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WBE.2026.114

Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2026.114

AG Verwaltungsgericht ·1. Kammer · 2026-10-09 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwe- sen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 39 Abs. 2 IDAG). Es ist folglich für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026 betreffend Einsicht in Akten des abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zuständig.

E. 1.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe besonders schutzwürdige Interessen im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) (BGE 129 I 249, Erw. 3) geltend gemacht. Es handle sich um ein Disziplinarverfahren, in welchem der – durch die Vorinstanz als Gesuchsgegner bezeichnete – beanzeigte Anwalt der Aufsichtsbehörde dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen offenbart habe. Ein beanzeigter Anwalt müsse in einem solchen Verfahren sämtliche für ihn entlastende Umstände vortragen können, ohne dass er befürchten müsse, dass ein Dritter gestützt auf ein Akteneinsichtsrecht diese dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen erhalte. Der be- anzeigte Anwalt habe daher ein persönliches Interesse an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Nebst dieser individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bestehe zudem ein institutionell be- gründetes Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses ge- mäss Art. 13 BGFA sowie das öffentliche Interesse an der im Aufsichtsver- fahren geltenden Vertraulichkeit (unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 EG BGFA), welche nicht über die Akteneinsicht ausgehebelt werden dürften. Insge- samt sei kein besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers erkennbar, zumal dieser inzwischen auch Einsicht in den Entscheid der An- waltskommission vom 23. September 2025 erhalten habe.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 29. März 2026 im Wesentlichen wie folgt: Der beanzeigte Anwalt habe den Entscheid der Anwaltskommission vom

23. September 2025 im hängigen Revisionsverfahren (D) vor dem Aargauer Obergericht als Beweismittel verwendet. Damit entfalte dieser Entscheid unmittelbare Wirkung auf die prozessuale Stellung des Be- schwerdeführers im Revisionsverfahren. Ohne Kenntnis der dem Ent- scheid zugrunde liegenden Stellungnahme des beanzeigten Anwalts vom

27. Juni 2025 (inkl. Beweismittel) sei es dem Beschwerdeführer nicht mög- lich, sich sachgerecht zu verteidigen. Indem ihm der Zugang zu den dem Entscheid vom 23. September 2025 zugrunde liegenden Akten verweigert werde, entstehe eine strukturelle Ungleichheit der Parteien, da der bean- zeigte Anwalt seine Argumentation auf vollständige Kenntnis der Ent- scheidgrundlagen stützen könne, während diese Möglichkeit dem Be- schwerdeführer verwehrt sei. Der Grundsatz der Waffengleichheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 der Konvention

- 6 - zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) würden verletzt. Die Vorinstanz habe in ihrem Ent- scheid vom 23. September 2025 erklärt, dass sie darauf verzichtet habe, vom beanzeigten Anwalt die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, wel- che das Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Klientin betreffen würden. Damit habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie vom beanzeigten Anwalt keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Dokumente eingefordert habe. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei unverhältnismässig, da Geheim- haltungsinteressen mit einer teilweisen Schwärzung sensibler Passagen hätte Rechnung getragen werden können. In seiner Eingabe vom 11. April 2026 gab der Beschwerdeführer an, inzwi- schen sei ihm der Nichteintretensentscheid des Revisionsgerichts (D) zu- gestellt worden. Das Revisionsgericht habe in Erwägung 1.1.3.1 eine Argu- mentationslinie übernommen, die derjenigen der Anwaltskommission im Verfahren AVV.2025.29 entspreche. Das zeige, dass der vom beanzeigten Anwalt eingereichte Entscheid der Anwaltskommission tatsächlich Einfluss auf das Verfahren gehabt habe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, ge- gen den Nichteintretensentscheid Beschwerde in Zivilsachen zu erheben. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sei er auf die Einsicht in die Eingabe des beanzeigten Anwalts angewiesen. Der beanzeigte Anwalt habe in meh- reren Verfahren wiederholt ohne gültige Vollmacht gehandelt. Dies werfe die Frage auf, ob er systematisch unzutreffende Darstellungen gegenüber den Gerichten mache. Die Eingabe vom 27. Juni 2025 könne Aufschluss darüber geben, ob und wie der beanzeigte Anwalt seine Vertretungsbefug- nis gegenüber der Anwaltskommission dargestellt habe. Der Beschwerde- führer habe daher ein eigenständiges und fortbestehendes Interesse an der Einsichtnahme, unabhängig vom Revisionsverfahren. 2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Anwaltskommission das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in Aktenstücke des rechtskräf- tig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens AVV.2025.29, insbesondere in die Stellungnahme des beanzeigten Rechtsanwalts vom 27. Juni 2025 samt Beilagen, zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Anwaltskommission AVV.2025.29 vom 23. September 2025 in materieller oder formeller Hinsicht kritisiert, greift er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und Be- weisofferten (u.a. Zeugeneinvernahme eines anderen Anwalts) ist nicht weiter einzugehen. Überdies ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers keine Verletzung des Replikrechts vorliegt: Seine Behauptung, wo- nach ihm die Stellungnahme des beanzeigten Anwalts vom 12. Dezember 2025 erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sei, erweist sich als ak-

- 7 - tenwidrig, da die Anwaltskommission ihm diese mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2026 zugestellt hatte, worauf er mit Eingabe vom 13. Februar 2026 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangte, der am 20. Februar 2026 erging. 3.

E. 2 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutre- ten.

E. 3 Soweit der Beschwerdeführer den im Disziplinarverfahren beanzeigten Rechtsanwalt als "Beschwerdegegner" bezeichnet, ist dies unzutreffend. Der beanzeigte Anwalt ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Par- tei. Dessen Beiladung nach § 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 12 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) fällt nur in Betracht, wenn er durch den Ausgang des Verfahrens in seinen eigenen Interessen berührt wird. Da die Beschwerde – wie noch darzulegen ist – abzuweisen ist, kann auf eine Beiladung des beanzeigten Anwalts verzichtet werden.

E. 3.1 Gemäss § 72 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) ist jede Person befugt, Ein- sicht in amtliche Akten zu nehmen. Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen (Abs. 3). Mit Einführung dieser mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 revidierten Verfas- sungsbestimmung unter gleichzeitiger Erarbeitung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen: Währenddem zuvor das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt galt und nur ausge- wählte Sachgeschäfte oder Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, gilt seither das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbe- halt, wobei Ersteres seine Grenze im Letzteren bzw. im Datenschutz findet (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung und zum IDAG, 05.180 [nachfolgend: Botschaft zum IDAG], S. 5; vgl. zur Regelung auf Bundesebene mit Einführung des Bundesgesetzes über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [Öffentlichkeitsge- setz, BGÖ; SR 152.3]: BGE 148 II 92, Erw. 2 m.w.H.).

E. 3.2 Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch betrifft Unterlagen eines rechtskräf- tig abgeschlossenen Verfahrens, weshalb das IDAG anwendbar ist (§ 2 Abs. 2bis IDAG e contrario; zum bundesverfassungsmässigen Anspruch auf Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens vgl. BGE 147 I 463, Erw. 3.3.3 m.w.H.). Nach § 5 Abs. 1 IDAG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Zugangsrecht ist grundsätzlich voraussetzungslos; es bedarf weder einer Begründung noch des Nachweises eines besonderen Interesses ("access to one – access to all"). Der Zugang zu Dokumenten darf an keinen Zweck gebunden werden (vgl. Botschaft zum IDAG, S. 30). Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn das öffentliche Organ Verfügungs- macht über das Dokument hat, sich das Dokument auf die Erfüllung öffent- licher Aufgaben bezieht und Informationen sich auf einem beliebigen Infor- mationsträger befinden (§ 3 Abs. 1 lit. a IDAG). Die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen stammen aus einem Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission, wobei es sich unbestrittenermassen um amtliche Do- kumente im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a IDAG handelt.

- 8 -

E. 3.3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist – was sich bereits aus § 72 Abs. 3 KV ergibt – nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäss § 5 Abs. 3 IDAG wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Gesetzesbestimmungen (lit. a) oder überwiegende öffentliche oder private Interessen (lit. b) entgegenstehen. Überwiegende private Inte- ressen sind namentlich der Schutz der Privatsphäre sowie die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (§ 3 Abs. 1 lit. l Ziff. 2 IDAG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob spezielle Gesetzesbestimmungen dem be- antragten Zugang zu den fraglichen Dokumenten entgegenstehen.

E. 3.4 Besondere, dem Zugangsrecht zuwiderlaufende Gesetzesnormen können sich aus dem Bundes- oder kantonalen Recht ergeben; diese betreffen vor allem den Daten- und Persönlichkeitsschutz, wie etwa das Steuergeheim- nis (Botschaft zum IDAG, S. 30). Das Bundesgericht prüfte ver- schiedentlich das Vorliegen von Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ (beispielsweise BGE 146 II 265, Erw. 4 f. [in Zusammenhang mit Sicherheitsvorschriften nach Produktesicherheitsgesetz], BGE 150 II 191, Erw. 3.2 ff. [Geheimhaltung nach dem Mehrwertsteuergesetz] oder Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2023 vom 5. März 2025, Erw. 4.6 m.w.H. [Be- schaffung von Rüstungsgütern]). Das Verhältnis des allgemeinen Transpa- renzgebots gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz zu besonderen Vertraulich- keitsregeln ist rechtsprechungsgemäss nicht generell festzulegen, sondern von Fall zu Fall zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom

2. Dezember 2015, Erw. 2.4). Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen: das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegen- überzustellen; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungs- handelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265, Erw. 3.1 und 5.3; vgl. ferner Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1989 f.).

E. 3.5.1 Vorliegend geht es um die Einsicht in Aktenstücke aus einem Disziplinar- verfahren, nachdem der Beschwerdeführer den beanzeigten Anwalt der Verletzung von Berufspflichten bezichtigt hatte. Akten eines Disziplinarver- fahrens gegen einen Rechtsanwalt können typischerweise Informationen enthalten, die einem konkreten Mandatsverhältnis zugeordnet werden kön- nen oder Rückschlüsse darauf zulassen. Soweit dies der Fall ist, wird der Schutzbereich des anwaltlichen Berufsgeheimnisses berührt (vgl. zum

- 9 - Schutzbereich im Einzelnen BGE 150 IV 470, Erw. 3.1 m.w.H.). Deshalb sind einerseits § 11 EG BGFA, andererseits Art. 13 BGFA näher zu be- trachten.

E. 3.5.2 Gemäss § 11 Abs. 2 EG BGFA ist das Disziplinarverfahren nicht öffentlich. Die anzeigende Person hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung. Sie ist (lediglich) über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen (Abs. 3). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber der anzeigenden Person bewusst weder Parteirechte noch ein Akteneinsichts- recht oder einen Anspruch auf Zustellung des vollständigen Entscheids ein- räumen wollte. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens werde geprüft, ob ein Anwalt gegen Berufsregeln verstossen habe. Dies bedinge in aller Re- gel, dass sich die Anwaltskommission im Detail mit Dokumenten, Äusse- rungen, Stellungnahmen etc. befassen müsse, die nicht nur vom beanzeig- ten Anwalt stammten, sondern häufig auch vertieften Einblick in die Be- lange von Klienten, Gegenparteien, Gegenanwälten und Behörden gestat- ten würden. Derartige Informationen gehörten weder in die Hände des An- waltsverbands noch in die Hände von Dritten (Botschaft des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003 zum EG BGFA, 03.310, S. 15 f.). Damit hat der Gesetzgeber die Akten eines anwaltsrechtlichen Disziplinar- verfahrens als besonders sensible Dokumente betrachtet, wie die Ausge- staltung des Disziplinarverfahrens und die Materialien deutlich zeigen. Zu- dem würde es Sinn und Zweck von § 11 Abs. 2 und 3 EG BGFA zuwider- laufen, wenn der Anzeiger nach Abschluss des Verfahrens gestützt auf den Öffentlichkeitsgrundsatz im Nachhinein entgegen dem Willen des Gesetz- gebers Zugang zu den Akten erhielte.

E. 3.5.3 In der Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), BBl 1999 6054 ff., war das Berufsgeheimnis noch als eine von mehreren Berufsregeln im selben Artikel vorgesehen. Im Laufe der parlamentari- schen Beratung wurde auf die zentrale Bedeutung des Anwaltsgeheimnis- ses hingewiesen; dieses sollte entgegen der Botschaft des Bundesrates nicht verwässert werden (vgl. z.B. die Voten Suter und Jutzet, AB 1999 S 1560, 1564). In der letztlich verabschiedeten Fassung wurde der grund- legenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses der Anwaltschaft mit einem separaten Artikel Rechnung getragen. Unter dem Abschnitt "Berufsregeln und Disziplinaraufsicht" lautet die Bestimmung wie folgt (Art. 13 Abs. 1 BGFA):

- 10 - Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Beru- fes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den zentralen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermög- licht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt. Der Klient hat einerseits ein Recht auf Vertraulichkeit der von ihm preisge- gebenen Informationen gegenüber der Rechtsanwältin oder dem Rechts- anwalt (individualrechtliche Komponente), andererseits bildet das Berufs- geheimnis ein wichtiges Element zum Schutz der Rechtsordnung und des Zugangs zum Recht, denn die Vertrauenswürdigkeit von Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälten ist eine Bedingung dafür, dass sie ihre Aufgaben im Rechtssystem wahrnehmen können (BGE 150 II 300, Erw. 5.5 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass Art. 8 EMRK dem Austausch zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen verstärkten Schutz gewährt, der darauf beruht, dass Rechtsanwälten die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe der Verteidigung der Rechtssuchenden anvertraut ist. Der EGMR misst der Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses von Rechtsan- wälten "besonderes Gewicht" bei, da dieses die Grundlage für das Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bildet (BGE 151 II 873, Erw. 13.3 m.w.H.). Insgesamt ist festzuhalten, dass das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz geniesst, weil es für die ord- nungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_312/2023 vom 21. Januar 2026, Erw. 3.4.1.2 m.H. auf BGE 147 IV 385, Erw. 2.2).

E. 3.5.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass es sich beim anwaltli- chen Berufsgeheimnis um ein qualifiziertes Geheimnis analog dem Steuer- geheimnis handelt. Es ist absolut formuliert, gilt gegenüber jedermann, ist zeitlich unbegrenzt und wird strafrechtlich sanktioniert. § 11 EG BGFA und insbesondere Art. 13 BGFA verdrängen das Öffentlichkeitsprinzip bezüg- lich jener Dokumente, die durch das anwaltliche Berufsgeheimnis ge- schützt sind. Das Prinzip "access to one – access to all" (siehe vorne Erw. 3.2) bzw. das "Jedermanns-Recht" (vgl. Entscheid des Appellations- gerichts des Kantons Basel-Stadt [als Verwaltungsgericht] VD.2021.148

- 11 - vom 29. Juni 2022, Erw. 3.1 m.w.H., abrufbar auf <https://rechtsprechung. gerichte.bs.ch>) kann in diesem Bereich keine Anwendung finden. Damit wurde vom Gesetzgeber auf abstrakter Ebene bereits eine Abwä- gung zwischen dem Interesse am Schutz der dem anwaltlichen Berufsge- heimnis unterliegenden Dokumente und dem Interesse am Zugang zu Do- kumenten gemäss Öffentlichkeitsprinzip vorgenommen (vgl. bezgl. des Steuergeheimnisses Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2014 vom 18. April 2016, Erw. 4.3, und BGE 150 II 191, Erw. 3.5 ff.). Es besteht folglich inso- weit kein Raum für eine Interessenabwägung im konkreten Fall.

E. 3.6 Damit bleibt zu prüfen, wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip in genereller Weise ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.3.1 m.w.H.). Bei Vorliegen spezieller Gesetzesbestimmungen wird der Zugang zu amt- lichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert (§ 5 Abs. 3 IDAG). Bereits durch den Wortlaut dieser Bestimmung wird somit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Ausdruck verliehen und der Zugang zur Information nicht generell verweigert. Vorliegend fällt ein Aufschub des Zugangs ausser Betracht. Zu prüfen ist aber, ob gegebenenfalls ein einge- schränkter Zugang zu den Unterlagen zu gewähren ist, indem sensible In- formationen in den Dokumenten – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – geschwärzt werden. In der Beschwerdeschrift, S. 8, bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts C. In jenem Verfahren focht er den Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, E an. Aus dem Urteil C wird ersichtlich, dass die Mandantin des beanzeigten Anwalts die Ehefrau des Erblassers war, wobei es sich beim Erblasser um den Vater des Beschwerdeführers im vor- liegenden Verfahren handelte. Vor Bundesgericht machte der Beschwerde- führer unter anderem geltend, dass der Rechtsvertreter der Ehefrau seines verstorbenen Vaters im Erbschaftsstreit nicht gehörig bevollmächtigt gewe- sen sei. Aus den Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum geht, diese aus seiner Sicht ungenügende Vertretung der Ehefrau seines verstorbenen Vaters darzutun. Zwischen dem Beschwerdeführer und der durch den beanzeigten Anwalt vertretenen Klientin besteht damit eine besondere Beziehungsnä- he. Eine Schwärzung von Dokumenten, welche dieses Mandatsverhältnis betreffen, würde keine ausreichende Anonymisierung gewährleisten, weil eine Reidentifikation für den Beschwerdeführer naheliegend bliebe (vgl. BGE 150 II 191, Erw. 3.7). Die Vorinstanz hat somit den Zugang des Be- schwerdeführers zu den fraglichen Dokumenten zu Recht integral verwei- gert.

- 12 -

E. 3.7 Selbst wenn der nachstehende Gesichtspunkt angesichts des Ergebnisses

nicht mehr von Relevanz ist, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzu-

merken:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das zivilrechtliche Revi-

sionsgericht im Entscheid D in Erwägung 1.1.3.1 eine Argumentationslinie

übernommen habe, die derjenigen der Anwaltskommission entspreche

(Eingabe vom 11. April 2026, S. 2), ist faktenwidrig: Aus diesem seit

tt.mm.jjjj öffentlich zugänglichen, im Internet publizierten Urteil geht viel-

mehr hervor, dass in der vom Beschwerdeführer erwähnten Erwägung in

keinerlei Weise auf den Entscheid der Anwaltskommission Bezug genom-

men wurde. Das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch hat das Oberge-

richt im Wesentlichen damit begründet, dass es zur Behandlung des Revi-

sionsgesuchs funktional nicht zuständig sei und selbst eine fehlende Voll-

macht nichts am Ausgang des Verfahrens E geändert hätte. Das Oberge-

richt nahm dabei mit keinem Wort Bezug auf den Entscheid der Anwalts-

kommission vom 23. September 2025. Es trifft somit nicht zu, dass der Ent-

scheid der Anwaltskommission und die diesem zugrunde liegenden Akten

unmittelbare Wirkung auf die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers

im Revisionsverfahren hatten bzw. für die Wahrnehmung seiner Rechte im

Revisionsverfahren erforderlich wären. Etwas anderes lässt sich auch nicht

aus dem Umstand ableiten, dass sich sowohl das Obergericht als auch die

Anwaltskommission auf die Erwägungen des Bundesgerichts in dessen

Entscheid C bezogen haben. Vielmehr zeigt dies, dass der Ausgang des

Revisionsverfahrens eben gerade nicht davon abhängt, wie der beanzeigte

Anwalt seine Vertretungsbefugnis gegenüber der Anwaltskommission dar-

gestellt hatte (Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, D, abrufbar auf

unter Gesetzessammlung/Gerichts- und Verwaltungsent-

scheide [AGVE]).

Dem Beschwerdeführer gelingt es damit auch nicht ansatzweise, glaubhaft

zu machen, dass er ohne Bekanntgabe der fraglichen Aktenstücke an der

Durchsetzung konkreter Rechtsansprüche gehindert worden wäre.

E. 3.8 Zusammenfassend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ein- sicht in die Akten des abgeschlossenen disziplinarischen Aufsichtsverfah- rens AVV.2025.29. Das Öffentlichkeitsprinzip wird hier durch spezielle Ge- setzesbestimmungen verdrängt. Das anwaltliche Berufsgeheimnis hat als qualifiziertes Geheimnis Vorrang vor dem Anspruch auf Zugang zu den fraglichen amtlichen Dokumenten. Eine umfassende Verweigerung des Zu- gangs erweist sich zudem auch als verhältnismässig, zumal eine bloss teil- weise Schwärzung der Akten eine Reidentifikation nicht verunmöglichen würde, womit auch keine wirksame Anonymisierung gewährleistet wäre.

- 13 - Der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig; folglich ist die dage- gen gerichtete Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen; Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 4 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen

- 5 - gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle findet hingegen nicht statt (§ 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 55 Abs. 1 sowie Umkehrschluss aus Abs. 3 VRPG). II. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
  3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). - 14 - Aarau, 9. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

1. Kammer WBE.2026.114 / JL / jb (AVV.2025.29a) Art. 177 Urteil vom 9. Oktober 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht nach IDAG Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2025 bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau eine Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ wegen möglicher Verletzung von Berufsregeln ein. Er warf dem beanzeigten Anwalt sinngemäss vor, in einem Zivilverfahren, bei dem die- ser die Gegenpartei vertreten habe, nicht gehörig bevollmächtigt gewesen zu sein; er habe die Gerichte und die Prozessgegner getäuscht. Weiter habe er seine Klientin mangelhaft aufgeklärt und in eigenem statt im Inte- resse seiner Klientin prozessiert. In Ergänzung seiner Anzeige hielt A._____ mit Eingabe vom 9. Juni 2025 fest, aus dem Urteil des Bundes- gerichts C könne nicht geschlossen werden, dass der beanzeigte Anwalt die Berufsregeln nicht verletzt habe. 2. Der beanzeigte Anwalt beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 insbesondere, auf die Anzeige sei nicht einzutreten. 3. Mit Entscheid AVV.2025.29 vom 23. September 2025 stellte die Anwalts- kommission fest, dass Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ keine Verletzung der Berufsregeln i.S.v. Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) begangen habe. 4. Die Anwaltskommission teilte A._____ mit Schreiben vom 23. September 2025 gestützt auf § 11 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. November 2004 (EG BGFA; SAR 290.100) das Ergebnis des Disziplinar- bzw. Aufsichts- verfahrens mit. 5. Nachdem A._____ im Rahmen des von ihm initiierten zivilrechtlichen Revisionsverfahrens D Kenntnis vom gesamten Inhalt des Entscheids der Anwaltskommission AVV.2025.29 vom 23. September 2025 erlangt hatte, stellte er mit Gesuch an die Anwaltskommission vom 27. November 2025 folgende Anträge: 1. Die Anwaltskommission habe innerhalb einer angemessenen Frist, die 14 Tage nicht übersteigt, zu verfügen, dem Anzeiger die Stellungnahme des angezeigten Rechtsanwalts Dr. iur. B._____ vom 27. Juni 2025 einschliesslich der eingereichten Beweismittel in Kopie zuzustellen.

- 3 - 2. Eventualiter: Die Anwaltskommission habe dem Anzeiger innerhalb einer angemessenen Frist, die 14 Tage nicht übersteigt, dem Anzeiger Einsicht in die Akte zum Verfahren AVV.2025.39 [sic] in der Gerichtsbibliothek, Obere Vorstadt, 5001 Aarau zu gewähren. Die Kosten trägt der Kanton. 6. Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ beantragte als Gesuchsgegner, das Gesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers abzuweisen. 7. Mit Entscheid AVV.2025.29a vom 20. Februar 2026 wies die Anwaltskom- mission das Gesuch um Akteneinsicht (insbesondere in die Stellungnahme des beanzeigten Rechtsanwalts vom 27. Juni 2025 samt Beilagen) ab. B. 1. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026 erhob A._____ mit Eingabe vom 29. März 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes: 1. Der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 20. Fe- bruar 2026 (AVV.2025.29a) sei aufzuheben. 2. Es sei die Anwaltskommission des Kantons Aargau anzuweisen, dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2025 samt Beilagen zu gewähren, eventualiter in die Akte AVV.2025.29. 3. Eventualiter ist die Anwaltskommission anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer unter angemessener Schwärzung allfälliger dem Berufsgeheimnis un- terliegender Passagen Einsicht in die Stellungnahme vom 27. Juni 2025 samt Beilagen zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu einer neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 2. Mit Eingabe vom 11. April 2026 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm der inzwischen gefällte Nichteintretensentscheid des Revisions- gerichts (Verfahren D) zugestellt worden sei. Aufgrund dieser neuen Tat- sache ergänze er seine Beschwerdebegründung.

- 4 - 3. Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 30. April 2026 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und legte die Akten vor. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwe- sen vom 24. Oktober 2006 (IDAG; SAR 150.700) Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden (§ 39 Abs. 2 IDAG). Es ist folglich für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026 betreffend Einsicht in Akten des abgeschlossenen Disziplinarverfahrens zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutre- ten. 3. Soweit der Beschwerdeführer den im Disziplinarverfahren beanzeigten Rechtsanwalt als "Beschwerdegegner" bezeichnet, ist dies unzutreffend. Der beanzeigte Anwalt ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Par- tei. Dessen Beiladung nach § 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 12 Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) fällt nur in Betracht, wenn er durch den Ausgang des Verfahrens in seinen eigenen Interessen berührt wird. Da die Beschwerde – wie noch darzulegen ist – abzuweisen ist, kann auf eine Beiladung des beanzeigten Anwalts verzichtet werden. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen

- 5 - gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle findet hingegen nicht statt (§ 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 55 Abs. 1 sowie Umkehrschluss aus Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe besonders schutzwürdige Interessen im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) (BGE 129 I 249, Erw. 3) geltend gemacht. Es handle sich um ein Disziplinarverfahren, in welchem der – durch die Vorinstanz als Gesuchsgegner bezeichnete – beanzeigte Anwalt der Aufsichtsbehörde dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen offenbart habe. Ein beanzeigter Anwalt müsse in einem solchen Verfahren sämtliche für ihn entlastende Umstände vortragen können, ohne dass er befürchten müsse, dass ein Dritter gestützt auf ein Akteneinsichtsrecht diese dem Berufsgeheimnis unterstehenden Informationen erhalte. Der be- anzeigte Anwalt habe daher ein persönliches Interesse an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Nebst dieser individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses bestehe zudem ein institutionell be- gründetes Interesse an der Aufrechterhaltung des Berufsgeheimnisses ge- mäss Art. 13 BGFA sowie das öffentliche Interesse an der im Aufsichtsver- fahren geltenden Vertraulichkeit (unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 EG BGFA), welche nicht über die Akteneinsicht ausgehebelt werden dürften. Insge- samt sei kein besonders schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers erkennbar, zumal dieser inzwischen auch Einsicht in den Entscheid der An- waltskommission vom 23. September 2025 erhalten habe. 1.2. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde vom 29. März 2026 im Wesentlichen wie folgt: Der beanzeigte Anwalt habe den Entscheid der Anwaltskommission vom

23. September 2025 im hängigen Revisionsverfahren (D) vor dem Aargauer Obergericht als Beweismittel verwendet. Damit entfalte dieser Entscheid unmittelbare Wirkung auf die prozessuale Stellung des Be- schwerdeführers im Revisionsverfahren. Ohne Kenntnis der dem Ent- scheid zugrunde liegenden Stellungnahme des beanzeigten Anwalts vom

27. Juni 2025 (inkl. Beweismittel) sei es dem Beschwerdeführer nicht mög- lich, sich sachgerecht zu verteidigen. Indem ihm der Zugang zu den dem Entscheid vom 23. September 2025 zugrunde liegenden Akten verweigert werde, entstehe eine strukturelle Ungleichheit der Parteien, da der bean- zeigte Anwalt seine Argumentation auf vollständige Kenntnis der Ent- scheidgrundlagen stützen könne, während diese Möglichkeit dem Be- schwerdeführer verwehrt sei. Der Grundsatz der Waffengleichheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 der Konvention

- 6 - zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) würden verletzt. Die Vorinstanz habe in ihrem Ent- scheid vom 23. September 2025 erklärt, dass sie darauf verzichtet habe, vom beanzeigten Anwalt die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, wel- che das Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Klientin betreffen würden. Damit habe die Vorinstanz festgestellt, dass sie vom beanzeigten Anwalt keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Dokumente eingefordert habe. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei unverhältnismässig, da Geheim- haltungsinteressen mit einer teilweisen Schwärzung sensibler Passagen hätte Rechnung getragen werden können. In seiner Eingabe vom 11. April 2026 gab der Beschwerdeführer an, inzwi- schen sei ihm der Nichteintretensentscheid des Revisionsgerichts (D) zu- gestellt worden. Das Revisionsgericht habe in Erwägung 1.1.3.1 eine Argu- mentationslinie übernommen, die derjenigen der Anwaltskommission im Verfahren AVV.2025.29 entspreche. Das zeige, dass der vom beanzeigten Anwalt eingereichte Entscheid der Anwaltskommission tatsächlich Einfluss auf das Verfahren gehabt habe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, ge- gen den Nichteintretensentscheid Beschwerde in Zivilsachen zu erheben. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten sei er auf die Einsicht in die Eingabe des beanzeigten Anwalts angewiesen. Der beanzeigte Anwalt habe in meh- reren Verfahren wiederholt ohne gültige Vollmacht gehandelt. Dies werfe die Frage auf, ob er systematisch unzutreffende Darstellungen gegenüber den Gerichten mache. Die Eingabe vom 27. Juni 2025 könne Aufschluss darüber geben, ob und wie der beanzeigte Anwalt seine Vertretungsbefug- nis gegenüber der Anwaltskommission dargestellt habe. Der Beschwerde- führer habe daher ein eigenständiges und fortbestehendes Interesse an der Einsichtnahme, unabhängig vom Revisionsverfahren. 2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Anwaltskommission das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in Aktenstücke des rechtskräf- tig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens AVV.2025.29, insbesondere in die Stellungnahme des beanzeigten Rechtsanwalts vom 27. Juni 2025 samt Beilagen, zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid der Anwaltskommission AVV.2025.29 vom 23. September 2025 in materieller oder formeller Hinsicht kritisiert, greift er in unzulässiger Weise über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Insofern ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und Be- weisofferten (u.a. Zeugeneinvernahme eines anderen Anwalts) ist nicht weiter einzugehen. Überdies ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers keine Verletzung des Replikrechts vorliegt: Seine Behauptung, wo- nach ihm die Stellungnahme des beanzeigten Anwalts vom 12. Dezember 2025 erst mit dem Endentscheid zugestellt worden sei, erweist sich als ak-

- 7 - tenwidrig, da die Anwaltskommission ihm diese mit Schreiben vom 9. Ja- nuar 2026 zugestellt hatte, worauf er mit Eingabe vom 13. Februar 2026 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangte, der am 20. Februar 2026 erging. 3. 3.1. Gemäss § 72 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) ist jede Person befugt, Ein- sicht in amtliche Akten zu nehmen. Das Gesetz bezeichnet die durch die öffentlichen und privaten Interessen gebotenen Ausnahmen (Abs. 3). Mit Einführung dieser mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 revidierten Verfas- sungsbestimmung unter gleichzeitiger Erarbeitung des Gesetzes über die Information der Bevölkerung, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen: Währenddem zuvor das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt galt und nur ausge- wählte Sachgeschäfte oder Entscheidungen öffentlich zugänglich gemacht wurden, gilt seither das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbe- halt, wobei Ersteres seine Grenze im Letzteren bzw. im Datenschutz findet (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 6. Juli 2005 zur Revision der Kantonsverfassung und zum IDAG, 05.180 [nachfolgend: Botschaft zum IDAG], S. 5; vgl. zur Regelung auf Bundesebene mit Einführung des Bundesgesetzes über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [Öffentlichkeitsge- setz, BGÖ; SR 152.3]: BGE 148 II 92, Erw. 2 m.w.H.). 3.2. Das vorliegende Akteneinsichtsgesuch betrifft Unterlagen eines rechtskräf- tig abgeschlossenen Verfahrens, weshalb das IDAG anwendbar ist (§ 2 Abs. 2bis IDAG e contrario; zum bundesverfassungsmässigen Anspruch auf Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Verfahrens vgl. BGE 147 I 463, Erw. 3.3.3 m.w.H.). Nach § 5 Abs. 1 IDAG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Das Zugangsrecht ist grundsätzlich voraussetzungslos; es bedarf weder einer Begründung noch des Nachweises eines besonderen Interesses ("access to one – access to all"). Der Zugang zu Dokumenten darf an keinen Zweck gebunden werden (vgl. Botschaft zum IDAG, S. 30). Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn das öffentliche Organ Verfügungs- macht über das Dokument hat, sich das Dokument auf die Erfüllung öffent- licher Aufgaben bezieht und Informationen sich auf einem beliebigen Infor- mationsträger befinden (§ 3 Abs. 1 lit. a IDAG). Die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen stammen aus einem Disziplinarverfahren vor der Anwaltskommission, wobei es sich unbestrittenermassen um amtliche Do- kumente im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a IDAG handelt.

- 8 - 3.3. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist – was sich bereits aus § 72 Abs. 3 KV ergibt – nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäss § 5 Abs. 3 IDAG wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn spezielle Gesetzesbestimmungen (lit. a) oder überwiegende öffentliche oder private Interessen (lit. b) entgegenstehen. Überwiegende private Inte- ressen sind namentlich der Schutz der Privatsphäre sowie die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen (§ 3 Abs. 1 lit. l Ziff. 2 IDAG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob spezielle Gesetzesbestimmungen dem be- antragten Zugang zu den fraglichen Dokumenten entgegenstehen. 3.4. Besondere, dem Zugangsrecht zuwiderlaufende Gesetzesnormen können sich aus dem Bundes- oder kantonalen Recht ergeben; diese betreffen vor allem den Daten- und Persönlichkeitsschutz, wie etwa das Steuergeheim- nis (Botschaft zum IDAG, S. 30). Das Bundesgericht prüfte ver- schiedentlich das Vorliegen von Spezialbestimmungen im Sinne von Art. 4 BGÖ (beispielsweise BGE 146 II 265, Erw. 4 f. [in Zusammenhang mit Sicherheitsvorschriften nach Produktesicherheitsgesetz], BGE 150 II 191, Erw. 3.2 ff. [Geheimhaltung nach dem Mehrwertsteuergesetz] oder Urteil des Bundesgerichts 1C_228/2023 vom 5. März 2025, Erw. 4.6 m.w.H. [Be- schaffung von Rüstungsgütern]). Das Verhältnis des allgemeinen Transpa- renzgebots gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz zu besonderen Vertraulich- keitsregeln ist rechtsprechungsgemäss nicht generell festzulegen, sondern von Fall zu Fall zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2015 vom

2. Dezember 2015, Erw. 2.4). Entscheidend ist dabei der Sinn und Zweck der divergierenden Normen: das allgemeine öffentliche Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung ist dem Schutzzweck der Spezialnorm gegen- überzustellen; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungs- handelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265, Erw. 3.1 und 5.3; vgl. ferner Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1989 f.). 3.5. 3.5.1. Vorliegend geht es um die Einsicht in Aktenstücke aus einem Disziplinar- verfahren, nachdem der Beschwerdeführer den beanzeigten Anwalt der Verletzung von Berufspflichten bezichtigt hatte. Akten eines Disziplinarver- fahrens gegen einen Rechtsanwalt können typischerweise Informationen enthalten, die einem konkreten Mandatsverhältnis zugeordnet werden kön- nen oder Rückschlüsse darauf zulassen. Soweit dies der Fall ist, wird der Schutzbereich des anwaltlichen Berufsgeheimnisses berührt (vgl. zum

- 9 - Schutzbereich im Einzelnen BGE 150 IV 470, Erw. 3.1 m.w.H.). Deshalb sind einerseits § 11 EG BGFA, andererseits Art. 13 BGFA näher zu be- trachten. 3.5.2. Gemäss § 11 Abs. 2 EG BGFA ist das Disziplinarverfahren nicht öffentlich. Die anzeigende Person hat im Disziplinarverfahren keine Parteistellung. Sie ist (lediglich) über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen (Abs. 3). Den Materialien ist zu entnehmen, dass der kantonale Gesetzgeber der anzeigenden Person bewusst weder Parteirechte noch ein Akteneinsichts- recht oder einen Anspruch auf Zustellung des vollständigen Entscheids ein- räumen wollte. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens werde geprüft, ob ein Anwalt gegen Berufsregeln verstossen habe. Dies bedinge in aller Re- gel, dass sich die Anwaltskommission im Detail mit Dokumenten, Äusse- rungen, Stellungnahmen etc. befassen müsse, die nicht nur vom beanzeig- ten Anwalt stammten, sondern häufig auch vertieften Einblick in die Be- lange von Klienten, Gegenparteien, Gegenanwälten und Behörden gestat- ten würden. Derartige Informationen gehörten weder in die Hände des An- waltsverbands noch in die Hände von Dritten (Botschaft des Regierungs- rats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. November 2003 zum EG BGFA, 03.310, S. 15 f.). Damit hat der Gesetzgeber die Akten eines anwaltsrechtlichen Disziplinar- verfahrens als besonders sensible Dokumente betrachtet, wie die Ausge- staltung des Disziplinarverfahrens und die Materialien deutlich zeigen. Zu- dem würde es Sinn und Zweck von § 11 Abs. 2 und 3 EG BGFA zuwider- laufen, wenn der Anzeiger nach Abschluss des Verfahrens gestützt auf den Öffentlichkeitsgrundsatz im Nachhinein entgegen dem Willen des Gesetz- gebers Zugang zu den Akten erhielte. 3.5.3. In der Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), BBl 1999 6054 ff., war das Berufsgeheimnis noch als eine von mehreren Berufsregeln im selben Artikel vorgesehen. Im Laufe der parlamentari- schen Beratung wurde auf die zentrale Bedeutung des Anwaltsgeheimnis- ses hingewiesen; dieses sollte entgegen der Botschaft des Bundesrates nicht verwässert werden (vgl. z.B. die Voten Suter und Jutzet, AB 1999 S 1560, 1564). In der letztlich verabschiedeten Fassung wurde der grund- legenden Bedeutung des Berufsgeheimnisses der Anwaltschaft mit einem separaten Artikel Rechnung getragen. Unter dem Abschnitt "Berufsregeln und Disziplinaraufsicht" lautet die Bestimmung wie folgt (Art. 13 Abs. 1 BGFA):

- 10 - Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Beru- fes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den zentralen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermög- licht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt. Der Klient hat einerseits ein Recht auf Vertraulichkeit der von ihm preisge- gebenen Informationen gegenüber der Rechtsanwältin oder dem Rechts- anwalt (individualrechtliche Komponente), andererseits bildet das Berufs- geheimnis ein wichtiges Element zum Schutz der Rechtsordnung und des Zugangs zum Recht, denn die Vertrauenswürdigkeit von Rechtsanwältin- nen und Rechtsanwälten ist eine Bedingung dafür, dass sie ihre Aufgaben im Rechtssystem wahrnehmen können (BGE 150 II 300, Erw. 5.5 m.w.H.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont, dass Art. 8 EMRK dem Austausch zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten einen verstärkten Schutz gewährt, der darauf beruht, dass Rechtsanwälten die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe der Verteidigung der Rechtssuchenden anvertraut ist. Der EGMR misst der Gefahr einer Verletzung des Berufsgeheimnisses von Rechtsan- wälten "besonderes Gewicht" bei, da dieses die Grundlage für das Vertrau- ensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bildet (BGE 151 II 873, Erw. 13.3 m.w.H.). Insgesamt ist festzuhalten, dass das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz geniesst, weil es für die ord- nungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_312/2023 vom 21. Januar 2026, Erw. 3.4.1.2 m.H. auf BGE 147 IV 385, Erw. 2.2). 3.5.4. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass es sich beim anwaltli- chen Berufsgeheimnis um ein qualifiziertes Geheimnis analog dem Steuer- geheimnis handelt. Es ist absolut formuliert, gilt gegenüber jedermann, ist zeitlich unbegrenzt und wird strafrechtlich sanktioniert. § 11 EG BGFA und insbesondere Art. 13 BGFA verdrängen das Öffentlichkeitsprinzip bezüg- lich jener Dokumente, die durch das anwaltliche Berufsgeheimnis ge- schützt sind. Das Prinzip "access to one – access to all" (siehe vorne Erw. 3.2) bzw. das "Jedermanns-Recht" (vgl. Entscheid des Appellations- gerichts des Kantons Basel-Stadt [als Verwaltungsgericht] VD.2021.148

- 11 - vom 29. Juni 2022, Erw. 3.1 m.w.H., abrufbar auf <https://rechtsprechung. gerichte.bs.ch>) kann in diesem Bereich keine Anwendung finden. Damit wurde vom Gesetzgeber auf abstrakter Ebene bereits eine Abwä- gung zwischen dem Interesse am Schutz der dem anwaltlichen Berufsge- heimnis unterliegenden Dokumente und dem Interesse am Zugang zu Do- kumenten gemäss Öffentlichkeitsprinzip vorgenommen (vgl. bezgl. des Steuergeheimnisses Urteil des Bundesgerichts 1C_598/2014 vom 18. April 2016, Erw. 4.3, und BGE 150 II 191, Erw. 3.5 ff.). Es besteht folglich inso- weit kein Raum für eine Interessenabwägung im konkreten Fall. 3.6. Damit bleibt zu prüfen, wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip in genereller Weise ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, a.a.O., Erw. 3.3.1 m.w.H.). Bei Vorliegen spezieller Gesetzesbestimmungen wird der Zugang zu amt- lichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert (§ 5 Abs. 3 IDAG). Bereits durch den Wortlaut dieser Bestimmung wird somit dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Ausdruck verliehen und der Zugang zur Information nicht generell verweigert. Vorliegend fällt ein Aufschub des Zugangs ausser Betracht. Zu prüfen ist aber, ob gegebenenfalls ein einge- schränkter Zugang zu den Unterlagen zu gewähren ist, indem sensible In- formationen in den Dokumenten – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – geschwärzt werden. In der Beschwerdeschrift, S. 8, bezieht sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts C. In jenem Verfahren focht er den Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, E an. Aus dem Urteil C wird ersichtlich, dass die Mandantin des beanzeigten Anwalts die Ehefrau des Erblassers war, wobei es sich beim Erblasser um den Vater des Beschwerdeführers im vor- liegenden Verfahren handelte. Vor Bundesgericht machte der Beschwerde- führer unter anderem geltend, dass der Rechtsvertreter der Ehefrau seines verstorbenen Vaters im Erbschaftsstreit nicht gehörig bevollmächtigt gewe- sen sei. Aus den Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum geht, diese aus seiner Sicht ungenügende Vertretung der Ehefrau seines verstorbenen Vaters darzutun. Zwischen dem Beschwerdeführer und der durch den beanzeigten Anwalt vertretenen Klientin besteht damit eine besondere Beziehungsnä- he. Eine Schwärzung von Dokumenten, welche dieses Mandatsverhältnis betreffen, würde keine ausreichende Anonymisierung gewährleisten, weil eine Reidentifikation für den Beschwerdeführer naheliegend bliebe (vgl. BGE 150 II 191, Erw. 3.7). Die Vorinstanz hat somit den Zugang des Be- schwerdeführers zu den fraglichen Dokumenten zu Recht integral verwei- gert.

- 12 - 3.7. Selbst wenn der nachstehende Gesichtspunkt angesichts des Ergebnisses nicht mehr von Relevanz ist, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzu- merken: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das zivilrechtliche Revi- sionsgericht im Entscheid D in Erwägung 1.1.3.1 eine Argumentationslinie übernommen habe, die derjenigen der Anwaltskommission entspreche (Eingabe vom 11. April 2026, S. 2), ist faktenwidrig: Aus diesem seit tt.mm.jjjj öffentlich zugänglichen, im Internet publizierten Urteil geht viel- mehr hervor, dass in der vom Beschwerdeführer erwähnten Erwägung in keinerlei Weise auf den Entscheid der Anwaltskommission Bezug genom- men wurde. Das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch hat das Oberge- richt im Wesentlichen damit begründet, dass es zur Behandlung des Revi- sionsgesuchs funktional nicht zuständig sei und selbst eine fehlende Voll- macht nichts am Ausgang des Verfahrens E geändert hätte. Das Oberge- richt nahm dabei mit keinem Wort Bezug auf den Entscheid der Anwalts- kommission vom 23. September 2025. Es trifft somit nicht zu, dass der Ent- scheid der Anwaltskommission und die diesem zugrunde liegenden Akten unmittelbare Wirkung auf die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren hatten bzw. für die Wahrnehmung seiner Rechte im Revisionsverfahren erforderlich wären. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass sich sowohl das Obergericht als auch die Anwaltskommission auf die Erwägungen des Bundesgerichts in dessen Entscheid C bezogen haben. Vielmehr zeigt dies, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens eben gerade nicht davon abhängt, wie der beanzeigte Anwalt seine Vertretungsbefugnis gegenüber der Anwaltskommission dar- gestellt hatte (Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, D, abrufbar auf unter Gesetzessammlung/Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE]). Dem Beschwerdeführer gelingt es damit auch nicht ansatzweise, glaubhaft zu machen, dass er ohne Bekanntgabe der fraglichen Aktenstücke an der Durchsetzung konkreter Rechtsansprüche gehindert worden wäre. 3.8. Zusammenfassend besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ein- sicht in die Akten des abgeschlossenen disziplinarischen Aufsichtsverfah- rens AVV.2025.29. Das Öffentlichkeitsprinzip wird hier durch spezielle Ge- setzesbestimmungen verdrängt. Das anwaltliche Berufsgeheimnis hat als qualifiziertes Geheimnis Vorrang vor dem Anspruch auf Zugang zu den fraglichen amtlichen Dokumenten. Eine umfassende Verweigerung des Zu- gangs erweist sich zudem auch als verhältnismässig, zumal eine bloss teil- weise Schwärzung der Akten eine Reidentifikation nicht verunmöglichen würde, womit auch keine wirksame Anonymisierung gewährleistet wäre.

- 13 - Der angefochtene Entscheid der Anwaltskommission vom 20. Februar 2026 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig; folglich ist die dage- gen gerichtete Beschwerde abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen; Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 39 Abs. 1 IDAG i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG und § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'600.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: […] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]).

- 14 - Aarau, 9. Oktober 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang