Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig.
E. 1.1 Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Um- stände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV (Version in Kraft bis 31.12.2025) verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem
1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten blei-
- 6 - ben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS- Richtlinien, Kap. C.4.1; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [Handbuch Soziales], Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 375; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.36 vom 19. Juni 2024, Erw. II/3.1). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung wählen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien fest- gelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der vorliegend maximal anrechenbare Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt Fr. 1'200.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Merkblatt der Sozialkommission Q._____ [Kommunale Vorakten]).
E. 1.2 Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbun- den werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, wer- den gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte über- nommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Über- nahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 4.1). Es ist daher sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auf- lage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhand- lungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorge- nommen werden (vgl. AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.145 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/3.3).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin wurde bereits in ihrer früheren Wohngemeinde mit materieller Hilfe unterstützt. Vor dem Umzug nach Q._____ war ihr bewusst, dass der Mietzins der neuen Wohnung nicht den örtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht (Beschwerde, S. 2). Gemäss dem Merkblatt der Sozialkommission Q._____ wird bei unterstützten Personen, die trotz Kenntnis der zu hohen Mietkosten einen Mietvertrag unterschreiben, der
- 7 - Anspruch von Beginn weg auf den Maximalbetrag gemäss Mietzinsrichtlinie beschränkt (Kommunale Vorakten). Die Beschwerdeführerin war von Beginn weg bereit, den die Mietzinsricht- linie überschreitende Betrag selbst zu übernehmen und diesen aus ihrem Grundbedarf zu bezahlen. Umstritten ist vorliegend, ob eine derartige Ver- wendung von Teilen des Grundbedarfs zugunsten einer (gemäss den Miet- zinsrichtlinien) überteuerten Wohnung zulässig ist oder nicht. 2.
E. 2 Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat die Auflagen und Weisungen zur Wohnungssuche be- stätigt. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich um eine günstigere Woh- nung bemühen und entsprechende Belege einreichen. Damit hat die Be- schwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides ein schutzwürdiges Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Grundbedarf eine Pau- schale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen dar- stelle und die unterstützte Person in einem gewissen Rahmen selbst ent- scheiden könne, wie sie die Mittel verwenden wolle. Die Mietzinsrichtlinie werde mit Fr. 180.00 erheblich überschritten. Die Existenzsicherung sei zwar noch nicht gefährdet, doch selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit ihre Grundbedürfnisse mit dem restlichen Grundbedarf genügend zu decken vermöge, sei es sachgerecht und ent- spreche es den sozialhilferechtlichen Grundsätzen, die zugesprochene So- zialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies gelte umso mehr, weil die Beschwerdeführerin auch in den Grundbe- darf eingreife, welcher für ihre Tochter bestimmt sei. Weiter könne durch die Finanzierung von überhöhten Mietzinsen mit Mitteln aus dem Grundbe- darf die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zusätzlich verzögert werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, weshalb die unterstützte Person mittels Auflagen und Weisungen zur Su- che einer günstigeren Wohnung verpflichtet werden müsse, selbst wenn sie den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf decke. Zudem diene die Ein- haltung der kommunalen Mietzinsrichtlinie der Gleichbehandlung aller Per- sonen, die Sozialhilfe beziehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Ausnahme gemacht werden sollte. Die Unzumut- barkeit eines Umzugs sei weder ersichtlich noch werde sie geltend ge- macht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie dürfe im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den pauschalen Grundbetrag auch für Anschaf- fungen und Ausgaben verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid WBE.2022.297 die Verwen- dung von Fr. 100.00 (bzw. 10.1 %) aus dem Grundbedarf als zulässig er- achtet und die Auflage zur Wohnungssuche als nicht verhältnismässig und somit unzulässig qualifiziert. Sie selbst wende Fr. 180.00 (11 %) aus dem Grundbedarf für die Wohnkosten auf, womit sie die Grenze der Existenzsi- cherung bei Weitem nicht erreiche. Die Gefahr einer Zweckentfremdung des Grundbedarfs bestehe nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f.); sie könne den
- 8 - Betrag problemlos durch Einsparungen mit einem günstigen Telefon- und Internetabonnement und durch die Verpflegung zu Hause (anstatt aus- wärts) kompensieren. Der Grundbedarf reiche trotz der Mehrkosten für die Wohnung aus, um den Lebensunterhalt für sich selbst und ihr Kind zu be- streiten. Sie sei zudem ab Herbst 2026, entsprechend den SKOS-Richtlinien, ver- pflichtet, sich um ihre berufliche Integration zu bemühen. Bei einer Teil- nahme an solchen Massnahmen könnten mit der Integrationszulage oder im Falle einer Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensfreibetrag die höheren Mietkosten teilweise oder ganz gedeckt werden. Überdies sei ein Betrag von gerade einmal Fr. 180.00/Monat in den seltensten Fällen ausschlagge- bend dafür, ob jemand in der Sozialhilfe verbleibe oder die wirtschaftliche Selbstständigkeit wiedererlange. Zudem sei die Wohnung verhältnismässig günstig und müsse in den kommenden Jahren nicht kernsaniert werden, was einen erneuten Umzug und damit einhergehende Kosten verhindere. 3.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 2).
E. 3.2 Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Ihr Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, zumal die Miet- zinsrichtlinie nicht derart überschritten wurde, dass eine entsprechende Re- duktion des Grundbedarfs offensichtlich unzulässig wäre. Daher ist der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Verwaltungsge- richt zu gewähren. IV. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 3.3 Wie ausgeführt (siehe vorne Erw. II/3.2), steht es der betroffenen Person im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich offen, über den Pau- schalbetrag des Grundbedarfs frei zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist indessen wesentlich, dass eine Kürzung des Grundbedarfs aufgrund der Fixkosten nicht gleichmässig über alle im Grundbedarf enthaltenen Güter verteilt werden kann, sondern in der Regel hauptsächlich auf Waren des täglichen Bedarfs entfällt (vgl. BETTINA SEEBECK, Weniger Sozialhilfe ist zu wenig, ZESO 1/2019, S. 19). Die Reduktion des Budgets wird sich folglich hauptsächlich bei Budgetposten ohne Fixkostencharakter, wie Nahrungs- mittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe und der allgemeinen Lebens- führung bemerkbar machen. Eine Minderung von über einem Zehntel des Budgets führt dazu, dass eine einigermassen ausgewogene Ernährung nicht mehr gewährleistet ist und die Gesundheit leidet (vgl. STUTZ/ STETTLER/DUBACH/GERFIN, Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den SKOS-Richtlinien, Schlussbericht, S. 45 f. [abrufbar unter: https:// skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/Publikationen/Studien/ 2019_Schlussbericht-Grundbedarf.pdf, zuletzt besucht am 2. September 2026). Entsprechend erweist es sich grundsätzlich als sachgerecht, eine dauerhafte Einschränkung des Grundbedarfs zugunsten einer (gemäss den einschlägigen Mietzinsrichtlinien) überteuerten Wohnung zu verhin- dern bzw. die betroffene Person mittels Auflagen und Weisungen anzuhal- ten, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dabei sind die konkreten Um- stände im Einzelfall zu berücksichtigen.
E. 3.4 Die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin belaufen sich auf Fr. 1'380.00/Monat (inkl. Nebenkosten). Der gemäss Mietzinsrichtlinie gel- tende Höchstbetrag für einen 2-Personen-Haushalt beträgt hingegen Fr. 1'200.00/Monat (inkl. Nebenkosten). Somit ergibt sich eine monatliche Differenz von Fr. 180.00, welche die Beschwerdeführerin aus dem Grund- bedarf decken muss. Der Grundbedarf für sie und ihr Kleinkind beläuft sich auf Fr. 1'624.00/Monat (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1). Entsprechend den allgemeinen Darlegungen (siehe vorne Erw. II/3.3) muss davon ausgegangen werden, dass eine Einsparung beim Grundbedarf im Umfang von Fr. 180.00/Monat bzw. rund 11 % zu massgebenden Ein- schränkungen bei elementaren Lebenshaltungskosten führt. Daran vermö- gen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einsparungen (Be- schwerde, S. 4) nichts zu ändern. "Nachrichtenübermittlung, Internet, Ra-
- 10 - dio/TV" machen lediglich 8,8 % des Grundbedarfs aus (Handbuch Sozia- les, Kap. 7.1.2); der behauptete Abschluss eines günstigen Handy- und In- ternetabonnements kann insofern nur zu geringfügigen Einsparungen im Grundbedarf führen. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem Essen zu Hause anstatt auswärts; effektiv ist für Letzteres bei der Zusammenstellung des Grundbedarfs gar keine Ausgabenposition vorgesehen (Handbuch So- ziales, Kap. 7.1.2). Aufgrund der unausweichlichen Einschränkungen, die mit der Übernahme von Mietkosten durch Mittel aus dem Grundbedarf verbunden sind, erweist sich die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, grundsätzlich als sachgerecht und damit als rechtmässig.
E. 3.5 Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid (WBE.2022.297 vom 1. Dezember 2022) die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, als ungerechtfertigt beurteilt. In jenem Fall betrug der Grundbedarf (für eine Einzelperson) Fr. 986.00; zugunsten des Mietzinses musste der Grundbe- darf im Umfang von Fr. 100.00 (d.h. rund 10 %) eingeschränkt werden. Die Beschwerdeführerin vermag indessen aus dem damaligen Urteil nichts für sich abzuleiten, unterscheiden sich doch die beiden Fälle namentlich in drei relevanten Punkten: Vorab ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Grundbedarf nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihr Kleinkind zu sorgen hat. Wäh- rend in Bezug auf erwachsene Einzelpersonen eine selbst auferlegte Ein- schränkung im Grundbedarf eher in Kauf genommen werden kann, sind entsprechende Einschränkungen zu Lasten von Kindern unbedingt zu ver- meiden. Ihre ausreichende Ernährung, Kleidung und Körperpflege müssen jederzeit gewährleistet sein; der Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführe- rin sind insofern Grenzen zu setzen. Im zitierten Vergleichsfall war die Beschwerdeführerin (zu 50 %) erwerbs- tätig und verfügte entsprechend über einen Einkommensfreibetrag. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, die teilweise Übernahme von Mietkosten durch Mittel des Grundbedarfs führe nicht zu einer nachteiligen Ausgangslage für die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständig- keit, da die Betroffene die massgebende Mietzinsdifferenz nur tragen könne, solange sie erwerbstätig bleibe und ihr somit ein Einkommensfrei- betrag zustehe (Erw. II/2.7). Im vorliegenden Fall ist die Konstellation an- ders; die Beschwerdeführerin verfügte im Entscheidzeitpunkt weder über ein Erwerbseinkommen noch über eine Integrationszulage. Wann und in welchem Umfang sie entsprechende Gelder erhalten wird, ist einstweilen vorab spekulativ.
- 11 - Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass im Vergleichsfall ein neuer Mietvertrag mit einem reduzierten Mietzins in Aussicht stand, der es der Beschwerdeführerin ermöglichte, künftig die Differenz zwischen dem effek- tiven Mietzins und dem Betrag gemäss Mietzinsrichtlinie aus dem Einkom- mensfreibetrag zu finanzieren (Erw. II/4). 4. Aus der sinngemässen Argumentation, die Summe von Fr. 180.00 sei zu gering, um für die Ablösung der Sozialhilfe entscheidend zu sein, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Die Sozialhilfe ist geprägt durch die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (Handbuch So- ziales, Kap. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin ist folglich ohnehin, d.h. unab- hängig von der Höhe der materiellen Unterstützung, dazu verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen und mög- lichst zeitnah wieder auf eigenen Beinen zu stehen.
E. 4 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
E. 5 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge bereits über eine günstige Wohnung, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der in Frage stehende Mietzins für eine 3.5-Zimmer-Wohnung als günstig erscheint, än- dert dies nichts am Umstand, dass der Mietzins Fr. 180.00 über den gel- tenden Mietzinsrichtlinien liegt. Die Mietzinsrichtlinien mit ihren Obergren- zen dienen nicht nur der Vereinheitlichung der Praxis und der Erleichterung der Rechtsanwendung, sondern stellen auch eine rechtsgleiche Behand- lung aller sozialhilfebeziehenden Personen sicher (Handbuch Soziales, Kap. 7.2.2). Inwiefern eine Andersbehandlung der Beschwerdeführerin an- gezeigt wäre, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, weshalb eine solche ge- rechtfertigt sein sollte. Die Nähe zu den Eltern, wenn auch praktisch, ver- mag eine Überschreitung der Mietzinsrichtlinie jedenfalls nicht zu rechtfer- tigen. Es wird auch nicht ersichtlich, weshalb der Zweipersonenhaushalt auf eine 3.5-Zimmer-Wohnung angewiesen ist. Zudem macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend, dass es in ihrer Umgebung keine Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien gibt.
E. 6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.
- 12 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegen- den Sozialkommission Q._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen. 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 -
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. - 14 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
3. Kammer WBE.2026.123 / SW / wm (BE.2025.086) Art. 101 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Fankhauser Beschwerde- A._____, führerin Zustelladresse: Monica Escher Rodriguez, c/o KRSD Brugg-Windisch, Stapferstrasse 15, 5200 Brugg AG gegen Sozialkommission Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 24. Februar 2026
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, ist per 16. Juli 2025 in die Gemeinde Q._____ gezogen und hat unmittelbar davor ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt. Sie war bereits in R._____, ihrer vorherigen Wohngemeinde, auf materielle Hilfe angewiesen. In Q._____ bewohnt sie eine 3 ½-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'380.00 inklusive Nebenkosten. 2. Die Sozialkommission der Gemeinde Q._____ entschied in der Sitzung vom 11. August 2025 Folgendes: 1. Zur Existenzsicherung wird Frau A._____, aufgrund der gemachten Er- wägungen, ab Unterstützungsmonat September 2025 mit einem monatli- chen Unterstützungsbedarf zur Existenzsicherung in Höhe von 2'261.00, abzüglich allfälliger Einnahmen, durch die Gemeinde Q._____, zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe, unterstützt. 2. Für den Unterstützungsmonat August 2025 besteht Anspruch auf materiel- le Hilfe in Höhe von Fr. 1'130.50. 3. Frau A._____ bezog trotz Kenntnis eine viel zu teure Wohnung. Bis zur Geburt werden ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung die maxi- malen Wohnkosten gemäss Mietzinsrichtlinien für einen 2-Personenhaus- halt gutgeheissen – diese betragen CHF 1'200.00. Der darüberhinausge- hende Betrag ist eigenständig zu finanzieren. 4. Frau A._____ hat aufgrund der sie treffenden Schadenminderungspflicht und der dadurch entstehenden Zweckentfremdung materieller Hilfe, eine günstigere Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien zu suchen. Die Suche ist monatlich zu dokumentieren. Es sind hierzu monatlich – jeweils bis spätestens am 20. – mindestens 10 Wohnungssuchnachweise für Be- werbungen auf ausgeschriebene und verfügbare Wohnungen einzu- reichen. Bestätigungs- und /oder Absageschreiben sind ebenfalls einzu- reichen. Fehlende oder fehlerhafte Wohnungssuchnachweise haben – je nach Art und Umfang des Verhaltens – eine Kürzung um bis zu 30% des Grundbedarfs der Unterstützungseinheit bis maximal 6 Monate zur Folge.
5. – 11. […] B. 1. Gegen diesen Entscheid liess A._____ mit Eingabe vom 4. September 2025 beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler
- 3 - Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Verwaltungsbeschwerde erheben. Sie beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Ziffer 4 des Entscheids vom 11. August 2025. 2. Die Beschwerdestelle SPG entschied am 24. Februar 2026: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwer- deführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vor- behalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. C. 1. Mit Eingabe vom 26. März 2026 liess A._____ Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2026 erheben. Darin stellt sie folgende Rechtsbegehren: 1. Die Auflage zur Wohnungssuche aufzuheben. 2. Allfällige Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. 2. Mit Verfügung vom 30. März 2026 wies der instruierende Verwaltungsrich- ter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vertretung vor Verwal- tungsgericht grundsätzlich Anwältinnen und Anwälten vorbehalten und da- her die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von einer nicht vertretungsbefug- ten Person unterzeichnet sei. Er setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 20. April 2026, um ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift nachzureichen. 3. Am 8. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein eigenhändig unter- zeichnetes Exemplar der Beschwerde ein.
- 4 - 4. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 13. April 2026 un- ter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 5. Die Sozialkommission Q._____ liess sich nicht vernehmen. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. September 2026 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim DGS angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezo- gen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat die Auflagen und Weisungen zur Wohnungssuche be- stätigt. Die Beschwerdeführerin muss sich folglich um eine günstigere Woh- nung bemühen und entsprechende Belege einreichen. Damit hat die Be- schwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides ein schutzwürdiges Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1. Die Beschwerdeschrift muss nach § 43 Abs. 2 VRPG einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten. Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der ange-
- 5 - fochtene Entscheid Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2009, S. 275, Erw. 3.1). Fehlt ein Antrag oder eine Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) voll- ständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begründung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Bot- schaft VRPG], 07.27, S. 56 f.). 3.2. Anfechtungsobjekt ist einzig der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar
2026. Die Beschwerdeführerin verlangt pauschal die Aufhebung der Auf- lage zur Wohnungssuche. Dieses (Laien-)Begehren in Kombination mit der angeführten Begründung muss sinngemäss als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Beschwerdestelle SPG und damit der Streichung von Ziffer 4 des Beschlusses der Sozialkommission Q._____ vom 11. August 2025 verstanden werden. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Um- stände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 2a Abs. 1 SPV (Version in Kraft bis 31.12.2025) verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab dem
1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei Abweichungen vorbehalten blei-
- 6 - ben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS- Richtlinien, Kap. C.4.1; Handbuch Soziales des Kantonalen Sozialdienstes [Handbuch Soziales], Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, C.4.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 375; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.36 vom 19. Juni 2024, Erw. II/3.1). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung wählen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien fest- gelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der vorliegend maximal anrechenbare Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt Fr. 1'200.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Merkblatt der Sozialkommission Q._____ [Kommunale Vorakten]). 1.2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbun- den werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, wer- den gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte über- nommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben keinen Anspruch auf Über- nahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015, Erw. 4.1). Es ist daher sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auf- lage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhand- lungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorge- nommen werden (vgl. AGVE 2006, S. 229, Erw. 2.1; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2024.145 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/3.3). 1.3. Die Beschwerdeführerin wurde bereits in ihrer früheren Wohngemeinde mit materieller Hilfe unterstützt. Vor dem Umzug nach Q._____ war ihr bewusst, dass der Mietzins der neuen Wohnung nicht den örtlichen Mietzinsrichtlinien entspricht (Beschwerde, S. 2). Gemäss dem Merkblatt der Sozialkommission Q._____ wird bei unterstützten Personen, die trotz Kenntnis der zu hohen Mietkosten einen Mietvertrag unterschreiben, der
- 7 - Anspruch von Beginn weg auf den Maximalbetrag gemäss Mietzinsrichtlinie beschränkt (Kommunale Vorakten). Die Beschwerdeführerin war von Beginn weg bereit, den die Mietzinsricht- linie überschreitende Betrag selbst zu übernehmen und diesen aus ihrem Grundbedarf zu bezahlen. Umstritten ist vorliegend, ob eine derartige Ver- wendung von Teilen des Grundbedarfs zugunsten einer (gemäss den Miet- zinsrichtlinien) überteuerten Wohnung zulässig ist oder nicht. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Grundbedarf eine Pau- schale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen dar- stelle und die unterstützte Person in einem gewissen Rahmen selbst ent- scheiden könne, wie sie die Mittel verwenden wolle. Die Mietzinsrichtlinie werde mit Fr. 180.00 erheblich überschritten. Die Existenzsicherung sei zwar noch nicht gefährdet, doch selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit ihre Grundbedürfnisse mit dem restlichen Grundbedarf genügend zu decken vermöge, sei es sachgerecht und ent- spreche es den sozialhilferechtlichen Grundsätzen, die zugesprochene So- zialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dies gelte umso mehr, weil die Beschwerdeführerin auch in den Grundbe- darf eingreife, welcher für ihre Tochter bestimmt sei. Weiter könne durch die Finanzierung von überhöhten Mietzinsen mit Mitteln aus dem Grundbe- darf die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zusätzlich verzögert werden. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe, weshalb die unterstützte Person mittels Auflagen und Weisungen zur Su- che einer günstigeren Wohnung verpflichtet werden müsse, selbst wenn sie den Differenzbetrag aus dem Grundbedarf decke. Zudem diene die Ein- haltung der kommunalen Mietzinsrichtlinie der Gleichbehandlung aller Per- sonen, die Sozialhilfe beziehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb bei der Beschwerdeführerin eine Ausnahme gemacht werden sollte. Die Unzumut- barkeit eines Umzugs sei weder ersichtlich noch werde sie geltend ge- macht (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.4). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie dürfe im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den pauschalen Grundbetrag auch für Anschaf- fungen und Ausgaben verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid WBE.2022.297 die Verwen- dung von Fr. 100.00 (bzw. 10.1 %) aus dem Grundbedarf als zulässig er- achtet und die Auflage zur Wohnungssuche als nicht verhältnismässig und somit unzulässig qualifiziert. Sie selbst wende Fr. 180.00 (11 %) aus dem Grundbedarf für die Wohnkosten auf, womit sie die Grenze der Existenzsi- cherung bei Weitem nicht erreiche. Die Gefahr einer Zweckentfremdung des Grundbedarfs bestehe nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f.); sie könne den
- 8 - Betrag problemlos durch Einsparungen mit einem günstigen Telefon- und Internetabonnement und durch die Verpflegung zu Hause (anstatt aus- wärts) kompensieren. Der Grundbedarf reiche trotz der Mehrkosten für die Wohnung aus, um den Lebensunterhalt für sich selbst und ihr Kind zu be- streiten. Sie sei zudem ab Herbst 2026, entsprechend den SKOS-Richtlinien, ver- pflichtet, sich um ihre berufliche Integration zu bemühen. Bei einer Teil- nahme an solchen Massnahmen könnten mit der Integrationszulage oder im Falle einer Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensfreibetrag die höheren Mietkosten teilweise oder ganz gedeckt werden. Überdies sei ein Betrag von gerade einmal Fr. 180.00/Monat in den seltensten Fällen ausschlagge- bend dafür, ob jemand in der Sozialhilfe verbleibe oder die wirtschaftliche Selbstständigkeit wiedererlange. Zudem sei die Wohnung verhältnismässig günstig und müsse in den kommenden Jahren nicht kernsaniert werden, was einen erneuten Umzug und damit einhergehende Kosten verhindere. 3. 3.1. Auflagen und Weisungen sind grundsätzlich zulässig. Sie haben sich aber auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehöriger zu verbessern (§ 13 Abs. 1 SPG). Es braucht folglich einen sachlichen Zusammenhang zur Hilfsbedürftigkeit und zu deren Ursachen, und die Auflagen und Weisungen müssen darauf gerichtet sein, die rechts- konforme Ausübung des Sozialhilfeanspruchs zu sichern. Sachlich zuläs- sig ist etwa die Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, S. 333). Eine Missachtung von Auf- lagen und Weisungen kann nach § 13b Abs. 1 SPG i.V.m. § 15 SPV zu einer Kürzung des Grundbedarfs führen. 3.2. Die ordentliche Sozialhilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum, welches sich aus der materiellen Grundsicherung und aus situationsbe- dingten Leistungen zusammensetzt (Handbuch Soziales, Kap. 4.1). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschen- würdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst unter anderem folgende Teilbereiche: Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), anre- chenbare Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversor- gende situationsbedingte Leistungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen (Nahrungsmittel, Bekleidung, Energieverbrauch etc.). Die Pauschalbeträge ermöglichen es der unterstützten Person, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Im Rahmen dieser Dispositionsfreiheit darf die unterstützte
- 9 - Person den Pauschalbetrag auch für Anschaffungen und Ausgaben ver- wenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies ist jedenfalls so lange zulässig, wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Per- son und ihrer Familie in angemessenem Umfang gewährleistet sind (Hand- buch Soziales, Kap. 7.1). 3.3. Wie ausgeführt (siehe vorne Erw. II/3.2), steht es der betroffenen Person im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit grundsätzlich offen, über den Pau- schalbetrag des Grundbedarfs frei zu verfügen. In diesem Zusammenhang ist indessen wesentlich, dass eine Kürzung des Grundbedarfs aufgrund der Fixkosten nicht gleichmässig über alle im Grundbedarf enthaltenen Güter verteilt werden kann, sondern in der Regel hauptsächlich auf Waren des täglichen Bedarfs entfällt (vgl. BETTINA SEEBECK, Weniger Sozialhilfe ist zu wenig, ZESO 1/2019, S. 19). Die Reduktion des Budgets wird sich folglich hauptsächlich bei Budgetposten ohne Fixkostencharakter, wie Nahrungs- mittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe und der allgemeinen Lebens- führung bemerkbar machen. Eine Minderung von über einem Zehntel des Budgets führt dazu, dass eine einigermassen ausgewogene Ernährung nicht mehr gewährleistet ist und die Gesundheit leidet (vgl. STUTZ/ STETTLER/DUBACH/GERFIN, Berechnung und Beurteilung des Grundbedarfs in den SKOS-Richtlinien, Schlussbericht, S. 45 f. [abrufbar unter: https:// skos.ch/fileadmin/user_upload/skos_main/public/Publikationen/Studien/ 2019_Schlussbericht-Grundbedarf.pdf, zuletzt besucht am 2. September 2026). Entsprechend erweist es sich grundsätzlich als sachgerecht, eine dauerhafte Einschränkung des Grundbedarfs zugunsten einer (gemäss den einschlägigen Mietzinsrichtlinien) überteuerten Wohnung zu verhin- dern bzw. die betroffene Person mittels Auflagen und Weisungen anzuhal- ten, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dabei sind die konkreten Um- stände im Einzelfall zu berücksichtigen. 3.4. Die tatsächlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin belaufen sich auf Fr. 1'380.00/Monat (inkl. Nebenkosten). Der gemäss Mietzinsrichtlinie gel- tende Höchstbetrag für einen 2-Personen-Haushalt beträgt hingegen Fr. 1'200.00/Monat (inkl. Nebenkosten). Somit ergibt sich eine monatliche Differenz von Fr. 180.00, welche die Beschwerdeführerin aus dem Grund- bedarf decken muss. Der Grundbedarf für sie und ihr Kleinkind beläuft sich auf Fr. 1'624.00/Monat (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3.1). Entsprechend den allgemeinen Darlegungen (siehe vorne Erw. II/3.3) muss davon ausgegangen werden, dass eine Einsparung beim Grundbedarf im Umfang von Fr. 180.00/Monat bzw. rund 11 % zu massgebenden Ein- schränkungen bei elementaren Lebenshaltungskosten führt. Daran vermö- gen auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einsparungen (Be- schwerde, S. 4) nichts zu ändern. "Nachrichtenübermittlung, Internet, Ra-
- 10 - dio/TV" machen lediglich 8,8 % des Grundbedarfs aus (Handbuch Sozia- les, Kap. 7.1.2); der behauptete Abschluss eines günstigen Handy- und In- ternetabonnements kann insofern nur zu geringfügigen Einsparungen im Grundbedarf führen. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem Essen zu Hause anstatt auswärts; effektiv ist für Letzteres bei der Zusammenstellung des Grundbedarfs gar keine Ausgabenposition vorgesehen (Handbuch So- ziales, Kap. 7.1.2). Aufgrund der unausweichlichen Einschränkungen, die mit der Übernahme von Mietkosten durch Mittel aus dem Grundbedarf verbunden sind, erweist sich die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, grundsätzlich als sachgerecht und damit als rechtmässig. 3.5. Das Verwaltungsgericht hat in einem früheren Entscheid (WBE.2022.297 vom 1. Dezember 2022) die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, als ungerechtfertigt beurteilt. In jenem Fall betrug der Grundbedarf (für eine Einzelperson) Fr. 986.00; zugunsten des Mietzinses musste der Grundbe- darf im Umfang von Fr. 100.00 (d.h. rund 10 %) eingeschränkt werden. Die Beschwerdeführerin vermag indessen aus dem damaligen Urteil nichts für sich abzuleiten, unterscheiden sich doch die beiden Fälle namentlich in drei relevanten Punkten: Vorab ist wesentlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Grundbedarf nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihr Kleinkind zu sorgen hat. Wäh- rend in Bezug auf erwachsene Einzelpersonen eine selbst auferlegte Ein- schränkung im Grundbedarf eher in Kauf genommen werden kann, sind entsprechende Einschränkungen zu Lasten von Kindern unbedingt zu ver- meiden. Ihre ausreichende Ernährung, Kleidung und Körperpflege müssen jederzeit gewährleistet sein; der Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführe- rin sind insofern Grenzen zu setzen. Im zitierten Vergleichsfall war die Beschwerdeführerin (zu 50 %) erwerbs- tätig und verfügte entsprechend über einen Einkommensfreibetrag. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, die teilweise Übernahme von Mietkosten durch Mittel des Grundbedarfs führe nicht zu einer nachteiligen Ausgangslage für die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbstständig- keit, da die Betroffene die massgebende Mietzinsdifferenz nur tragen könne, solange sie erwerbstätig bleibe und ihr somit ein Einkommensfrei- betrag zustehe (Erw. II/2.7). Im vorliegenden Fall ist die Konstellation an- ders; die Beschwerdeführerin verfügte im Entscheidzeitpunkt weder über ein Erwerbseinkommen noch über eine Integrationszulage. Wann und in welchem Umfang sie entsprechende Gelder erhalten wird, ist einstweilen vorab spekulativ.
- 11 - Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass im Vergleichsfall ein neuer Mietvertrag mit einem reduzierten Mietzins in Aussicht stand, der es der Beschwerdeführerin ermöglichte, künftig die Differenz zwischen dem effek- tiven Mietzins und dem Betrag gemäss Mietzinsrichtlinie aus dem Einkom- mensfreibetrag zu finanzieren (Erw. II/4). 4. Aus der sinngemässen Argumentation, die Summe von Fr. 180.00 sei zu gering, um für die Ablösung der Sozialhilfe entscheidend zu sein, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten. Die Sozialhilfe ist geprägt durch die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Subsidiarität (Handbuch So- ziales, Kap. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin ist folglich ohnehin, d.h. unab- hängig von der Höhe der materiellen Unterstützung, dazu verpflichtet, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen und mög- lichst zeitnah wieder auf eigenen Beinen zu stehen. 5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie verfüge bereits über eine günstige Wohnung, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der in Frage stehende Mietzins für eine 3.5-Zimmer-Wohnung als günstig erscheint, än- dert dies nichts am Umstand, dass der Mietzins Fr. 180.00 über den gel- tenden Mietzinsrichtlinien liegt. Die Mietzinsrichtlinien mit ihren Obergren- zen dienen nicht nur der Vereinheitlichung der Praxis und der Erleichterung der Rechtsanwendung, sondern stellen auch eine rechtsgleiche Behand- lung aller sozialhilfebeziehenden Personen sicher (Handbuch Soziales, Kap. 7.2.2). Inwiefern eine Andersbehandlung der Beschwerdeführerin an- gezeigt wäre, erschliesst sich dem Verwaltungsgericht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, weshalb eine solche ge- rechtfertigt sein sollte. Die Nähe zu den Eltern, wenn auch praktisch, ver- mag eine Überschreitung der Mietzinsrichtlinie jedenfalls nicht zu rechtfer- tigen. Es wird auch nicht ersichtlich, weshalb der Zweipersonenhaushalt auf eine 3.5-Zimmer-Wohnung angewiesen ist. Zudem macht die Be- schwerdeführerin nicht geltend, dass es in ihrer Umgebung keine Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinien gibt. 6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen.
- 12 - Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [Ge- bührD; SAR 662.110]). 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind der obsiegen- den Sozialkommission Q._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 2). 3.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. Ihr Begehren erscheint zudem nicht zum Vornherein als aussichtslos, zumal die Miet- zinsrichtlinie nicht derart überschritten wurde, dass eine entsprechende Re- duktion des Grundbedarfs offensichtlich unzulässig wäre. Daher ist der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege auch vor Verwaltungsge- richt zu gewähren. IV. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist eine Auflage, bezüglich deren Nichteinhaltung eine Kürzung angedroht wird; eine unmittelbare Kürzung ist mit der Auflage nicht verbunden. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist daher von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) auszugehen, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 146 I 62, Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020 und 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Es kann diesbezüglich vollum- fänglich auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 13 - 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Sozialkommission Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
- 14 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. September 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Michel Wittich