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WBE.2026.167

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.167

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-02 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, die Verpflichtung zum Vorbezug des Altersguthabens vor dem frühestmöglichen Bezug der AHV-Rente sei rechtswidrig. Der Schutz des Altersguthabens (Vorsorge- schutz) gehe bis zum Vorbezug der AHV-Rente dem Subsidiaritätsprinzip vor, wobei eine Ausnahme im anwendbaren Recht nicht vorgesehen sei. Zudem sei die Auflage zum Bezug des Altersguthabens – wenn sie denn überhaupt zulässig wäre – weder verhältnismässig noch zumutbar. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er bei einer vorzeitigen Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 1. Februar 2026 bis zur Auszahlung der ersten AHV-Rente im Juli 2026 einen Vermögensverlust von Fr. 16'169.75 (5 x Fr. 3'233.95) erleiden und somit gut einen Viertel seiner Altersvorsorge be- reits vor der Frühpensionierung verlieren würde. Hinzu komme, dass die getrenntlebende Ehefrau des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Auslösung des Altersguthabens verweigere, weil dies den ihr zustehenden Anteil erheblich schmälern würde. Die Auflage, beim Zivilrichter ihre notwendige Zustimmung einzuklagen, sei weder zumutbar noch erfüllbar. Die Auflage greife auf schwerwiegende Weise in das eheli- che Verhältnis ein und verletzte die Persönlichkeitsrechte schwer. Das le- gitime, aber rein fiskalische Interesse der Sozialbehörde vermöge einen solchen Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die Auflage sei auch aus diesem Grund unverhältnismässig.

E. 1.2 Die Vorinstanz erwog, dass Altersguthaben der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen würden und im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung knapp 62 Jahre alt gewesen, weshalb das Kapital als ver- fügbar einzustufen und dementsprechend ein Vorbezug möglich sei (ange- fochtener Entscheid, Erw. II/2.3.2). Bei monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 2'572.45 bis zum Vorbezug der AHV-Rente und dem zu berücksich- tigenden Freibetrag von Fr. 5'000.00 verbleibe dem Beschwerdeführer Ende Juni 2026 ein Alterskapital von ca. Fr. 43'800.00. Das Herauslösen des Altersguthabens vor dem Erreichen des vorzeitigen AHV-Bezugsalters sei deshalb verhältnismässig und zumutbar. Der Einwand des Beschwer- deführers, ihm stehe gestützt auf Art. 123 Abs. 1 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nur die Hälfte des Altersguthabens (Fr. 30'000.00) zu, verfange nicht. Diese Regelung be- ziehe sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung,

- 7 - der Beschwerdeführer sei aber lediglich gerichtlich getrennt und nicht ge- schieden (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.3). Es sei auch nicht zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer durch die Herauslösung des Al- tersguthabens einen erheblichen Vermögensverlust hinnehmen müsse. Eine angemessene Existenzsicherung im Pensionsalter werde nicht ge- fährdet (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.4). Weiter sei die notfalls kla- geweise Einholung der Zustimmung der getrenntlebenden Ehefrau in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizü- gigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vorgesehen. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ habe den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Auf- lage und Weisung zu Recht aufgefordert, die Zustimmung der Ehefrau zur Herauslösung des Altersguthabens notfalls einzuklagen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.4). 2.

E. 2 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer zur vorzeitigen Auslösung seines Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge verpflichtet sei, um bis zur Frühpensionierung selbständig für sei- nen Lebensunterhalt zu sorgen. Die hierfür notwendige Zustimmung seiner getrenntlebenden Ehefrau müsse er im Bedarfsfall einklagen. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerdeführung befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).

E. 2.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.

E. 2.2 Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und die Sozialkom- mission der Stadt Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'100.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3.

E. 2.3 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbun- den werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Auflagen und Weisungen müssen sozial- hilferechtlichen Zwecken dienen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei Notwendigkeit und Tauglichkeit in jedem Fall individu- ell zu prüfen sind (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 146 f.; FELIX WOLFFERS, Grundriss des So- zialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 112). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) ist besonders zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung grundsätzlich geeignet ist, um die in § 13 Abs. 1 SPG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Per- son und ihrer Angehörigen oder zweckentsprechende Verwendung der ma- teriellen Hilfe) zu erfüllen. Im Zusammenhang mit Alterskapital gilt in der Sozialhilfe nach Kap. D.3.3, Erläuterungen b) der SKOS-Richtlinien der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug erfolgen soll. Die Anzehrung auslösbarer Freizügig- keitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts soll nicht früher erfol- gen, um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebens- haltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 9.4, abrufbar unter www.ag.ch / Themen / Soziales & Gesellschaft / Soziale Sicherheit, zuletzt besucht am 2. September 2026). Aus diesem Grund können unterstützte Personen nur dann zum Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens verpflichtet werden, wenn dieses gestützt auf die errechneten Lebenshaltungskosten bis zum Anspruch auf eine AHV-Rente (Vorbezug) ausreicht. Der vorzeitige Bezug darf nicht zu einem Rückfall in die Sozialhilfe führen (BGE 150 V 161, Erw. 7.3.2). 3.

E. 3 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 3.1 Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons.

E. 3.2 Die Sozialkommission der Stadt Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Sozialkommission der Stadt Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

- 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war die Sozialkommission der Stadt Q._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); diese hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu er- setzen. Für die Festlegung der Parteientschädigung vor Vorinstanz gelten diesel- ben Grundsätze wie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (siehe vorne Erw. III/2.2).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hatte die Parteikosten des Beschwerdeführers (inkl. Ausla- gen) auf Fr. 1'600.00 festgelegt. Sie ging von einem Streitwert in Höhe von Fr. 9'831.50 aus, was den Sozialhilfeleistungen für fünf Monate entspricht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Tatsächlich ist aber die Auslö- sung des Altersguthabens zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten bis zum Vorbezug der AHV-Rente strittig, weshalb wie im verwaltungsgericht- lichen Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'500.00 auszugehen ist (siehe zum Ganzen vorne Erw. III/2.2).

- 13 - Aufwand und Schwierigkeit des Falles bewertete die Vorinstanz als durch- schnittlich, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung sämtli- cher Faktoren (siehe auch vorne Erw. III/2.2) erscheint für das vorinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Bemühungen betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2026 und mit ihm auch der Be- schluss der Sozialkommission Q._____ vom 17. Dezember 2025 aufgeho- ben. 2.

E. 3.3 Angesichts der gerichtlichen Trennung der Eheleute, der Ansprüche der Ehefrau bei einer Scheidung und des Alters des Beschwerdeführers ist es aufgrund einer summarischen und unpräjudiziellen Prognose zweifelhaft, ob das Zivilgericht einer Klage nach Art. 16 Abs. 3 FZV stattgeben und den Beschwerdeführer ermächtigen würde, die Auslösung der Austrittsleistung allein (ohne Zustimmung seiner Ehefrau) zu verlangen. Damit könnte der Beschwerdeführer die betreffende Auflage durch die Er- hebung der Klage zwar formal erfüllen; aufgrund der geringen Erfolgsaus- sichten erweist sich die Durchsetzung der Auflage jedoch als sachlich nicht geboten und unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Zivilprozess mit erheblichem Aufwand verbunden ist, sinnvollerweise kaum ohne Rechtsvertretung geführt werden kann und ein erhebliches finanzielles Ri- siko birgt (selbst bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen bei einem Unterliegen die Parteikosten der Gegenpartei getragen werden; zudem befreit sie nicht endgültig von der Kostentragung). Hinzu kommt, dass das angerufene Gericht ein ordentliches Klageverfahren durchführen müsste und ein Entscheid voraussichtlich erst wenige Monate, bevor der heute 63-jährige Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter erreicht, zu erwarten wäre.

E. 3.4 Insgesamt ist die Auflage, die fehlende Zustimmung der Ehefrau durch eine gerichtliche Ermächtigung zum alleinigen Bezug des Altersguthabens zu ersetzen und damit den Lebensunterhalt bis zum ordentlichen Rentenalter zu finanzieren, realistischerweise nicht umsetzbar. Der ihr zugrundelie- gende Sachverhalt ist jedenfalls nicht genügend abgeklärt. Sie erweist sich damit als nicht sachgerecht und unverhältnismässig. Ob mit der Auflage, die Ehefrau einzuklagen, auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) einhergeht, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben kann, ob es grundsätzlich rechtmässig war, den Be- schwerdeführer zum Bezug seines Altersguthabens zu verpflichten.

- 11 -

E. 4 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2026 ist aufzuheben. Der Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom

17. Dezember 2025 fällt damit ebenfalls dahin. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit gehen diese zu Lasten des Kantons. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2.

E. 7 Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.167 / SW / wm (BE.2026.014) Art. 103 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Sozialkommission der Stadt Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 2. April 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird von der Gemeinde Q._____ seit 1. Mai 2024 mit materieller Hilfe unterstützt. 2. Mit Entscheid vom 11. Juni 2025 forderte ihn die Sozialkommission der Stadt Q._____ auf, sein Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge innert 10 Tagen aufzulösen, um seine Existenz bis zur Frühpensionierung aus ei- genen Mitteln selbständig zu finanzieren. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess die Beschwerdestelle SPG mit Entscheid vom 26. Septem- ber 2025 gut, weil die Zustimmung der Ehefrau fehlte. 3. Am 17. Dezember 2025 beschloss die Sozialkommission der Stadt Q._____:

1. Auflagen und Weisungen Herr A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird aufgefordert, die Auslösung seines BVG- Guthabens bis 31.01.2026 zu initiieren, sodass er seine Existenz damit per 01.02.2026 bis zur Frühpensionierung selbständig decken kann. Sollte die Ehefrau ihre Zustimmung zur Herauslösung tatsächlich verweigern, muss Herr A._____ bis 31.01.2026 beim Zivilrichter die Zustimmung der Ehefrau zur Herauslösung des BVG-Guthabens einklagen.

2. Sanktionen bei Missachtung der Auflagen und Weisungen Hält sich Herr A._____ nicht an die Auflagen und Weisungen unter Ziffer 1 und löst das BVG-Guthaben nicht fristgerecht aus, verstösst er gegen das Subsidiaritätsprinzip. Per 01.02.2026 ist die Bedürftigkeit nicht mehr gege- ben und die materielle Hilfe wird per 31.01.2025 eingestellt. Sollte die Auslösung des BVG-Guthabens erst zu einem späteren Zeit- punkt erfolgen und Herr A._____ zur Sicherung seiner Existenz weiterhin überbrückend auf Sozialhilfe angewiesen sein, muss Herr A._____ die ab dem 01.02.2026 vorschüssig ausgerichtete materielle Hilfe rückwirkend an den Regionalen Sozialdienst Q._____ zurückzahlen. B. 1. Dagegen erhob A._____ am 18. Januar 2026 Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte: 1. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei ersatzlos aufzuheben.

- 3 - 2. Es seien aufsichtsrechtliche Schritte zu prüfen. 3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfal- lende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteient- schädigung zu gewähren. 2. Am 2. April 2026 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Entscheid der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom

17. Dezember 2024 wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:

1. Herr A._____, geb. tt.mm.jjjj, wird aufgefordert, die Auslösung seines BVG Guthabens bis 30.04.2026 zu initiieren, sodass er seine Existenz damit per 01.05.2026 bis zur Frühpensionierung selbständig decken kann. Sollte die Ehefrau ihre Zustimmung zur Herauslösung tatsächlich verweigern, muss Herr A._____ bis 30.04.2026 beim Zivilrichter die Zustimmung der Ehefrau zur Herauslösung des BVG-Guthabens einklagen.

2. Sanktionen bei Missachtung der Auflagen und Weisungen Hält sich Herr A._____ nicht an die Auflagen und Weisungen unter Zif- fer 1 und löst das BVG Guthaben nicht fristgerecht aus, verstösst er gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Bedürftigkeit ist nicht mehr gege- ben und die materielle Hilfe wird eingestellt. Sollte die Auslösung des BVG-Guthabens erst zu einem späteren Zeit- punkt erfolgen und Herr A._____ zur Sicherung seiner Existenz weiter- hin überbrückend auf Sozialhilfe angewiesen sein, muss Herr A._____ die vorschüssig ausgerichtete materielle Hilfe rückwirkend an den Re- gionalen Sozialdienst Q._____ zurückzahlen.

- 4 - 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Be- schwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. 4. Die Parteikosten des Beschwerdeführers in festgesetzter Höhe von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind durch diesen selber zu tra- gen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtsvertretung werden die Kos- ten einstweilen aus der Staatskasse bezahlt und zur späteren Rückforde- rung vom Beschwerdeführer vorgemerkt. C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG liess A._____ am

28. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den An- trägen: 1. Dringlich: Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer umgehend wieder existenzsichernde wirtschaftliche Sozialhilfe im bisherigen Umfang auszu- richten. 2. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 3. Für das Verfahren vor Vorinstanz sei eine Parteientschädigung unter Be- rücksichtigung der rechtswidrigen Einstellung der Sozialhilfeleistungen für Februar 2026 festzulegen. 4. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer allfällig anfal- lende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteient- schädigung zu gewähren. 5. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter wies mit Verfügung vom 29. April 2026 darauf hin, dass die Beschwerdestelle SPG in Bezug auf eine allfäl- lige Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet hat. Dem Beschwerdeführer sei deshalb weiterhin und ohne irgendwelchen Unterbruch die Sozialhilfe im bisherigen Umfang aus- zuzahlen. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2026 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Erstat-

- 5 - tung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 nahm die Sozialkommission der Stadt Q._____ Stellung, ohne einen Antrag zu formulieren. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beur- teilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdefüh- rer zur vorzeitigen Auslösung seines Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge verpflichtet sei, um bis zur Frühpensionierung selbständig für sei- nen Lebensunterhalt zu sorgen. Die hierfür notwendige Zustimmung seiner getrenntlebenden Ehefrau müsse er im Bedarfsfall einklagen. Dadurch ist der Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerdeführung befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüber- schreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch gelten

- 6 - als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, die Verpflichtung zum Vorbezug des Altersguthabens vor dem frühestmöglichen Bezug der AHV-Rente sei rechtswidrig. Der Schutz des Altersguthabens (Vorsorge- schutz) gehe bis zum Vorbezug der AHV-Rente dem Subsidiaritätsprinzip vor, wobei eine Ausnahme im anwendbaren Recht nicht vorgesehen sei. Zudem sei die Auflage zum Bezug des Altersguthabens – wenn sie denn überhaupt zulässig wäre – weder verhältnismässig noch zumutbar. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er bei einer vorzeitigen Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 1. Februar 2026 bis zur Auszahlung der ersten AHV-Rente im Juli 2026 einen Vermögensverlust von Fr. 16'169.75 (5 x Fr. 3'233.95) erleiden und somit gut einen Viertel seiner Altersvorsorge be- reits vor der Frühpensionierung verlieren würde. Hinzu komme, dass die getrenntlebende Ehefrau des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Auslösung des Altersguthabens verweigere, weil dies den ihr zustehenden Anteil erheblich schmälern würde. Die Auflage, beim Zivilrichter ihre notwendige Zustimmung einzuklagen, sei weder zumutbar noch erfüllbar. Die Auflage greife auf schwerwiegende Weise in das eheli- che Verhältnis ein und verletzte die Persönlichkeitsrechte schwer. Das le- gitime, aber rein fiskalische Interesse der Sozialbehörde vermöge einen solchen Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die Auflage sei auch aus diesem Grund unverhältnismässig. 1.2. Die Vorinstanz erwog, dass Altersguthaben der Sozialhilfe grundsätzlich vorgehen würden und im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der angefoch- tenen Verfügung knapp 62 Jahre alt gewesen, weshalb das Kapital als ver- fügbar einzustufen und dementsprechend ein Vorbezug möglich sei (ange- fochtener Entscheid, Erw. II/2.3.2). Bei monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 2'572.45 bis zum Vorbezug der AHV-Rente und dem zu berücksich- tigenden Freibetrag von Fr. 5'000.00 verbleibe dem Beschwerdeführer Ende Juni 2026 ein Alterskapital von ca. Fr. 43'800.00. Das Herauslösen des Altersguthabens vor dem Erreichen des vorzeitigen AHV-Bezugsalters sei deshalb verhältnismässig und zumutbar. Der Einwand des Beschwer- deführers, ihm stehe gestützt auf Art. 123 Abs. 1 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nur die Hälfte des Altersguthabens (Fr. 30'000.00) zu, verfange nicht. Diese Regelung be- ziehe sich auf die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung,

- 7 - der Beschwerdeführer sei aber lediglich gerichtlich getrennt und nicht ge- schieden (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.3). Es sei auch nicht zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer durch die Herauslösung des Al- tersguthabens einen erheblichen Vermögensverlust hinnehmen müsse. Eine angemessene Existenzsicherung im Pensionsalter werde nicht ge- fährdet (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.4). Weiter sei die notfalls kla- geweise Einholung der Zustimmung der getrenntlebenden Ehefrau in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizü- gigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vorgesehen. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ habe den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Auf- lage und Weisung zu Recht aufgefordert, die Zustimmung der Ehefrau zur Herauslösung des Altersguthabens notfalls einzuklagen (angefochtener Entscheid, Erw. II/2.4). 2. 2.1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integra- tion (§ 4 Abs. 1 SPG). Die Sozialhilfe ist jedoch insbesondere gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungen der Sozialversicherungen und freiwilligen Leistungen Dritter subsidiär (CHRISTOPH HÄFELI, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 73 f.). Anspruch auf Sozialhilfe besteht folglich, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfe- leistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Zu den eigenen Mitteln zählen namentlich Einkünfte und Zuwendun- gen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Als Vermögen gelten ne- ben Geldmitteln Guthaben, Wertschriften u.ä. unter anderem realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeansprüche (vgl. § 11 Abs. 3 SPV). Massge- bend sind darüber hinaus die von der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe erlassenen Richtlinien in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien), unter Vorbehalt der im SPG, in der SPV und in weite- ren Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen (vgl. § 2a SPV in der Fassung vom 1. Januar 2025). 2.2. Nach Kap. D.3.3. der SKOS-Richtlinien gehen Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe grundsätzlich vor (Abs. 1). Unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug von AHV-Leistungen verpflichtet (Abs. 2). Zusammen mit dem AHV-Vorbezug sind im Grundsatz auch Vermögen der 2. Säule herauszulösen und für den aktuellen sowie zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (Abs. 2 und 3). Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird (Abs. 1).

- 8 - 2.3. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbun- den werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Auflagen und Weisungen müssen sozial- hilferechtlichen Zwecken dienen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wobei Notwendigkeit und Tauglichkeit in jedem Fall individu- ell zu prüfen sind (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 146 f.; FELIX WOLFFERS, Grundriss des So- zialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 112). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) ist besonders zu prüfen, ob die Auflage oder Weisung grundsätzlich geeignet ist, um die in § 13 Abs. 1 SPG erwähnten Zwecke (Verbesserung der Lage der Hilfe suchenden Per- son und ihrer Angehörigen oder zweckentsprechende Verwendung der ma- teriellen Hilfe) zu erfüllen. Im Zusammenhang mit Alterskapital gilt in der Sozialhilfe nach Kap. D.3.3, Erläuterungen b) der SKOS-Richtlinien der Grundsatz, dass eine Auflage zum Bezug der Mittel der gebundenen Vorsorge erst zusammen mit jener zum AHV-Vorbezug erfolgen soll. Die Anzehrung auslösbarer Freizügig- keitsguthaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts soll nicht früher erfol- gen, um die Zielsetzung der 2. Säule (Sicherung der gewohnten Lebens- haltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV) nicht zu tangieren (vgl. Handbuch Soziales des Kantons Aargau, Kap. 9.4, abrufbar unter www.ag.ch / Themen / Soziales & Gesellschaft / Soziale Sicherheit, zuletzt besucht am 2. September 2026). Aus diesem Grund können unterstützte Personen nur dann zum Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens verpflichtet werden, wenn dieses gestützt auf die errechneten Lebenshaltungskosten bis zum Anspruch auf eine AHV-Rente (Vorbezug) ausreicht. Der vorzeitige Bezug darf nicht zu einem Rückfall in die Sozialhilfe führen (BGE 150 V 161, Erw. 7.3.2). 3. 3.1. Im Zeitpunkt des Entscheids der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom

17. Dezember 2025 war der Beschwerdeführer knapp 62,5 Jahre alt. Die Anmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente war somit noch nicht möglich bzw. erst ab dem 23. Juni 2026, als er 63 Jahre alt wurde (vgl. Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10; AHVG]). Die trotzdem von der Sozialkommission der Stadt Q._____ verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Auflage zur Auszahlung des Altersguthabens aus der beruflichen Vorsorge per 31. Januar 2026 bzw. 30. April 2026 und somit bevor der Be- schwerdeführer vorzeitig eine AHV-Rente beziehen konnte, widerspricht grundsätzlich der ausdrücklichen und verbindlichen Empfehlung in den SKOS-Richtlinien (vgl. Kap. D.3.3. Abs. 3 SKOS-Richtlinien; siehe oben Erw. II/2.2).

- 9 - Die Sozialkommission der Stadt Q._____ und die Vorinstanz begründen ihren Entscheid damit, dass die Altersleistungen in Höhe von ca. Fr. 60'300.00 (bei Auszahlung Ende Januar 2026) genügt hätten, um die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente ab Juli 2026 zu decken. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der zwar gerichtlich getrennte, aber nach wie vor verheiratete Beschwerdeführer nicht frei über sein Altersguthaben verfügen kann. Die Auszahlung der gesamten Altersleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters setzt bei bestehender, wenn auch gerichtlich getrennter Ehe zwingend die schriftliche Zustimmung seiner Ehefrau voraus (Art. 16 Abs. 3 FZV). Sie verweigert gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch ihre Zustimmung, weil mit einer vollumfänglichen Auszahlung der Altersvorsorge an den Beschwerdeführer ihr Anteil geschmälert würde (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2). Bei dieser Haltung ist denn auch nicht absehbar, dass bzw. weshalb sie ihre Meinung ändern und ihre Zustimmung erteilen sollte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht möglich, sein Altersguthaben selbständig auszulösen. 3.2. Wird die Zustimmung verweigert, kann die versicherte Person gestützt auf Art. 16 Abs. 3 FZV das Zivilgericht anrufen. Dieses hat die Interessen der Parteien zu würdigen und zu prüfen, ob der Ehegatte seine Zustimmung aus triftigen Gründen verweigert. Die Stichhaltigkeit der Begründung beur- teilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann sich etwa bei be- vorstehendem Scheidungsverfahren, besonderem Bedarf an der Aufrecht- erhaltung des Vorsorgeschutzes der Familie, notorischen Schwierigkeiten im Umgang mit Geld oder hohen Schulden ergeben (vgl. JÜRG ZIHLMANN, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, N. 61 zu Art. 5 FZG). Mit- hin hat das angerufene Gericht eine umfassende Prüfung vorzunehmen, ob die Verweigerung der Zustimmung durch objektive, schutzwürdige Inte- ressen des Ehegatten gerechtfertigt ist. Wird die Klage gutgeheissen, er- klärt das angerufene Gericht nicht die Zustimmung des Ehegatten, sondern ermächtigt die versicherte Person, die Austrittsleistung allein zu verlangen (ZIHLMANN, a.a.O., N. 63 zu Art. 5 FZG). Aus den Akten ergibt sich nicht, ob nach der bereits vor über 15 Jahren erfolgten gerichtlichen Trennung eine Auflösung der Ehe bevorsteht und allenfalls bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, ob und in welchem Umfang die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters an dessen Altersleistungen teilhaben würde, falls sie in diesem Zeitpunkt zwar noch gerichtlich getrennt, aber nicht geschieden wären. Ohne entspre- chende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) hielt die Vorinstanz lediglich fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte hälftige Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 123 Abs. 1 ZGB beziehe

- 10 - sich auf den güterrechtlichen Ausgleich bei einer Scheidung, der Be- schwerdeführer sei von seiner Ehefrau aber lediglich getrennt und nicht ge- schieden. Eine hälftige Teilung der Austrittsleistung stehe daher nicht zur Diskussion (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.3, S. 6). Diese Argu- mentation greift allerdings zu kurz. Es kann nicht ohne Kenntnis der ehe- bzw. vorsorgerechtlichen Umstände davon ausgegangen werden, der Be- schwerdeführer habe Anspruch auf das gesamte Altersguthaben und könne dessen Auszahlung bei fehlender Zustimmung seiner Ehefrau mit- tels einer Klage beim Zivilgericht erfolgreich geltend machen. 3.3. Angesichts der gerichtlichen Trennung der Eheleute, der Ansprüche der Ehefrau bei einer Scheidung und des Alters des Beschwerdeführers ist es aufgrund einer summarischen und unpräjudiziellen Prognose zweifelhaft, ob das Zivilgericht einer Klage nach Art. 16 Abs. 3 FZV stattgeben und den Beschwerdeführer ermächtigen würde, die Auslösung der Austrittsleistung allein (ohne Zustimmung seiner Ehefrau) zu verlangen. Damit könnte der Beschwerdeführer die betreffende Auflage durch die Er- hebung der Klage zwar formal erfüllen; aufgrund der geringen Erfolgsaus- sichten erweist sich die Durchsetzung der Auflage jedoch als sachlich nicht geboten und unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als der Zivilprozess mit erheblichem Aufwand verbunden ist, sinnvollerweise kaum ohne Rechtsvertretung geführt werden kann und ein erhebliches finanzielles Ri- siko birgt (selbst bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen bei einem Unterliegen die Parteikosten der Gegenpartei getragen werden; zudem befreit sie nicht endgültig von der Kostentragung). Hinzu kommt, dass das angerufene Gericht ein ordentliches Klageverfahren durchführen müsste und ein Entscheid voraussichtlich erst wenige Monate, bevor der heute 63-jährige Beschwerdeführer das ordentliche Rentenalter erreicht, zu erwarten wäre. 3.4. Insgesamt ist die Auflage, die fehlende Zustimmung der Ehefrau durch eine gerichtliche Ermächtigung zum alleinigen Bezug des Altersguthabens zu ersetzen und damit den Lebensunterhalt bis zum ordentlichen Rentenalter zu finanzieren, realistischerweise nicht umsetzbar. Der ihr zugrundelie- gende Sachverhalt ist jedenfalls nicht genügend abgeklärt. Sie erweist sich damit als nicht sachgerecht und unverhältnismässig. Ob mit der Auflage, die Ehefrau einzuklagen, auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) einhergeht, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Ebenfalls offenbleiben kann, ob es grundsätzlich rechtmässig war, den Be- schwerdeführer zum Bezug seines Altersguthabens zu verpflichten.

- 11 - 4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2026 ist aufzuheben. Der Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom

17. Dezember 2025 fällt damit ebenfalls dahin. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Somit gehen diese zu Lasten des Kantons. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 2. 2.1. Die Parteikosten werden gemäss § 32 Abs. 2 VRPG in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei anders als bei den Verfahrenskosten kein Behördenprivileg greift. Damit haben die unterliegenden Parteien (Vorinstanz und Sozialkommis- sion der Stadt Q._____) dem obsiegenden Beschwerdeführer die Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte, zu ersetzen (§ 33 Abs. 1 VRPG), wobei diese für ihren Kosten- anteil wiederum solidarisch haften (§ 33 Abs. 3 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. 2.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Der Entschädigungsrah- men richtet sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt (§ 8c AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenhei- ten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 191, Erw. 5.2). Vorliegend steht die Fortsetzung der materiellen Unterstützung bzw. die Finanzierung der Lebenshaltungskosten bis zum Vorbezug der AHV-Rente mit dem auszu- lösenden Altersguthaben infrage. Die Vorinstanz ging für die Dauer vom

1. Februar 2026 bis zum 30. Juni 2026 von monatlichen Ausgaben von

- 12 - rund Fr. 3'300.00 (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2.3.3) aus. Dies ergibt für fünf Monate einen Streitwert von Fr. 16'500.00. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der mutmassli- che Aufwand des Rechtsvertreters war knapp durchschnittlich (Vertretung bereits vor der Vorinstanz). Die Komplexität der Materie ist durchschnittlich, die Bedeutung des Falles ist für den Beschwerdeführer jedoch erheblich. Der Streitwert liegt im oberen Bereich des Streitwertrahmens. Unter Be- rücksichtigung aller Faktoren sowie des Umstands, dass der Vertreter nicht freischaffender Rechtsanwalt, sondern Angestellter der UFS ist, erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.00 (inkl. Auslagen) als angemessen. 3. 3.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwer- deführer ist in jenem Verfahren ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Ent- sprechend hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese gehen zu Lasten des Kantons (siehe vorne Erw. III/1). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war die Sozialkommission der Stadt Q._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); diese hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu er- setzen. Für die Festlegung der Parteientschädigung vor Vorinstanz gelten diesel- ben Grundsätze wie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (siehe vorne Erw. III/2.2). 3.2.2. Die Vorinstanz hatte die Parteikosten des Beschwerdeführers (inkl. Ausla- gen) auf Fr. 1'600.00 festgelegt. Sie ging von einem Streitwert in Höhe von Fr. 9'831.50 aus, was den Sozialhilfeleistungen für fünf Monate entspricht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Tatsächlich ist aber die Auslö- sung des Altersguthabens zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten bis zum Vorbezug der AHV-Rente strittig, weshalb wie im verwaltungsgericht- lichen Verfahren von einem Streitwert von Fr. 16'500.00 auszugehen ist (siehe zum Ganzen vorne Erw. III/2.2).

- 13 - Aufwand und Schwierigkeit des Falles bewertete die Vorinstanz als durch- schnittlich, was nicht zu beanstanden ist. Unter Berücksichtigung sämtli- cher Faktoren (siehe auch vorne Erw. III/2.2) erscheint für das vorinstanz- liche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und Bemühungen betreffend Anordnung superprovisorischer Massnahmen) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2026 und mit ihm auch der Be- schluss der Sozialkommission Q._____ vom 17. Dezember 2025 aufgeho- ben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Der Kantonale Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und die Sozialkom- mission der Stadt Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'200.00 je zur Hälfte mit Fr. 1'100.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Sozialkommission der Stadt Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG

- 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom

7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich