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WBE.2026.145

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2026.145

AG Verwaltungsgericht ·3. Kammer · 2026-09-30 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das DGS hat als letzte verwaltungsinterne Instanz entschieden (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegations- verordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (so ausdrücklich auch § 17 Verord- nung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 19. November 2008 [V EG TSG; SAR 390.211]).

E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwer- deführer vor Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (das teilweise

- 9 - Nichteintreten hat keine nennenswerten Kosten verursacht). Der Vorin- stanz sind keine schwerwiegende Verfahrensmängel oder ein willkürlicher Entscheid vorzuwerfen, weshalb auch ihr vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten gehen daher zu Lasten des Kantons.

E. 1.2 Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz, anders als bei den Ver- fahrenskosten, keine Privilegierung der Behörde vor (§ 32 Abs. 2 VRPG, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278, Erw. III). Damit hat die Vorinstanz als unterliegende Partei dem obsiegen- den Beschwerdeführer die Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor Ver- waltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entschädigung nach dem Streitwert und beträgt im Beschwerdeverfah- ren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr als Fr. 20'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt mit Fr. 110.00 am untersten Ende des in § 8a Abs. 1 lit. a AnwT vorgesehenen Rahmens; die Bedeutung des Falles ist daher als (stark) unterdurchschnittlich zu qua- lifizieren. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers war unterdurchschnittlich (keine Verhandlung, wenige Akten, liquider Sachverhalt). Dasselbe gilt für die Komplexität des Falles. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'400.00 sachgerecht. Daran vermag das mit Detailaufwendungen vom

14. April 2026 (Beschwerdebeilage 5) und 4. Juni 2026 (Replikbeilage 1) geltend gemachte Honorar von Fr. 1'793.66 (inkl. Mehrwertsteuer) nichts zu ändern. 2.

E. 1.3 Ausweislich der Akten ist in der TVD beim Pferd "B" in der Rubrik "Mel- dungen" ein Eintrag mit dem Titel "Eigentumsabgabe im Inland" ersichtlich, welcher als Ereignisdatum den 1. August 2023 und als Meldedatum den

28. August 2023 aufführt (Beschwerdebeilage 3). Aus den Meldungsdetails ergibt sich, dass der Eintrag vom Beschwerdeführer vorgenommen wurde

- 7 - (Beschwerdebeilage 4). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Veräusserung des Pferdes (Eigentumsabtritt) eine Meldung vorgenommen hat. Der Umstand, dass das Pferd in der Datenbank weiter- hin auf den Beschwerdeführer eingetragen blieb, vermag daran nichts zu ändern. Da der Eintrag des bisherigen Eigentümers bis zur Meldung der Eigentumsübernahme durch den neuen Eigentümer bestehen bleibt, kann aus dem fortbestehenden Registereintrag nicht ohne Weiteres geschlos- sen werden, der bisherige Eigentümer habe überhaupt keine Meldung er- stattet (vgl. BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT/BUNDESAMT FÜR VETERINÄR- WESEN, Ich bin Eigentümer/in eines Equiden, Was muss ich tun?, 2013, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/31496.pdf; zu- letzt besucht am 30. September 2026). Die Vorinstanz erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe massgebende Beilagen im Beschwerdeverfahren vor dem DGS nicht eingereicht. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Untersuchungs- grundsatz (§ 17 VRPG) kommt im gesamten Verwaltungsverfahren zur An- wendung und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Rubrik "Meldungen" vom VeD und der Vorinstanz nicht konsultiert wurde. Schliesslich haben die zu- ständigen kantonalen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in alle Daten (Art. 34 der Verordnung über die Identitas AG und die Tierver- kehrsdatenbank vom 3. November 2021 [IdTVD-V; SR 916.404.1]). Die Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen wiegt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. 2.

E. 2 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2025 verpflichtet der VeD den Beschwer- deführer, eine Gebühr von Fr. 75.00 und eine Mahngebühr von Fr. 35.00 zu bezahlen. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mithin ist er zur Beschwerde befugt.

E. 2.1 Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Analog zum ver- waltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, dass die entsprechen- den Verfahrenskosten ebenfalls zu Lasten des Kantons gehen.

- 10 -

E. 2.2 Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten; dementsprechend entfällt ein Anspruch auf Ersatz von Parteikos- ten. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 2.3 Nach Art. 15e Abs. 1 lit. f Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV;

SR 916.401) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 i.V.m Anhang 1 Ziffer 4 lit. h IdTVD-V hat

die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer beim Verkauf ei-

nes Pferdes die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bis-

herigen Eigentümers (Ziff. 1), die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin

oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt (Ziff. 2), die UELN des Tiers

(Ziff. 3), das Datum des Eigentümerwechsels (Ziff. 4) und das Datum der

Meldung (Ziff. 5) zu melden.

Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dagegen, dem bisherigen Ei-

gentümer eine über die bekannten Angaben hinausgehende Nachfor-

schungs- oder Beschaffungspflicht aufzuerlegen. Dies wird weiter dadurch

untermauert, dass die Angabe der Agate-Nummer des Käufers teilweise

sogar als freiwillig angesehen wird (vgl. BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT/

BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN, Ich bin Eigentümer/in eines Equiden,

Was muss ich tun?, 2013, https://www.newsd.admin.ch/newsd/ message/

attachments/31496.pdf, zuletzt besucht am 30. September 2026). Jeden-

falls lässt sich dem Normtext nicht entnehmen, dass der bisherige Eigen-

tümer sämtliche für eine eindeutige Identifizierung des Erwerbers erforder-

lichen Informationen beibringen müsste. Dem Beschwerdeführer kann folg-

lich auch nicht vorgehalten werden, er habe keine Beweise für die ihm an-

gegebene Übernahme des Pferdes "B" durch C._____ in R._____ erbracht

(vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2c).

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Eigen-

tumsübertragung des Pferdes "B" fristgerecht und vollständig gemeldet hat.

Der Umstand, dass der Eigentümerwechsel in der Datenbank nicht

vollständig vollzogen wurde, kann ihm nach dem Gesagten nicht angelastet

werden. Für die Erhebung der Gebühr von Fr. 75.00 fehlt es somit an einer

genügenden Grundlage. Dasselbe gilt folgerichtig für die Mahngebühr von

Fr. 35.00. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutre-

ten ist.

III.

1.

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des VeD vom 22. Oktober 2025 (Antrag 2). Diese ist durch den Beschwerdeent- scheid des DGS ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mit- angefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1; Urteil des Bun- desgerichts 2C_410/2020 vom 10. November 2020, Erw. 1.2 mit Hinwei-

- 5 - sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.453 vom 29. April 2026, Erw. I/3). Anfechtungsobjekt ist einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörde und somit der Entscheid des DGS vom 10. März

2026. Auf Antrag 2 ist folglich nicht einzutreten.

E. 4 Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er seine Meldepflicht bezüglich des Pferdes "B" mit der Meldung "Eigentumsabgabe im Inland" fristgerecht erfüllt habe (Antrag 3). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern die beschwerdeführende Person ein schutz- würdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der An- spruch auf Erlass eines Feststellungsentscheids ist jedoch gegenüber ei- nem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid im Allgemeinen subsidiär; auf- grund dieser Subsidiarität ist der Feststellungsentscheid nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3). Für das mit Antrag 3 separat gestellte Feststellungsbegehren besteht kein spezifisches Feststellungsinteresse, denn um über Antrag 1 entscheiden zu können, muss vorab beurteilt werden, ob die Meldepflicht korrekt erfüllt wurde oder nicht. Die beantragte Feststellung ist somit von Antrag 1 mit- umfasst. Auf das Feststellungsbegehren (Antrag 3) ist deshalb nicht einzu- treten.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die ersatzlose Streichung der auf- erlegten Gebühr von Fr. 75.00 sowie der Mahngebühr von Fr. 35.00 (An- trag 4). Zudem sollen die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Ver- fahrenskosten von Fr. 400.00 aufgehoben werden (Antrag 5). Bei einer Gutheissung von Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde würden beide Begehren obsolet; bei einer Abweisung von Antrag 1 fiele deren Gutheissung ausser Betracht. Den Anträgen 4 und 5 kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu.

E. 6 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist im darge- legten Umfang einzutreten.

- 6 -

E. 7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 10. März 2026 (und mit ihm auch die Verfügung des VeD vom 22. Oktober 2025) aufgehoben; im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten.
  2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Das DGS, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen.
  3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem DGS, Generalsekretariat, gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Für das Verfahren vor dem DGS, Generalsekretariat, wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 30. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2026.145 / SW / wm (B.2025.46) Art. 113 Urteil vom 30. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Gautschi Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Diane Günthart, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Departement Gesundheit und Soziales, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Abmeldung Tierverkehrsdatenbank (Kostenauflage) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 10. März 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 23. April 2025 wurde bei A._____ in Q._____ eine nicht angemeldete Grundkontrolle der landwirtschaftlichen Primärproduktion durchgeführt. Dabei stellte der Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Verbraucherschutz (AVS) unter anderem fest, dass das Pferd "B" in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) noch auf A._____ registriert war, sich jedoch nicht mehr auf dem Hof befand. A._____ wurde aufgefordert, diesen Mangel innert Frist zu beheben. 2. Der VeD führte am 20. Juni 2025 eine administrative Nachkontrolle durch und stellte fest, dass die Änderung noch nicht vollzogen worden war. Da- raufhin setzte der VeD A._____ eine erneute Frist zur Behebung des Mangels und stellte ihm den administrativen Aufwand mit Fr. 75.00 in Rechnung. 3. Am 24. Juni 2025 meldete sich A._____ telefonisch beim VeD. Er legte dar, dass er das Pferd fristgerecht in der TVD abgemeldet habe und er die Rechnung nicht bezahlen werde. 4. Mit E-Mail vom 10. Juli 2025 teilte der VeD A._____ mit, man habe nach seiner Rückmeldung, wonach er die Abmeldung nicht selbstständig vollziehen könne, mit ihm den Kontakt gesucht. Da er die erbetenen und notwendigen Informationen nicht weitergeleitet habe, sei es nicht möglich gewesen, eine Bereinigung der TVD zu vollziehen, weshalb die Rech- nungsforderung bestehen bleibe. 5. Der VeD teilte A._____ mit E-Mail vom 18. August 2025 mit, dass er zwischenzeitlich die Ummeldung des Pferdes auf eine behördeninterne TVD-Nummer veranlasst habe und aufgrund der fehlenden fristgerechten Abmeldung des Pferdes der Stornierung der Rechnung nicht zustimmen könne. 6. Dagegen erhob A._____ gleichentags per E-Mail "Beschwerde".

- 3 - 7. Der VeD erliess daraufhin am 22. Oktober 2025 eine Verfügung. Darin ver- pflichtete er A._____ erneut zur Bezahlung der ausstehenden Rechnung sowie einer Mahngebühr von Fr. 35.00. B. 1. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2025 erhob A._____ mit Eingabe vom 21. November 2025 beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Generalsekretariat, Beschwerde. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der "Busse" sowie der Mahngebühr. 2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 10. März 2026: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- zu be- zahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ am 14. April 2026 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 10. März 2026 sei aufzuheben; 2. Die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz / Veterinärdienst vom

22. Oktober 2025 sei aufzuheben; 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht betref- fend das Pferd "B" mit der agate-Meldung "Eigentumsabgabe im Inland" fristgerecht erfüllt hat; 4. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 75.00 sowie die Mahngebühr von Fr. 35.00 seien ersatzlos aufzuheben. 5. Die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 400.00 seien aufzuheben; Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin.

- 4 - 2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 (richtig: 2026) beantragte das DGS in der Hauptsache die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 5. Juni 2026 replizieren und hielt darin an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS hat als letzte verwaltungsinterne Instanz entschieden (§ 50 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegations- verordnung, DelV; SAR 153.113]). Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (so ausdrücklich auch § 17 Verord- nung zum Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz vom 19. November 2008 [V EG TSG; SAR 390.211]). 2. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Mit der Verfügung vom 22. Oktober 2025 verpflichtet der VeD den Beschwer- deführer, eine Gebühr von Fr. 75.00 und eine Mahngebühr von Fr. 35.00 zu bezahlen. Dies wurde von der Vorinstanz bestätigt, weshalb er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mithin ist er zur Beschwerde befugt. 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des VeD vom 22. Oktober 2025 (Antrag 2). Diese ist durch den Beschwerdeent- scheid des DGS ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mit- angefochten (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1; Urteil des Bun- desgerichts 2C_410/2020 vom 10. November 2020, Erw. 1.2 mit Hinwei-

- 5 - sen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.453 vom 29. April 2026, Erw. I/3). Anfechtungsobjekt ist einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörde und somit der Entscheid des DGS vom 10. März

2026. Auf Antrag 2 ist folglich nicht einzutreten. 4. Zusätzlich beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er seine Meldepflicht bezüglich des Pferdes "B" mit der Meldung "Eigentumsabgabe im Inland" fristgerecht erfüllt habe (Antrag 3). Dabei handelt es sich um ein Feststellungsbegehren. Grundsätzlich können bei der Beschwerdeinstanz auch Feststellungsbe- gehren gestellt werden, sofern die beschwerdeführende Person ein schutz- würdiges Interesse an der beantragten Feststellung nachweist. Der An- spruch auf Erlass eines Feststellungsentscheids ist jedoch gegenüber ei- nem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid im Allgemeinen subsidiär; auf- grund dieser Subsidiarität ist der Feststellungsentscheid nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199, Erw. 6.5; 132 V 257, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018, Erw. 1.3). Für das mit Antrag 3 separat gestellte Feststellungsbegehren besteht kein spezifisches Feststellungsinteresse, denn um über Antrag 1 entscheiden zu können, muss vorab beurteilt werden, ob die Meldepflicht korrekt erfüllt wurde oder nicht. Die beantragte Feststellung ist somit von Antrag 1 mit- umfasst. Auf das Feststellungsbegehren (Antrag 3) ist deshalb nicht einzu- treten. 5. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die ersatzlose Streichung der auf- erlegten Gebühr von Fr. 75.00 sowie der Mahngebühr von Fr. 35.00 (An- trag 4). Zudem sollen die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Ver- fahrenskosten von Fr. 400.00 aufgehoben werden (Antrag 5). Bei einer Gutheissung von Antrag 1 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde würden beide Begehren obsolet; bei einer Abweisung von Antrag 1 fiele deren Gutheissung ausser Betracht. Den Anträgen 4 und 5 kommt damit keine eigenständige Bedeutung zu. 6. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist im darge- legten Umfang einzutreten.

- 6 - 7. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist jedoch nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen möglich (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, für die Beurteilung, ob ein Halter seine Meldepflich- ten erfüllt hat, seien die Einträge in der TVD massgebend. Die TVD werde über agate.ch aufgerufen. Aus dem in den Akten liegenden Auszug ergebe sich ein Standort-, Halter- und Eigentümerwechsel des Pferdes "B" am 24. September 2018 auf den Beschwerdeführer. Die nächste Änderung sei die durch den VeD rückwirkend veranlasste Übernahme auf das Konto des VeD per 1. Juli 2024. In der E-Mail vom 18. August 2025 behaupte der Beschwerdeführer zwar, wer nun Eigentümer des Pferdes sei; er habe aber keinen Beweis dafür erbracht. Vielmehr widerlege der TVD-Auszug seine Darstellung, weil die angeblich neue Eigentümerin darin nicht erscheine. Daraus schloss die Vorinstanz, das Pferd sei in der TVD weiterhin auf den Beschwerdeführer eingetragen gewesen, obwohl es sich bis zur Änderung durch den VeD nicht mehr auf seinem Betrieb befunden habe. Entspre- chend habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt. Da der VeD die Bereinigung des Registereintrags anstelle des Beschwerdeführers habe vornehmen müssen, sei die erhobene Gebühr von Fr. 75.00 nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Mahngebühr. 1.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aus den Meldungs- details ergebe sich eindeutig, dass er die Eigentumsübertragung gemeldet habe. In der Meldungsübersicht für das Pferd "B" finde sich ein Eintrag mit dem Titel "Eigentumsabgabe im Inland" mit Ereignisdatum 1. August 2023 und Meldedatum 28. August 2023. Als verantwortliche und meldende Person sei "D A._____" aufgeführt. Dass der neue Eigentümer die Übernahme des Pferdes nicht gemeldet habe und der Eigentümerwechsel im Register nicht vollzogen wurde, liege ausserhalb seines Einflussbereichs und könne ihm nicht angelastet werden. Die vorinstanzli- che Darstellung, wonach er seine Meldepflicht nicht erfüllt habe, sei daher unzutreffend. 1.3. Ausweislich der Akten ist in der TVD beim Pferd "B" in der Rubrik "Mel- dungen" ein Eintrag mit dem Titel "Eigentumsabgabe im Inland" ersichtlich, welcher als Ereignisdatum den 1. August 2023 und als Meldedatum den

28. August 2023 aufführt (Beschwerdebeilage 3). Aus den Meldungsdetails ergibt sich, dass der Eintrag vom Beschwerdeführer vorgenommen wurde

- 7 - (Beschwerdebeilage 4). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Veräusserung des Pferdes (Eigentumsabtritt) eine Meldung vorgenommen hat. Der Umstand, dass das Pferd in der Datenbank weiter- hin auf den Beschwerdeführer eingetragen blieb, vermag daran nichts zu ändern. Da der Eintrag des bisherigen Eigentümers bis zur Meldung der Eigentumsübernahme durch den neuen Eigentümer bestehen bleibt, kann aus dem fortbestehenden Registereintrag nicht ohne Weiteres geschlos- sen werden, der bisherige Eigentümer habe überhaupt keine Meldung er- stattet (vgl. BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT/BUNDESAMT FÜR VETERINÄR- WESEN, Ich bin Eigentümer/in eines Equiden, Was muss ich tun?, 2013, https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/31496.pdf; zu- letzt besucht am 30. September 2026). Die Vorinstanz erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, der Beschwerdeführer habe massgebende Beilagen im Beschwerdeverfahren vor dem DGS nicht eingereicht. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Untersuchungs- grundsatz (§ 17 VRPG) kommt im gesamten Verwaltungsverfahren zur An- wendung und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Rubrik "Meldungen" vom VeD und der Vorinstanz nicht konsultiert wurde. Schliesslich haben die zu- ständigen kantonalen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in alle Daten (Art. 34 der Verordnung über die Identitas AG und die Tierver- kehrsdatenbank vom 3. November 2021 [IdTVD-V; SR 916.404.1]). Die Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen wiegt umso mehr, als der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war. 2. 2.1. Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdeantwort zudem geltend, die An- forderungen an die Meldung seien nicht vollständig erfüllt worden. Zu den mitzuteilenden Angaben gehöre namentlich die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, soweit diese bekannt sei. Dies sei dahin gehend auszulegen, dass der bisherige Eigentümer alle für die Identifizierung des neuen Eigentümers erforderlichen Angaben zu liefern habe; die Einschränkung "sofern bekannt" beziehe sich lediglich auf die Agate-Nummer. Die Meldung sei daher unvollständig geblieben. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss der einschlägigen ge- setzlichen Grundlage sei die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers nur anzugeben, soweit sie bekannt sei. Eine wei- tergehende Pflicht, fehlende Angaben zu ermitteln oder zu beschaffen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Auslegung der Vorinstanz gehe über den Wortlaut der Norm hinaus.

- 8 - 2.3. Nach Art. 15e Abs. 1 lit. f Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 i.V.m Anhang 1 Ziffer 4 lit. h IdTVD-V hat die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer beim Verkauf ei- nes Pferdes die Agate-Nummer der bisherigen Eigentümerin oder des bis- herigen Eigentümers (Ziff. 1), die Agate-Nummer der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, sofern bekannt (Ziff. 2), die UELN des Tiers (Ziff. 3), das Datum des Eigentümerwechsels (Ziff. 4) und das Datum der Meldung (Ziff. 5) zu melden. Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht dagegen, dem bisherigen Ei- gentümer eine über die bekannten Angaben hinausgehende Nachfor- schungs- oder Beschaffungspflicht aufzuerlegen. Dies wird weiter dadurch untermauert, dass die Angabe der Agate-Nummer des Käufers teilweise sogar als freiwillig angesehen wird (vgl. BUNDESAMT FÜR LANDWIRTSCHAFT/ BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN, Ich bin Eigentümer/in eines Equiden, Was muss ich tun?, 2013, https://www.newsd.admin.ch/newsd/ message/ attachments/31496.pdf, zuletzt besucht am 30. September 2026). Jeden- falls lässt sich dem Normtext nicht entnehmen, dass der bisherige Eigen- tümer sämtliche für eine eindeutige Identifizierung des Erwerbers erforder- lichen Informationen beibringen müsste. Dem Beschwerdeführer kann folg- lich auch nicht vorgehalten werden, er habe keine Beweise für die ihm an- gegebene Übernahme des Pferdes "B" durch C._____ in R._____ erbracht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2c). 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Eigen- tumsübertragung des Pferdes "B" fristgerecht und vollständig gemeldet hat. Der Umstand, dass der Eigentümerwechsel in der Datenbank nicht vollständig vollzogen wurde, kann ihm nach dem Gesagten nicht angelastet werden. Für die Erhebung der Gebühr von Fr. 75.00 fehlt es somit an einer genügenden Grundlage. Dasselbe gilt folgerichtig für die Mahngebühr von Fr. 35.00. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutre- ten ist. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem obsiegenden Beschwer- deführer vor Verwaltungsgericht keine Kosten aufzuerlegen (das teilweise

- 9 - Nichteintreten hat keine nennenswerten Kosten verursacht). Der Vorin- stanz sind keine schwerwiegende Verfahrensmängel oder ein willkürlicher Entscheid vorzuwerfen, weshalb auch ihr vor Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten gehen daher zu Lasten des Kantons. 1.2. Bei der Parteikostenverteilung sieht das Gesetz, anders als bei den Ver- fahrenskosten, keine Privilegierung der Behörde vor (§ 32 Abs. 2 VRPG, Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 278, Erw. III). Damit hat die Vorinstanz als unterliegende Partei dem obsiegen- den Beschwerdeführer die Kosten für seine anwaltliche Vertretung vor Ver- waltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entschädigung nach dem Streitwert und beträgt im Beschwerdeverfah- ren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00, wenn der Streitwert – wie im vorliegenden Fall – nicht mehr als Fr. 20'000.00 beträgt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mut- masslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt mit Fr. 110.00 am untersten Ende des in § 8a Abs. 1 lit. a AnwT vorgesehenen Rahmens; die Bedeutung des Falles ist daher als (stark) unterdurchschnittlich zu qua- lifizieren. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers war unterdurchschnittlich (keine Verhandlung, wenige Akten, liquider Sachverhalt). Dasselbe gilt für die Komplexität des Falles. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'400.00 sachgerecht. Daran vermag das mit Detailaufwendungen vom

14. April 2026 (Beschwerdebeilage 5) und 4. Juni 2026 (Replikbeilage 1) geltend gemachte Honorar von Fr. 1'793.66 (inkl. Mehrwertsteuer) nichts zu ändern. 2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Analog zum ver- waltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigt es sich, dass die entsprechen- den Verfahrenskosten ebenfalls zu Lasten des Kantons gehen.

- 10 - 2.2. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten; dementsprechend entfällt ein Anspruch auf Ersatz von Parteikos- ten. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des DGS, Generalsekretariat, vom 10. März 2026 (und mit ihm auch die Verfügung des VeD vom 22. Oktober 2025) aufgehoben; im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 2.2. Das DGS, Generalsekretariat, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen. 3. 3.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem DGS, Generalsekretariat, gehen zu Lasten des Kantons. 3.2. Für das Verfahren vor dem DGS, Generalsekretariat, wird keine Parteient- schädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das DGS, Generalsekretariat Mitteilung an: das Amt für Verbraucherschutz, Veterinärdienst

- 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 30. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich