Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren WBE.2026.147, das den Lebenspartner der Beschwerdeführerin betrifft. Da die rechtliche und tat- sächliche Ausgangslage in den beiden Verfahren nicht per se dieselbe ist, die beiden Verfahren bislang getrennt geführt wurden und eine Verfahrens- vereinigung nicht beantragt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die beiden Ver- fahren formell zu vereinigen. Es drängt sich jedoch insbesondere hinsicht- lich der Parteientschädigung eine Koordinierung der Verfahren auf.
E. 2 Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
- 5 - Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2026 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben.
E. 2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 verspätet eingereicht worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Postsendung erst am 4. bzw. 5. Februar 2026 erhalten habe, seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Weder der Sendungsverlauf noch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Kontaktformular der Schweizerischen Post vom 10. Februar 2026 enthielten Hinweise auf Zu- stellschwierigkeiten oder eine Fehlzustellung. Es sei deshalb auf die Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post abzustellen, gemäss welcher die Verfügung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 zugestellt worden sei. Damit sei die Einsprachefrist am 6. Februar 2026 abgelaufen und die am 16. Februar 2026 aufgegebene Einsprache verspätet einge- reicht worden. Nachdem auf das Zustelldatum gemäss Sendungsverlauf abgestellt werde und die Beschwerdeführerin nicht vorbringe, weshalb es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist eine Ein- sprache einzureichen, sei auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 erst am 5. Februar 2026 erhalten. Die eng nebeneinander liegenden Briefkästen des Mehrfamilienhauses, in dem sie wohne, böten ein erhöhtes Risiko von Zustellfehlern. Es sei in der Vergan- genheit wiederholt vorgekommen, dass sie falsche Sendungen zugestellt erhalten habe oder Sendungen an sie in andere Briefkästen geworfen wor- den seien. In der Zeit zwischen dem 7. Januar 2026 und dem 5. Februar 2026 habe sie sich zu Hause aufgehalten. Sie oder ihr Partner hätten den Briefkasten täglich geleert und die eingegangene Post jeweils noch am selben Tag geöffnet. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass die Verfügung bei der Beschwerdeführerin verloren gegangen sei. Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin an die Poststelle Q._____ gewandt und formell Beschwerde wegen verspäteter Zustellung eingereicht, während ihr Vertreter beim MIKA opponiert habe, sodann habe sie am 16. Februar 2026 Einsprache gegen die Verfügung erhoben. Ihre Vorbringen und ihr Verhalten nach dem 5. Februar 2026 vermöchten hinreichende Zweifel am behaupteten Zustellzeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung zu begründen. Damit sei der Nachweis bezüglich der am 7. Januar 2026 erfolgten Zustellung nicht erbracht und es sei stattdes- sen auf den effektiven Zugang am 5. Februar 2026 abzustellen. Die Ein- sprache vom 16. Februar 2026 sei damit rechtzeitig erfolgt.
- 7 - 3.
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Haupt- und Eventualantrag nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Feststellung der Recht- zeitigkeit ihrer Einsprache bzw. der erfüllten Voraussetzungen für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist verlangt, handelt es sich um Feststel- lungsbegehren, die gegenüber dem Gestaltungsbegehren subsidiär sind (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen praktischen Nutzen die Beschwerdefüh- rerin – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
E. 3.1 Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbeleh- rung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schrift- lich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gel- ten (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Fol- gen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Für die korrekte Zustellung einer Verfügung ist in Anwendung des allge- meinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3, und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Zur Zustellung mit "A-Post Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tat- sächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Schweizerische Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2026 und 9C_96/2026 vom 22. April 2026, Erw. 4.2; 9C_97/2025 vom 4. April 2025, Erw. 4.5 mit Hinweisen). Auf die Darstellung des Adressaten oder der Adressatin, dass eine fehler- hafte Zustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Um- stände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent- springt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_189/2022 vom 8. März 2022, Erw. 3.2.3). Fehler bei der Postzu- stellung liegen nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie vernachlässigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 2.4). Rein hypothetische Überle- gungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern ge- nügen für sich allein nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung um- zustossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, Erw. 4.2). Erforderlich sind konkrete Zeichen für einen Fehler
- 8 - (BGE 142 IV 201, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2D_9/2025 vom
4. September 2025, Erw. 3.3 m.w.H.). Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung kann sodann auch auf- grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände umgestossen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023, Erw. 4.3.1; 9C_282/2014 vom 25. März 2015, Erw. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7188/2018 vom 30. August 2019, Erw. 1.3.3). Als gewichtiges Indiz berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch das Verhalten des Empfängers (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 105 III 43, Erw. 3).
E. 3.2 Nach dem Gesagten begründet der "Track & Trace"-Eintrag der Schweize- rischen Post zwar eine natürliche Vermutung dafür, dass die mittels A-Post Plus versandte Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 am 7. Januar 2026 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde. Diese Ver- mutung kann aber umgestossen werden, namentlich, wenn konkrete Um- stände vorliegen, welche eine fehlerhafte Zustellung als nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen (siehe vorne Erw. II/3.1). Solche Umstände sind vorliegend dargetan. Die Beschwerdeführerin macht nicht bloss in allgemeiner Weise geltend, Postsendungen könnten fehlgeleitet werden. Vielmehr bringt sie vor, es sei in dem von ihr bewohn- ten Mehrparteienhaus bereits wiederholt zu Fehlzustellungen gekommen, indem an sie adressierte Sendungen in andere Briefkästen geworfen wor- den seien und sie umgekehrt falsche Sendungen zugestellt erhalten habe. Zum Beweis ihrer Behauptung bietet sie eine Parteibefragung an. Auch wenn die Briefkästen entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin anhand der eingereichten Fotos nicht besonders eng nebeneinander ange- ordnet sind, ist die Darlegung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die Verfügung des MIKA entge- gen dem Sendungsverlauf zunächst in einen falschen Briefkasten gelegt und der Beschwerdeführerin erst später weitergeleitet worden sein könnte. Die Darlegung der Beschwerdeführerin ist umso mehr nachvollziehbar, als ihr Verhalten nach der behaupteten Zustellung der Verfügung in die Ge- samtwürdigung einzubeziehen ist. Mit E-Mail vom 6. Februar 2026 an das MIKA nimmt ein Bekannter der Beschwerdeführerin in deren Auftrag auf die "Postzustellung am vergangenen Mittwoch den 04.02.2026 und den uns gewährten Fristenangleich" Bezug (MI-act. 78), wobei aus der Antwort des MIKA deutlich wird, dass es dabei um die hier strittige Verfügung ging (MI-act. 80). Mit E-Mail vom 10. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin sodann gegenüber dem MIKA fest, dass sie die Verfügung erst am Don- nerstag, 5. Februar 2026 erhalten habe und ersuchte um Fristverlängerung (MI-act. 82 f.). Gleichentags gab sie bei der Schweizerischen Post eine
- 9 - Nachforschungsmeldung betreffend die Zustellung der Verfügung in Auf- trag (MI-act. 84). Zwar erfolgte die Beanstandung bei der Schweizerischen Post nicht bereits am Tag der behaupteten Zustellung. Indessen wandte sich die Beschwerdeführerin innert einem bzw. zwei Tagen über ihren Be- kannten an das MIKA und machte den behaupteten Zustellfehler geltend. Dieses Verhalten mag für sich allein keinen Rückschluss auf den tatsäch- lichen Zustellzeitpunkt erlauben; es spricht jedoch gegen eine ordnungsge- mässe Zustellung und für das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer späteren Zustellung, wobei daran zu erinnern ist, dass die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin vermutet wird (siehe vorne Erw. II/3.1). Entgegen der Vorinstanz führt sodann der Umstand allein, dass der Be- kannte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Februar 2026 von einer Zustellung am 4. Februar 2026 sprach, während die Beschwerdeführerin (stets) eine Zustellung am 5. Februar 2026 geltend machte, nicht dazu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Ob die Verfügung am 4. oder am 5. Februar 2026 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, da die Einsprache mit Post- aufgabe am 16. Februar 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt ist.
E. 3.3 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin dargelegten konkre- ten Umstände und ihr aktenkundiges Verhalten ernsthafte und nachvoll- ziehbare Zweifel an der Annahme zu begründen, die Verfügung sei ihr be- reits am 7. Januar 2026 ordnungsgemäss zugestellt worden. Der "Track & Trace"-Eintrag reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Zugang an diesem Datum mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen. Demgegenüber erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung erst am 5. Februar 2026 in ihren Machtbereich gelangte, plausibel. Ausgehend von einem Zugang am 5. Februar 2026 begann die Ein- sprachefrist am 6. Februar 2026 zu laufen. Die am 16. Februar 2026 erho- bene Einsprache erfolgte damit rechtzeitig. 4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 16. März 2026 ist in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit der Anweisung, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Nachdem sich die Einsprache als rechtzeitig erhoben erweist, erübrigt sich die Prüfung des Eventualbegehrens betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist.
- 10 - III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall erscheint in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen grundsätzlich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Parallelfallverfahren WBE.2026.147 mit getrennter Eingabe eine Beschwerde mit praktisch identischem Wortlaut einreichte, rechtfertigt es sich, den mutmasslichen Aufwand anteilig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Dem Umstand, dass zwei Eingaben gemacht wur- den, leichte Anpassungen erforderlich waren und die Auslagen doppelt an- fielen, ist durch eine Erhöhung der Entschädigung um Fr. 500.00 Rechnung zu tragen. Damit ist für beide Verfahren zusammen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen, aus- machend je Verfahren Fr. 1'500.00. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung im vorliegenden Verfahren inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.
- 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. I/3) – einzutreten ist.
E. 5 Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. Benjamin Schindler/Anne Kneer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). II. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht, mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegrün- dung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des
- 6 - Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1). 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2026 wird aufgehoben und die An- gelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu er- setzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
- Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 12 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Starkermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
2. Kammer WBE.2026.149 / fs / we ZEMIS [***] (E.2026.013) Art. 56 Urteil vom 11. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Lehner Gerichtsschreiberin i.V. Starkermann Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien, führerin vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erlöschen des Aufenthaltsrechts EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 9. März 2020 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis zum 9. März 2022 erteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4 f.). Am 29. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Ver- längerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme (MI-act. 7 f.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 stellte das Amt für Migration und Integration Kanton Aar- gau (MIKA) fest, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (MI-act. 9 f.). Es forderte sie wiederholt zur Einreichung von Un- terlagen auf und erstreckte die angesetzten Fristen mehrfach (MI-act. 9 f., 11, 12 f., 14, 19 f., 22, 23, 24, 25 f., 27, 28). Nachdem die Beschwerdefüh- rerin die zuletzt bis zum 28. Juni 2024 erstreckte Frist unbenutzt hatte ver- streichen lassen, reichte sie am 27. September 2024 erneut eine Verfalls- anzeige ein (MI-act. 32, 34 f.). Am 6. Dezember 2024 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme sowie der Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 36 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 Stellung (MI-act. 44 ff.). Auf das Schreiben des MIKA vom 14. Januar 2025, wonach der Beschwerde- führerin die Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt werde (MI-act. 47 ff.), findet sich in den Akten keine Reaktion der Beschwerdefüh- rerin. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 stellte das MIKA das Erlöschen des am
9. März 2020 begründeten Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin fest, lehnte das Gesuch vom 29. März 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg (MI- act. 54 ff.). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mittels A-Post Plus zuge- stellt. Gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post erfolgte die Zustellung am 7. Januar 2026 (MI- act. 64). Am 6. Februar 2026 kontaktierte ein Bekannter der Beschwerdeführerin in deren Auftrag das MIKA sowohl telefonisch als auch per E-Mail und teilte offenbar mit, die Verfügung sei der Beschwerdeführerin tatsächlich erst am
4. Februar 2026 zugegangen (MI-act. 79 ff.). Am 10. Februar 2026 führte die Beschwerdeführerin selbst gegenüber dem MIKA aus, sie habe die Ver-
- 3 - fügung erst am 5. Februar 2026 erhalten. Sie nehme ihre Post täglich ent- gegen, weshalb von einer Unregelmässigkeit bei der Zustellung aus- zugehen sei (MI-act. 82 f.). Zudem habe sie am 10. Februar 2026 bei der Schweizerischen Post eine Abklärung betreffend die Zustellung eingeleitet (MI-act. 84 ff.). B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 99 ff.). Nachdem die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Vollzugshandlungen zu verzichten sei, mit Verfügung vom 10. März 2026 abgewiesen hatte (MI-act. 108 f.), erliess sie am 16. März 2026 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C. Am 15. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Marcel Lanz, beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2026 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 6 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom
16. März 2026 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ein- sprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Sektion Aufent- halt des Amtes für Migration und Integration vom 6. Januar 2026 rechtzei- tig erfolgt ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache einzu- treten. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und In- tegration vom 16. März 2026 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist erfüllt sind,
- 4 - und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Einsprache der Beschwerde- führerin einzutreten. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 16. März 2026 aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2026 unter Festhalten an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. 30). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren WBE.2026.147, das den Lebenspartner der Beschwerdeführerin betrifft. Da die rechtliche und tat- sächliche Ausgangslage in den beiden Verfahren nicht per se dieselbe ist, die beiden Verfahren bislang getrennt geführt wurden und eine Verfahrens- vereinigung nicht beantragt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die beiden Ver- fahren formell zu vereinigen. Es drängt sich jedoch insbesondere hinsicht- lich der Parteientschädigung eine Koordinierung der Verfahren auf. 2. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
- 5 - Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. März 2026 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. 3. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Haupt- und Eventualantrag nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Feststellung der Recht- zeitigkeit ihrer Einsprache bzw. der erfüllten Voraussetzungen für die Wie- derherstellung der Einsprachefrist verlangt, handelt es sich um Feststel- lungsbegehren, die gegenüber dem Gestaltungsbegehren subsidiär sind (vgl. statt vieler: BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 135 III 378, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021, Erw. 1.2). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welchen praktischen Nutzen die Beschwerdefüh- rerin – neben der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids – aus dieser Feststellung ziehen könnte. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb in Ermangelung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. I/3) – einzutreten ist. 5. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. Benjamin Schindler/Anne Kneer, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). II. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht, mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist, auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Eine materielle Beurteilung ist ihm dagegen verwehrt, solange es dafür – wie hier – an einer Eventualbegrün- dung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des
- 6 - Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2; BGE 132 V 74, Erw. 1.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 verspätet eingereicht worden sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Postsendung erst am 4. bzw. 5. Februar 2026 erhalten habe, seien widersprüchlich und deshalb nicht glaubhaft. Weder der Sendungsverlauf noch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Kontaktformular der Schweizerischen Post vom 10. Februar 2026 enthielten Hinweise auf Zu- stellschwierigkeiten oder eine Fehlzustellung. Es sei deshalb auf die Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post abzustellen, gemäss welcher die Verfügung der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2026 zugestellt worden sei. Damit sei die Einsprachefrist am 6. Februar 2026 abgelaufen und die am 16. Februar 2026 aufgegebene Einsprache verspätet einge- reicht worden. Nachdem auf das Zustelldatum gemäss Sendungsverlauf abgestellt werde und die Beschwerdeführerin nicht vorbringe, weshalb es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen sein sollte, innert Frist eine Ein- sprache einzureichen, sei auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe die Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 erst am 5. Februar 2026 erhalten. Die eng nebeneinander liegenden Briefkästen des Mehrfamilienhauses, in dem sie wohne, böten ein erhöhtes Risiko von Zustellfehlern. Es sei in der Vergan- genheit wiederholt vorgekommen, dass sie falsche Sendungen zugestellt erhalten habe oder Sendungen an sie in andere Briefkästen geworfen wor- den seien. In der Zeit zwischen dem 7. Januar 2026 und dem 5. Februar 2026 habe sie sich zu Hause aufgehalten. Sie oder ihr Partner hätten den Briefkasten täglich geleert und die eingegangene Post jeweils noch am selben Tag geöffnet. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass die Verfügung bei der Beschwerdeführerin verloren gegangen sei. Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung habe sich die Beschwerdeführerin an die Poststelle Q._____ gewandt und formell Beschwerde wegen verspäteter Zustellung eingereicht, während ihr Vertreter beim MIKA opponiert habe, sodann habe sie am 16. Februar 2026 Einsprache gegen die Verfügung erhoben. Ihre Vorbringen und ihr Verhalten nach dem 5. Februar 2026 vermöchten hinreichende Zweifel am behaupteten Zustellzeitpunkt gemäss Sendungsverfolgung zu begründen. Damit sei der Nachweis bezüglich der am 7. Januar 2026 erfolgten Zustellung nicht erbracht und es sei stattdes- sen auf den effektiven Zugang am 5. Februar 2026 abzustellen. Die Ein- sprache vom 16. Februar 2026 sei damit rechtzeitig erfolgt.
- 7 - 3. 3.1. Verfügungen des MIKA sind gemäss § 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 26 Abs. 1 VRPG als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbeleh- rung schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügungen des MIKA kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) schrift- lich Einsprache erhoben werden, wobei keine Rechtsstillstandsfristen gel- ten (§ 7 Abs. 1 und 2 EGAR; § 28 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Fol- gen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 28 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 142 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Für die korrekte Zustellung einer Verfügung ist in Anwendung des allge- meinen Grundsatzes von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) die Behörde beweisbelastet, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 145 IV 252, Erw. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 57, Erw. 2.3; BGE 142 IV 125, Erw. 4.3, und BGE 136 V 295, Erw. 5.9). Zur Zustellung mit "A-Post Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Schweizerischen Post zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tat- sächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Schweizerische Post einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2026 und 9C_96/2026 vom 22. April 2026, Erw. 4.2; 9C_97/2025 vom 4. April 2025, Erw. 4.5 mit Hinweisen). Auf die Darstellung des Adressaten oder der Adressatin, dass eine fehler- hafte Zustellung vorliege, ist (nur) abzustellen, wenn die Darlegung der Um- stände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit ent- springt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint, wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_189/2022 vom 8. März 2022, Erw. 3.2.3). Fehler bei der Postzu- stellung liegen nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass sie vernachlässigt werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, Erw. 2.4). Rein hypothetische Überle- gungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern ge- nügen für sich allein nicht, um die Vermutung der korrekten Zustellung um- zustossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2007 vom 29. Januar 2008, Erw. 4.2). Erforderlich sind konkrete Zeichen für einen Fehler
- 8 - (BGE 142 IV 201, Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2D_9/2025 vom
4. September 2025, Erw. 3.3 m.w.H.). Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung kann sodann auch auf- grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände umgestossen werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023, Erw. 4.3.1; 9C_282/2014 vom 25. März 2015, Erw. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7188/2018 vom 30. August 2019, Erw. 1.3.3). Als gewichtiges Indiz berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch das Verhalten des Empfängers (BGE 142 IV 125, Erw. 4.3; BGE 105 III 43, Erw. 3). 3.2. Nach dem Gesagten begründet der "Track & Trace"-Eintrag der Schweize- rischen Post zwar eine natürliche Vermutung dafür, dass die mittels A-Post Plus versandte Verfügung des MIKA vom 6. Januar 2026 am 7. Januar 2026 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt wurde. Diese Ver- mutung kann aber umgestossen werden, namentlich, wenn konkrete Um- stände vorliegen, welche eine fehlerhafte Zustellung als nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen (siehe vorne Erw. II/3.1). Solche Umstände sind vorliegend dargetan. Die Beschwerdeführerin macht nicht bloss in allgemeiner Weise geltend, Postsendungen könnten fehlgeleitet werden. Vielmehr bringt sie vor, es sei in dem von ihr bewohn- ten Mehrparteienhaus bereits wiederholt zu Fehlzustellungen gekommen, indem an sie adressierte Sendungen in andere Briefkästen geworfen wor- den seien und sie umgekehrt falsche Sendungen zugestellt erhalten habe. Zum Beweis ihrer Behauptung bietet sie eine Parteibefragung an. Auch wenn die Briefkästen entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin anhand der eingereichten Fotos nicht besonders eng nebeneinander ange- ordnet sind, ist die Darlegung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und es erscheint grundsätzlich plausibel, dass die Verfügung des MIKA entge- gen dem Sendungsverlauf zunächst in einen falschen Briefkasten gelegt und der Beschwerdeführerin erst später weitergeleitet worden sein könnte. Die Darlegung der Beschwerdeführerin ist umso mehr nachvollziehbar, als ihr Verhalten nach der behaupteten Zustellung der Verfügung in die Ge- samtwürdigung einzubeziehen ist. Mit E-Mail vom 6. Februar 2026 an das MIKA nimmt ein Bekannter der Beschwerdeführerin in deren Auftrag auf die "Postzustellung am vergangenen Mittwoch den 04.02.2026 und den uns gewährten Fristenangleich" Bezug (MI-act. 78), wobei aus der Antwort des MIKA deutlich wird, dass es dabei um die hier strittige Verfügung ging (MI-act. 80). Mit E-Mail vom 10. Februar 2026 hielt die Beschwerdeführerin sodann gegenüber dem MIKA fest, dass sie die Verfügung erst am Don- nerstag, 5. Februar 2026 erhalten habe und ersuchte um Fristverlängerung (MI-act. 82 f.). Gleichentags gab sie bei der Schweizerischen Post eine
- 9 - Nachforschungsmeldung betreffend die Zustellung der Verfügung in Auf- trag (MI-act. 84). Zwar erfolgte die Beanstandung bei der Schweizerischen Post nicht bereits am Tag der behaupteten Zustellung. Indessen wandte sich die Beschwerdeführerin innert einem bzw. zwei Tagen über ihren Be- kannten an das MIKA und machte den behaupteten Zustellfehler geltend. Dieses Verhalten mag für sich allein keinen Rückschluss auf den tatsäch- lichen Zustellzeitpunkt erlauben; es spricht jedoch gegen eine ordnungsge- mässe Zustellung und für das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer späteren Zustellung, wobei daran zu erinnern ist, dass die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin vermutet wird (siehe vorne Erw. II/3.1). Entgegen der Vorinstanz führt sodann der Umstand allein, dass der Be- kannte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Februar 2026 von einer Zustellung am 4. Februar 2026 sprach, während die Beschwerdeführerin (stets) eine Zustellung am 5. Februar 2026 geltend machte, nicht dazu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Ob die Verfügung am 4. oder am 5. Februar 2026 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung, da die Einsprache mit Post- aufgabe am 16. Februar 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. 3.3. Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin dargelegten konkre- ten Umstände und ihr aktenkundiges Verhalten ernsthafte und nachvoll- ziehbare Zweifel an der Annahme zu begründen, die Verfügung sei ihr be- reits am 7. Januar 2026 ordnungsgemäss zugestellt worden. Der "Track & Trace"-Eintrag reicht unter diesen Umständen nicht aus, um den Zugang an diesem Datum mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen. Demgegenüber erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung erst am 5. Februar 2026 in ihren Machtbereich gelangte, plausibel. Ausgehend von einem Zugang am 5. Februar 2026 begann die Ein- sprachefrist am 6. Februar 2026 zu laufen. Die am 16. Februar 2026 erho- bene Einsprache erfolgte damit rechtzeitig. 4. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 16. März 2026 ist in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit der Anweisung, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu beurteilen. Nachdem sich die Einsprache als rechtzeitig erhoben erweist, erübrigt sich die Prüfung des Eventualbegehrens betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist.
- 10 - III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Ver- fahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall erscheint in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen grundsätzlich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Parallelfallverfahren WBE.2026.147 mit getrennter Eingabe eine Beschwerde mit praktisch identischem Wortlaut einreichte, rechtfertigt es sich, den mutmasslichen Aufwand anteilig auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Dem Umstand, dass zwei Eingaben gemacht wur- den, leichte Anpassungen erforderlich waren und die Auslagen doppelt an- fielen, ist durch eine Erhöhung der Entschädigung um Fr. 500.00 Rechnung zu tragen. Damit ist für beide Verfahren zusammen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen, aus- machend je Verfahren Fr. 1'500.00. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung im vorliegenden Verfahren inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.
- 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. März 2026 wird aufgehoben und die An- gelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die vor Verwal- tungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu er- setzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
- 12 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Starkermann