Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. D._____ vom 18. November 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen.
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte die PDAG beim Familien- gericht Q._____ die Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Übertragung der Entlassungszuständigkeit.
E. 2.1 Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbrin- gungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nö- tigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einho- len, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragun- gen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen ha-
- 4 - ben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Si- tuation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persön- liche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtli- ches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der be- troffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhalts- abklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. So- weit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen um- fassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergan- genheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Ge- eignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche An- hörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.).
E. 2.2 Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie er- wähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen wer- den (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnis- mässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sach- verhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person ent- bindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den per- sönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispiels-
- 5 - weise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht not- wendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Grün- de der betroffenen Person unterbleiben. Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine An- hörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffe- nen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB). 3.
E. 3 Am 22. Dezember 2025 wurde A._____ durch eine Delegation des Fami- liengerichts Q._____, bestehend aus Fachrichterin E._____ und dem Gerichtsschreiber F._____, angehört. Für die Klinik der PDAG nahmen ein Oberpsychologe und eine PG-Psychologin an der Anhörung teil.
E. 3.1 Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Beschwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin E._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber F._____ anwesend. Der Gerichtspräsident G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhö- rung vom 22. Dezember 2025 nicht bei.
E. 3.2 Das Familiengericht Q._____ begründet seinen Verzicht auf eine Anhörung im Kollegium damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit schlecht auf das Familiengericht zu sprechen gewesen sei und sich bereits einmal einer Anhörung durch Entweichen aus der PDAG am Anhörungstermin entzogen habe. Es sei deshalb nicht sinnvoll erschienen, die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper durchzuführen, zumal dies eine "3 gegen 1 Situation" geschaffen und die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin voraussichtlich verstärkt hätte. An der Anhörung habe sich im Übrigen gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Anhörung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe diese bereits kurz nach deren Beginn verlassen und auch nachdem sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Raum zurückgebracht worden sei, habe sie diesen nach kurzer Zeit erneut sichtlich enerviert verlassen. Diese Begründung überzeugt nicht, zumal sie auf viele Betroffene zutreffen dürfte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist an- hand des hiervor Geschilderten nicht ersichtlich. Insbesondere durfte aus
- 6 - dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass sie sich einer Anhörung durch das Kollegium wi- dersetzen würde, zumal bei psychisch belasteten Personen Unterbrüche bei der Anhörung nicht selten vorkommen. Zudem bringt die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde explizit vor, dass die Anhörung nicht gegen ihren Willen stattgefunden habe. An der Anhörung hat sich denn auch ge- zeigt, dass die Teilnehmeranzahl das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht beeinflusste und sie auch bei einer delegationsweisen Anhörung den Raum verliess. Hinweise darauf, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, sind schliesslich keine ersichtlich. Gerichtspräsident G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Ent- scheid sodann anhand der Akten und des Anhörungsprotokolls vom
22. Dezember 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem We- sen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Beschwerdeführerin in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb man- gels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/3.2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.).
E. 3.3 Ferner erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Ent- scheid bereits die Verlegung von der PDAG in den B._____ festgelegt wurde, zumal im Entscheidzeitpunkt gemäss Anhörungsprotokoll, S. 4, eine Anschlusslösung "in weiter Ferne" lag und bei Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen ist (§ 51 Abs. 1 EG ZGB).
E. 3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es je nach Fallkonstellation ange- zeigt sein kann, ein Sachverständigengutachten anzuordnen oder eine fachärztliche Einschätzung einzuholen, wenn der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde das nötige (medizinische) Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrem Aufenthalt in der PDAG inzwi- schen in die geschlossene Abteilung im B._____ verlegt. Gemäss Internet- auftritt der Einrichtung ist der B._____ bekannt als führende Institution für
- 7 - die Pflege und Begleitung von Menschen am Lebensende (Motto 2025/2026, https://www.[...], besucht am 8. Januar 2026). Angesichts der bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnose und ihres Alters erscheint eine fachärztliche Beurteilung insbesondere der Geeignetheit der Ein- richtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB als angezeigt. 4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefoch- tene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Angesichts der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte. Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher ak- tuell nicht im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin. Die An- gelegenheit ist zur umgehenden Ergänzung des Sachverhalts und Neube- urteilung unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin (insbe- sondere Anhörung im Kollegium und Einholung einer fachärztlichen Beur- teilung der Geeignetheit der Einrichtung) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sollte bis zum 16. Januar 2026 kein korrekter Entscheid des Familiengerichts Q._____ vorliegen, wäre die fürsorgerische Unter- bringung aufgehoben. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt:
E. 4 Mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 (KEFU.2025.17) bestätigte das Fa- miliengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung. A._____ werde einstweilen in der PDAG bis zum Abschluss der medikamentösen Einstel- lung und anschliessend in der geschlossenen Abteilung im B._____ für- sorgerisch untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Den Entscheid fällte das Fa- miliengericht Q._____ als Kollegialgericht.
E. 5 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht gleichentags, Übermittlung der Eingabe per E-Mail durch die PDAG) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025.
E. 6 Am 2. Januar 2026 gingen beim Verwaltungsgericht die auszugsweise bei- gezogenen Verfahrensakten des Familiengerichts Q._____ per E-Mail ein.
E. 7 Am 6. Januar 2026 erfolgte die Verlegung der Beschwerdeführerin in den B._____.
E. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 3 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB). II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Famili- engerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 16. Januar 2026 kein Entscheid des Familien- gerichts erfolgt sein, wäre die fürsorgerische Unterbringung per 16. Januar 2026 aufgehoben.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 8 - Zustellung (vorab per SecureMail) an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Aarau, 8. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2025.469 / ak / jb (KEFU.2025.17) Art. 6 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichter Cotti Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Keller Beschwerde- A._____ führerin Zustelladresse: B._____ Beiständin: C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Bestätigung und Verlegung) Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025
- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: 1. A._____ wurde mit Entscheid von Dr. med. D._____ vom 18. November 2025 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte die PDAG beim Familien- gericht Q._____ die Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Übertragung der Entlassungszuständigkeit. 3. Am 22. Dezember 2025 wurde A._____ durch eine Delegation des Fami- liengerichts Q._____, bestehend aus Fachrichterin E._____ und dem Gerichtsschreiber F._____, angehört. Für die Klinik der PDAG nahmen ein Oberpsychologe und eine PG-Psychologin an der Anhörung teil. 4. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2025 (KEFU.2025.17) bestätigte das Fa- miliengericht Q._____ die fürsorgerische Unterbringung. A._____ werde einstweilen in der PDAG bis zum Abschluss der medikamentösen Einstel- lung und anschliessend in der geschlossenen Abteilung im B._____ für- sorgerisch untergebracht (Dispositiv-Ziffer 1). Den Entscheid fällte das Fa- miliengericht Q._____ als Kollegialgericht. 5. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Eingang beim Verwaltungsgericht gleichentags, Übermittlung der Eingabe per E-Mail durch die PDAG) erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025. 6. Am 2. Januar 2026 gingen beim Verwaltungsgericht die auszugsweise bei- gezogenen Verfahrensakten des Familiengerichts Q._____ per E-Mail ein. 7. Am 6. Januar 2026 erfolgte die Verlegung der Beschwerdeführerin in den B._____. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
- 3 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person (§ 59 Abs. 1 lit. a des Einführungs- gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 [EG ZGB; SAR 210.300]). Es ist folglich zur Beurteilung der Beschwerde ge- mäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) gegen den Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) zuständig. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unange- messenheit gerügt werden (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Soweit das ZGB und das EG ZGB keine Regelungen enthalten, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (Art. 439 Abs. 3 i. V. m. Art. 450f ZGB). II. 1. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behand- lung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Dabei sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzun- gen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). 2. 2.1. Fällt das Familiengericht als Erwachsenenschutzbehörde einen Unterbrin- gungsentscheid, sind in verfahrensmässiger Hinsicht namentlich die Art. 443 ff. ZGB zu beachten. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die er- forderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nö- tigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Ein erstes wichtiges Mittel der Sachverhaltserhebung sind Auskünfte der beteiligten Personen. Die Behörde kann solche Auskünfte schriftlich einho- len, sich die nötigen Informationen aber auch durch mündliche Befragun- gen verschaffen. Abklärungen in Form von persönlichen Befragungen ha-
- 4 - ben den Vorteil, dass sie unter Umständen ein differenzierteres Bild über bestimmte Sachverhaltselemente vermitteln. Zudem gewinnt die Behörde einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von der befragten Person und deren Einstellung. Persönliche Befragungen sind vor allem dort nützlich, wo ein auch persönliche Aspekte umfassendes Bild einer Person oder Si- tuation erhoben werden muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine persön- liche mündliche Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhörung verfolgt – wie der Anspruch auf rechtli- ches Gehör – zwei Ziele: Zum einen stellt sie ein Mitwirkungsrecht der be- troffenen Person dar. Zum anderen bildet sie ein Mittel zur Sachverhalts- abklärung. Das Mitwirkungsrecht ist umfassend: Der betroffenen Person ist im Rahmen der persönlichen Anhörung nicht nur in allgemeiner Form von der in Aussicht genommenen Massnahme Kenntnis zu geben. Vielmehr sind ihr sämtliche Einzeltatsachen bekannt zu geben, auf die sich die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde bei ihrem Entscheid stützen will. So- weit die Anhörung der Sachverhaltsfeststellung dient, kann auf sie nicht verzichtet werden, selbst wenn sich die betroffene Person widersetzen sollte. Die Behörde hat sich anhand der persönlichen Anhörung einen um- fassenden Eindruck von den Zukunftsaussichten und der jüngeren Vergan- genheit der betroffenen Person zu verschaffen, der ihr mit Blick auf die Ge- eignetheit, die Notwendigkeit und die Angemessenheit der Massnahme als Entscheidungsgrundlage dient (vgl. LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu Art. 447 ZGB). Für den Fall, dass eine fürsorgerische Unterbringung in Frage steht, hat die persönliche An- hörung der betroffenen Person gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel durch das Kollegium (der entscheidenden Behörde) zu erfolgen (vgl. Ent- scheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.1. mit Hinweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015, S. 94 f.; 102 ff.). 2.2. Von einer persönlichen Anhörung der betroffenen Person kann – wie er- wähnt – wegen Unverhältnismässigkeit ausnahmsweise abgesehen wer- den (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Ob die Anhörung unverhältnismässig erscheint, ist stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände zu beurteilen. Unverhältnismässigkeit im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB kann etwa bei besonderer Dringlichkeit vorliegen. In einem solchen Fall ist die Anhörung bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Unverhältnis- mässig kann die Anhörung auch dann sein, wenn sich eine urteilsfähige Person einer solchen widersetzt und sich die Anhörung in der Gewährung des Mitwirkungsrechts erschöpfen würde, d.h. nicht gleichzeitig der Sach- verhaltsabklärung dient. Die blosse Passivität der betroffenen Person ent- bindet jedoch nicht von der Pflicht zur Anhörung. Kommt es auf den per- sönlichen Eindruck der betroffenen Person nicht (mehr) an, was beispiels-
- 5 - weise zutrifft, wenn eine Massnahme aufgehoben wird, oder wenn bloss ergänzende Anordnungen getroffen werden müssen, braucht es nicht not- wendigerweise eine (weitere) Anhörung (vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 2.2. mit Hinweis). Eine persönliche Anhörung kann ferner aufgrund persönlichkeitsbedingter Grün- de der betroffenen Person unterbleiben. Besondere Gründe, welche im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung die Anhörung nur durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde rechtfertigen können, bestehen namentlich, wenn eine An- hörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betroffe- nen Person entspricht. Die Einrichtungen können der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde einen entsprechenden Hinweis zukommen lassen (§ 34 Abs. 2 EG ZGB). 3. 3.1. Das Familiengericht Q._____ hat den angefochtenen Entscheid in der von § 3 Abs. 4 lit. a GOG vorgesehenen Dreierbesetzung gefällt, den Beschwerdeführer jedoch nicht durch den gesamten Spruchkörper angehört. Die Anhörung wurde durch die Fachrichterin E._____ durchgeführt, zudem war Gerichtsschreiber F._____ anwesend. Der Gerichtspräsident G._____ und die Fachrichterin H._____, welche ebenfalls am angefochtenen Entscheid beteiligt waren, wohnten der Anhö- rung vom 22. Dezember 2025 nicht bei. 3.2. Das Familiengericht Q._____ begründet seinen Verzicht auf eine Anhörung im Kollegium damit, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit schlecht auf das Familiengericht zu sprechen gewesen sei und sich bereits einmal einer Anhörung durch Entweichen aus der PDAG am Anhörungstermin entzogen habe. Es sei deshalb nicht sinnvoll erschienen, die Anhörung durch den gesamten Spruchkörper durchzuführen, zumal dies eine "3 gegen 1 Situation" geschaffen und die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin voraussichtlich verstärkt hätte. An der Anhörung habe sich im Übrigen gezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Anhörung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe diese bereits kurz nach deren Beginn verlassen und auch nachdem sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Raum zurückgebracht worden sei, habe sie diesen nach kurzer Zeit erneut sichtlich enerviert verlassen. Diese Begründung überzeugt nicht, zumal sie auf viele Betroffene zutreffen dürfte. Eine der in Erw. 2.2 hiervor angeführten Ausnahmesituationen, in welcher auf die Anhörung im Kollegium verzichtet werden konnte, ist an- hand des hiervor Geschilderten nicht ersichtlich. Insbesondere durfte aus
- 6 - dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres ge- schlossen werden, dass sie sich einer Anhörung durch das Kollegium wi- dersetzen würde, zumal bei psychisch belasteten Personen Unterbrüche bei der Anhörung nicht selten vorkommen. Zudem bringt die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde explizit vor, dass die Anhörung nicht gegen ihren Willen stattgefunden habe. An der Anhörung hat sich denn auch ge- zeigt, dass die Teilnehmeranzahl das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht beeinflusste und sie auch bei einer delegationsweisen Anhörung den Raum verliess. Hinweise darauf, dass eine Anhörung durch das Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der Beschwerdeführerin entsprochen hätte, sind schliesslich keine ersichtlich. Gerichtspräsident G._____ und Fachrichterin H._____ fällten ihren Ent- scheid sodann anhand der Akten und des Anhörungsprotokolls vom
22. Dezember 2025. Sie hatten nicht die Gelegenheit, die Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Anhörung persönlich kennenzulernen und sich auf diese Weise durch einen eigenen, unmittelbaren Eindruck von ihrem We- sen sowie ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation von der Richtigkeit und Angemessenheit der angeordneten Massnahme zu überzeugen. Dadurch sind die Parteirechte der Beschwerdeführerin in grundlegender Weise missachtet worden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb man- gels Anhörung im Kollegium wegen Verletzung von Art. 447 Abs. 2 ZGB aufzuheben (MARANTA, a.a.O., N. 31 f. zu Art. 447 ZGB; vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2025.127 vom 25. März 2025, Erw. II/3.2 und WBE.2022.243 vom 15. Juni 2022, Erw. 3.2.). 3.3. Ferner erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb im angefochtenen Ent- scheid bereits die Verlegung von der PDAG in den B._____ festgelegt wurde, zumal im Entscheidzeitpunkt gemäss Anhörungsprotokoll, S. 4, eine Anschlusslösung "in weiter Ferne" lag und bei Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen ist (§ 51 Abs. 1 EG ZGB). 3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es je nach Fallkonstellation ange- zeigt sein kann, ein Sachverständigengutachten anzuordnen oder eine fachärztliche Einschätzung einzuholen, wenn der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde das nötige (medizinische) Fachwissen fehlt, um über eine zur Diskussion stehende Massnahme zu entscheiden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.196 vom 2. Juni 2023, Erw. II./1.1. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wurde nach ihrem Aufenthalt in der PDAG inzwi- schen in die geschlossene Abteilung im B._____ verlegt. Gemäss Internet- auftritt der Einrichtung ist der B._____ bekannt als führende Institution für
- 7 - die Pflege und Begleitung von Menschen am Lebensende (Motto 2025/2026, https://www.[...], besucht am 8. Januar 2026). Angesichts der bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnose und ihres Alters erscheint eine fachärztliche Beurteilung insbesondere der Geeignetheit der Ein- richtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB als angezeigt. 4. Aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung im Kollegium ist der angefoch- tene Entscheid des Familiengerichts Q._____ in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Angesichts der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass eine sofortige Entlassung die Gesundheit der Beschwerdeführerin erheblich gefährden könnte. Eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist daher ak- tuell nicht im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin. Die An- gelegenheit ist zur umgehenden Ergänzung des Sachverhalts und Neube- urteilung unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin (insbe- sondere Anhörung im Kollegium und Einholung einer fachärztlichen Beur- teilung der Geeignetheit der Einrichtung) an das Familiengericht Q._____ zurückzuweisen. Sollte bis zum 16. Januar 2026 kein korrekter Entscheid des Familiengerichts Q._____ vorliegen, wäre die fürsorgerische Unter- bringung aufgehoben. III. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB werden in Verfahren betreffend für- sorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteient- schädigung fällt ausser Betracht (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Famili- engerichts Q._____ vom 22. Dezember 2025 betreffend fürsorgerische Unterbringung (KEFU.2025.17) aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Familiengericht Q._____ zurückgewiesen. Sollte bis 16. Januar 2026 kein Entscheid des Familien- gerichts erfolgt sein, wäre die fürsorgerische Unterbringung per 16. Januar 2026 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
- 8 - Zustellung (vorab per SecureMail) an: […] Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Aarau, 8. Januar 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Schircks Keller