Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
- 9 - waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 1.2 Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Termin für die verkehrsmedizinische Begut- achtung zu absolvieren. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- 19 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang
E. 2 Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorg- lichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu füh- ren, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung, eventualiter die Abänderung der Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 30. Januar 2026 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Ent- scheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) kommt Bindungswirkung zu (vgl. AGVE 1986, S. 342, Erw. 4b m.w.H.; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 35 zu § 58 aVRPG m.w.H.). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf dieje- nige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ih- rer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnte Bindungswirkung er- streckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der An- gelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2).
- 12 -
E. 3.2.1 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens WBE.2025.238 bil- deten der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vor- instanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht ge- langte mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom 27. November 2025 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) zum Schluss, das dem defi- nitiven Sicherungsentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gut- achten des B._____ könne in rechtlicher Hinsicht nicht als schlüssig erach- tet werden und es mangle somit insgesamt an einer nachvollziehbaren Be- gründung, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein solle. Insofern falle es als Grundlage für einen Sicherungsentzug ge- stützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht und der (damals) an- gefochtene Entscheid des DVI und damit auch die entsprechende Verfü- gung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/3.5.5). Die Angelegenheit wurde sodann im Sinne der Erwä- gungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeur- teilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen.
E. 3.2.2 Es ergibt sich nicht nur unzweideutig aus den Erwägungen des Rückwei- sungsentscheids (siehe dort Erw. II/4.2 und 5), sondern auch – und zwar explizit – aus Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1, dass das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen hat. Somit wurde diese Frage bereits abschliessend behandelt; dem Strassenverkehrsamt kam in dieser Hinsicht folglich kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eine verkehrsmedizinische Begutachtung verfügt hat. An die rechtskräftig statu- ierte Vorgabe, wonach eine solche Begutachtung anzuordnen sei, ist je- doch nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern sind (im zweiten Rechts- gang) auch die Rechtsmittelinstanzen gebunden. Die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, konnte demnach nicht erneut Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Dementsprechend hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.434 vom
30. Juni 2021, Erw. I/3.1, wonach das Vorliegen der Sachurteilsvorausset- zungen – wie etwa das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der glei- chen Sache – von Amtes wegen zu prüfen und, falls die Vorinstanz das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung übersehen hat, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist daher von Amtes wegen richtigzustellen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Im vorliegenden Ver-
- 13 - fahren erweisen sich seine Einwände gegen die verkehrsmedizinische Be- gutachtung an sich als unbehelflich. Dementsprechend ist seine Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.2.3 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führer- ausweis nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Ver- kehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu be- lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 m.w.H.). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhalts- punkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Können die not- wendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom
24. März 2025, Erw. II/4.1). Auch was den vorsorglichen Sicherungsentzug angeht, hat das Verwal- tungsgericht nicht nur in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids, sondern auch explizit in Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1 festgehalten, das Stras- senverkehrsamt habe den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorg- lich zu entziehen, wobei es die Gründe, weshalb von ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen ist, dargelegt hat (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/4.3 und 5). Auch daran war das Strassenverkehrsamt grund- sätzlich gebunden, zumal sich an der Ausgangslage seit Ergehen des Rückweisungsentscheids nichts Massgebliches geändert hat. Insbeson- dere liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung in Be- zug auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers und damit den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtferti- gen würden. Zwar wurden seit Ergehen des Rückweisungsentscheids neu- ere Laborberichte betreffend Cannabisabstinenz erstellt (Dezember 2025 bis März 2026 [Beschwerdebeilage 8]). Allerdings sind auch diese nicht ge-
- 14 - eignet, die bestehenden ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu besei- tigen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.3). Zum einen ist unklar, wie diese Ergebnisse zustande kamen, insbesondere ob die Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eingehalten wur- den (namentlich Abgabe von Urinproben unter Sichtkontrolle und in unre- gelmässigen Abständen mit jeweils kurzfristiger Terminierung seitens der Untersuchungsstelle; siehe dazu bereits die Hinweise im Rückweisungs- entscheid, Erw. II/4.2). Zum anderen ist die zuletzt untersuchte Urinprobe vom 11. März 2026 als verdünnt zu betrachten und daher unverwertbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, in Bezug auf den Gefährdungsaspekt seien seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.8), so über- sieht er, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Ver- kehrssicherheit bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug regelmässig das private Interesse am Besitz des Führerausweises überwiegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8). Deshalb können persönliche oder berufliche Umstände hier nicht berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom
9. Dezember 2024, Erw. II/6.6). Entscheidend für den vorsorglichen Siche- rungsentzug ist – wie erwähnt – einzig, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV), was das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 27. November 2025 bereits festgestellt hat und was nach wie vor der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem einge- reichten Zwischenzeugnis vom 21. April 2026 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten vermag. Im Übrigen wird es Sache der Gutachterin oder des Gut- achters sein, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwer- deführers, sofern relevant, entsprechend zu berücksichtigen. Auch was der Beschwerdeführer hinsichtlich der aus seiner Sicht unzuläs- sigen Rückdatierung des Entzugsdatums vorbringt (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, Ziff. 3.4), ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass ihm die ursprüngliche Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom
14. Januar 2025 am 16. Januar 2025 zugestellt wurde (vgl. Akten Stras- senverkehrsamt, act. 124–127) und er seither – infolge Entzugs der auf- schiebenden Wirkung in den Rechtsmittelverfahren – über keine Fahrbe- rechtigung mehr verfügt. Zwar fiel diese Verfügung mit dem Rückweisungs- entscheid des Verwaltungsgerichts dahin. Allerdings vermochte dies ange- sichts des Ergebnisses des Rückweisungsentscheids (vgl. Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 1.1. und 1.3) nichts am Umstand zu ändern, dass der Führeraus- weis des Beschwerdeführers nach wie vor entzogen blieb. Die Rückdatie- rung des vorsorglichen Sicherungsentzugs auf den 16. Januar 2025 be- deutet somit nicht, dass zusätzlich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Im Gegenteil würde eine – wie von ihm verlangte – Da- tierung auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des Strassenver-
- 15 - kehrsamts vom 30. Januar 2026 – sprich auf den 2. Februar 2026 (vgl. Zu- stellnachweis der Post gemäss der auf der Verfügung befindlichen Sen- dungsnummer) – bedeuten, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch vom 16. Januar 2025 bis 1. Februar 2026 fahrberechtigt gewesen wäre, was einerseits nicht den Tatsachen entspricht und ihm andererseits ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnte, beispielsweise wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er im fraglichen Zeitraum ein Fahr- zeug gelenkt hätte. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf An- passung des Entzugsdatums ist daher nicht zu entsprechen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor davon auszugehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Offen gelassen wurden im Rückweisungsentscheid einzig die Modalitäten der durchzuführenden verkehrsmedizinischen Begutachtung. Soweit die vom Strassenverkehrsamt vorgegebenen Begutachtungsmodalitäten an- gesichts des Umstands, dass sie inhaltlich exakt mit jenen übereinstimmen, die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2024 festge- legt worden waren (Akten Strassenverkehrsamt, act. 59; vgl. Rückwei- sungsentscheid, Erw. II/4.2), überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind, vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was deren Recht- mässigkeit in Frage stellen könnte. In Bezug auf seinen – nicht weiter begründeten – (Eventual-)Antrag, wo- nach die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer ande- ren, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen sei (An- trag Ziff. 6), ist nicht auszumachen, inwiefern die Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 30. Januar 2026 den Beschwerdeführer bei seiner Wahl der Begutachtungsstelle einschränken würde. Als Vorgabe wird lediglich genannt, dass die Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Ver- kehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) durchzuführen sei. Dass es sich um eine Arztperson der Stufe 4 handeln muss, wurde bereits im Rückwei- sungsentscheid – unter Verweis auf die rechtskräftige Verfügung vom
25. September 2024 – festgehalten (Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jedoch frei, für welche Begut- achtungsstelle er sich entscheidet. Insofern ist er in dieser Hinsicht nicht (zusätzlich) beschwert; es mangelt ihm daher am notwendigen Rechts- schutzinteresse. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folg- lich auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Fragestellung an die Begutachtungsstelle sei neutral, ergebnisoffen sowie verhältnismässig zu formulieren und eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als
- 16 - hierfür konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte bestünden (Antrag Ziff. 7). Er zeigt in der Begründung seiner Beschwerde jedoch nicht auf, inwiefern die Fragestellung an die Begutachtungsstelle in Ziff. 4 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 "vorgeprägt" wäre oder den Eindruck vermitteln würde, das Ergebnis sei "im Voraus in Richtung fehlender Fahreignung oder bestimmter Wiederzulassungsvo- raussetzungen vorstrukturiert" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.6). Im Gegenteil handelt es sich um die üblichen Standardfragen im Rahmen der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die weder einseitig geprägt sind noch das Ergebnis vorgeben oder die Gutachterin oder den Gutachter in der Beurteilung in irgendeiner Weise einschränken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden der Gutachter- stelle dabei auch keine "Auflagen oder Bedingungen" überlassen. Worin eine, wie der Beschwerdeführer vorbringt, "unzulässige Delegation hoheit- licher Festlegungen" bestehen soll, erhellt nicht. Sofern sich der Beschwer- deführer in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid beziehen sollte (siehe dort Erw. II/4.4), ist daran zu erinnern, dass diese die (hoheitliche) Anordnung von Wiedererteilungsbedingungen im Rahmen des definitiven Sicherungsentzugs betreffen und hier aufgrund des unter- schiedlichen Verfahrensstadiums respektive Verfahrensgegenstands nicht massgeblich sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die durchzufüh- rende Abklärung unnötig oder unverhältnismässig ausgeweitet worden wä- re. Gemäss rechtskräftigem Rückweisungsentscheid steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung bei einer Arztperson der Stufe 4 zu unterziehen hat. Es handelt sich dabei um eine umfassende Abklärung einer möglicherweise vorliegenden Suchtproblematik, die nicht nur – wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint – auf gewisse Punkte beschränkt ist. Dass im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung auch das Alkoholkonsumver- halten erfragt wird, ist nicht zu beanstanden, gehört doch unter anderem auch eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende me- dizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auch auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen zu den Abklärungen, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängen kön- nen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/2.3). Dies gilt insbesondere auch im Fall des Beschwerdeführers. Zwar wurde im Rückweisungsentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass nicht lediglich auf einen auffälligen CDT-Wert abgestellt werden dürfe, um das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begrün- den (Rückweisungsentscheid, Erw. II/3.5.4.4). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizi- nischen Begutachtungen vom 17. Dezember 2024 und vom 26. August 2025 auffällige CDT-Werte festgestellt wurden (vgl. Akten Strassenver-
- 17 - kehrsamt, act. 146, 283), die im Zusammenhang mit seiner anlässlich der Begutachtung vom 17. Dezember 2024 getätigten Aussage, wonach er nur selten Alkohol trinke, durchaus erklärungs- und damit abklärungsbedürftig sind. Sollten sich anlässlich der durchzuführenden Begutachtung Anhalts- punkte dafür ergeben, dass eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vor- liegen könnte, ist es der Gutachterin oder dem Gutachter – wie bereits im Rückweisungsentscheid dargelegt (siehe dort Erw. II/3.5.3) – unbenom- men respektive besteht gar eine gutachterliche Sorgfaltspflicht, entspre- chende Hinweise im Gutachten anzubringen oder den festgestellten Auffäl- ligkeiten nachzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, Ziff. 3.7), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Die vom Strassenverkehrsamt festgelegten und vom DVI bestätigten Mo- dalitäten der Durchführung der Begutachtung erweisen sich damit als recht- mässig und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Nach- dem die Frist für die Durchführung der Begutachtung gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 demnächst verstrichen sein wird, ist vorliegend eine neue Frist festzulegen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, innert drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Begutachtungstermin zu absolvieren. Das Ansetzen einer neuen Frist für die vom Strassenver- kehrsamt für die Kostengutsprache geforderte Mitteilung der ausgewählten Begutachtungsstelle erübrigt sich, da gemäss Angaben des Beschwerde- führers mittlerweile eine Kostengutsprache vorzuliegen scheint. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz- lichen Entscheids ist von Amtes wegen anzupassen, da die Vorinstanz übersehen hat, dass es insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, an einer Sachurteils- voraussetzung mangelte. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine drei- monatige Frist für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins zu setzen.
E. 4.1 Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will. Dazu muss er in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu ho- hen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was
- 10 - sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. Au- gust 2025, Erw. I/2.1 m.w.H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, es sei der vorinstanz- liche Entscheid aufzuheben. Er setzt sich in der Begründung seiner Be- schwerde jedoch nicht konkret mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Vielmehr bezieht er seine Ausführungen praktisch ausschliesslich auf die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrs- amts, was sich auch anhand seiner diversen (Änderungs-)Anträge zeigt, die direkt gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 gerichtet sind (Anträge Ziff. 2, 4 und 5). Immerhin ergibt sich aber mit Blick auf die Beschwerdebegründung, worum es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen geht und was er will, nämlich die Aufhebung bzw. Abän- derung der – von der Vorinstanz geschützten – Anordnung des Strassen- verkehrsamts, wonach er sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss und ihm der Führerausweis bis dahin vorsorglich entzo- gen bleibt. Insofern ist die (Laien-)Beschwerdeschrift als im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG knapp genügend zu beurteilen. Dementsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
E. 5 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten.
E. 6 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziff. 3). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wir- kung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 m.w.H.). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschieben-
- 18 - den Wirkung gegenstandslos, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist. Dasselbe gilt auch für das Begehren des Beschwerdeführers, den Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Ent- scheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, zu sistieren (Antrag Ziff. 4). Im Übrigen wur- den die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 30. Januar 2026 mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt. Damit wurde diesem Ver- fahrensantrag des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und man- gels anwaltlicher Vertretung (§ 29 Abs. 1 VRPG) nicht auszurichten. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1.
Dispositiv
- A._____ wird der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 16.01.2025 [...]
- A._____ hat sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen. Untersuchungsstelle: Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Für die Kostengutsprache ist dem Strassenverkehrsamt bis am 30.03.2026 die ausgewählte Begutach- tungsstelle schriftlich mitzuteilen. [...] Der Betroffene ist verantwortlich da- für, dass der Begutachtungstermin bis am 30.07.2026 stattfindet. [...]
- Nach ungenutztem Ablauf dieser Mitteilungs- oder Begutachtungsfrist muss das Verfahren mittels einer weiteren Verfügung abgeschlossen wer- den. [...] Sollte die Einhaltung der genannten Fristen nicht möglich sein, kann vor- läufig auf den Führerausweis verzichtet werden [...]. [...]
- Der Gutachter wird gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: a) Kann aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung für die medizi- nische Gruppe 1 zum aktuellen Zeitpunkt bejaht werden? b) Falls die Fahreignung bejaht wird: Sind allfällige Auflagen notwendig (Art, Dauer und Intervalle) und wie begründen sich diese? c) Falls die Fahreignung verneint wird: Welche Wiederzulassungsvo- raussetzungen sind angezeigt (Art, Dauer) und wie begründen sich diese? - 4 - d) Weitere Anmerkungen? Die Antworten auf diese Fragen sind nachvollziehbar zu begründen.
- Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B.
- Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 erhob A._____ am 8. Februar 2026 Beschwerde beim DVI und stellte die folgenden Anträge: "1.1 Hauptanträge
- Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
- Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.
- Dispositiv-Ziff. 1 (vorsorglicher Sicherungsentzug) sei aufzuheben und mir sei der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen (soweit bereits abgenommen/deponiert).
- Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.
- Der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 (Begutachtung inkl. Fragenkatalog) sowie der in der Verfügung dazu angeordneten Vollzugsvorkehren sei bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistie- ren, insbesondere: o Stillstand sämtlicher Fristen (Mitteilung der Begutachtungsstelle bis 30.03.2026; Durchführung der Begutachtung bis 30.07.2026), o keine Pflicht zur Auswahl/Mitteilung einer Begutachtungsstelle und keine Pflicht zur Terminierung/Durchführung, o keine nachteiligen Folgen (insb. keine "weitere Verfügung", keine Kosten-/Sanktionsfolgen, kein Druck über "Verzichtserklärung") wäh- rend pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei Sistierung.
- Unter Kostenfolge zulasten des Kantons sei mir eine angemessene Par- teientschädigung, soweit eine solche geschuldet ist, mindestens die not- wendigen Auslagen, zuzusprechen. 1.2 Eventualanträge (falls keine vollständige Aufhebung)
- Dispositiv-Ziff. 1 sei abzuändern, sodass der vorsorgliche Sicherungsent- zug ohne Rückwirkung gilt; Beginn frühestens ab Zustellung/Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar 2026. - 5 -
- Dispositiv-Ziff. 1 sei zudem sachlich und zeitlich strikt als Übergangsmass- nahme "bis zur Abklärung von Ausschlussgründen" zu fassen; das Stras- senverkehrsamt sei anzuweisen, nach Vorliegen des neuen Gutachtens innert nützlicher Frist einen Endentscheid zu fällen (kein faktischer Dauer- zustand).
- Dispositiv-Ziff. 2 (Begutachtung) sei abzuändern wie folgt: 8.1 Die Abklärung ist bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutach- tungsstelle durchzuführen (nicht B._____ , nicht C._____); die Kosten sind – entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts – vom Kanton zu tragen. 8.2 Die Fragestellung ist neutral und ergebnisoffen zu formulieren; allfällige Auflagen/Bedingungen sind – falls überhaupt – klar und abschliessend im Dispositiv anzuordnen (nicht bloss in der Begründung / nicht der Begut- achtungsstelle zu überlassen). 8.3 Primär ist – soweit fachlich möglich – im Rahmen der Begutachtung Stufe 4 eine gezielte Ergänzungsabklärung/Aktenbeurteilung (Obergut- achten) vorzunehmen (insb. zu den vom Verwaltungsgericht gerügten Punkten); eine vollumfängliche erneute "Vollbegutachtung" ist nur anzu- ordnen, wenn mildere Mittel nachweislich nicht ausreichen. 8.4 Eine Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens ist nur insoweit vorzuneh- men, als konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte für eine ver- kehrsrelevante Alkoholproblematik bestehen; sie darf nicht allein auf ei- nem isolierten/leicht erhöhten CDT-Wert ohne vollständige Alkoholanam- nese und ohne Einbettung in die Gesamtbefunde abgestützt werden (vgl. Erwägungen des VG zur fehlenden Schlüssigkeit betreffend Alkohol).
- Die in der Verfügung im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. 2 enthaltene Fristablauf-/Folgeverfügungs- und "Verzichtserklärungs"-Mechanik (Druckregelung) sei aufzuheben; eventualiter sei klarzustellen, dass wäh- rend pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei gewährter Sistierung/ Fristerstreckung keine nachteiligen Folgen aus einem (behaupteten) Frist- ablauf abgeleitet werden dürfen.
- Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; eventualiter – falls Ziff. 5 (vorerst) bestehen bleibt – sei mindestens der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 sowie sämtlicher damit zusammenhän- gender Vollzugsvorkehren/Fristen bis zum Entscheid über diese Be- schwerde auszusetzen. - 6 - 1.3 Subeventualantrag (Auffanglösung)
- Subeventualiter sei mir der Führerausweis bis zum Abschluss der Abklä- rungen provisorisch wieder zu erteilen, allenfalls unter geeigneten, verhält- nismässigen Auflagen. 1.4 Ultima ratio: weniger eingriffsintensive Abklärung ("keine Stu- fe 4") – konditioniert ganz am Ende
- Ultima ratio sei – falls und soweit die Beschwerdeinstanz zum Schluss ge- langt, dass im konkreten Fall trotz der rechtskräftigen Ausgangslage aus dem Verfahren 2024 eine Begutachtung Stufe 4 nicht erforderlich bzw. nicht zulässig ist (insb. aus Verhältnismässigkeitsgründen und aufgrund des bereits bestehenden Abklärungsstands) – die Abklärung als weniger eingriffsintensive verkehrsmedizinische Abklärung (z.B. Stufe 3) anzuord- nen." Zudem ersuchte er um Beizug der Vorakten und um Gewährung der Ak- teneinsicht. Des Weiteren stellte er gleichentags, aber mit separater Ein- gabe, ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen.
- Am 17. März 2026 entschied das DVI wie folgt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen.
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C.
- Gegen den Entscheid des DVI vom 17. März 2026 erhob A._____ mit Eingabe vom 23. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom
- März 2026 sei aufzuheben.
- Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
- Januar 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei sie im nachfolgenden Sinn abzuändern. - 7 -
- Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 46 Abs. 1 und 2 VRPG).
- Vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, sei der Vollzug von Dis- positiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventu- aliter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistieren, insbesondere: o es seien die Fristen betreffend Mitteilung der Begutachtungsstelle und Durchführung der Begutachtung stillzuhalten; o es dürften aus einer unterbliebenen Mitteilung oder Terminierung während hängigem Rechtsmittelverfahren keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden; o es dürften insbesondere keine weiteren Kosten-, Sanktions- oder sonstigen nachteiligen Vollzugsfolgen ausgelöst werden.
- Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Januar 2026 da- hingehend abzuändern, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug ohne Rückwirkung gilt, frühestens ab Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar
- 6. Eventualiter sei die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzufüh- ren.
- Eventualiter sei die Fragestellung an die Begutachtungsstelle neutral, er- gebnisoffen und verhältnismässig zu formulieren; eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als hierfür konkrete, aktuelle und objekti- vierbare Anhaltspunkte bestehen.
- Subeventualiter sei der Führerausweis bis zum Abschluss der weiteren Abklärungen provisorisch wiederzuerteilen, allenfalls unter geeigneten und verhältnismässigen Auflagen.
- Es seien die vollständigen Vorakten der Vorinstanzen beizuziehen, na- mentlich die Akten des Strassenverkehrsamts, des Departements Volks- wirtschaft und Inneres sowie die Akten des früheren verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.
- Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zumindest Ersatz seiner notwen- digen Auslagen zuzusprechen." - 8 -
- Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 wurden die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt, wobei insbesondere die bis am 30. März 2026 durch das Strassenverkehrsamt angesetzte Frist zur Be- kanntgabe der Begutachtungsstelle einstweilen suspendiert wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführer zum einen auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025 hinge- wiesen, zum anderen darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihm liege, eine Begutachtungsstelle auszuwählen, welche die entsprechenden Vo- raussetzungen (Verkehrsmediziner, Stufe 4) erfülle. Des Weiteren wurde ihm Frist für die Überweisung des Kostenvorschusses gesetzt und das DVI sowie das Strassenverkehrsamt wurden zur Beschwerdeantwort und Ak- tenvorlage aufgefordert.
- Mit E-Mail vom 30. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Ver- waltungsgericht die Mitteilung einer von ihm angefragten Begutachtungs- stelle zur Kenntnisnahme.
- Am 8. April 2026 überwies das DVI die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde.
- Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
- Am 14. April 2026, 15. Mai 2026, 1. Juni 2026 und 3. Juni 2026 gingen wei- tere E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein.
- Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I.
- Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- - 9 - waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig.
- Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorg- lichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu füh- ren, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2).
- Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung, eventualiter die Abänderung der Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 30. Januar 2026 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Ent- scheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.).
- 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will. Dazu muss er in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu ho- hen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was - 10 - sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. Au- gust 2025, Erw. I/2.1 m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, es sei der vorinstanz- liche Entscheid aufzuheben. Er setzt sich in der Begründung seiner Be- schwerde jedoch nicht konkret mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Vielmehr bezieht er seine Ausführungen praktisch ausschliesslich auf die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrs- amts, was sich auch anhand seiner diversen (Änderungs-)Anträge zeigt, die direkt gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 gerichtet sind (Anträge Ziff. 2, 4 und 5). Immerhin ergibt sich aber mit Blick auf die Beschwerdebegründung, worum es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen geht und was er will, nämlich die Aufhebung bzw. Abän- derung der – von der Vorinstanz geschützten – Anordnung des Strassen- verkehrsamts, wonach er sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss und ihm der Führerausweis bis dahin vorsorglich entzo- gen bleibt. Insofern ist die (Laien-)Beschwerdeschrift als im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG knapp genügend zu beurteilen. Dementsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
- Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten.
- Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten. II.
- Angefochten ist der auf Abweisung der Beschwerde lautende Entscheid des DVI vom 17. März 2026, mit welchem die Anordnung des Strassenver- kehrsamts gemäss Verfügung vom 30. Januar 2026 (vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mittels verkehrsmedizinischer Begutachtung) bestätigt wurde. Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025, womit die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Strassenver- kehrsamt zurückgewiesen wurde, stellt sich die Frage nach dem Umfang des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens. - 11 -
- Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 folge nicht, dass jede spä- tere Neuverfügung schematisch oder ohne eigenständige aktuelle Begrün- dung zulässig wäre. Vielmehr habe das Strassenverkehrsamt nach der Rückweisung neu, aktuell und verhältnismässig verfügen müssen. Daran fehle es vorliegend, soweit die neue Verfügung eine Rückwirkung auf den
- Januar 2025 anordne, ein striktes Fristen- und Vollzugsregime etabliere und die weitere Abklärung sachlich zu weit bzw. vorgeprägt ausgestalte. Die Rückweisung ermächtige die Behörde damit nicht, den Rückweisungs- auftrag mit zusätzlichem Vollzugsdruck, rückwirkender Belastung und sachlich überdehnter Fragestellung umzusetzen. Eine Rückweisung diene der rechtskonformen Neuerledigung; sie sei kein Freipass für eine ver- schärfte Wiederholung früherer, bereits beanstandeter Massnahmen. In- dem die Vorinstanzen gleichwohl erneut eine stark belastende Verfügung mit Rückwirkung, Suspensiveffektentzug, Fristenregime und zusätzlichem Druck über weitere Verfügungen und faktische Mitwirkungszwänge erlas- sen hätten, werde die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids missachtet. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als rechtswid- rig.
- 3.1. Den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) kommt Bindungswirkung zu (vgl. AGVE 1986, S. 342, Erw. 4b m.w.H.; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 35 zu § 58 aVRPG m.w.H.). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf dieje- nige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ih- rer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnte Bindungswirkung er- streckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der An- gelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2). - 12 - 3.2. 3.2.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens WBE.2025.238 bil- deten der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom
- Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vor- instanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht ge- langte mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom 27. November 2025 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) zum Schluss, das dem defi- nitiven Sicherungsentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gut- achten des B._____ könne in rechtlicher Hinsicht nicht als schlüssig erach- tet werden und es mangle somit insgesamt an einer nachvollziehbaren Be- gründung, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein solle. Insofern falle es als Grundlage für einen Sicherungsentzug ge- stützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht und der (damals) an- gefochtene Entscheid des DVI und damit auch die entsprechende Verfü- gung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/3.5.5). Die Angelegenheit wurde sodann im Sinne der Erwä- gungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeur- teilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 3.2.2. Es ergibt sich nicht nur unzweideutig aus den Erwägungen des Rückwei- sungsentscheids (siehe dort Erw. II/4.2 und 5), sondern auch – und zwar explizit – aus Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1, dass das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen hat. Somit wurde diese Frage bereits abschliessend behandelt; dem Strassenverkehrsamt kam in dieser Hinsicht folglich kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eine verkehrsmedizinische Begutachtung verfügt hat. An die rechtskräftig statu- ierte Vorgabe, wonach eine solche Begutachtung anzuordnen sei, ist je- doch nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern sind (im zweiten Rechts- gang) auch die Rechtsmittelinstanzen gebunden. Die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, konnte demnach nicht erneut Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Dementsprechend hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.434 vom
- Juni 2021, Erw. I/3.1, wonach das Vorliegen der Sachurteilsvorausset- zungen – wie etwa das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der glei- chen Sache – von Amtes wegen zu prüfen und, falls die Vorinstanz das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung übersehen hat, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist daher von Amtes wegen richtigzustellen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Im vorliegenden Ver- - 13 - fahren erweisen sich seine Einwände gegen die verkehrsmedizinische Be- gutachtung an sich als unbehelflich. Dementsprechend ist seine Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führer- ausweis nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Ver- kehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu be- lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 m.w.H.). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhalts- punkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Können die not- wendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom
- März 2025, Erw. II/4.1). Auch was den vorsorglichen Sicherungsentzug angeht, hat das Verwal- tungsgericht nicht nur in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids, sondern auch explizit in Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1 festgehalten, das Stras- senverkehrsamt habe den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorg- lich zu entziehen, wobei es die Gründe, weshalb von ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen ist, dargelegt hat (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/4.3 und 5). Auch daran war das Strassenverkehrsamt grund- sätzlich gebunden, zumal sich an der Ausgangslage seit Ergehen des Rückweisungsentscheids nichts Massgebliches geändert hat. Insbeson- dere liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung in Be- zug auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers und damit den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtferti- gen würden. Zwar wurden seit Ergehen des Rückweisungsentscheids neu- ere Laborberichte betreffend Cannabisabstinenz erstellt (Dezember 2025 bis März 2026 [Beschwerdebeilage 8]). Allerdings sind auch diese nicht ge- - 14 - eignet, die bestehenden ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu besei- tigen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.3). Zum einen ist unklar, wie diese Ergebnisse zustande kamen, insbesondere ob die Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eingehalten wur- den (namentlich Abgabe von Urinproben unter Sichtkontrolle und in unre- gelmässigen Abständen mit jeweils kurzfristiger Terminierung seitens der Untersuchungsstelle; siehe dazu bereits die Hinweise im Rückweisungs- entscheid, Erw. II/4.2). Zum anderen ist die zuletzt untersuchte Urinprobe vom 11. März 2026 als verdünnt zu betrachten und daher unverwertbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, in Bezug auf den Gefährdungsaspekt seien seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.8), so über- sieht er, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Ver- kehrssicherheit bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug regelmässig das private Interesse am Besitz des Führerausweises überwiegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8). Deshalb können persönliche oder berufliche Umstände hier nicht berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom
- Dezember 2024, Erw. II/6.6). Entscheidend für den vorsorglichen Siche- rungsentzug ist – wie erwähnt – einzig, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV), was das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 27. November 2025 bereits festgestellt hat und was nach wie vor der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem einge- reichten Zwischenzeugnis vom 21. April 2026 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten vermag. Im Übrigen wird es Sache der Gutachterin oder des Gut- achters sein, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwer- deführers, sofern relevant, entsprechend zu berücksichtigen. Auch was der Beschwerdeführer hinsichtlich der aus seiner Sicht unzuläs- sigen Rückdatierung des Entzugsdatums vorbringt (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, Ziff. 3.4), ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass ihm die ursprüngliche Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom
- Januar 2025 am 16. Januar 2025 zugestellt wurde (vgl. Akten Stras- senverkehrsamt, act. 124–127) und er seither – infolge Entzugs der auf- schiebenden Wirkung in den Rechtsmittelverfahren – über keine Fahrbe- rechtigung mehr verfügt. Zwar fiel diese Verfügung mit dem Rückweisungs- entscheid des Verwaltungsgerichts dahin. Allerdings vermochte dies ange- sichts des Ergebnisses des Rückweisungsentscheids (vgl. Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 1.1. und 1.3) nichts am Umstand zu ändern, dass der Führeraus- weis des Beschwerdeführers nach wie vor entzogen blieb. Die Rückdatie- rung des vorsorglichen Sicherungsentzugs auf den 16. Januar 2025 be- deutet somit nicht, dass zusätzlich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Im Gegenteil würde eine – wie von ihm verlangte – Da- tierung auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des Strassenver- - 15 - kehrsamts vom 30. Januar 2026 – sprich auf den 2. Februar 2026 (vgl. Zu- stellnachweis der Post gemäss der auf der Verfügung befindlichen Sen- dungsnummer) – bedeuten, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch vom 16. Januar 2025 bis 1. Februar 2026 fahrberechtigt gewesen wäre, was einerseits nicht den Tatsachen entspricht und ihm andererseits ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnte, beispielsweise wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er im fraglichen Zeitraum ein Fahr- zeug gelenkt hätte. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf An- passung des Entzugsdatums ist daher nicht zu entsprechen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor davon auszugehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
- Offen gelassen wurden im Rückweisungsentscheid einzig die Modalitäten der durchzuführenden verkehrsmedizinischen Begutachtung. Soweit die vom Strassenverkehrsamt vorgegebenen Begutachtungsmodalitäten an- gesichts des Umstands, dass sie inhaltlich exakt mit jenen übereinstimmen, die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2024 festge- legt worden waren (Akten Strassenverkehrsamt, act. 59; vgl. Rückwei- sungsentscheid, Erw. II/4.2), überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind, vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was deren Recht- mässigkeit in Frage stellen könnte. In Bezug auf seinen – nicht weiter begründeten – (Eventual-)Antrag, wo- nach die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer ande- ren, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen sei (An- trag Ziff. 6), ist nicht auszumachen, inwiefern die Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 30. Januar 2026 den Beschwerdeführer bei seiner Wahl der Begutachtungsstelle einschränken würde. Als Vorgabe wird lediglich genannt, dass die Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Ver- kehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) durchzuführen sei. Dass es sich um eine Arztperson der Stufe 4 handeln muss, wurde bereits im Rückwei- sungsentscheid – unter Verweis auf die rechtskräftige Verfügung vom
- September 2024 – festgehalten (Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jedoch frei, für welche Begut- achtungsstelle er sich entscheidet. Insofern ist er in dieser Hinsicht nicht (zusätzlich) beschwert; es mangelt ihm daher am notwendigen Rechts- schutzinteresse. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folg- lich auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Fragestellung an die Begutachtungsstelle sei neutral, ergebnisoffen sowie verhältnismässig zu formulieren und eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als - 16 - hierfür konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte bestünden (Antrag Ziff. 7). Er zeigt in der Begründung seiner Beschwerde jedoch nicht auf, inwiefern die Fragestellung an die Begutachtungsstelle in Ziff. 4 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 "vorgeprägt" wäre oder den Eindruck vermitteln würde, das Ergebnis sei "im Voraus in Richtung fehlender Fahreignung oder bestimmter Wiederzulassungsvo- raussetzungen vorstrukturiert" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.6). Im Gegenteil handelt es sich um die üblichen Standardfragen im Rahmen der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die weder einseitig geprägt sind noch das Ergebnis vorgeben oder die Gutachterin oder den Gutachter in der Beurteilung in irgendeiner Weise einschränken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden der Gutachter- stelle dabei auch keine "Auflagen oder Bedingungen" überlassen. Worin eine, wie der Beschwerdeführer vorbringt, "unzulässige Delegation hoheit- licher Festlegungen" bestehen soll, erhellt nicht. Sofern sich der Beschwer- deführer in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid beziehen sollte (siehe dort Erw. II/4.4), ist daran zu erinnern, dass diese die (hoheitliche) Anordnung von Wiedererteilungsbedingungen im Rahmen des definitiven Sicherungsentzugs betreffen und hier aufgrund des unter- schiedlichen Verfahrensstadiums respektive Verfahrensgegenstands nicht massgeblich sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die durchzufüh- rende Abklärung unnötig oder unverhältnismässig ausgeweitet worden wä- re. Gemäss rechtskräftigem Rückweisungsentscheid steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung bei einer Arztperson der Stufe 4 zu unterziehen hat. Es handelt sich dabei um eine umfassende Abklärung einer möglicherweise vorliegenden Suchtproblematik, die nicht nur – wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint – auf gewisse Punkte beschränkt ist. Dass im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung auch das Alkoholkonsumver- halten erfragt wird, ist nicht zu beanstanden, gehört doch unter anderem auch eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende me- dizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auch auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen zu den Abklärungen, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängen kön- nen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/2.3). Dies gilt insbesondere auch im Fall des Beschwerdeführers. Zwar wurde im Rückweisungsentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass nicht lediglich auf einen auffälligen CDT-Wert abgestellt werden dürfe, um das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begrün- den (Rückweisungsentscheid, Erw. II/3.5.4.4). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizi- nischen Begutachtungen vom 17. Dezember 2024 und vom 26. August 2025 auffällige CDT-Werte festgestellt wurden (vgl. Akten Strassenver- - 17 - kehrsamt, act. 146, 283), die im Zusammenhang mit seiner anlässlich der Begutachtung vom 17. Dezember 2024 getätigten Aussage, wonach er nur selten Alkohol trinke, durchaus erklärungs- und damit abklärungsbedürftig sind. Sollten sich anlässlich der durchzuführenden Begutachtung Anhalts- punkte dafür ergeben, dass eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vor- liegen könnte, ist es der Gutachterin oder dem Gutachter – wie bereits im Rückweisungsentscheid dargelegt (siehe dort Erw. II/3.5.3) – unbenom- men respektive besteht gar eine gutachterliche Sorgfaltspflicht, entspre- chende Hinweise im Gutachten anzubringen oder den festgestellten Auffäl- ligkeiten nachzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, Ziff. 3.7), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Die vom Strassenverkehrsamt festgelegten und vom DVI bestätigten Mo- dalitäten der Durchführung der Begutachtung erweisen sich damit als recht- mässig und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Nach- dem die Frist für die Durchführung der Begutachtung gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 demnächst verstrichen sein wird, ist vorliegend eine neue Frist festzulegen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, innert drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Begutachtungstermin zu absolvieren. Das Ansetzen einer neuen Frist für die vom Strassenver- kehrsamt für die Kostengutsprache geforderte Mitteilung der ausgewählten Begutachtungsstelle erübrigt sich, da gemäss Angaben des Beschwerde- führers mittlerweile eine Kostengutsprache vorzuliegen scheint.
- Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz- lichen Entscheids ist von Amtes wegen anzupassen, da die Vorinstanz übersehen hat, dass es insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, an einer Sachurteils- voraussetzung mangelte. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine drei- monatige Frist für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins zu setzen.
- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziff. 3). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wir- kung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 m.w.H.). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschieben- - 18 - den Wirkung gegenstandslos, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist. Dasselbe gilt auch für das Begehren des Beschwerdeführers, den Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Ent- scheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, zu sistieren (Antrag Ziff. 4). Im Übrigen wur- den die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 30. Januar 2026 mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt. Damit wurde diesem Ver- fahrensantrag des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und man- gels anwaltlicher Vertretung (§ 29 Abs. 1 VRPG) nicht auszurichten. Das Verwaltungsgericht erkennt:
- 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3. Der Beschwerdeführer hat innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Termin für die verkehrsmedizinische Begut- achtung zu absolvieren.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. - 19 -
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2026.124 / JL / jb (DVIRD.26.12) Art. 115 Urteil vom 23. Juni 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am tt.mm. 2014. Ihm gegenüber wurden gemäss den beigezogenen Akten bis anhin die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 20.03.2019 Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (Betäubungsmittel [Vorfall vom 06.12.2018]); 31.01.2020 Weiterbelassung des Führerausweises unter Auflagen (Betäubungsmittelabstinenzkontrolle); 20.02.2020 Entzug 3 Monate (schwere Widerhandlung, Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss [Vorfall vom 06.12.2018]. Ent- zugsablauf: 15.05.2020); 12.03.2021 Aufhebung der Auflagen (Betäubungsmittelabstinenzkon- trolle). Aufgrund eines Vorfalls vom 22. August 2024 (Führen eines Motorfahr- zeugs unter Betäubungsmitteleinfluss mit 3.2 µg/L Tetrahydrocannabinol [THC] bei einem Vertrauensbereich von 2.2–4.2 µg/L THC) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenver- kehrsamt) A._____ mit Verfügung vom 25. September 2024 den Führerausweis vorsorglich und auf unbestimmte Zeit ab sofort und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Departement Volkswirt- schaft und Inneres (nachfolgend: DVI) mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 teilweise gut, hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf und be- stätigte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 30. Dezember 2024 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des Insti- tuts B._____ vor. Darin wurde die Fahreignung von A._____ "zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht befürwortet". 3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis gestützt auf das Gutachten des B._____ ab sofort und auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten hin- sichtlich Suchterkrankung abhängig, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. 4. Die gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 gerichtete Beschwerde wies das DVI mit Entscheid vom 10. April 2025 ab.
- 3 - Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Ent- scheid vom 27. November 2025 teilweise gut, hob den Entscheid des DVI vom 10. April 2025 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 14. Januar 2025 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neu- beurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zudem ordnete es an, der Führer- ausweis bleibe bis zum Erlass einer neuen Anordnung des Strassenver- kehrsamts entzogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. 5. Am 30. Januar 2026 erliess das Strassenverkehrsamt folgende Verfügung: 1. A._____ wird der Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 16.01.2025 [...] 2. A._____ hat sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung zu unterziehen. Untersuchungsstelle: Fachperson mit dem Titel Verkehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Für die Kostengutsprache ist dem Strassenverkehrsamt bis am 30.03.2026 die ausgewählte Begutach- tungsstelle schriftlich mitzuteilen. [...] Der Betroffene ist verantwortlich da- für, dass der Begutachtungstermin bis am 30.07.2026 stattfindet. [...] 3. Nach ungenutztem Ablauf dieser Mitteilungs- oder Begutachtungsfrist muss das Verfahren mittels einer weiteren Verfügung abgeschlossen wer- den. [...] Sollte die Einhaltung der genannten Fristen nicht möglich sein, kann vor- läufig auf den Führerausweis verzichtet werden [...]. [...] 4. Der Gutachter wird gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
a) Kann aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung für die medizi- nische Gruppe 1 zum aktuellen Zeitpunkt bejaht werden?
b) Falls die Fahreignung bejaht wird: Sind allfällige Auflagen notwendig (Art, Dauer und Intervalle) und wie begründen sich diese?
c) Falls die Fahreignung verneint wird: Welche Wiederzulassungsvo- raussetzungen sind angezeigt (Art, Dauer) und wie begründen sich diese?
- 4 -
d) Weitere Anmerkungen? Die Antworten auf diese Fragen sind nachvollziehbar zu begründen. 5. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 erhob A._____ am 8. Februar 2026 Beschwerde beim DVI und stellte die folgenden Anträge: "1.1 Hauptanträge 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
30. Januar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dispositiv-Ziff. 1 (vorsorglicher Sicherungsentzug) sei aufzuheben und mir sei der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen (soweit bereits abgenommen/deponiert). 3. Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. 4. Der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 (Begutachtung inkl. Fragenkatalog) sowie der in der Verfügung dazu angeordneten Vollzugsvorkehren sei bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistie- ren, insbesondere: o Stillstand sämtlicher Fristen (Mitteilung der Begutachtungsstelle bis 30.03.2026; Durchführung der Begutachtung bis 30.07.2026), o keine Pflicht zur Auswahl/Mitteilung einer Begutachtungsstelle und keine Pflicht zur Terminierung/Durchführung, o keine nachteiligen Folgen (insb. keine "weitere Verfügung", keine Kosten-/Sanktionsfolgen, kein Druck über "Verzichtserklärung") wäh- rend pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei Sistierung. 5. Unter Kostenfolge zulasten des Kantons sei mir eine angemessene Par- teientschädigung, soweit eine solche geschuldet ist, mindestens die not- wendigen Auslagen, zuzusprechen. 1.2 Eventualanträge (falls keine vollständige Aufhebung) 6. Dispositiv-Ziff. 1 sei abzuändern, sodass der vorsorgliche Sicherungsent- zug ohne Rückwirkung gilt; Beginn frühestens ab Zustellung/Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar 2026.
- 5 - 7. Dispositiv-Ziff. 1 sei zudem sachlich und zeitlich strikt als Übergangsmass- nahme "bis zur Abklärung von Ausschlussgründen" zu fassen; das Stras- senverkehrsamt sei anzuweisen, nach Vorliegen des neuen Gutachtens innert nützlicher Frist einen Endentscheid zu fällen (kein faktischer Dauer- zustand). 8. Dispositiv-Ziff. 2 (Begutachtung) sei abzuändern wie folgt: 8.1 Die Abklärung ist bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutach- tungsstelle durchzuführen (nicht B._____, nicht C._____); die Kosten sind
– entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts – vom Kanton zu tragen. 8.2 Die Fragestellung ist neutral und ergebnisoffen zu formulieren; allfällige Auflagen/Bedingungen sind – falls überhaupt – klar und abschliessend im Dispositiv anzuordnen (nicht bloss in der Begründung / nicht der Begut- achtungsstelle zu überlassen). 8.3 Primär ist – soweit fachlich möglich – im Rahmen der Begutachtung Stufe 4 eine gezielte Ergänzungsabklärung/Aktenbeurteilung (Obergut- achten) vorzunehmen (insb. zu den vom Verwaltungsgericht gerügten Punkten); eine vollumfängliche erneute "Vollbegutachtung" ist nur anzu- ordnen, wenn mildere Mittel nachweislich nicht ausreichen. 8.4 Eine Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens ist nur insoweit vorzuneh- men, als konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte für eine ver- kehrsrelevante Alkoholproblematik bestehen; sie darf nicht allein auf ei- nem isolierten/leicht erhöhten CDT-Wert ohne vollständige Alkoholanam- nese und ohne Einbettung in die Gesamtbefunde abgestützt werden (vgl. Erwägungen des VG zur fehlenden Schlüssigkeit betreffend Alkohol). 9. Die in der Verfügung im Zusammenhang mit Dispositiv-Ziff. 2 enthaltene Fristablauf-/Folgeverfügungs- und "Verzichtserklärungs"-Mechanik (Druckregelung) sei aufzuheben; eventualiter sei klarzustellen, dass wäh- rend pendentem Rechtsmittelverfahren bzw. bei gewährter Sistierung/ Fristerstreckung keine nachteiligen Folgen aus einem (behaupteten) Frist- ablauf abgeleitet werden dürfen. 10. Dispositiv-Ziff. 5 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) sei aufzuheben; eventualiter – falls Ziff. 5 (vorerst) bestehen bleibt – sei mindestens der Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 sowie sämtlicher damit zusammenhän- gender Vollzugsvorkehren/Fristen bis zum Entscheid über diese Be- schwerde auszusetzen.
- 6 - 1.3 Subeventualantrag (Auffanglösung) 11. Subeventualiter sei mir der Führerausweis bis zum Abschluss der Abklä- rungen provisorisch wieder zu erteilen, allenfalls unter geeigneten, verhält- nismässigen Auflagen. 1.4 Ultima ratio: weniger eingriffsintensive Abklärung ("keine Stu- fe 4") – konditioniert ganz am Ende 12. Ultima ratio sei – falls und soweit die Beschwerdeinstanz zum Schluss ge- langt, dass im konkreten Fall trotz der rechtskräftigen Ausgangslage aus dem Verfahren 2024 eine Begutachtung Stufe 4 nicht erforderlich bzw. nicht zulässig ist (insb. aus Verhältnismässigkeitsgründen und aufgrund des bereits bestehenden Abklärungsstands) – die Abklärung als weniger eingriffsintensive verkehrsmedizinische Abklärung (z.B. Stufe 3) anzuord- nen." Zudem ersuchte er um Beizug der Vorakten und um Gewährung der Ak- teneinsicht. Des Weiteren stellte er gleichentags, aber mit separater Ein- gabe, ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen. 2. Am 17. März 2026 entschied das DVI wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des DVI vom 17. März 2026 erhob A._____ mit Eingabe vom 23. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom
17. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom
30. Januar 2026 sei aufzuheben; eventualiter sei sie im nachfolgenden Sinn abzuändern.
- 7 - 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 46 Abs. 1 und 2 VRPG). 4. Vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, sei der Vollzug von Dis- positiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, eventu- aliter bis zum Entscheid in der Hauptsache, zu sistieren, insbesondere: o es seien die Fristen betreffend Mitteilung der Begutachtungsstelle und Durchführung der Begutachtung stillzuhalten; o es dürften aus einer unterbliebenen Mitteilung oder Terminierung während hängigem Rechtsmittelverfahren keine nachteiligen Folgen abgeleitet werden; o es dürften insbesondere keine weiteren Kosten-, Sanktions- oder sonstigen nachteiligen Vollzugsfolgen ausgelöst werden. 5. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 30. Januar 2026 da- hingehend abzuändern, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug ohne Rückwirkung gilt, frühestens ab Eröffnung der Verfügung vom 30. Januar 2026. 6. Eventualiter sei die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer anderen, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzufüh- ren. 7. Eventualiter sei die Fragestellung an die Begutachtungsstelle neutral, er- gebnisoffen und verhältnismässig zu formulieren; eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als hierfür konkrete, aktuelle und objekti- vierbare Anhaltspunkte bestehen. 8. Subeventualiter sei der Führerausweis bis zum Abschluss der weiteren Abklärungen provisorisch wiederzuerteilen, allenfalls unter geeigneten und verhältnismässigen Auflagen. 9. Es seien die vollständigen Vorakten der Vorinstanzen beizuziehen, na- mentlich die Akten des Strassenverkehrsamts, des Departements Volks- wirtschaft und Inneres sowie die Akten des früheren verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. 11. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zumindest Ersatz seiner notwen- digen Auslagen zuzusprechen."
- 8 - 2. Mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 wurden die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt, wobei insbesondere die bis am 30. März 2026 durch das Strassenverkehrsamt angesetzte Frist zur Be- kanntgabe der Begutachtungsstelle einstweilen suspendiert wurde. Dabei wurde der Beschwerdeführer zum einen auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025 hinge- wiesen, zum anderen darauf aufmerksam gemacht, dass es an ihm liege, eine Begutachtungsstelle auszuwählen, welche die entsprechenden Vo- raussetzungen (Verkehrsmediziner, Stufe 4) erfülle. Des Weiteren wurde ihm Frist für die Überweisung des Kostenvorschusses gesetzt und das DVI sowie das Strassenverkehrsamt wurden zur Beschwerdeantwort und Ak- tenvorlage aufgefordert. 3. Mit E-Mail vom 30. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer dem Ver- waltungsgericht die Mitteilung einer von ihm angefragten Begutachtungs- stelle zur Kenntnisnahme. 4. Am 8. April 2026 überwies das DVI die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 5. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 14. April 2026 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. 6. Am 14. April 2026, 15. Mai 2026, 1. Juni 2026 und 3. Juni 2026 gingen wei- tere E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver-
- 9 - waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über den vorsorglichen Entzug des Führer- ausweises, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Dieser ist vorliegend auf- grund des Bestehens nicht wiedergutzumachender Nachteile selbständig anfechtbar, zumal der Beschwerdeführer während der Dauer des vorsorg- lichen Führerausweisentzugs nicht berechtigt ist, ein Motorfahrzeug zu füh- ren, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.32 vom 9. April 2024, Erw. I/2). 3. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung, eventualiter die Abänderung der Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 30. Januar 2026 beantragt (siehe Antrag Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Ent- scheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 136 II 539, Erw. 1.2 m.w.H.). 4. 4.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerdeschrift einen Antrag so- wie eine Begründung enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderun- gen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer muss darlegen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Aus dem Beschwerdeantrag oder im Zusammenhang mit der Begründung muss hinreichend erkennbar sein, was der Beschwerdeführer will. Dazu muss er in der Begründung ausführen, in welchen Punkten seiner Auffassung nach der angefochtene Entscheid Mängel aufweist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.423 vom 6. Mai 2025, Erw. I/3.1 m.w.H.). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung keine allzu ho- hen Anforderungen gestellt, wobei immerhin verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Einzutreten ist (vor allem auch auf Laienbeschwerden), wenn Begründung und/oder Antrag wenigstens im Ansatz vorhanden sind, bzw. wenn die angerufene Behörde erkennen kann, um was es der betreffenden Person geht und was
- 10 - sie will (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.309 vom 11. Au- gust 2025, Erw. I/2.1 m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, es sei der vorinstanz- liche Entscheid aufzuheben. Er setzt sich in der Begründung seiner Be- schwerde jedoch nicht konkret mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Vielmehr bezieht er seine Ausführungen praktisch ausschliesslich auf die erstinstanzliche Verfügung des Strassenverkehrs- amts, was sich auch anhand seiner diversen (Änderungs-)Anträge zeigt, die direkt gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 gerichtet sind (Anträge Ziff. 2, 4 und 5). Immerhin ergibt sich aber mit Blick auf die Beschwerdebegründung, worum es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen geht und was er will, nämlich die Aufhebung bzw. Abän- derung der – von der Vorinstanz geschützten – Anordnung des Strassen- verkehrsamts, wonach er sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss und ihm der Führerausweis bis dahin vorsorglich entzo- gen bleibt. Insofern ist die (Laien-)Beschwerdeschrift als im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG knapp genügend zu beurteilen. Dementsprechend kann in dieser Hinsicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit – mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 3) – einzutreten. 6. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Dies hat auch bei einer vorsorglichen Massnahme zu gelten. II. 1. Angefochten ist der auf Abweisung der Beschwerde lautende Entscheid des DVI vom 17. März 2026, mit welchem die Anordnung des Strassenver- kehrsamts gemäss Verfügung vom 30. Januar 2026 (vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen mittels verkehrsmedizinischer Begutachtung) bestätigt wurde. Mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.238 vom 27. November 2025, womit die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Strassenver- kehrsamt zurückgewiesen wurde, stellt sich die Frage nach dem Umfang des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens.
- 11 - 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2025 folge nicht, dass jede spä- tere Neuverfügung schematisch oder ohne eigenständige aktuelle Begrün- dung zulässig wäre. Vielmehr habe das Strassenverkehrsamt nach der Rückweisung neu, aktuell und verhältnismässig verfügen müssen. Daran fehle es vorliegend, soweit die neue Verfügung eine Rückwirkung auf den
16. Januar 2025 anordne, ein striktes Fristen- und Vollzugsregime etabliere und die weitere Abklärung sachlich zu weit bzw. vorgeprägt ausgestalte. Die Rückweisung ermächtige die Behörde damit nicht, den Rückweisungs- auftrag mit zusätzlichem Vollzugsdruck, rückwirkender Belastung und sachlich überdehnter Fragestellung umzusetzen. Eine Rückweisung diene der rechtskonformen Neuerledigung; sie sei kein Freipass für eine ver- schärfte Wiederholung früherer, bereits beanstandeter Massnahmen. In- dem die Vorinstanzen gleichwohl erneut eine stark belastende Verfügung mit Rückwirkung, Suspensiveffektentzug, Fristenregime und zusätzlichem Druck über weitere Verfügungen und faktische Mitwirkungszwänge erlas- sen hätten, werde die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids missachtet. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als rechtswid- rig. 3. 3.1. Den Erwägungen in Rückweisungsentscheiden (mit Dispositivcharakter) kommt Bindungswirkung zu (vgl. AGVE 1986, S. 342, Erw. 4b m.w.H.; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2 m.w.H.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 35 zu § 58 aVRPG m.w.H.). Hebt das Verwaltungsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde – unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen – an die rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichts gebunden. Die neue Entscheidung ist dabei auf dieje- nige Thematik beschränkt, die sich aus den verwaltungsgerichtlichen Er- wägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Die untere Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ih- rer Entscheidung zugrunde zu legen. Die erwähnte Bindungswirkung er- streckt sich auch auf das Verwaltungsgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der An- gelegenheit befasst wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1 m.w.H.; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. I/2.2).
- 12 - 3.2. 3.2.1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens WBE.2025.238 bil- deten der vom Strassenverkehrsamt gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) angeordnete und von der Vor- instanz bestätigte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises sowie die Bedingungen für dessen Wiedererteilung. Das Verwaltungsgericht ge- langte mit – in Rechtskraft erwachsenem – Entscheid vom 27. November 2025 (nachfolgend: Rückweisungsentscheid) zum Schluss, das dem defi- nitiven Sicherungsentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gut- achten des B._____ könne in rechtlicher Hinsicht nicht als schlüssig erach- tet werden und es mangle somit insgesamt an einer nachvollziehbaren Be- gründung, weshalb die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht gegeben sein solle. Insofern falle es als Grundlage für einen Sicherungsentzug ge- stützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG ausser Betracht und der (damals) an- gefochtene Entscheid des DVI und damit auch die entsprechende Verfü- gung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/3.5.5). Die Angelegenheit wurde sodann im Sinne der Erwä- gungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeur- teilung an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 3.2.2. Es ergibt sich nicht nur unzweideutig aus den Erwägungen des Rückwei- sungsentscheids (siehe dort Erw. II/4.2 und 5), sondern auch – und zwar explizit – aus Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1, dass das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen hat. Somit wurde diese Frage bereits abschliessend behandelt; dem Strassenverkehrsamt kam in dieser Hinsicht folglich kein Beurteilungsspielraum mehr zu. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass es mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eine verkehrsmedizinische Begutachtung verfügt hat. An die rechtskräftig statu- ierte Vorgabe, wonach eine solche Begutachtung anzuordnen sei, ist je- doch nicht nur das Strassenverkehrsamt, sondern sind (im zweiten Rechts- gang) auch die Rechtsmittelinstanzen gebunden. Die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, konnte demnach nicht erneut Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Dementsprechend hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.434 vom
30. Juni 2021, Erw. I/3.1, wonach das Vorliegen der Sachurteilsvorausset- zungen – wie etwa das Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids in der glei- chen Sache – von Amtes wegen zu prüfen und, falls die Vorinstanz das Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung übersehen hat, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist daher von Amtes wegen richtigzustellen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. Im vorliegenden Ver-
- 13 - fahren erweisen sich seine Einwände gegen die verkehrsmedizinische Be- gutachtung an sich als unbehelflich. Dementsprechend ist seine Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.3. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führer- ausweis nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Per- sonen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Ver- kehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122, Erw. 5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu be- lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 m.w.H.). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhalts- punkte, welche die Fahrzeugführerinnen und -führer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 m.w.H.). Können die not- wendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1 m.w.H.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.438 vom
24. März 2025, Erw. II/4.1). Auch was den vorsorglichen Sicherungsentzug angeht, hat das Verwal- tungsgericht nicht nur in den Erwägungen des Rückweisungsentscheids, sondern auch explizit in Urteilsdispositiv-Ziff. 1.1 festgehalten, das Stras- senverkehrsamt habe den Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorg- lich zu entziehen, wobei es die Gründe, weshalb von ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen ist, dargelegt hat (Rückweisungsent- scheid, Erw. II/4.3 und 5). Auch daran war das Strassenverkehrsamt grund- sätzlich gebunden, zumal sich an der Ausgangslage seit Ergehen des Rückweisungsentscheids nichts Massgebliches geändert hat. Insbeson- dere liegen keine neuen Tatsachen vor, die eine andere Beurteilung in Be- zug auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Be- schwerdeführers und damit den vorsorglichen Sicherungsentzug rechtferti- gen würden. Zwar wurden seit Ergehen des Rückweisungsentscheids neu- ere Laborberichte betreffend Cannabisabstinenz erstellt (Dezember 2025 bis März 2026 [Beschwerdebeilage 8]). Allerdings sind auch diese nicht ge-
- 14 - eignet, die bestehenden ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu besei- tigen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.3). Zum einen ist unklar, wie diese Ergebnisse zustande kamen, insbesondere ob die Vorgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eingehalten wur- den (namentlich Abgabe von Urinproben unter Sichtkontrolle und in unre- gelmässigen Abständen mit jeweils kurzfristiger Terminierung seitens der Untersuchungsstelle; siehe dazu bereits die Hinweise im Rückweisungs- entscheid, Erw. II/4.2). Zum anderen ist die zuletzt untersuchte Urinprobe vom 11. März 2026 als verdünnt zu betrachten und daher unverwertbar. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, in Bezug auf den Gefährdungsaspekt seien seine persönlichen und beruflichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.8), so über- sieht er, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Ver- kehrssicherheit bei einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug regelmässig das private Interesse am Besitz des Führerausweises überwiegt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.2 vom 28. Februar 2019, Erw. II/4.8). Deshalb können persönliche oder berufliche Umstände hier nicht berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom
9. Dezember 2024, Erw. II/6.6). Entscheidend für den vorsorglichen Siche- rungsentzug ist – wie erwähnt – einzig, ob ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV), was das Verwaltungsge- richt mit Entscheid vom 27. November 2025 bereits festgestellt hat und was nach wie vor der Fall ist, weshalb der Beschwerdeführer aus dem einge- reichten Zwischenzeugnis vom 21. April 2026 nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten vermag. Im Übrigen wird es Sache der Gutachterin oder des Gut- achters sein, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwer- deführers, sofern relevant, entsprechend zu berücksichtigen. Auch was der Beschwerdeführer hinsichtlich der aus seiner Sicht unzuläs- sigen Rückdatierung des Entzugsdatums vorbringt (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, Ziff. 3.4), ist unbegründet. Es ist unbestritten, dass ihm die ursprüngliche Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts vom
14. Januar 2025 am 16. Januar 2025 zugestellt wurde (vgl. Akten Stras- senverkehrsamt, act. 124–127) und er seither – infolge Entzugs der auf- schiebenden Wirkung in den Rechtsmittelverfahren – über keine Fahrbe- rechtigung mehr verfügt. Zwar fiel diese Verfügung mit dem Rückweisungs- entscheid des Verwaltungsgerichts dahin. Allerdings vermochte dies ange- sichts des Ergebnisses des Rückweisungsentscheids (vgl. Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 1.1. und 1.3) nichts am Umstand zu ändern, dass der Führeraus- weis des Beschwerdeführers nach wie vor entzogen blieb. Die Rückdatie- rung des vorsorglichen Sicherungsentzugs auf den 16. Januar 2025 be- deutet somit nicht, dass zusätzlich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Im Gegenteil würde eine – wie von ihm verlangte – Da- tierung auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des Strassenver-
- 15 - kehrsamts vom 30. Januar 2026 – sprich auf den 2. Februar 2026 (vgl. Zu- stellnachweis der Post gemäss der auf der Verfügung befindlichen Sen- dungsnummer) – bedeuten, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch vom 16. Januar 2025 bis 1. Februar 2026 fahrberechtigt gewesen wäre, was einerseits nicht den Tatsachen entspricht und ihm andererseits ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnte, beispielsweise wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass er im fraglichen Zeitraum ein Fahr- zeug gelenkt hätte. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf An- passung des Entzugsdatums ist daher nicht zu entsprechen. Nach dem Gesagten ist nach wie vor davon auszugehen, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Offen gelassen wurden im Rückweisungsentscheid einzig die Modalitäten der durchzuführenden verkehrsmedizinischen Begutachtung. Soweit die vom Strassenverkehrsamt vorgegebenen Begutachtungsmodalitäten an- gesichts des Umstands, dass sie inhaltlich exakt mit jenen übereinstimmen, die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. September 2024 festge- legt worden waren (Akten Strassenverkehrsamt, act. 59; vgl. Rückwei- sungsentscheid, Erw. II/4.2), überhaupt noch einer Überprüfung zugänglich sind, vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was deren Recht- mässigkeit in Frage stellen könnte. In Bezug auf seinen – nicht weiter begründeten – (Eventual-)Antrag, wo- nach die angeordnete verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer ande- ren, bislang nicht involvierten Begutachtungsstelle durchzuführen sei (An- trag Ziff. 6), ist nicht auszumachen, inwiefern die Verfügung des Strassen- verkehrsamts vom 30. Januar 2026 den Beschwerdeführer bei seiner Wahl der Begutachtungsstelle einschränken würde. Als Vorgabe wird lediglich genannt, dass die Begutachtung bei einer Fachperson mit dem Titel Ver- kehrsmediziner/in SGRM (Arzt der Stufe 4) durchzuführen sei. Dass es sich um eine Arztperson der Stufe 4 handeln muss, wurde bereits im Rückwei- sungsentscheid – unter Verweis auf die rechtskräftige Verfügung vom
25. September 2024 – festgehalten (Rückweisungsentscheid, Erw. II/4.2). Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer jedoch frei, für welche Begut- achtungsstelle er sich entscheidet. Insofern ist er in dieser Hinsicht nicht (zusätzlich) beschwert; es mangelt ihm daher am notwendigen Rechts- schutzinteresse. Die Vorinstanz hätte daher in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folg- lich auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, die Fragestellung an die Begutachtungsstelle sei neutral, ergebnisoffen sowie verhältnismässig zu formulieren und eine Alkoholabklärung sei nur insoweit vorzunehmen, als
- 16 - hierfür konkrete, aktuelle und objektivierbare Anhaltspunkte bestünden (Antrag Ziff. 7). Er zeigt in der Begründung seiner Beschwerde jedoch nicht auf, inwiefern die Fragestellung an die Begutachtungsstelle in Ziff. 4 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 "vorgeprägt" wäre oder den Eindruck vermitteln würde, das Ergebnis sei "im Voraus in Richtung fehlender Fahreignung oder bestimmter Wiederzulassungsvo- raussetzungen vorstrukturiert" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 3.6). Im Gegenteil handelt es sich um die üblichen Standardfragen im Rahmen der Durchführung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung, die weder einseitig geprägt sind noch das Ergebnis vorgeben oder die Gutachterin oder den Gutachter in der Beurteilung in irgendeiner Weise einschränken. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden der Gutachter- stelle dabei auch keine "Auflagen oder Bedingungen" überlassen. Worin eine, wie der Beschwerdeführer vorbringt, "unzulässige Delegation hoheit- licher Festlegungen" bestehen soll, erhellt nicht. Sofern sich der Beschwer- deführer in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid beziehen sollte (siehe dort Erw. II/4.4), ist daran zu erinnern, dass diese die (hoheitliche) Anordnung von Wiedererteilungsbedingungen im Rahmen des definitiven Sicherungsentzugs betreffen und hier aufgrund des unter- schiedlichen Verfahrensstadiums respektive Verfahrensgegenstands nicht massgeblich sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die durchzufüh- rende Abklärung unnötig oder unverhältnismässig ausgeweitet worden wä- re. Gemäss rechtskräftigem Rückweisungsentscheid steht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung bei einer Arztperson der Stufe 4 zu unterziehen hat. Es handelt sich dabei um eine umfassende Abklärung einer möglicherweise vorliegenden Suchtproblematik, die nicht nur – wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint – auf gewisse Punkte beschränkt ist. Dass im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung auch das Alkoholkonsumver- halten erfragt wird, ist nicht zu beanstanden, gehört doch unter anderem auch eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende me- dizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auch auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen zu den Abklärungen, die sich in diesem Zusammenhang aufdrängen kön- nen (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/2.3). Dies gilt insbesondere auch im Fall des Beschwerdeführers. Zwar wurde im Rückweisungsentscheid unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass nicht lediglich auf einen auffälligen CDT-Wert abgestellt werden dürfe, um das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik zu begrün- den (Rückweisungsentscheid, Erw. II/3.5.4.4). Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizi- nischen Begutachtungen vom 17. Dezember 2024 und vom 26. August 2025 auffällige CDT-Werte festgestellt wurden (vgl. Akten Strassenver-
- 17 - kehrsamt, act. 146, 283), die im Zusammenhang mit seiner anlässlich der Begutachtung vom 17. Dezember 2024 getätigten Aussage, wonach er nur selten Alkohol trinke, durchaus erklärungs- und damit abklärungsbedürftig sind. Sollten sich anlässlich der durchzuführenden Begutachtung Anhalts- punkte dafür ergeben, dass eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vor- liegen könnte, ist es der Gutachterin oder dem Gutachter – wie bereits im Rückweisungsentscheid dargelegt (siehe dort Erw. II/3.5.3) – unbenom- men respektive besteht gar eine gutachterliche Sorgfaltspflicht, entspre- chende Hinweise im Gutachten anzubringen oder den festgestellten Auffäl- ligkeiten nachzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung des Alkoholkonsumverhaltens in Frage stellt (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, Ziff. 3.7), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Die vom Strassenverkehrsamt festgelegten und vom DVI bestätigten Mo- dalitäten der Durchführung der Begutachtung erweisen sich damit als recht- mässig und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Nach- dem die Frist für die Durchführung der Begutachtung gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026 demnächst verstrichen sein wird, ist vorliegend eine neue Frist festzulegen. Der Be- schwerdeführer ist demnach zu verpflichten, innert drei Monaten nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Begutachtungstermin zu absolvieren. Das Ansetzen einer neuen Frist für die vom Strassenver- kehrsamt für die Kostengutsprache geforderte Mitteilung der ausgewählten Begutachtungsstelle erübrigt sich, da gemäss Angaben des Beschwerde- führers mittlerweile eine Kostengutsprache vorzuliegen scheint. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanz- lichen Entscheids ist von Amtes wegen anzupassen, da die Vorinstanz übersehen hat, dass es insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine ver- kehrsmedizinische Begutachtung durchzuführen ist, an einer Sachurteils- voraussetzung mangelte. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine drei- monatige Frist für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins zu setzen. 6. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 17. März 2026 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (angefochtener Ent- scheid, Dispositiv-Ziff. 2). Der Beschwerdeführer beantragt, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag Ziff. 3). Auf einen separaten Entscheid bezüglich der Frage der aufschiebenden Wir- kung (vgl. § 46 VRPG) kann verzichtet werden, wenn der Entscheid in der Hauptsache innert kurzer Frist ergehen kann (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.2 vom 8. März 2022, Erw. II/6 m.w.H.). Mit dem nun vorliegenden Entscheid wird das Begehren um Erteilung der aufschieben-
- 18 - den Wirkung gegenstandslos, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist. Dasselbe gilt auch für das Begehren des Beschwerdeführers, den Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der Verfügung vom 30. Januar 2026 sowie sämtlicher damit zusammenhängender Vollzugsvorkehren bis zum Ent- scheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung, eventualiter bis zum Entscheid in der Hauptsache, vorsorglich, soweit erforderlich superprovisorisch, zu sistieren (Antrag Ziff. 4). Im Übrigen wur- den die Fristen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung des Strassenver- kehrsamts vom 30. Januar 2026 mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2026 superprovisorisch einstweilen ausgesetzt. Damit wurde diesem Ver- fahrensantrag des Beschwerdeführers entsprochen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss (§ 32 Abs. 2 VRPG) und man- gels anwaltlicher Vertretung (§ 29 Abs. 1 VRPG) nicht auszurichten. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 17. März 2026 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.3. Der Beschwerdeführer hat innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Termin für die verkehrsmedizinische Begut- achtung zu absolvieren. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'900.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
- 19 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässi- gen Rechten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge- richtsgesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 46 BGG) gelten nicht. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt verfassungsmässige Rechte verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angeru- fene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Juni 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang