeit oder genereller Vernachlässigung. Dies werde auch im angefoch- tenen Entscheid so festgehalten. Insofern hätte mit den Tierarztberichten deutlich zurückhaltender und differenzierter umgegangen werden müssen. 2.4.2. Dazu bemerkt die Vorinstanz, es möge zutreffen, dass die tierärztlichen Berichte einzelne Tiere beträfen. Die grosse Zahl und die wiederkehrende Natur der Befunde liessen allerdings Rückschlüsse auf den Allgemeinzu- stand ihres Tierbestands zu. Es seien regelmässig schwere Gesundheits- probleme aufgetreten, die ihre Ursache in ungünstigen Haltebedingungen gehabt hätten. Die Tiere, mit welchen die Beschwerdeführerin eine Tier- arztpraxis aufgesucht habe, hätten häufig nicht mehr geheilt werden kön- nen. Sie sei mit ihren schwer kranken Tieren (Atemnot, Verweigerung Nah- rungsaufnahme, tischtennisball-grosser Abszess, Geburtskomplikationen) oft spät oder sogar zu spät beim Tierarzt vorstellig geworden. Die empfoh- lene Euthanasie habe sie wiederholt abgelehnt und dadurch unnötiges Leid verursacht und qualvolle Tode in Kauf genommen. 2.4.3. Bei der Durchsicht der Tierarztberichte der B._____ (Vorakten, act. 88– 125), und der C._____ AG (Vorakten, act. 131–152) fällt auf, dass Meerschweinchen und Kaninchen der Beschwerdeführerin (auf die Identifikation einzelner Tiere kommt es dabei nicht an) mehrfach unter
- 14 - Atemwegsinfektionen, (stark eitrigen) Abszessen und Zahnproblemen (Zahnfehlstellungen und -wurzelabszessen) litten. Bei Atemwegsinfektionen können die Haltebedingungen eine wesentliche ur- sächliche oder zumindest begünstigende Rolle spielen, etwa eine unzurei- chende Reinigung, weil Kot und Urin die Ammoniakbildung fördern, ebenso die Verwendung von staubiger Einstreu, die Überbelegung von Gehegen und der dadurch bedingte Stress der Tiere oder Mangelernährung (insbe- sondere fehlendes Grünfutter sowie Futter mit Vitamin C). Eine mögliche Folgeerscheinung von Mangelernährung, von fehlendem geeigneten Na- gematerial sowie von ungenügender, nicht fachmännisch vorgenommener Zahnpflege sind Zahnfehlstellungen und Zahninfektionen/-abszesse. Die Abszesse an anderen Körperstellen sind mutmasslich, teils sogar nach- weislich durch Kampfhandlungen respektive Bissverletzungen entstanden, die sich mit einer sorgfältigeren Gruppenzusammensetzung hätten vermei- den lassen (vgl. dazu insbesondere Vorakten, act. 91, wonach es in der Männchengruppe der Meerschweinchen viele Beissereien gab, und act. 90, wo vermerkt wurde, dass die Gruppenhaltung von mehreren kastrierten Bö- cken, die sich so verbeissen, nicht funktioniere, was gegenüber der Tier- halterin anzusprechen sei). Auch wenn sich die ärztlich berichteten, aufgetretenen Symptome nicht im- mer und in jedem Einzelfall ohne weiteres auf ungeeignete Haltebedingun- gen zurückführen lassen, runden sie doch das Bild ab, welches die fach- kundigen Tierschutzkontrolleurinnen diesbezüglich bei der Kontrolle der Kleinsäuger gewonnen haben. Dass Abszesse und Infektionen in mehre- ren Fällen zum Tod der Tiere führten, könnte sodann darauf hindeuten, dass die Tiere verspätet in tierärztliche Behandlung begeben wurden. Der Beschwerdeführerin wurde gemäss den Akten im November 2023 von tier- ärztlicher Seite empfohlen, männliche Meerschweinchen kastrieren zu las- sen, verbunden mit dem Hinweis, dass Kämpfe mit Verletzungen kein tier- schutzkonformer Zustand seien (vgl. Vorakten, act. 88). Nachhaltig gewirkt hat diese Empfehlung offenkundig nicht (vgl. Vorakten, act. 75 ff., 90 f.). 2.5. 2.5.1. Die anlässlich der Kontrolle bei fünf Meerschweinchen festgestellten Ver- letzungen seien kein Indiz für eine generelle Vernachlässigung des gesam- ten Bestands oder eine ungenügende medizinische Behandlung der Tiere der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass es Bissverletzungen gegeben habe, was jedoch an Rangordnungskämpfen gelegen habe. Dabei handle es sich um ein allgemeines, in der Tierhal- tungs- und Fachliteratur beschriebenes Phänomen. Sie wehre sich insbe- sondere dagegen, dass aus diesen Vorfällen auf erhebliche unbehandelte Verletzungen geschlossen werde. Im Anschluss an die Kontrolle habe sie die Verletzungen bei den fünf Meerschweinchen telefonisch mit der Tier- arztpraxis besprochen. Der anderslautende Eintrag in der Krankenge-
