opencaselaw.ch

WBE.2025.46

Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2025.46

Ag Verwaltungsgericht · 2026-04-22 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Partei- entschädigung von Fr. 2'573.20 zu leisten. C. 1. Gegen den am 18. Dezember 2024 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 1. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001498 vom 04. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001498 vom

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende Gesamtplanung. Es sei von enor- mer Wichtigkeit, dass die einzelnen Antennenstandorte im Rahmen einer

- 9 - Gesamtplanung, d.h. auch zwischen den einzelnen Anbieterinnen und An- bietern, aufeinander abgestimmt würden. Zudem sei gemäss § 26 des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) eine Standortevaluation erforderlich. Eine solche sei vorlie- gend nicht rechtsgenügend durchgeführt worden. In den Baugesuchsun- terlagen habe die Beschwerdegegnerin zwar dargelegt, weshalb der ge- wählte Standort ihrer Ansicht nach der Bestgeeignete sei. Aus den Unter- lagen lasse sich aber nicht nachvollziehen, weshalb kein Standort weiter nördlich in Betracht gezogen worden sei, um die gemäss den Karten an- geblich bestehende Versorgungslücke in Q._____ ganz zu schliessen. Aus der Baubewilligung sei nicht ersichtlich, dass sich der Gemeinderat mit der Frage beschäftigt habe, ob es sich beim gewählten Standort effektiv um den am besten geeigneten Standort für die neue Sendeanlage handle. Auch der Regierungsrat sei dieser Frage nicht nachgegangen. Da keine rechtsgenügliche Standortevaluation stattgefunden habe, müsse der ange- fochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. Be- schwerde, S. 15 ff.).

E. 3.2 Das Baugesuch wurde drei Mal öffentlich aufgelegt. Publiziert wurde es in den Publikationsorganen der Gemeinden Q._____, S._____ und T._____ und im kantonalen Amtsblatt (Baubewilligungsentscheid, S. 3 [Gemeinde- akten]; Vorakten, act. 172; angefochtener Entscheid, S. 4). Dem Gemein- derat standen darüber hinaus keinerlei weitergehende Verpflichtungen zu (vgl. § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom

19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100; BauG]; § 54 Abs. 1 BauV). Abgesehen davon zielt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge offenkundig darauf ab, prozessuale Rechte Dritter zu schützen. Ob er legitimiert ist, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt da- von ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Aktes zur Folge hätte. Be- stünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann, also auch vom davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer, gel- tend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legitima- tion des Beschwerdeführers nur dann zu bejahen, wenn er vom Verfah- rensfehler betroffen wäre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind Baube-

- 7 - willigungen in Fällen fehlender bzw. mangelhafter Veröffentlichung anfecht- bar und nicht nichtig (siehe zu Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022, Erw. II/3.2 mit diversen Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände betreffend eine angeblich mangelhafte Baugesuchspublikation hätten somit keine Nichtigkeit des an- gefochtenen Entscheids zur Folge, sondern höchstens dessen Anfechtbar- keit. Da der Beschwerdeführer von der behaupteten mangelhaften Publika- tion selber nicht betroffen ist, ist auf seine Verfahrensrüge und den in die- sem Zusammenhang gestellten Antrag auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442) – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa, in der Arbeitszone A. Die sechs Antennen sollen an einem neuen, freistehenden, ca. 23.80 m hohen Stahlmast auf einer Höhe von ca. 21.80 m über Boden installiert werden. Die Antennenmodule sollen dabei in den Frequenzbereichen 700–900 und 1'800–2'600 Mega- hertz (MHz) senden (siehe Standortdatenblatt vom 4. Februar 2022 [Ge- meindeakten]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), da auch bei der Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) die Strahlung zu nachweisbaren negativen Einwirkun- gen auf seine Gesundheit und auf diejenige anderer elektrosensibler Per- sonen führe (vgl. namentlich Beschwerde, S. 5 ff.). 2.2. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Jede Mobil- funkanlage muss für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Or- ten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) den massge-

- 8 - benden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen auf- halten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgeleg- ten Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Es ist erstellt und unbestritten, dass die projektierte Mobilfunkanlage (mit den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen) die Grenzwerte der NISV einhält. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 Bezug nimmt, ist der Einwand unbehelflich. Aus dem Standortdatenblatt vom

4. Februar 2022 ist klar ersichtlich, dass der Korrekturfaktor nicht zur An- wendung kommt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2). Der für eine Anlage geltende Anlagegrenzwert zur Wahrung des Vorsorge- prinzips wurde vom Bundesrat wesentlich niedriger festgelegt als die dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsgrenzwerte. Damit ist der Ge- sundheitsschutz insgesamt gewahrt. Dies gilt auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen. Gemäss Bundesgericht gibt es zurzeit weder allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch könne ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität as- soziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfah- rung anerkannt werde, rechtfertigten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 8 mit Hinwei- sen). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. Damit Personen, die sich als elektrohypersensibel bezeichnen, eine bes- sere medizinische Unterstützung erhalten, hat das BAFU das Institut für Hausarztmedizin der Universität Freiburg mit dem Aufbau eines medizini- schen Beratungsnetzes beauftragt. MedNIS hat seine Tätigkeit im Septem- ber 2023 aufgenommen und dient in erster Linie der Verbesserung der me- dizinischen Versorgung, aber auch der besseren Information der medizini- schen Fachwelt und der Bevölkerung über Elektrohypersensibilität. Die Ein- richtung dient zudem der wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/elektrosensibilitaet). Bislang gibt es kei- ne Hinweise darauf, dass das BAFU auf Grundlage der (noch nicht ab- schliessend vorliegenden) Forschungsergebnisse eine Anpassung der Grenzwerte beabsichtigt. 3.

E. 3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, für die Errichtung von Mobil- funkanlagen sei eine Gesamtplanung der drei konzessionierten Mobilfunk- betreiberinnen erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mo- bilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Be- sonderheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raum- planung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunk- anlagen nehmen, z.B. mittels eines Kaskadenmodells. Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht. Insbe- sondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, findet sich in der Gemeinde Q._____ in § 42 BNO ein entsprechendes Kaskadenmodell mit den kom- munalen Prioritäten, in welchen Zonen Mobilfunkantennen errichtet werden dürfen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Weitere planerische Vorgaben sind nicht erforderlich. Gemäss § 42 Abs. 2 BNO sollen optisch wahrnehm- bare Mobilfunkanlagen prioritär (1. Priorität) in der Arbeitszone A realisiert

- 10 - werden. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage erfüllt diese Voraussetzung (vgl. Erw. II/1).

E. 3.2.2.1 Zu beachten ist weiter die kantonale Vorgabe von § 26 EG UWR ("Anten-

nenstandorte"). Die Bestimmung legt fest, dass die Errichtung jeder Mobil-

funkanlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu

erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen

der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls

betroffener Nachbargemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der

Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wah-

render Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Konkretisierend sta-

tuiert sie, dass insbesondere die Aspekte des Landschafts- und des Orts-

bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sinn

und Zweck von § 26 EG UWR ist, die Standorte von Mobilfunkanlagen aus

raumplanerischer Sicht zu optimieren (AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Ent-

scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023,

Erw. II/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros-

sen Rat vom 17. Januar 2007, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge-

bung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG

UWR], 07.17, S. 29).

Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte-

ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor-

habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit

des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes

an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach-

weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten

Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in

angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren

realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu-

ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe

von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch

ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen: AGVE

2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts

WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3).

E. 3.2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich mit dem gewählten Standort nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand trifft nicht zu, wie die Ausführungen auf S. 5 der Baubewilligung zeigen (Vorakten, act. 171). Zu- dem wurde im Evaluationsbericht vom 20. Mai 2022 bezüglich einer Standortoption auf Parzelle Nr. ddd (U-Weg eee) festgehalten, die Ge- meinde habe vorgeschlagen, den Standort auf die Parzelle Nr. aaa (U- Weg fff) zu verschieben. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin beide

- 11 - Standorte gleichwertig seien, habe man in Zusammenarbeit mit der Ge- meinde entschieden (sofern die Eigentümerschaft zustimme), die Option der Gemeinde weiterzuverfolgen und das entsprechende Baugesuch aus- zuarbeiten (vgl. Evaluationsbericht, S. 10 f. [Gemeindeakten]). Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Standort lässt sich der Gemeinde auch aus diesem Blickwinkel nichts vorwerfen. Ebenso wenig der Beschwerde- gegnerin. Aus den Darlegungen im Evaluationsbericht sowie den Ausfüh- rungen in der Baubewilligung lässt sich ableiten, dass sich der Gemeinde- rat den Schlussfolgerungen im Evaluationsbericht stillschweigend ange- schlossen hat. Gleich wie die Beschwerdegegnerin erachtet auch der Ge- meinderat den gewählten Standort als den am besten geeignete Standort. Der Regierungsrat hatte zudem keinen Grund, sich mit der Thematik weiter zu befassen, da die erforderliche Standortevaluation – wie dargelegt – vor- genommen worden war und sich der Beschwerdeführer mit dieser nicht auseinandersetzte. Zudem hatte die kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) bereits in der Stellungnahme vom 18. Juli 2022 (S. 1) festge- halten, der Evaluationsbericht vom 20. Mai 2022 entspreche strukturell der kantonalen Praxis und sei nachvollziehbar formuliert (Vorakten, act. 29; so- wie bei den Gemeindeakten). Der Beschwerdeführer bringt vor, den Baugesuchsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, weshalb kein Standort weiter nördlich in Betracht gezo- gen worden sei, um die gemäss den Karten angeblich bestehende Versor- gungslücke in Q._____ ganz zu schliessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Projekt die ungenügende Mobilfunkversorgung in S._____ und Teilen von Q._____ sowie entlang der Verbindungsachsen behoben bzw. verbessert werden soll (vgl. Evaluationsbericht, S. 6 f. mit Karte "Ak- tuelle Abdeckung" und Kommentar). Dies kann mit einer Anlage am ge- wählten Standort erreicht werden, wie sich der "Versorgungskarte Simula- tion" im Evaluationsbericht entnehmen lässt (vgl. Evaluationsbericht, S. 9). Insofern kann dahingestellt bleiben, was der Beschwerdeführer mit der "an- geblich bestehenden Versorgungslücke in Q._____" überhaupt meint. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Standortevalua- tion (im Sinne von § 26 EG UWR) beruft, verfangen seine Einwände somit nicht. 4. Unter dem Titel "Wertverminderung meiner Liegenschaft" macht der Be- schwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Grundeigentum aufgrund seiner Elektrosensibilität für ihn unbewohnbar werde, falls das Bauvorha- ben realisiert werde (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Im Wesentlichen wird somit erneut auf die negativen gesundheitlichen Auswirkungen der gesetzeskon- formen Strahlung hingewiesen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erw. II/2.2 verwiesen werden. Die projektierte Anlage hält die massgebli- chen Grenzwerte der NISV – mit denen der Gesundheitsschutz insgesamt

- 12 - (d.h. auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen) gewahrt wird – ein, wobei der Schutz der Nachbarn vor nicht- ionisierender Strahlung durch Mobilfunkantennen in der NISV abschlies- send geregelt ist (vgl. BGE 133 II 321, Erw. 4.3.4). Festhalten lässt sich sodann, dass der Beschwerdeführer trotz des gewähl- ten Titels "Wertverminderung meiner Liegenschaft" (Beschwerde, S. 17) – keinerlei Ausführungen macht, weshalb seine Liegenschaft aufgrund der gut 240 m entfernt geplanten Mobilfunkanlage objektiv an Wert verlieren sollte. Auf die Thematik "Wertverminderung" ist folglich nicht weiter einzu- gehen. Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf § 159 BauG ein Ein- schreiten der Baupolizeibehörde (vgl. Beschwerde, S. 17). Diesem Ansin- nen kann nicht gefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 159 BauG ("Verwaltungszwang") ist, dass ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird bzw. vorliegt. Von einem rechtswidrigen Zustand lässt sich vorliegend indes nicht sprechen, die Mobilfunkanlage erfüllt sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Voraussetzungen. Schon aus diesem Grund lässt sich aus § 159 BauG nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Abge- sehen davon stellt § 159 BauG auch keine Grundlage dar, um eine Ent- schädigung – wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird – zuzusprechen; auf den entsprechenden Entschädigungsantrag (Subeventualbegehren Zif- fer 3; Beschwerde, S. 17 f.) ist nicht einzutreten. 5. Da sich die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurtei- len lässt, kann auf weitere Beweisabnahmen bzw. -erhebungen in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beurtei- lungsergebnis nichts ändern würde (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Parteien des vorliegenden Verfahrens sind nach § 13 Abs. 2 VRPG der Be- schwerdeführer (lit. a), die Vorinstanz (lit. e), der Gemeinderat Q._____ (lit. f), und die Beschwerdegegnerin (lit. b i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a VRPG).

- 13 - Unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde voll- umfänglich abgewiesen wird. Obsiegend sind demgegenüber die Vorin- stanz und der Gemeinderat, deren Entscheide bestätigt werden, sowie die Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen ist. 2. 2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde bereits vorgängig mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 be- willigt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskos- ten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2. 2.2.1. Von der Leistung von Parteikostenersatz an die obsiegenden Gegenpar- teien befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen nicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. 2.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 AnwT vorgesehenen Streitwertrahmen richtet sich die Entschädi- gung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschä- digung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemes- sung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2). Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streit- wert 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Aufgrund der fehlen- den Angabe im Baugesuchsformular traf der Gemeinderat Q._____ eine

- 14 - unbestritten gebliebene Annahme. Er schätzte die Baukosten auf ungefähr Fr. 200'000.00 (Baubewilligung, S. 10 [Vorakten, act. 167 sowie Gemein- deakten]). Bei einer Bausumme von Fr. 200'000.00 ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 20'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im obers- ten Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwie- rigkeit des Falles war durchschnittlich, der Aufwand eher niedrig. Es er- scheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Davon abzuziehen ist die Mehrwertsteuer (von 8.1 %), da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 2'313.00. Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 04 Dezember 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen und zur erneuten Publikation des Gesuchs an den Gemeinderat zurückzuweisen.

- 3 - 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 100'000.- zu bezah- len. Weiter sei die Baubewilligung mit der folgenden Auflage zu ergänzen: Mit dem Neubau der Mobilfunkanlage darf erst dann begonnen werden, wenn eine Lösung für den Beschwerdeführer und weitere elektrosensible Personen im betroffenen Gebiet gefunden und umgesetzt wurden (z.B. Umsiedlung in ein Schutzgebiet für Elektrosensible).

E. 4 Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin.

E. 5 Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 stellte der Rechtsdienst des Re- gierungsrats namens des Regierungsrats folgende Rechtsbegehren:

- 4 - 1. 1.1 Der Sistierungsantrag sei abzuweisen. 1.2 Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit einzutreten ist.

E. 6 Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Blutdruck- und Elek- trosmogmessung ein.

E. 7 Mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 bewilligte der instru- ierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.

E. 8 Am 17. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Blutruck- und Elektrosmogmesswerten ein. Am 2. Juni 2025 folgte die Replik (mit weiteren Messwerten) und am 18. Juni 2025 eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers.

E. 9 Mit Duplik vom 20. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bishe- rigen Anträgen fest.

E. 10 Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer (unter Bezugnahme zu dessen Eingabe vom 18. Ju- ni 2025) darauf hin, dass das Einreichen weiterer Blutdruckmessungen nicht notwendig erscheine, da der Beschwerdeführer das Verwaltungsge- richt bezüglich seiner elektromagnetischen Hypersensibilität bereits doku- mentiert habe.

E. 11 Am 8. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (inkl. Beilage mit einigen vorläufigen Analysen des MedNIS [= Schwei- zerisches medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung]).

E. 12 Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. April 2026 beraten und ent- schieden.

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis die ers- ten Forschungsergebnisse der Studie MedNIS vorliegen (Verfahrensan- trag, Ziffer 2). 2.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können v.a. verfahrensökono- mische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Ge- gen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlänge- rung der Verfahrensdauer anführen (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; ferner und statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom

4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen). Eine zu erwartende (oder not- wendige) Rechtsänderung (z.B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Er- kenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (Im Sinne einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne ge- setzliche Grundlage im alten Recht ist nur zulässig, wenn sie von sehr ge- ringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 [VB.2023.455], Erw. 2 mit Hinweis). 2.3. Vorliegend sind keine Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Die gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehal- ten sind, ist die Baubewilligung zu erteilen, da auf eine Baubewilligung

- 6 - grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmun- gen eingehalten sind. Abschliessende Ergebnisse der Kohortenstudie des MedNIS, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegen noch nicht vor, die Studie wird bis 2027 fortgesetzt (Rapport de fin d’année 2025 MedNIS, Université de Fribourg, S. 4 f. [https://www.bafu.admin.ch/de/ elektrosensibilitaet]). Selbst wenn gestützt auf die Ergebnisse das Bundes- amts für Umwelt (BAFU) zum Schluss käme, dass eine Anpassung der der- zeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, würde dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision bedingen. Eine solche allfällige Revision würde je- doch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'400.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'313.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen die Obergerichtskasse - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 22. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

3. Kammer WBE.2025.46 / MW / jb (2024-001498) Art. 41 Urteil vom 22. April 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führer gegen Beschwerde- B._____, gegnerin vertreten durch Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 4. Dezember 2024

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 24. Mai 2022 reichte die B._____ beim Gemeinderat Q._____ ein Bau- gesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa. Am 7. September 2022 erteilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, unter Auflagen die kantonale Zu- stimmung. Das Baugesuch wurde drei Mal öffentlich aufgelegt. Gegen das Baugesuch wurden diverse Einwendungen, u.a. von A._____, erhoben. Mit Protokollauszug vom 27. November 2023 wies der Gemeinderat die Ein- wendungen ab, soweit er auf diese eintrat, und erteilte die Baubewilligung, unter Auflagen und Bedingungen. B. Auf Beschwerde von A._____ hin fällte der Regierungsrat am 4. Dezember 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 551.–, insgesamt Fr. 2'551.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat er noch Fr. 551.– zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer A._____ wird verpflichtet, der B._____ eine Partei- entschädigung von Fr. 2'573.20 zu leisten. C. 1. Gegen den am 18. Dezember 2024 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 1. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit folgenden Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001498 vom 04. Dezember 2024 sei aufzuheben und es sei dem Baugesuch der Beschwerdegegnerin der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001498 vom

04. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache sei zur Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen und zur erneuten Publikation des Gesuchs an den Gemeinderat zurückzuweisen.

- 3 - 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 100'000.- zu bezah- len. Weiter sei die Baubewilligung mit der folgenden Auflage zu ergänzen: Mit dem Neubau der Mobilfunkanlage darf erst dann begonnen werden, wenn eine Lösung für den Beschwerdeführer und weitere elektrosensible Personen im betroffenen Gebiet gefunden und umgesetzt wurden (z.B. Umsiedlung in ein Schutzgebiet für Elektrosensible). 4. Alles- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal- tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Verfahrens- und Beweisanträge: 1. Es seien die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Blutdruckmessun- gen und Elektrosmogmessungen unter gerichtsmedizinischer Aufsicht zu wiederholen, falls meine laufend zu diesem Thema eingereichten Studien- unterlagen den Anforderungen (noch) nicht genügen. 2. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die ersten Forschungser- gebnisse der Studie MedNIS im Jahre 2026 vorliegen. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Am 20. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3. Der Gemeinderat Q._____ und die B._____ beantragten in den Beschwer- deantworten vom 3. bzw. 5. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Mit Eingabe vom 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein. 5. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 stellte der Rechtsdienst des Re- gierungsrats namens des Regierungsrats folgende Rechtsbegehren:

- 4 - 1. 1.1 Der Sistierungsantrag sei abzuweisen. 1.2 Die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit einzutreten ist. 6. Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Blutdruck- und Elek- trosmogmessung ein. 7. Mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 bewilligte der instru- ierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsge- richtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfah- renskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen. 8. Am 17. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe mit Blutruck- und Elektrosmogmesswerten ein. Am 2. Juni 2025 folgte die Replik (mit weiteren Messwerten) und am 18. Juni 2025 eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers. 9. Mit Duplik vom 20. Juni 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bishe- rigen Anträgen fest. 10. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 wies der instruierende Verwaltungsrichter den Beschwerdeführer (unter Bezugnahme zu dessen Eingabe vom 18. Ju- ni 2025) darauf hin, dass das Einreichen weiterer Blutdruckmessungen nicht notwendig erscheine, da der Beschwerdeführer das Verwaltungsge- richt bezüglich seiner elektromagnetischen Hypersensibilität bereits doku- mentiert habe. 11. Am 8. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (inkl. Beilage mit einigen vorläufigen Analysen des MedNIS [= Schwei- zerisches medizinisches Beratungsnetz für nichtionisierende Strahlung]). 12. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. April 2026 beraten und ent- schieden.

- 5 - Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (vgl. § 61 Abs. 2 und 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis die ers- ten Forschungsergebnisse der Studie MedNIS vorliegen (Verfahrensan- trag, Ziffer 2). 2.2. Wird von einem Verfahrensbeteiligten ein Sistierungsgesuch gestellt, so hat die Behörde, bei der das Verfahren hängig ist, darüber zu befinden, in der Regel in Form einer Zwischenverfügung oder eines Zwischenent- scheids, gegebenenfalls auch – wie vorliegend – gleichzeitig mit dem End- entscheid (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 144, Erw. 2b). Für eine Sistierung können v.a. verfahrensökono- mische Gründe sprechen; sie kann sich namentlich aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen hängigen Verfahrens abhängt. Ge- gen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlänge- rung der Verfahrensdauer anführen (AGVE 1999, S. 144, Erw. 2a; ferner und statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.165 vom

4. Januar 2022, Erw. I/4.2 mit Hinweisen). Eine zu erwartende (oder not- wendige) Rechtsänderung (z.B. aufgrund neuer wissenschaftlicher Er- kenntnisse) rechtfertigt eine Sistierung grundsätzlich nicht. Eine negative Vorwirkung des neuen Rechts (Im Sinne einer Aussetzung der Anwendung des geltenden Rechts bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts) ohne ge- setzliche Grundlage im alten Recht ist nur zulässig, wenn sie von sehr ge- ringer Dauer ist, was vorliegend nicht der Fall wäre. Sie dürfte auch kaum je auf dem Weg der förmlichen Sistierung umgesetzt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2024 [VB.2023.455], Erw. 2 mit Hinweis). 2.3. Vorliegend sind keine Gründe für eine Verfahrenssistierung ersichtlich. Die gesetzliche Grundlage ist klar; sofern die geltenden Grenzwerte eingehal- ten sind, ist die Baubewilligung zu erteilen, da auf eine Baubewilligung

- 6 - grundsätzlich ein Anspruch besteht, sofern alle gesetzlichen Bestimmun- gen eingehalten sind. Abschliessende Ergebnisse der Kohortenstudie des MedNIS, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, liegen noch nicht vor, die Studie wird bis 2027 fortgesetzt (Rapport de fin d’année 2025 MedNIS, Université de Fribourg, S. 4 f. [https://www.bafu.admin.ch/de/ elektrosensibilitaet]). Selbst wenn gestützt auf die Ergebnisse das Bundes- amts für Umwelt (BAFU) zum Schluss käme, dass eine Anpassung der der- zeit geltenden Grenzwerte angezeigt wäre, würde dies eine Gesetzes- bzw. Verordnungsrevision bedingen. Eine solche allfällige Revision würde je- doch – wie gesagt – keine Sistierung rechtfertigen. Der Sistierungsantrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die fehlende Publikation des Baugesuchs in der Nachbargemeinde R._____. Die Parzellen Nrn. bbb und ccc der Gemeinde R._____ befänden sich innerhalb des Einspracheperi- meters. Mangels Publikation im Publikationsorgan der Gemeinde R._____ hätten die Betroffenen jedoch keine Einwendung einreichen können. Die- ser Umstand sei vom Regierungsrat nicht genügend gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, dass der angefochtene Entscheid auf- zuheben und die Sache zur erneuten Publikation an den Gemeinderat Q._____ zurückzuweisen sei (Eventualbegehren Ziffer 2, Beschwerde, S. 14 ff.). 3.2. Das Baugesuch wurde drei Mal öffentlich aufgelegt. Publiziert wurde es in den Publikationsorganen der Gemeinden Q._____, S._____ und T._____ und im kantonalen Amtsblatt (Baubewilligungsentscheid, S. 3 [Gemeinde- akten]; Vorakten, act. 172; angefochtener Entscheid, S. 4). Dem Gemein- derat standen darüber hinaus keinerlei weitergehende Verpflichtungen zu (vgl. § 60 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom

19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100; BauG]; § 54 Abs. 1 BauV). Abgesehen davon zielt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge offenkundig darauf ab, prozessuale Rechte Dritter zu schützen. Ob er legitimiert ist, sich auf die Verletzung von prozessualen Rechten Dritter zu berufen, hängt da- von ab, ob der behauptete Verfahrensmangel die Nichtigkeit oder die blosse Anfechtbarkeit des angeblich fehlerhaften Aktes zur Folge hätte. Be- stünde die Folge in der Nichtigkeit der Verfügung, könnte er von jedermann, also auch vom davon nicht unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer, gel- tend gemacht werden. Würde der Verfahrensfehler dagegen lediglich die Anfechtbarkeit der mangelhaften Verfügung bewirken, wäre die Legitima- tion des Beschwerdeführers nur dann zu bejahen, wenn er vom Verfah- rensfehler betroffen wäre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind Baube-

- 7 - willigungen in Fällen fehlender bzw. mangelhafter Veröffentlichung anfecht- bar und nicht nichtig (siehe zu Ganzen: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.3 vom 7. Dezember 2022, Erw. II/3.2 mit diversen Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände betreffend eine angeblich mangelhafte Baugesuchspublikation hätten somit keine Nichtigkeit des an- gefochtenen Entscheids zur Folge, sondern höchstens dessen Anfechtbar- keit. Da der Beschwerdeführer von der behaupteten mangelhaften Publika- tion selber nicht betroffen ist, ist auf seine Verfahrensrüge und den in die- sem Zusammenhang gestellten Antrag auch aus diesem Grund nicht weiter einzugehen. 4. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen – einschliesslich Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessensmissbrauch (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442) – gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. aaa, in der Arbeitszone A. Die sechs Antennen sollen an einem neuen, freistehenden, ca. 23.80 m hohen Stahlmast auf einer Höhe von ca. 21.80 m über Boden installiert werden. Die Antennenmodule sollen dabei in den Frequenzbereichen 700–900 und 1'800–2'600 Mega- hertz (MHz) senden (siehe Standortdatenblatt vom 4. Februar 2022 [Ge- meindeakten]). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), da auch bei der Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV; SR 814.710) die Strahlung zu nachweisbaren negativen Einwirkun- gen auf seine Gesundheit und auf diejenige anderer elektrosensibler Per- sonen führe (vgl. namentlich Beschwerde, S. 5 ff.). 2.2. Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung emittieren, müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Jede Mobil- funkanlage muss für sich im massgebenden Betriebszustand an allen Or- ten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) den massge-

- 8 - benden Anlagegrenzwert (AGW) von Anhang 1 Ziffer 64 NISV einhalten (Anhang 1 Ziffer 65 NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen auf- halten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) die festgeleg- ten Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV). Es ist erstellt und unbestritten, dass die projektierte Mobilfunkanlage (mit den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen) die Grenzwerte der NISV einhält. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 Bezug nimmt, ist der Einwand unbehelflich. Aus dem Standortdatenblatt vom

4. Februar 2022 ist klar ersichtlich, dass der Korrekturfaktor nicht zur An- wendung kommt (Standortdatenblatt, Zusatzblatt 2). Der für eine Anlage geltende Anlagegrenzwert zur Wahrung des Vorsorge- prinzips wurde vom Bundesrat wesentlich niedriger festgelegt als die dem Gesundheitsschutz dienenden Immissionsgrenzwerte. Damit ist der Ge- sundheitsschutz insgesamt gewahrt. Dies gilt auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen. Gemäss Bundesgericht gibt es zurzeit weder allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität, noch könne ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität as- soziierten Gesundheitsbeschwerden nachgewiesen werden. Auch wenn das Leiden elektrosensibler Personen aufgrund ihrer individuellen Erfah- rung anerkannt werde, rechtfertigten die bestehenden Wissenslücken nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2023 vom 12. August 2024, Erw. 8 mit Hinwei- sen). Der Einwand des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. Damit Personen, die sich als elektrohypersensibel bezeichnen, eine bes- sere medizinische Unterstützung erhalten, hat das BAFU das Institut für Hausarztmedizin der Universität Freiburg mit dem Aufbau eines medizini- schen Beratungsnetzes beauftragt. MedNIS hat seine Tätigkeit im Septem- ber 2023 aufgenommen und dient in erster Linie der Verbesserung der me- dizinischen Versorgung, aber auch der besseren Information der medizini- schen Fachwelt und der Bevölkerung über Elektrohypersensibilität. Die Ein- richtung dient zudem der wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema (vgl. https://www.bafu.admin.ch/de/elektrosensibilitaet). Bislang gibt es kei- ne Hinweise darauf, dass das BAFU auf Grundlage der (noch nicht ab- schliessend vorliegenden) Forschungsergebnisse eine Anpassung der Grenzwerte beabsichtigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende Gesamtplanung. Es sei von enor- mer Wichtigkeit, dass die einzelnen Antennenstandorte im Rahmen einer

- 9 - Gesamtplanung, d.h. auch zwischen den einzelnen Anbieterinnen und An- bietern, aufeinander abgestimmt würden. Zudem sei gemäss § 26 des Ein- führungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) eine Standortevaluation erforderlich. Eine solche sei vorlie- gend nicht rechtsgenügend durchgeführt worden. In den Baugesuchsun- terlagen habe die Beschwerdegegnerin zwar dargelegt, weshalb der ge- wählte Standort ihrer Ansicht nach der Bestgeeignete sei. Aus den Unter- lagen lasse sich aber nicht nachvollziehen, weshalb kein Standort weiter nördlich in Betracht gezogen worden sei, um die gemäss den Karten an- geblich bestehende Versorgungslücke in Q._____ ganz zu schliessen. Aus der Baubewilligung sei nicht ersichtlich, dass sich der Gemeinderat mit der Frage beschäftigt habe, ob es sich beim gewählten Standort effektiv um den am besten geeigneten Standort für die neue Sendeanlage handle. Auch der Regierungsrat sei dieser Frage nicht nachgegangen. Da keine rechtsgenügliche Standortevaluation stattgefunden habe, müsse der ange- fochtene Entscheid auch aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. Be- schwerde, S. 15 ff.). 3.2. 3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, für die Errichtung von Mobil- funkanlagen sei eine Gesamtplanung der drei konzessionierten Mobilfunk- betreiberinnen erforderlich, kann dem nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die Standorte einzelner Mo- bilfunkanlagen primär gestützt auf funktechnische Kriterien gewählt, die sich namentlich mit der technischen Entwicklung ändern können. Es ist in erster Linie Sache jeder Mobilfunkbetreiberin, ihr jeweiliges Mobilfunknetz zu planen und die geeigneten Antennenstandorte hierfür auszuwählen. Zwar können Kantone und Gemeinden zur Berücksichtigung lokaler Be- sonderheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Raum- planung und des Bauwesens Einfluss auf die Standortwahl von Mobilfunk- anlagen nehmen, z.B. mittels eines Kaskadenmodells. Eine Planungs- pflicht des Gemeinwesens gemäss Art. 2 RPG besteht jedoch nicht. Insbe- sondere kann gestützt auf das Bundesrecht kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2023 vom 6. Januar 2025, Erw. 5.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, findet sich in der Gemeinde Q._____ in § 42 BNO ein entsprechendes Kaskadenmodell mit den kom- munalen Prioritäten, in welchen Zonen Mobilfunkantennen errichtet werden dürfen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Weitere planerische Vorgaben sind nicht erforderlich. Gemäss § 42 Abs. 2 BNO sollen optisch wahrnehm- bare Mobilfunkanlagen prioritär (1. Priorität) in der Arbeitszone A realisiert

- 10 - werden. Die streitbetroffene Mobilfunkanlage erfüllt diese Voraussetzung (vgl. Erw. II/1). 3.2.2. 3.2.2.1. Zu beachten ist weiter die kantonale Vorgabe von § 26 EG UWR ("Anten- nenstandorte"). Die Bestimmung legt fest, dass die Errichtung jeder Mobil- funkanlage auch innerhalb der Bauzone am bestgeeigneten Standort zu erfolgen hat, wobei sich dieser aus einer Abwägung sowohl der Interessen der Betreiberinnen als auch jener der Standortgemeinde sowie allenfalls betroffener Nachbargemeinden ergibt. Sie ordnet als Voraussetzung der Bewilligung an, dass kein die relevanten Interessen insgesamt besser wah- render Standort für eine Anlage vorhanden sein darf. Konkretisierend sta- tuiert sie, dass insbesondere die Aspekte des Landschafts- und des Orts- bildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sinn und Zweck von § 26 EG UWR ist, die Standorte von Mobilfunkanlagen aus raumplanerischer Sicht zu optimieren (AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Gros- sen Rat vom 17. Januar 2007, Einführungsgesetz zur Bundesgesetzge- bung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG Umweltrecht, EG UWR], 07.17, S. 29). Die Baubewilligungsbehörde hat das Baugesuch unter Vornahme der Inte- ressenabwägung zu prüfen und über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvor- habens zu entscheiden. Voraussetzung der Prüfung ist die Vollständigkeit des Baugesuchs. Um die privaten Interessen der Betreiberinnen bzw. jenes an einer guten Versorgung berücksichtigen zu können, müssen diese nach- weis- und ermittelbar sein. Der Bauherrin obliegt es, in einem begründeten Standortevaluationsbericht überprüfbare Grundlagen dazu beizubringen, in angemessenem Umkreis den aus ihrer Sicht bestgeeigneten von mehreren realistischen Standorten gewählt zu haben. Dabei ist die Versorgungssitu- ation und der funktechnische Nutzen im entsprechenden Gebiet mit Hilfe von Simulationsmodellen zu veranschaulichen. In diesem Sinne ist auch ausreichend detailliertes Kartenmaterial notwendig (zum Ganzen: AGVE 2012, S. 113, Erw. 4.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.249 vom 1. März 2023, Erw. II/3). 3.2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Gemeinderat habe sich mit dem gewählten Standort nicht auseinandergesetzt. Dieser Einwand trifft nicht zu, wie die Ausführungen auf S. 5 der Baubewilligung zeigen (Vorakten, act. 171). Zu- dem wurde im Evaluationsbericht vom 20. Mai 2022 bezüglich einer Standortoption auf Parzelle Nr. ddd (U-Weg eee) festgehalten, die Ge- meinde habe vorgeschlagen, den Standort auf die Parzelle Nr. aaa (U- Weg fff) zu verschieben. Da aus Sicht der Beschwerdegegnerin beide

- 11 - Standorte gleichwertig seien, habe man in Zusammenarbeit mit der Ge- meinde entschieden (sofern die Eigentümerschaft zustimme), die Option der Gemeinde weiterzuverfolgen und das entsprechende Baugesuch aus- zuarbeiten (vgl. Evaluationsbericht, S. 10 f. [Gemeindeakten]). Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem Standort lässt sich der Gemeinde auch aus diesem Blickwinkel nichts vorwerfen. Ebenso wenig der Beschwerde- gegnerin. Aus den Darlegungen im Evaluationsbericht sowie den Ausfüh- rungen in der Baubewilligung lässt sich ableiten, dass sich der Gemeinde- rat den Schlussfolgerungen im Evaluationsbericht stillschweigend ange- schlossen hat. Gleich wie die Beschwerdegegnerin erachtet auch der Ge- meinderat den gewählten Standort als den am besten geeignete Standort. Der Regierungsrat hatte zudem keinen Grund, sich mit der Thematik weiter zu befassen, da die erforderliche Standortevaluation – wie dargelegt – vor- genommen worden war und sich der Beschwerdeführer mit dieser nicht auseinandersetzte. Zudem hatte die kantonale Fachstelle (BVU, Abteilung für Umwelt) bereits in der Stellungnahme vom 18. Juli 2022 (S. 1) festge- halten, der Evaluationsbericht vom 20. Mai 2022 entspreche strukturell der kantonalen Praxis und sei nachvollziehbar formuliert (Vorakten, act. 29; so- wie bei den Gemeindeakten). Der Beschwerdeführer bringt vor, den Baugesuchsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, weshalb kein Standort weiter nördlich in Betracht gezo- gen worden sei, um die gemäss den Karten angeblich bestehende Versor- gungslücke in Q._____ ganz zu schliessen. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Projekt die ungenügende Mobilfunkversorgung in S._____ und Teilen von Q._____ sowie entlang der Verbindungsachsen behoben bzw. verbessert werden soll (vgl. Evaluationsbericht, S. 6 f. mit Karte "Ak- tuelle Abdeckung" und Kommentar). Dies kann mit einer Anlage am ge- wählten Standort erreicht werden, wie sich der "Versorgungskarte Simula- tion" im Evaluationsbericht entnehmen lässt (vgl. Evaluationsbericht, S. 9). Insofern kann dahingestellt bleiben, was der Beschwerdeführer mit der "an- geblich bestehenden Versorgungslücke in Q._____" überhaupt meint. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Standortevalua- tion (im Sinne von § 26 EG UWR) beruft, verfangen seine Einwände somit nicht. 4. Unter dem Titel "Wertverminderung meiner Liegenschaft" macht der Be- schwerdeführer schliesslich geltend, dass sein Grundeigentum aufgrund seiner Elektrosensibilität für ihn unbewohnbar werde, falls das Bauvorha- ben realisiert werde (vgl. Beschwerde, S. 17 f.). Im Wesentlichen wird somit erneut auf die negativen gesundheitlichen Auswirkungen der gesetzeskon- formen Strahlung hingewiesen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erw. II/2.2 verwiesen werden. Die projektierte Anlage hält die massgebli- chen Grenzwerte der NISV – mit denen der Gesundheitsschutz insgesamt

- 12 - (d.h. auch für Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen) gewahrt wird – ein, wobei der Schutz der Nachbarn vor nicht- ionisierender Strahlung durch Mobilfunkantennen in der NISV abschlies- send geregelt ist (vgl. BGE 133 II 321, Erw. 4.3.4). Festhalten lässt sich sodann, dass der Beschwerdeführer trotz des gewähl- ten Titels "Wertverminderung meiner Liegenschaft" (Beschwerde, S. 17) – keinerlei Ausführungen macht, weshalb seine Liegenschaft aufgrund der gut 240 m entfernt geplanten Mobilfunkanlage objektiv an Wert verlieren sollte. Auf die Thematik "Wertverminderung" ist folglich nicht weiter einzu- gehen. Der Beschwerdeführer verlangt unter Hinweis auf § 159 BauG ein Ein- schreiten der Baupolizeibehörde (vgl. Beschwerde, S. 17). Diesem Ansin- nen kann nicht gefolgt werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung von § 159 BauG ("Verwaltungszwang") ist, dass ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird bzw. vorliegt. Von einem rechtswidrigen Zustand lässt sich vorliegend indes nicht sprechen, die Mobilfunkanlage erfüllt sämtliche öf- fentlich-rechtlichen Voraussetzungen. Schon aus diesem Grund lässt sich aus § 159 BauG nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Abge- sehen davon stellt § 159 BauG auch keine Grundlage dar, um eine Ent- schädigung – wie sie vom Beschwerdeführer verlangt wird – zuzusprechen; auf den entsprechenden Entschädigungsantrag (Subeventualbegehren Zif- fer 3; Beschwerde, S. 17 f.) ist nicht einzutreten. 5. Da sich die geplante Anlage anhand der vorliegenden Unterlagen beurtei- len lässt, kann auf weitere Beweisabnahmen bzw. -erhebungen in antizi- pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da daraus keine neuen, ent- scheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten wären und sich am Beurtei- lungsergebnis nichts ändern würde (vgl. BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (sog. Unterliegerprinzip; §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Parteien des vorliegenden Verfahrens sind nach § 13 Abs. 2 VRPG der Be- schwerdeführer (lit. a), die Vorinstanz (lit. e), der Gemeinderat Q._____ (lit. f), und die Beschwerdegegnerin (lit. b i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a VRPG).

- 13 - Unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde voll- umfänglich abgewiesen wird. Obsiegend sind demgegenüber die Vorin- stanz und der Gemeinderat, deren Entscheide bestätigt werden, sowie die Beschwerdegegnerin, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde durchgedrungen ist. 2. 2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde bereits vorgängig mit Verfügung vom 25. April 2025 bzw. 26. Mai 2025 be- willigt. Gestützt darauf gehen die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskos- ten einstweilen zu Lasten des Kantons und der Beschwerdeführer ist von deren Tragung befreit, aber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, so- bald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivil- prozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2. 2.2.1. Von der Leistung von Parteikostenersatz an die obsiegenden Gegenpar- teien befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingegen nicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. 2.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach Massgabe des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif; SAR 291.150 [nachfolgend: AnwT]). Gemäss § 8a Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 AnwT vorgesehenen Streitwertrahmen richtet sich die Entschädi- gung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschä- digung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemes- sung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2025.203 vom 20. November 2025, Erw. III/2). Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streit- wert 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Aufgrund der fehlen- den Angabe im Baugesuchsformular traf der Gemeinderat Q._____ eine

- 14 - unbestritten gebliebene Annahme. Er schätzte die Baukosten auf ungefähr Fr. 200'000.00 (Baubewilligung, S. 10 [Vorakten, act. 167 sowie Gemein- deakten]). Bei einer Bausumme von Fr. 200'000.00 ergibt sich somit ein Streitwert von Fr. 20'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im obers- ten Bereich des vorgegebenen Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwie- rigkeit des Falles war durchschnittlich, der Aufwand eher niedrig. Es er- scheint deshalb sachgerecht, die Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'500.00 festzusetzen. Davon abzuziehen ist die Mehrwertsteuer (von 8.1 %), da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 2'313.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'400.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unent- geltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'313.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen die Obergerichtskasse

- 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 22. April 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi