Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen (hier nicht relevante Sonder- bestimmungen vorbehalten). Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvorausset- zung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], N. 1 ff. der Vorbem. zu § 38 aVRPG, N. 6 zu § 40 aVRPG; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIF- FEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 50 ff. der Vorbem. zu §§ 19–28a VRG).
E. 2.2 Der Entscheid des DVI vom 12. Februar 2026 wurde gemäss "Track & Trace"-Auszug zur Sendungsnummer D mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Dienstag, 10. März 2026, ins Postfach zugestellt (vgl. zu dieser Zustellungsart: Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2023 vom
19. Oktober 2023, Erw. 3.4 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 28. April 2026 selbst, die Sendung am 10. März 2026 gelesen zu haben; die Eröffnung des Entscheids erfolgte somit am
10. März 2026. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am Tag nach der Zustellung, am 11. März 2026, zu laufen und endete – unter Berücksichti- gung des österlichen Fristenstillstands – am Freitag, 24. April 2026 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]).
E. 2.3 Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang ver- fügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elek-
- 6 - tronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden (§ 7 Abs. 3 VRPG). Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Kon- kursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) anerkannten Zu- stellplattformen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Über- mittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 [Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215]). Als an- erkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf ei- nem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Sig- natur, ZertES; SR 943.03) beruht (§ 3 Abs. 1 ÜmV).
E. 2.4 Die vom Beschwerdeführer in elektronischer Form eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ging gemäss Abgabequittung am 28. April 2026, 23.59 Uhr, auf der Zustellplattform beim Verwaltungsgericht ein. Die Be- schwerdeerhebung erfolgte im Rahmen des elektronischen Rechtsver- kehrs zwar formgültig, aber dennoch klar verspätet.
E. 3.1 Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Par- tei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein- zureichen (Abs. 2). Voraussetzung für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Wahrung der Frist für die säumige Partei objektiv oder subjektiv unmöglich war. Leichtes Verschulden liegt vor, wenn eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte (JENNY/ABEGG, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a und 4 zu Art. 148 ZPO). Der Hinderungsgrund muss zudem kausal für die Säumnis sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016, Erw. 2.2.5; NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 148 ZPO).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. April 2026 wie folgt:
- 7 - Die DVI-Mitteilung samt Rechnung vom 21./22. April 2026 mit dem Signal «nach Rechtskraft» erfolgte damit jedenfalls vor dem frühestmöglichen Fristende. Es wird nicht behauptet, dass diese Rechnung eine neue 30- tägige Frist eröffnet hätte. Sie ist aber ein starkes Treu-und-Glauben-, Ver- trauensschutz- und Verschuldensargument. Bei der Kombination aus A- Post Plus, Nachsendungsauftrag, Postfach Q._____, ePost-Scanning, Osterstillstand und Eigenvertretung liegt jedenfalls kein grobes Ver- schulden vor. Art. 148 ZPO ist damit über § 28 VRPG/AG erfüllt: höchstens leichtes Verschulden, Gesuch innert zehn Tagen seit Klärung des Säum- nisgrundes und gleichzeitige Nachholung der Rechtshandlung. Zusätzlich sind § 18 VRPG/AG und § 26 VRPG/AG als Fairnessverstärker zu berück- sichtigen. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die ihm (mut- masslich) am 22. April 2026 durch das DVI, Generalsekretariat, mit A-Post zugestellte Rechnung vom 21. April 2026 (Beschwerdebeilage). Demge- mäss wurde ihm "[n]ach Rechtskraft des Entscheids vom 12. Februar 2026" die Rechnung betreffend die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 zu- gestellt.
E. 3.3 Das Schreiben des DVI vom 21. April 2026 mit dem Hinweis auf die Rechts- kraft des Entscheids vom 12. Februar 2026 erweist sich zwar angesichts der damals noch laufenden Rechtsmittelfrist als unzutreffend; dies vermag aber nichts am Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu ändern (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG). Auch nach Treu und Glauben durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass sich gestützt auf dieses Schreiben am Frist- ablauf etwas geändert hätte, im Gegenteil: Dem Schreiben war gerade nichts zu entnehmen, was darauf hingedeutet hätte, dass sich die Rechts- mittelfrist über den 24. April 2026 hinaus verlängert hätte. Der Beschwerdeführer ging gemäss Beschwerdeschrift, S. 2, selbst davon aus, dass die Frist frühestens am 24. April 2026 endete. Weshalb es ihm nach Erhalt des Schreibens des DVI vom 22. April 2026 nicht möglich ge- wesen sein sollte, bis am 24. April 2026 zumindest eine kurze Beschwer- deschrift mit Antrag und Begründung einzureichen, legt er nicht dar. Es ist damit kein rechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen der dem Be- schwerdeführer vorzeitig zugestellten Rechnung bzw. Rechtskraftmittei- lung des DVI und der erst am 28. April 2026 eingereichten Verwaltungsge- richtsbeschwerde ersichtlich.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte erstmals mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (siehe vorne lit. C/2) technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Si- gnatur der Beschwerde vor.
- 8 - Dabei handelt es sich um einen neu kreierten Argumentationsstrang, denn im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. April 2026 blieb dieser Ge- sichtspunkt gänzlich unerwähnt, obwohl ein Fristwiederherstellungsgesuch bereits bei seiner Einreichung zu begründen ist.
E. 4.2.1 Selbst wenn es am 24. April 2026 tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu technischen Problemen bei der elektronischen Signatur der Beschwerde gekommen sein sollte, so liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
E. 4.2.2 Bei Fristversäumnissen infolge technischer Probleme auf digitalen Zustell- plattformen wird grundsätzlich grobes Verschulden angenommen (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung - Art. 1– 408 ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 18a zu Art. 148 ZPO m.w.H.). Erhält der Absen- der einer elektronischen Eingabe keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postali- schen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätz- lich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (insbesondere anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elek- tronischem Weg zu übermitteln, dass bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege resp. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Forma- lismus dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. Novem- ber 2025, Erw. 7.5 m.w.H.).
E. 4.2.3 Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.173 vom 25. Juni 2024, Erw. I/4.4.1, auch zum Nachfolgenden). Eingaben an eine Aargauer Behörde sind an das von der Behörde verwen- dete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln (§ 4 Abs. 1 ÜmV). Ge- mäss § 4b ÜmV wahrt die Eingabe an eine Behörde die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor
- 9 - Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt (Abs. 1). Ist das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zu- stellplattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Behördenpor- tal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform erstmals wieder erreichbar ist (Abs. 2). Die Nichterreichbarkeit des Behördenportals mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform ist von der Partei glaubhaft zu machen (Abs. 3).
E. 4.2.4 Nicht jede technische Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem elektroni- schen Rechtsverkehr ist damit rechtlich erheblich. Entscheidend ist viel- mehr, ob die Nichterreichbarkeit der massgebenden behördlichen Infra- struktur glaubhaft gemacht ist oder ob dargetan wird, dass die Fristver- säumnis trotz pflichtgemässer Sorgfalt unvermeidbar war. Beides ist vorlie- gend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Zustellplattform sei am letz- ten Tag der Frist, also am 24. April 2026, nicht erreichbar gewesen. Viel- mehr argumentiert er, es habe technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur seiner Beschwerde gegeben. Die oben ge- nannten besonderen Bestimmungen von § 4b Abs. 2 ÜmV beschränken sich jedoch auf die Nichterreichbarkeit der Zustellplattform und sind auf technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nicht anwendbar.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 auf Schwierigkeiten innerhalb seines eigenen Signaturvorgangs. Solche Um- stände vermögen eine Fristwiederherstellung für sich allein nicht zu be- gründen. Zu den mit Eingabe vom 12. Mai 2026 eingereichten Unterlagen ist der Vollständigkeit halber lediglich Folgendes auszuführen: Die als Beleg A eingereichte E-Mail-Nachricht-Antwort (auf welcher An- frage diese beruht, ist nicht ersichtlich) des Supports des SwissID-Teams vom 11. Mai 2026 09:06:27 Uhr, wonach nach dem letzten Release "be- dauerlicherweise ein temporäres Problem beim SwissSign-Signaturdienst aufgetreten" sei, ist zu allgemein gehalten, um den behaupteten Hinde- rungsgrund zu belegen. Daraus ergibt sich weder, dass das erwähnte Pro- blem gerade den hier relevanten Fristablauf vom 24. April 2026 betraf, noch dass die konkrete Übermittlung der vorliegenden Beschwerde dadurch ver- unmöglicht wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg B1 geht hervor, dass er am 24. April 2026 um 18.52 Uhr das Dokument <VG_Be- schwerde_2026-04-24_clean.pdf> an SwissSign gesendet, aber den Auf- trag zur elektronischen Signatur noch nicht erteilt hat. Aus den Belegen B3
- 10 - und B4 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2026 um 23.51 Uhr das Dokument <Beschwerde DVI.pdf> bei SwissSign einge- reicht und am 25. April 2026 um 00.33 Uhr elektronisch signiert hat, wobei der Signiervorgang innert weniger Sekunden abgeschlossen wurde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Belegen B2 und B5 am 24. Ap- ril 2026 um 23.48 Uhr und am 25. April 2026 um 00.31 Uhr bei SwissID angemeldet. Keiner dieser Belege zeigt, dass es im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur zu technischen Problemen gekommen ist. Die mit Beilage A eingereichten Belege, welche auf "temporäre Probleme beim SwissSign-Signaturdienst" hinweisen, datieren erst vom 11. Mai 2026 und enthalten keine Hinweise, dass diese "temporären Probleme" bereits am
24. April 2026 bestanden.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG nicht eingehalten worden und es besteht kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und man- gels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 950.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) samt Eingaben des Be- schwerdeführers in Kopie das Strassenverkehrsamt samt Eingaben des Beschwerdeführers in Kopie das Bundesamt für Strassen (ASTRA) - 11 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Lang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2026.165 / JL / wm (DVIRD.25.153) Art. 112 Urteil vom 11. Juni 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 12. Februar 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenver- kehrsamt) entzog A._____ mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 vor- sorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Einer allfälligen gegen die Verfügung gerichteten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A._____ mit Eingabe vom 26. November 2025 Beschwerde beim Departement Volks- wirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2025, wobei er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte. 2. Das DVI wies die Beschwerde nach materieller Beurteilung mit Entscheid vom 12. Februar 2026 ab. Einer allfälligen gegen den Entscheid gerichte- ten Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. C. 1. Mit elektronisch eingereichter Eingabe vom 28. April 2026 erhob A._____ Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den ihm am 10. März 2026 zu- gestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI und beantragte Folgendes: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Eventualiter sei die Beschwerdefrist gemäss § 28 VRPG/AG in Verbindung mit Art. 148 ZPO wiederherzustellen. Die vorliegende Eingabe gilt als gleichzeitige Nachholung der versäumten Rechtshandlung. 3. Superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, sei anzuordnen, dass aus den Begutachtungs-, Mitwirkungs-, Kosten- und Vollstreckungsfolgen der Ver- fügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2025 sowie aus der DVI-Rechnung / Rechtskraftmitteilung vom 21./22. April 2026 bis zum ge- richtlichen Zwischenentscheid keine neuen Nachteile abgeleitet werden dürfen.
- 3 - 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung mindestens hinsichtlich Frist-, Kosten-, Mitwirkungs-, Vollstreckungs-, Gutachtensauftrags- und Verfestigungsfolgen wiederherzustellen; eventualiter seien entsprechende vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 5. Eventualiter sei der vorsorgliche Sicherungsentzug bis zum gerichtlichen Zwischenentscheid aufzuheben und die Fahrberechtigung befristet unter strengen Auflagen wiederherzustellen; subeventualiter sei eine eng be- schränkte Fahrberechtigung für notwendige Fahrten zu Arbeit, Medizin, Therapie, Behörden und Begutachtung anzuordnen. 6. Der Entscheid des DVI vom 12. Februar 2026 und die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. Oktober 2025 seien aufzuheben. Eventu- aliter sei die Sache an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen zur un- verzüglichen Nachholung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass eines neuen Entscheids gemäss § 21 Abs. 2 VRPG/AG. 7. Die Vorinstanz, das Strassenverkehrsamt, die Post CH AG und/oder ePost/KLARA seien zur Edition der vollständigen Zustell-, Nachsende-, Postfach-, Scan-, Bereitstellungs-, Benachrichtigungs-, Abruf- und Down- loadunterlagen zur Sendung Nr. D sowie der internen Grundlage der DVI- Rechnung / Rechtskraftmitteilung vom 21./22. April 2026 zu verpflichten. 8. Ferner seien beizuziehen beziehungsweise zu edieren: die vollständige Originalakte des Strassenverkehrsamts zur Verfügung vom 24. Oktober 2025; die vollständige DVI-Akte zur Behandlung des Gesuchs um auf- schiebende Wirkung und Superprovisorium; die vollständige Kantonspoli- zei-Aargau-Akte zum Vorfall vom 14. August 2025 einschliesslich Original- radarfotos, Original-Bildvergleich und Identitätsabklärungen; der Original- rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. November 2025 zum Vorfall vom
14. September 2025; die Originale oder amtlichen Kopien der Gutachten B._____ vom 2. Mai 2023 und C._____ vom 14. August 2023 samt Wie- dererteilungs- und Auflagenakten; sowie die Original-E-Mail-Korrespon- denz vom 9. Oktober 2023 bis 1. November 2023 betreffend Rita- lin/Fahren, soweit sie nicht bereits aktenkundig ist. 9. Nach vollständiger Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Ergänzung und Präzisierung der Beschwerde anzusetzen. 10. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, einschliesslich Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüssen; so- weit erforderlich sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei vor jeder Kostenvorschussverfügung über das URP-Ge- such zu entscheiden und eine kurze Nachfrist zur Ergänzung finanzieller Belege anzusetzen.
- 4 - 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons; eventuali- ter sei wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel und der jedenfalls nicht aussichtslosen Beschwerde auf Gerichtskosten zu verzichten. 2. Mit elektronischer Eingabe vom 12. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer – nach instruktionsrichterlich gewährter Gelegenheit zum Beschwerderück- zug – an seiner Beschwerde fest und reichte neue Belege als Beweismittel ein. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei nicht als zurückgezogen abzuschreiben. 2. Die SwissID-/SwissSign-Supportantwort E vom 11.05.2026 und die beige- fügte Beweisübersicht seien zu den Akten zu nehmen. 3. Diese Eingabe sei als Präzisierung und Beweisnachtrag zum bereits am 28./29.04.2026 gestellten Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln. 4. Das Gesuch um Fristwiederherstellung sei unter Würdigung des neuen Drittbelegs gutzuheissen. 5. Eventualiter seien vor einem Nichteintreten oder einer Abweisung die re- levanten SwissID-/SwissSign-Providerdaten zum Ticket E, zur Signaturan- frage sowie zu den Wallet-/QR-/Session-Vorgängen vom 24./25. April 2026 beizuziehen. 6. Die unentgeltliche Rechtspflege sei nicht wegen Aussichtslosigkeit zu ver- weigern, solange diese Drittbelege und Providerdaten nicht gewürdigt wur- den. 3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache abgewiesen. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 1. Juni 2026 ein. 4. Auf das Einholen von Beschwerdeantworten wurde verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 VRPG). Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen (hier nicht relevante Sonder- bestimmungen vorbehalten). Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvorausset- zung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normen- kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], N. 1 ff. der Vorbem. zu § 38 aVRPG, N. 6 zu § 40 aVRPG; siehe auch MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIF- FEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 50 ff. der Vorbem. zu §§ 19–28a VRG). 2.2. Der Entscheid des DVI vom 12. Februar 2026 wurde gemäss "Track & Trace"-Auszug zur Sendungsnummer D mit A-Post Plus versandt und dem Beschwerdeführer am Dienstag, 10. März 2026, ins Postfach zugestellt (vgl. zu dieser Zustellungsart: Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2023 vom
19. Oktober 2023, Erw. 3.4 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Eingabe vom 28. April 2026 selbst, die Sendung am 10. März 2026 gelesen zu haben; die Eröffnung des Entscheids erfolgte somit am
10. März 2026. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am Tag nach der Zustellung, am 11. März 2026, zu laufen und endete – unter Berücksichti- gung des österlichen Fristenstillstands – am Freitag, 24. April 2026 (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]). 2.3. Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang ver- fügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elek-
- 6 - tronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden (§ 7 Abs. 3 VRPG). Als qualifizierte elektronische Zugänge gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Kon- kursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) anerkannten Zu- stellplattformen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Über- mittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 [Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215]). Als an- erkannte elektronische Signatur gilt eine qualifizierte Signatur, die auf ei- nem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Sig- natur, ZertES; SR 943.03) beruht (§ 3 Abs. 1 ÜmV). 2.4. Die vom Beschwerdeführer in elektronischer Form eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ging gemäss Abgabequittung am 28. April 2026, 23.59 Uhr, auf der Zustellplattform beim Verwaltungsgericht ein. Die Be- schwerdeerhebung erfolgte im Rahmen des elektronischen Rechtsver- kehrs zwar formgültig, aber dennoch klar verspätet. 3. 3.1. Gemäss § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Par- tei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein- zureichen (Abs. 2). Voraussetzung für die Wiederherstellung einer Frist ist, dass die Wahrung der Frist für die säumige Partei objektiv oder subjektiv unmöglich war. Leichtes Verschulden liegt vor, wenn eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte (JENNY/ABEGG, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3a und 4 zu Art. 148 ZPO). Der Hinderungsgrund muss zudem kausal für die Säumnis sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016, Erw. 2.2.5; NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 148 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer begründete sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 28. April 2026 wie folgt:
- 7 - Die DVI-Mitteilung samt Rechnung vom 21./22. April 2026 mit dem Signal «nach Rechtskraft» erfolgte damit jedenfalls vor dem frühestmöglichen Fristende. Es wird nicht behauptet, dass diese Rechnung eine neue 30- tägige Frist eröffnet hätte. Sie ist aber ein starkes Treu-und-Glauben-, Ver- trauensschutz- und Verschuldensargument. Bei der Kombination aus A- Post Plus, Nachsendungsauftrag, Postfach Q._____, ePost-Scanning, Osterstillstand und Eigenvertretung liegt jedenfalls kein grobes Ver- schulden vor. Art. 148 ZPO ist damit über § 28 VRPG/AG erfüllt: höchstens leichtes Verschulden, Gesuch innert zehn Tagen seit Klärung des Säum- nisgrundes und gleichzeitige Nachholung der Rechtshandlung. Zusätzlich sind § 18 VRPG/AG und § 26 VRPG/AG als Fairnessverstärker zu berück- sichtigen. Dabei stützte sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die ihm (mut- masslich) am 22. April 2026 durch das DVI, Generalsekretariat, mit A-Post zugestellte Rechnung vom 21. April 2026 (Beschwerdebeilage). Demge- mäss wurde ihm "[n]ach Rechtskraft des Entscheids vom 12. Februar 2026" die Rechnung betreffend die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 zu- gestellt. 3.3. Das Schreiben des DVI vom 21. April 2026 mit dem Hinweis auf die Rechts- kraft des Entscheids vom 12. Februar 2026 erweist sich zwar angesichts der damals noch laufenden Rechtsmittelfrist als unzutreffend; dies vermag aber nichts am Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist zu ändern (vgl. § 28 Abs. 3 VRPG). Auch nach Treu und Glauben durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass sich gestützt auf dieses Schreiben am Frist- ablauf etwas geändert hätte, im Gegenteil: Dem Schreiben war gerade nichts zu entnehmen, was darauf hingedeutet hätte, dass sich die Rechts- mittelfrist über den 24. April 2026 hinaus verlängert hätte. Der Beschwerdeführer ging gemäss Beschwerdeschrift, S. 2, selbst davon aus, dass die Frist frühestens am 24. April 2026 endete. Weshalb es ihm nach Erhalt des Schreibens des DVI vom 22. April 2026 nicht möglich ge- wesen sein sollte, bis am 24. April 2026 zumindest eine kurze Beschwer- deschrift mit Antrag und Begründung einzureichen, legt er nicht dar. Es ist damit kein rechtlich erheblicher Zusammenhang zwischen der dem Be- schwerdeführer vorzeitig zugestellten Rechnung bzw. Rechtskraftmittei- lung des DVI und der erst am 28. April 2026 eingereichten Verwaltungsge- richtsbeschwerde ersichtlich. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (siehe vorne lit. C/2) technische Schwierigkeiten bei der elektronischen Si- gnatur der Beschwerde vor.
- 8 - Dabei handelt es sich um einen neu kreierten Argumentationsstrang, denn im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 28. April 2026 blieb dieser Ge- sichtspunkt gänzlich unerwähnt, obwohl ein Fristwiederherstellungsgesuch bereits bei seiner Einreichung zu begründen ist. 4.2. 4.2.1. Selbst wenn es am 24. April 2026 tatsächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu technischen Problemen bei der elektronischen Signatur der Beschwerde gekommen sein sollte, so liesse sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. 4.2.2. Bei Fristversäumnissen infolge technischer Probleme auf digitalen Zustell- plattformen wird grundsätzlich grobes Verschulden angenommen (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung - Art. 1– 408 ZPO, 2. Aufl. 2026, N. 18a zu Art. 148 ZPO m.w.H.). Erhält der Absen- der einer elektronischen Eingabe keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postali- schen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätz- lich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (insbesondere anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elek- tronischem Weg zu übermitteln, dass bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen. Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege resp. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Forma- lismus dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2025 vom 27. Novem- ber 2025, Erw. 7.5 m.w.H.). 4.2.3. Bei elektronischer Einreichung einer Eingabe ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (§ 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.173 vom 25. Juni 2024, Erw. I/4.4.1, auch zum Nachfolgenden). Eingaben an eine Aargauer Behörde sind an das von der Behörde verwen- dete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln (§ 4 Abs. 1 ÜmV). Ge- mäss § 4b ÜmV wahrt die Eingabe an eine Behörde die Frist, wenn sie beim Behördenportal mit Zustellfunktion oder bei der Zustellplattform vor
- 9 - Ablauf der Frist eingegangen ist. Es wird eine Quittung (Eingangsquittung) ausgestellt (Abs. 1). Ist das Behördenportal mit Zustellfunktion oder die Zu- stellplattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar, verlängert sich die Frist bis zum Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Behördenpor- tal mit Zustellfunktion oder die Zustellplattform erstmals wieder erreichbar ist (Abs. 2). Die Nichterreichbarkeit des Behördenportals mit Zustellfunktion oder der Zustellplattform ist von der Partei glaubhaft zu machen (Abs. 3). 4.2.4. Nicht jede technische Schwierigkeit im Zusammenhang mit dem elektroni- schen Rechtsverkehr ist damit rechtlich erheblich. Entscheidend ist viel- mehr, ob die Nichterreichbarkeit der massgebenden behördlichen Infra- struktur glaubhaft gemacht ist oder ob dargetan wird, dass die Fristver- säumnis trotz pflichtgemässer Sorgfalt unvermeidbar war. Beides ist vorlie- gend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Zustellplattform sei am letz- ten Tag der Frist, also am 24. April 2026, nicht erreichbar gewesen. Viel- mehr argumentiert er, es habe technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur seiner Beschwerde gegeben. Die oben ge- nannten besonderen Bestimmungen von § 4b Abs. 2 ÜmV beschränken sich jedoch auf die Nichterreichbarkeit der Zustellplattform und sind auf technische Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur nicht anwendbar. 4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe vom 12. Mai 2026 auf Schwierigkeiten innerhalb seines eigenen Signaturvorgangs. Solche Um- stände vermögen eine Fristwiederherstellung für sich allein nicht zu be- gründen. Zu den mit Eingabe vom 12. Mai 2026 eingereichten Unterlagen ist der Vollständigkeit halber lediglich Folgendes auszuführen: Die als Beleg A eingereichte E-Mail-Nachricht-Antwort (auf welcher An- frage diese beruht, ist nicht ersichtlich) des Supports des SwissID-Teams vom 11. Mai 2026 09:06:27 Uhr, wonach nach dem letzten Release "be- dauerlicherweise ein temporäres Problem beim SwissSign-Signaturdienst aufgetreten" sei, ist zu allgemein gehalten, um den behaupteten Hinde- rungsgrund zu belegen. Daraus ergibt sich weder, dass das erwähnte Pro- blem gerade den hier relevanten Fristablauf vom 24. April 2026 betraf, noch dass die konkrete Übermittlung der vorliegenden Beschwerde dadurch ver- unmöglicht wurde. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beleg B1 geht hervor, dass er am 24. April 2026 um 18.52 Uhr das Dokument an SwissSign gesendet, aber den Auf- trag zur elektronischen Signatur noch nicht erteilt hat. Aus den Belegen B3
- 10 - und B4 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2026 um 23.51 Uhr das Dokument bei SwissSign einge- reicht und am 25. April 2026 um 00.33 Uhr elektronisch signiert hat, wobei der Signiervorgang innert weniger Sekunden abgeschlossen wurde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer gemäss den Belegen B2 und B5 am 24. Ap- ril 2026 um 23.48 Uhr und am 25. April 2026 um 00.31 Uhr bei SwissID angemeldet. Keiner dieser Belege zeigt, dass es im Zusammenhang mit der elektronischen Signatur zu technischen Problemen gekommen ist. Die mit Beilage A eingereichten Belege, welche auf "temporäre Probleme beim SwissSign-Signaturdienst" hinweisen, datieren erst vom 11. Mai 2026 und enthalten keine Hinweise, dass diese "temporären Probleme" bereits am
24. April 2026 bestanden. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 VRPG nicht eingehalten worden und es besteht kein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und man- gels anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG) ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 950.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) samt Eingaben des Be- schwerdeführers in Kopie das Strassenverkehrsamt samt Eingaben des Beschwerdeführers in Kopie das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
- 11 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 11. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Lang