- 15 - schichte der C._____ AG zum 13. Juni 2025 (Vorakten, act. 131) sei unzu- treffend und werde durch einen vorhandenen Telefonnachweis (Beschwer- debeilage 9) widerlegt. Die ihr dabei erteilten Behandlungsempfehlungen habe sie befolgt, die Tiere versorgt und weiter beobachtet. Im Falle einer Entzündung oder Verschlechterung des Zustands wäre sie beim Tierarzt vorstellig geworden. Per Mail vom 17. Juni 2025 (Vorakten, act. 129) habe sie dem VeD die Behandlung der fünf Meerschweinchen gemeldet. 2.5.2. Die Vorinstanz bestätigt, dass Meerschweinchenböcke bei Eintritt der Ge- schlechtsreife aus Konkurrenzgründen Rangkämpfe austragen würden. Es liege aber in der Verantwortung der Tierhalterin, die Gruppenzusammen- setzung so zu wählen, dass solche Rangkämpfe gar nicht erst zustande kämen, oder den Kampfhandlungen mittels Kastration der männlichen Tie- re vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin könne oder wolle nicht wahrha- ben, dass ihre Kaninchen und Meerschweinchen aufgrund der ungeeigne- ten Gruppenzusammensetzung und der Überbelegung der Gehege massi- vem sozialen Stress ausgesetzt seien, der sie dazu animiere, sich gegen- seitig zu verletzen. Ein Telefonat mit der C._____ AG von zweiminütiger Dauer erscheine kaum geeignet, die Tiere angemessen zu untersuchen und zu behandeln. Es wäre zu erwarten, dass eine verantwortungs- bewusste Tierhalterin mit fünf offensichtlich verletzten Tieren, die blutige Bisswunden aufwiesen, allerspätestens nach der Aufforderung des VeD ei- nen Tierarzt aufsuchen würde, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe. Sie habe somit Schmerzen und Leiden der Tiere wissentlich in Kauf genommen. 2.5.3. Der Telefonanruf der Beschwerdeführerin bei der C._____ AG dauerte gemäss Telefonnachweis (Beschwerdebeilage 9) zwei Minuten. Was in dieser kurzen Zeit besprochen wurde, lässt sich hingegen nicht eruieren. Um ein Beratungsgespräch mit ausführlicher Schilderung des Sach- verhalts, Beschreibung der Verletzungen und darauf ergangenen tierärztli- chen Behandlungsempfehlungen kann es jedenfalls kaum gegangen sein, dafür war die Dauer zu kurz. Allenfalls ging es bloss um Erkundigungen für einen Behandlungstermin. Das würde auch erklären, weshalb das Telefon- gespräch in der Krankengeschichte der C._____ AG nicht eigens eingetragen wurde (Vorakten, act. 131). So oder so hätte die Beschwerde- führerin ihre Tiere nur schon aufgrund der Aufforderung des VeD einem Tierarzt vorstellen müssen (vgl. Vorakten, act. 59), was sie unstreitig nicht getan hat. Die VeD-Kontrolleurin Dr. med. vet. E._____ ist ausgebildete Tierärztin, weshalb sie ohne weiteres dafür qualifiziert war, einzuschätzen, ob die fünf betroffenen Meerschweinchen behandlungsbedürftig waren. Dies im Gegensatz zur Beschwerdeführerin oder einer Kontaktperson bei der C._____ AG (mittels Ferndiagnose), die nicht einmal notwendigerweise eine Arztperson war. Die Anweisung des VeD, die fünf verletzten
- 16 - Meerschweinchen tierärztlich behandeln zu lassen, hat die Beschwer- deführerin jedenfalls nicht befolgt. 2.6. 2.6.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine individuelle Untersuchung des Gewichts- und Ernährungszustands von Kaninchen und Meerschweinchen habe am Kontrolltag nicht stattgefunden. Die Annahme "abgemagerter Tiere" stütze sich somit nicht auf eine unmittelbare, am Kontrolltag durch- geführte, systematische Untersuchung, sondern nur auf eine Interpretation von tierärztlichen Befunden. Der Vorwurf eines schlechten Allgemein- oder Ernährungszustands sei für die Beurteilung des vorliegenden Falles erheb- lich. 2.6.2. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz hätte eine individuelle Untersuchung aller Tiere den Rahmen des Machbaren angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin gehaltenen Tiere gesprengt. Zudem hätte eine kli- nische Untersuchung aller einzelnen Tiere nichts an den festgestellten Mängeln und den damit einhergehenden Massnahmen geändert. Die Fest- stellungen als solche bestreite die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. In den beigezogenen Krankengeschichten seien mehrere Tiere als (zu) ma- ger bezeichnet worden. 2.6.3. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Bei insgesamt über hundert kontrollierten Kleinsäugern kann vom VeD nicht verlangt werden, dass jedes einzelne Tier einer klinischen Untersuchung unterzogen wird. Das gilt vor allem auch dann, wenn nicht primär der Allgemein- und Ernäh- rungszustand, z.B. akute Unterernährungen, Anlass zu tierschutzrechtli- chen Massnahmen geben, sondern unzureichende Haltebedingungen, welche die Lebensqualität und Gesundheit der Tiere erfahrungsgemäss stark beeinträchtigen. 2.7. 2.7.1. Bestritten werde sodann eine unkontrollierte Vermehrung des Tierbe- stands. Das Vorhandensein jüngerer Tiere belege noch keine solche. Die pauschale Darstellung, es habe keine kastrierten Tiere gegeben, sei schon deshalb unzutreffend, weil die von der Beschwerdeführerin gehaltenen sechs Wohnungskatzen unstreitig kastriert seien. Bestandeszunahmen dürften nicht ohne weiteres mit eigener Nachzucht oder unkontrollierter Vermehrung gleichgesetzt werden. Bei den Fischen habe die Beschwerde- führerin Zukäufe getätigt, was sie anhand von Quittungen (Beschwerdebei- lage 3) belegen könne.
- 17 - 2.7.2. Gemäss Vorinstanz kann eine übermässige Vermehrung bei solch repro- duktionsfreudigen Tieren wie Kaninchen und Meerschweinchen nur mit Kastrationen oder einer nach Geschlechtern getrennten Haltung verhindert werden. Beide Massnahmen setze die Beschwerdeführerin nicht (genü- gend) um. Daher komme es in ihrem Bestand zwangsläufig zu Inzucht, Überbelegungen und sozialem Stress unter den Tieren. Dass bei der Kon- trolle keine säugenden, sondern nur juvenile Tiere festgestellt worden seien, schliesse eine unkontrollierte Vermehrung nicht aus. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sozial gestresste Muttertiere ihren Nachwuchs getötet hätten oder dieser sonst verendet sei. 2.7.3. Es ist effektiv undenkbar, dass sich nicht nach Geschlechtern separierte und unkastrierte Kaninchen und Meerschweinchen nicht fortpflanzen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass sich die Tiere der Beschwerde- führerin nur schon aufgrund der Haltungsbedingungen vermehrten bzw. vermehren, und zwar unabhängig vom Zutun der Beschwerdeführerin. Die Vermehrung der Tiere wurde deshalb zu Recht als unkontrolliert bezeich- net. Der mehrfach manifestierte Unwille der Beschwerdeführerin, ihre männlichen Tiere konsequent zu kastrieren und so die Fortpflanzung wirk- sam zu unterbinden, geht auch aus der Krankengeschichte der B._____ (Vorakten, act. 88–91) und der C._____ AG (Vorakten, act. 144) hervor. Dass die Beschwerdeführerin, insbesondere bei den Fischen, auch noch Zukäufe tätigt, entschärft die Problematik der Überpopulation selbstverständlich nicht, sondern trägt zusätzlich dazu bei. Und auch Inzucht könnte nur mit einer gezielten Zuchtstrategie vermieden werden. Dass die Beschwerdeführerin eine solche verfolgen würde, ist nicht erkenn- bar, und wäre mit ihrer Haltung von grossen Gruppen von Tieren auch nicht realisierbar. 2.8. 2.8.1. Die Fischhaltung sei vom VeD nicht mit dem nötigen Sachverstand abge- klärt worden. Bei der Kontrolle habe eine Kontrolleurin (Dr. med. vet. E._____, amtliche Tierärztin) sinngemäss erklärt, dass sie von Fischen nicht viel Ahnung habe. Die Begleitperson habe angegeben, selbst ein Aquarium zu Hause zu haben. Für eine seriöse Untersuchung von 27 Aquarien sei der VeD somit offensichtlich nicht genügend vorbereitet gewesen. Es hätte nahegelegen, für die Kontrolle eine fachlich spezialisierte Person beizuziehen. Die Volumina der Gartenteiche seien erst im Nachgang zur Kontrolle via Anfrage bei der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakten, act. 154) abgeklärt worden, was gegen eine gesicherte Tatsachengrundlage spreche. Die von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann erstellte Excel-Auswertung (Beschwerdebeilage 2) belege, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und
- 18 - artspezifische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvollziehbar seien. Dies gelte sowohl für die Aquarien als auch für die Teiche. Trotz dieser unvollständigen Grundlagen und Unsicherheiten seien weitreichende belastende Schlüsse gezogen worden. 2.8.2. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass der VeD nicht über die Mittel und Kapazitäten verfüge, für jede Tiergattung spezialisierte Fachpersonen zu beschäftigen oder solche kurzfristig beizuziehen. Dies treffe insbesondere auf diejenigen Arten und Gattungen zu, deren Haltung an sich selten oder die nicht häufig und regelmässig Gegenstand von Tierschutzverfahren seien. Substanziierte Kritik an den Feststellungen des VeD fehle wiederum. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine spezialisierte Heim- und Zierfischex- pertin hinsichtlich der festgestellten Mängel (teilweise fehlender Sozialkon- takt, unzureichende Berücksichtigung artenspezifischer Bedürfnisse, teil- weise fehlender Tag-Nacht-Rhythmus, Halten von bewilligungspflichtigen Fischen ohne Sachkundennachweis und ohne Wildtierhaltebewilligung, tote Fische) zu anderen Ergebnissen hätte gelangen können. Gegen die Artenbestimmungen durch den VeD habe die Beschwerdeführerin bis auf wenige Ausnahmen (Vorakten, act. 404) keine konkreten Einwände vorge- bracht. Der VeD habe darauf verzichtet, vor Ort alle Aquarien auszumes- sen, da genaue Massangaben einerseits nichts an den festgestellten Män- geln geändert und andererseits eine genaue Vermessung eines jeden Aquariums bei einer derart grossen Tierhaltung einen enormen zeitlichen Aufwand bedeutet hätte. Welchen Vorteil die Beschwerdeführerin aus einer solchen Vermessung hätte ziehen können, sei nicht nachvollziehbar. 2.8.3. Es wurde bereits in Erw. 2.2.3 vorne dargelegt, dass die genaue Grösse bei den meisten Aquarien keine Rolle spielt, weil der Beschwerdeführerin insoweit keine Überbelegung vorgeworfen wird. Nur das Aquarium mit den Schildkröten wurde als deutlich zu kleinflächig eingestuft und gerade dieses wurde vom VeD ausgemessen (samt Aufnahme der Anzeige des elektro- nischen Messgeräts; vgl. Vorakten, act. 68). Die angegebenen Masse wer- den von der Beschwerdeführerin nicht konkret beanstandet. Zwei weitere Aquarien (4 und 5 im Wohnzimmer) sollen für die darin gehaltenen grossen Fische zu wenig breit gewesen sein (vgl. Vorakten, act. 71), was zumindest auf dasjenige mit den bis zu 70 cm lang werdenden Goldringelkugelfischen zutrifft, selbst wenn man auf die von der Beschwerdeführerin nachträglich gelieferten Messdaten (Vorakten, act. 31) abstellen würde. Zudem wurde der Koi-Teich aufgrund des auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin berechneten Gesamtvolumens von 38 m3 als überbelegt bezeichnet, weil für 80 Kois mit einer möglichen Körperlänge von bis zu 80 cm gemäss TSchV (Anhang 2 Tabelle 8) ein Teich mit einem Fassungsvermögen von mindestens 102,4 m3 nötig wäre (Vorakten, act. 43). Selbst wenn stattdes- sen auf die nicht verifizierten Angaben (inkl. Besatzzahlen) in der Excel-
- 19 - Auswertung der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) abgestellt würde, würde das angegebene Fassungsvermögen von 45'000 Litern für die gemäss Tierschutzverordnung benötigten insgesamt 56'670 Liter (49'920 Liter für 39 ausgewachsene Kois mit einer Maximallänge von 80 cm oder mehr [39 x 80 x 16]; 2'700 Liter für 6 Goldorfen mit einer Maximallänge von 50 cm [6 x 50 x 9]; 4'050 Liter für 27 Goldfische mit einer Maximallänge von 30 cm [27 x 30 x 5]) immer noch nicht ausreichen. Eine Begrenzung der Anzahl gehaltener Kois (auf maximal 40 Fische [Kois und/oder Goldfi- sche]) aufgrund des Fassungsvermögens des Koi-Teichs ist mit Rücksicht auf die obigen Berechnungen auf jeden Fall angezeigt, ungeachtet dessen, ob die Anzahl Kois bei der Kontrolle vom 12. Juni 2025 (deutlich) zu hoch geschätzt worden sein sollte. Als zu unspezifisch erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass mehrere Zuordnungen, Volumenangaben, Besatzannahmen und artspezi- fische Bewertungen nicht eindeutig, nicht konsistent oder nicht nachvoll- ziehbar seien. Welche Zuordnungen und Besatzannahmen konkret fehler- haft gewesen sein sollen und vor allem auch, welche Auswirkungen dies auf die festgestellten Mängel hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dargelegt. Es ist auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht Aufgabe der Behörden, ohne konkrete Anhaltspunkte systematisch nachträglich angefertigte, sehr umfangreiche Excel-Auswertungen (Vorak- ten, act. 131; Beschwerdebeilage 2) mit den Angaben im Kontrollbericht (Vorakten, act. 59–83) zu vergleichen und auf allfällige Unstimmigkeiten zu überprüfen, zumal die Vergleichbarkeit ohnehin nicht gewährleistet ist. Zu Recht hat diesbezüglich der VeD schon im vorinstanzlichen Verfahren da- rauf hingewiesen, dass seit der Kontrolle vom 12. Juni 2025 Änderungen im Bestand der Aquarien, deren Lage innerhalb des Hauses und deren Be- satz vorgenommen worden sind oder sein könnten. Und offenbar hat sich die Beschwerdeführerin auch schon selbst widersprüchlich zum Fassungs- vermögen von einzelnen Aquarien geäussert (vgl. Vorakten, act. 403 f.). Was die Gartenteiche anbelangt, enthalten die Excel-Auswertungen der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 2) mit Ausnahme des "grossen Teichs" mit den Kois, Goldfischen und (neu) den Schildkröten keine Mass- angaben. Als fast schon trölerisch erscheint ihr Einwand, dass sich der VeD nicht auf die von ihr selbst per Mail vom 19. Juni 2025 gelieferten Massan- gaben zu den Teichen (vgl. Vorakten, act. 54) hätte verlassen dürfen. Eine fehlerhafte Artenbestimmung wird vor Verwaltungsgericht nicht einmal mehr konkret thematisiert. 2.9. 2.9.1. Das bei der Kontrolle vorgefundene Becken mit den Schildkröten habe nicht dem dauerhaften Aufenthalt der Tiere gedient. Es sei nur vorüberge- hend und kurzfristig in einer Einlaufphase bzw. als Zwischenlösung genutzt worden. Zusätzlich habe ein Winterquartier im Keller bestanden, das von
- 20 - den Kontrollpersonen nicht besichtigt und berücksichtigt worden sei. Die Feststellung, dass das Becken keinen Landteil aufgewiesen habe, werde bestritten. Dass dieser aus den Fotoaufnahmen des VeD nicht ersichtlich sei, liege daran, dass die Aufnahmen nicht das gesamte Becken zeigten. Die Beschwerdeführerin könne zwar die Existenz ihres Winterquartiers der- zeit nicht durch eine Gesamtaufnahme, jedoch mehrere Teilfotos (Be- schwerdebeilage 5) und Zeugenaussagen (Beschwerdebeilage 6) belegen. 2.9.2. Die Vorinstanz wendet ein, nachdem die Tierschutzkontrolle im Sommer stattgefunden habe und jeweils die aktuellen Haltebedingungen beurteilt würden, sei angeblichen Winterquartieren von bestimmten Arten nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Die Beschwerdeführerin gebe keine Gründe dafür an, weshalb sie die Schildkröten auch nur kurzfristig in einem ungeeigneten Aquarium gehalten habe. Es erstaune, dass sie die Schildkröten beim Vorhandensein eines Winterquartiers und eines geeig- neten Teichs im Garten überhaupt darin platziert habe. Da die Beschwer- deführerin nie Fotos zum angeblichen Landteil eingereicht habe, sei ihre diesbezügliche Darstellung als Schutzbehauptung zu werten. Ohnehin seien den Akten Übersichtsaufnahmen zu entnehmen, auf denen kein Landteil ersichtlich sei. 2.9.3. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Vorinstanz, die Darstellung der Be- schwerdeführerin als nicht plausibel zu entlarven. In der verwaltungsinter- nen Beschwerde vom 6. August 2025 (Vorakten, act. 53–56) war jedenfalls noch keine Rede von einem separaten, geeigneten Überwinterungsbecken im Keller des Hauses, das sich der VeD geweigert hätte anzuschauen. Viel- mehr wurde damals ausgeführt, dass das beanstandete Becken der Über- winterung im Haus diene und bloss temporär genutzt werde (Vorakten, act. 54). Woher die vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos in Be- schwerdebeilage 5 zu einem grösseren Becken mit Landteil und Wärme- lampen stammen und wann diese aufgenommen wurden, ist nicht erkenn- bar. Ebenso wenig ergibt sich aus der "Zeugenaussage/Bestätigung" einer Cousine zweiten Grades der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6), welches "Winterquartier" sie erstmals im Dezember 2020 besichtigt und für geeignet erachtet hat, ob es dasjenige auf den beim Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (in Beschwerdebeilage 5) oder ein anderes war, etwa das im Kontrollbericht abgebildete Becken (Vorakten, act. 67 f.), womit auch gleichzeitig widerlegt wäre, dass dieses Becken nur vorübergehend genutzt wurde. Die andere "Zeugenaussage" eines Bekannten der Be- schwerdeführerin (Beschwerdebeilage 6) bestätigt nicht, zu welchem Zeit- punkt ein Winterquartier im Keller beobachtet wurde. Doch selbst, wenn es ein solches besser geeignetes Winterquartier im Keller des Hauses schon im Zeitpunkt der Tierschutzkontrolle vom 12. Juni 2025 gegeben hätte, leuchtet nicht ein, weshalb nicht dieses, sondern ein auch aus Sicht der
- 21 - Beschwerdeführerin ungeeignetes Aquarium im OG des Hauses (zu klein und nicht artgerechte Ausstattung) genutzt wurde (vgl. dazu Vorakten, act. 54), und dies zu einem Zeitpunkt, als die Winterstarre der Schildkröten nicht mehr aktuell war. Aus den Fotos im Kontrollbericht (Vorakten, act. 67 f.) ist im Übrigen sehr wohl ersichtlich, dass das Becken im OG über kein Landteil und zumindest keine funktionierende Wärmelampe verfügte. 2.10. 2.10.1. Im Zusammenhang mit einem verendeten Kaninchen wehre sich die Be- schwerdeführerin gegen die pauschalen Schuldzuweisungen des VeD, wo- nach eine mangelhafte Stallhygiene oder anderweitige Haltungsmängel da- für verantwortlich gewesen sein sollen. Gemäss Bericht des Instituts für Veterinärpathologie der Universität Zürich (Beschwerdebeilage 10) habe keine gesicherte Ursache für die festgestellten Lungenveränderungen und den Tod des Tiers eruiert werden können. Zwei bis drei Wochen nach der Kontrolle des VeD hätten die ersten Todesfälle eingesetzt. 2.10.2. Die Vorinstanz bestätigt die ungeklärte Todesursache beim betroffenen Ka- ninchen. Klar sei hingegen, dass das Tier Entzündungen an mehreren Or- ganen (Lunge, Herz, Leber, Niere) aufgewiesen habe und mindestens 28 weitere Kaninchen in der Obhut der Beschwerdeführerin verendet seien; dies in einem Gehege mit mangelhafter Hygiene und Einrichtung und bei ungenügender Versorgung mit geeignetem Futter und Nagematerial. Die Akten liessen keine anderen Rückschlüsse zu, als dass die Tiere aufgrund der Haltungsmängel krank geworden und verendet seien. 2.10.3. Auch ohne Nachweis der jeweiligen Todesursache bei einzelnen Tieren konnte durch die Untersuchungen des VeD (Kontrolle und Beizug der Kran- kengeschichten) hinreichend geklärt werden, dass Tiere der Beschwerde- führerin auffallend oft an Krankheiten litten (und zum Teil schon in jungem Alter daran starben), wobei die bei der Kontrolle festgestellten Mängel in der Tierhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens teilursächlich sind. Gesicherte Todesursachen sind für den Nachweis der Tierhaltungs- mängel, die der Beschwerdeführerin angelastet werden und an welche die umstrittenen Massnahmen zur Reduktion ihres Tierbestands anknüpfen, nicht erforderlich. 2.11. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt haben. Es liegen keine massgeblichen Lücken oder Unstimmigkeiten im rechtserheblichen Sach- verhalt vor. Die getroffenen Annahmen werden schlüssig hergeleitet und beruhen auf den fachkundigen Einschätzungen der Kontrolleurinnen des
- 22 - VeD. Bedarf für weitere Erhebungen, insbesondere eine unabhängige Begutachtung, ist nicht ersichtlich. Auf allfällige anderweitige Schlüsse im gegen die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben eingeleiteten Strafverfahren (vgl. dazu Beschwerde, S. 10 Ziff. XVI) wäre keine Rück- sicht zu nehmen. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind nicht ohne weiteres an die tatsächlichen Feststellungen in einem allfälligen Strafurteil gebunden und dürfen davon abweichende Tatsachen feststellen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2023 vom 4. November 2024, Erw. 4.1.3, samt Kommentar von Prof. Dr. HANSJÖRG SEILER, beides in ZBl 127/2026, S. 158 ff.; HANSJÖRG SEILER, Parallele Straf-, Zivil- und Ver- waltungs[justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Pra- xis des Bundesgerichts, in ZBl 125/2024, S. 59 ff., 79). 3. 3.1. Die rechtliche Würdigung des festgestellten rechtserheblichen Sachver- halts wird von der Beschwerdeführerin nur am Rande und wenig einlässlich beanstandet. Sie macht (sinngemäss) eine fehlerhafte Ermessensaus- übung und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. XVII), verzichtet aber auf weitere Einlassungen zu den spezifischen Haltevorschriften der Tierschutzgesetzgebung und deren Verletzung durch ihre Haltebedingungen. Diesbezüglich kann es mangels Auseinanderset- zung der Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Ent- scheid und in der angefochtenen Verfügung des VeD, der im Einzelnen dargelegt hat, gegen welche Tierschutzbestimmungen die Beschwerdefüh- rerin verstossen hat, mit einem Verweis darauf sein Bewenden haben. 3.2. Die Vorinstanz wendet gegen die Verletzung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes ein, der VeD habe gegenüber der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht dessen, dass sie erstmals mit einer tierschutzrechtswidrigen Haltung aktenkundig geworden sei, keine besonders scharfen Massnah- men angeordnet. Ihr sei immer noch die Haltung einer erheblichen Zahl von Tieren vieler sehr unterschiedlicher Arten erlaubt. Sie führe auch nicht nä- her aus, welche milderen Massnahmen möglich gewesen wären, sondern fordere die Aufhebung sämtlicher Einschränkungen. Diese seien jedoch notwendig und der Beschwerdeführerin zumutbar, um in ihrer Tierhaltung rechtskonforme und tiergerechte Zustände herzustellen. Mildere gleich ge- eignete Mittel seien nicht ersichtlich. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen
- 23 - verbieten, die (a) wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder ge- gen Verfügungen bestraft worden sind, oder die (b) aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020, Erw. 4.2.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, und 2C_958/2014 vom 31. März 2015, Erw. 2.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grund- sätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_812/2022 vom
12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1, 2C_41/2018 vom 9. August 2019, Erw. 5.1, und 2C_958/2014 vom
31. März 2015, Erw. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehal- tenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausrei- chend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhin- dern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.1, 2C_482/2024 vom 5. Dezem- ber 2024, Erw. 3.2, 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024, Erw. 6.3.3, 2C_576/2021 vom 8. September 2022, Erw. 9.2.2, und 2C_122/2019 vom
6. Juni 2019, Erw. 5.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich aufdrängen, ein Tier- halteverbot vorgängig anzudrohen und den Tierhalter entsprechend zu verwarnen (Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kom- men als mildere Massnahmen ferner etwa die Verfügung einer Reduktion des Tierbestandes oder einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften be- treffend die Pflege der Tiere oder die Anordnung von notwendigen In- standstellungsarbeiten am Gehege oder im Stall in Frage. Bei der Beur- teilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019, Erw. 5.3, 2C_804/2018 vom 11. März 2019, Erw. 2.2, und 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011, Erw. 4.2). Neben dem umfassenden Halteverbot besteht auch die Möglichkeit, ein Teilhalteverbot auszusprechen. Beispiels- weise kann die Haltung auf eine maximal zulässige Anzahl Tiere oder eine
- 24 - bestimmte Art von Tieren reduziert resp. beschränkt werden (ANTOINE F. GOETSCHEL/ ALEXANDER FERRARI, Tierleitfaden 1.1, S. 33). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid mit ei- nem Teilhalteverbot belegt, das weniger stark in ihr Grundrecht auf persön- liche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) eingreift als ein umfassendes Halteverbot (für bestimmte Tierarten). Auf diese Weise kann sie ihrer Zuneigung zu den in Frage stehenden Tierarten weiterhin nachleben. Gleichzeitig lässt sich durch die angeordnete Reduk- tion der Tierzahlen bewerkstelligen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tierhaltung nicht selbst überfordert und einem kleineren Tierbestand ein angemesseneres Umfeld und bessere Pflege und Betreuung bieten kann. Zur Erreichung dieser Ziele erscheint ein redimensionierter Tierbe- stand nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Mildere Massnahmen sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, nachdem die Beschwerdeführerin nicht von sich aus Bereitschaft signalisiert, insbesondere weniger Kanin- chen und Meerschweinchen sowie weniger Zierfische in weniger Aquarien zu halten. Die Zumutbarkeit der partiellen Halteverbote ist ohne weiteres zu bejahen. Es gibt keinen Anspruch auf die unlimitierte Haltung von Tie- ren, wenn gleichzeitig deren genügende Betreuung und Pflege nicht mehr gewährleistet ist. Das zusätzliche Zuchtverbot, welches der Beschwerdeführerin nicht nur das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, sondern auch das Vermehren ohne Zuchtziel untersagt (vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. i TSchV), wiegt zwar schwerer, erscheint aber im überwiegenden Interesse einer tierschutzgerechten Haltung angezeigt, um die bisherige unkontrol- lierte und unerwünschte Vermehrung, Inzucht und aufgetretene Beschwer- den bis hin zu Todesfällen wegen unentdeckter Schwangerschaften (vgl. dazu Vorakten, act. 108 f.) zu verhindern. Bislang hat die Beschwerdefüh- rerin trotz tierärztlicher Empfehlungen keinerlei Einsicht gezeigt, von sich aus einer solchen Vermehrung entgegenzuwirken und ihre Kaninchen und Meerschweinchen konsequent zu kastrieren oder nach Geschlechtern ge- trennt zu halten. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme ist deshalb auch hier gegeben. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr an eigenen Zuchterfolgen erfreuen darf, hat sie ihrer eigenen Unfähigkeit oder ihrem Unwillen zuzuschreiben, sich auch gelegentlich von Tieren zu trennen, anstatt ihren Tierbestand auf für eine Hobbytierhaltung ungewohnt hohe Zahlen anwachsen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist ihr das Zuchtverbot ebenfalls zumutbar. Die Verpflichtung, ihre Kaninchen und Meerschweinchen mindestens ein- mal jährlich von einem Tierarzt kontrollieren zu lassen, geht nicht über das hinaus, was einem sorg- und aufmerksamen Hobbytierhalter zugemutet werden darf und ein solcher nicht auch schon von sich aus machen würde.
- 25 - Die Massnahme ist bei zehn Kaninchen und Meerschweinchen, welche die Beschwerdeführerin künftig noch halten darf, weder vom zeitlichen Auf- wand noch von den Kosten her einschneidend. Zudem lässt sich nur da- durch sicherstellen, dass die Tiere nicht für längere Zeit an schmerzvollen (Zahn- und Atemwegs-)Krankheiten und Verletzungen leiden, welche die Beschwerdeführerin entweder (zu lange) nicht ernstnimmt oder glaubt, selbst behandeln zu können. Die Verpflichtung zum Abbau des Tierbestands ist lediglich die Konse- quenz aus der Umsetzung des verhältnismässigen partiellen Tierhaltever- bots mit Beschränkung der Tierzahlen und folglich ebenfalls verhältnismäs- sig. Insgesamt ist somit die Verhältnismässigkeit der vom VeD angeordneten Massnahmen zu bejahen. Eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den VeD ist nicht erkennbar. Für ein längeres Zuwarten mit den Massnahmen, unter Aussprache einer Verwarnung, besteht schon deshalb kein Raum, weil sich die Beschwerdeführerin gegen die Reduktion ihres Tierbestands wehrt, also nicht freiwillig dazu Hand bietet, die Problematik desselben nicht einmal einsieht und daher dem unhaltbaren Zustand ihrer übergros- sen und in Teilen vernachlässigten Tierhaltung ganz offensichtlich nur mit behördlichen Einschränkungen abgeholfen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bis zum vorliegen- den Verfahren nicht behördlich aufgefallen ist. Der VeD durfte sofort ein- greifen, um der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Tierwohls wirksam zu begegnen. 4. Zusammenfassend erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen, die nach Massgabe ihres Unterliegens auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Vorinstanz sind mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).
- 26 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das DGS, Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).
- 27 - Aarau, 7. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Ruchti